Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2006, Az. AnwZ 1/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 1915

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[X.]BESCHLUSS [X.] 1/06 vom 11. September 2006 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 223, §§ 164 bis 170 a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem [X.] dem [X.] benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälf-te der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entschei[X.] nur gegen den Bescheid des [X.] nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 [X.] richten (Abgrenzung zu [X.]. v. 14. Mai 1975, [X.] 7/75, und v. 10. Mai 1978, [X.] 11/78, beide unveröffentlicht). b) Das [X.] ist bei seiner Entschei[X.] nach § 170 Abs. 1 [X.] nur an den Kreis der [X.], aber weder an die Zahl der von dem Wahlausschuss für angemessen erachteten Neuzulassungen noch an eine von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge der Bewerber gebunden. [X.], [X.]. v. 11. September 2006 - [X.] 1/06 wegen Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] - 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. [X.], [X.] und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 11. September 2006 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entschei[X.] gegen die Wahlentschei[X.] des Antragsgegners zu 2 vom 21. Juni 2006 wird als unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und den [X.] sowie den Beigeladenen die ihnen im Verfah-ren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf 25.000 • festge-setzt. Gründe A. Am 12. September 2004 unterrichtete der Präsident des [X.]s die Präsidenten der [X.] und der [X.] beim [X.] über seine Absicht, in absehbarer Zeit den Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem [X.] [X.] - 3 - fen und ihm die Neuwahl von Rechtsanwälten vorzuschlagen. [X.] bat er um Vorschlagslisten. Hierbei bewarb sich auch der im Jahre 1964 geborene Antragsteller, der seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1998 bei dem [X.] zugelassen ist, um Zulassung als Rechtsanwalt bei dem [X.]; er wurde in die Vorschlagsliste der [X.] (§ 166 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) aufgenommen. Zur Vorbereitung der auf den 21. Juni 2006 anberaumten Wahl wurden für jeden der vorgeschlagenen Bewerber ein Erst- und ein Zweitberichterstatter bestimmt, die jeden Bewerber zu einem persönlichen Gespräch einluden, ihm Gelegenheit gaben, schriftliche Arbeitsproben vorzulegen, und mit ihm einge-gangene Stellungnahmen von Präsidenten der Oberlandesgerichte besprachen. Die Stellungnahmen der Berichterstatter wurden den Mitgliedern des [X.] übersandt. Diese erhielten zusätzlich eine von dem Ausschuss erbe-tene Aufstellung des Präsidenten des [X.]s über die allgemein anerkannten materiellen Kriterien für die Bewertung der fachlichen und persön-lichen Eignung der Bewerber und statistische Unterlagen. Diese Unterlagen wiesen unter anderem die Entwicklung der [X.] bei den Zivilsenaten des [X.]s und der Geschäftswerte der bei diesen [X.]en an-hängigen Verfahren sowie eine Übersicht über die langjährige Entwicklung der Zahlen und der Altersstruktur der Rechtsanwälte bei dem [X.] aus. 2 An der Wahl am 21. Juni 2006 wirkten neben dem Präsidenten des [X.] die Vorsitzenden der zwölf Zivilsenate des [X.]s, die sechs Mitglieder des Präsidiums der [X.] und die fünf Mitglieder des Präsidiums der Rechtsanwaltskammer beim [X.] mit. Der Wahlausschuss befasste sich zunächst mit dem Bedarf an Neuzulassungen (§ 168 Abs. 2 [X.]). In der Aussprache zu diesem Punkt 3 - 4 - wies der Präsident des [X.]s auf die deutlich gesunkenen Ein-gangszahlen bei den Zivilsenaten des [X.]s und auf den [X.] hin, dass das durchschnittliche Lebensalter der Rechtsanwälte bei dem [X.] mit derzeit etwas über 62 Jahren das bislang höchste sei und eine Verjüngung nahe lege. Der Ausschuss beschloss einstimmig, den [X.] in einem Wahlgang zu ermitteln. Hierbei sollte (wie bei früheren Wahlen) die höchste Zahl als beschlossen gelten, für die sich eine Mehrheit fand. Stim-men für höhere Zahlen, für die sich die erforderliche Mehrheit nicht fand, sollten den niedrigeren Zahlen hinzugezählt werden. Als Ergebnis der Wahl stellte der Ausschuss einen Bedarf von sieben neuen Rechtsanwälten fest. Der Wahlausschuss beschloss sodann einstimmig, die dem [X.] zu benennenden 14 Bewerber (§ 168 Abs. 2 [X.]) - wie auch bei früheren Wahlen - nach einer Rangliste zu wählen, und zwar einzeln für je-den Rangplatz. In der Aussprache zu diesem Teil der Wahl wies der Präsident des [X.]s darauf hin, dass neben dem grundsätzlichen Prinzip der Bestenauslese auch die Gesichtspunkte einer Verjüngung der Rechtsan-waltschaft, einer Mischung von Bewerbern nach beruflichen Erfahrungsberei-chen und einer Erhöhung des Anteils von Frauen berücksichtigenswert erschie-nen. Bei der anschließenden Wahl wurden die Beigeladenen zu 1 bis 7 auf die [X.] 1 bis 7, der Antragsteller auf den Rangplatz 8 und die Beigeladenen zu 8 bis 13 auf die [X.] 9 bis 14 gewählt. 4 Das Wahlergebnis teilte der Präsident des [X.]s als Vor-sitzender des Antragsgegners zu 2 (fortan: Wahlausschuss) noch am selben Tag dem Antragsgegner zu 1 (fortan: [X.]) mit. Am 23. Juni 2006 unterrichtete er die Bewerber über den Ausgang der Wahl. Am 27. Juni 2006 legte er dem [X.] die Liste der vom Wahlausschuss benannten Rechtsanwälte (im Folgenden: [X.]) mit deren [X.] - 5 - gen und Bewerbungsunterlagen sowie den über sie erstellten Stellungnahmen der Berichterstatter einschließlich deren wertender Teile vor. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entschei[X.] strebt der Antragsteller eine Erhöhung der Zahl der Neuzulassungen auf mindestens acht und seine Platzierung in der ersten Hälfte der Liste an, hilfsweise, den Wahlausschuss unter Aufhebung seiner Entschei[X.] zu einer entsprechenden neuen Ent-schei[X.] zu verpflichten. [X.] Der Antrag ist unzulässig, weil das [X.] über den [X.] des Antragstellers noch nicht entschieden hat und diese Ent-schei[X.] durch die Zwischenentschei[X.]en des Wahlausschusses bei [X.] inhaltlich nicht präjudiziert wird. 7 [X.] Die von dem Wahlausschuss nach § 168 Abs. 2 [X.] durch Wahl zu treffenden Entschei[X.]en können nach der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht selbständig angegriffen werden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 223 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Danach können Verwaltungsakte, die nach der Bundesrechtsanwaltsordnung ergangen sind, mit einem Antrag auf gerichtliche Entschei[X.] angefochten werden, auch wenn das nicht ausdrücklich bestimmt ist. Um solche Verwaltungsakte handelt es sich bei der Bestimmung des [X.]s und der Benennung der Bewerber durch den Wahlausschuss indessen nicht. Beide Entschei[X.]en führen zwar zu einer weiteren Begrenzung des [X.] der berücksichtigungsfähigen Bewerber und damit zu einer Verengung des Spielraums des [X.]s bei seiner Entschei[X.] über die Anträge der [X.] auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei dem 8 - 6 - [X.]. Das ändert aber nichts daran, dass sie lediglich verwal-tungsinterne Zwischenentschei[X.]en in einem gestuften Verwaltungsverfah-ren ([X.] 162, 199, 204 f.) sind. Die Entschei[X.] über die Zulassungsanträ-ge ist nach § 170 Abs. 1 [X.] nicht dem Wahlausschuss, sondern allein dem [X.] zugewiesen. Deshalb ist es auch erst und nur das [X.], das verbindlich gegenüber den Bewerbern über ihre Zulassungsanträge entscheidet. Erst seine abschließende Entschei[X.] ist Maßnahme der Justizverwaltung im Sinne von § 23 Abs. 1 [X.], die etwaige Rechte des Antragstellers beeinträchtigt, und damit ein nach § 223 Abs. 1 Satz 1 [X.] anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. Kleine-Cosack, [X.], 4. Aufl., § 223 Rdn. 7 einerseits, [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 223 Rdn. 6 ande-rerseits). I[X.] Der Antrag auf gerichtliche Entschei[X.] ist auch nicht in entsprechen-der Anwen[X.] von § 223 Abs. 1 Satz 1 [X.] als Wahlanfechtung statthaft. 9 1. Eine Anfechtung der Wahlentschei[X.]en des Wahlausschusses hat der [X.] in entsprechender Anwen[X.] von § 223 Abs. 1 Satz 1 [X.] bis-lang nur bei Bewerbern zugelassen, die bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit für ihre Aufnahme in die dem [X.] vorzulegende [X.] gefunden haben ([X.]. v. 14. Mai 1975, [X.] 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; [X.]. v. 10. Mai 1978, [X.] 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; [X.]. v. 23. Juni 1980, [X.] 2/80, unveröff., Umdruck S. 3). Diesen [X.] kann anders der effektive Rechtsschutz nicht gewährt werden, den sie nach Art. 19 Abs. 4 GG von Verfassungs wegen beanspruchen können. Der [X.] hat dies aus § 169 Abs. 2 [X.] abgeleitet, wonach dem Bundesjustiz-ministerium die Bewerbungen und Bewerbungsunterlagen der gewählten ([X.] - 7 - sten-) Bewerber vorzulegen sind. Damit aber erfahren die Bewerber, die vom Wahlausschuss nicht benannt worden sind, keine Beschei[X.] ihrer [X.]. Das [X.] kann diesen Anträgen nicht ent-sprechen, weil es nach § 164 [X.] an die Benennung durch den Wahlaus-schuss gebunden ist und keine Möglichkeit hat, die [X.] selbst zu ver-ändern. 2. In einer vergleichbaren Lage befinden sich Bewerber, die wie der [X.] einen Platz in der [X.] gefunden haben, selbst dann nicht, wenn es sich hierbei um einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte dieser Liste handelt. 11 a) Ihre Bewerbungen sind nämlich, anders als die der übrigen Bewerber, nach § 169 Abs. 2 [X.] dem [X.] vorzulegen. Dieses ist deshalb in der Lage und nach § 21 Abs. 1, § 163 Satz 1, § 170 Abs. 1 [X.] auch verpflichtet, über die Zulassungsanträge aller [X.] zu entschei-den und den erfolglosen [X.]n einen abschlägigen Bescheid zu er-teilen ([X.]/[X.], aaO, § 170 Rdn. 9; [X.], [X.] beim [X.], 2004, [X.]). Dieser Bescheid kann nach § 21 Abs. 2 [X.] mit einem Antrag auf gerichtliche Entschei[X.] angegriffen werden ([X.], aaO, [X.]), über den nach § 163 Satz 2 [X.] der [X.] zu ent-scheiden hätte. Diesen Bescheid müssen [X.] abwarten. 12 Darin liegt auch keine sinnlose [X.]. In seinem Bescheid hat das [X.] nämlich auch formelle und inhaltliche Einwände gegen die [X.] des Wahlausschusses zu überprüfen und berechtigten Ein-wänden Rechnung zu tragen. Das ist ihm auch möglich, weil es weder an eine in der [X.] bestimmte Rangfolge noch an den von dem Wahlaus-schuss festgelegten Bedarf gebunden oder hierdurch inhaltlich präjudiziert ist. 13 - 8 - b) An die seit jeher und auch im vorliegenden Fall bestimmte Rangfolge der Benennungen in der [X.] des Wahlausschusses ist das Bundes-justizministerium nicht gebunden. Der Wahlausschuss soll dem [X.] doppelt so viele Bewerber benennen, wie er für angemessen erachtet, damit es die Möglichkeit einer Auswahl hat. Diese Vorgabe des Gesetzes würde [X.], könnte der Ausschuss das [X.] durch eine im Gesetz zudem gar nicht vorgesehene ([X.], Festschrift für [X.], 1996, S. 1083, 1085) Rangfolge präjudizieren. Eine solche Präjudizierung verschaffte den Bewerbern auf der ersten Hälfte der Liste zudem im Ergebnis einen Zulassungsanspruch, den sie nach § 168 Abs. 3 [X.] aber gerade nicht haben sollen. Die rechtliche Unverbindlichkeit der Rangfolge steht deshalb außer Streit ([X.]/[X.], aaO, § 170 Rdn. 1; [X.] in: [X.], [X.], 2 Aufl., § 170 Rdn. 3; [X.], aaO, S. 58; [X.], aaO, S. 1085). 14 c) Das [X.] ist durch die von dem Wahlausschuss bestimmte Rangfolge auch nicht inhaltlich präjudiziert. Es hat eigenständig zu entscheiden, welche der vom Wahlausschuss benannten Bewerber für die Zu-lassung als Rechtsanwalt bei dem [X.] am besten geeignet sind ([X.] 162, 199, 205). Bei seiner Entschei[X.] hat es zwar die von dem Aus-schuss bestimmte Rangfolge der Bewerber als wesentlichen Gesichtspunkt zu berücksichtigen. Denn der Ausschuss hat sich mit der fachlichen und persönli-chen Eignung der Bewerber eingehend befasst und hat hierfür aufgrund seiner Zusammensetzung besonderen Sachverstand. Zu prüfen hat das [X.] aber - ähnlich wie der [X.] (dazu: [X.], NJW 2002, 2657, 2659) - auch, ob die Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] im Fall einer Zulassung der auf die erste Hälfte der [X.] ge-wählten Bewerber auch in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer geordne-ten Rechtspflege entspricht (vgl. [X.]. v. 7. November 1983, [X.] 21/83, NJW 1984, 1042, 1043 zur [X.]). Es hat dabei der Frage 15 - 9 - nachzugehen, ob es sachlich geboten ist, im Rahmen des auch ihm zukom-menden [X.] eigene Akzente zu setzen, etwa um eine stär-kere Verjüngung der Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] oder eine Verstärkung ihres Frauenanteils zu erreichen. Daran ändert es nichts, dass das [X.] bislang mit einer einzigen Ausnahme stets der Rang-folge der Bewerber in den [X.]n des Wahlausschusses gefolgt ist ([X.], aaO S. 1085) und nur Bewerber als Rechtsanwälte bei dem [X.] zugelassen hat, die einen Platz in der ersten Hälfte dieser Listen gefunden haben. Dies beruhte jeweils auf einer eigenständigen Prüfung und kann in der Sache auch nicht überraschen, weil sich der Wahlausschuss und das [X.] an den gleichen Kriterien auszurichten haben. d) Das [X.] ist schließlich auch nicht an die Zahl von Rechtsanwälten gebunden, deren Zulassung der Wahlausschuss für angemes-sen erachtet. 16 aa) Eine solche Bin[X.] des [X.]s wird allerdings in der Literatur weitgehend angenommen ([X.]/[X.], aaO, § 170 Rdn. 7; [X.] in [X.], aaO, § 168 Rdn. 7; [X.], aaO, S. 57; a. M. [X.], [X.]. 1994, 118, 120). Hiervon gehen, wie die mündliche Verhandlung vor dem [X.] ergeben hat, auch der Wahlausschuss und das [X.] selbst seit jeher aus. Diese Bin[X.] wird aus § 168 Abs. 2 [X.] abgeleitet. Aus der Pflicht des Wahlausschusses, die doppelte Zahl von Rechtsanwälten zu benennen, die er für angemessen hält, ergebe sich zugleich auch seine alleinige Kompetenz, diese Zahl festzulegen ([X.] aaO; vgl. auch [X.]. v. 14. Mai 1975, [X.] 7/75, unveröff., Umdruck S. 12). 17 bb) Dem vermag der [X.] nicht zu folgen. 18 - 10 - (1) Schon dem Wortlaut des § 168 Abs. 2 [X.] ist eine Bin[X.] des [X.]s nicht zu entnehmen. Die Vorschrift legt lediglich fest, wie viele Rechtsanwälte der Wahlausschuss dem [X.] zu benennen hat. Dieses darf zwar nach § 164 [X.] nur Bewerber aus der [X.] des Wahlausschusses zulassen. Dem Wortlaut des Gesetzes ist indessen nicht zu entnehmen, dass das [X.] weder weniger noch mehr als die Hälfte der benannten Bewerber zulassen dürfte ([X.], [X.]. 1994, 118, 120). Auch das [X.] ist, wenn auch ohne nähere Begrün[X.], davon ausgegangen, dass § 168 Abs. 2 [X.] eine zusätzliche Prüfung durch das [X.] eröffne ([X.]. v. 24. März 1982, 1 BvR 278/75 u. a., unveröff., Umdruck S. 4 oben). 19 (2) Eine Beschränkung der Entschei[X.]skompetenz des [X.]s war von dem Gesetzgeber auch nicht beabsichtigt. § 168 [X.] geht auf § 182 des Regierungsentwurfs einer Bundesrechtsanwaltsordnung vom 8. Januar 1958 zurück. Darin war eine zahlenmäßige Begrenzung der Be-werberliste des Wahlausschusses nicht vorgesehen. Dieser sollte in geheimer Mehrheitswahl frei entscheiden, welche Bewerber aus den ihm vorgelegten Vorschlagslisten er dem [X.] benennt (BT-Drucks. [X.]/120 S. 32, 111). Die heutige Fassung des § 168 Abs. 2 [X.] beruht auf einer Än-derung, die der Rechtsausschuss des [X.] im weiteren [X.] beschlossen hat. Ziel der Änderung war es, —die Anzahl der Vorschläge, die der Wahlausschuss dem [X.] vorlegt, – zu begrenzenfi (BT-Drucks. [X.]/778 S. 9 zu § 182 [X.]-E). Bei dem Verfahren zur Begrenzung der Liste hat sich der Gesetzgeber an den [X.] über die Bestimmung der anwaltlichen Beisitzer für das [X.], den [X.] und den [X.] des [X.]s in den damaligen § 107 Abs. 2 und § 120 Abs. 2 [X.]-E orientiert, die sich heute in § 94 Abs. 2 Sätze 3 und 4, § 103 Abs. 2 Satz 1 und § 107 Abs. 20 - 11 - 2 Sätze 2 und 3 [X.] finden. Danach müssen die Vorschlagslisten für das Anwaltsgericht und den [X.] mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten, die Vorschlagsliste für den [X.] des [X.]s sogar die doppelte Anzahl. Die Anzahl der erforderlichen Rechtsanwälte haben in diesen Fällen die Lan-desjustizverwaltungen und für den [X.] das [X.] zu bestimmen. Bei der Übertragung dieses Modells auf den Wahl-ausschuss für Rechtsanwälte ergab sich die Schwierigkeit, dass es hier an [X.] vorherigen Bestimmung der erforderlichen Anzahl zuzulassender Rechts-anwälte durch das [X.] und damit an einem Maßstab fehlte, anhand dessen die doppelte Anzahl berechnet werden kann. Diesen Maßstab sollte der Ausschuss selbst festlegen. Das bedeutet die Formulierung in § 168 Abs. 2 [X.], dass der Ausschuss die doppelte Zahl von Rechtsanwälten [X.], die er für angemessen hält. (3) Allerdings führt die Begrenzung der [X.] im Ergebnis auch zu einer Einschränkung der Entschei[X.]sfreiheit des [X.], das an die in der Liste benannten Rechtsanwälte gebunden ist. Das ist aber nur ein Nebeneffekt, nicht der eigentliche Zweck der Regelung, die, wie ausgeführt, nur ein Ausufern der [X.] verhindern soll (BT-Drucks. [X.]/778, aaO). Anhaltspunkte dafür, dass das [X.] in seiner Entschei-[X.]sfreiheit auch insoweit eingeschränkt werden sollte, dass es im Rahmen der [X.] nicht mehr und nicht weniger Rechtsanwälte zulassen dürfte, als der Wahlausschuss für erforderlich gehalten hat, lassen sich den Materialien und dem hieraus ersichtlichen Zweck der Regelung nicht entnehmen. 21 Das [X.] darf allerdings die Zahl der Neuzulassun-gen im Rahmen der [X.] des Wahlausschusses nicht nach Belieben festlegen. Nicht anders als der Wahlausschuss in seiner vorläufigen [X.] - 12 - [X.] nach § 168 Abs. 2 [X.] hat es sich bei der abschließenden Festlegung der Zahl der zuzulassenden Rechtsanwälte daran zu orientieren, dass [X.] eine ausreichende Versorgung der Rechtsuchenden an revisionsanwaltli-cher Beratung und Vertretung garantiert sein muss, andererseits die bei dem [X.] singular zugelassenen (§ 172 [X.]) Rechtsanwälte im Hinblick auf ihre Berufsausübungsfreiheit, vor allem aber auch im Hinblick auf die mit der Singularzulassung verfolgten Interessen des Gemeinwohls ausrei-chende Möglichkeiten revisionsanwaltlicher Betätigung haben müssen (dazu [X.], [X.] 162, 199, 208 f.). Deshalb wird das [X.] von der Einschätzung des Wahlausschusses über die erforderliche Anzahl von Neuzulassungen, der wegen dessen Sachnähe und hoher Kompetenz großes Gewicht zukommt, nicht ohne sachlichen Grund abweichen. Das ändert aber nichts daran, dass das [X.] bei der Zulassung von Rechtsanwälten bei dem [X.] auch in Ansehung der erforderlichen Zahl von Neuzulassungen einen Beurteilungsspielraum hat, innerhalb dessen es die heranzuziehenden Gesichtspunkte in gewissem [X.] anders gewichten kann als der Wahlausschuss. Dabei kann es im [X.] der Rechtspflege etwa auch darauf hinwirken, durch eine begrenzte Auswei-tung der von dem Wahlausschuss für erforderlich gehaltenen Neuzulassungen weitere besonders qualifizierte Rechtsanwälte für die Rechtsanwaltschaft bei dem [X.] zu gewinnen. 23 3. Das Verfahren des [X.]s ist so gestaltet, dass der Antragsteller seine Rechte im Fall einer Zurückweisung seines [X.] effektiv wahrnehmen kann. Das [X.] würde zwar, hielte es [X.] sieben Neuzulassungen für erforderlich, bei Ablehnung des Antragstellers durch eine gleichzeitige Beschei[X.] aller Zulassungsanträge das Kontingent der von ihm für erforderlich gehaltenen Zulassungen erschöpfen und damit die 24 - 13 - Chance des Antragstellers jedenfalls nachhaltig vermindern, seine Zulassung durch einen Antrag auf gerichtliche Entschei[X.] an den [X.] durchzusetzen. Das [X.] hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] aber ver-bindlich zugesichert, es werde zunächst diejenigen Bewerber bescheiden, de-ren Zulassungsanträge zurückgewiesen werden sollen, und die vorgesehenen Zulassungen erst zwei Wochen später vornehmen, um den unterlegenen [X.] Gelegenheit zu geben, einstweiligen Rechtschutz zu beantragen. Das reicht zur Sicherung der Rechte des Antragstellers aus. 4. Der Antragsteller kann damit als [X.] erst durch eine et-waige abschlägige Entschei[X.] des [X.]s in seinen Rech-ten verletzt werden. Diese muss er abwarten. Ein Bedürfnis, ihm als Listenbe-werber zusätzlich die Wahlanfechtung zu eröffnen, ist, anders als bei einem Bewerber, der keine Aufnahme in die Liste gefunden hat, nicht erkennbar. Sein hierauf gerichteter Antrag ist deshalb als unzulässig zurückzuweisen. 25 [X.][X.]Frellesen Schmidt-Räntsch [X.] Wosgien [X.]

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AnwZ 1/06

11.09.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2006, Az. AnwZ 1/06 (REWIS RS 2006, 1915)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1915

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