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PDF anzeigen[X.]/02vom14. Juli 2003In dem Verfahrenwegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat durch den Präsidentendes [X.]s Prof. Dr. Hirsch, [X.] Salditt, [X.] und [X.] am 14. Juli 2003beschlossen:Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen unddem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert wird auf 25.000 tgesetzt.[X.] ist beim [X.]und seit dem 1. Juli 2002auch beim [X.]als Rechtsanwalt zugelassen. [X.] vom 23. April 2002 stellte er beim [X.] [X.], ihn, ohne daß er seine bestehenden Zulassungen aufgeben müsse, [X.] beim [X.] in Zivilsachen zuzulassen. Das [X.] lehnte das Gesuch mit Bescheid vom 14. Juni 2002ab. Der Rechtsanwalt verfolgt sein Begehren mit dem Antrag auf gerichtliche- 3 -Entscheidung weiter. Hilfsweise stellt er den Antrag, ihm die Singularzulassungals Rechtsanwalt beim [X.] zu erteilen.II.Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist, soweit der [X.] Begehren auf Simultanzulassung als Rechtsanwalt beim [X.] weiterverfolgt, nach §§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, 37, 39 Abs. 1 [X.] zu-lässig. Er ist jedoch nicht [X.] Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen, von denen nach§§ 164 ff [X.] die Zulassung als Rechtsanwalt beim [X.] ab-hängig ist. Das ist schon deshalb der Fall, weil nach § 171 [X.] ein Rechts-anwalt bei dem [X.] nicht zugleich bei einem anderen Gerichtder Zivilgerichtsbarkeit zugelassen sein darf. Das [X.] des An-tragstellers geht demgegenüber dahin, künftig der Rechtsanwaltschaft bei dem[X.] anzugehören, ohne die Zulassung als Rechtsanwalt beimOberlandesgericht [X.]aufgeben zu [X.] hat bereits mit Beschluß vom 4. März 2002 ausgesprochen,daß die nach § 171 [X.] vorgeschriebene Singularzulassung der Rechtsan-wälte beim [X.] mit dem Grundgesetz vereinbar ist ([X.],70). Die gegen diesen Beschluß eingelegte Verfassungsbeschwerde hat [X.] nicht zur Entscheidung angenommen ([X.] 31. Oktober 2002 - 1 BvR 819/02 - NJW 2002, 3765).- 4 -In der Entscheidung [X.], 70 hat der Senat eingehend dargelegt,daß § 171 [X.] in besonderem Maße einer sachgerechten Beratung [X.] sowie der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der höchstrichterlichenRechtsprechung in Zivilsachen dient und deshalb den verfassungsrechtlichenAnforderungen genügt (aaO S. 72 ff). Das [X.] hat indem zitierten Beschluß die Auffassung des Senats bestätigt und unter anderemausgeführt, derzeit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß die [X.] nicht mehr als geeignetes und erforderliches Mittel zugunsten einerqualitativen Verbesserung der Rechtspflege angesehen werden könne ([X.] Meinung des Antragstellers beruhen die Senatsentscheidung[X.], 70 und die dazu ergangene Entscheidung des [X.] auf einer unzulänglichen Aufklärung und Feststellung des [X.]. Die Ausführungen des Senats zur Vorzugswürdigkeit der Singularzu-lassung der Rechtsanwaltschaft beim [X.] gründeten "auf blo-ßen Vermutungen und Glaubensbekenntnissen". In Wirklichkeit biete die Sin-gularzulassung weder für den Mandanten noch für die Rechtspflege insgesamtVorteile gegenüber der Simultanzulassung. Dies könne er aufgrund der berufli-chen Erfahrungen, die er in mehr als zwei Jahrzehnte langer anwaltlicher Tä-tigkeit gemacht habe, selbst beurteilen; er habe nämlich auf [X.] [X.] sowohl das System der Simultanzulassung - während [X.] beruflichen Tätigkeit in B. - als auch das der Singularzulassung - [X.] seiner Anwaltstätigkeit im Lande [X.]- [X.] im übrigen bei der Begleitung zahlreicher Revisionen die Arbeitsweise"praktisch aller" beim [X.] in dieser Zeit tätigen [X.] 5 -4.Das Vorbringen des Antragstellers gibt dem Senat keine Veranlassung,die Frage der Vereinbarkeit des § 171 [X.] mit dem Grundgesetz anders zubeurteilen. Die in diesem Zusammenhang vom Antragsteller angebotenen [X.] ([X.], Sachverständigengutachten) sind nicht zu [X.]) Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung vom 4. März 2002 maß-geblich auf den Bericht der vom [X.] im [X.] einberufenen [X.] zur Ausarbeitung von Vorschlägen zur Neure-gelung des Rechts der Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] gestützt(aaO S. 76 ff). Dies hat das [X.] (aaO) ausdrücklich ge-billigt. Darüber hinaus ist bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der dem§ 171 [X.] zugrundeliegenden gesetzgeberischen Intentionen zu berück-sichtigen, daß es in [X.] Erfahrungen mit dem System der Simultan-zulassung bei den [X.] nicht gibt. Die [X.] und tatsächlichen Verhältnisse, die bei der Frage der Simultan- oderSingularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten zu be-rücksichtigen sind, sind auf die Situation der Rechtsanwälte beim Bundesge-richtshof nicht übertragbar (Senat aaO S. 79; [X.] aaO). Aufgrund dessenhaben Erwägungen dazu, wie sich eine Simultanzulassung der beim Bundes-gerichtshof tätigen Rechtsanwälte für die Mandanten und die Rechtspflege ins-gesamt auswirken würden, notwendigerweise Prognosecharakter. Über diesesManko könnte auch ein Sachverständigengutachten nicht hinweghelfen. [X.] ersichtlich noch vom Antragsteller dargetan ist, welche Personen oderInstitutionen insoweit über hinreichende Erkenntnismöglichkeiten verfügenkönnten, um die Einschätzung der [X.] sowie, ihr folgend, die des [X.] 6 -nats und des [X.]s zu widerlegen, ist dem Antrag [X.] eines Sachverständigengutachtens nicht zu entsprechen.b) Soweit der Antragsteller schließlich auf seine eigenen beruflichenErfahrungen aufmerksam macht, ist festzuhalten, daß sowohl die Mitglieder der[X.], die aus drei Rechtsanwälten, darunter ein Rechtsanwalt beim[X.], [X.] beim [X.] so-wie dem zuständigen Abteilungsleiter des [X.] zu-sammengesetzt war, als auch die des erkennenden Senats (Berufsrichter undRechtsanwälte) über genügend Berufserfahrung verfügen, um aufgrund eige-ner Sachkunde die Vor- und Nachteile einer Singular- oder Simultanzulassungder beim [X.] tätigen Rechtsanwälte für die gerichtliche und an-waltliche Praxis zu erfassen und zu bewerten. Eine förmliche Vernehmung [X.] als Beteiligten zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts (vgl.hierzu [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 15. Aufl., § 15 Rn. 56 ff) istdaher nicht veranlaßt.[X.] Hilfsantrag des Antragstellers, ihm die Singularzulassung [X.] beim [X.] zu erteilen, ist unzulässig.Der angefochtene Bescheid des [X.] vom14. Juni 2002 bezog sich nur auf den mit Schreiben vom 23. April 2002 ge-stellten Antrag auf Simultanzulassung. In bezug auf die nunmehr hilfsweiseangestrebte und nach der Gesetzeslage allein mögliche Singularzulassung [X.] -Nach §§ 170 Abs. 1, 164 [X.] kann das [X.] nursolche Bewerber als Rechtsanwälte beim [X.] zulassen, diedurch den Wahlausschuß für Rechtsanwälte beim [X.] benanntworden sind. Die Wahl ihrerseits findet aufgrund von Vorschlagslisten statt, [X.] von der Bundesrechtsanwaltskammer nach Vorschlägen der Rechts-anwaltskammern oder von der Rechtsanwaltskammer beim [X.]eingereicht werden. Der Frage, ob ein Bewerber als Rechtsanwalt beim Bun-desgerichtshof zuzulassen ist, hat der [X.] nur nachzuge-hen, wenn in einem Verfahren nach § 223 [X.] ein Verwaltungsakt ange-fochten wird, durch den ein Zulassungsbegehren im Rahmen eines nach [X.] der §§ 164 ff [X.] durchgeführten Verwaltungsverfahrens zurückgewie-sen worden ist. Eine derartige ablehnende Entscheidung, die ungeachtet dervom Antragsteller geäußerten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit [X.] 164 ff [X.] für eine sachliche Prüfung seines Begehrens durch den [X.] ist, liegt nicht vor.- 8 -IV.Der Senat konnte über den Antrag ohne mündliche Verhandlung [X.], da alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichtet haben (§ 40 Abs. 2Satz 2 [X.]).Hirsch[X.]GanterSchlickSaldittKieserling Kappelhoff
Meta
14.07.2003
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2003, Az. AnwZ 1/02 (REWIS RS 2003, 2337)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2337
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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