§ 18 StVG

Ersatzpflicht des Fahrzeugführers

(1) 1In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. 2Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 5. Juni 2023 02:45

G. zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
G. Neugefasst durch Bek. v. 5.3.2003 I 310, 919;


§ 18 StVG alte Fassung (a.F.)
Fassung bis Synopse Archiv
16.07.2020 Synopse

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