Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2019, Az. 3 StR 235/19

3. Strafsenat | REWIS RS 2019, 3858

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Gegenstand

Nachträgliche Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Tenor

Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat nachträglich die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit der Sachbeschwerde Erfolg. Auf die Zulässigkeit und Begründetheit der beiden Verfahrensbeanstandungen kommt es daher nicht an.

I.

2

1. Der nachträglichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ging folgendes [X.] voraus:

3

Das [X.] hatte den Verurteilten mit Urteil vom 24. Juni 1982 wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach den Feststellungen war der zur Tatzeit 20-jährige Verurteilte in einem Wohnheim für Körperbehinderte untergebracht. Er suchte im Zustand verminderter Schuldfähigkeit [X.] einer gerade schlafenden 29-jährigen [X.] auf und erwürgte sie in Tötungsabsicht, um sein sexuelles Lustgefühl zu steigern.

4

Ab Rechtskraft des Urteils am 2. Juli 1982 wurde zunächst die Maßregel vollzogen. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die letztmalige Anordnung der Fortdauer seiner Unterbringung erklärte das [X.] diese mit Beschluss vom 17. August 2015 für erledigt, weil sie nach einer Dauer von mehr als 33 Jahren nicht mehr verhältnismäßig sei. Anschließend wurde bis zum 18. April 2018 der - nicht anrechenbare - Rest der Jugendstrafe "unter den Bedingungen des [X.]" vollstreckt. Seither ist der Verurteilte aufgrund Unterbringungsbefehls des [X.]s in derselben [X.] einstweilig untergebracht.

5

2. Das [X.] hat die nachträgliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wie folgt begründet:

6

Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 [X.] in der Fassung vom 22. Dezember 2010 und des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 [X.] seien erfüllt. Der Verurteilte leide an einer psychischen Störung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.], nämlich einer schweren kombinierten bzw. dissozialen Persönlichkeitsstörung. Aufgrund seines Persönlichkeitsprofils sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit alsbald mit schweren Sexual- und Gewaltstraftaten vergleichbar dem [X.] zu rechnen. Der Verurteilte sei "derartig gefährlich für die Allgemeinheit", dass zu ihrem Schutz "die weitere Unterbringung, diesmal in der Sicherungsverwahrung, unerlässlich" sei.

II.

7

Das angefochtene Urteil hält sachlichrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

8

1. Allerdings ist das [X.] zutreffend davon ausgegangen, dass der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 [X.] in der vormaligen Fassung vom 22. Dezember 2010 [X.]. § 105 Abs. 1 [X.] nach Maßgabe des Art. 316f Abs. 2 Satz 1, 2 [X.] prinzipiell eröffnet ist und die formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 [X.] aF vorliegen.

9

a) Die - am 1. Juni 2013 in [X.] getretene - Übergangsregelung des Art. 316f Abs. 2 [X.] bestimmt die modifizierte Fortgeltung der bis zum 31. Mai 2013 gültigen Vorschriften über die Sicherungsverwahrung für Altfälle. Sie gilt sowohl für dem Strafgesetzbuch als auch dem [X.] unterfallende Sachverhalte (s. [X.], Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, [X.]St 58, 292 Rn. 22).

Art. 316f Abs. 2 Satz 2 [X.] regelt in der hier einschlägigen zweiten Variante die Zulässigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn die Entscheidung nicht die Erledigung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus voraussetzt. Die Übergangsregelung erfasst somit auch die Fälle einer qualifizierten Ausgangsverurteilung zu Jugendstrafe im Sinne des § 7 Abs. 2 [X.] aF. Sie stellt dabei auf verfassungs- und konventionsgemäße Weise sicher, dass § 7 Abs. 2 [X.] aF nur unter strengen materiellen Voraussetzungen anwendbar ist (s. [X.], Urteil vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, [X.]St 58, 292 Rn. 20 ff.).

b) Da der Verurteilte mit dem [X.] wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt worden war, sind die formellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 [X.] aF erfüllt. Dass daneben seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Altfälle jedenfalls dann nicht entgegen, wenn - wie hier - der Betroffene nach Erledigung der Maßregel noch Jugendstrafe verbüßt hat. Im Gegenteil spricht Vieles dafür, dass in diesen Fällen - analog zu den Absätzen 1 und 2 des § 66b StGB in der Fassung vom 29. Juli 2004 in Abgrenzung zu dessen Absatz 3 (s. BT-Drucks. 15/2887, [X.]; [X.], Beschluss vom 7. Oktober 2008 - [X.], [X.]St 52, 379 Rn. 20 ff., 30 ff.) - nicht § 7 Abs. 3 [X.] aF, sondern allein § 7 Abs. 2 [X.] aF anwendbar ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/6562, [X.], wo wegen Einzelheiten der Ausgestaltung des § 7 Abs. 3 [X.] aF pauschal auf die Gesetzesmaterialien zu § 66b Abs. 3 StGB aF verwiesen wird).

2. Jedoch begegnet das Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das [X.] die einschränkenden materiellen Voraussetzungen des Art. 316f Abs. 2 Satz 2 [X.] bejaht hat. Das gilt sowohl für eine psychische Störung des Verurteilten als auch für eine hochgradige Gefahr, er werde infolge dieser Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen.

a) Hinsichtlich der psychischen Störung, die im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auszulegen ist (vgl. [X.], Beschluss vom 5. April 2017 - 5 StR 86/17, [X.], 526 f. mwN; BeckOK [X.]/Freuding, § 7 Rn. 71 ff.), beschränkt sich das Urteil im Wesentlichen darauf, die von den beiden Sachverständigen für den Verurteilten gestellte Diagnose einer schweren kombinierten Persönlichkeitsstörung in Form einer dissozialen Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und narzisstischen Zügen (s. [X.] f., ferner [X.]) wiederzugeben. Welche Anknüpfungs- und Befundtatsachen die Sachverständigen ihrer Beurteilung zugrunde gelegt haben, wird hingegen nicht mitgeteilt. Unter den gegebenen Umständen genügt dies nicht den Darstellungsanforderungen (allgemein zu der - freilich einzelfallabhängigen - tatrichterlichen Darlegungspflicht vgl. [X.], Beschlüsse vom 28. Januar 2016 - 3 StR 521/15, [X.], 135; vom 6. Februar 2019 - 3 [X.], juris Rn. 10 [jeweils zur Beurteilung der Schuldfähigkeit]).

Die nicht näher begründeten Urteilsausführungen, die "langjährig erfahrenen" Sachverständigen hätten "[X.] ausgewertet" und "nachvollziehbar dargelegt, dass eine Änderung der Persönlichkeit des Verurteilten während des [X.] nach ihren Erkenntnissen nicht stattgefunden habe" ([X.]), können die Wiedergabe der für die gutachterlichen Erkenntnisse wesentlichen tatsächlichen Grundlagen und sachkundigen Schlussfolgerungen nicht ersetzen. Das gilt umso mehr, als das Urteil nicht mitteilt, wie sich das [X.] vom 24. Juni 1982 zu den Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB verhält. So bleibt bereits im Unklaren, von welchem [X.] des § 20 StGB die damalige [X.] ausgegangen war und ob ihrer Ansicht nach die Einsichtsfähigkeit oder die Steuerungsfähigkeit betroffen war.

b) Die hochgradige Gefahr, der Verurteilte werde infolge der psychischen Störung schwerste Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen, ist ebenso wenig rechtsfehlerfrei dargetan.

aa) Im [X.] an die Sachverständigen hat das [X.] die Prognoseentscheidung, mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit sei alsbald mit schweren Sexual- und Gewaltstraftaten vergleichbar dem [X.] zu rechnen, wesentlich auf "immer wiederkehrende Regelübertretungen" des Verurteilten sowie - daneben ersichtlich auch - auf sein "beinah durchgängig ... auffälliges Sozialverhalten" während des [X.] gestützt ([X.], 33, 35). Diese Wertungen werden allerdings von den - insoweit weitgehend unbestimmten - Feststellungen nicht getragen.

Zwar sind in den Urteilsgründen die "im Behandlungsverlauf" und bei "früheren Begutachtungen" dokumentierten "Auffälligkeiten" wiedergegeben ([X.] ff.). Diese belegen jedoch keine "immer wiederkehrenden Regelübertretungen". So wurden in der 27 Jahre währenden [X.]spanne von 1989 bis 2015 lediglich zweimal derartige - nicht konkretisierte - Vorkommnisse erfasst: Für das [X.] ist vermerkt, beim Verurteilten seien "Tricksereien und Unregelmäßigkeiten wie z.B. Überziehen des Ausgangs" sowie das "Entzünden einer Matratze" zu beobachten gewesen ([X.]). Für das [X.] ist angegeben, er sei "mit Verstößen gegen die Stationsordnung, nicht genehmigten Geschäften ... und trickreichen Fehlverhaltensweisen" in Erscheinung getreten ([X.] f.). Anderes "auffälliges Sozialverhalten" des Verurteilten wurde in dem benannten [X.]raum nur dreimal erwähnt, darunter in den Jahren 1995 und 2001 sein auf rasche Kontakte angelegtes "unkritisches" Auftreten gegenüber Frauen (s. [X.]). Für das [X.] ist dokumentiert, mit dem Verurteilten habe es "Konflikte ... gegeben, wenn er aufgrund ... impulsiven Verfolgens seiner Bedürfnisse Grenzen überschritten oder manipulatives Verhalten gezeigt habe"; er habe "verbal aggressiv reagiert", wenn er "begrenzt" worden sei ([X.]).

Lediglich im [X.]raum von April 2016 bis Juli 2018 ist eine Mehrzahl von nicht regelkonformen und inadäquaten Handlungen des Verurteilten vermerkt. Auch die weitere Dokumentation bleibt indes in mancher Hinsicht vage. So ist etwa - wiederholt - angegeben, der Verurteilte mache "unverändert ... seine Geschäfte" und betreibe, obwohl er "offene Spielschulden" habe, "trotz Verbot ... diese Spiele" ([X.], 23), ohne dass erläutert wird, um welche - gegebenenfalls ihm nicht erlaubten - "Geschäfte" sowie um welche verbotswidrigen "Spiele" es sich handelte und welche Art von "Spielschulden" in welcher Größenordnung bestanden.

[X.]) Daneben hat das [X.] die - im [X.] an die Sachverständigen bejahte - sehr hohe Gefährlichkeit des Verurteilten damit begründet, dass er, kurz nachdem ihm Lockerungen gewährt worden seien, eine "Gelegenheit zur sexuell motivierten Kontaktaufnahme" zu einer Frau "genutzt" habe ([X.]). Es hat festgestellt, dass er am 3. Juli 2016 auf dem Klinikgelände eine Mitpatientin "jedenfalls" an der Jacke festhielt und aufforderte, ihm "ins Ohr zu stöhnen", woraufhin sie sich [X.] und einen Hügel hinauflief, wohin er sie mit seinem Elektrorollstuhl nicht verfolgen konnte ([X.], 28 f.). Den Erwägungen in den Urteilsgründen ist allerdings nicht zu entnehmen, inwieweit dieser Vorfall - unabhängig von dem weiteren Verhalten im Maßregelvollzug - die Prognoseentscheidung tragen könnte.

III.

Infolgedessen ist das Urteil mit den Feststellungen (s. § 353 Abs. 2 StPO) aufzuheben. Die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Diesbezüglich besteht Anlass zu den beiden folgenden Hinweisen:

1. Eine "nachträgliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist dem Gesetz fremd (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Januar 2007 - 1 [X.], [X.]St 51, 191 Rn. 24; ferner [X.], Beschluss vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06, [X.]R StGB § 67a Abs. 2 Überweisung 1; Urteil vom 23. März 2006 - 1 [X.], juris Rn. 30 ff.). Diese grundlegende gesetzgeberische Entscheidung darf nicht dadurch umgangen werden, dass gegen einen vormals in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten, bei dem weiterhin derselbe überdauernde Zustand im Sinne des § 63 StGB vorliegt, nach Erledigung dieser Maßregel wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 67d Abs. 6 Satz 1 Alternative 2 StGB) auf nahezu unveränderter tatsächlicher Grundlage nachträglich Sicherungsverwahrung angeordnet wird, um ihn gemäß § 67a Abs. 2 StGB wieder in den psychiatrischen Maßregelvollzug zu überweisen.

a) Aufgrund nachfolgender Anhaltspunkte könnte im vorliegenden Fall ein solches Vorgehen zu besorgen sein:

- Zum einen liegt es unter den gegebenen Umständen nahe, dass die diagnostizierte schwere kombinierte bzw. dissoziale Persönlichkeitsstörung beim Verurteilten schon zur [X.] der mit dem [X.] vom 24. Juni 1982 abgeurteilten Tat vorlag, das [X.] der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt und sich sowohl damals als auch bei künftig zu erwartenden Straftaten auf seine Steuerungsfähigkeit erheblich auswirkte bzw. auswirken wird.

- Zum anderen hatte die Staatsanwaltschaft [X.] wegen des - in den Urteilsgründen nur als Mindestfeststellungen wiedergegebenen (s. oben II. 2. b) [X.])) - Vorfalls vom 3. Juli 2016 Anklage gegen den Verurteilten zum [X.] [X.] erhoben und dessen sachliche Zuständigkeit darin begründet gesehen, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu erwarten sei. Das [X.] verneinte nach Aktenlage seine Zuständigkeit allein deshalb, weil es den Verurteilten als nicht hinreichend gefährlich und die Maßregel gemäß § 63 StGB als unverhältnismäßig beurteilte (s. [X.] f.), mithin nicht mangels Vorliegens eines Zustands im Sinne der §§ 20, 21 StGB.

- Schließlich befand sich der Verurteilte seit Rechtskraft des [X.]s am 2. Juli 1982 - soweit ersichtlich - durchgehend in einer psychiatrischen [X.], jedenfalls von 2014 an in der LVR-Klinik      .

b) In der vorliegenden Fallkonstellation - Erledigung der Maßregel des § 63 StGB wegen Unverhältnismäßigkeit und anschließende Vollstreckung der [X.] - ist zwar die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung gemäß § 7 Abs. 2 [X.] aF [X.]. Art. 316f Abs. 2 Satz 1, 2 Variante 2 [X.] nicht generell ausgeschlossen. Auch kann eine Persönlichkeitsstörung, die das [X.] der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB erfüllt, dem Begriff der psychischen Störung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] unterfallen (vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. September 2011 - 2 BvR 1516/11, [X.], 25 Rn. 35 ff.; [X.], [X.], 27, 30; ferner [X.], Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a., NJW 2011, 1931 Rn. 152). Ebenso wenig ist es für die nachträgliche Anordnung von Sicherungsverwahrung nach § 7 Abs. 2 [X.] aF zwingend erforderlich, neue Tatsachen (sogenannte [X.]) festzustellen (s. BT-Drucks. 16/6562, [X.]; [X.], Urteile vom 9. März 2010 - 1 [X.], [X.]R [X.] § 7 Abs. 2 Sicherungsverwahrung 1 Rn. 17 ff.; vom 12. Juni 2013 - 1 StR 48/13, [X.]St 58, 292 Rn. 26).

In der vorliegenden Fallkonstellation scheint jedoch auf der Grundlage der Ausführungen im aufgehobenen Urteil jedenfalls die Prüfung geboten, welche weiteren Erkenntnisse nunmehr die Unterbringung des Verurteilten gerade in der Sicherungsverwahrung erfordern. Hierfür könnte vor allem der Vorfall vom 3. Juli 2016 und dessen - näher aufzuklärendes - Gewicht Bedeutung erlangen.

2. Sollte sich nach alledem die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] wiederum von den materiellen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 [X.] aF [X.]. § 316f Abs. 2 Satz 2 [X.] überzeugen, wird sie Gelegenheit haben, sowohl die Verhältnismäßigkeit der nachträglichen Anordnung von Sicherungsverwahrung (§ 62 StGB) zu beurteilen als auch das ihr nach § 7 Abs. 2 [X.] aF zustehende Ermessen auszuüben und beides - anders als das Erstgericht - in den Urteilsgründen darzustellen. Das bedarf unter den gegebenen Umständen besonderer Sorgfalt. Insbesondere ist bei diesen wertenden Entscheidungen auch Bedacht darauf zu nehmen, dass das [X.] noch im Juli 2015 nach seinen damaligen Erkenntnissen den weiteren psychiatrischen Maßregelvollzug als unverhältnismäßig erachtet hatte.

[X.]     

        

Spaniol     

        

Tiemann

        

Berg     

        

Anstötz     

        

Meta

3 StR 235/19

05.09.2019

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Krefeld, 22. Januar 2019, Az: 21 NSV 1/18

§ 7 Abs 2 JGG vom 22.12.2010, § 7 Abs 3 JGG vom 22.12.2010, Art 316 Abs 2 S 2 StGBEG, § 20 StGB, § 63 StGB, § 67a Abs 2 StGB, § 67d Abs 6 StGB, § 1 Abs 1 Nr 1 ThUG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.09.2019, Az. 3 StR 235/19 (REWIS RS 2019, 3858)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3858

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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