Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2005, Az. AnwZ 1/03

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2005, 4910

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[X.][X.] 1/03
vom 18. Februar 2005 in dem Verfahren

wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]s Prof. [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Frellesen, die Rechtsanwälte Prof. [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwältin [X.]

am 18. Februar 2005

beschlossen:
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und dem Antragsgegner die ihm entstandenen notwendigen außerge-richtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert wird auf 25.000 • festgesetzt.
Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1974 als Rechtsanwalt beim [X.]zugelassen. Seinen ursprünglich gestellten Antrag auf Simultanzulas-sung als Rechtsanwalt bei dem [X.] lehnte der Antragsgegner ab. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der [X.] zurückgenommen, nachdem das [X.] mit [X.] vom 31. Oktober 2002 ([X.] 106, 216) die Verfassungsbeschwerde gegen den - in einem Parallelverfahren ergangenen - Beschluß des [X.] vom 4. März 2002 ([X.], 70) nicht zur Entscheidung ange-nommen hatte. - 3 - Mit Schreiben vom 18. Februar 2003 beantragte der Antragsteller so-dann, unter Aufgabe seiner bisherigen Zulassung beim [X.]außerhalb des Verfahrens nach §§ 164 ff. [X.] als Rechtsanwalt bei dem [X.] zugelassen zu werden. Der Antragsgegner lehnte auch diesen Antrag mit Bescheid vom 18. Juli 2003 ab. Der Antragsteller verfolgt mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung sein Begehren weiter. Er beantragt die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] unter Beibehaltung seines bisherigen Kanzleisitzes in [X.]. Hilfsweise beantragt er die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] mit Kanzleisitz in [X.]. Weiter beantragt er, ihm zu gestat-ten, auch in Zukunft Mitglied seiner bisherigen Sozietät in [X.] bleiben zu können. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. I[X.] Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig (§§ 162, 163, 170, 21 Abs. 2, §§ 37, 39 [X.]), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antragsteller erfüllt nicht die förmlichen Voraussetzungen, von de-nen nach §§ 164 ff. [X.] die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] abhängig ist. Nach § 170 Abs. 1 in Verbindung mit § 164 [X.] kann das [X.] nur solche Bewerber als Rechtsanwälte bei dem [X.] zulassen, die ihm durch den Wahlausschluß für Rechtsanwälte bei dem [X.] benannt worden sind. Eine solche Benennung des Antragstellers durch den [X.] ist im vorliegenden Fall nicht erfolgt und war auch nicht möglich, weil der Antragsteller begehrt, au-ßerhalb des Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. [X.] als Rechtsanwalt bei dem [X.] zugelassen zu werden. - 4 - Das [X.] kann Bewerber nicht unabhängig von deren Benennung durch den [X.] als Rechtsanwalt bei dem [X.] zulassen. Soweit § 170 [X.] dem [X.] bei der Entscheidung über die Zulassung ein Ermessen bzw. Prüfungsrecht einräumt, bezieht sich dieses nur auf die fachliche und persönliche Eignung des zu ernennenden Bewerbers aus dem Kreis der vom [X.] benannten Bewerber (vgl. [X.]/Weyland, [X.], 6. Aufl., § 170 Rdnr. 5). Dem [X.] wird damit nicht die Befugnis eingeräumt, Bewerber außerhalb des Wahlverfahrens nach §§ 164 ff. [X.] zur Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] zuzulassen. 2. Der Antragsteller meint, ihm sei außerhalb des in §§ 164 ff. [X.] vor-gesehenen Verfahrens die Singularzulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] zu erteilen, weil das in den §§ 164 bis 170 [X.] geregelte Ver-fahren, das die Aufnahme des Bewerbers in Vorschlagslisten, dessen Wahl durch den [X.] und die abschließende Auswahl durch das [X.] vorsieht, mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3, Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar sei. Damit hat der Antragsteller keinen Erfolg. Die [X.] in §§ 164 bis 170 [X.] über das Auswahlverfahren für die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] sind nicht verfassungswidrig ([X.] vom heutigen Tag, [X.] 3/03, zur [X.] bestimmt, unter [X.]). - 5 - 3. Da der Antragsteller schon nicht als Rechtsanwalt bei dem [X.] zugelassen werden kann, bedarf es keiner Entscheidung über seine Anträge, nach der Zulassung seinen bisherigen Kanzleisitz in [X.] beibehal-ten und weiterhin Mitglied seiner bisherigen Sozietät bleiben zu können.
Hirsch [X.] [X.] Frellesen
[X.]Wüllrich [X.]

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AnwZ 1/03

18.02.2005

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.02.2005, Az. AnwZ 1/03 (REWIS RS 2005, 4910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4910

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