Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2022, Az. X ZR 4/20

10. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 3025

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Gegenstand

Nichtigkeit eines europäischen Patents: Erreichung der mit einer Zweckangabe beabsichtigten Funktion durch externe Software


Tenor

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des 5. Senats ([X.]) des [X.] vom 12. Dezember 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel abgeändert.

Das [X.] Patent 2 178 232 wird mit Wirkung für die [X.] dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass die Patentansprüche die nachfolgende Fassung erhalten:

1. A mobile station apparatus comprising:

a mapping unit (307) configured to map a sounding reference signal ([X.]) to a subframe; and

a transmitting unit (309) configured to transmit the mapped sounding reference signal ([X.]);

characterized in that

said mapping unit (307) is adapted to map the sounding reference signal ([X.]) in a guard time of the subframe in which a random access preamble is transmitted,

the guard time during which nothing is transmitted being added to the random access preamble,

wherein the guard time is added after the random access preamble, and

said mapping unit (307) is adapted to map the sounding reference signal ([X.]) in the tail end of the subframe, and

wherein the random access preamble is transmitted from another mobile station apparatus.

2. [X.] mobile station apparatus according to claim 1, wherein said mapping unit (307) is adapted to map the sounding reference signal ([X.]) such that a time gap between the sounding reference signal ([X.]) and the random access preamble is maximized.

3. [X.] mobile station apparatus according to one of claims 1 to 2, wherein the random access preamble is transmitted from a mobile station apparatus, which is non-synchronized in an uplink.

4. [X.] mobile station apparatus according to one of claims 1 to 3, wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal ([X.]) at a constant period.

5. [X.] mobile station apparatus according to one of claims 1 to 4, wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal ([X.]) at a period which is m/n times of a period at which a random access preamble is transmitted, wherein m and n are positive integers.

6. [X.] mobile station apparatus according to one of claims 1 to 5, wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal ([X.]) at a constant period in at least part of subframes, in which random access preambles are transmitted.

7. [X.] mobile station apparatus according to one of claims 1 to 6, wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal ([X.]) at a constant period in subframes including a subframe, in which a random access preamble is transmitted.

8. [X.] mobile station apparatus according to one of claims 4 to 7, wherein the period is defined by a number of subframes.

9. [X.] mobile station apparatus according to one of claims 1 to 8, wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal ([X.]) using a frequency hopping.

10. [X.] mobile station apparatus according to one of claims 1 to 9 further comprising a receiving unit (302) configured to receive control information related to a time resource of the sounding reference signal ([X.]), wherein said transmitting unit (309) is adapted to transmit the sounding reference signal ([X.]) based on the control information.

11. A transmitting method comprising:

mapping a sounding reference signal ([X.]) to a subframe; and

transmitting by a mobile station apparatus the mapped sounding reference signal ([X.]);

characterized by

mapping the sounding reference signal ([X.]) in a guard time of the subframe in which a random access preamble is transmitted,

the guard time during which nothing is transmitted being added to the random access preamble,

wherein the guard time is added after the random access preamble, and said sounding reference signal ([X.]) is mapped in the tail end of the subframe, and wherein the random access preamble is transmitted from another mobile station apparatus.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zwei Fünftel und die Beklagte ein Fünftel.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 2 178 232 (Streitpatents), das am 7. August 2008 unter Inanspruchnahme der Priorität einer [X.] Patentanmeldung vom 8. August 2007 angemeldet worden ist und eine Vorrichtung sowie ein Verfahren zum Zuordnen und Senden eines [X.] (Sounding Reference Signal) in einem mobilen Kommunikationssystem betrifft.

2

Patentanspruch 1, auf den elf weitere Ansprüche zurückbezogen sind, sowie Patentanspruch 13 lauten in der Verfahrenssprache:

1. A mobile station apparatus comprising:

a mapping unit (307) configured to map a sounding reference signal ([X.]) to a subframe; and

a transmitting unit (309) configured to transmit the mapped sounding reference signal ([X.]);

characterized in [X.] (307) is adapted to map the sounding reference signal ([X.]) in a guard time of the subframe in which a random access preamble is transmitted,

the guard time during which nothing is transmitted being added to the random access preamble.

13. A transmitting method comprising:

mapping a sounding reference signal ([X.]) to a subframe; and

transmitting the mapped sounding reference signal ([X.]);

characterized by mapping the sounding reference signal ([X.]) in a guard time of the subframe in which a random access preamble is transmitted,

the guard time during which nothing is transmitted being added to the random access preamble.

3

Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents gehe über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus und sei nicht patentfähig. Die Klägerin zu 1 hat ferner geltend gemacht, die Erfindung sei nicht so offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Beklagte hat das Streitpatent in der erteilten Fassung und mit fünfundzwanzig Hilfsanträgen verteidigt.

4

Das Patentgericht hat das Streitpatent unter Abweisung der weitergehenden Klage im Umfang der Patentansprüche 1 bis 12 für nichtig erklärt. Dagegen wenden sich die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe

5

Die Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel der Beklagten ist hinsichtlich des ersten [X.] begründet. Das Rechtsmittel der Klägerin hat insoweit Erfolg, als es sich gegen die erteilte Fassung von Patentanspruch 13 richtet. Die weitergehenden Rechtsmittel sind unbegründet.

6

I. Das Streitpatent betrifft eine [X.] und ein Verfahren zum Übertragen eines [X.] (sounding reference signal, [X.]) innerhalb eines mobilen Kommunikationssystems.

7

1. Ausgangspunkt der Erfindung ist der erwartete Einsatz eines [X.] in dem am [X.] in der Entwicklung befindlichen Mobilfunkstandard der vierten Generation ([X.], [X.]) (Abs. 2).

8

Das [X.] soll laut der Beschreibung des Streitpatents nach den Überlegungen der Standardisierungsgremien zur Schätzung der Kanalqualität für die Frequenzplanung (Scheduling), zur Erkennung des [X.] und zur Steuerung der Sendeleistung im [X.] (also im Kommunikationsweg von den [X.]en zur Basisstation) eingesetzt werden (Abs. 2).

9

Ein solches [X.] könne beispielsweise aus einem [X.] ([X.]) mit einer Länge von 71,4 Mikrosekunden bestehen und einen [X.] ([X.]) sowie das eigentliche [X.] umfassen. Die [X.] könne solche Signale periodisch übertragen, zum Beispiel in Intervallen, die der Länge eines [X.]s (subframe) entsprächen, also im Abstand von jeweils einer Millisekunde (Abs. 3).

In drei Beiträgen für die zuständige Arbeitsgruppe, darunter ein Beitrag von [X.]([X.], [X.]-063213, [X.]/[X.]), werde vorgeschlagen, das [X.] stets in dem ersten [X.] eines [X.]s auf dem [X.] (Physical [X.] Shared Channel) an die Basisstation zu übertragen. Alternativ werde in den Beiträgen von [X.]  ([X.], [X.]-072989, [X.]/[X.]), [X.]([X.] in E-UTRA-UL - Interaction with [X.], [X.]-073092, [X.]/[X.]) und [X.]  ([X.] Sounding Reference Signals for [X.] with Alternative Frame Structure, [X.]-071879, [X.]/[X.]) diskutiert, das [X.] im letzten [X.] eines [X.]s anzuordnen (Abs. 6).

Beide Vorschläge seien problematisch. Mit zunehmender Anzahl der [X.]en in einer Zelle werde der für die Übertragung des [X.] vorgesehene [X.] entsprechend häufig benutzt. Andere [X.]en könnten diese Ressource dann nicht mehr zur Übertragung von Daten verwenden, was zu einer verringerten Effizienz führe (Abs. 7).

Ferner werde für [X.] der Einsatz einer [X.] für den ersten Zugriff einer [X.] auf das Netzwerk, die Aktualisierung des Übertragungszeitpunkts und die Bestimmung der [X.] im [X.] untersucht. Bei dieser [X.] handele es sich um ein Signal, das Identifikationsmerkmale der [X.] enthalte. Die [X.] werde - ebenso wie das [X.] - periodisch auf Anweisung der Basisstation übertragen. Nach den bisherigen Überlegungen betrage die [X.]dauer der [X.] eine Millisekunde, was der Länge eines [X.]s bzw. vierzehn [X.]s entspreche. Die [X.] umfasse neben dem eigentlichen Identifikationsmerkmal einen [X.] und eine [X.] (Guard Time, [X.]) (Abs. 4).

Die [X.] sei eine Nichtübertragungsperiode (Abs. 4). Sie werde benötigt, um Interferenzen durch Signalüberschneidungen mit Daten des nächsten [X.]s zu vermeiden. Diese könnten entstehen, weil das Signal einer nicht mit der Basisstation synchronisierten [X.] verzögert ankommen könne (Abs. 5).

2. Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde, eine effizientere Übertragung des [X.] zu ermöglichen.

3. Zur Lösung schlägt das Streitpatent in den Patentansprüchen 1 und 13 eine [X.] und ein Verfahren vor, deren Merkmale sich wie folgt gliedern lassen (die in einem Detail abweichende Merkmalsgliederung des Patentgerichts ist in eckigen Klammern angegeben):

a) Patentanspruch 1:

1.    

A mobile station apparatus comprising

[X.]svorrichtung umfassend:

1.1     

a mapping unit (307)

eine Abbildungseinheit (307),

1.1.1 

configured to map a sounding reference signal ([X.]) to a subframe

die konfiguriert ist zum Abbilden eines [X.] auf einem [X.],

1.1.2 

said mapping unit (307) is adapted to map the sounding reference signal ([X.]) in a guard time of the subframe in which a random access preamble is transmitted,

und eingerichtet ist zum Abbilden des [X.] in einem [X.]intervall des [X.]s, in dem eine Random-Access-Präambel gesendet wird,

1.1.3 

the guard time during which nothing is transmitted being added to the random access preamble; [1.1.2]

wobei das [X.]intervall, während dem kein Signal gesendet wird, zu der Random-Access-Präambel hinzugefügt wird;

1.2     

a transmitting unit (309)

eine Sendeeinheit (309),

1.2.1 

configured to transmit the mapped sounding reference signal ([X.]).

die zum Senden des zugeordneten [X.] konfiguriert ist.

b) Patentanspruch 13:

13.     

A transmitting method comprising:

Sendeverfahren umfassend:

13.1   

mapping a sounding reference signal ([X.]) to a subframe; and

Abbilden eines [X.] auf einem [X.],

13.2   

mapping the sounding reference signal ([X.]) in a guard time of the subframe in which a random access preamble is transmitted,

und zwar in einem [X.]intervall des [X.]s, in dem eine Random-Access-Präambel gesendet wird,

13.3   

the guard time, during which nothing is transmitted being added to the random access preamble;

wobei das [X.]intervall, während dem kein Signal gesendet wird, zu der Random-Access-Präambel hinzugefügt wird;

13.4   

transmitting the mapped sounding reference signal ([X.]).

Senden des abgebildeten [X.].

4. Als Fachmann ist nach den zutreffenden und insoweit von den Parteien nicht beanstandeten Ausführungen des Patentgerichts ein Ingenieur der Nachrichten- oder Kommunikationstechnik anzusehen, der über mehrjährige Berufungserfahrung mit der Entwicklung und Standardisierung von Mobilfunksystemen verfügt.

Dieser Fachmann ist, wovon das Patentgericht ebenfalls zu Recht ausgegangen ist, mit der aktuellen Version und den wesentlichen Verbesserungsvorschlägen des zum [X.] des Streitpatents in der Entwicklung befindlichen [X.]-Mobilfunkstandards vertraut. Dass die Entwicklung dieses Standards am [X.] in der Fachwelt verfolgt und diskutiert wurde, geht auch aus der Beschreibung des Streitpatents hervor.

5. Einige Merkmale bedürfen näherer Betrachtung:

a) Die Patentansprüche 1 und 13 sehen keine Beschränkung auf [X.] oder andere Mobilfunkstandards vor.

Die vorgeschlagene Lösung ist zwar an den Besonderheiten von [X.] orientiert. In den Patentansprüchen kommt dies aber nur insoweit zum Ausdruck, als [X.]e sowie [X.] mit einer [X.] und einem [X.]intervall vorgesehen sind. Die nähere Ausgestaltung dieser Elemente ist nicht auf die besonderen Festlegungen beschränkt, die der [X.]-Standard insoweit vorsieht.

b) Die Merkmale 1.1.1 und 13.1 legen nicht im Einzelnen fest, wie ein [X.] zusammengesetzt ist.

aa) Wie bereits oben dargelegt wurde, dient ein [X.] nach der Beschreibung (Abs. 2) in [X.]-Systemen zur Schätzung der Kanalqualität für die Frequenzplanung (Scheduling), zur Erkennung des [X.] und zur Steuerung der Sendeleistung im [X.].

Diese Definition ist für die Auslegung der Merkmale 1.1 und 13.1 maßgeblich.

Patentanspruch 1 nimmt zwar nicht auf einen bestimmten Mobilfunkstandard Bezug. Er geht aber von dem oben aufgezeigten Verständnis eines [X.] aus.

bb) Die nähere Ausgestaltung eines solchen Signals bleibt demgegenüber dem Fachmann überlassen.

Insbesondere ist nicht erforderlich, dass das [X.] einem Signal entspricht, wie es in [X.]-Systemen für die genannten Zwecke eingesetzt wird.

cc) Vor diesem Hintergrund kann auch zur Auslegung des Begriffs des [X.]s nicht auf die im [X.]-Standard einschlägigen Definitionen zurückgegriffen werden.

Als [X.] im Sinne von Patentanspruch 1 ist danach eine beliebige Struktur anzusehen, die zur Anordnung einer [X.] einschließlich eines [X.]intervalls geeignet ist und die ihrerseits Teil einer beliebigen größeren Struktur ist. Wie diese Strukturen im Einzelnen beschaffen sind, bleibt dem Fachmann überlassen.

dd) Die Merkmale 1.1.1 und 13.1 setzen nicht voraus, dass die [X.], die das [X.] abbildet und versendet, bereits mit der Basisstation synchronisiert ist und dass die [X.] von einer anderen [X.] gesendet wird.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die Versendung beider Signale durch dieselbe [X.] in einem [X.]-Netz technisch möglich und sinnvoll ist. Die Patentansprüche 1 und 13 sind nicht auf solche Netze beschränkt und sehen auch in Bezug auf die hier relevanten Fragen keine Beschränkungen vor.

Solche Beschränkungen sind nur in den Patentansprüchen 4 und 5 vorgesehen. Nach Patentanspruch 4 muss die [X.] von einer nicht synchronisierten [X.] versendet werden. Nach Patentanspruch 5 muss dies eine andere [X.] sein als diejenige, die das [X.] abbildet und versendet.

c) Zentrale Bedeutung für das angestrebte Ziel der Effizienz kommt dem in den Merkmalen 1.1.2 und 1.1.3 bzw. 13.2 und 13.3 vorgesehenen Abbilden des [X.] in einem [X.]intervall zu.

aa) Ein [X.]intervall ist nach den Merkmalen 1.1.3 und 13.3 ein [X.]raum, der zu einer [X.] hinzugefügt wird und in dem keine Signale übertragen werden.

Wie bereits oben dargelegt wurde, trägt ein solches Intervall in [X.]-Systemen dem Umstand Rechnung, dass die Signale einer noch nicht synchronisierten [X.] mit einer gewissen [X.]verzögerung an der Basisstation ankommen können, weil die Entfernung zwischen [X.] und Basisstation noch nicht bekannt ist und die [X.] deshalb nicht die Laufzeit berücksichtigen kann, die das Signal bis zur Ankunft an der Basisstation benötigt. Dadurch kann es zu Interferenzen mit nachfolgenden Signalen anderer [X.]en kommen. Diese lassen sich vermeiden, wenn die noch nicht synchronisierte [X.] in bestimmten Intervallen keine Signale überträgt.

Diese Zwecksetzung hat in den Patentansprüchen 1 und 13 jedoch keinen Niederschlag gefunden. Diese Ansprüche legen sich nicht auf den [X.]-Standard fest und weisen dem [X.]intervall keine besonderen Funktionen zu. Wie bereits dargelegt wurde, sehen sie auch nicht zwingend vor, dass die [X.] von einer nicht synchronisierten [X.] und das [X.] von einer anderen, synchronisierten [X.] übertragen wird.

Ein [X.]intervall im Sinne des Streitpatents liegt mithin schon dann vor, wenn die beiden eingangs genannten Voraussetzungen erfüllt sind - unabhängig davon, zu welchem Zweck die Übertragung von Signalen unterbleibt.

bb) Das Einfügen von [X.] hat zur Folge, dass die für die Signalübertragung zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht vollständig genutzt werden. Das Streitpatent setzt einen Teil dieser ungenutzten Ressourcen ein, um [X.]e zu übertragen, und ermöglicht dadurch eine Effizienzsteigerung.

Im Ergebnis wird damit das der [X.] hinzugefügte Intervall, in dem keine Signale übertragen werden, verkürzt, weil dieses Intervall zumindest teilweise zur Übertragung eines [X.] genutzt wird.

Diese Vorgehensweise erhöht die Gefahr von Interferenzen, der das Einfügen der [X.]intervalle entgegenwirken soll. Nach der Beschreibung des Streitpatents kann diese Gefahr jedoch durch bestimmte Maßnahmen minimiert und für [X.]en, die nicht allzu weit von der Basisstation entfernt sind, sogar vollständig ausgeschlossen werden (Abs. 53 f.). Die Patentansprüche 1 und 13 enthalten insoweit jedoch keine Beschränkungen. Sie lassen offen, wie stark der [X.]raum, in dem keine Signale übertragen werden, durch das Abbilden des [X.] verkürzt wird und lassen sogar die Möglichkeit zu, diesen [X.]raum vollständig durch das [X.] auszufüllen.

cc) Aus den Merkmalen 1.1.3 und 13.3 ergibt sich nicht, an welcher Stelle das [X.]intervall in den [X.] für die [X.] einzufügen ist.

Aus der in diesen Merkmalen verwendeten Formulierung, dass das [X.]intervall der [X.] hinzuzufügen ist, ergeben sich insoweit keine Anforderungen. Ein Hinzufügen ist danach sowohl vor als auch nach der [X.] möglich. Möglich ist auch, sowohl vor als auch nach der [X.] ein [X.]intervall vorzusehen, wie dies bei einem der in der Beschreibung geschilderten Ausführungsbeispiele (Abs. 69 ff.) erfolgt.

Weitergehende Anforderungen sieht insoweit Patentanspruch 2 vor. Danach muss das [X.] am Ende eines [X.]s platziert sein. Daraus folgt, dass auch das [X.]intervall, in dem das [X.] gemäß Merkmal 1.1.2 abgebildet wird, am Ende des [X.]s angeordnet sein muss.

d) Die Merkmale 1.2.1 und 13.4 legen nicht fest, wie häufig und über welchen Kanal das [X.] gesendet wird.

Auch insoweit ist unerheblich, welche [X.]intervalle und Kanäle im Stand der Technik üblich waren. Die Patentansprüche 1 und 13 enthalten keine Festlegung auf einen bestimmten Standard.

e) Die in Patentanspruch 1 geschützte [X.] muss Einrichtungen aufweisen, die geeignet sind, die in den Merkmalen 1.1.1, 1.1.2 und 1.2.1 vorgesehenen Funktionen zu erfüllen.

aa) Die Merkmale eines Vorrichtungsanspruchs haben die Funktion, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, so dass der auf diese Weise - regelmäßig räumlich-körperlich - definierte Gegenstand unabhängig davon geschützt ist, wie er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck er tatsächlich verwendet wird (vgl. [X.], Urteil vom 7. Juni 2006 - [X.], [X.], 923, 925 - Luftabscheider für Milchsammelanlage; Urteil vom 13. Dezember 2005 - [X.], [X.], 399, 401 - Rangierkatze).

Deswegen sind im Patentanspruch enthaltene Zweck-, Wirkungs- oder Funktionsangaben jedoch nicht schlechthin bedeutungslos. Sie können vielmehr als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf das sie sich beziehen, als ein solches definieren, das so ausgebildet sein muss, dass es die betreffende Funktion erfüllen kann (st. Rspr., zuletzt [X.], Urteil vom 3. November 2020 - [X.]/19, [X.], 462 Rn. 49 - Fensterflügel; Urteil vom 24. April 2018 - [X.], [X.], 1128 Rn. 12 - Gurtstraffer).

bb) Nach diesen Grundsätzen erfordern die Merkmale 1.1.1 und 1.1.2, dass die [X.] so ausgebildet ist, dass sie ein [X.] im [X.]intervall eines [X.]s abbilden kann, in dem eine [X.] gesendet wird.

(1) Wie auch das Patentgericht im Ansatz nicht verkannt hat, genügt es hierfür nicht, wenn die [X.] durch Programmierung so eingerichtet werden kann, dass sie die genannte Funktion erfüllen kann.

Nach der Beschreibung des Streitpatents können die Funktionen zwar wahlweise mit speziell konfigurierten integrierten Schaltkreisen (Abs. 102) oder mit universell einsetzbaren Prozessoren (Abs. 103) verwirklicht werden. Auch im zuletzt genannten Fall genügt es aber nicht, wenn die [X.] durch Aufspielen geeigneter Software oder sonstige Konfigurationsmaßnahmen in den Stand versetzt werden kann, die erforderlichen Funktionen zu erfüllen. Vielmehr muss sie bereits entsprechend konfiguriert sein, also bereits eine geeignete Software oder sonstige Mittel umfassen, die in entsprechenden Betriebssituationen die Verwirklichung dieser Funktionen ermöglichen.

(2) Dies schließt nicht aus, dass die auf der [X.] absolvierten Verfahrensschritte von der Basisstation oder sonstigen externen Komponenten aufgerufen und gesteuert werden. Die [X.] muss aber auch in diesem Fall zumindest so eingerichtet sein, dass sie entsprechende Aufrufe und Steuerbefehle interpretieren und verarbeiten kann. Hieran fehlt es zum Beispiel, wenn die [X.] hierzu erst umprogrammiert oder mit zusätzlichen oder geänderten Hardwarekomponenten ausgerüstet werden muss.

(3) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist andererseits nicht ausgeschlossen, dass die [X.] das [X.] (auch) aufgrund "eigener Entscheidungsfreiheit", also unabhängig von Vorgaben der Basisstation abbildet.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob und inwieweit eine solche Vorgehensweise in einem [X.]-Netz oder sonstigen gebräuchlichen Mobilfunknetzen technisch möglich und sinnvoll ist. Patentanspruch 1 enthält keine Festlegung auf ein bestimmtes System.

(4) Die geringfügige Abweichung im Wortlaut der Merkmale 1.1.1 (configured) und 1.1.2 (adapted) führt nicht zu inhaltlichen Unterschieden.

Beide Merkmale erfordern, dass die [X.] ohne Umprogrammierung und ohne Ergänzung oder Änderung von Hardwarekomponenten zur Erfüllung der entsprechenden Funktionen geeignet ist, wie dies oben im Einzelnen dargelegt wurde.

cc) Entsprechend dazu muss die [X.] gemäß Merkmal 1.2.1 so ausgebildet sein, dass sie das zugeordnete [X.] versenden kann.

f) Nach Patentanspruch 13 müssen die in den korrespondierenden Merkmalen 13.1, 13.2 und 13.4 vorgesehenen Verfahrensschritte tatsächlich ausgeführt werden. Zutreffend gehen das Patentgericht und die Parteien davon aus, dass dies in der [X.] geschieht.

Die zuletzt genannte Anforderung ist zwar im Wortlaut von Patentanspruch 13 nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie ergibt sich aber aus dem bereits oben aufgezeigten Umstand, dass ein [X.] zur Festlegung von Parametern im [X.] dient. Diesem Umstand ist zu entnehmen, dass das Signal von einer [X.] gebildet und versendet werden muss. Dass dieser Vorgang von der Basisstation ausgelöst und gesteuert wird, ist auch in diesem Zusammenhang weder ausgeschlossen noch zwingend erforderlich.

II. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Patentgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen ausgeführt:

Der Gegenstand des Streitpatents gehe nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinaus. Diese offenbarten auch Ausführungsformen, bei denen die [X.] ausschließlich Vorgaben der Basisstation umsetze. Ebenfalls offenbart sei eine Abbildungseinheit (mapping unit). Die in den Anmeldeunterlagen verwendeten Begriffe "to arrange" und "arrangement" umfassten die im Streitpatent verwendeten Begriffe "to map" und "mapping". Diese beschrieben eine Minimalausgestaltung und seien bereits vor dem [X.] für das Anordnen eines [X.] in einem [X.] verwendet worden.

Der Gegenstand der erteilten Fassung von Patentanspruch 1 sei durch [X.]/[X.] vollständig vorweggenommen. Dieser Beitrag beschäftigte sich zwar nur mit der Abbildung und Versendung eines [X.], nicht hingegen mit einer [X.]. Eine entsprechend den Vorschlägen aus [X.]/[X.] ausgestaltete [X.] sei aber in der Lage, ein [X.] im [X.]intervall eines [X.]s für eine [X.] abzubilden, weil es nach [X.]/[X.] möglich sein müsse, das [X.] im ersten oder im letzten [X.] eines jeden [X.]s zu platzieren. Dass diese Eignung erst durch weitere Maßnahmen in der [X.] erreicht werden könnte, sei nicht erkennbar.

Aus entsprechenden Gründen sei der mit den [X.] 1, 2, 2A, 3, 3A, 5A, 6, 7, 8 und 9 verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 1 ebenfalls nicht patentfähig. In der Fassung nach den [X.] 4 und 5 sei Patentanspruch 1 unzulässig erweitert.

Dagegen sei der mit Hilfsantrag 10 isoliert verteidigte Gegenstand von Patentanspruch 13 patentfähig.

Das tatsächliche Abbilden des [X.] in dem [X.]intervall eines [X.]s für eine [X.] werde durch [X.]/[X.] weder vorweggenommen noch nahegelegt. Ein solches Verfahren werde auch durch den Beitrag von [X.](Random Access preamble design for E-UTRA, [X.]-061392, [X.]) nicht vorweggenommen. [X.] beschäftige sich nicht mit der Übermittlung eines [X.] einer synchronisierten [X.]. Merkmal 1.1.1 setze demgegenüber voraus, dass die [X.], die das [X.] abbilde, bereits im [X.] synchronisiert sei. Gleiches gelte hinsichtlich zwei weiterer Vorschläge von [X.]([X.], [X.]-063215, [X.]; Preamble Based Scheduling Request: a Generic Structure, [X.]-072193, [X.]); dort sei zudem kein [X.]intervall vorgesehen. Die internationale Patentanmeldung 2007/126793 ([X.]) sowie die Beiträge [X.]/[X.] und [X.]/[X.] offenbarten nicht, ein [X.] in einem [X.]intervall abzubilden. Gleiches gelte für die US-Patentschrift 6 381 229 ([X.]), deren [X.] nicht über denjenigen von [X.] hinausgehe.

Der Gegenstand von Patentanspruch 13 habe ausgehend von [X.]/[X.] auch nicht in Kombination mit der der technischen [X.]ezifikation [X.] [X.] 36.211 V1.2.0 (2007-06) (N[X.]/[X.]) nahegelegen. [X.]/[X.] weise keinen Bezug zu einer [X.] auf. Zudem entnehme der Fachmann N[X.]/[X.], das [X.]intervall der [X.] von einer Datenübertragung freizuhalten. Gegenteiliges folge nicht daraus, dass sich aus [X.], einem weiteren Beitrag von [X.]([X.], [X.], [X.]-061750, [X.]) und [X.] der Hinweis entnehmen lasse, in einem [X.] auch noch andere Signale zu senden. Hieraus ergebe sich keine Anregung, ein [X.] gerade in dem nach dem Stand der Technik übertragungsfreien [X.]intervall einer [X.] anzuordnen.

III. Diese Beurteilung hält der Überprüfung im Berufungsverfahren nicht in vollem Umfang stand.

1. Das Patentgericht hat zutreffend entschieden, dass der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 13 nicht über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Unterlagen hinausgeht.

a) Wie bereits ausgeführt wurde, lassen die Patentansprüche 1 und 13 offen, ob das Abbilden (mapping) des [X.] ausschließlich aufgrund von [X.] oder zumindest teilweise aufgrund eigener "Entscheidungskompetenz" der [X.] umgesetzt wird.

b) Dies ist entgegen der Auffassung der [X.] bereits den ursprünglichen Anmeldeunterlagen als zur Erfindung gehörend zu entnehmen.

Entgegen der Auffassung der [X.] sind mit den in der Anmeldung verwendeten Begriffen nicht nur [X.]en offenbart, denen zumindest eine gewisse eigene Entscheidungsfreiheit bei der Anordnung des [X.] verbleibt, sondern auch solche, bei denen diese Vorgänge von der Basisstation gesteuert werden.

aa) Die in den ursprünglichen Unterlagen formulierten Ansprüche 13 und 14 betreffen eine [X.] mit einem Funktionsumfang, wie er auch in den Merkmalen 1.1.1, 1.1.2 und 1.1.3 definiert ist. Dass die [X.] nach den Ansprüchen 13 und 14 der Anmeldung die betreffenden Verfahrensschritte ausführt, während das Streitpatent nur vorsieht, dass die [X.] entsprechend konfiguriert bzw. eingerichtet ist, begründet keinen relevanten Unterschied.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die in der Anmeldung formulierten Ansprüche nur auf solche Vorrichtungen gerichtet sind, bei denen die spezifizierten Funktionen tatsächlich ausgeführt werden. Selbst wenn diese Frage zu bejahen wäre, ergäbe sich schon aus dem Umstand, dass die Anmeldung Schutz für eine Vorrichtung begehrt, hinreichend deutlich, dass sich dieses Begehren auch auf solche Vorrichtungen bezieht, die eine entsprechende Eignung aufweisen.

bb) Dass in der Anmeldung anstelle der in der Patentschrift verwendeten Begriffe "to map" und "mapping unit" die Begriffe "to arrange" und "arrangement section" verwendet werden, begründet ebenfalls keine inhaltliche Abweichung.

Selbst wenn mit dem Patentgericht anzunehmen wäre, dass der Begriff "to arrange" auch Vorgehensweisen mit eigener Entscheidungsbefugnis umfasst, während der Begriff "to map" auf die Umsetzung externer Vorgaben beschränkt ist, ergäbe sich aus dem Umstand, dass die Anmeldung den weiteren Begriff verwendet, nur, dass eine eigenständige Vorgehensweise der [X.] nicht ausgeschlossen ist. Weder dem Wortlaut der Ansprüche noch dem sonstigen Inhalt der Anmeldung ist hingegen zu entnehmen, dass diese Möglichkeit zwingend verwirklicht sein muss.

(1) Wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, umfasst der Begriff "to arrange" jedenfalls auch eine extern gesteuerte Vorgehensweise im Sinne von "to map".

(2) Entgegen der Auffassung der [X.] ergeben sich aus den in der Anmeldung - ebenso wie im Streitpatent - geschilderten Ausführungsbeispielen ([X.]/K2 Abs. 45 ff.) keine weitergehenden Anforderungen.

Diese Ausführungen beschreiben allerdings lediglich Verfahrensschritte, bei denen die [X.] die maßgeblichen Verfahrensparameter bestimmt und die Signale entsprechend anordnet. Hierbei ist jedoch vorgesehen, dass die [X.] Vorgaben zu den maßgeblichen [X.]intervallen erhält (Abs. 57 f.). Dies lässt die Möglichkeit offen, dass die [X.] die Anordnung ausschließlich anhand solcher Vorgaben vornimmt.

Selbst wenn den Ausführungsbeispielen zu entnehmen wäre, dass der [X.] ein eigener Entscheidungsspielraum verbleibt, könnte der Anmeldung vor diesem Hintergrund nicht entnommen werden, dass eine solche Ausgestaltung zwingend ist, abweichende Ausgestaltungen also nicht zur Erfindung gehören.

Der Umstand, dass alle in einer Anmeldung geschilderten Ausführungsbeispiele ein bestimmtes Merkmal aufweisen, steht der Beanspruchung von Schutz für Ausführungsformen ohne dieses Merkmal nicht entgegen, wenn sich dem Inhalt der Anmeldung kein konkreter Bezug zwischen dem betreffenden Merkmal und den im Anspruch vorgesehenen Mitteln zur Lösung eines geschilderten technischen Problems entnehmen lässt (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2017 - [X.], [X.], 175 Rn. 35 - Digitales Buch).

Im Streitfall ist den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht zu entnehmen, dass eine zumindest partielle Entscheidungsfreiheit der [X.] für die offenbarte Vorgehensweise und die Lösung des technischen Problems, ein [X.] möglichst effizient zu übertragen, mit Vorteilen verbunden ist. Solche Vorteile werden von den [X.] auch nicht aufgezeigt.

2. Ferner hat das Patentgericht mit zutreffender Begründung angenommen, dass der Gegenstand des Streitpatents so offenbart ist, dass ein Fachmann ihn ausführen kann. Die [X.] erheben in ihrer Berufung insoweit keine Einwendungen.

3. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 in [X.]/[X.] nicht vollständig offenbart.

a) [X.]/[X.], die im Streitpatent als Stand der Technik benannt ist (Abs. 6), knüpft an den in der Entwicklung befindlichen [X.]-Mobilfunkstandard an und befasst sich mit einer möglichen Anordnung von [X.]en im [X.].

In [X.]/[X.] wird ausgeführt, nach den bisherigen Überlegungen sei für die Übersendung der [X.]e im [X.] ein [X.] vorgesehen. Allerdings sei die Platzierung des [X.] im Rahmen noch offen ([X.] Nr. 1).

In der Rahmenstruktur für [X.] ([X.], [X.]) sei die Verwendung eines [X.] zumindest für die kanalabhängige [X.]planung (channel dependent scheduling) im [X.] vorgesehen. Hierzu solle ein [X.] pro Übertragungszeitintervall ([X.]) verwendet werden. Die Häufigkeit der Übertragung werde durch die Basisstation vorgegeben. Wenn ein solches kanalabhängiges Scheduling unterstützt werde, sei es von entscheidender Bedeutung, dass die [X.] die Möglichkeit habe, ein [X.]-[X.] in jedem [X.] zu senden, und zwar unabhängig von der Anzahl der [X.]-[X.] ([X.] Nr. 2). In der abschließenden Zusammenfassung wird daher vorgeschlagen, dass jeder [X.]-[X.] die [X.]-Sondierungsfähigkeit (sounding capability) aufweisen sollte ([X.] Nr. 3).

Wegen der Reziprozität der Kanäle bei [X.] könne das [X.] daneben auch zur Unterstützung bestimmter Funktionen im Downlink verwendet werden ([X.] Nr. 2).

Zur Platzierung des [X.] sei bislang vorgeschlagen worden, dieses entweder im ersten oder im letzten [X.] eines [X.]s anzuordnen. Wenn das [X.] zur Unterstützung von [X.] genutzt werde, sei die Frage der Platzierung des [X.] mit Blick auf die Kanalreziprozität von größerer Bedeutung ([X.] Nr. 2).

Die möglichen Anordnungen eines [X.] am Anfang oder am Ende eines [X.]-[X.]s ergäben sich aus den nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 und 2 betreffend einen [X.]-Rahmen des [X.].

Abbildung

Figur 1 zeigt die Anordnung eines (grün kolorierten) [X.] im letzten [X.] eines [X.]-[X.]s, der durch einen nach oben gerichteten Pfeil gekennzeichnet ist. Figur 2 stellt die Anordnung des [X.] im ersten [X.] eines [X.]-[X.]s dar ([X.] Nr. 2 unten).

Wenn [X.]e auch zur Unterstützung von [X.] verwendet würden, sei eine Platzierung des [X.] am Ende des [X.]s vorzuziehen, weil dies die Verwendung eines Kanals mit der kürzest möglichen Verzögerung im Downlink ermögliche ([X.] oben). Zur Unterstützung von [X.]-Funktionen sei die Platzierungsfrage weniger bedeutsam. Eine Anordnung im letzten [X.] ermögliche aber eine höhere Genauigkeit der Kanalzuweisung ([X.] vor Nr. 3).

Abschließend weist [X.]/[X.] darauf hin, die anhand von [X.]-Rahmen des [X.] gezogenen Schlussfolgerungen seien auch für [X.]-Rahmen des [X.] gültig ([X.] Nr. 3).

b) Damit fehlt es an einer [X.] des Merkmals 1.1.2.

aa) [X.] sind, wie auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, die Merkmale 1, 1.1, 1.1.1 und 1.2.

bb) Nicht offenbart ist Merkmal 1.1.2.

(1) Wie auch das Patentgericht im Ansatz nicht verkannt hat, offenbart [X.]/[X.] nicht die Anordnung von [X.]en in einem [X.] für eine [X.].

[X.]/[X.] befasst sich nur mit der Übertragung von [X.]en und geht hinsichtlich der Struktur der hierfür eingesetzten Rahmen vom damaligen Stand der Technik aus, der zwei unterschiedliche Typen von [X.]-Rahmen vorsah.

(2) Diese Strukturen sind in der ebenfalls vom Juni 2007 stammenden [X.]ezifikation N[X.]/[X.] dargestellt.

(a) Die [X.]-Rahmenstruktur des [X.] ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Ein solcher Rahmen weist eine Dauer von zehn Millisekunden auf. Jeder Rahmen besteht aus zwanzig Slots (0 bis 19) zu je einer halben Millisekunde. Ein [X.] besteht aus zwei aufeinanderfolgenden Slots (Abschnitt 4.1).

Die Struktur einer [X.] für [X.]-Rahmen vom Typ 1 ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 19 dargestellt.

Abbildung

Die Gesamtdauer TRA ist in Tabelle 20 mit einer Millisekunde angegeben, also der Dauer eines [X.]s. Hiervon entfallen 0,8 Millisekunden auf die eigentliche Präambel und jeweils rund 0,1 Millisekunden auf einen [X.] ([X.]) und ein [X.] (T[X.]). Letzteres ist als [X.]raum definiert, während dessen nichts übermittelt wird (Abschnitt 6.7.1).

(b) Eine [X.]-Rahmenstruktur des [X.] ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 2 dargestellt.

Abbildung

Ein solcher Rahmen weist ebenfalls eine Dauer von zehn Millisekunden auf und ist unterteilt in zwei Halbrahmen mit einer Länge von jeweils fünf Millisekunden. Jeder Halbrahmen besteht aus sieben Slots (0 bis 6) zu je 0,675 Millisekunden (insgesamt also 4,725 Millisekunden) und aus drei [X.]. Ein [X.] wird durch jeweils einen Slot gebildet. Im letzten Teil der [X.] 1 bis 6 wird kein Signal übertragen. Hierdurch entsteht ein [X.]. Das [X.]ezialfeld [X.] und der [X.] 1 sind stets für die Übertragung im [X.] reserviert (Abschnitt 4.2).

Eine [X.] wird in dieser Rahmenstruktur in dem [X.]ezialfeld [X.] abgebildet (Abschnitt 6.7.1, Tabelle 20). Das [X.] umfasst danach einen [X.]raum von rund 0,008 Millisekunden (244 oder 256 x TS; mit TS = 1/30720 Millisekunde, vgl. oben Figuren 1 und 2 sowie Abschnitt 4).

Diese Struktur stimmt überein mit der Struktur, die in den Figuren 1 und 2 von [X.]/[X.] dargestellt ist. Diese zeigt nach dem [X.] 0 jeweils einen schraffierten Bereich für die [X.].

(3) Wie auch das Patentgericht nicht verkannt hat, ergibt sich auch vor diesem Hintergrund aus [X.]/[X.] nicht der Vorschlag, [X.]e im [X.] eines [X.]s für eine [X.] anzuordnen.

Bei den in [X.]/[X.] dargestellten [X.]-Rahmen des [X.] werden die [X.]e nicht in den [X.] nach dem ersten [X.] angeordnet, sondern in dem darauf folgenden zweiten [X.]. Selbst wenn unterstellt würde, dass sich die in [X.]/[X.] definierte Anforderung, die [X.] müsse in der Lage sein, ein [X.] in jedem [X.] anzuordnen, auch auf die [X.] bezieht, ergäbe sich daraus, dass von dieser Möglichkeit bei Rahmen des [X.] kein Gebrauch gemacht wird.

In Bezug auf [X.]-Rahmen des [X.] ergibt sich kein weitergehender [X.]. Dem pauschalen Hinweis am Ende von [X.]/[X.], dass für diese Rahmen dasselbe gelte wie für Rahmen des [X.], lässt sich allenfalls entnehmen, dass auch bei Rahmen des [X.] das [X.] im ersten [X.] für den [X.] angeordnet werden soll. Über den Standort von [X.]n kann der Hinweis hingegen keinen Aufschluss geben, weil die hierfür beim [X.] vorgesehenen [X.] beim Typ 1 nicht zur Verfügung stehen. Auch N[X.]/[X.] enthält hierzu keine Festlegungen.

(4) Entgegen der Auffassung des Patentgerichts kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden, dass eine [X.], die die Anforderungen aus [X.]/[X.] erfüllt, ohne weiteres geeignet ist, das [X.] im [X.]intervall eines [X.]s für eine [X.] abzubilden.

Hierbei kann mit dem Patentgericht unterstellt werden, dass die erforderliche Eignung bestünde, wenn eine entsprechend den Anforderungen aus [X.]/[X.] eingerichtete [X.] den Befehl, das [X.] in einem beliebigen, von der Basisstation vorgegebenen [X.] abzubilden, unabhängig von allen anderen Gegebenheiten ausführen würde. Eine solche Ausgestaltung der [X.] lässt sich [X.]/[X.] jedenfalls nicht eindeutig entnehmen.

(a) Die in [X.]/[X.] formulierten Anforderungen, die [X.] müsse in der Lage sein, ein [X.]-[X.] in jedem [X.] zu senden, und jeder [X.]-[X.] sollte die [X.]-Sondierungsfähigkeit (sounding capability) aufweisen, könnte bei isolierter Betrachtung allerdings dahin verstanden werden, dass dies ohne jede Einschränkung gilt, also auch für [X.]-[X.], in denen eine [X.] mit einem am Ende angeordneten [X.] enthalten ist.

(b) Diese Anforderungen wären jedoch nur dann zu verwirklichen, wenn nicht nur das in [X.]/[X.] behandelte Konzept für [X.]e geändert würde, sondern zusätzlich auch die in N[X.]/[X.] vorgegebene Rahmenstruktur.

Bei Rahmen des [X.] ergibt sich dies schon daraus, dass in dem für die [X.] vorgesehenen [X.]ezialfeld [X.] nur rund 0,008 Millisekunden für ein [X.] zur Verfügung stehen, ein [X.] aber rund 0,07 Millisekunden benötigt, also rund den neunfachen [X.]raum.

Bei Rahmen des [X.] müsste die in N[X.]/[X.] definierte Struktur zumindest insoweit geändert werden, als der für das [X.] der [X.] vorgesehene Bereich entgegen der Vorgabe aus N[X.]/[X.] zumindest teilweise für die Übertragung von Signalen genutzt wird.

(c) Eine eindeutige und unmittelbare Anweisung, die in N[X.]/[X.] vorgegebene Rahmenstruktur zu modifizieren, lässt sich [X.]/[X.] nicht entnehmen.

Wie bereits oben dargelegt wurde, verweist [X.]/[X.] wegen der Rahmenstruktur auf den damaligen Stand der Entwicklungsarbeiten, wie er in N[X.]/[X.] dokumentiert ist. Hinweise darauf, dass diese Struktur ebenfalls einer Anpassung bedarf, finden sich in dem Beitrag nicht. Vielmehr wird für Rahmen des [X.] eine Lösung vorgeschlagen, die sich in die vorhandenen Strukturen einfügt, und die Einschätzung geäußert, dass diese Vorgehensweise auch für Rahmen des [X.] geeignet sei.

(d) Bei dieser Ausgangslage kann nicht angenommen werden, dass ein entsprechend den Vorgaben aus [X.]/[X.] konfiguriertes Mobilteil in der Lage ist, ein [X.] im [X.]intervall eines [X.]s für eine [X.] abzubilden.

Die in [X.]/[X.] enthaltene Bezugnahme auf die vorgegebene Rahmenstruktur lässt vielmehr erwarten, dass ein Mobilteil so konfiguriert ist, dass es auch den Anforderungen aus N[X.]/[X.] genügt, also in Bereichen, die für [X.]e vorgesehen sind, keine Signale überträgt. Ein solches Mobilteil ist ohne Änderungen an der Soft- oder Hardware nicht in der Lage, in solchen Bereichen ein [X.] abzubilden. Es könnte einen entsprechenden Befehl der Basisstation folglich nicht ausführen.

(e) [X.]/[X.] offenbart entgegen der Auffassung der [X.] auch nicht, dass eine [X.] zur Umsetzung der dort genannten Anforderungen so auszubilden ist, dass sie beim Abbilden eines [X.] am Ende eines [X.]s ausschließlich Anweisungen der Basisstation befolgt und solche Anweisungen auch dann ohne weiteres umsetzen kann, wenn diese zu Vorgaben, die sich aus anderen Teilen der [X.]ezifikation ergeben, in Widerspruch stehen.

[X.]/[X.] enthält keine näheren Erläuterungen zu der Frage, wie die dort formulierten Anforderungen in einer [X.] technisch umgesetzt werden sollen. Ein eindeutiger [X.] zu dieser Frage könnte der Entgegenhaltung deshalb allenfalls dann entnommen werden, wenn die von den [X.] postulierte Vorgehensweise am [X.] aus fachlicher Sicht die einzige Möglichkeit dargestellt hätte, die genannten Anforderungen zu erfüllen.

Diese Voraussetzung liegt entgegen der Auffassung der [X.] nicht vor.

Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die Anforderungen aus [X.]/[X.] auch dergestalt umgesetzt werden können, dass die Basisstation der [X.] einerseits die abstrakte Regel vorgibt, ein [X.] grundsätzlich am Ende jedes [X.]-[X.]s zu übertragen, andererseits aber mitteilt, welche Ressourcen für die Übertragung von [X.]n reserviert sind, und dass die [X.] diese divergierenden Vorgaben dahin umsetzt, dass die Anordnung eines [X.] in [X.] unterbleibt, die für [X.]n reserviert sind. Bei dieser Ausgestaltung verwirklicht die [X.] das Merkmal 1.1.2 nicht.

IV. Das angefochtene Urteil erweist sich in Bezug auf die erteilte Fassung von Patentanspruch 1 aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend (§ 119 Abs. 1 [X.]).

Entgegen der Auffassung des Patentgerichts ist der Gegenstand von Patentanspruch 13 nicht neu. Für Patentanspruch 1 ergibt sich keine abweichende Beurteilung.

1. Der Gegenstand von Patentanspruch 13 ist nicht neu.

a) Wie das Patentgericht mit zutreffender Begründung entschieden hat, wird der Gegenstand von Patentanspruch 13 durch [X.]/[X.] nicht vollständig vorweggenommen.

[X.]/[X.] offenbart nicht die Merkmale 13.2 bis 13.4.

Wie bereits im Zusammenhang mit Patentanspruch 1 ausgeführt wurde, lässt sich [X.]/[X.] nicht eindeutig und unmittelbar die Anweisung entnehmen, ein [X.] in dem [X.] eines [X.]s für eine [X.] abzubilden und zu senden.

b) Ob der Gegenstand von Patentanspruch 13 durch die weiteren Dokumente, insbesondere durch [X.] und eine Zusammenschau von [X.] bis [X.] vorweggenommen ist, kann dahinstehen, weil sein Gegenstand jedenfalls durch [X.] vollständig vorweggenommen ist.

aa) [X.] betrifft die Datenübermittlung durch eine [X.], insbesondere in einem WCDMA-Kommunikationssystem (Wideband Code Division Multiple Access).

In dem beschriebenen System sendet eine [X.] zum Erstzugriff auf das Netzwerk eine [X.] und eine Signatur. Zugleich ist die Übermittlung eines Datenteils vorgesehen. Das zu sendende Signal wird stark gespreizt, so dass es eine große Bandbreite annimmt. Mit dem Empfang der [X.] und der Signatur kann die Basisstation insbesondere die sogenannten Rake-Finger allokieren, um damit die nachfolgende Verarbeitung der [X.] durch die [X.] zu ermöglichen ([X.]. 3 [X.] 36-47; [X.]. 8 [X.] 7 ff., [X.]. 10 [X.] 23 ff.).

Die Verarbeitung der [X.] und der Signatur in der Basisstation benötigt allerdings [X.]. Deshalb muss die Basisstation die empfangenen Signale unter Umständen zwischenspeichern ([X.]. 4 [X.] 8-25).

Zur Lösung dieses Problems schlägt [X.] unter Verweis auf die parallele [X.] 09/079438 vor, die Datenübertragung nach der Übermittlung von [X.] und Signatur erst mit einem zeitlichen Versatz zu beginnen ([X.]. 4 [X.] 31 ff.). Eine solche Ausgestaltung ist in Figur 4 dargestellt, die nachfolgend wiedergegeben ist.

Abbildung

Die Rahmenstruktur ist mit einem separaten [X.]- und Datenteil ausgestattet. Ein [X.] [X.]) wird vorzugsweise zwischen den [X.]- und den [X.]n eingefügt ([X.]. 7 [X.] 29 ff., [X.]. 6 [X.] 24 und [X.] 62 ff.). Hierbei handelt es sich um eine Sendeunterbrechung, um einen zeitlichen Versatz für den Empfang der [X.] zu erreichen ([X.]. 4 [X.] 32). Die Dauer bzw. Länge des neuen Rahmens ergibt sich aus der Addition der Längen der [X.] ([X.]), der [X.] [X.]) und des Datenteils ([X.]. 7 [X.] 53 f.).

Problematisch sei diese Lösung, wenn ein kurzes [X.] generiert werde, insbesondere dann, wenn die [X.], die zum Ein- und Ausschalten des Leistungsverstärkers der [X.] benötigt werde, in der gleichen Größenordnung liege wie das [X.] ([X.]. 4 [X.] 44 f.).

Zur Verbesserung schlägt [X.] vor, die Übertragungsleistung des Senders nicht zu unterbrechen oder herunterzufahren, sondern Füllsymbole ohne Änderung der Sendeleistung zu übertragen ([X.]. 4 [X.] 61-63; [X.]. 12 [X.] 55). Dies ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 10 dargestellt.

Abbildung

Um dies zu erreichen, schlägt [X.] beispielhaft vor, dass die [X.] während der [X.] so genannte dummy chips sendet, die als Füllmaterial genutzt werden, die die Basisstation nicht detektieren muss ([X.]. 5 [X.] 1 ff.). Alternativ könne die [X.] auch Symbole spreizen und übermitteln, um das [X.] in dem [X.] zu generieren. Solche Signale könnten erforderlichenfalls in der Basisstation detektiert und beispielweise als [X.] für die Kanalschätzung verwendet werden ([X.]. 5 [X.] 5-10, [X.]. 13 [X.] 7-15).

bb) Damit sind die Merkmale 13 und 13.1 offenbart.

(1) Die von der [X.] in [X.] gesendeten [X.] sind [X.]e im Sinne von Merkmal 13.1, denn sie ermöglichen eine Kanalschätzung. Ob sie von der Basisstation für diesen Zweck eingesetzt werden, ist unerheblich, weil Patentanspruch 1 diesbezüglich keine Festlegungen enthält.

(2) Die in Figur 10 dargestellte Struktur enthält [X.] im Sinne von Merkmal 13.1.

Eine Unterteilung der für die Übertragung eingesetzten Rahmen in [X.] ist in [X.] zwar nicht erwähnt. Angesichts des Umstands, dass [X.] einen anderen Mobilfunkstandard betrifft, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die dargestellte Struktur den Rahmen und [X.] eines [X.]-Netzwerks entspricht. Wie bereits oben dargelegt wurde, lassen sich Merkmal 13.1 aber keine näheren Anforderungen an die Struktur eines [X.]s entnehmen, weil Patentanspruch 13 keine Festlegung auf einen bestimmten Mobilfunkstandard enthält.

Vor diesem Hintergrund genügt zur [X.] von Merkmal 13.1, dass in Figur 10 sowohl für die Nutzdaten als auch für die [X.] und das [X.]intervall besondere Teilstrukturen definiert sind. Dabei kann aufgrund der letztlich beliebigen Anordnung der Teilstrukturen innerhalb der übergeordneten Rahmenstruktur auch das aus [X.] und Schutzbereich bestehende und in Figur 10 als N * [X.] definierte [X.]intervall als ein [X.] in diesem Sinne angesehen werden.

cc) Ebenfalls offenbart sind die Merkmale 13.2 bis 13.4.

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die in Figur 10 dargestellte [X.] ein [X.]intervall im Sinne der Merkmale 13.2 und 13.3.

Nach den Feststellungen des Patentgerichts ist in [X.] ein [X.]intervall zur Vermeidung von Interferenzen zwar nicht zwingend notwendig, weil eine [X.] stark gespreizt und deshalb weniger anfällig gegen schmalbandige Störungen ist. Wie bereits oben dargelegt wurde, ist zur Verwirklichung der Merkmale 13.2 und 13.3 aber nicht erforderlich, dass das [X.]intervall der Vermeidung von Interferenzen dient.

Ausreichend ist danach, dass es sich um ein der [X.] zugeordnetes Intervall handelt, in dem keine Signale übertragen werden. Diese Voraussetzung ist bei der in Figur 10 dargestellten Struktur erfüllt.

(2) Das zur Kanalschätzung geeignete [X.] wird in diesem [X.]intervall abgebildet.

Wie beim Streitpatent wird ein [X.]raum, in dem aus bestimmten Gründen keine Signale übertragen werden, für die Übertragung eines Signals genutzt, das anderen Zwecken dient und der Erreichung des mit dem [X.]intervall angestrebten Ziels nicht diametral entgegensteht.

Dies gilt selbst dann, wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, dass nach Figur 10 [X.] und [X.] nicht Teil derselben Struktur, sondern jeweils in separaten Strukturen angeordnet sind. Denn Anspruch 12 der [X.] offenbart darüber hinaus auch eine Ausgestaltung, in der die [X.] im [X.]teil enthalten ist.

2. Mit dem Verfahren gemäß Patentanspruch 13 ist zugleich eine [X.] gemäß Patentanspruch 1 offenbart. Deshalb kann das Streitpatent in der erteilten Fassung hinsichtlich beider Ansprüche keinen Bestand haben.

V. Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand ist demgegenüber patentfähig.

1. Nach Hilfsantrag 1 sollen die Ansprüche 2 und 5 gestrichen werden. Patentanspruch 1 soll folgende zusätzliche Merkmale enthalten:

1.1.4 

wherein the guard time is added after the random access preamble,

wobei das [X.] nach der Random-Access-Präambel hinzugefügt wird und

1.1.5 

and said mapping unit is adapted to map the sounding reference signal in the tail end of the subframe,

die Abbildungseinheit so eingerichtet ist, dass sie das [X.] am Ende des [X.]s abbildet,

1.1.6 

and wherein the random access preamble is transmitted from another mobile station apparatus

und wobei die Random-Access-Präambel von einer anderen [X.]svorrichtung gesendet wird

Entsprechende Verfahrensschritte sollen auch in den in dieser Fassung als Patentanspruch 11 vorgesehenen Verfahrensanspruch aufgenommen werden.

2. Der damit zulässigerweise verteidigte Gegenstand ist patentfähig.

a) Er ist neu.

aa) In [X.] sind die Merkmale 1.1.6 und 11.6 nicht offenbart.

Die [X.] und das [X.] werden dort von derselben [X.] übertragen.

Der von der Klägerin zu 2 in diesem Zusammenhang angeführte Umstand, dass die in [X.] offenbarte Struktur in einem Netz durch mehrere [X.]en parallel übertragen werden kann, könnte nur dann zu einer abweichenden Beurteilung führen, wenn das [X.] einer [X.] in derselben Struktur übertragen würde wie die [X.] einer anderen [X.]. Anhaltspunkte hierfür lassen sich [X.] nicht entnehmen.

bb) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand wird auch durch [X.] nicht vollständig vorweggenommen.

(1) [X.] befasst sich mit dem möglichen Aufbau einer [X.], die eine noch nicht im [X.] synchronisierte [X.] an die Basisstation in einem [X.]-Netz übermittelt.

Der Beitrag konzentriert sich auf ein [X.]/FDM-Schema ([X.], [X.]) oder ein reines FDM-Schema und die dafür vorgesehenen Kanäle ([X.] Nr. 1).

Eine [X.] werde von der Basisstation zur Erkennung des Direktzugriffsversuchs der [X.] und zur Schätzung der Paketumlaufzeit verwendet. Die genaue Gestaltung der [X.] sei noch offen ([X.] Nr. 1, [X.] Nr. 2).

Bei der Untersuchung verschiedener Bandbreiten einer [X.] mit Blick auf die optimale Erkennungsleistung durch die Basisstation habe sich gezeigt, dass der [X.] eine schmale Bandbreite von maximal 2,5 MHz zugewiesen werden sollte. Die restliche Frequenzressource könne entweder anderen [X.]n oder - optional bei [X.]/FDM - anderen geplanten Daten zugewiesen werden ([X.] Nr. 2).

Allerdings seien bei einer schmalbandigen [X.] weitere Mittel zur Schätzung des Kanalfrequenzgangs erforderlich (S. 5 Nr. 4).

Hierzu schlägt [X.] vor, so genannte [X.] (wideband [X.]) an die [X.] anzuhängen (attached) oder in diese einzubetten (embedded), wie dies in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 3 dargestellt ist.

Abbildung

In der links dargestellten Variante des angehängten [X.] übermittelt die [X.] ein Signal, das aus den [X.]n a und b, zwei [X.] a und b sowie einer [X.] besteht.

In der Variante des angehängten [X.] sei dessen Interferenz mit [X.]n anderer [X.]en auf einen überlappenden Bereich, wie in Figur 3 gezeigt, begrenzt (S. 4 Nr. 4.1). Hierfür sei ein geringer Overhead erforderlich, während beim eingebetteten [X.] kein Overhead anfalle (S. 5 Nr. 4.3 Tabelle 3).

(2) Damit sind die Merkmale 1 und 11 offenbart.

[X.] beschäftigt sich mit der Übertragung von einer Mobil- an eine Basisstation und betrifft damit auch ein Sendeverfahren.

(3) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind auch die Merkmale 1.1.1 und 11.1 offenbart.

(a) Die Beklagte wendet sich im Ausgangspunkt zu Recht nicht gegen die Feststellung des Patentgerichts, dass die in [X.] offenbarten [X.] a und b als [X.]e anzusehen sind.

Die neben der eigentlichen (schmalbandigen) [X.] vorgesehenen [X.] enthalten zusätzliche Informationen über die Kanalqualität der beabsichtigten Verbindung im [X.]. Dies entspricht einer möglichen Funktion des in den Patentansprüchen 1 und 11 vorgesehenen [X.].

(b) Diese [X.]e werden nach dem [X.] der [X.] auf einem [X.] abgebildet.

[X.] befasst sich zwar nicht näher mit der Struktur von Rahmen oder [X.]. Aus dem in der Einleitung enthaltenen Hinweis auf den in der Entwicklung befindlichen [X.]-Standard ergibt sich aber unmittelbar und eindeutig, dass die vorgeschlagene Vorgehensweise innerhalb der Strukturen stattfinden soll, die damals für diesen Standard vorgesehen waren.

Eine zusätzliche Bestätigung dafür bildet insbesondere die Darstellung in Figur 3. Der dort verwendete Begriff "[X.] burst" knüpft, wie die [X.] unwidersprochen und überzeugend vorgetragen haben, an den Begriff des [X.] an, der etwa in der in [X.] in Bezug genommenen [X.] verwendet wird.

In der damit schon im Rahmen der Neuheitsprüfung ergänzend heranzuziehenden [X.] ist vorgesehen, einen [X.] in einem [X.] zu übermitteln (S. 66). Mehr ist für die [X.] von Merkmal 11.1 nicht erforderlich.

(4) Ob die Merkmale 1.1.2 und 11.2 und 1.1.6 und 11.6 vollständig offenbart sind, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. [X.] offenbart jedenfalls nicht, die [X.] a und b im [X.]intervall am Ende eines [X.]s abzubilden, wie dies nach den Merkmalen 1.1.5 und 11.5 vorgesehen ist.

(a) Unter der von den [X.] postulierten Prämisse, dass das in Figur 3 als "[X.] burst duration" Signal stets eine feste Länge aufweist, kann das in Figur 3 nach dem angehängten [X.] a vorgesehene [X.]intervall allerdings als übertragungsfreie [X.]spanne im Sinne des Streitpatents angesehen werden.

Kommt die [X.] b rechtzeitig an, bleibt dieser Bereich bei einer festen Länge der "[X.] burst duration" im Ergebnis übertragungsfrei. Bei einer verspäteten Übertragung der [X.] b wird dieser Bereich hingegen zumindest teilweise für den dieser [X.] zugeordneten [X.] genutzt.

Dies entspricht der Anordnung eines [X.] in einer [X.] nach den Merkmalen 1.1.2 und 11.2.

(b) Auch unter dieser Prämisse fehlt es jedoch an einer Anordnung des Piloten b am Ende eines [X.]s, wie dies Merkmal 1.1.5 vorsieht.

Am Ende eines [X.]s steht nach der Darstellung in Figur 3 nicht ein Breitband[X.], sondern ein (weiteres) [X.].

cc) Der Gegenstand von Hilfsantrag 1 wird auch durch eine Zusammenschau der Dokumente [X.], [X.]/[X.] und [X.] nicht vorweggenommen.

Dabei kann offenbleiben, ob ein Fachmann diese drei Dokumente, wie die Klägerin zu 2 geltend macht, als eine gemeinsame Veröffentlichung in den Blick nehmen würde. Auch unter dieser Prämisse sind die Merkmale 1.1.2 und 11.2 nicht offenbart.

(1) [X.] befasst sich mit der Struktur einer synchronisierten [X.] ([X.]) für [X.].

Die synchronisierte [X.] werde von einer [X.] gesendet, die bereits im [X.] synchronisiert sei, aber noch keine Übertragungsressourcen zugewiesen bekommen habe ([X.] Nr. 2).

In [X.] wird für solche Fälle unter anderem die Übersendung eines [X.]-Bursts durch die [X.] mit einer Struktur vorgeschlagen, die in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt ist.

Abbildung

Das Signal besteht aus einem [X.] ([X.]), der eigentlichen [X.]sequenz, einem weiteren [X.] und einem [X.]. Der Slot, in dem das Signal übertragen wird, besteht aus vier Frequenzblöcken. Der erste [X.] und die [X.] belegen nur einen dieser Frequenzblöcke. In den verbleibenden Blöcken können weitere synchronisierte [X.]n übertragen werden. Der zweite [X.] und der Breitband[X.] belegen demgegenüber alle vier Frequenzblöcke. Mit Blick auf ein mögliches Multiplexen von verschiedenen Piloten weiterer [X.]n verweist [X.] auf andere Dokumente aus dem Stand der Technik ([X.] Nr. 3).

Der Breitband[X.] bietet dem Frequenz-Planer Mittel zur [X.] an. Das Senden und Empfangen des [X.] ist daher identisch zum Senden und Empfangen des [X.]s, das für die [X.] in einem regulären [X.]-[X.]-Kurzblock verwendet wird (S. 3 Nr. 6).

[X.] befasst sich ferner mit Optimierungsmöglichkeiten für größere Zellen. Hierzu wird vorgeschlagen, die Länge der einzelnen [X.]-Bursts zu verdoppeln und die Anzahl der Frequenzblöcke zu halbieren (S. 5 Nr. 11 mit Figur 4).

(2) [X.] ist eine Vorgängerversion von [X.].

In [X.] wird hierzu ausgeführt, die in [X.] vorgesehene Struktur habe angepasst werden müssen wegen der Entscheidung des Standardisierungsgremiums, das Übertragungszeitintervall ([X.]) auf eine Millisekunde zu erhöhen und Änderungen an den zur Verfügung stehenden Trägersymbolen vorzunehmen ([X.] [X.] Nr. 1).

Zusätzlich zu den Überlegungen in [X.] wird in [X.] der für [X.] vorgesehene [X.] näher betrachtet. Dies sei ein konfliktbasierter Kanal, der mit geplanten Daten in einem [X.]/[X.] gemultiplext werde. Er sei während [X.] mit einer Dauer tra und einer Periode Tra verfügbar ([X.] [X.] Nr. 2).

Dieser Aufbau ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 der [X.] für synchronisierte [X.] dargestellt.

Abbildung

Um den Aufwand für die Zusatzdaten (Overhead) im Vergleich zu den geplanten (Nutz-)Daten zu verringern, schlägt [X.] vor, dass synchrone und nicht synchrone [X.] zusammengeführt ([X.]) werden könnten. Innerhalb eines Slots könne die [X.] zwischen synchronen und asynchronen [X.]n proportional zu ihrer relativ erwarteten Last geteilt werden ([X.] Nr. 2).

(3) [X.]/[X.], der im Streitpatent als Stand der Technik benannt ist (Abs. 6), befasst sich demgegenüber mit einer verbesserten Struktur einer nichtsynchronen [X.] (N[X.]), die eine nicht im [X.] synchronisierte [X.] an die Basisstation für einen Erstzugriff auf das Netzwerk übermittelt.

Ein solcher N[X.]-Burst bestehe nach den bisherigen Überlegungen aus einem [X.] ([X.]), der eigentlichen [X.] und einer [X.] ([X.]), um den N[X.]-Slot von vorherigen und kommenden im [X.] synchronisierten [X.] zu isolieren ([X.] Nr. 2). Ein solcher Aufbau ist in der nachfolgend wiedergegebenen Figur 1 dargestellt.

Abbildung

Auf dieser Grundlage schlägt [X.] geringfügige Änderungen bezüglich der Dauer des [X.] und der [X.] vor (vgl. Figur 4).

(4) Damit sind die Merkmale 1 und 11 offenbart.

Alle Beiträge befassen sich mit der Übermittlung von [X.]n von einer [X.] an eine Basisstation und betreffen damit ein Sendeverfahren.

(5) Ob auch die Merkmale 1.1.1 und 11.1 offenbart sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Jedenfalls fehlt es an einer [X.] der Merkmale 1.1.2 und 11.2.

(a) Ein [X.]intervall ist nur in [X.]/[X.] offenbart, nicht aber in [X.] und [X.].

Dies ist folgerichtig, weil [X.] und [X.] sich mit bereits synchronisierten [X.]en befassen, bei denen ein [X.]intervall zu dem in der Beschreibung des Streitpatents angeführten Zweck nicht erforderlich ist.

(b) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 ergibt sich aus den in [X.] enthaltenen Ausführungen zum Aufbau der [X.]-Sequenz kein Hinweis auf ein [X.]intervall.

In [X.] wird ausgeführt, die dort vorgeschlagene [X.]sequenz sei nach den bisherigen Überlegungen der Standardisierungsgremien auch für die nicht synchronisierte [X.] vorgesehen (Nr. 4).

Diese Ausführungen beziehen sich nur auf die eigentliche [X.]. Sie lassen nicht erkennen, dass die Strukturen einer nicht synchronisierten [X.] auch bezüglich anderer Aspekte übernommen werden sollen.

(c) Entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 ergibt sich aus dem in [X.] enthaltenen Vorschlag, synchronisierte und nicht synchronisierte [X.]n zusammenzuführen, kein weitergehender [X.].

In [X.] wird nicht näher dargelegt, in welcher Weise die vorgeschlagene Zusammenführung erfolgen soll. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass die unterschiedlichen [X.]n so kombiniert werden, dass der in [X.] und [X.] offenbarte Breitband[X.] im [X.]intervall der in [X.]/[X.] offenbarten [X.] angeordnet wird.

b) Der mit Hilfsantrag 1 verteidigte Gegenstand war durch den Stand der Technik auch nicht nahegelegt.

aa) Ausgehend von [X.] ergab sich hierfür keine Anregung.

Zumindest in [X.]/[X.], N[X.], [X.]/[X.] und N[X.] sowie möglicherweise auch in [X.] werden eine [X.] und der Breitband[X.] zwar von unterschiedlichen [X.]en gesendet. Die Kombination einer dieser Entgegenhaltungen mit [X.] lag, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, aber nicht nahe, weil [X.] andere technische Ausgangsbedingungen im Blick hat. Im Gegensatz zu [X.] sind in WCDMA durch das starke [X.]reizen der Signale gerade keine durch schmalbandige Signale bedingte Störungen zu erwarten.

bb) Auch ausgehend von [X.]/[X.] ergab sich aus dem allgemeinen Fachwissen kein Anlass, die dort offenbarte Lehre in Richtung des Gegenstandes der Patentansprüche 1 und 11 gemäß Hilfsantrag 1 fortzuentwickeln.

Aus [X.]/[X.] ergibt sich insbesondere kein Hinweis, die im Stand der Technik auch für die [X.]-Rahmenstruktur besonders normierte Übertragung einer [X.] einer nicht synchronisierten [X.] durch [X.] ([X.]) oder durch einen vollständig ausgenutzten [X.] (Typ 1) zu ändern und das übertragungsfreie [X.] dennoch für die Übertragung eines [X.] vorzusehen.

cc) Aus der insoweit durch die [X.] zusätzlich geltend gemachten Kombination von [X.]/[X.] mit N[X.]/[X.] oder dem technischen Report [X.] TR 25.814 [X.] (2006-09) ([X.]3) lässt sich keine Anregung entnehmen, eine [X.] so auszugestalten, dass diese die im Stand der Technik übertragungsfreie [X.] eines [X.]s für eine [X.] dennoch zur Übertragung eines [X.] nutzen kann.

dd) Dies gilt auch mit Blick auf das von der Klägerin zu 2 besonders hervorgehobene Dokument [X.]3.

(1) In [X.]3 ist die Problematik, dass bei der Übersendung eines [X.] einer nicht synchronisierten [X.] Interferenzen mit der Datenübertragung anderer [X.]en auftreten können, ausdrücklich angesprochen ([X.] Abs. 9.1.2.1.1.1). Dementsprechend wird auch die Funktion der [X.] eines [X.] hervorgehoben, nämlich die Vermeidung von Ungewissheiten beim [X.]-Timing (S. 83 Abs. 9.1.2.1.1.1). Hierzu stünde es in Widerspruch, in diesem [X.]raum dennoch Signale zu übertragen.

(2) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 nicht aus der nachfolgend wiedergegebenen Figur 9.1.2.1.1.1.-1.

Abbildung

Dieser Figur ist zu entnehmen, dass das rot gekennzeichnete [X.]intervall nach der [X.] (TRA) vor Beginn des nächsten [X.]s freizuhalten ist. Dies entspricht der oben wiedergegebenen Erläuterung in [X.]3. Die mit der Abkürzung [X.] und einem senkrechten Doppelpfeil gekennzeichneten Einheiten beschreiben die Bandbreite, mit der die [X.] übertragen wird ([X.] letzter Absatz).

Aus dem Umstand, dass nach Figur 1 die mit Pfeilen gekennzeichneten weiteren Frequenzressourcen zur Übertragung anderer [X.] oder für Datenübertragungen verwendet werden können, ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin zu 2 ebenfalls nicht die Anregung, das der [X.] angehängte [X.] zur Datenübertragung zu nutzen. Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Übertragung weiterer Kanäle oder Daten bezieht sich gerade nicht auf die Frequenzressource, die für die [X.] genutzt wird.

ee) Der Gegenstand von Hilfsantrag 1 war auch ausgehend von [X.] nicht nahegelegt.

Insoweit ist keine Anregung ersichtlich, den Gegenstand von [X.] im Sinne des Gegenstandes von Hilfsantrag 1 fortzuentwickeln. Vielmehr wird in [X.] der als [X.] vorgesehene Bereich am Ende des [X.] gerade freigehalten. In [X.] ist allenfalls die Möglichkeit offenbart, eine vorgelagerte übertragungsfreie [X.]spanne eines [X.]s einer verspätet gesendeten [X.] zur Verfügung zu stellen, wodurch sich der Breitband[X.] in diese verschieben kann.

Ausgehend davon ergibt sich keine Anregung, gerade den für die Vermeidung von Interferenzen mit den Daten des nächsten [X.]s besonders relevanten Bereich der [X.] am Ende des [X.]s für die Anordnung eines [X.] vorzusehen.

ff) Aus den Dokumenten [X.] mit [X.]/[X.] und [X.] ergeben sich keine weitergehenden Anregungen.

Wie bereits dargelegt wurde, führt eine Zusammenschau der Dokumente nicht zur Vorwegnahme des Gegenstandes der Ansprüche 1 und 11. Anregungen, die Lehre dieser Dokumente im Sinne des Streitpatents fortzuentwickeln, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.

c) Die weiteren Dokumente liegen weiter ab und führen nicht zu einer abweichenden Beurteilung.

VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 [X.] sowie § 92 Abs. 1 und § 100 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

Hoffmann     

      

Deichfuß

      

Kober-Dehm     

      

Crummenerl     

      

Meta

X ZR 4/20

11.01.2022

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend BPatG München, 12. Dezember 2019, Az: 5 Ni 42/16 (EP) verb. m., Urteil

Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 64 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2022, Az. X ZR 4/20 (REWIS RS 2022, 3025)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 3025 GRUR 2022, 982 REWIS RS 2022, 3025

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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