Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020, Az. 6 StR 41/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1341

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STRAFRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) STRAFTATEN REVISION (STRAFRECHT) STRAFVERFAHREN

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Gegenstand

Spezialitätsschutz bei Europäischem Haftbefehl: Fall des freiwilligen Verlassens des deutschen Staatsgebietes nach vorangegangener Übergabe aufgrund eines ersten Europäischen Haftbefehls und anschließender erneuter Übergabe des Angeklagten aufgrund eines zweiten Europäischen Haftbefehls


Leitsatz

Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach einer Übergabe aufgrund eines europäischen Haftbefehls freiwillig das deutsche Staatsgebiet verlässt, bildet bei einer nachfolgenden Übergabe aufgrund eines weiteren von einer deutschen Strafverfolgungsbehörde ausgestellten Europäischen Haftbefehls allein letzterer den Rahmen für einen möglichen Spezialtitätsschutz im Sinne von § 83h Abs. 1 Nr. 1 IRG.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2019 dahin ergänzt, dass die vom Angeklagten aufgrund der Bewährungsauflage im Zusammenhang mit dem Urteil des [X.] vom 6. Oktober 2011 erbrachten 50 Stunden gemeinnütziger Arbeit mit neun Tagen auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Urteil des [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu der aus der [X.] ersichtlichen Ergänzung des Urteilstenors (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. [X.] Erörterung bedarf lediglich, ob der Grundsatz der Spezialität (§ 83h Abs. 1 Nr. 1 [X.]) der Verurteilung des Angeklagten entgegensteht.

3

a) Folgendes Geschehen liegt zu Grunde:

4

Gegen den Angeklagten wurde im Jahr 2016 ein Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern geführt. Aufgrund eines deswegen erwirkten [X.] Haftbefehls der Staatsanwaltschaft [X.] (im Folgenden: erster [X.] Haftbefehl) wurde der Angeklagte von [X.] an die [X.] Justizbehörden übergeben, wobei er nicht auf den Spezialitätsschutz verzichtete. Er verbüßte die in diesem Verfahren verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten bis 31. August 2018 vollständig.

5

Während des Strafvollzugs wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus einem Urteil des [X.] aus dem [X.] widerrufen, mit dem der Angeklagte wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden war. Die Staatsanwaltschaft [X.] stellte deshalb bei den [X.] Justizbehörden einen Antrag auf Verzicht auf die Anwendung des [X.]es und ersuchte um Zustimmung zur Strafvollstreckung. Da diese nicht rechtzeitig einging, wurde der Angeklagte am 31. August 2018 aus der Strafhaft entlassen. Am 18. oder 19. September 2018 reiste er in die [X.] aus und begab sich kurz darauf nach [X.].

6

Wegen der Vollstreckung des Urteils des [X.] erging ein weiterer [X.] Haftbefehl (im Folgenden: zweiter [X.] Haftbefehl), aufgrund dessen der Angeklagte nach Bewilligung der [X.] am 18. Oktober 2018 an [X.] übergeben wurde. Die [X.] Vollstreckungsbehörde erteilte die Zustimmung zur Verfolgung auch der hier gegenständlichen Tat am 22. März 2019.

7

b) Der Angeklagte kann sich nicht mit Erfolg auf den Spezialitätsschutz (§ 83h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.]) berufen.

8

aa) Grundsätzlich erschöpft sich der Spezialitätsschutz in den Fällen der Übergabe nach dem Rahmenbeschluss 2002/584[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ([X.] [X.] vom 18. Juli 2002, [X.]; im Folgenden: [X.]) – anders als bei der Auslieferung – zwar in der die Vollstreckung hindernden Wirkung (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008 – [X.], [X.] und [X.], [X.], 35, 39, Rn. 73). Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] aber dann nicht, wenn – wie vorliegend – eine Gesamtstrafe mit nicht dem Spezialitätsschutz unterliegenden Strafen zu bilden ist. In diesen Fällen würde der Spezialitätsschutz bei Übergaben nach [X.] bereits die Ausurteilung der Gesamtstrafe verhindern (vgl. [X.], Beschlüsse vom 16. November 2016 – 2 [X.], [X.], 116, 117; vom 20. Oktober 2016 – 3 StR 245/16, [X.], 28; Urteil vom 28. August 2019 – 2 StR 25/19).

9

bb) Der [X.] hat noch nicht entschieden, ob § 83h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] in Fällen aufeinanderfolgender Übergaben durch verschiedene Mitgliedstaaten, zwischen denen der Angeklagte freiwillig das [X.] verlassen hat, hinsichtlich der vorangehenden Übergabe anwendbar ist.

(1) Im Blick darauf, dass mit § 83h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.] die Regelungen betreffend die Spezialität im [X.] (Art. 27 Abs. 2, 3 [X.]) inhaltsgleich in nationales Recht umgesetzt sind (vgl. BT-Drucks. 15/1718, [X.], 25), hat der Senat dem Gerichtshof der [X.] Union mit Beschluss vom 21. April 2020 (6 StR 41/20, NStZ-RR 2020, 228) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 27 Abs. 2, 3 des [X.]s 2002/584[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ([X.] [X.] vom 18. Juli 2002, [X.], [X.]) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299[X.] des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ([X.] [X.] vom 27. März 2009, [X.]) dahin auszulegen, dass der Grundsatz der Spezialität einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme wegen einer vor der Übergabe begangenen anderen Handlung als derjenigen, die der Übergabe zugrunde liegt, dann nicht entgegensteht, wenn die Person das Hoheitsgebiet des [X.] nach der Übergabe freiwillig verlassen hat, später von einem anderen Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines neuen [X.] Haftbefehls abermals in das Hoheitsgebiet des [X.] übergeben worden ist und der zweite Vollstreckungsmitgliedstaat die Zustimmung zur Verfolgung, Verurteilung und Vollstreckung wegen dieser anderen Handlung erteilt hat?

(2) Mit Urteil vom 24. September 2020 (Rechtssache [X.]/20 [X.]) hat der Gerichtshof auf das Vorabentscheidungsersuchen hin für Recht erkannt:

Art. 27 Abs. 2 und 3 des [X.] 2002/584[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299[X.] des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass der in Abs. 2 dieses Artikels aufgestellte Grundsatz der Spezialität einer freiheitsbeschränkenden Maßnahme gegenüber einer Person, gegen die ein erster [X.] Haftbefehl ergangen ist, wegen einer anderen und früheren Handlung als derjenigen, die ihrer Übergabe in Vollstreckung dieses Haftbefehls zugrunde liegt, nicht entgegensteht, wenn diese Person das Hoheitsgebiet des [X.] dieses ersten Haftbefehls freiwillig verlassen hat und dorthin in Vollstreckung eines zweiten, nach dieser Ausreise zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten [X.] Haftbefehls übergeben worden ist, sofern im Rahmen des zweiten [X.] Haftbefehls die diesen vollstreckende Justizbehörde ihre Zustimmung zur Ausweitung der Verfolgung auf die Handlung erteilt hat, derentwegen die fragliche freiheitsbeschränkende Maßnahme verhängt worden ist.

cc) Die vom Gerichtshof vorgenommene gemeinschaftsrechtliche Auslegung von Art. 27 Abs. 2 und 3 des [X.]s 2002/584 bestimmt auch die Interpretation des auf diesem Rahmenbeschluss beruhenden § 83h Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 [X.]. Danach ist das [X.] mit Recht davon ausgegangen, dass der Grundsatz der Spezialität die Verurteilung des Angeklagten wegen der verfahrensgegenständlichen Tat nicht hindert.

Der aus der Übergabe durch [X.] aufgrund des ersten [X.] Haftbefehls resultierende Spezialitätsschutz ist mit der Übergabe des Angeklagten aufgrund des zweiten [X.] Haftbefehls von [X.] an [X.] entfallen, ohne dass es dafür auf die Ausnahmetatbestände des § 83h Abs. 2 [X.] ankommt. Verlässt nämlich der Angeklagte nach einer Übergabe aufgrund eines [X.] Haftbefehls freiwillig das [X.] Staatsgebiet, bildet bei einer nachfolgenden Übergabe aufgrund eines weiteren von einer [X.] Strafverfolgungsbehörde ausgestellten [X.] Haftbefehls allein letzterer den Rahmen für einen möglichen Spezialitätsschutz im Sinne von § 83h Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2020, [X.]/20 [X.] Rn. 41; [X.], [X.]., [X.] § 83h Rn. 10).

(1) Dafür streitet bereits der Wortlaut von § 83h Abs. 1 Nr. 1 [X.]. Ebenso wie Art. 27 Abs. 2 [X.] stellt die Bestimmung auf „die Übergabe“ im grammatikalischen Singular ab (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2020, [X.]/20 [X.] Rn. 37). Demgemäß bezieht sich der [X.] auf die Vollstreckung eines bestimmten [X.] Haftbefehls (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2020, [X.]/20 [X.] Rn. 38). Im Fall mehrfacher Übergaben ist das der letzte vollstreckte [X.] Haftbefehl. Denn lediglich dieser ist – jedenfalls nach freiwilligem Verlassen – ursächlich für den Aufenthalt des Angeklagten im [X.]. Auf die Frage, ob der Spezialitätsschutz aus der ersten Übergabe in jedem Fall bereits durch freiwilliges Verlassen des [X.]s erlischt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 21. April 2020 – 6 StR 41/20, NStZ-RR 2020, 228, 229), kommt es vorliegend nicht mehr an.

(2) Die Maßgeblichkeit allein der letzten Übergabe ist darüber hinaus aus dem Zweck der Übergaberegeln zu schließen. Zwar räumt Art. 27 [X.] den Mitgliedstaaten gewisse Befugnisse bei der Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls ein, wozu auch der Spezialitätsschutz gehört. Diese Befugnisse sind aber Ausnahmen von dem in Art. 1 Abs. 2 [X.] niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Strafverfolgung und der strafrechtlichen Urteile sowie der daraus folgenden Verpflichtung der Mitgliedstaaten, grundsätzlich jeden [X.] Haftbefehl zu vollstrecken (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2020, [X.]/20 [X.] Rn. 33).

Wegen dieses Ausnahmecharakters unterliegen die Regeln über den Spezialitätsschutz der einschränkenden Auslegung. Sie dürfen insbesondere nicht in einer Weise interpretiert werden, die zu einer Vereitelung des mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Ziels führen würde, die Übergaben zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten zu vereinfachen und zu beschleunigen, um einen unionsweiten Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen (vgl. [X.], Urteile vom 24. September 2020, [X.]/20 [X.] Rn. 35; vom 28. Juni 2012 – [X.]/12 [X.], West, Rn. 53). Dies wäre jedoch hier der Fall, wenn der Spezialitätsschutz aus der auf den ersten [X.] Haftbefehl gründenden Übergabe (aus [X.]) die Übergabe wegen des zweiten [X.] Haftbefehls (aus [X.]) überdauern würde. Das Ergebnis widerspräche dem Grundsatz der Anerkennung nicht nur in Bezug auf die [X.] Strafverfolgung, sondern ebenso in Bezug auf die Übergabe und die Zustimmung zur Strafverfolgung der hier verfahrensgegenständlichen Tat durch [X.] als Vollstreckungsmitgliedstaat. Eine solche – unbeschränkte – Fortdauer des [X.] ist von Art. 27 [X.] und mithin von § 83h Abs. 1, 2 [X.] nicht gedeckt. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Angeklagte nach Vollstreckung der Strafe aus dem dem ersten [X.] Haftbefehl zugrunde liegenden Verfahren den ersuchenden Mitgliedstaat freiwillig verlassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2020, [X.]/20 [X.] Rn. 43). Die von der Revision mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2020 vorgebrachten Motive für die Ausreise stehen der Annahme der Freiwilligkeit nicht entgegen.

(3) Das erweist auch der Vergleich mit den Regeln der Auslieferung. Danach entfällt die Bindung der Spezialität, wenn der Verfolgte den ersuchenden Staat verlassen hat und dorthin zurücküberstellt wird (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 [X.]). Zwar enthält § 83h Abs. 1 [X.] keine ausdrückliche Regelung in diesem Sinne. Das bedeutet jedoch nicht, dass bei Übergaben in solchen Fällen die Spezialität fortbesteht (zutreffend [X.], Beschluss vom 26. August 2019 – 1 Ws 154/19; [X.] OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 Ws 77/19). Denn gegenüber der Auslieferung ist die Übergabe nach [X.] das wirksamere und einfachere System (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2020, [X.]/20 [X.], Rn. 31, 32).

dd) Maßgeblich für den Spezialitätsschutz ist nach alldem ausschließlich die Übergabe durch [X.] aufgrund des zweiten [X.] Haftbefehls. Mit der nachträglichen Zustimmung der [X.]n Behörden zur Verfolgung der gegenständlichen Tat nach § 83h Abs. 2 Nr. 5 [X.] ist der Angeklagte des [X.] verlustig gegangen (vgl. [X.], Urteil vom 24. September 2020, [X.]/20 [X.] Rn. 43, 44).

2. Der Senat hat die vom [X.] nur im Rahmen der Urteilsgründe vorgenommene Anrechnung der vom Angeklagten zur Erfüllung einer Bewährungsauflage erbrachten gemeinnützigen Leistungen auf die Gesamtfreiheitsstrafe ([X.]) – wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 20. März 1990 – 1 [X.], [X.]St 36, 378, 381) – in die Urteilsformel aufgenommen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

[X.]     

      

[X.]     

      

König 

      

von [X.]     

      

[X.]     

      

Meta

6 StR 41/20

04.11.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend EuGH, 24. September 2020, Az: C-195/20 PPU, Urteil

§ 83h Abs 1 Nr 1 IRG, § 83h Abs 2 IRG, Art 27 EGRaBes 584/2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.2020, Az. 6 StR 41/20 (REWIS RS 2020, 1341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1341


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 StR 41/20

Bundesgerichtshof, 6 StR 41/20, 04.11.2020.

Bundesgerichtshof, 6 StR 41/20, 21.04.2020.

Bundesgerichtshof, 6 StR 41/20, 21.04.2020.


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