Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.03.2018, Az. 2 BvR 1509/15

2. Senat 3. Kammer | REWIS RS 2018, 11811

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 2 S 2 iVm 104 Abs 1 S 1 und 20 Abs 3 GG durch Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (§ 67d Abs 3 S 1 StGB) wegen vor dem 01.06.2013 begangener Taten bei unzureichender Begründungstiefe - Gegenstandswertfestsetzung


Tenor

Der Beschluss des [X.] vom 28. Juli 2015 - III-4 Ws 206/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 und Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des [X.] vom 28. Juli 2015 - III-4 Ws 206/15 - wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das [X.] zurückverwiesen.

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung in einem sogenannten Altfall.

2

1. Der am 12. Juli 1942 geborene Beschwerdeführer wurde durch Urteil des [X.] vom 19. April 1985 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Das [X.] begründete diese Anordnung damit, dass die Disposition zu "solchen Taten" tief im Beschwerdeführer verwurzelt sei. Die Persönlichkeitsproblematik bestehe im Fehlen einer stabilen männlichen Identität. Seine Sexualität sei nie erwachsen geworden, sodass es ihn zu Opfern statt zu Partnern hinziehe.

3

2. Nach Vollverbüßung der Freiheitsstrafe im April 1990 wurde die Sicherungsverwahrung bis Oktober 1992 vollzogen und mit Beschluss des [X.] vom 7. Oktober 1992 zur Bewährung ausgesetzt. Das [X.] widerrief die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung mit Beschluss vom 4. November 1996, nachdem der Beschwerdeführer durch Urteil des [X.] vom 20. Februar 1996 wegen Diebstahls und gefährlicher Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden war. Nach Vollverbüßung dieser Strafe wurde seit Februar 1999 erneut die Maßregel der Sicherungsverwahrung vollzogen. Am 4. Juli 2006 waren zehn Jahre vollstreckt. Im Juni 2010 wurde dem Beschwerdeführer der Teil eines Beines bis einschließlich des Knies und im Juni 2012 ein weiterer Teil des Beines im Oberschenkelbereich abgenommen. Über eine Prothese verfügt der Beschwerdeführer nicht, er bewegt sich in einem Faltrollstuhl fort.

4

3. Nach Einholung einer Stellungnahme der [X.] und eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. sowie nach Anhörung des Beschwerdeführers erklärte das [X.] mit Beschluss vom 4. März 2015 die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des [X.] vom 19. April 1985 mit Ablauf des 30. September 2015 für erledigt. Im Rahmen der [X.] dauernden Führungsaufsicht erteilte es dem Beschwerdeführer folgende Weisungen:

a) Er hat sich um Aufnahme im [X.] zu bemühen und hat dort Wohnung zu nehmen.

b) Er darf sich aus dieser Einrichtung ohne Zustimmung von deren Leitung nicht über Nacht und nicht für mehrere Tage entfernen und hat jeden Wohnungswechsel der Führungsaufsichtsstelle unverzüglich anzuzeigen.

c) Er hat jeden Kontakt zu Kindern zu meiden und hat sich insbesondere von Orten fernzuhalten, an denen sich Kinder gewöhnlich aufhalten, speziell Kinderspielplätze, Kindergärten, Schulhöfe, Schwimmbäder und insbesondere dem nahegelegenen Reiterhof.

d) Der Konsum von Alkohol ist ihm verboten. Er hat sich auf Aufforderung seines Bewährungshelfers jederzeit unangekündigten Alkoholkontrollen zu unterziehen.

5

Auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dr. H. und der Stellungnahme der Vollzugseinrichtung, die übereinstimmend einen Verbleib des Beschwerdeführers in einem Alten- beziehungsweise Pflegeheim unter gewissen Kontrollen für ausreichend erachteten, um das von ihm ausgehende Restrisiko zu minimieren, sei die Maßregel für erledigt zu erklären. Von dem Beschwerdeführer seien aufgrund seiner körperlichen Gebrechen wahrscheinlich keine schweren Gewalttaten mehr zu befürchten. Das in Aussicht genommene [X.] sei im Umgang mit Sicherungsverwahrten erfahren. Dem verbleibenden Risiko einer Kontaktaufnahme zu Kindern oder widerstandsunfähigen Personen verbunden mit einem möglichen nicht gewalttätigen sexuell übergriffigen Verhalten könne durch die erteilten Weisungen Rechnung getragen werden.

6

4. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft [X.] hob das [X.] mit angegriffenem Beschluss vom 28. Juli 2015 den Beschluss des [X.] auf und ordnete die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers in der Sicherungsverwahrung an. Es bestehe nach wie vor die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und/oder Sexualstraftaten, die durch bloße Verbote und Weisungen nicht wirksam reduziert werden könne. Nach seiner Überzeugung erfordere die durch intensive sexuelle (Gewalt-)Fantasien geprägte Persönlichkeit des Beschwerdeführers, wenn überhaupt an eine Entlassung aus dem Maßregelvollzug gedacht werden könne, eine engmaschig strukturierte und professionell kontrollierte Einrichtung, um die hochgradige Gefahr schwerer sexueller Übergriffe wirksam reduzieren zu können. Die Erwartung des [X.] und des Sachverständigen, ein normales [X.] könne die erforderliche Kontrolle gewährleisten, sei angesichts der Persönlichkeit beziehungsweise Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers für den Senat nicht nachvollziehbar. Die bloße 24-stündige Anwesenheit von Personal, das vielfältige Aufgaben zu erfüllen habe und in der Pflege und Betreuung alter Menschen geschult sei, nicht aber in der Bewachung potentieller Straftäter, sei zusammen mit den ausgesprochenen Weisungen und Verboten nicht ansatzweise geeignet, den zwar schon älteren und gesundheitlich angegriffenen, aber ausreichend mobilen Beschwerdeführer an strafbaren Aktivitäten analog der [X.] zu hindern. Der Beschwerdeführer könne sich ganztägig unbeobachtet bewegen und im Bereich des [X.], der in der Nähe des [X.]s gelegen sei, ungehindert Kinder ansprechen. Bei weisungswidrigem Fernbleiben vom [X.] sei nicht im Mindesten gewährleistet, dass er vor der Begehung von Straftaten aufgefunden werde.

7

5. Nach Erhebung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 20. April 2016 die Fortdauer der Maßregel angeordnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das [X.] mit Beschluss vom 14. Juli 2016 verworfen.

8

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seiner Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 104 und Art. 3 Abs. 3 GG. Das [X.] setze sich nicht mit milderen Mitteln auseinander, die eine Aussetzung der Maßregel rechtfertigen könnten, wenn das zu seiner Unterbringung angedachte Seniorenheim tatsächlich nicht infrage kommen sollte. Es verschweige, dass der Sachverständige die konkreten Bedingungen in dem Seniorenheim für ein ausreichend kontrolliertes Umfeld halte, welches geeignet sei, die Begehung von Straftaten zu verhindern. Unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands sei die von ihm ausgehende Gefahr nicht mehr als hochgradig einzuschätzen. Die schlichte und nicht nachvollziehbar begründete Feststellung des [X.]s, die vom [X.] gewählten Möglichkeiten, der fortbestehenden Gefährlichkeit zu begegnen, seien untauglich, genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.

9

1. Nach Auffassung des [X.] beim [X.] hat die Verfassungsbeschwerde Aussicht auf Erfolg, da die angegriffene Entscheidung den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht vollständig gerecht werde. Das [X.] hätte erwägen müssen, ob andere Weisungen oder Sicherungsmaßnahmen als die vom [X.] ausgesprochenen als mildere Mittel gegenüber einer fortgesetzten Freiheitsentziehung geeignet wären, einen noch hinreichenden Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten. Der angegriffene Beschluss enthalte keine ausreichenden Darlegungen zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Freiheitsentziehung.

2. Das [X.] hat von der Abgabe einer Stellungnahme abgesehen

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, da die Voraussetzungen für eine stattgebende [X.] nach § 93c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a Abs. 2 [X.] vorliegen. Das [X.] hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen - insbesondere hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer vor 1998 angeordneten Sicherungsverwahrung über den Zeitraum von zehn Jahren hinaus - bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]; vgl. [X.] 128, 326 <399>) und die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 [X.]).

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, dass die weitere Fortdauer der Maßregel zwischenzeitlich mit rechtskräftigem Beschluss des [X.] vom 20. April 2016 angeordnet worden ist. Denn die angegriffene Entscheidung des [X.]s Hamm war Grundlage eines tiefgreifenden Eingriffs in das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. [X.] 128, 326 <389>). Der Beschwerdeführer hat daher ein fortbestehendes schutzwürdiges Interesse an einer nachträglichen verfassungsrechtlichen Überprüfung und gegebenenfalls einer hierauf bezogenen Feststellung der Verfassungswidrigkeit dieses Grundrechtseingriffs durch das [X.] (vgl. [X.] 9, 89 <92 ff.>; 32, 87 <92>; 53, 152 <157 f.>; 91, 125 <133>; 104, 220 <234 f.>).

2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Der angegriffene Beschluss des [X.]s Hamm verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG, weil er den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügt, die für die Begründung der Anordnung einer Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wegen vor dem 1. Juni 2013 begangener Taten gelten.

aa) Das [X.] hat - neben anderen Vorschriften über die Anordnung und Dauer der Sicherungsverwahrung - auch § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des [X.] von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.]) wegen Verstoßes gegen das [X.]. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG erklärt ([X.] 128, 326). Zugleich hat es gemäß § 35 [X.] die Weitergeltung der Norm bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber, längstens bis zum 31. Mai 2013, mit der Maßgabe angeordnet, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nur auf der Grundlage einer - insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen an die Gefahrenprognose und die gefährdeten Rechtsgüter - strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung angewandt werden darf ([X.] 128, 326 <332, 406>).

Darüber hinaus hat das [X.] festgestellt, dass § 67d Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB - soweit er zur Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus auch bei Verurteilten ermächtigt, deren [X.]en vor Inkrafttreten von Art. 1 des [X.] von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 ([X.]) begangen wurden - mit Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG unvereinbar ist ([X.] 128, 326 <331, 332>). In diesen Fällen darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Vertrauen des Betroffenen die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß Nr. III. 2. a) des Tenors des Urteils des [X.]s vom 4. Mai 2011 nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter ([X.] - [X.]) leidet ([X.] 128, 326 <332>).

Dieser Rechtsprechung trägt der mit Wirkung vom 1. Juni 2013 durch das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 ([X.]) eingeführte Art. 316f Abs. 2 [X.] Rechnung (vgl. BTDrucks 17/9874, [X.], 31 ff.; [X.] 173/12, [X.], 45 ff.). Gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 1 [X.] sind bei Entscheidungen über die Fortdauer der Unterbringung - soweit in dessen Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist - die bis zum 31. Mai 2013 geltenden Vorschriften über die Sicherungsverwahrung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 anzuwenden, wenn die [X.]en vor dem 1. Juni 2013 begangen worden sind.

Dabei bestimmt Art. 316f Abs. 2 Satz 2 [X.], dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung aufgrund einer gesetzlichen Regelung, die zur Zeit der letzten [X.] noch nicht in [X.] getreten war, nur zulässig ist, wenn beim Betroffenen eine psychische Störung vorliegt und aus konkreten Umständen in seiner Person oder seinem Verhalten eine hochgradige Gefahr abzuleiten ist, dass er infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen wird. Dies entspricht dem vom [X.] in seiner Weitergeltungsanordnung vom 4. Mai 2011 aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Maßstab (vgl. [X.] 128, 326 <332>).

[X.]) Darüber hinaus gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, dass die Fortdauer der Sicherungsverwahrung als letztes Mittel nur angeordnet werden darf, wenn andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichen, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen ([X.] 128, 326 <379>; siehe auch [X.] 70, 297 <314>).

cc) Die Feststellung der Voraussetzungen für die Fortdauer der Sicherungsverwahrung gemäß § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in Verbindung mit Art. 316f Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] setzt eine wertende richterliche Entscheidung voraus, die das [X.] nicht in allen Einzelheiten nachprüfen kann (vgl. [X.] 70, 297 <314, 315>). Aufgrund des zunehmenden Gewichts des Freiheitsanspruchs aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG erhöhen sich bei langandauernden Unterbringungen aber die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte und die Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung. Notwendig ist daher, dass der [X.] seine Bewertung anhand der einfachrechtlichen Kriterien substantiiert offenlegt, die Art und den Grund der Wahrscheinlichkeit zukünftiger rechtswidriger Taten, die von dem Untergebrachten drohen, konkretisiert und dabei auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles eingeht. Nur dadurch wird es möglich, im Rahmen verfassungsgerichtlicher Kontrolle nachzuvollziehen, ob die von dem Täter ausgehende Gefahr seinen Freiheitsanspruch gleichsam aufzuwiegen vermag (vgl. [X.] 70, 297 <315 f.>; [X.], Beschlüsse der [X.] des Zweiten Senats vom 21. April 2015 - 2 BvR 2462/13 -, juris, Rn. 37 und vom 16. August 2017 - 2 BvR 1280/15 -, juris, Rn. 27 f.).

b) Diesen Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss nicht, da es ihm an der verfassungsrechtlich gebotenen Begründungstiefe mangelt. Dem Beschluss ist bereits nicht zweifelsfrei zu entnehmen, von welchem Prüfungsmaßstab das [X.] bei der Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung ausgegangen ist (aa). Vor allem aber setzt sich das [X.] nicht hinreichend mit den Fragen auseinander, welche "schwersten Straftaten" von dem Beschwerdeführer künftig zu erwarten sind ([X.]) und ob weniger einschneidende Maßnahmen als die Fortdauer der Unterbringung ausgereicht hätten, um den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit Rechnung zu tragen (cc).

aa) Dem angegriffenen Beschluss kann nicht eindeutig entnommen werden, welchen Prüfungsmaßstab das [X.] seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Ausgehend von § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB formuliert das Gericht, dass der Vollzug der Maßregel fortzudauern habe, wenn die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden. Eine Bezugnahme auf die vorliegend einschlägige, einen verschärften Maßstab beinhaltende Regelung des Art. 316f Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] findet demgegenüber nicht statt. Auch wird das Vorliegen einer psychischen Störung des Beschwerdeführers im Sinne dieser Vorschrift nicht ausdrücklich festgestellt. Zugleich verweist das [X.] aber darauf, dass vom Beschwerdeführer "nach wie vor die hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- und/oder Sexualstraftaten" ausgehe. Dies allein rechtfertigt allerdings die Annahme nicht, dass das Gericht bei seiner Entscheidung über die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdeführers den aus Art. 316f Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] folgenden, verfassungsrechtlich gebotenen Maßstab angewandt hat.

[X.]) Ungeachtet dessen fehlt es an der für eine Abwägung zwischen den Sicherungsinteressen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Beschwerdeführers erforderlichen Konkretisierung der Art und des Grades der Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten.

Insoweit hätte es gemäß Art. 316f Abs. 2 Satz 2 [X.] der konkreten Darlegung einer vom Beschwerdeführer ausgehenden hochgradigen Gefahr "schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten" bedurft. Demgegenüber beschränkt das [X.] sich auf die Behauptung, nach den Feststellungen des Sachverständigen lägen Übergriffe des Beschwerdeführers zur Umsetzung seiner sexuellen Vorstellungen in Form von Nötigung, Drohungen oder dem [X.] von Zuneigung durch das Versprechen von Zuwendungen im Bereich des "hochgradig Möglichen". Außerdem verweist das [X.] darauf, dass die Mobilität des Beschwerdeführers ausreiche, um strafbare Aktivitäten "analog der [X.]" zu begehen.

Diese Ausführungen genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Feststellung der Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten nicht. Hinsichtlich der Gefahr künftiger Sexualstraftaten des Beschwerdeführers bleibt außer Betracht, dass der Gesetzgeber in §§ 176, 176a, 176b StGB erhebliche Differenzierungen im Bereich des Kindesmissbrauchs vorgenommen hat, die deutliche Unterschiede im Strafmaß zur Folge haben. Daher hätte es einer näheren Bestimmung der vom Beschwerdeführer konkret zu erwartenden Delikte und einer Qualifizierung dieser Delikte als "schwerste Sexualstraftaten" im Sinne des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 [X.] bedurft. Daran fehlt es. Ebenso wenig verhält sich das Gericht zu der vom Sachverständigen erörterten Möglichkeit weiterer Brandstiftungsdelikte des Beschwerdeführers.

cc) Schließlich setzt das [X.] sich unzureichend mit der Frage auseinander, ob der Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Unterbringung entgegensteht, dass den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit mit milderen Mitteln hätte genügt werden können.

Insoweit widerspricht das Gericht der Einschätzung des Sachverständigen Dr. H. und des [X.] in seinem Aussetzungsbeschluss vom 4. März 2015, wonach eine ausreichende Reduzierung der Gefährlichkeit des Beschwerdeführers durch die Aufnahme in einem ununterbrochen mit Pflegepersonal besetzten [X.] und die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht möglich sei. Dabei lässt das Gericht aber die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles in einem Maße außer Betracht, dass die verbleibenden Erwägungen zur Begründung der Verhältnismäßigkeit einer Fortdauer der Unterbringung nicht ausreichen.

Insbesondere fehlt es an einer näheren Befassung mit der Frage, in welchem Umfang die von dem Beschwerdeführer ausgehenden Gefahren künftiger Straftaten angesichts seines Alters und seines Gesundheitszustands bei einer Unterbringung in einem permanent mit Pflegepersonal besetzten [X.] vermindert werden können. Der am 12. Juli 1942 geborene Beschwerdeführer ist nach der Amputation eines Beines im Oberschenkelbereich auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen und dadurch in seiner Mobilität eingeschränkt. Der Sachverständige hat aus diesem Grund die Möglichkeit physischer Übergriffe des Beschwerdeführers auf potentielle Opfer als äußerst gering erachtet. Das [X.] hätte sich daher nicht auf die bloße Behauptung beschränken dürfen, der Beschwerdeführer sei zwar "schon älter und gesundheitlich angegriffen", aber "ausreichend mobil". Vielmehr hätte es konkret darlegen müssen, inwieweit trotz der [X.] Kontrolle, die mit der Unterbringung in einem beständig mit Pflegekräften besetzten [X.] verbunden ist, das Risiko der Begehung weiterer Sexualstraftaten durch den im Entscheidungszeitpunkt 73-jährigen und stark mobilitätseingeschränkten Beschwerdeführer fortbesteht. Dabei hätte es auch auf den Umstand eingehen müssen, dass das [X.], in dem der Beschwerdeführer weisungsgemäß Wohnung zu nehmen hatte, bereits über Erfahrungen im Umgang mit Sicherungsverwahrten verfügt.

Soweit das [X.] darauf verweist, der Beschwerdeführer könne sich unbeobachtet außerhalb des [X.]s bewegen und im Bereich des nahegelegenen [X.] Kinder ansprechen, so dass ihm die Umsetzung seiner sexuellen Vorstellungen im Wege von Drohungen, Nötigungen oder dem Versprechen von Zuwendungen möglich sei, finden die dem Beschwerdeführer im Rahmen der Führungsaufsicht erteilten Weisungen, jeden Kontakt zu Kindern zu meiden und sich nicht im Bereich des [X.] aufzuhalten, unzureichende Berücksichtigung. Gleiches gilt auch für den Hinweis, der Beschwerdeführer könne dem [X.] über Nacht oder für mehrere Tage fernbleiben. Dabei wird dem Beschwerdeführer unterstellt, dass er die ihm erteilten Weisungen missachten werde, ohne dass diese Vermutung durch Tatsachen unterlegt oder in sonstiger Weise begründet wird. Dies genügt zur Rechtfertigung der Annahme, der Beschwerdeführer werde sich in seinem Verhalten durch die ihm erteilten Weisungen nicht beeinflussen lassen, nicht. Außerdem ändert dies nichts an der unzureichenden Auseinandersetzung mit den Beeinträchtigungen der Handlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustands. Schließlich bleibt auch unerörtert, ob durch sonstige Maßnahmen - etwa die Bestimmung eines [X.]s als Wohnort des Beschwerdeführers, das nicht in der Nähe von Einrichtungen gelegen ist, die regelmäßig von Kindern aufgesucht werden - den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit hätte hinreichend Rechnung getragen werden können.

3. Es ist daher festzustellen, dass die angegriffene Entscheidung den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 3 GG verletzt (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Sie ist aufzuheben. Die Sache ist aufgrund der prozessualen Überholung durch die Entscheidungen des [X.] vom 20. April 2016 und des [X.]s Hamm vom 14. Juli 2016 nur zur erneuten Entscheidung über die Kosten und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers an das [X.] zurückzuverweisen (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 14. Juli 2016 - 2 BvR 2474/14 -, juris, Rn. 29; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 5. Mai 2014 - 2 BvR 1823/13 - juris, Rn. 27; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 23. Januar 2014 - 2 BvR 119/12 -, juris, Rn. 15).

4. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.].

5. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG.

Meta

2 BvR 1509/15

22.03.2018

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 3. Kammer

Stattgebender Kammerbeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend OLG Hamm, 28. Juli 2015, Az: III-4 Ws 206/15, Beschluss

Art 2 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG, Art 104 Abs 1 S 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 37 Abs 2 S 2 RVG, § 67d Abs 3 S 1 StGB, Art 316f Abs 2 S 1 StGBEG, Art 316f Abs 2 S 2 StGBEG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22.03.2018, Az. 2 BvR 1509/15 (REWIS RS 2018, 11811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11811


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 1509/15

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1509/15, 22.03.2018.


Az. 4 Ws 206/15

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 206/15, 28.07.2015.


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