§ 170 BRAO

Entscheidung über den Antrag auf Zulassung

(1) 1Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 26. April 2024 02:58

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12


Alte Fassungen (a.F.) zu § 170 BRAO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

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