Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2018, Az. X ZR 59/16

10. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11522

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache betreffend ein Europäisches Patent: Generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels - Kinderbett


Leitsatz

Kinderbett

Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30. April 2009, Xa ZR 56/05, GRUR 2009, 743 - Airbag-Auslösesteuerung, und Urteil vom 11. März 2014, X ZR 139/10, GRUR 2014, 647 - Farbversorgungssystem).

Tenor

Auf die Berufung wird das Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] vom 4. Februar 2016 abgeändert, soweit das Patentgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1 550 387 (Streitpatents), das am 19. April 2004 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 2. Januar 2004 angemeldet wurde und ein Kinderbett betrifft. Patentanspruch 1 lautet in der Verfahrenssprache:

2

"1. A baby crib comprising:

a bed frame structure (1) including a plurality of upright tubes (11), [X.] (110) defining a receiving hole (111) and having a slit (112) that extends along the length of said tube wall (110) and that is in spatial communication with said receiving hole (111);

a fabric member (2) mounted on said bed frame structure (1) to define a surrounding wall around said bed frame structure (1); and

a plurality of positioning posts (22) mounted on [X.] (2) and inserted respectively into said receiving holes (111) in [X.] (11), [X.] (2) being clamped between each of [X.] (11) and a corresponding one of said positioning posts (22) and extending outward through said slit (112) in each of [X.] (11)."

3

Die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf diesen Patentanspruch rückbezogen.

4

Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Begründung angegriffen, sein Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent wie erteilt und hilfsweise in beschränkten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent in der Fassung des [X.] für rechtsbeständig erachtet und im Übrigen für nichtig erklärt.

5

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streitpatent in der Fassung ihres erstinstanzlichen [X.] und mit fünf neuen [X.] verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

6

I. Das Streitpatent betrifft ein leicht aufzubauendes Kinderbett mit einem Rahmen und einer Stoffbespannung.

7

1. Nach den Ausführungen der Streitpatentschrift wird die Stoffbespannung im Stand der Technik am Rahmen befestigt, an dessen Ecken jeweils aufrechtstehende Rohre angeordnet sind. Damit sich die Lage des Stoffes nicht gegenüber dem Rahmen verschiebt, werden auf den Stoff Schellen aufgesetzt, die mit den Rohren verschraubt werden und so den Stoff am Rahmen festhalten. Die Streitpatentschrift beanstandet die Montage als zeitaufwendig. Der Stoff könne zudem an der [X.] einreißen. Schließlich beeinträchtige die sichtbare Schraubverbindung das Erscheinungsbild des Kinderbetts.

8

2. Die Aufgabe des Streitpatents besteht mithin wie in der Streitpatentschrift angegeben darin, ein Kinderbett zu entwickeln, das leicht und schnell aufzubauen ist und eine zuverlässige und optisch ansprechende Befestigung der Stoffbespannung am Bettrahmen ermöglicht (Beschreibung Abs. 5).

9

3. Als Lösung schlägt das Streitpatent in Patentanspruch 1 ein Kinderbett vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

(1) Das Kinderbett umfasst eine Bettrahmenstruktur (bed frame structure), die eine Mehrzahl aufrechtstehender Rohre ([X.]) mit jeweils einer [X.] aufweist, die

(1.1) einen [X.] (receiving hole) vorgibt und

(1.2) einen [X.] aufweist, der sich über die Länge der [X.] erstreckt und in räumlicher Verbindung mit dem [X.] steht.

(2) [X.] (fabric member)

(2.1) ist auf der Rahmenstruktur montiert und

(2.2) gibt eine um die Rahmenstruktur umlaufende Wand vor.

(3) Eine Mehrzahl von [X.] (plurality of positioning posts) ist

(3.1) auf dem [X.] montiert und

(3.2) jeweils in den [X.] eines Rohrs eingesetzt.

(4) Das [X.]

(4.1) wird (dabei) jeweils zwischen dem Rohr und dem Positionierstab klemmend gehalten (being clamped between) und

(4.2) erstreckt sich durch den [X.] rohrauswärts (extending outward through said slit).

Figur 3 zeigt ein Ausführungsbeispiel, wobei mit dem Bezugszeichen 1 die Rahmenstruktur, mit 2 das [X.], mit 11 die aufrechtstehenden Rohre und mit 22 die Positionierstäbe bezeichnet sind.

Abbildung

4. Das Patentgericht hat zum Verständnis dieses Anspruchs ausgeführt: Sein Gegenstand sei ein Kinderbett. Der abschnittsweise Aufbau des Patentanspruchs mit den Angaben, wie die einzelnen Bauteile montiert würden, möge zwar dazu verleiten, diese Bauteile entsprechend einer logischen Montagereihenfolge zu betrachten. Bei einem zusammengebauten Kinderbett sei es aber unbeachtlich, wann die einzelnen Teile montiert worden seien. Eine Bettrahmenstruktur sei die die äußere Form eines Bettes vorgebende Struktur. Wie im Streitpatent in Bezug auf den Stand der Technik ausgeführt, sei diese so gewählt, dass durch die Rahmenstruktur und ein Einfassungsteil ein Aufnahmeraum für das Kind festgelegt werde. Die aufrechtstehenden Rohre seien ein Teil der Rahmenstruktur; diese sei jedoch hierauf nicht beschränkt. Dass die Rohre eine Funktion hinsichtlich der Stabilität der Rahmenstruktur erfüllten, sei im Streitpatent nicht beschrieben.

5. Diese Auslegung des Patentanspruchs hält der Nachprüfung im Berufungsverfahren nur teilweise stand.

a) Nach Merkmal 1 gibt die Bettrahmenstruktur die äußere Form des Bettes vor und bildet zusammen mit dem eine Umwandung bildenden Stoffbauteil (Merkmal 2) einen Aufnahmeraum für das Kind (Beschreibung Abs. 5, 6, 9). Nach der Beschreibung ist die Bettrahmenstruktur (bed frame structure) rechteckig ausgebildet und weist vier Rohre (upright tubes) auf, die in den Ecken angeordnet sind (Beschreibung Abs. 9, Figur 5).

b) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind lediglich solche Elemente als zum Rahmen gehörend anzusehen, die eine tragende und den Unterbau des Bettes ausbildende Funktion besitzen.

Der englischsprachige Begriff structure stimmt in [X.] Übersetzung mit der Bedeutung des Wortes "Struktur" nicht vollständig überein. Nach dem allgemeinen [X.] Sprachgebrauch kann darunter auch ein Baukörper oder ein Tragwerk verstanden werden.

Dem Zusammenhang der Beschreibung ist zu entnehmen, dass bed frame structure das "Tragwerk", die tragende Struktur des Kinderbetts, bezeichnet. Die (normalerweise vier) Positionierstäbe sind auf dem - vom Streitpatent von der Rahmenstruktur unterschiedenen - [X.] "montiert" (mounted on said fabric member, Merkmal 3.1). Sie erlauben es, wie ihr Name sagt, dieses [X.] zu positionieren. Es ist demgemäß mit den darauf angebrachten [X.] wiederum auf der Rahmenstruktur montiert ([X.], Merkmal 2.1), indem die Positionierstäbe jeweils in den [X.] eines der Rohre der Rahmenstruktur eingesetzt sind (Merkmal 3.2). Daraus ergibt sich die klemmende Halterung des [X.]s an der Rahmenstruktur (Merkmal 4.1). Auf diese Weise steht ein leicht montierbares Kinderbett ohne sichtbare Montagehilfsmittel zur Verfügung, denn zur Montage ist lediglich erforderlich, dass das [X.] (mit den [X.]) in die Rohre der Rahmenstruktur (des "Tragwerks") eingesetzt wird.

II. Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei nicht neu und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Abbildung

Die [X.] Gebrauchsmusterschrift 715 883 ([X.]), der die nebenstehenden Figuren 1 und 2 entnommen sind, beschreibe ein Kinderbett mit einer Bettrahmenstruktur. Aus der Beschreibung ergebe sich, dass die Bettrahmenstruktur durch einen oberen Rahmen 10, einen unteren Rahmen 12 und durch in den Ecken des Bettes angeordnete senkrechte Rohre ("corner posts" 20 und "retaining members" 22) gebildet werde (Merkmal 1a). Das Kinderbett weise somit eine Bettrahmenstruktur auf, die eine Mehrzahl von senkrechten Rohren enthalte. Die als [X.]e (retaining members) beschriebenen Elemente seien zylindrisch ausgebildete und senkrecht angeordnete Rohre mit [X.] und [X.]. [X.] 14 werde auf die Eckpfosten (corner posts 20) montiert und bilde eine die Rahmenstruktur umgebende Wand. Das Stoffbauteil sei nach den Ausführungsbeispielen so angeordnet, dass es jeweils zwischen Eckpfosten 20 und [X.] 22 geklemmt sei und sich durch den [X.] im [X.] erstrecke.

Dem Einwand der Beklagten, die Druckschrift zeige lediglich die Eckpfosten als Teil der Bettrahmenstruktur und die [X.]e lediglich als Spannelemente, könne nicht gefolgt werden. Nach Patentanspruch 1 müsse die Bettrahmenstruktur lediglich eine Mehrzahl senkrechter Rohre enthalten. Der Anspruch lasse offen, ob die Bettrahmenstruktur daneben noch weitere Bauteile enthalte. Indem die [X.] ein [X.] auf einen Eckposten montiere, um das dazwischen befindliche Stoffbauteil zu verspannen, weise das darin offenbarte Kinderbett eine Bettrahmenstruktur auf, die aus diesen [X.] und Eckpfosten gebildet werde.

III. Die Begründung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung nicht stand. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu; entgegen der Auffassung des Patentgerichts wird er nicht durch die [X.] offenbart.

Die [X.] Gebrauchsmusterschrift 715 883 ([X.]) beschäftigt sich mit einem [X.] für ein Kinderbett, welches über eine Bettrahmenstruktur und eine [X.] verfügt. Sie bezeichnet es als schon länger bekannt, dass der am unteren Ende der Bettpfosten befestigte Stoff Falten bilden könne, wenn er (von außen) über die Eckpfosten geführt werde. Außerdem könne der Stoff mit der [X.] leicht gedehnt werden und verliere dann dort seine Spannung, wo er über die Eckpfosten verlaufe. Zur Lösung dieser Probleme schlägt die [X.] vor, auf den in den Ecken befindlichen Bettpfosten (corner posts 20) ein [X.] (retaining member 22) anzubringen, das das Halten der [X.] des Kinderbetts unterstützt und zur Reduzierung bzw. Abdeckung von Falten in der [X.] an den Eckpfosten beiträgt ([X.], [X.]). Dieses Haltelement ist auf dem Bettpfosten aufrecht angeordnet und zylindrisch. Es verfügt über eine [X.] und gibt einen [X.] vor. Die [X.] des [X.] weist ihrerseits einen [X.] entlang ihrer Länge auf, der jeweils in räumlicher Verbindung mit dem [X.] steht ([X.], [X.] 24 - [X.] 4, [X.] 9-12).

Danach sind die zur Befestigung des Stoffbauteils beschriebenen [X.]e der [X.] keine tragenden Bauteile der Bettrahmenstruktur. Nach den Ausführungen in der Beschreibung werden die [X.]e erst angebracht, wenn die tragenden Elemente bereits vorhanden und zu einem Rahmen zusammengefügt sind ([X.], [X.] 4-7, [X.] 26-28). Folglich fehlt es an einer Vorwegnahme der [X.], denn die zum Tragwerk gehörenden Eckpfosten haben keinen [X.], und die aufgeklemmten geschlitzten [X.]e gehören nicht zur tragenden Rahmenstruktur. Anders als nach Patentanspruch 1 offenbart die [X.] auch keine Positionierstäbe im Sinne der Merkmalsgruppe 3, die auf dem [X.] montiert und in die Aufnahmeöffnung eines Rohrs eingefügt werden. Ebenso wenig ist damit die [X.], die eine innere Verklemmung der [X.] zwischen [X.] und [X.] lehrt ("[X.]"), verwirklicht.

IV. Das Urteil des Patentgerichts erweist sich auch nicht als aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend. Der Gegenstand des Streitpatents wird nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt.

1. Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe aufgrund seines Fachwissens Anlass gehabt, bei dem Kinderbett nach der Entgegenhaltung [X.] Eckpfosten des Bettes und Haltelement in ihren Funktionen umzukehren, kann dem nicht beigetreten werden.

a) Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ([X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.]Z 182, 1 Rn. 20 - Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 - [X.], [X.], 407 Rn. 17 - einteilige Öse; st. Rspr.).

b) Aus der [X.] ergab sich keine Anregung für den Fachmann, den Eckpfosten des Kinderbettes umzugestalten und mit einer Befestigung der Stoffbespannung mittels der "[X.]" in Verbindung zu bringen. Nach dem Gebrauchsmuster wird die Verklemmung der [X.] erreicht, indem ein Haltelement (retaining member) von außen über einen Eckpfosten (corner post) des Bettes mit dem diesen in Form einer Manschette umgebenden [X.] geklemmt wird (Rn. 21 f.). Vorzugsweise wird das [X.] - insoweit wie in dem in der [X.] geschilderten Stand der Technik - mit dem [X.] mit einem in ein Loch des [X.] eingreifenden Befestigungsmittel zusätzlich gesichert. Entgegen der Auffassung der Klägerin gab dies dem Fachmann keine Veranlassung, die Funktionen von Eckpfosten und [X.] sozusagen umzukehren, um dem Bettpfosten die weitere Funktion beizumessen, den Stoff innenliegend verklemmen zu können. Denn dazu hätte der Fachmann das sowohl der [X.] als auch dem von dieser weiterentwickelten Stand der Technik zugrunde liegende Konzept verlassen müssen, die Stoffbespannung von außen oder mittels einer aus dem Stoff gebildeten Manschette um die als notwendige Rahmenbestandteile vorgegeben hingenommenen Eckpfosten des Bettes zu führen, um die Stoffbespannung sodann in möglichst einfacher und zuverlässiger sowie optisch ansprechender Weise an diesem Eckpfosten zu befestigen.

c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat - die Innenverklemmung oder "[X.]" dem Fachmann als solche bekannt war.

Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen ([X.], Urteil vom 30. April 2009 - [X.], [X.], 743 Rn. 37 - Airbag-Auslösesteuerung). Die grundsätzliche Möglichkeit der Verwendung der "[X.]" zur Befestigung insbesondere einer Stoffbahn besagt entgegen der Auffassung der Klägerin gerade nicht, dass für den Fachmann Anlass bestand, dem Bettpfosten eine weitere Funktion beizumessen, um diese Technik zur Befestigung des [X.]s einzusetzen.

Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes [X.]el ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen kann, wenn es für die Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 11. März 2014 - [X.], [X.], 647 - Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. September 2017 - [X.], [X.]. 2018, 21 Rn. 113 - Spinfrequenz). Zwar mögen die in erster Instanz vorgelegten Schriften belegen, dass die Positionierung und Befestigung einer Stoffbahn durch Einführen in ein als Trag- und Halteschiene ausgebildetes Rohr im Sinne dieser Rechtsprechung als ein vielfältig anwendbares [X.]el zum allgemeinen Fachwissen gehörte. Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann aber nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt. Als hinreichender Anlass zu ihrer Anwendung könnte das Wissen des Fachmanns um die "[X.]" daher nur dann genügen, wenn ihm die grundsätzliche Möglichkeit vor Augen stand, die Bettpfosten selbst als Halte- und Befestigungsmittel für die - hierzu auf Positionierstäbe aufzuziehende - Stoffbespannung auszugestalten. Denn nur dann hätte er auf die "[X.]" als ein ihm zur Verfügung stehendes generelles [X.]el zur Ausgestaltung eines solchen Trag- und Haltemittels zurückgreifen können. An dieser Voraussetzung fehlt es indessen nach den Vorbildern, die sich für den Fachmann aus der [X.] und dem dort referierten Stand der Technik auf dem Gebiet der stoffbespannten Kinderbetten ergaben.

2. Danach ergab sich eine Anregung für eine Umgestaltung der Eckpfosten des Bettes - entgegen den Ausführungen der Klägerin - auch nicht aus der US-Patentschrift 5 911 478 ([X.]-5), die in Gestalt von Tragtuchschienen (sling rails) Trag- und Halteschienen für die aus einer Stoffbahn bestehende Rücken- und Sitzfläche eines Stuhls oder Sessels verwendet. Die Tragtuchschienen treten zu den Rahmenelementen des Stuhls hinzu und haben nur die Funktion, die Stoffbahn zu tragen, zu führen und zu halten. Sie bieten daher zur Entwicklung des Gegenstands des Streitpatents ebenfalls keinen Anlass.

3. Die im Übrigen von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen kommen der Erfindung nicht näher als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die Lehre des Patentanspruchs 1 daher gleichfalls nicht nahe.

4. Nachdem die weiteren Patentansprüche auf den Anspruch 1 rückbezogen sind, ist auch ihr Gegenstand patentfähig.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 91 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck     

      

Bacher     

      

Hoffmann

      

Kober-Dehm     

      

Marx     

      

Meta

X ZR 59/16

27.03.2018

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 4. Februar 2016, Az: 2 Ni 52/13 (EP), Urteil

Art 56 EuPatÜbk, § 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.03.2018, Az. X ZR 59/16 (REWIS RS 2018, 11522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11522

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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