Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2010, Az. 1 StR 373/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 3029

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Spezialitätsgrundsatz bei Serienstraftaten


Leitsatz

Zum Spezialitätsgrundsatz bei Serienstraftaten.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der von der Revision geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/[X.]) - [X.]; vgl. auch § 83h Abs. 1 Nr. 1, § 82 [X.]) bemerkt der Senat:

Wie der [X.] in seiner Antragsschrift bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Grundsatz der Spezialität nicht verletzt; ein Verfahrenshindernis hinsichtlich der in den Urteilsgründen unter B1. dargestellten Tat (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 21. Oktober 2009) besteht insoweit nicht. Auch diese Tat war von der [X.] Auslieferungsbewilligung erfasst. Sie liegt innerhalb des [X.] (Januar 2000 bis Oktober/November 2008), der in dem [X.] Haftbefehl genannt ist, welcher der Auslieferung zugrunde liegt. Ihre Begehungsweise ist mit den weiteren in diesem Haftbefehl im Einzelnen aufgeführten Taten identisch (jeweils Handeltreiben mit mehreren Kilogramm Amphetamin, jeweils gleicher Wirkstoffgehalt und Kilogrammpreis, Übergabe erfolgte überwiegend - bis auf den letzten im Haftbefehl aufgeführten Fall - durch den Angeklagten in dessen Gartengrundstück) und sie beruht - wie auch die übrigen Taten - auf derselben, vor der Durchführung der ersten Tat zwischen dem Angeklagten und seinem Abnehmer geschlossenen Vereinbarung zur fortgesetzten Begehung von Betäubungsmittelstraftaten. Dem [X.] Haftbefehl lässt sich zudem entnehmen, dass der Angeklagte über die dort namentlich benannten Taten hinaus auch bei weiteren Gelegenheiten gleichartige [X.] durchgeführt hat (vgl. die Sachverhaltsschilderung im Haftbefehl hinsichtlich der Taten Ziffern 10 - 14: "bei mehreren Gelegenheiten, mithin mindestens in fünf Fällen"). Mehr als fünf Fälle hat das [X.] vorliegend nicht ausgeurteilt. Die im Urteil unter B1. dargestellte Tat ist somit ebenfalls von dem historischen Lebenssachverhalt umfasst, wie er dem [X.] Haftbefehl (vgl. allgemein zur Darstellung von [X.] im [X.] Haftbefehl BeckOK-Inhofer, Stand 1. August 2010, [X.], Anhang Rn. 6) und der [X.] Auslieferungsbewilligung zugrunde gelegen hat. Durch ihre Einbeziehung im vorliegenden Verfahren hat sich weder die Art noch die rechtliche Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten - jeweils Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - geändert. Bei der unter B1. dargestellten Tat handelt es sich daher nicht um eine "andere Tat" im Sinne des § 83h Abs. 1 Nr. 1 [X.] bzw. um eine "andere Handlung" im Sinne des Art. 27 Abs. 2 [X.] (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008 - [X.] - 338/08 [X.], NJW 2009, 1057, 1059). Ihrer Einbeziehung steht der Grundsatz der Spezialität nicht entgegen, zumal bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Beeinträchtigung der Interessen des ersuchten Staates - hier [X.] - nicht zu besorgen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 1995 - 1 StR 18/95, nur teilweise abgedruckt in [X.], 608; [X.], Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, [X.], 684).

Nack                             Wahl                                 Elf

                Graf                             [X.]

Meta

1 StR 373/10

24.09.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Mannheim, 25. Februar 2010, Az: 6 KLs 807 Js 35098/08, Urteil

§ 83h Abs 1 Nr 1 IRG, Art 27 Abs 2 EGRaBes 584/2002

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.09.2010, Az. 1 StR 373/10 (REWIS RS 2010, 3029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 3029

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 373/10 (Bundesgerichtshof)


6 StR 41/20 (Bundesgerichtshof)

Spezialitätsschutz bei Europäischem Haftbefehl: Fall des freiwilligen Verlassens des deutschen Staatsgebietes nach vorangegangener Übergabe aufgrund …


6 StR 41/20 (Bundesgerichtshof)

Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren …


1 StR 627/15 (Bundesgerichtshof)

Strafurteil nach befristeter Überstellung aufgrund eines europäischen Haftbefehls: Identität der Straftat im Sinne des Unionsrechts; …


1 StR 627/15 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

1 StR 544/09

1 StR 544/09

1 StR 373/10

AK 3 und 4/21, AK 3/21, AK 4/21

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.