Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. AnwZ 2/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 467

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] 2/06 vom 5. Dezem[X.] 2006 in dem Verfahren
Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

[X.] § 223, §§ 164 bis 170
a) Ein [X.]ewer[X.], den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem [X.] dem [X.] nicht benannt hat, kann die Wahl [X.] ([X.]estätigung von [X.]. v. 14. Mai 1975, [X.] 7/75, und v. 10. Mai 1978, [X.] 11/78, beide unveröff.). b) Das Verfahren der Wahl der Rechtsanwälte beim [X.] ist verfas-sungsgemäß ([X.]estätigung von [X.] 162, 199). c) Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 [X.] sowie bei der [X.]estimmung des [X.]edarfs und der Auswahl der [X.]e-wer[X.] nach § 168 Abs. 2 [X.] einen [X.]eurteilungsspielraum ([X.]estätigung von [X.]. v. 14. Mai 1975, [X.] 7/75, und v. 10. Mai 1978, [X.] 11/78, [X.] unveröff.).
[X.], [X.]. v. 5. Dezem[X.] 2006 - [X.] 2/06

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wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.]

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Der [X.], [X.], hat durch den Vorsitzenden [X.] [X.]asdorf, die [X.]in Dr. [X.], die [X.] [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], Dr. Wosgien und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 5. Dezem[X.] 2006 beschlossen: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und den [X.] sowie den [X.]eigeladenen die ihnen im Verfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 • festge-setzt. Gründe A. Am 12. Septem[X.] 2004 unterrichtete der Präsident des [X.]s die Präsidenten der [X.] und der [X.] beim [X.] ü[X.] seine Absicht, in absehbarer Zeit den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem [X.] einzu[X.]u-fen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen. Zugleich bat er um Vorschlagslisten. Hierbei bewarb sich auch der im Jahre 1965 geborene 1 - 4 -

Antragsteller, der seine juristischen St[X.]tsexamina in [X.] [X.] hat und seit 1995 in [X.] zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist, um Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.]; er wurde in die Vor-schlagsliste der [X.] (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) [X.]. Zur Vor[X.]eitung der auf den 21. Juni 2006 an[X.]aumten Wahl wurden für jeden der vorgeschlagenen [X.]ewer[X.] ein Erst- und ein Zweit[X.]ichterstatter bestimmt, die jeden [X.]ewer[X.] zu einem persönlichen Gespräch einluden, ihm Gelegenheit gaben, schriftliche Arbeitsproben vorzulegen, und mit ihm einge-gangene Stellungnahmen von Präsidenten der O[X.]landesgerichte besprachen. Die schriftlichen [X.]eurteilungen (fortan: Voten) der [X.]erichterstatter wurden den Mitgliedern des Wahlausschusses ü[X.]sandt. Diese erhielten zusätzlich eine von dem Ausschuss erbetene, vom Präsidenten des [X.]s er-stellte —Ü[X.]sicht ü[X.] allgemein anerkannte Gesichtspunkte zur [X.]eurteilung der sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechts-anwalt beim [X.] nebst praktischen Hinweisenfi sowie statistische Unterlagen. Diese Unterlagen wiesen unter anderem die Entwicklung der Ein-gangszahlen und der Geschäftswerte der bei den [X.] des [X.]s anhängigen Verfahren aus und enthielten eine Ü[X.]sicht ü[X.] die langjährige Entwicklung der Anzahl und der Altersstruktur der Rechtsanwälte bei dem [X.]. An der Wahl am 21. Juni 2006 wirkten neben dem Präsidenten des [X.] die Vorsitzenden der zwölf Zivilsenate des [X.]s, die sechs Mitglieder des Präsidiums der [X.] und die fünf Mitglieder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim [X.] mit. Der Wahlausschuss befasste sich zunächst mit dem [X.]edarf an Neuzulassungen (§ 168 Abs. 2 [X.]). In der Aussprache zu diesem Punkt 2 3 - 5 -

wies der Präsident des [X.]s auf deutlich gesunkene [X.] bei den [X.] des [X.]s und auf den Umstand hin, dass das durchschnittliche Lebensalter der Rechtsanwälte bei dem [X.] mit derzeit etwas ü[X.] 62 Jahren das bislang höchste sei und eine Verjüngung nahe lege. Der Ausschuss beschloss einstimmig, den [X.]edarf in ei-nem Wahlgang zu ermitteln. Hierbei sollte (wie bei früheren Wahlen) die höchs-te Zahl als beschlossen gelten, für die sich eine Mehrheit fand. Stimmen für hö-here Zahlen, für die sich die erforderliche Mehrheit nicht fand, sollten den nied-rigeren Zahlen hinzugezählt werden. Als Ergebnis der Wahl stellte der [X.] einen [X.]edarf von sieben neuen Rechtsanwälten fest. Der Wahlausschuss beschloss sodann einstimmig, die dem [X.] zu benennenden 14 [X.]ewer[X.] (§ 168 Abs. 2 [X.]) - wie bei früheren Wahlen - nach einer Rangliste zu wählen, und zwar einzeln für jeden Rangplatz. In der Aussprache zu diesem Teil der Wahl wies der Präsident des [X.]s darauf hin, dass neben dem Prinzip der [X.]estenauslese die Gesichtspunkte einer Verjüngung der Rechtsanwaltschaft, einer Mischung von [X.]ewer[X.]n nach [X.]uflichen Erfahrungs[X.]eichen und einer Erhöhung des [X.] ebenfalls [X.]ücksichtigenswert erschienen. [X.]ei der anschlie-ßenden Wahl wurden die [X.]eigeladenen auf die [X.] 1 bis 14 gewählt. Für den Antragsteller fand sich keine Mehrheit für einen dieser Plätze. Das Wahlergebnis teilte der Präsident des [X.]s als Vor-sitzender des Antragsgegners zu 2 (fortan: Wahlausschuss) noch am selben Tag dem Antragsgegner zu 1 (fortan: [X.]) mit. Am 23. Juni 2006 unterrichtete er die [X.]ewer[X.] ü[X.] den Ausgang der Wahl. Am 27. Juni 2006 legte er dem [X.] die Liste der vom Wahlausschuss benannten Rechtsanwälte (im Folgenden: [X.]ewer[X.]liste) mit deren [X.] 5 - 6 -

gen und [X.]ewerbungsunterlagen sowie den ü[X.] sie erstellten Voten der [X.]e-richterstatter einschließlich deren wertender Teile vor. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung erstrebt der [X.] die Feststellung seines Anspruchs auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.], hilfsweise die Feststellung, dass acht Neuzulassungen be-schlossen seien, und weiter hilfsweise die Verpflichtung des Wahlausschusses zur Nachwahl von zwei [X.]ewer[X.]n. [X.] Der Antrag bleibt ohne Erfolg. [X.] Er ist teilweise - als Wahlanfechtung - zulässig. 1. Unzulässig sind die von dem Antragsteller gestellten Feststellungsan-träge. Solche Anträge sind im Verfahren der Anwaltsgerichtsbarkeit nur zuläs-sig, wenn der Antragsteller sonst in seinen Rechten beeinträchtigt wäre, insbe-sondere die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG leer liefe, und die bean-tragte Feststellung eine Rechtsfrage allgemein klären hilft ([X.], [X.]. v. 11. Juli 1994, [X.] ([X.]) 4/94, NJW 1995, 2105; [X.]. v. 24. Novem[X.] 1997, [X.] ([X.]) 38/97, NJW 1998, 1078; [X.]. v. 6. Novem[X.] 2000, [X.] ([X.]) 3/00, NJW 2001, 1572, 1573). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil dem Antragsteller mit der Wahlanfechtung, die er der Sache nach anstrebt, ein ausreichender Rechtsschutz zur Verfügung steht. 2. Eine Auslegung seiner Anträge ergibt, dass der Antragsteller die vom Wahlausschuss durchgeführte Wahl anfechten will. Eine solche Wahlanfech-tung ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s zulässig, wenn ein [X.]ewer-6 7 8 9 10 - 7 -

[X.] die notwendige Mehrheit für die Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem [X.] vorzulegende [X.]ewer[X.]liste verfehlt hat ([X.]. v. 14. Mai 1975, [X.] 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; [X.]. v. 10. Mai 1978, [X.] 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; [X.]. v. 23. Juni 1980, [X.] 2/80, un-veröff., Umdruck S. 3). Einem solchen [X.]ewer[X.] kann anders der effektive Rechtsschutz nicht gewährt werden, den er nach Art. 19 Abs. 4 GG von Verfas-sungs wegen beanspruchen kann. Der [X.] hat dies aus § 169 Abs. 2 [X.] abgeleitet, wonach dem [X.] (nur) die Anträge der vom Wahlausschuss benannten Rechtsanwälte vorzulegen sind. Damit erhalten die [X.]ewer[X.], die, wie der Antragsteller, vom Wahlausschuss nicht benannt worden sind, vom [X.] keinen [X.]escheid ü[X.] ihre Zulassungsanträ-ge. Selbst wenn das [X.] die [X.]ewerbungsunterlagen des Antragstellers anfordern und ihn förmlich bescheiden würde, veranlasste das nicht zu einer anderen [X.]eurteilung. Das [X.] könnte dem Antrag nicht entsprechen, weil es nach § 164 [X.] an die ihm vom Wahlaus-schuss benannten Rechtsanwälte gebunden und nicht befugt ist, die [X.]ewer[X.]-liste zu ändern oder dem Wahlausschuss eine solche Änderung aufzugeben. Das lässt sich nur durch eine Wahlanfechtung erreichen, die der Antragsteller deshalb zulässigerweise anstrebt. I[X.] Der Antrag ist a[X.] unbegründet. 1. Die von dem Wahlausschuss angewandten Vorschriften ü[X.] die Wahl der Rechtsanwälte bei dem [X.] (§§ 164 ff. [X.]) sind verfas-sungsgemäß. 11 12 13 - 8 -

a) Der [X.] hat sich mit der Frage nach ihrer Verfassungsmäßigkeit in seinem [X.]uss vom 18. Februar 2005 ([X.] 162, 199) eingehend befasst; er ist dabei in Ü[X.]einstimmung mit dem [X.]undesverfassungsgericht ([X.]. v. 24. März 1982, 1 [X.]vR 278/75 u.a., unveröff, Umdruck S. 3 f.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vorschriften den verfassungsrechtlichen Vorgaben genügen ([X.] 162, 199, 204 ff.). Daran hält er fest. b) Der Antragsteller meint, bei den Regelungen ü[X.] die Singularzulas-sung der Rechtsanwälte bei dem [X.] und bei den Regelungen ü[X.] die Wahl dieser Rechtsanwälte handele es sich um [X.]erufszugangsrege-lungen. Dies würde voraussetzen, dass sich die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim [X.] ähnlich wie etwa die Tätigkeit als Insolvenzverwalter (dazu [X.]VerfGK 4, 1, 8) zu einem eigenständigen [X.]erufsbild entwickelt hätte. Das ist nicht der Fall. Rechtsanwälte beim [X.] sind wie die übri-gen Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege (§ 1 [X.]) und wie diese [X.]u-fen, die rechtlichen Interessen ihrer Mandanten zu vertreten. Sie haben lediglich ein durch die besondere Prozesssituation der ihnen ü[X.]tragenen Mandate [X.]s, spezialisiertes Tätigkeitsfeld und die besondere Aufgabe, zur Siche-rung der Qualität der Rechtsprechung in zivilrechtlichen Revisions-, Nichtzulas-sungsbeschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem [X.]undesgerichts-hof beizutragen. Deshalb sind die Vorschriften für die Zulassung zu diesem speziellen Tätigkeitsfeld des Anwalts[X.]ufs [X.]erufsausübungsregelungen ([X.] 162, 199, 201 f.; [X.], Die Rechtsanwaltschaft beim [X.], 2004, [X.] ff., 245). Diese Qualifizierung entspricht der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts in vergleichbaren Fällen ([X.]VerfGE 10, 185, 197 - Zulassung als Prozessagent; [X.]VerfGE 11, 30, 41; 12, 144, 147 - Kassenarzt; [X.]VerfGE 28, 364, 374 - [X.]erechtigung zur Erstellung von [X.]auvorlagen; [X.]VerfGE 57, 121, 130 - Fachanwalt; [X.]VerfGE 86, 28, 38 - öffentliche [X.]estellung von Sachverständigen). 14 15 - 9 -

c) Mit dem weiteren Argument des Antragstellers, § 168 Abs. 2 [X.] stelle eine verfassungswidrige [X.] dar, hat sich der [X.] in seinem [X.]uss vom 18. Februar 2005 ebenfalls auseinandergesetzt ([X.] 162, 199, 207 ff.). Auch eine [X.]erufsausübungsregelung kann zwar einen erheblichen Eingriff in die [X.]erufsfreiheit darstellen ([X.]VerfGE 86, 28, 38; ähnlich [X.], [X.]O, [X.]). Ein solcher Eingriff ist a[X.] verfassungsrechtlich unbedenk-lich, wenn er einem entsprechend gewichtigen Regelungsziel dient ([X.]VerfG, [X.]O). So liegt es hier. [X.]) Die Rechtsanwaltschaft beim [X.] geht zurück auf die Rechtsanwaltschaft beim [X.], deren Einrichtung auf Grund negativer Erfahrungen mit dem unbegrenzten Zugang aller Rechtsanwälte zu dem [X.]un-des- und späteren Reichso[X.]handelsgericht für notwendig erachtet worden war (vgl. § 10 des Gesetzes betreffend die Errichtung eines o[X.]sten Gerichts-hofes für Handelssachen v. 12. Juni 1869, [X.]G[X.]l. S. 201; zu den Erfahrungen hiermit: [X.], Festschrift für [X.], 1996, S. 1083, 1087 f.). Dem lag die heute noch gültige Einsicht zugrunde, dass das Revisionsgericht in Zivilsa-chen seine Aufgaben - die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und die Fortbildung des Rechts - angesichts der [X.]reite des Stoffs und der hohen Zahl von Fällen sachgerecht nur erfüllen kann, wenn die Parteien in Zivilsachen vor dem Revisionsgericht durch eine begrenzte Zahl besonders qualifizierter Rechtsanwälte vertreten werden, die ü[X.] die notwendige innere und äußere Unabhängigkeit verfügen, um die Durchführung aussichtsloser Rechtsmittelverfahren abzulehnen (sog. "Abvotie-ren": [X.], [X.]O, S. 1087 f., 1095). Diese der Entlastung der Zivilsenate des [X.]s dienende Filterfunktion der Rechtsanwaltschaft beim [X.] hat für die Konzentration der Zivilsenate des [X.]s auf ihre wesentlichen Rechtsprechungsaufgaben nach wie vor erheb-liche [X.]edeutung und ist deshalb für den [X.] weiterhin unver-16 17 - 10 -

zichtbar. Darin erschöpft sich die Funktion der Rechtsanwaltschaft beim [X.]un-desgerichtshof a[X.] nicht. Ihre Unabhängigkeit erlaubt es den Rechtsanwälten beim [X.], die ihnen ü[X.]tragenen Fälle im Interesse ihrer [X.] noch einmal unbefangen von dem bisherigen Prozessgeschehen zu bewerten, sich auf die für die revisionsrechtliche Prüfung wesentlichen Punkte zu beschränken, bisher nicht oder nicht ausreichend gewürdigte Aspekte her-auszuarbeiten und so zur Qualität der Rechtsprechung der Zivilsenate des [X.]s beizutragen. [X.]) Diese Anforderungen rechtfertigen es, nur solche [X.]ewer[X.] als Rechtsanwalt bei dem [X.] zuzulassen, die für diese Tätigkeit besonders qualifiziert sind ([X.], [X.] 162, 199, 203). Auch das [X.]undesver-fassungsgericht hat in seiner Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des Ge-bots der Singularzulassung der Rechtsanwälte bei dem [X.] (§ 171 [X.]) das Gemeinwohlinteresse an einer Stärkung der Rechtspflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte An-waltschaft als legitim anerkannt ([X.]VerfGE 106, 216, 220). Die besonderen Auf-gaben der Rechtsanwaltschaft beim [X.] können durch andere - nicht singular beim [X.] zugelassene - Rechtsanwälte nicht hin-reichend erfüllt werden. Zwar haben sich Fachanwaltschaften herausgebildet (§ 5 [X.]); sie decken die Zuständigkeit des [X.]s a[X.] nicht ab und sind nicht auf die [X.]edürfnisse des [X.]s als Revisionsgericht in Zivilsachen und die Anforderungen an die Tätigkeit des Rechtsanwalts bei diesem Gericht zugeschnitten. Dementsprechend hat das [X.]undesverfassungs-gericht in seiner Entscheidung vom 31. Okto[X.] 2002 das Festhalten an einer eigenständigen Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] weiterhin nicht beanstandet ([X.]VerfGE 106, 216, 222 f.). 18 - 11 -

cc) Das vom [X.]undesverfassungsgericht in dieser Entscheidung erneut gebilligte Gebot der Singularzulassung fordert, wie der [X.] in seinem [X.]e-schluss vom 18. Februar 2005 dargelegt hat ([X.] 162, 199, 208 f.), eine zah-lenmäßige [X.]eschränkung der ausschließlich bei dem [X.] zuge-lassenen Rechtsanwälte; ohne eine [X.]edarfsregelung (§ 168 Abs. 2 [X.]) wä-re das Institut einer besonderen Rechtsanwaltschaft mit Rechtsanwälten, die ausschließlich bei dem [X.] zugelassen sind (§ 171 [X.]) und im wesentlichen nur vor diesem Gericht auftreten können (§ 172 [X.]), nicht aufrechtzuerhalten. Die vom [X.]undesverfassungsgericht ([X.]O, [X.]) als ver-fassungsgemäß angesehene Einheit von [X.]ufsrechtlicher Lokalisation (§§ 171, 18 [X.]), eingeschränkter Postulationsfähigkeit (§ 172 [X.]) und Kanzleisitz (§ 27 [X.]) der Rechtsanwälte bei dem [X.] setzt die [X.] Zulässigkeit der [X.]edarfsprüfung nach § 168 Abs. 2 [X.] voraus (näher dazu [X.], [X.] 162, 199, 209). So hat [X.]eits das [X.]undesverfassungsge-richt die Verfassungsmäßigkeit der zahlenmäßigen [X.]eschränkung der bei dem [X.] zugelassenen Rechtsanwälte in seinem früheren [X.]uss ausdrücklich anerkannt ([X.]. v. 24. März 1982, [X.]O, S. 3). Eine Alternativregelung, die allein eine strenge Qualitätskontrolle für [X.]e-wer[X.], hingegen keine Zahlenbeschränkung der zuzulassenden Rechtsanwäl-te vorsähe und eine Regulierung den Gesetzen des Marktes ü[X.]ließe, wäre für die mit der besonderen Rechtsanwaltschaft verfolgten Anliegen ungeeignet. Sie würde im Falle der [X.]eibehaltung der Singularzulassung ein offensichtlich [X.] wirtschaftliches Risiko eröffnen und damit besonders geeignete [X.]ewer[X.] abschrecken. [X.]ei gleichzeitiger Aufgabe der Singularzulassung [X.] sie dagegen zur Aufgabe der von der eigenen Vorbefassung unabhängigen Prüfung der Fälle durch den Rechtsanwalt beim [X.] führen, die als Vier-Augen-Prinzip zu den allgemein anerkannten Instrumenten der Quali-19 20 - 12 -

tätssicherung gehört und die besondere Rechtsanwaltschaft beim [X.]undesge-richthofs prägt. Eine Abmilderung der mit der geltenden Regelung einherge-henden [X.]eschränkungen durch Einführung einer starren Altersgrenze, die häu-figere Neuzulassungen zur Folge hätte, wäre nicht undenkbar, a[X.] - unabhängig von den notwendigen Ü[X.]legungen zur Ausgestaltung von Ü[X.]-gangsregelungen aus Gründen des [X.]estandsschutzes - doch ein Fremdkörper angesichts sonst fehlender Altersgrenzen im [X.]ereich der Rechtsanwaltszulas-sungen. Verfassungsrechtlich geboten ist sie angesichts der ü[X.]schaubaren Zahl von Rechtsanwälten beim [X.] jedenfalls dann nicht, wenn, wie hier geschehen, die nachlassende Schaffenskraft einzelner Rechtsanwälte beim [X.] bei der [X.]emessung des [X.]edarfs an Neuzulassungen konkret [X.]ücksichtigt wird. [X.]) Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass der Ge-setzge[X.] dem mit der [X.]edarfsprüfung beauftragten Wahlausschuss in § 168 Abs. 2 [X.] keine Vorgaben zur [X.]estimmung der Anzahl zuzulassender Rechtsanwälte gemacht, sondern hierfür den unbestimmten Rechtsbegriff "[X.]" verwandt hat. Der Umstand, dass das Gesetz keine Kriterien für die [X.]emessung der Neuzulassungen vorsieht, wird dadurch ausgeglichen, dass ü[X.] die Anzahl der Neuzulassungen der sachkundig und gemischt zusammen-gesetzte Wahlausschuss (§ 165 Abs. 1 [X.]) entscheidet. Das in § 165 Abs. 1 [X.] vorgesehene Zusammenwirken aller Kräfte stellt sicher, dass partikulare Motivationen und Interessen nicht zu Lasten der Objektivität der Entscheidung gehen ([X.]VerfG, [X.]. v. 24. März 1982, [X.]O; [X.], [X.] 162, 199, 207). ee) Die vorstehenden Erwägungen zur Verfassungsmäßigkeit der durch § 168 Abs. 2 [X.] vorgegebenen [X.]eschränkung der Anzahl bei dem [X.]undes-gerichtshof zugelassener Rechtsanwälte haben auch nach Inkrafttreten der [X.] durch das [X.] vom 27. Juli 2001 ([X.]G[X.]l. I 21 22 - 13 -

S. 1887) unverändert Gültigkeit (so [X.]eits [X.], [X.] 162, 199, 209 f.) und werden - wie noch zu zeigen sein wird - durch die dem Wahlausschuss durch den Präsidenten des [X.]s mitgeteilten aktuellen [X.] bei den [X.] des [X.]s und die übrigen zu [X.]ücksichti-genden Parameter bestätigt. d) Unbedenklich ist es, dass der Gesetzge[X.] die nähere Ausgestaltung des Wahlverfahrens in § 168 [X.] nicht selbst geregelt, sondern dem Wahl-ausschuss ü[X.]lassen hat. Der Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt, dass st[X.]tliches Handeln in bestimmten grundlegenden [X.]ereichen durch förmliches Gesetz legitimiert wird; der Gesetzge[X.] ist verpflichtet, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen, und darf sie nicht anderen Normge[X.]n ü[X.]lassen ([X.]VerfGE 98, 218, 251). Dieser Anforderung genügt die [X.]estimmung des § 168 [X.]. Der Gesetzge[X.] musste dem Wahlaus-schuss nur vorgeben, ob dieser durch Wahl oder in anderer Weise zu [X.] hat, ob die Wahl geheim oder offen ist und welche Mehrheit gilt. Dies ist in § 168 Abs. 1 [X.] geregelt. Wie die Mehrheit ermittelt wird, ist eine technische Frage, die der Gesetzge[X.] dem Wahlausschuss ü[X.]lassen durfte. e) Verfassungsrechtlich ist ferner unbedenklich, dass der Gesetzge[X.] nicht alle Kriterien für die Auswahl der [X.]ewer[X.] gesetzlich festgelegt hat. [X.] bestimmt das Gesetz nur, dass die [X.]ewer[X.] das 35. Lebensjahr voll-endet haben und fünf Jahre ununterbrochen als Rechtsanwälte zugelassen sein müssen. Damit will der Gesetzge[X.] sicherstellen, dass nur erfahrene Rechts-anwälte als Rechtsanwälte bei dem [X.] zugelassen werden ([X.], [X.]O, S. 1093). Eine weitere Konkretisierung der Anforderungen ergibt sich auch ohne ausdrückliche Regelung im Gesetz aus dem Zweck der Rechtsanwaltschaft bei dem [X.], die Qualität der [X.] Rechtsprechung in Zivilsachen durch eine fachlich hochqualifizierte, [X.] 24 - 14 -

abhängige Anwaltschaft mit besonderer Erfahrung im Revisionsrecht zu för-dern. Aus diesem Zweck hat der [X.] abgeleitet, dass unter den [X.]ewer[X.]n eine an diesem Maßstab ausgerichtete [X.]estenauslese stattzufinden hat ([X.] 162, 199, 203; [X.]. v. 28. Februar 1983, [X.] ([X.]) 37/82, [X.]RAK-Mitt. 1983, 135, 136; [X.]. v. 7. Novem[X.] 1983, [X.] 21/83, NJW 1984, 1042, 1043). Was das im Einzelnen bedeutet, ist auf dieser Grundlage einer Konkretisierung durch die Rechtsprechung zugänglich, die in den genannten Entscheidungen erfolgt ist. Danach muss der [X.]ewer[X.] das Zivilrecht in seiner ganze [X.]reite be-herrschen, ü[X.] besondere forensische Erfahrung verfügen und eine Persön-lichkeit sein, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen [X.]eurteilung der vorgelegten Rechtsfälle fähig ist; insbesondere muss der [X.]ewer[X.] in der Lage sein, die Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich relevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbei-ten. Das brauchte der Gesetzge[X.] nicht im Einzelnen gesetzlich festzuschrei-ben. Es genügte, wenn er die Einhaltung dieser Kriterien durch ein entspre-chendes Verfahren sicherstellte ([X.]VerfG, [X.]. v. 24. März 1982, [X.]O, S. 4; a. M. [X.], [X.]O, 248 f.). Denn ein Zusammenwirken aller Kräfte, die ein [X.]echtigtes Interesse an der Auswahl haben, gewährleistet am ehesten Sachverstand und Objektivität und ist hinlänglich geeignet, unterschiedliche Motivationen auszugleichen ([X.]VerfG [X.]O). Ein solches Verfahren ist hier vor-gesehen, wie der [X.] in seinem [X.]uss vom 18. Februar 2005 ([X.] 162, 199, 204 f.) im Einzelnen ausgeführt hat. Eine Änderung dieser [X.]eurtei-lung ist auch unter [X.]erücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers nicht veranlasst. 2. Die [X.]estimmung eines [X.]edarfs von sieben Neuzulassungen durch den Wahlausschuss ist nicht zu beanstanden. 25 - 15 -

a) Sie unterliegt der Ü[X.]prüfung durch den [X.]. Das [X.]undesjustizmi-nisterium ist zwar an den von dem Wahlausschuss festgestellten [X.]edarf nicht gebunden ([X.]. v. 11. Septem[X.] 2006, [X.] 1/06, zur Veröffentli-chung in [X.] bestimmt). Es kann a[X.] nach § 164 [X.] als Rechtsanwälte beim [X.] nur [X.]ewer[X.] aus der [X.]ewer[X.]liste des [X.] zulassen, deren Umfang sich nach dem vom Wahlausschuss festge-stellten [X.]edarf richtet. b) Die Ü[X.]prüfung der [X.]edarfsbestimmung durch den [X.] ist a[X.] eingeschränkt. Dem Wahlausschuss steht ein [X.]eurteilungsspielraum zu ([X.] 162, 199, 207 f.; [X.]. v. 14. Mai 1975, [X.] 7/75, unveröff., Umdruck S. 7, 9; [X.]. v. 10. Mai 1978, [X.] 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; [X.]. v. 23. Juni 1980, [X.] 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; [X.]. v. 28. Februar 1983, [X.] ([X.]) 37/82, [X.]RAK-Mitt.1983, 135, 136). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ([X.]VerfG, [X.]. v. 24. März 1982, [X.]O, S. 6) und führt entsprechend §§ 163, 39 Abs. 3 [X.] dazu, dass nur ü[X.]prüft werden kann, ob der Wahlausschuss das Verfahren eingehalten, sachgerechte [X.] angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage ver-schafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält. c) Der Wahlausschuss hat die gesetzlichen Vorgaben für das Verfahren eingehalten. Das Gesetz gibt in § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.] für das [X.] zur [X.]estimmung des [X.]edarfs an Neuzulassungen lediglich eine Ent-scheidung in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor. Diesem Erfor-dernis genügt das von dem Wahlausschuss beschlossene Wahlverfahren. Durch den einstimmig gefassten [X.]uss des Wahlausschusses, die Stim-men für eine höhere [X.]edarfszahl, für die sich keine Mehrheit gefunden hat, den Stimmen für die nächstniedrigere [X.]edarfszahl hinzuzurechnen, wird in [X.] 27 28 - 16 -

rechter Weise ermöglicht, den [X.]edarf an Neuzulassungen in einem einzigen einheitlichen Wahlgang festzustellen. Dass die [X.]edarfsermittlung auch mit ei-nem anderen Abstimmungsverfahren zu erreichen wäre, ist ohne [X.]elang. Der Gesetzge[X.] hat den [X.] nicht festgelegt, sondern dem Wahl-ausschuss ü[X.]lassen und ihm auch insoweit einen [X.]eurteilungsspielraum ein-geräumt. Diesen hat der Ausschuss mit seiner Entscheidung für das gewählte Abstimmungsverfahren nicht ü[X.]schritten. Sein Verfahren ist ausreichend do-kumentiert. Die Umstände und der Verlauf der Abstimmung ergeben sich aus der Sitzungsniederschrift. Die zur Vor[X.]eitung unternommenen Maßnahmen sind in den Akten des Wahlausschusses festgehalten. d) Der Wahlausschuss hat seiner Entscheidung die sachlich gebotenen [X.]eurteilungskriterien zugrunde gelegt. [X.]) Auf welchen Kriterien seine Entscheidung [X.]uht, ergibt sich aus der statistischen Auswertung, die der Präsident des [X.]s als Vorsit-zender des Wahlausschusses zur Vor[X.]eitung der Sitzung erstellt und den Mitgliedern des Wahlausschusses zugeleitet hat. Sie weist die Entwicklung der Revisionseingänge, der Zahl und der Altersstruktur der beim [X.] zugelassenen Rechtsanwälte, der Zahl der [X.] in den [X.] des [X.]s und der Streitwerte im Einzelnen aus und stellt u.a. die Entwicklung des Eingangs an Revisionen im Vergleich zur Zahl der [X.] und Rechtsanwälte beim [X.] dar. Die sich daraus ergebenden we-sentlichen Abwägungsgesichtspunkte, nämlich das vorgerückte Alter und die nachlassende Schaffenskraft einiger Rechtsanwälte beim [X.], das hohe Durchschnittsalter der Rechtsanwälte, die rückläufigen Eingangszah-len bei den [X.] und den Anstieg des Anteils von Verfahren mit niedri-gerem Streitwert bei gleichzeitigem Absinken des Anteils von Verfahren mit ei-nem höheren Streitwert, hat der Präsident des [X.]s in seiner 29 30 - 17 -

Einführung vor der Aussprache und der Abstimmung ü[X.] den [X.]edarf hervor-gehoben. Die [X.]edarfsentscheidung an diesen Parametern auszurichten, war sachgerecht. [X.]) Nicht zu [X.]ücksichtigen waren die Zahl wissenschaftlicher Mitarbei-ter der Rechtsanwälte beim [X.] und die unterschiedliche Vertei-lung der Mandate auf die einzelnen Rechtsanwaltskanzleien. In welchem [X.] die Rechtsanwälte beim [X.] Aufträge erhalten, hängt von ihrem fachlichen Können, ihrer Reputation und ihrem geschäftlichen Geschick ab. Durch die Erhöhung der Anzahl zugelassener Rechtsanwälte lassen sich diese Faktoren und der damit einhergehende unterschiedliche Erfolg der Rechtsanwälte bei der Gewinnung von Mandaten nicht beeinflussen. [X.] gilt für die (unterschiedliche) Zahl der wissenschaftlichen Mitarbeiter, die in den Kanzleien einiger Rechtsanwälte beim [X.] beschäf-tigt werden. Dies zeigt die Auskunft, die der Präsident der [X.] beim [X.] auf Anfrage dem [X.] am 7. Mai 2003 erteilt und in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vorgelegt hat. Danach beschäftigten die Rechtsanwälte beim [X.] seiner-zeit insgesamt 50 Rechtsanwälte als Angestellte oder freie Mitarbeiter, also im Durchschnitt 1,6 Mitarbeiter. Die Zahl der Mitarbeiter, die in den Sozietäten und Einzelkanzleien beschäftigt werden, schwankt a[X.]; einige kommen ohne [X.] aus, andere beschäftigen bis zu fünf Mitarbeiter. Der Umfang der Inan-spruchnahme wissenschaftlicher Mitarbeiter wird vor allem vom Geschäftsanfall in der Kanzlei, von der Schaffenskraft und der Arbeitsweise der Rechtsanwälte sowie davon abhängen, wie diese ihre Kanzlei organisieren. Diese Faktoren lassen sich durch eine Erhöhung der Zahl zugelassener Rechtsanwälte nicht beeinflussen. Tatsächlich belegte tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass zuge-lassene Rechtsanwälte beim [X.] in einem sachlich nicht mehr vertretbaren Umfang wissenschaftliche Mitarbeiter zur [X.]earbeitung der ihnen 31 - 18 -

ü[X.]tragenen Mandate einsetzen würden, hat der Antragsteller nicht vorge-bracht. Es gibt auch keine Anzeichen dafür, dass etwa beim [X.] zugelassene Rechtsanwälte ihr Vorbringen bei den [X.] des [X.]s nach Vorarbeiten wissenschaftlicher Mitarbeiter ausrichten würden und dafür nicht nach hinreichender Prüfung selbst die inhaltliche Verantwortung ü[X.]nehmen könnten. e) Der Wahlausschuss hat sich eine ausreichend fundierte [X.] für seine Entscheidung ü[X.] den [X.]edarf an Neuzulassungen ver-schafft. Der Präsident des [X.]s hat als Vorsitzender des [X.] das für die einzelnen Parameter und ihre Gewichtung [X.] Zahlenmaterial zusammenstellen lassen und den Mitgliedern des [X.]es zur Vor[X.]eitung der Sitzung zugeleitet. Diese Unterlage weist nicht nur die aktuellen Zahlen aus. Sie zeigt vielmehr die langjährige Entwicklung auf, welche die Mitglieder des [X.] deshalb bei ihrer Entscheidung [X.] konnten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers brauchte der Wahlaus-schuss nicht zu prüfen, ob und in welchem Umfang Rechtsanwälte beim [X.]un-desgerichtshof [X.] schließen. Das Zustandekommen von [X.] hängt, wie in anderen Fällen, von Faktoren ab, die sich durch die Anzahl der Neuzulassungen nicht beeinflussen lassen. Die Tatsachengrundlage für die [X.]edarfsentscheidung des Wahlausschusses ist schließlich nicht deshalb unzureichend, weil der Wahlausschuss nicht der Frage nachgegangen ist, ob Rechtsuchende angesichts des Anstiegs von Fällen mit geringem Streitwert und entsprechend niedrigem Gebührenaufkommen etwa stärker als früher Schwierigkeiten hätten, einen zu ihrer Vertretung [X.]eiten Rechtsanwalt beim [X.] zu finden. Greifbare tatsächliche [X.] dafür bestanden und bestehen nicht. [X.]estünden solche Schwierig-32 33 - 19 -

keiten, würde das in einem Anstieg begründeter Anträge auf [X.]estellung eines [X.] nach § 78b ZPO zum Ausdruck kommen. Ein derartiger Anstieg ist a[X.], wie die mündliche Verhandlung ergeben hat und gerichtsbekannt ist, nicht zu verzeichnen. Anträge auf [X.]estellung eines [X.] nach § 78b ZPO wer-den bei den [X.] des [X.]s nur selten gestellt und sind zumeist unzulässig; dass ein solcher Antrag begründet ist, stellt eine seltene Ausnahme dar. Daran hat sich seit dem Inkrafttreten des [X.] nichts geändert. Deshalb brauchte entsprechendes Zahlenmaterial nicht ermittelt und in den Unterlagen für den Wahlausschuss dargestellt zu werden. f) Der Wahlausschuss hat in der Sache seinen [X.]eurteilungsspielraum nicht ü[X.]schritten. Mit sieben Neuzulassungen hat der Wahlausschuss den bislang höchsten [X.]edarf an Neuzulassungen bei einer Rechtsanwaltswahl für den [X.] angenommen. Er hat dabei in sachgerechter Weise [X.], dass die [X.] bei den [X.] des [X.]s als (vom Gesetzge[X.] erwartete und erwünschte) Folge der Ände-rung des [X.] durch das [X.] in den letzten Jahren gesunken sind und sich dabei auch eine Verringerung der Streitwerte mit entsprechenden Auswirkungen auf das Gebührenaufkommen ergeben hat. [X.]islang ü[X.]wogen unter den Eingängen Rechtssachen mit hohen Streitwerten und entsprechend hohem Gebührenaufkommen. Das hat sich - ebenfalls als Folge der Änderung des [X.] - verändert. Heute haben [X.] mit eher geringeren Streitwerten und einem zum Teil sehr niedrigen [X.] einen nicht unbedeutenden Anteil. Diese Entwicklung wird durch die Zunahme an [X.] nicht ausgeglichen, weil diese oft nur geringe Gegenstandswerte haben und dementsprechend nur zu geringen Gebühren führen. 34 - 20 -

Der Wahlausschuss hat sich zudem nicht darauf beschränkt, die Rechts-anwälte zu ersetzen, die ihre Zulassung aufgegeben haben oder aufgeben wol-len. Er hat zusätzlich die nachlassende Schaffenskraft einiger älterer Rechts-anwälte bei dem [X.] [X.]ücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Abstimmung selbst sachfremde [X.] eine Rolle gespielt haben könnten, sind nicht ersichtlich. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss bei seiner Entschei-dung ü[X.] die Anzahl der Neuzulassungen, die er für angemessen hält, die Grenzen des ihm zustehenden [X.]eurteilungsspielraums ü[X.]schritten und eine Entscheidung getroffen hätte, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 [X.] einge-räumten [X.]efugnis nicht mehr gedeckt wäre. g) Der Wahlausschuss hat sich schließlich bei der Ermittlung des Wahl-ergebnisses auch nicht, wie der Antragsteller meint, verzählt. Die Mehrheit im Ausschuss erforderte bei 24 Mitgliedern 13 Stimmen. Diese Mehrheit war weder für einen [X.]edarf von zehn Neuzulassungen (sieben Stimmen) noch für einen [X.]edarf von acht Neuzulassungen erreicht. Für acht Neuzulassungen stimmten vier Mitglieder; unter Hinzurechnung der sieben Stimmen (für einen [X.]edarf von zehn Neuzulassungen) ergaben sich elf Stimmen für einen [X.]edarf von acht Neuzulassungen, die unter der erforderlichen Mehrheit lagen. Diese kam erst für einen [X.]edarf von sieben Neuzulassungen zustande. 3. Die Auswahl der in die [X.]ewer[X.]liste aufgenommenen [X.]ewer[X.] durch den Wahlausschuss ist nicht zu beanstanden. a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein [X.]eurteilungsspielraum zu ([X.]VerfG, [X.]. v. 24. März 1982, [X.]O, S. 6; [X.], [X.] 162, 199, 206; [X.]. v. 14. Mai 1975, [X.] 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; [X.]. v. 10. Mai 1978, [X.] 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; [X.]. v. 23. Juni 1980, [X.] 35 36 37 38 39 - 21 -

2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; [X.]. v. 28. Februar 1983, [X.] ([X.]) 37/82, [X.]RAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch [X.]VerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insol-venzverwalter). Die Prüfung durch den [X.] beschränkt sich auch insoweit entsprechend §§ 163, 39 Abs. 3 [X.] darauf, ob der Wahlausschuss das [X.] eingehalten, sachgerechte Entscheidungskriterien angelegt, sich eine ausreichende Tatsachengrundlage verschafft und ein Ergebnis gefunden hat, das sich in dem durch die anzulegenden Kriterien vorbestimmten Rahmen hält. Hierfür kommt es nur darauf an, ob dem Antragsteller die in die [X.]ewer[X.]liste aufgenommenen Rechtsanwälte zu Unrecht vorgezogen worden sind. [X.] ist dagegen deren Platzierung innerhalb der [X.]ewer[X.]liste. Eine andere Rangfolge der in die Liste aufgenommenen [X.]ewer[X.] änderte nichts daran, dass der Antragsteller als nicht auf die Liste gewählter [X.]ewer[X.] nicht als Rechtsanwalt beim [X.] zugelassen werden könnte. b) Das Verfahren zur Wahl der [X.]ewer[X.] hat der Wahlausschuss [X.]. Das Gesetz gibt insoweit in § 168 Abs. 1 Sätze 2 und 3 [X.] eben-falls nur eine geheime Abstimmung mit einfacher Mehrheit vor. Diesem Erfor-dernis genügt das vom Wahlausschuss nach Maßgabe vorgefundener Praxis beschrittene Verfahren ([X.], [X.]. v. 10. Mai 1978, [X.] 11/78, unveröff., Umdruck S. 8 f.). Dieses Verfahren gewährleistet, dass die von der Mehrheit der Mitglieder des Wahlausschusses als am besten geeignet angesehenen [X.]ewer[X.] gewählt werden. Es stellt zudem sicher, dass die Wahl jedes einzel-nen [X.]ewer[X.]s für den erreichten Listenplatz von der Mehrheit des [X.] getragen wird. Zu diesem Wahlverfahren mag es zwar Alternativen geben. Das ist a[X.] unerheblich. Der Gesetzge[X.] hat das Verfahren der Wahl der [X.]ewer[X.] - ebenso wie das Verfahren zur [X.]estimmung des [X.]edarfs - nicht näher ausgestaltet und dem Wahlausschuss damit auch insoweit einen [X.]eurtei-lungsspielraum eingeräumt. Deshalb kann hier ebenfalls nur ü[X.]prüft werden, 40 - 22 -

ob das Verfahren den gesetzlichen Vorgaben genügt und für den ihm zuge-dachten Zweck geeignet ist. Das ist der Fall. c) An der Wahlentscheidung haben keine [X.] ausgeschlosse-nen oder befangenen Mitglieder mitgewirkt. [X.]) Drei der zur Wahl stehenden [X.]ewer[X.] sind zwar als Mitarbeiter in den Kanzleien zweier Rechtsanwälte beim [X.] tätig, die [X.] des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim [X.] sind. Das schloss diese beiden Präsidiumsmitglieder a[X.] nicht von ihrer Mitwirkung im Wahlausschuss aus. Dafür bedarf es keiner Entscheidung, ob sich diese Frage nach § 6 [X.] (analog) oder nach dem für Ausschüsse im Verwaltungs-verfahren geltenden § 20 Abs. 4 VwVfG beurteilt. Denn ein Ausschluss setzt nach beiden Vorschriften ein hier nicht gegebenes Verwandtschafts- oder ein Abhängigkeitsverhältnis des an der Entscheidung Mitwirkenden gegenü[X.] ei-nem [X.]eteiligten voraus. Eine Abhängigkeit der beiden Präsidiumsmitglieder ge-genü[X.] den in ihrer Kanzlei arbeitenden [X.]ewer[X.]n liegt nicht vor. [X.]) Ein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen eine unparteiische Mitwirkung dieser beiden Präsidiumsmitglieder im Wahlausschuss zu rechtferti-gen, bestand nicht. Die beiden Präsidiumsmitglieder haben die für sie tätigen [X.]ewer[X.] nicht selbst begutachtet; die [X.]erichterstattung oblag vielmehr richter-lichen und anwaltlichen Mitgliedern des Wahlausschusses, die in keiner [X.]ezie-hung zu diesen [X.]ewer[X.]n standen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die beiden Präsidiumsmitglieder für die [X.]ewer[X.], mit denen sie zusammenarbeiten, [X.] eingesetzt hätten oder dass sie den von ihnen zu begutachtenden [X.] [X.]ewer[X.]n gegenü[X.] voreingenommen gewesen sein könnten, bestehen nicht. Die Voten sprechen im Gegenteil eher dafür, dass sich die [X.]n Präsidiumsmitglieder wie die übrigen [X.]erichterstatter des Wahlausschus-41 42 43 - 23 -

ses bemüht haben, darin die Stärken und Schwächen der ihnen zugewiesenen [X.]ewer[X.] objektiv herauszuarbeiten. d) Die angelegten Kriterien sind nicht zu beanstanden. Wie oben ausgeführt, sollte der [X.]ewer[X.] das Zivilrecht in seiner ganzen [X.]reite beherrschen, ü[X.] besondere forensische Erfahrung verfügen und eine Persönlichkeit sein, die zu einer mit sachlicher Distanz verbundenen [X.]ewertung der ihm vorgelegten Rechtsfälle fähig ist; insbesondere sollte er in der Lage sein, Rechtsfälle wissenschaftlich zu durchdringen und die revisionsrechtlich relevanten und die Rechtsentwicklung weiterführenden Aspekte herauszuarbei-ten. Daran hat sich der Wahlausschuss ausgerichtet und dabei, wie geboten ([X.]. v. 11. Septem[X.] 2006, [X.] 1/06), zusätzlich geprüft, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] im Fall einer Zulassung der gewählten [X.]ewer[X.] auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geord-neten Rechtspflege entspricht. Das ergibt sich aus der —Ü[X.]sicht ü[X.] allge-mein anerkannte Gesichtspunkte zur [X.]eurteilung der sachlichen und persönli-chen Voraussetzungen für die Tätigkeit als Rechtsanwalt beim [X.]undesgerichts-hof nebst praktischen Hinweisenfi vom 23. Novem[X.] 2005, die der Präsident des [X.]s als Vorsitzender des Wahlausschusses dessen [X.] zugeleitet hat, und aus der Einführung, die er vor diesem Abschnitt des [X.] den Ausschussmitgliedern gegeben hat. Dabei hat er als weiter [X.] Gesichtspunkte hervorgehoben: eine Verjüngung der Rechtsan-waltschaft, eine gewisse Mischung von [X.]ewer[X.]n, die schon Revisionsverfah-ren bearbeitet hätten, mit solchen, die sich durch ihre Tätigkeit bei den [X.] qualifiziert hätten, sowie eine Erhöhung des Anteils von Frauen; zu-dem solle eine Verengung auf [X.]ewer[X.] aus einem Kammerbezirk vermieden werden. Diese im Wahlverfahren zur Sprache gekommenen Kriterien sind we-der als einzelne noch in ihrer Gesamtheit rechtlich zu beanstanden. 44 45 - 24 -

Gegen die nähere Konkretisierung dieser Kriterien durch den Wahlaus-schuss ist nichts zu erinnern. Nach den erwähnten Hinweisen sollten [X.] zu folgenden Gesichtspunkten getroffen werden: weit ü[X.]durchschnitt-liche Rechtskenntnisse, [X.]ufliche Erfahrung in einer gewissen [X.]reite des Zivil-rechts und [X.]uflicher Erfolg, eine mehrjährige forensische Tätigkeit vornehm-lich im Zivilrecht, eine hervorragende [X.]efähigung, den Streitstoff zu durchdrin-gen, aufzu[X.]eiten, ihn rechtlich gründlich und wissenschaftlich fundiert, a[X.] dennoch konzentriert zu würdigen, die [X.]efähigung zu hervorragender schriftli-cher und mündlicher Darstellung, die [X.]efähigung zu wissenschaftlichem Arbei-ten und ausgeprägte Erfahrung bei der Vertretung in [X.]. e) Der Wahlausschuss hat sich eine ausreichende tatsächliche Grundla-ge für seine [X.]eurteilung verschafft. Für jeden der [X.]ewer[X.] hat der Wahlaus-schuss eine Stellungnahme des Präsidenten des O[X.]landesgerichts angefor-dert, in dessen [X.]ezirk der [X.]ewer[X.] ansässig ist. Je ein richterliches und ein anwaltliches Mitglied des Wahlausschusses haben sich mit den [X.]ewerbungsun-terlagen befasst und in einem persönlichen Gespräch mit dem [X.]ewer[X.] und anhand eingereichter Arbeitsproben erforscht, inwieweit die [X.]ewer[X.] die erfor-derlichen Fähigkeiten aufweisen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse haben die Gutachter in zwei Voten für jeden [X.]ewer[X.] zusammengefasst, die allen Mitgliedern des Wahlausschusses vor der Sitzung ü[X.]sandt worden sind und ihnen einen differenzierten Eindruck von Person und Fähigkeiten der [X.]ewer[X.] vermittelten. In der Sitzung selbst hat nach der Niederschrift vor jedem Wahl-gang eine Aussprache darü[X.] stattgefunden, welcher der [X.]ewer[X.] sich für den zu besetzenden Platz auf der [X.]ewer[X.]liste empfehle. Damit hatte die Wahl eine ausreichende sachliche Grundlage. Mehr war nicht geboten, zumal die [X.]ewer[X.] [X.]eits ein chancengleiches Vorauswahlverfahren durchlaufen hatten, in dem ihre fachliche Eignung für die Zulassung als Rechtsanwalt beim [X.] in einem gestuften [X.]ewer[X.]vergleich vorgeprüft worden 46 47 - 25 -

war (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: [X.]VerfGE 73, 280, 298 für Notare und [X.]VerfGK 4, 1, 9 sowie [X.]VerfG, NJW 2006, 2613, 2615, beide für Insolvenzver-walter). Der Wahlausschuss hatte sich nur noch mit den [X.]ewer[X.]n aus der Vorschlagsliste der [X.] zu befassen. Diese hatte für ihre Vorschlagsliste die am besten geeigneten [X.]ewer[X.] aus den Vorschlagslis-ten der Rechtsanwaltskammern auszuwählen, die zuvor [X.]eits aus den [X.]e-werbungen ihres Kammerbezirks die geeignetsten [X.]ewer[X.] auszuwählen hat-ten. f) Die von dem Wahlausschuss getroffene Auswahl unter den [X.]ewer[X.]n hält sich in dem gegebenen Rahmen. [X.]) Der Wahlausschuss hat keinen [X.]ewer[X.] ausgewählt, der nicht ü[X.] die erforderlichen weit ü[X.]durchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ver-fügte. Ob sich eine ü[X.]durchschnittliche Qualifikation, wie der Antragsteller meint, nur anhand von ihm so genannter objektiver Merkmale (z.[X.] akademi-sche Grade, Examensergebnisse) feststellen lässt, erscheint fraglich, kann a[X.] offen bleiben. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verfügen auch die nicht promovierten [X.]eigeladenen ü[X.] solche objektiven Merkmale, die eine ü[X.]-durchschnittliche Qualifikation belegen, sei es aufgrund ihres ü[X.]wiegend her-ausragenden Erfolgs in den juristischen St[X.]tsexamina, eines im Ausland er-worbenen akademischen Grades, einer Rechtsanwaltszulassung in den Verei-nigten St[X.]ten, einer wissenschaftlichen Tätigkeit an einer [X.], einer Mitwirkung an juristischen St[X.]tsprüfungen oder - nicht zuletzt - einer erfolgrei-chen [X.]uflichen Tätigkeit im St[X.]tsdienst oder in einer renommierten internati-onalen Anwaltskanzlei. [X.]) Keinem der in die Liste aufgenommen [X.]ewer[X.] fehlt die [X.] forensische Erfahrung. Das Fehlen entsprechender Hinweise in den [X.] 49 50 - 26 -

lungnahmen der Präsidenten der O[X.]landesgerichte hinsichtlich derjenigen [X.]eigeladenen, die in Kanzleien von Rechtsanwälten beim [X.] tätig und als amtlich bestellte Vertreter dieser Rechtsanwälte bei den Zivilsena-ten des [X.]s aufgetreten sind, besagt nicht, dass es diesen [X.]ei-geladenen an forensischer Erfahrung fehlt. Sie verfügen ü[X.] spezifische foren-sische Erfahrung [X.]eits bei dem Gericht, vor dem sie im Falle ihrer Zulassung auftreten sollen. Ein anderer [X.]eigeladener, ü[X.] den ebenfalls eine unergiebige Stellungnahme eines Präsidenten des O[X.]landesgerichts vorliegt, besitzt fo-rensische Erfahrung in dem besonders anspruchsvollen [X.]ereich gesellschafts-rechtlicher Prozessführung. cc) Keinem der in die Liste aufgenommenen [X.]ewer[X.] fehlt die [X.]efähi-gung zum praktisch-wissenschaftlichen Arbeiten. Die [X.]efähigung zu einem auf die Praxis ausgerichteten wissenschaftlichen Arbeiten kann sich in einer Pro-motion oder anderen wissenschaftlichen Veröffentlichungen zeigen; sie zeigt sich a[X.] vor allem in der praktischen Arbeit selbst. Deshalb kann denjenigen [X.]eigeladenen, die keine wissenschaftlichen Publikationen vorzuweisen haben, entgegen der Auffassung des Antragstellers die Fähigkeit zu wissenschaftli-chem Arbeiten nicht abgesprochen werden. Deren Fähigkeit zu wissenschaft-lich-praktischer Arbeit ist in jeweils besonderer Weise durch ihre bisherige be-rufliche Tätigkeit belegt. [X.]) Die [X.]eurteilung des Antragstellers selbst durch den Wahlausschuss ist nicht zu beanstanden. [X.]eide Gutachter haben seine Stärken und Schwächen herausgestellt. Dass sie dabei unterschiedliche Gewichtungen vornahmen, ist nicht zu beanstanden. Der Wahlausschuss durfte sich gegen die Aufnahme des Antragstellers in die Liste entscheiden, obwohl seine [X.]eurteilung im Ergebnis durchaus positiv ausgefallen ist. Die vorläufige [X.]eurteilung des einzelnen [X.]e-wer[X.]s in den Voten der [X.]erichterstatter sagt, was der Antragsteller verkennt, 51 52 - 27 -

für sich genommen nichts darü[X.] aus, wie sich die [X.]eurteilung im Gesamtver-gleich darstellt. Dieser Gesamtvergleich und die daraus sich ergebende Rang-folge der [X.]ewer[X.] ergeben sich erst aus dem Wahlakt selbst, in dem die [X.] Mitglieder des Wahlausschusses ihre persönliche [X.]eurteilung der [X.]e-wer[X.] auf der Grundlage der Voten, deren Erläuterung durch die [X.]erichterstat-ter und der Aussprache im Wahlausschuss durch die in ihrer eigenen Verant-wortung liegende Stimmabgabe zum Ausdruck bringen. Aus einem Vergleich der die Wahlentscheidung vor[X.]eitenden Voten lässt sich daher nicht ableiten, dass der Wahlausschuss den ihm zustehenden [X.]eurteilungsspielraum ü[X.]-schritten hätte, als sich die Gesamtheit seiner Mitglieder bei der Wahl gegen den Antragsteller und für die [X.]eigeladenen entschied. ee) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Wahlausschuss die dem Wahlakt vorangehende Aussprache nicht im Einzelnen dokumentiert hat. Das ist bei einer geheimen Wahl, wie sie hier vorgeschrieben ist, kaum möglich und darü[X.] hinaus auch verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. [X.]VerfGE 24, 268, 276 zur [X.]wahl in [X.]). ff) Der Wahlausschuss hat bei seiner Wahlentscheidung in sachgerech-ter Weise [X.]ücksichtigt, dass die Rechtsanwaltschaft bei dem [X.]undesgerichts-hof in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege ent-spricht. (1) Hierfür kommt es nicht darauf an, ob die von dem Ausschuss [X.] Rangfolge in der [X.]ewer[X.]liste diesen Anforderungen genügt; denn an diese Rangfolge ist das [X.] bei seiner abschließenden Entscheidung ü[X.] die Neuzulassungen nicht gebunden. Maßgeblich ist viel-mehr, ob die [X.]ewer[X.]liste insgesamt dem [X.] eine an 53 54 55 - 28 -

den Erfordernissen der Rechtspflege ausgerichtete Auswahl erlaubt. Das ist der Fall. (2) Das Durchschnittsalter der gewählten [X.]ewer[X.] beträgt 47,3 Jahre. Die Hälfte dieser [X.]ewer[X.] ist unter 45 Jahre, weitere vier [X.]ewer[X.] sind unter 50 Jahre alt. Damit bietet die [X.]ewer[X.]liste das Potential für eine deutliche [X.] der Rechtsanwaltschaft beim [X.]. Dass der Ausschuss dieses Potential nur teilweise ausgeschöpft und daneben drei ältere [X.]ewer[X.] gewählt hat, ist aufgrund der besonderen persönlichen Qualifikation der [X.]ewer-[X.] zweifellos vom [X.]eurteilungsspielraum gedeckt, im übrigen a[X.] schon [X.] unerheblich, weil das [X.] an den Vorschlag des Wahlausschusses insoweit nicht gebunden ist und in der Lage wäre, hier [X.] zu gewichten, wenn ihm dies geboten erscheinen sollte. (3) Der Wahlausschuss hat zugleich dem Anliegen Rechnung getragen, den Anteil von Frauen in der Rechtsanwaltschaft beim [X.] zu erhöhen. Er hat drei der vier von der [X.] vorgeschla-genen Rechtsanwältinnen auf die [X.]ewer[X.]liste gewählt. Die [X.]ewer[X.]liste [X.] dem [X.] insoweit die Möglichkeit, diesem Gesichts-punkt - falls erforderlich - verstärkt Rechnung zu tragen. [X.]ei alledem bietet die im Verfahren festgestellte Qualifikation der gewählten und damit dem [X.] vorgezogenen Rechtsanwältinnen keinerlei Anlass für den Verdacht einer etwa sachfremden [X.]evorzugung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit. (4) In der [X.]ewer[X.]liste ist schließlich auch eine Mischung von [X.]ewer-[X.]n, die schon Revisionsverfahren - wenngleich nicht in eigener Verantwor-tung - bearbeitet haben, und solchen, die bei den Instanzgerichten tätig sind, erreicht worden. Dies belässt dem [X.] Gestaltungsmög-lichkeiten bei seiner abschließenden Entscheidung ü[X.] die Neuzulassungen. 56 57 58 - 29 -

gg) Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschuss sachfremde Erwägungen bei der Auswahl angestellt haben könnte, hat der Antragsteller nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. (1) Aus dem Umstand, dass ein Teil der [X.]ewer[X.] den [X.]erichterstattern (und Wahlausschussmitgliedern) durch ihr Auftreten als amtlich bestellte [X.] von Rechtsanwälten beim [X.] [X.]eits bekannt war, lässt sich das nicht ableiten. Die Fähigkeiten solcher [X.]ewer[X.] können die richterlichen und die als Rechtsanwälte bei dem [X.] zugelassenen [X.]erichter-statter naturgemäß besser beurteilen als die Fähigkeiten von [X.]ewer[X.]n, die sie bisher nicht in ihrem [X.]uflichen Auftreten erlebt haben. Das besagt a[X.] nicht, dass sie solche [X.]ewer[X.] bevorzugen. Vielmehr zeigen die [X.]eurteilun-gen, dass die [X.]erichterstatter umgekehrt etwaige Schwächen der ihnen be-kannten [X.]ewer[X.] besser kennen und dies in ihren [X.]eurteilungen angespro-chen haben. Der Ausschuss hat sich zudem das Ziel gesetzt, eine Mischung von Rechtsanwälten, die [X.]eits ü[X.] Erfahrungen mit der Arbeitsweise der Rechtsanwälte beim [X.] verfügen, und solchen ohne diese Er-fahrung zu wählen. Dieses Ziel ist durch die Gesamtheit der [X.]ewer[X.] auf der [X.]ewer[X.]liste erreicht worden. (2) Entscheidend ist, dass der Ausschuss allen [X.]ewer[X.]n gleiche [X.] eingeräumt hat. Die Gutachter haben ersichtlich alles unternommen, um die Stärken und Schwächen auch der ihnen nicht bekannten [X.]ewer[X.] in Erfahrung zu bringen. Vor[X.]eitung und Durchführung der Wahl lassen keine Anhalts-punkte dafür erkennen, dass im Wahlverfahren der Grundsatz der Chancen-gleichheit verletzt worden wäre. Nach alledem kann hinsichtlich der Auswahl der [X.]ewer[X.] nicht festgestellt werden, dass der Wahlausschuss hierbei die Grenzen des ihm zustehenden [X.]eurteilungsspielraums ü[X.]schritten und eine 59 60 61 - 30 -

Entscheidung getroffen hätte, die von der ihm nach § 168 Abs. 2 [X.] einge-räumten [X.]efugnis nicht mehr gedeckt wäre. [X.]asdorf [X.] Frellesen Schmidt-Räntsch

[X.] Wosgien [X.]

Meta

AnwZ 2/06

05.12.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.12.2006, Az. AnwZ 2/06 (REWIS RS 2006, 467)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 467

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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