Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2023, Az. VI ZR 287/22

6. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 7695

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Gegenstand

Haftungsverteilung bei Kfz-Unfall: Rückwärtsfahren auf Einbahnstraße; Anwendung des Anscheinsbeweises bei Zusammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße einfahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts fahrenden Fahrzeug


Leitsatz

1. Das Vorschriftszeichen 220 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 StVO gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung. Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken ("Rangieren") ist - ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße - kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung.

2. Zur Anwendung des Anscheinsbeweises bei einem Verkehrsunfall (hier: Zusammenstoß eines aus einer Grundstückszufahrt auf eine Einbahnstraße einfahrenden Fahrzeugs mit einem auf der Einbahnstraße unzulässig rückwärts fahrenden Fahrzeug).

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 22. Zivilkammer des [X.] vom 2. September 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die [X.] nach einem Verkehrsunfall auf Ersatz weiteren materiellen Schadens in Anspruch.

2

Der Kläger hatte sein Fahrzeug vorwärts in einer [X.] abgestellt, die sich an einer Einbahnstraße rechtwinklig in Fahrtrichtung rechts befindet. Die Beklagte zu 1 war mit einem bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug in Fahrtrichtung der Einbahnstraße an der [X.] vorbeigefahren. Sie hielt im Bereich einer gerade freiwerdenden Parklücke, die sich links parallel zur Fahrbahn befindet und etwa auf Höhe der [X.] beginnt, um in diese einzufahren. Die Fahrzeuge stießen zusammen, als der Kläger aus der [X.] rückwärts in einem Rechtsbogen auf die Einbahnstraße fuhr und die Beklagte zu 1 auf der Einbahnstraße einige Meter rückwärts fuhr, um dem aus der Parklücke herausfahrenden Fahrzeug Platz zu machen. Das Fahrzeug des [X.] wurde an der linken Seite beschädigt.

3

Der Kläger behauptet, er habe bereits gestanden und vorwärts weiterfahren wollen, als die Beklagte zu 1 rückwärts gefahren sei. Die [X.] behaupten, die Beklagte zu 1 und der Kläger seien zeitgleich rückwärts gefahren.

4

Vorgerichtlich regulierte die Beklagte zu 2 die unstreitigen Schadenspositionen des [X.] auf der Grundlage einer Haftungsquote der [X.] von 40 %. Mit seiner Klage macht der Kläger die restlichen 60 % geltend.

5

Das Amtsgericht hat der Klage - bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen - stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Abwägung der Verursachungsbeiträge der Unfallbeteiligten ergebe eine Haftung des [X.] von 60 %.

7

Für das Verschulden des [X.] stritten zwei Anscheinsbeweise. Der Kläger habe gegen § 10 Satz 1 [X.] verstoßen, indem er die Vorfahrt der Beklagten zu 1 missachtet habe. Er sei rückwärts aus einer Einfahrt auf die insoweit vorfahrtsberechtigte Einbahnstraße eingefahren und im Zeitpunkt der Kollision noch nicht Teil des fließenden Verkehrs gewesen. Zwar sei die Beklagte zu 1 vor der Kollision rückwärts auf der Einbahnstraße gefahren, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen und diesen Parkplatz dann selbst zu nutzen. Das Rückwärtsfahren sei auch nicht zwingend für den Einparkvorgang (z.B. zum Erreichen des passenden Winkels) notwendig gewesen. Die Beklagte zu 1 hätte, nachdem ihr zugesichert worden sei, dass der Parkplatz in Kürze frei würde, die Einbahnstraße weiter in der zugelassenen Fahrtrichtung befahren können, um dann "einmal um den Block zu fahren" und dann den Parkvorgang zu beginnen. Jedoch sei die Beklagte zu 1 vom Schutzbereich des § 10 Satz 1 [X.] erfasst. Der Kläger hätte einkalkulieren müssen, dass möglicherweise ein Fahrzeug die Einbahnstraße entgegen der vorgesehenen Richtung befahre.

8

Der Kläger habe zudem gegen § 9 Abs. 5 [X.] verstoßen. Zwar könne nicht festgestellt werden, ob das Fahrzeug des [X.] zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes gestanden habe oder rückwärts gefahren sei. Der Anscheinsbeweis spreche jedoch auch gegen den [X.], wenn er zum Kollisionszeitpunkt bereits zum Stehen gekommen sei, jedoch ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben sei. Der Unfall habe sich im fließenden Verkehr ereignet. Für ein längeres Stehen des [X.] fehlten konkrete Anhaltspunkte.

9

Für das Verschulden der Beklagten zu 1 streite der Anscheinsbeweis aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 [X.]. Dem Sorgfaltsmaßstab sei die Beklagte zu 1 nicht gerecht geworden, da sie den Verkehrsraum hinter dem von ihr geführten Fahrzeug nicht ausreichend beobachtet und sich auch nicht vergewissert habe, dass der Verkehrsraum frei gewesen sei. Das klägerische Fahrzeug habe sie erstmals wahrgenommen, als es zur Kollision gekommen sei.

Die Beklagte zu 1 habe hingegen nicht gegen das Gebot, die Einbahnstraße nur in der vorgeschriebenen Fahrtrichtung zu befahren, verstoßen (Anlage 2 Zeichen 220, § 41 Abs. 1 [X.]). Sie sei lediglich einige Meter rückwärts gefahren. Zwar sei dies nicht allein im Rahmen des [X.] beim Rückwärtseinparken erfolgt, sondern sei darüber hinausgegangen, um dem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen. Das Rückwärtsfahren sei jedoch eine Behelfsmaßnahme und daher auf Einbahnstraßen auf kurzer Strecke zulässig.

II.

Diese Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein weitergehender Anspruch des [X.] gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht verneint werden. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 3 StVG sind rechtsfehlerhaft.

1. Die Entscheidung über eine Haftungsverteilung im Rahmen des § 254 BGB oder des § 17 StVG ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt hat. Die Abwägung ist aufgrund aller festgestellten, d.h. unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt haben; in erster Linie ist hierbei das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; ein Faktor bei der Abwägung ist dabei das beiderseitige Verschulden (vgl. Senatsurteile vom 17. Januar 2023 - [X.], NJW 2023, 1361 Rn. 29; vom 8. März 2022 - [X.] 1308/20, NJW 2022, 1810 Rn. 8 [X.]).

2. Wie die Revision zu Recht beanstandet, hätte bei der Abwägung berücksichtigt werden müssen, dass die Beklagte zu 1 die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr. Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstieß die Beklagte zu 1 gegen das durch das [X.] in Verbindung mit § 41 Abs. 1 [X.] angeordnete Gebot. Das [X.] gebietet, dass die Einbahnstraße nur in vorgeschriebener Fahrtrichtung befahren werden darf. In der Gegenrichtung steht sie dem Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn grundsätzlich nicht zur Verfügung (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1981 - [X.] 296/79, NJW 1982, 334, juris Rn. 10). Auf die Stellung des Fahrzeugs im Verhältnis zur vorgeschriebenen Fahrtrichtung kommt es nicht an. Verboten ist auch das Rückwärtsfahren entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung (vgl. [X.], NJW-RR 2018, 657, 658, juris Rn. 22; [X.], [X.], 171). Lediglich (unmittelbares) Rückwärtseinparken ("Rangieren") ist - ebenso wie Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf die Straße - kein unzulässiges Rückwärtsfahren auf Richtungsfahrbahnen gegen die Fahrtrichtung (vgl. [X.], NJW-RR 2018, 657, 658, juris Rn. 20; [X.], Justiz 2017, 355, juris Rn. 5; [X.], [X.] 2018, 208). Demgegenüber ist Rückwärtsfahren auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer (freien oder freiwerdenden) Parklücke zu gelangen (vgl. [X.], NJW-RR 2018, 657, 658, juris Rn. 22; [X.], [X.], 171; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht 47. Aufl., § 9 [X.] Rn. 51, § 41 [X.] Rn. 248b; a.[X.] in Burmann/[X.]/[X.]/[X.], Straßenverkehrsrecht 27. Aufl., § 9 [X.] Rn. 67; [X.] in Geigel, [X.] 28. Aufl., [X.]. 27 Rn. 306). Entsprechendes gilt, wenn das Rückwärtsfahren dazu dient, einem Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke zu ermöglichen, um anschließend selbst in diese einfahren zu können. Nach den getroffenen Feststellungen fuhr die Beklagte zu 1 einige Meter rückwärts, um einem ausparkenden Fahrzeug Platz zu machen.

3. Ebenfalls rechtsfehlerhaft ist die auf einen Anscheinsbeweis gestützte Annahme des Berufungsgerichts, dass der Kläger schuldhaft gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 [X.] verstieß.

a) Zwar ist entgegen der Auffassung der Revision das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall neben § 10 Satz 1 [X.] auch § 9 Abs. 5 [X.] anzuwenden ist (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Mai 2018 - [X.] 231/17, NJW 2018, 3095 Rn. 12). Weiter ändert das Rückwärtsfahren der Beklagten zu 1 nichts daran, dass sie grundsätzlich ein "anderer Verkehrsteilnehmer" im Sinne von § 9 Abs. 5 und § 10 Satz 1 [X.] war (vgl. dazu Senatsurteile vom 17. Januar 2023 - [X.], NJW 2023, 1361 Rn. 33; vom 15. Mai 2018 - [X.] 231/17, NJW 2018, 3095 Rn. 12; a.A. [X.] in Geigel, [X.] 28. Aufl., [X.]. 27 Rn. 303, 310; Burmann in Burmann/[X.]/[X.]/[X.], Straßenverkehrsrecht 27. Aufl., § 10 [X.] Rn. 2).

b) Allerdings rügt die Revision zu Recht die Annahme des Berufungsgerichts, dass der Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des [X.] gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 [X.] spricht.

aa) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch das Revisionsgericht (vgl. Senatsurteile vom 1. August 2023 - [X.] 82/22, juris Rn. 26; vom 13. Dezember 2016 - [X.] 32/16, [X.], 1177 Rn. 9 [X.]). Ein Anscheinsbeweis kommt in Betracht, wenn ein typischer Geschehensablauf feststeht, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten rechtfertigt (vgl. Senatsurteil vom 1. August 2023 - [X.] 82/22, juris Rn. 26; Senatsbeschluss vom 28. Februar 2023 - [X.] 98/22, NJW-RR 2023, 700 Rn. 12; jew. [X.]).

Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt auch bei Verkehrsunfällen einen Geschehensablauf voraus, bei dem sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht zur Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt verletzt hat; es muss sich um einen Sachverhalt handeln, für den nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Es reicht allerdings allein das "Kerngeschehen" als solches dann als Grundlage eines Anscheinsbeweises nicht aus, wenn weitere Umstände des [X.] bekannt sind, die als Besonderheiten gegen die bei derartigen Fallgestaltungen gegebene Typizität sprechen. Denn es muss das gesamte feststehende Unfallgeschehen nach der Lebenserfahrung typisch dafür sein, dass derjenige Verkehrsteilnehmer, zu dessen Lasten im Rahmen des [X.] der Anscheinsbeweis Anwendung finden soll, schuldhaft gehandelt hat. Ob der Sachverhalt in diesem Sinne im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen ergeben. Zudem ist bei der Anwendung des Anscheinsbeweises grundsätzlich Zurückhaltung geboten, weil er es erlaubt, bei typischen Geschehensabläufen aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze auf einen ursächlichen Zusammenhang oder ein schuldhaftes Verhalten zu schließen, ohne dass im konkreten Fall die Ursache bzw. das Verschulden festgestellt ist (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2015 - [X.] 6/15, NJW 2016, 1098 Rn. 14 [X.]).

bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts spricht kein Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Verstoß des [X.] gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 [X.].

Zwar kann bei einem Unfall im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinfahren aus einem Grundstück auf eine Straße grundsätzlich der erste Anschein dafür sprechen, dass der rückwärts Einfahrende seinen Sorgfaltspflichten nicht nachkam und den Unfall dadurch (mit)verursachte. Jedoch liegt hier die für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderliche Typizität schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte zu 1 die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befuhr. Es existiert kein Erfahrungssatz, wonach sich der Schluss aufdrängt, dass unter diesen Umständen den rückwärts aus der [X.] auf die Einbahnstraße einfahrenden Kläger ein Verschulden trifft (vgl. [X.], [X.], 332, 333; [X.] in Geigel, [X.] 28. Aufl., [X.]. 27 Rn. 319; siehe weiter [X.], Urteil vom 15. Mai 2012 - 1 U 127/11, juris Rn. 37 f.; [X.] in [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht 47. Aufl., § 10 [X.] Rn. 11 f.; [X.], [X.] 2022, 252).

Auf die von der Revision erörterte Frage, welche (tatbestandlichen) Feststellungen zu den zeitlichen und örtlichen Verhältnissen sowie zum Fahren und Stehen der Fahrzeuge getroffen worden sind und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben, kommt es danach für die revisionsrechtliche Prüfung nicht mehr an (vgl. zum Rückwärtsfahren bei [X.] Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - [X.] 66/16, [X.], 1175 Rn. 8 ff. [X.]; siehe weiter [X.], [X.] 2022, 252).

III.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).

Bei der Prüfung eines Verstoßes des [X.] gegen § 9 Abs. 5, § 10 Satz 1 [X.] wird zu berücksichtigen sein, dass er grundsätzlich nicht mit Teilnehmern des fließenden Verkehrs auf der Einbahnstraße rechnen musste, die diese in unzulässiger Richtung nutzten. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn besondere Umstände vorgelegen hätten (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1981 - [X.] 296/79, NJW 1982, 334, juris Rn. 14).

[X.]     

      

von [X.]     

      

Klein 

      

[X.]     

      

Linder     

      

Meta

VI ZR 287/22

10.10.2023

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Düsseldorf, 2. September 2022, Az: 22 S 390/21

§ 9 Abs 5 StVO, § 10 S 1 StVO, § 41 Abs 1 Anl 2 Zeichen 220 StVO, § 286 ZPO, § 7 Abs 1 StVG, § 17 Abs 1 StVG, § 18 Abs 1 StVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2023, Az. VI ZR 287/22 (REWIS RS 2023, 7695)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 7695

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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