§ 37 BRAO

Ersetzung der Schriftform

1Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 25. April 2024 02:58

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 17.1.2024 I Nr. 12


Alte Fassungen (a.F.) zu § 37 BRAO:
Fassung bis Synopse Archiv
31.07.2021 Synopse Alte Version laden.

Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.

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