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PDF anzeigenBUNDESGERI[X.]HTSHOF BES[X.]HLUSS 1 [X.] vom 24. September 2010 [X.]St: nein [X.]R: ja Veröffentlichung: ja Nachschlagewerk: ja ___________________________ [X.] § 83h Abs. 1 Nr. 1 Zum Spezialitätsgrundsatz bei [X.]. [X.], Beschluss vom 24. September 2010 - 1 [X.] - [X.] in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. September 2010 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. Februar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu der von der Revision geltend gemachten Verletzung des Grundsatzes der Spezialität (Art. 27 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfah-ren zwischen den Mitgliedstaaten (2002/584/[X.]) - [X.]; vgl. auch § 83h Abs. 1 Nr. 1, § 82 [X.]) bemerkt der Senat: Wie der [X.] in seiner Antragsschrift bereits zutreffend ausgeführt hat, ist der Grundsatz der Spezialität nicht verletzt; ein Verfahrens-hindernis hinsichtlich der in den Urteilsgründen unter B1. dargestellten Tat (An-klageschrift der Staatsanwaltschaft [X.] vom 21. Oktober 2009) besteht insoweit nicht. Auch diese Tat war von der [X.] Auslieferungsbewil-ligung erfasst. Sie liegt innerhalb des [X.] (Januar 2000 bis [X.]/November 2008), der in dem [X.] Haftbefehl genannt ist, welcher der Auslieferung zugrunde liegt. Ihre Begehungsweise ist mit den weiteren in diesem Haftbefehl im Einzelnen aufgeführten Taten identisch (jeweils Handel-- 3 - treiben mit mehreren Kilogramm Amphetamin, jeweils gleicher Wirkstoffgehalt und Kilogrammpreis, Übergabe erfolgte überwiegend - bis auf den letzten im Haftbefehl aufgeführten Fall - durch den Angeklagten in dessen Gartengrund-stück) und sie beruht - wie auch die übrigen Taten - auf derselben, vor der Durchführung der ersten Tat zwischen dem Angeklagten und seinem Abnehmer geschlossenen Vereinbarung zur fortgesetzten Begehung von [X.]. Dem [X.] Haftbefehl lässt sich zudem entnehmen, dass der Angeklagte über die dort namentlich benannten Taten hinaus auch bei [X.] Gelegenheiten gleichartige [X.] durchgeführt hat (vgl. die Sachverhaltsschilderung im Haftbefehl hinsichtlich der Taten Ziffern 10 - 14: "bei mehreren Gelegenheiten, mithin mindestens in fünf Fällen"). Mehr als fünf Fälle hat das [X.] vorliegend nicht ausgeurteilt. Die im Urteil unter B1. dargestellte Tat ist somit ebenfalls von dem historischen Lebenssachverhalt umfasst, wie er dem [X.] Haftbefehl (vgl. allgemein zur Darstellung von [X.] im [X.] Haftbefehl BeckOK-Inhofer, Stand 1. August 2010, [X.], Anhang Rn. 6) und der [X.] Auslieferungsbewilligung zugrunde gelegen hat. Durch ihre Einbe-ziehung im vorliegenden Verfahren hat sich weder die Art noch die rechtliche Würdigung der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten - jeweils [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - geändert. Bei der unter B1. dargestellten Tat handelt es sich daher nicht um eine "andere Tat" im Sinne des § 83h Abs. 1 Nr. 1 [X.] bzw. um eine "andere Handlung" im Sinne des Art. 27 Abs. 2 [X.] (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 1. Dezember 2008 - [X.] - 338/08 [X.], NJW 2009, 1057, 1059). Ihrer Einbeziehung steht der Grundsatz der Spezialität nicht entgegen, zumal bei der vorliegenden Fallgestaltung eine Beeinträchtigung der Interessen des ersuchten Staates - hier [X.] - nicht zu besorgen ist (vgl. [X.], [X.] 4 - schluss vom 25. April 1995 - 1 StR 18/95, nur teilweise abgedruckt in [X.], 608; [X.], Beschluss vom 22. Juli 2003 - 5 StR 22/03, [X.], 684). [X.]Wahl Elf Graf [X.]
Meta
24.09.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.09.2010, Az. 1 StR 373/10 (REWIS RS 2010, 3030)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3030
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