Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 6 StR 41/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 1699

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Tenor

Beim [X.] wird beantragt, das mit Senatsbeschluss von heute gestellte Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs vom 25. September 2012 ([X.] [X.], [X.], [X.]), zuletzt geändert am 26. November 2019 ([X.] L 316, [X.]03), zu unterwerfen.

Gründe

1

1. Der Senat hat dem [X.] eine Frage zur Auslegung von Art. 27 Abs. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/[X.] des Rates vom 13. Juni 2002 über den [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten ([X.] [X.] vom 18. Juli 2002, [X.]) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299[X.] des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ([X.] [X.] vom 27. März 2009, [X.]) gemäß Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.] Union ([X.]) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf den hierzu ergangenen Beschluss von heute wird Bezug genommen.

2

2. Die Vorlagefrage betrifft den Rahmenbeschluss zum [X.] Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, mithin einen Bereich, der von Titel V des Dritten Teils des [X.] über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfasst ist.

3

3. Die Dringlichkeit der Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage ergibt sich aus Folgendem:

4

Aufgrund Haftbefehls des [X.] vom 5. November 2018 befand sich der Angeklagte in gegenständlicher Sache vom 23. Juli 2019 bis 11. Februar 2020 in Untersuchungshaft in [X.]. Seit dem 12. Februar 2020 wird die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] weiter vollstreckt. Der für das gegenständliche Verfahren ergangene Untersuchungshaftbefehl besteht daneben fort. Es ist [X.] notiert. Am 7. Juni 2020 werden zwei Drittel der Gesamtfreiheitsstrafe verbüßt sein. Zu diesem Zeitpunkt ist eine gerichtliche Entscheidung darüber zu treffen, ob die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung ausgesetzt wird. Bei dieser Prüfung kann auch die Tatsache des fortbestehenden [X.] entscheidungserheblich sein und einer Aussetzung entgegenstehen. Setzt das Gericht jedoch die Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung aus, wird die im gegenständlichen Verfahren angeordnete Untersuchungshaft weiter vollstreckt.

5

Darüber hinaus kann die Fortdauer des [X.] auch bei der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe gemäß Urteil des [X.] zur Einschränkung von Lockerungen des Vollzugs führen. Es liegt somit zumindest ein dem in Art. 267 Abs. 4 [X.] genannten Fall des [X.] vergleichbarer Fall vor, jedenfalls aber ein Fall der Freiheitsbeschränkung (vgl. Nr. 36 der Empfehlungen des [X.]s an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen [X.] [X.] vom 8. November 2019, [X.]). Von der Entscheidung der Vorlagefrage hängt ab, ob der Untersuchungshaftbefehl zu Recht besteht. Würde die Vorlagefrage vom Gerichtshof - entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats - verneint, so läge ein Vollstreckungshindernis vor, womit der Untersuchungshaftbefehl aufzuheben und die [X.] zu löschen wäre. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die Anwendung des Eilvorlageverfahrens gemäß Art. 107 [X.] erfordert.

Sander     

        

Schneider     

        

König 

        

von Schmettau     

        

Fritsche     

        

Meta

6 StR 41/20

21.04.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 21. April 2020, Az: 6 StR 41/20, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.04.2020, Az. 6 StR 41/20 (REWIS RS 2020, 1699)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1699


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 6 StR 41/20

Bundesgerichtshof, 6 StR 41/20, 04.11.2020.

Bundesgerichtshof, 6 StR 41/20, 21.04.2020.

Bundesgerichtshof, 6 StR 41/20, 21.04.2020.


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