Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2005, Az. AnwZ 3/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4909

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[X.][X.] 3/03
vom 18. Februar 2005 in dem Verfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] §§ 164 bis 170 Die Bestimmungen in §§ 164 ff. [X.] über die besonderen Voraussetzungen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] sind nicht verfassungswid-rig.

[X.], Beschluß vom 18. Februar 2005 - [X.] 3/03 -

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.]

am 18. Februar 2005

beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 25.000 • festgesetzt.
Gründe: A. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt beim [X.] und seit dem 1. Juli 2002 auch als Rechtsanwalt beim [X.]zugelassen. Seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Simultanzulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] lehnte der Antragsgegner ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Senat mit Beschluß vom 14. Juli 2003 ([X.] 1/02, nicht veröffentlicht) zurückgewiesen, nachdem das [X.] mit Beschluß vom 31. Oktober 2002 ([X.] 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallel-- 3 - verfahren ergangenen - Beschluß des [X.]s vom 4. März 2002 ([X.] 150, 70) nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Mit Schreiben vom 2. September 2003 beantragte der Antragsteller so-dann, unter Aufgabe seiner bisherigen Zulassung beim [X.]

außerhalb des Verfahrens nach §§ 164 ff. [X.] als Rechtsanwalt bei dem [X.] zugelassen zu werden. Der Antragsgegner lehnte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 4. November 2003 ab. Dagegen richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. B. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung, mit dem der Antragsteller sein Begehren auf Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] weiterverfolgt, ist zulässig (§§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, §§ 37, 39 [X.]). Er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. [X.] Der Antragsteller erfüllt nicht die förmlichen Voraussetzungen, von denen nach §§ 164 ff. [X.] die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.]ge-richtshof abhängig ist. Nach § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 164 [X.] kann das [X.] nur solche Bewerber als Rechtsanwälte bei dem [X.] zulassen, die ihm durch den Wahlausschluß für Rechtsanwälte bei dem [X.] benannt worden sind. Eine solche Benennung des Antragstellers durch den [X.] ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Der Antragsteller begehrt, außerhalb des Wahlverfahrens - 4 - nach §§ 164 ff. [X.] als Rechtsanwalt bei dem [X.] zugelassen zu werden. Das [X.] kann Bewerber nicht unabhängig von deren Benennung durch den [X.] als Rechtsanwalt bei dem [X.] zulassen. Soweit § 170 [X.] dem [X.] bei der Entscheidung über die Zulassung ein Ermessen bzw. Prüfungsrecht einräumt, bezieht sich dieses nur auf die fachliche und persönliche Eignung des zu ernennenden Bewerbers aus dem Kreis der vom [X.] benannten Bewerber (vgl. [X.]/Weyland, [X.], 6. Aufl., § 170 Rdnr. 5). Dem [X.] wird damit nicht die Befugnis eingeräumt, Bewerber außerhalb des Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. [X.] zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] zuzulassen. I[X.] Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff. [X.] vor-gesehenen Verfahrens die Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] zu erteilen, weil das in den §§ 164 bis 170 [X.] geregelte Ver-fahren, das die Aufnahme des Bewerbers in Vorschlagslisten, dessen Wahl durch den [X.] und die abschließende Auswahl durch das [X.] vorsieht, mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3, Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar sei. Damit hat der Antragsteller keinen Erfolg. Die [X.] in §§ 164 bis 170 [X.] über das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] sind nicht verfassungswidrig. 1. Durch § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 164 [X.] wird in die [X.] (Art. 12 Abs. 1 GG) eingegriffen. Als Rechtsanwalt bei dem [X.] kann nur zugelassen werden, wer das in §§ 164 ff. [X.] vorgesehene Wahlverfahren durchlaufen hat. Diese Einschränkung der - 5 - Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie ent-hält nach der vom [X.] gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen ([X.], Beschluß vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter [X.]; [X.], Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - [X.] 7/75, 10. Mai 1978 - [X.] 11/78 und 23. Juni 1980 - [X.] 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner [X.], Beschluß vom 28. Februar 1983 - [X.] 37/82, [X.]. 1983, 135, 136 unter [X.]). Das Verfahren nach §§ 164 ff. [X.] schränkt nicht die Freiheit ein, den Beruf des Rechtsanwalts zu wählen, sondern setzt lediglich der Ausübung die-ses Berufs mit Bezug auf einen speziellen Bereich der einem Rechtsanwalt er-öffneten Tätigkeiten Grenzen. Um eine Einschränkung des Grundrechts auf freie Berufswahl handelt es sich hierbei nicht, weil die Tätigkeit als Rechtsan-walt bei dem [X.] kein eigenständiges Berufsbild begründet. Zwar trifft der Rechtsanwalt, der als bei dem [X.] zugelassener Rechtsanwalt tätig wird, eine grundlegende und auf Dauer ausgerichtete Ent-scheidung, eine - in beruflicher Hinsicht - "Lebensentscheidung" (vgl. [X.] 33, 125, 161 zum Facharzt). Nach seiner Zulassung muß er seine bisherigen Mandate aufgeben. Er ist darauf angewiesen, neue Mandanten zu gewinnen, die ihn mit der Vertretung in Revisionen oder Beschwerden in Zivilsachen be-trauen, und muß auch eine bisherige Sozietät aufgeben (§ 172 a [X.]). [X.] ist seine Postulationsfähigkeit auf das Auftreten vor dem [X.], den anderen obersten Gerichtshöfen des [X.], dem gemeinsamen Se-nat der obersten Gerichtshöfe und dem [X.] beschränkt (§ 172 [X.]). Auch benötigt der als Rechtsanwalt bei dem [X.] zugelassene Anwalt spezielles Fachwissen für das Revisions- und Beschwer-deverfahren. - 6 - Diese Besonderheiten der Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem [X.]ge-richtshof rechtfertigen es aber nicht, die Entscheidung, sich dieser Tätigkeit zu widmen, einer Berufswahl gleichzusetzen und die in §§ 164 ff. [X.] geregel-ten Zulassungsvoraussetzungen nach den Maßstäben für die verfassungsrecht-liche Zulässigkeit von Einschränkungen der Berufswahlfreiheit zu beurteilen. Da die Zulassungsbeschränkungen für die Vertretung in zivilrechtlichen Revisions- und Beschwerdeverfahren nur einen Teil der anwaltlichen Berufsausübung be-treffen und da dieser Teil infolge Einschränkung des [X.] - vor der Reform des [X.]: § 554 b ZPO a.F.; seit Einführung der [X.]: §§ 543, 544 ZPO, § 26 Nr. 8 und 9 EGZPO - seinerseits be-grenzt ist, können die Zulassungsbeschränkungen nach §§ 164 ff. [X.], wie das [X.] ausgeführt hat, nicht den gleichen strengen An-forderungen unterliegen wie in den Fällen, in denen qualifizierten Bewerbern der Zugang zu einem Beruf aufgrund von [X.] schlechthin ver-sperrt wird (Beschluß vom 24. März 1982, [X.]O unter [X.]). Auch nach den Gesetzesmaterialien liegt den [X.] in §§ 164 ff. [X.] kein eigenständiges Berufsbild des Rechtsanwalts bei dem [X.] zugrunde. Die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] ist nicht als originäre Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ausgestaltet, sondern als bloßer Zulassungswechsel innerhalb der - als Einheit verstandenen - Rechtsanwaltschaft (BT-Drucks. 3/120, [X.] zu § 178). Die besondere Stellung der Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] ist (nur) durch ihren Wirkungskreis bedingt; diese bleibt aber "ein Teil der gesamten Anwaltschaft" (BT-Drucks. 3/120, [X.] zu § 176). 2. Gesetzliche Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie - unter Beachtung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit - durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfer-- 7 - tigt sind ([X.] 106, 216, 219 im Anschluß an [X.] 93, 362, 369 und [X.] 103, 1, 10). Diesen Anforderungen genügt das in §§ 164 ff. [X.] geregelte Auswahlverfahren für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.]. Es gibt jedem Bewerber eine faire Chance, entsprechend seiner Eignung berücksichtigt zu werden (vgl. [X.], Beschluß vom 3. August 2004, 1 [X.]/00, noch nicht veröffentlicht, Rdnr. 27). a) Gründe des Gemeinwohls, die eine Einschränkung der anwaltlichen Berufsausübungsfreiheit hinsichtlich der Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem [X.] rechtfertigen, liegen vor. Hierzu hat das [X.]verfas-sungsgericht in seiner Entscheidung vom 24. März 1982 ausgeführt, daß [X.] der für die anwaltliche Berufsausübung verbleibenden vielfältigen [X.] weder Rechtsanwälte unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, noch im übrigen die durch Art. 12 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen der gesetzgeberi-schen Regelungsbefugnis überschritten werden, wenn der Gesetzgeber für ei-nen speziellen Teil der anwaltlichen Tätigkeit aus schwerwiegenden Gemein-schaftsbelangen (Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Rechts-anwaltschaft beim [X.] als eines wichtigen Organs der Rechts-pflege) [X.] als unerläßlich betrachtet ([X.]O unter [X.]). Diese Erwägungen haben weiterhin Gültigkeit. Die Besonderheiten des zivilrechtlichen [X.] stellen hohe Anforderungen an den bei dem [X.] tätigen Rechtsanwalt. Sie rechtfertigen es, nur solche Be-werber als Rechtsanwalt bei dem [X.] zuzulassen, die für diese Tätigkeit besonders qualifiziert sind (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983, [X.]O [X.] unter [X.] [X.]). Auch in seiner Entscheidung zur [X.] der Rechtsanwälte bei dem [X.]-gerichtshof (§ 171 [X.]) hat das [X.] das überkomme-- 8 - ne Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine lei-stungsfähige und in [X.] besonders qualifizierte Anwaltschaft als legitim anerkannt ([X.] 106, 216, 220). b) Die gesetzliche Ausgestaltung des Auswahlverfahrens genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Mit den Bestimmungen in §§ 164 ff. [X.] wird nicht nur das Gemeinwohlinteresse an der Gewinnung besonders qualifizierter Bewerber für die Tätigkeit als Rechtsanwalt bei dem [X.]ge-richtshof gewahrt, sondern auch der Anspruch der Bewerber auf chancenglei-chen Zugang zu dieser Tätigkeit. [X.]) Die [X.]rechtsanwaltsordnung schreibt für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] ein dreistufiges Verfahren vor. Die Entscheidung darüber, welche Bewerber dem Wahlausschluß [X.] werden, obliegt den Rechtsanwaltskammern (§ 166 Abs. 2 [X.]) nach Maßgabe der in § 166 Abs. 3 [X.] geregelten Zulassungsvoraussetzun-gen und der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerber (BT-Drucks. 3/120, [X.] f. zu § 180 a.E.; [X.], Beschluß vom 28. Februar 1983, [X.]0 [X.] unter [X.] [X.]). Das Vorschlagsrecht der [X.]rechtsanwaltskammer auf der Grundlage der Vorschläge der Rechtsanwaltskammern gewährleistet eine flächendeckende Einbeziehung aller geeigneten Bewerber und bietet [X.] aus allen Rechtsanwaltskammerbezirken die Chance, an der Wahl teil-zunehmen. Die Vorstände der Rechtsanwaltskammern beurteilen die Eignung eines Bewerbers aufgrund ihrer Erfahrungen hinsichtlich dessen bisheriger [X.] Tätigkeit (vgl. [X.], Beschluß vom 28. Februar 1983, [X.]O). Die [X.] vergleicht darüber hinaus die Bewerber aus den ver-schiedenen Rechtsanwaltskammerbezirken miteinander. Die [X.] bei dem [X.] schließlich bringt die besondere [X.] - de der bei dem [X.] bereits zugelassenen Rechtsanwälte ein, ohne daß deren Interessen bei dem Vorschlagsrecht oder im [X.] ein Übergewicht erlangen können ([X.], Beschluß vom 24. März 1982, [X.]O un-ter [X.]). Die anschließende Entscheidung darüber, welche Bewerber dem [X.] benannt werden, fällt in einer Wahl, der ebenfalls eine Prüfung der persönlichen und fachlichen Eignung des Bewerbers zugrunde liegt (§ 167 Abs. 1 [X.]). Im [X.] (§ 165 Abs. 1 [X.]) wirken außer den wahlberechtigten Rechtsanwälten der Präsident und die Vorsitzenden [X.] des [X.]s mit, die insbesondere die aus der richterlichen Sicht zu stellenden Anforderungen an einen zivilrechtlichen Revisi-onsanwalt zur Geltung bringen. Auch die abschließende Entscheidung des [X.]ministeriums der Ju-stiz darüber, welche Bewerber aus dem Kreis der vom [X.] benann-ten zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] zugelassen werden, ist kein Formalakt, sondern beruht nochmals auf einer selbständigen Prüfung, [X.] der vom [X.] benannten Bewerber für die Zulassung als Rechts-anwalt bei dem [X.] am besten geeignet sind ([X.]/Weyland, [X.]O, § 170 Rdnr. 5). Dieses - auf allen drei Stufen dem Prinzip der Bestenauslese verpflichte-te - Auswahlverfahren nach §§ 164 ff. [X.] ist geeignet und erforderlich, um das legitime Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in [X.] besonders qualifizierte Anwalt-schaft zu verfolgen. [X.] für die Auswahl der am besten qualifizierten Bewerber sind zwar vorstellbar, begründen aber nicht die Verfassungswidrigkeit der gegenwärtigen Regelung. - 10 - [X.]) Es begegnet insbesondere keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß der Entscheidung des [X.]ministeriums der Justiz über die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] eine Wahl vorausgeht. In einem [X.] Rechtssystem kann nicht zweifelhaft sein, daß [X.] auf der Grundlage von Wahlen getroffen werden dürfen ([X.], Beschluß vom 24. März 1982, [X.]O unter [X.]). Das Grundgesetz sieht für die Ernennung von Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ein Wahlverfahren ausdrücklich vor (vgl. Art. 94 Abs. 1, 95 Abs. 2, 98 Abs. 4 GG). Das [X.] nach der [X.]rechtsanwaltsordnung entspricht weitgehend dem Ver-fahren zur [X.] nach dem [X.]gesetz. Der [X.]ausschuß hat als Vorbild für den [X.] für Rechtsanwälte bei dem [X.]ge-richtshof gedient (BT-Drucks. 3/120, [X.] zu § 178). Die Vorschriften über die Zusammensetzung des Wahlausschusses und über dessen Verfahren in §§ 165 ff. [X.] verstoßen ebenfalls nicht gegen Grundrechte des Bewerbers. Hierzu hat das [X.] in [X.] Entscheidung vom 24. März 1982 ausgeführt, daß das in § 165 Abs. 1 [X.] vorgesehene Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interes-se an der Auswahl haben, Sachverstand und Objektivität bei der Auswahl am ehesten gewährleiste und auch hinlänglich geeignet erscheine, unterschiedliche Motivationen auszugleichen ([X.]O unter [X.]). Im übrigen lasse die gesetzliche Regelung eine gerichtliche Überprüfung durch den [X.] des [X.]-gerichtshofs zu, ob in einem konkreten Wahlverfahren der Grundsatz der Wahl- und Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt worden sei ([X.]O). Auch diese Erwägungen des [X.]s, denen die ständige Rechtsprechung des Senats zur - nach der Natur der Sache begrenz-ten - gerichtlichen Überprüfung der im Auswahlverfahren getroffenen Entschei-dungen entspricht (Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983, [X.]O unter [X.] und 2 - 11 - m.Nachw.), sind weiterhin gültig. Entgegen der Auffassung des Antragstellers verstößt es nicht gegen Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG, daß die Eignungsanforderun-gen für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] und die Kriterien für die Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern vom [X.] nicht im einzelnen geregelt worden sind. Eine gesetzliche Normierung der Eignungskriterien ist erforderlich, wenn es um den Zugang zu einem Beruf geht (vgl. [X.] 33, 125, 163 und 75, 295). Die Bestimmungen über die Zu-lassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] stellen jedoch, wie darge-legt, nur eine Berufsausübungsregelung dar ([X.], Beschluß vom 24. März 1982, [X.]O unter [X.]). Unter diesen Umständen reicht es aus, daß die gesetz-lichen Vorschriften Sachverstand und Objektivität im Auswahlverfahren durch das Zusammenwirken aller Kräfte, die ein berechtigtes Interesse an der Aus-wahl haben, gewährleisten ([X.], [X.]O unter [X.]). c) Auch die nicht auf die Eignung des Bewerbers, sondern auf den objek-tiven Bedarf abstellende Regelung in § 168 Abs. 2 [X.], nach welcher der [X.] aus den Vorschlagslisten die doppelte Anzahl von Rechtsanwäl-ten benennt, die er für die Zulassung bei dem [X.] für [X.] hält, ist nicht verfassungswidrig. [X.]) Die Vorschrift des § 168 Abs. 2 [X.] verstößt nicht gegen das ver-fassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG). Zwar hat der Ge-setzgeber dem mit der Bedarfsprüfung beauftragten [X.] in § 168 Abs. 2 [X.] keine Vorgaben zur Bestimmung der Anzahl zuzulassender Rechtsanwälte bei dem [X.] gemacht, sondern hierfür den [X.] Rechtsbegriff "angemessen" verwandt. Der Umstand, daß das Gesetz keine Kriterien für die Bemessung der Neuzulassungen vorsieht, wird aber da-durch ausgeglichen, daß über die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammengesetzte [X.] (§ 165 Abs. 1 [X.]) [X.] - scheidet, dessen Zusammensetzung sicherstellt, daß partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Auswahlentscheidung gehen ([X.], Beschluß vom 24. März 1982, [X.]O unter [X.]). [X.]) Ob die konkreten Entscheidungen des Wahlausschusses über die jeweils erforderlichen Neuzulassungen zu Bedenken Anlaß geben könnten, un-terliegt gerichtlicher Kontrolle (vgl. [X.], [X.]O unter [X.]), ist im vorliegenden Verfahren aber nicht zu prüfen, weil der Antragsteller nur die gesetzliche Rege-lung selbst angreift, nicht aber eine bestimmte Wahl und die dieser Wahl vo-rausgegangene Beschlußfassung über die Zahl der Neuzulassungen. Es geht hier nur um die grundsätzliche Frage, ob eine Beschränkung der Anzahl der bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte, wie sie in § 168 Abs. 2 [X.] geregelt ist, in verfassungsrechtlicher Hinsicht überhaupt zulässig ist. Das [X.] hat dies in seiner Entscheidung vom 24. März 1982 bejaht, indem es die Regelung in § 168 Abs. 2 [X.] erörtert und gebilligt hat ([X.]O unter [X.]). Die neuere Rechtsprechung des [X.]verfassungsge-richts rechtfertigt keine andere Beurteilung. [X.]a) Die Bestimmung in § 168 Abs. 2 [X.] räumt dem Wahlausschluß einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der angemessenen Zahl der bei dem [X.] zuzulassenden Rechtsanwälte ein. Deren Anzahl hat sich - ebenso wie bei der Bedarfsprüfung für die Bestellung eines Notars (§ 4 [X.]) - nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege zu rich-ten. Bezugspunkt für die Bemessung der Neuzulassungen ist dementsprechend der Geschäftsanfall bei den [X.] des [X.]s. Im Hinblick darauf hat der [X.] bei der ihm obliegenden Bedarfsprüfung das Be-dürfnis nach einer angemessenen Versorgung der Rechtsuchenden, die Wah-rung einer geordneten Altersstruktur der Rechtsanwaltschaft bei dem [X.]-gerichtshof und das Vorhandensein ausreichender Betätigungsmöglichkeiten - 13 - für die bei dem [X.] zugelassenen Anwälte zu berücksichtigen (vgl. [X.], Vorschläge zur Neuregelung des Rechts der Rechtsanwaltschaft bei dem [X.], Bericht der [X.], 1998, [X.]). Diese Kriterien - auch das zuletzt genannte - sind weiterhin sach-gerecht, um das Gemeinwohlinteresse an einer leistungsfähigen und in [X.] besonders qualifizierten Anwaltschaft ([X.] 106, 216, 220) zu verfolgen und auch in Zukunft besonders qualifizierte Bewerber als Rechtsan-wälte bei dem [X.] zu gewinnen ([X.]sbericht, S. 33). [X.]b) In seiner Entscheidung vom 31. Oktober 2002 ([X.] 106, 216) hat das [X.] das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] erneut gebilligt. Es hat das [X.] der Rechtsanwälte bei dem [X.] (§ 171 [X.]) als weiterhin mit dem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 12 Abs. 1 GG, vereinbar angesehen ([X.]O, 222 f.). Zwar folgt daraus nicht ohne weiteres die Zulässigkeit einer zahlenmäßigen Beschränkung der bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte, wie sie § 168 Abs. 2 [X.] [X.]. Beide Regelungen hängen aber insofern sachlich eng zusammen, als das Gebot der Singularzulassung eine zahlenmäßige Beschränkung der ausschließ-lich bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwaltschaft geradezu fordert. Ohne eine Bedarfsregelung (§ 168 Abs. 2 [X.]) wäre das Institut einer besonderen Rechtsanwaltschaft, die ausschließlich bei dem [X.] zugelassen ist (§ 171 [X.]) und im wesentlichen auch nur vor diesem Gericht auftreten kann (§ 172 [X.]), nicht aufrechtzuerhalten. Die vom [X.]verfas-sungsgericht als verfassungsgemäß angesehene Einheit von berufsrechtlicher Lokalisation (§§ 171, 18 [X.]), eingeschränkter Postulationsfähigkeit (§ 172 [X.]) und Kanzleisitz (§ 27 [X.]) der Rechtsanwälte bei dem [X.]ge-richtshof ([X.]O, 223) setzt die fortbestehende Zulässigkeit der Bedarfsprüfung nach § 168 Abs. 2 [X.] voraus. - 14 - Der enge sachliche Zusammenhang der Regelungen in § 168 Abs. 2 [X.] einerseits und §§ 171, 172 (sowie § 172 a) [X.] andererseits ergibt sich daraus, daß dem Rechtsanwalt bei dem [X.] die - allein ihm obliegenden - Beschränkungen seiner Berufsausübungsfreiheit in §§ 171 ff. [X.] im Interesse der Rechtspflege nur auferlegt werden können, wenn dem im wesentlichen auf die Bearbeitung zivilrechtlicher Revisionsverfahren be-schränkten Rechtsanwalt bei dem [X.] ein ausreichendes Betäti-gungsfeld offensteht, das ihm auch in wirtschaftlicher Hinsicht eine berufliche Existenz ermöglicht. Gerade besonders gute und qualifizierte Rechtsanwälte sind für eine ausschließliche Tätigkeit bei dem [X.], die von ih-nen die Aufgabe ihrer bisherigen Sozietäten und ihrer bisherigen Mandate [X.], nur zu gewinnen, wenn ihnen bei dem [X.] eine [X.] Beschäftigung mit ausreichendem wirtschaftlichen Ertrag geboten wird ([X.]sbericht, S. 33). [X.]) Die vom [X.] ([X.]O, 222 f.) aufgeworfene [X.] nach den Auswirkungen der Reform des Zivilprozesses, insbesondere der Einführung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO n.F. auf das Revisionsverfahren, ist gegenwärtig dahin zu beantworten, daß das Gebot der Singularzulassung nach § 171 [X.] - und damit auch die Bedarfsprüfung nach § 168 Abs. 2 [X.] - weiterhin sachlich gerechtfertigt sind. Die Änderung des [X.] hat nicht zu einer derartigen Verände-rung der Geschäftsbelastung der Zivilsenate des [X.]s geführt, daß im Hinblick auf das Interesse der Rechtspflege eine Öffnung der Tätigkeit der Rechtsanwälte bei dem [X.] für eine unbegrenzte Anzahl von Rechtsanwälten vertretbar oder gar geboten erscheinen ließe. Hinzu kommt, daß selbst eine Steigerung der Rechtsmitteleingänge bei dem [X.] aufgrund der mit der Reform des Zivilprozesses neu eingeführten [X.] 15 - mittel - Nichtzulassungsbeschwerde und Rechtsbeschwerde - nicht ohne [X.] zu einer Steigerung des wirtschaftlichen Ertrags der Rechtsanwälte bei dem [X.] führen würde. Denn aufgrund der streitwertunabhängigen Statthaftigkeit von zugelassenen Revisionen sowie von [X.] und - vorbehaltlich einer Gesetzesänderung - ab 1. Januar 2007 (§ 26 Nr. 8 EGZPO) auch von [X.] sowie aufgrund des [X.], daß Revisionen - anders als nach früherem Recht - sowie [X.] und [X.] auch gegen Rechtsmittelent-scheidungen des [X.] mit vergleichsweise niedrigem Streitwert statt-haft sind, zeichnet sich jetzt bereits ab, daß sich die wirtschaftliche Situation der bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte durch die Reform des Zivilprozeßrechts jedenfalls nicht verbessert hat und deshalb - im Interesse der Rechtspflege an einer leistungsfähigen und in [X.] besonders qua-lifizierten Anwaltschaft ([X.] 106, 216, 220) - ein Wegfall der Beschränkung des Zugangs zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] nicht sachge-recht wäre. Hirsch [X.] [X.] Frellesen
Salditt Wüllrich [X.]

Meta

AnwZ 3/03

18.02.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2005, Az. AnwZ 3/03 (REWIS RS 2005, 4909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4909

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