Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 1 StR 627/15

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11570

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:110516B1STR627.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 627/15
vom
11. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

1.
2.

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2016 nach Anhörung der
Beschwerdeführer
und des [X.]s

zu 2. und 4. auf des-sen Antrag

gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
354 Abs.
1 StPO
analog
beschlos-sen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten A.

wird das Urteil des [X.] vom 24.
Juli 2015, soweit es ihn betrifft,
a)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben,
b)
im Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass der Ange-klagte zu einer [X.]strafe von drei Jahren verurteilt ist.
2.
Seine weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel der gerichtlichen Ausla-gen im Rechtsmittelverfahren und der dem Angeklagten A.

insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der St[X.]tskasse zur Last.
4.
Die Revision des Angeklagten Z.

gegen das vorbezeichne-te Urteil wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten jeweils der Beihilfe zur Steuerhin-terziehung schuldig gesprochen. Der Angeklagte A.

ist unter Einbeziehung von [X.]n aus dem gegen ihn ergangenen Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2014 nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe zu [X.] und sechs Monaten verurteilt [X.]. Die in dem früheren Urteil angeordnete Anrechnung in [X.] erlittener Auslieferungshaft blieb aufrechterhalten. Gegen den Angeklagten Z.

hat das [X.] eine [X.]strafe von zwei Jahren und sechs Monaten [X.].
Die Revision des Angeklagten A.

hat den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg (§
349 Abs.
4 StPO). Im Übrigen ist sie ebenso un-begründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO wie die Revision des Angeklagten
Z.

insgesamt.

I.
Revision des Angeklagten A.
1.
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.
a)
Das Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2014, durch das der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, hat keinen Strafklageverbrauch (Art.
103 Abs.
3 GG) bezüglich der hier verfahrensgegen-1
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-
4
-
ständlichen Tat bzw. Taten herbeigeführt. Wie der [X.] in [X.] Antragsschrift zutreffend aufgezeigt hat, liegen den beiden betroffenen [X.] jeweils unterschiedliche Taten im prozessualen Sinne (§
264 StPO) zu-grunde.
Ein innerst[X.]tlicher Strafklageverbrauch aufgrund des genannten Urteils ergibt sich auch nicht aus Art.
50 der [X.] ([X.]). Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob dieses unionsrechtliche Doppelverfolgungsverbot, das auch die mehrfache Strafverfolgung einer Tat innerhalb eines Mitgliedsst[X.]tes ausschließt ([X.], Urteil vom 26.
Februar 2013,
C-617/10, Rn.
34 f.; näher [X.] in Böse, [X.]s Strafrecht mit polizeilicher Zusammenarbeit, EnzEuR Bd.
9, 2013, §
12 Rn.
34 mwN), auf der Grundlage von Art.
51 Abs.
1 [X.] überhaupt zur Anwendung gelangt. Selbst wenn dies so wäre, weil beide betroffenen inländischen Strafverfahren die [X.] von verbrauchsteuerpflichtigen Waren (hier: Alkohol und alkoholi-sche Getränke) im Sinne von Art.
1 Abs.
1 der Richtlinie 2008/118/[X.] vom 16.
Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der [X.] ([X.]. [X.] vom 14.
Januar 2009) zugrunde lag, die einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts über die Entstehung des Verbrauchsteueranspruchs und der

für die Steuerstraftat ge-mäß §
370 Abs.
1 Nr.
2 AO täterschaftsbegründenden

Steuerschuldnerschaft auf der Umsetzung von Art.
7 und 8 Richtlinie 2008/118/[X.] beruhen und es

51 Abs.
1 [X.]
(zu den Anforderungen [X.], Urteil vom 26.
Februar 2013,

C-617/10, Rn.
19 ff. [X.]. Rn.
25-28) handeln sollte, wäre kein Strafklagever-brauch durch das Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2014 einge-treten. Dort war nicht dieselbe Tat im Sinne von Art.
50 [X.] Gegenstand des Verfahrens wie im hiesigen.
6
-
5
-
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] zu Art.
54 [X.] ist der dort verwendete Tatbegriff unionsrechtlich autonom [X.] das Vorhandensein eines Komplexes unlösbar miteinander verbundener t-nur [X.], Urteile
vom 9.
März 2006,
C-436/04,
Van [X.],
[X.]. 2006,
[X.] ff.
und
vom 18.
Juli 2007,
C-288/05,
Kretzinger,
[X.]. 2007, [X.]-6494 Rn.
36; [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2008

5
StR 342/04, [X.]St 52, 275; weit. Nachw. bei [X.] NStZ 2011, 425, 427 f.). Der Tatbegriff in Art.
50 [X.] dürfte nicht abweichend auszulegen sein ([X.] [X.]O §
12 Rn.
50). Da sich die den betroffenen inländischen Strafverfahren zugrunde liegenden [X.] in räumlicher und zeitlicher Hinsicht unterscheiden sowie unterschied-liche verbrauchsteuerpflichtige Waren betreffen, liegen verschiedene [X.] vor. Damit fehlte es auch im Sinne des [X.]srechts an der Identität der Straftat.
b)
Ebenso wenig besteht ein aus der Strafverfolgung derselben Tat in ei-nem anderen Mitgliedst[X.]t der [X.] resultierendes, auf Art.
54 [X.] gestütztes Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs. Zwar
ist gegen den Angeklagten A.

ursprünglich durch die St[X.]tsanwaltschaft [X.] ein Strafverfahren wegen Betrugstaten im Zusammenhang mit dem in [X.] ansässigen Unternehmen S.

und damit wegen tat-sächlicher Geschehnisse geführt worden, die auch Gegenstand des hiesigen Strafverfahrens sind. Am 7.
Oktober 2014 hat jedoch die Generalst[X.]tsanwalt-schaft bei dem Appellationsgericht in [X.] die St[X.]tsanwaltschaft [X.] um die Übernahme des Ermittlungsverfahrens gebeten. Dem hat die St[X.]tsan-waltschaft [X.] entsprochen. Derzeit wird in [X.] daher kein Straf-7
8
-
6
-
verfahren gegen den Angeklagten wegen der
hier verfahrensgegenständlichen Geschehnisse betrieben. Erst recht fehlt es damit an einer rechtskräftigen Abur-teilung derselben Tat im Sinne von Art.
54 [X.] in [X.].
Angesichts dessen bedarf es auch unter dem Aspekt der Strafverfolgung durch einen anderen Mitgliedst[X.]t keiner Entscheidung, ob Art.
50 [X.] an-wendbar ist.
c)
Wie der [X.] in der den Angeklagten betreffenden Antragsschrift weiterhin zutreffend aufgezeigt hat, resultiert aus einer Verlet-zung des [X.]es im Auslieferungsverkehr innerhalb der Euro-päischen [X.] ebenfalls kein Verfahrenshindernis (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2008,
C-388/08,
[X.] und [X.],
Rn.
73,
[X.], 35, 38 f. mit Anmerkung [X.]; [X.], Beschlüsse vom 25.
Juni 2014

1
[X.], [X.], 590 und vom 3.
März 2015

3 StR 40/15, [X.], 563
f. jeweils mwN; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 5.
Aufl., §
83h Rn.
7).
2.
Der auf [X.] Beweiswürdigung beruhende Schuldspruch enthält keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler. Durch die Annahme einer einheitlichen Beihilfe nach den Grundsätzen des uneigentlichen Organisa-tionsdelikts ist er nicht nachteilig betroffen.
3.
Das gilt insoweit auch im Hinblick auf den Strafausspruch. Das Land-gericht hat das [X.] aus §
370 Abs.
3 Satz
2 Nr.

s-

dazu [X.], Urteil vom 27.
Oktober 2015

1 StR 373/15 Rn.
32 ff., zur [X.] in [X.]St vorgesehen) nicht herangezogen. Die Höhe der durch die vom Angeklagten geförderten [X.] verursachten Hinterziehung 9
10
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-
7
-
[X.] Biersteuer wird durch die konkurrenzrechtliche Beurteilung seiner Unterstützungshandlungen nicht beeinflusst.
Die gegen den Angeklagten für die in diesem Verfahren verhängte [X.] von fünf Jahren [X.]strafe für die Beihilfe zu 15 Taten der Hinter-ziehung [X.] Biersteuer durch die verantwortlichen Betreiber von drei in [X.] gelegenen Steuerlagern weist auch im Übrigen für sich genom-men (aber unten [X.]) keinen Rechtsfehler auf.
4.
Allerdings kann diese im gegenständlichen Verfahren gegen den [X.] verhängte Strafe derzeit nicht vollstreckt werden. Daher durfte sie auch nicht in eine Gesamtstrafe mit den [X.]n aus dem Urteil des Land-gerichts
[X.] vom 12.
Mai 2014 einbezogen werden. Das Vollstreckungs-hindernis ergibt sich aus dem Grundsatz der Spezialität (vgl. §
83h Abs.
1 [X.]).
a)
Dem Vollstreckungshindernis liegt Folgendes zugrunde:
Das Amtsgericht [X.] hatte am 3.
Januar 2013 einen Haftbefehl gegen den Angeklagten erlassen. Diesem wurde darin vorgeworfen, als [X.] der Brauerei W.

GmbH (W.

) in [X.] verschie-denen, im Einzelnen benannten Betreibern [X.] Steuerlager ermög-licht zu haben, Bier auf den [X.]markt im [X.] zu ver-bringen und die in diesem Zusammenhang entstandenen ([X.]) [X.] zu hinterziehen. Darüber hinaus war die Beteiligung des Ange-klagten an der Hinterziehung [X.] Branntweinsteuer, ebenfalls unter [X.] bei der W.

, Gegenstand des Haftbefehls. Auf der Grundlage dieses inländischen Haftbefehls fertigte die St[X.]tsanwaltschaft [X.] am 29.
Januar 2013 einen [X.] Haftbefehl.
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8
-
Aufgrund dieses Haftbefehls wurde der Angeklagte in [X.] festgenom-men. Mit Entscheidung vom 31.
Mai 2013 bewilligte die [X.] des [X.]) die Übergabe des Angeklagten an die [X.] Justizbehörden; die Überstellung wurde durch das Gericht aber zunächst bis zum 17.
Januar 2014 befristet. In der Folgezeit kam es zu mehreren Verlängerungen der Frist durch die Generalst[X.]tsanwaltschaft bei dem Appellationsgericht.
Mittlerweile war durch die St[X.]tsanwaltschaft [X.] der Vorwurf der bandenmäßigen Hinterziehung von Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit Lieferungen von branntweinsteuerpflichtigen Getränken abgetrennt worden. Wegen dieses Komplexes wurde der Angeklagte durch das rechtskräftige Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2014 wegen Steuerhinterziehung in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ende Juli 2014 begann die Vollstreckung dieser Strafe.
Mit Urteil vom 9.
September 2014 ordnete die [X.] des Appellationsgerichts in [X.] auf Antrag des Angeklagten dessen Freilassung an. Nach dem Tenor dieses Urteils verfügte das Gericht die Freilassung des Angeklagten, sofern er nicht aus anderen Gründen in Haft sei
und hob den Haftbefehl, ausgestellt am 29.
März 2013 von [X.] des Gerichts, das von dem ersten Präsidenten des Appellationsgerichts in [X.] benannt worden ist, zur Vollstreckung des [X.] Haftbefehls,
ausgestellt am 29.
Januar 2013 von den [X.] Gerichtsbehörden, auf. Zur Begründung stellte die [X.] darauf ab, dass die Überstellung des Angeklagten gemäß Art.
695-35 der [X.] Strafprozessordnung (Code de procédure péna-le) lediglich befristet erfolgt war.

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9
-
Im Anschluss daran ersuchte Anfang Oktober 2014 die [X.] bei dem Appellationsgericht in [X.] die St[X.]tsanwaltschaft [X.] um die Übernahme der bisher von der St[X.]tsanwaltschaft in [X.] geführten Ermittlungsverfahren wegen Taten im [X.] mit dem ein [X.] Steuerlager
betreibenden, in [X.] ansäs-sigen Unternehmen C.

. Die St[X.]tsanwaltschaft in [X.] stimmte noch im Oktober 2014 diesem Ersuchen zu. Ende Januar 2015 erfolgte die An-klageerhebung im hiesigen Verfahren wegen der Beteiligung des Angeklagten
an der Hinterziehung [X.]
Verbrauchsteuern.
Am 11.
März 2015 fertigte die St[X.]tsanwaltschaft [X.] einen Euro-päischen Haftbefehl wegen der Begehung der dem Angeklagten mit der ge-nannten Anklage vorgeworfenen, hier verfahrensgegenständlichen
Taten. Am 11.
Mai 2015 beantragte die Generalst[X.]tsanwaltschaft in [X.] bei dem dorti-gen Appellationsgericht die Erweiterung der strafrechtlichen Verfolgung auf die im [X.] Haftbefehl vom 11.
März 2015 enthaltenen Geschehnisse. Diesen Antrag wies
das Appellationsgericht durch Urteil vom 25.
Juni 2015 ab. Das Gericht nahm zunächst nochmals auf die lediglich vorübergehende (befris-tete) Überstellung des Angeklagten Bezug und stellte fest, dass ungeachtet dessen und trotz der Freilassungsanordnung des
Gerichts vom 9.
September 2014 diese Überstellung aufgrund des Verhaltens der [X.] Justizbehör-den faktisch zu einer endgültigen geworden sei. Die Freilassungsanordnung habe keinen Einfluss auf die Situation des Angeklagten gehabt. Die Ablehnung der begehrten Ausweitung der Überstellung auf das im [X.] Haftbefehl vom 11.
März
2015 genannte Tatgeschehen stützte das Gericht auf Art.
695-24 der [X.] Strafprozessordnung, weil

ausweislich des Haftbefehls

ein Teil der Taten auf [X.] St[X.]tsgebiet begangen worden war.
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-
b)
Bei dieser Verfahrenslage ist die Vollstreckung der in dem hier gegen-ständlichen Verfahren verhängten [X.]strafe und damit deren Einbezie-hung in eine Gesamtfreiheitsstrafe mit den [X.]n aus dem Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2014 nicht zulässig (vgl. nur [X.], [X.] vom 25.
Juni 2014

1 [X.], [X.], 590 und vom 3.
März 2015

3 StR 40/15, [X.], 563 f. jeweils mwN). Es besteht derzeit keine die verfahrensgegenständlichen Taten betreffende Bewilligung seitens der [X.] zur Verfolgung dieser Taten und zur Vollstreckung einer we-gen dieses Verfahrensgegenstandes verhängten Strafe. Das begründet bei der hier gegebenen Auslieferung des Angeklagten aufgrund eines [X.] Haftbefehls ein Vollstreckungshindernis (vgl. [X.], Urteil vom 1.
Dezember 2008,
C-388/08,
[X.] und [X.],
Rn.
73, [X.], 35, 38 f. mit Anmerkung [X.]; [X.] jeweils [X.]O; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, §
83h Rn.
7).
Eine lediglich vorübergehende Bewilligung der Auslieferung hat nach [X.] der Frist insoweit keine anderen Rechtswirkungen als eine Strafverfolgung und/oder
Art.
27 Abs.
2 des Rahmenbeschlusses 2002/[X.] des Rates vom 13.
Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedst[X.]ten ([X.]. [X.] vom 18.
Juli 2002, [X.]/9; nachfolgend [X.]) ohne die erforderliche Zustimmung des [X.] oder ohne einen Verzicht des Angeklagten auf die Beachtung des [X.]es.
[X.])
Die ursprüngliche Bewilligung der Auslieferung durch die Ermitt-lungskammer des Appellationsgerichts in [X.] vom 31.
Mai 2013 bietet keine Grundlage mehr für die Vollstreckung der gegen den Angeklagten in dem hier anhängigen Verfahren verhängten [X.]strafe. Dabei bedarf es keiner Ent-22
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24
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-
scheidung, ob der zugrunde liegende [X.] Haftbefehl vom 29.
Januar 2013 die im hiesigen Verfahren gegenständlichen Taten erfasste oder nicht. Selbst wenn dem so ist, kommt der Bewilligung wegen der darin enthaltenen Befristung keine die Vollstreckung der Strafe rechtfertigende Wirkung mehr zu. Die gesetzten Fristen sind selbst unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Verlängerungen abgelaufen.
bb)
Die Befristung hat ihre Bedeutung auch nicht dadurch verloren, dass in der vorgenannten Entscheidung des Appellationsgerichts als Grund für die lediglich vorübergehende Überstellung nach [X.] die Durchführung ei-nes Strafverfahrens gegen den Angeklagten in [X.] genannt worden war, ein solches aber derzeit nicht mehr und noch nicht wieder geführt wird.
(1)
Die hier durch das zuständige [X.] Gericht angeordnete Ein-schränkung der Auslieferung findet ihre Grundlage in Art.
24 [X.]. Nach dessen Abs.
1 kann die vollstreckende Justizbehörde nach der Entscheidung zur Vollstreckung des [X.] Haftbefehls die Übergabe der gesuchten Person u.a. deshalb aufschieben, damit diese im Vollstreckungsst[X.]t gerichtlich verfolgt werden kann. Art.
24 Abs.
2 [X.] lässt als Alternative zum [X.] die vorübergehende Überstellung unter Bedingungen zu. Der [X.] Gesetzgeber hat die vom Rahmenbeschluss eröffnete Möglichkeit einer vorübergehenden und bedingten Auslieferung in Art.
695-39 Abs.
2 Code de procédure pénale
aufgenommen. Auf diese Regelung des nationalen Rechts hat das Appellationsgericht in [X.] die lediglich befristete Überstellung des Angeklagten gestützt.
Der Umstand, dass der ursprünglich genannte Grund für die lediglich [X.] Auslieferung, die Durchführung eines Strafverfahrens gegen den [X.] [X.], später jedenfalls mit der auf Ersuchen der Generalst[X.]ts-25
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12
-
anwaltschaft in [X.] erfolgten Übernahme der Strafverfolgung gegen den [X.] durch die St[X.]tsanwaltschaft [X.] (derzeit) weggefallen ist, ändert nichts an der lediglich befristeten Überstellung. Das zuständige französi-sche Gericht hat mit seinem die Freilassung des Angeklagten anordnenden Ur-teil vom 9.
September 2014 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung die Voraussetzungen für die Überstellung des [X.] [X.] nicht mehr vorliegen. Das ergibt sich nicht nur aus der Freilassungsanordnung selbst,
sondern auch aus der zugleich ausgespro-chenen Aufhebung des am 29.
März 2013 in [X.] ergangenen Haftbe-fehls als Grundlage für die dort bis zur Auslieferung erfolgte [X.]entzie-hung.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Freilassungsanordnung mit der Einschränkung etwaiger Inhaftierung aus anderen Gründen versehen ist. Die Haft aus anderen Gründen bezieht sich nämlich nicht auf die [X.]-entziehung zur Verfolgung der Taten oder zur Vollstreckung von Strafen wegen Taten, die Gegenstand des [X.] Haftbefehls vom 29.
Januar 2013 gewesen sind.
(2)
Die bereits im Urteil vom 9.
September 2014 enthaltene Entscheidung des Appellationsgerichts, eine fortdauernde Übergabe des Angeklagten nach [X.] auf der Grundlage des [X.] Haftbefehls vom 29.
Januar 2013 nicht weiter zu bewilligen, hat der [X.] für die Prüfung eines aus dem [X.] resultierenden [X.] zugrunde zu legen.
Der [X.] bezweckt den Schutz der Souveränität des um Rechtshilfe (hier: Auslieferung im Rahmen der Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls) ersuchten St[X.]tes (siehe nur [X.] in Schom-28
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30
-
13
-
burg/[X.]/[X.]/[X.], [X.]O, [X.] §
72 Rn.
11). Auch wenn der hier maß-gebliche [X.] Haftbefehl als Institut der Rechtshilfe zwischen Mitglied-st[X.]ten der [X.] die früheren Instrumente der Auslieferung [X.] soll (vgl. Erwägungsgrund 11 [X.]), behält der [X.] innerhalb des durch den Rahmenbeschluss gebildeten Rechtsregimes grundsätzlich seine Bedeutung als Souveränitätsschutz. Dementsprechend hat der Gerichtshof der [X.] im Rahmen der Auslegung von Art.
27 Abs.
3 [X.] entschieden, dass eine Verurteilung einer auf der Grundlage eines [X.] Haftbefehls ausgelieferten Person zu einer ([X.])Strafe oder einer mit [X.]entzug verbundenen Maßregel nur wegen derjenigen bedarf es der Zustimmung der betroffenen Person oder des ersuchten St[X.]tes ([X.],
Urteil vom 1.
Dezember 2008,
C-388/08, [X.] und [X.],
Rn.
73 und 74, [X.], 35, 38 f.). Dass eine Verletzung des Spezialitäts-grundsatzes bei Übergabe aufgrund eines [X.] Haftbefehls lediglich zu einem Vollstreckungshindernis ([X.] [X.]O) nicht aber zu einem Verfah-renshindernis führt ([X.], Beschlüsse vom 25.
Juni 2014

1 [X.], [X.], 590 und vom 3.
März 2015

3 StR 40/15, [X.], 563 f. jeweils mwN), ändert an der Geltung der Spezialität nichts.
(3)
Den Umfang der Spezialitätsbindung bestimmt grundsätzlich der er-suchte St[X.]t (vgl. insoweit [X.], Beschluss vom 25.
Oktober 2012

1
StR 165/12, [X.], 251, 252 bzgl. einer Auslieferung auf der Grundlage des EuAlÜbk). Bei der Vollstreckung eines [X.] Haftbefehls gilt inso-weit nichts anderes. Zwar sind gemäß Art.
1 Abs.
2 [X.] im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Mitgliedst[X.]ten grundsätz-lich verpflichtet, einen solchen zu vollstrecken ([X.], Urteile vom 1.
Dezember 2008,
C-388/08, [X.] und [X.], Rn.
51, [X.], 35 und vom 31
-
14
-
16.
November 2010,
C-261/09, [X.], [X.].
I-11529 Rn.
36). Eine Pflicht bzw. eine Berechtigung zur Ablehnung der Vollstreckung gewähren an sich allein Art.
3 und Art.
4 [X.]
([X.] jeweils [X.]O).
Allerdings eröffnet der Rahmenbeschluss nach dem eindeutigen Wortlaut von Art.
24 Abs.
2

wie dargelegt

auch die Möglichkeit einer im Hinblick auf die Durchführung eines Strafverfahrens im Vollstreckungsst[X.]t lediglich befris-teten Übergabe. Hat der Vollstreckungsst[X.]t (hier [X.]) von dieser Mög-lichkeit nach der Entscheidung über die Vollstreckung Gebrauch gemacht, ent-fällt die bis dahin gültige Rechtsgrundlage für die Übergabe, wenn der Vollstre-ckungsst[X.]t entscheidet, die
nur befristete Überstellung nicht aufrechtzuerhal-ten. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Zeitpunkt dieser Entscheidung die Vo-raussetzungen für die Verweigerung der Vollstreckung des [X.] Haft-befehls vorliegen. So verhält es sich hier. Am 9.
September 2014 war in [X.] noch ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen der [X.] an unversteuerte [X.] durch das [X.]
Unternehmen C.

in das [X.] und damit wegen eines tatsächlichen Geschehens, das auch Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist, anhängig. Das begründete einen Verweigerungsgrund aus Art.
4 Nr.
2 [X.].
Der [X.] kann dies ohne eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] [X.] gemäß Art.
267 [X.] entscheiden, weil dieser zu Art.
3 und 4 [X.] bereits entschieden hat, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der genannten Bestimmungen das Recht bzw. die Pflicht des Vollstreckungsmit-gliedst[X.]tes zur Verweigerung der Vollstreckung des Haftbefehls besteht ([X.] jeweils [X.]O).
Dann steht es dem Vollstreckungsmitgliedst[X.]t erst recht zu, eine zunächst nur befristete Übergabe (Art.
24 Abs. 2 [X.]) nicht zu verlängern und die Freilassung des Betroffenen zu verlangen, wenn im Zeit-32
33
-
15
-
punkt dieser Entscheidung sogar die Vollstreckung
des Haftbefehls verweigert werden dürfte. Auch insoweit bedarf es zur Auslegung von Art.
4 Nr.
2 und Art.
24 Abs.
2 [X.] keiner Vorlage gemäß Art.
267 [X.]. Denn die [X.] unionsrechtlichen Vorschriften sind im Sinne der acte-clair-Doktrin (vgl.
dazu [X.], Beschluss vom 29.
April 2014

2 BvR 1572/10, NJW 2014, 2489, 2490;
[X.], Beschluss vom 20.
Juli 2015

[X.]([X.]) 13/14 Rn.
23, D[X.] 2015, 944; siehe auch [X.] in von der Groeben/[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., Art.
267 Rn. 66 mN zur Rspr. des [X.]) in ihren Inhalten ein-deutig.
(4)
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hat das nach innerst[X.]tli-chem Recht zuständige [X.] Gericht, die [X.] des Ap-pellationsgerichts
in [X.] (vgl. Art.
695-39 Code de procédure pénale), durch seine Urteile vom 9.
September 2014 und vom 25.
Juni 2015

Letzteres auf das Ersuchen um Ausweitung der Überstellung im Rahmen der Entscheidung über die Vollstreckung des [X.] Haftbefehls der St[X.]tsanwaltschaft [X.] vom 11.
März 2015 hin

eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass wegen Wegfalls der ursprünglichen, befristeten Übergabe und der Verweige-rung der Vollstreckung des [X.] Haftbefehls vom 11.
März 2015 keine gültige Rechtsgrundlage für eine Verfolgung der verfahrensgegenständlichen Tat bzw. Taten besteht. Damit fehlt es in [X.] zur Zeit auch an einer Grundlage für die Vollstreckung der in diesem Verfahren verhängten Strafe für die Beihilfe zur Steuerhinterziehung
(für den Fall der [X.] nach end-gültiger Freilassung vgl. §
83h Abs.
2 [X.]).
[X.])
Dem [X.]
steht
es
im Rahmen der Entscheidung über die Revision des Angeklagten nicht zu, die Urteile des Appellationsgerichts in [X.] auf ihre inhaltliche Richtigkeit nach Maßgabe des von Art.
4 Nr.
2, Art.
24 Abs.
2 RB-34
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16
-
EUHb und des [X.] Strafverfahrensrechts zu überprüfen. Der Grund-satz der gegenseitigen Anerkennung (vgl. Art.
82
[X.]) gestattet eine [X.] Prüfung nicht. Erwägungsgrund 11 [X.] legt für den Mechanismus des [X.] Haftbefehls ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitglied-st[X.]ten zugrunde. Dementsprechend hat der Gerichtshof der [X.] bereits entschieden, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in der Systematik des Rahmenbeschlusses die grundsätzliche Pflicht der Mit-gliedst[X.]ten gebietet, einen solchen zu vollstrecken ([X.], Urteile vom 1.
Dezember 2008,
C-388/08, [X.] und [X.], Rn.
51, [X.], 35, 38 und vom 16.
November 2010,
C-261/09, [X.], [X.].
I-11529 Rn.
36; zu den aus dem Grundgesetz resultierenden Grenzen siehe aber [X.], [X.] vom 15.
Dezember 2015

2 BvR 2735/14, [X.], 1149 Rn.
38 ff.). in Richtung einer

außerhalb der im Rahmenbeschluss eröffneten Ausnahmen

Pflicht zur Vollstreckung des im Ausstellungsst[X.]t erlassenen Haftbefehls. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erfordert auch Vertrauen des Ausstellungsst[X.]tes in die rechtmäßige Handhabung der Ausnahmen von der Vollstreckungspflicht (Art.
3 und 4 [X.]) oder der Vorschriften über Abwei-chungen von der Übergabe des Betroffenen (Art.
24 Abs.
2 des [X.]) sei-tens des Vollstreckungsst[X.]tes.
Ob bei offensichtlicher Abweichung der Behörden des Vollstreckungs-st[X.]tes von den Vorgaben
des Rahmenbeschlusses anderes gilt, bedarf keiner Entscheidung. Eine solche Konstellation liegt bezüglich der Urteile des Appella-tionsgerichts [X.] nicht vor. Das Urteil vom 9.
September 2014 konnte grund-sätzlich auf die in Umsetzung des Rahmenbeschlusses (Art.
4 und Art.
24 [X.]) statuierten Regelungen in Art.
695-24 und 695-39 Code de procédure 36
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pénale
gestützt werden; das vom 25.
Juni 2015 auf Art.
695-24 Code de pro-cédure pénale.
c)
Da bislang die [X.] Republik auch keine nachträgliche Zu-stimmung erklärt und der Angeklagte nicht auf die Beachtung des Spezialitäts-grundsatzes verzichtet hat, darf die für die hier verfahrensgegenständliche Tat verhängte [X.] derzeit nicht in eine Gesamtstrafe einbezogen werden (vgl. [X.], Beschlüsse vom 25.
Juni 2014

1 [X.], [X.], 590 und vom 3.
März 2015

3 StR 40/15, [X.], 563 f. jeweils mwN).
Die in diesem Verfahren gebildete Gesamtstrafe war daher aufzuheben. Damit entfällt auch die Auflösung der durch Urteil des [X.] vom 12.
Mai 2014 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Diese Gesamtstrafe besteht dementsprechend fort.
Ob diese Strafe vollstreckt werden darf, ist nicht Gegenstand des Revisi-onsverfahrens.
d)
Der [X.] hat in entsprechender Anwendung von §
354 Abs.
1 StPO zur Wahrung des Verschlechterungsverbots aus §
358 Abs.
2 StPO die von der [X.] für die hier gegenständliche Tat verhängte, an sich rechtsfehler-freie [X.]strafe von fünf Jahren (oben [X.]) auf eine solche von drei Jahren herabgesetzt.
Der Angeklagte ist durch die Bildung einer Gesamtstrafe von sechs [X.] und sechs Monaten aus der für die gegenständliche Tat verhängten Frei-heitsstrafe und den [X.]n aus dem Urteil des [X.]
vom 12.
Mai 2014 nach Auflösung der dortigen Gesamtstrafe beschwert. Ohne den Rechtsfehler in Gestalt der Einbeziehung der nicht [X.] 37
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Strafe aus diesem Verfahren wäre er lediglich zu einer [X.] von fünf Jahren verurteilt worden. [X.] nach Auflösung der Gesamtstrafe diese Einzel-strafe neben der gerade vollstreckten Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten aus dem früheren Urteil bestehen, träfe den Angeklagten für den rechtlich noch möglichen Fall der Vollstreckbarkeit der [X.] in dieser Sache ein Strafübel von rechnerisch insgesamt acht Jahren und sechs Mona-ten. Dem Angeklagten ginge dann aber der ihm durch die

rechtsfehlerhafte

Gesamtstrafenbildung gewährte Vorteil eines Gesamtstrafübels von nur sechs Jahren und
sechs Monaten verloren. Das Verschlechterungsverbot erfordert aber bei einer allein zu Gunsten des Angeklagten eingelegten Revision, ihm einen solchen Vorteil zu belassen (vgl. dazu dem Rechtsgedanken nach [X.], Beschluss vom 7.
Mai 2013

4 [X.], [X.], 354 f.; siehe auch [X.], Beschlüsse vom 7. April 2016

5 [X.] Rn. 3 f., vom 28.
Januar 2003

5 StR 589/02 Rn.
4 und vom 25.
März 2003

5 [X.]/03).
Da sich der Umfang des dem Angeklagten durch die Gesamtstrafenbil-dung eingeräumten Vorteils aus dem angefochtenen Urteil entnehmen lässt, kann der [X.] in der Sache selbst entscheiden (vgl. auch insoweit [X.], [X.] vom 7.
Mai 2013

4 [X.], [X.], 354 f.).
II.
Revision des Angeklagten Z.
Dessen Revision ist aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Die Rüge der Verletzung von §
338 Nr.
1 StPO dringt nicht durch. Der behauptete [X.] ist angesichts des Inhalts der dienstlichen Erklä-42
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19
-
rungen der Berufsrichter der Kammer, des weiteren Schöffen und des Sit-zungsvertreters der St[X.]tsanwaltschaft nicht bewiesen.
III.
1.
Die das Rechtsmittel des Angeklagten A.

betreffende Kostenent-scheidung beruht auf §
473 Abs.
4 StPO. Der [X.] hat dabei berücksichtigt, dass der Angeklagte sich in vollem Umfang gegen seine Verurteilung gewendet hat. Gemessen an diesem Ziel des Rechtsmittels hat er im Hinblick auf das nur derzeitige Vollstreckungshindernis und die Ermäßigung der [X.] ledig-lich einen Teilerfolg erzielt.
2.
Die Kostenentscheidung zu dem Rechtsmittel des Angeklagten Z.

beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1 StPO.
Raum

Jäger

[X.]

Mosbacher

Fischer

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47

Meta

1 StR 627/15

11.05.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2016, Az. 1 StR 627/15 (REWIS RS 2016, 11570)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11570

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 AR 228/20 (OLG München)

Ablehnung einer zugesicherten Rücküberstellung


Referenzen
Wird zitiert von

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Zitiert

3 StR 40/15

1 StR 373/15

1 StR 218/14

2 BvR 1572/10

2 BvR 2735/14

4 StR 111/13

5 StR 88/16

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