Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. X ZR 59/16

X. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11545

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:270318UXZR59.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
IM NAMEN [X.]S VOLKES
URTEIL
X ZR
59/16
Verkündet am:
27. März 2018
Füllsack
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Kinderbett
EPÜ Art. 56; [X.] § 4

Die generelle Eignung eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lö-sungsmittels kann nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genü-gen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine [X.] Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lö-sungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt (im [X.] an [X.], Urteil vom 30. April 2009 [X.], [X.], 743
Airbag-Auslöse-steuerung, und Urteil vom 11.
März 2014
X
ZR
139/10, [X.], 647

Farbversorgungssystem).
[X.], Urteil vom 27. März 2018 -
X [X.] -
[X.]

-
2
-

Der X.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 27.
März 2018 durch [X.], die Richter [X.] und [X.] sowie die Richterinnen Dr.
[X.] und Dr.
Marx
für
Recht erkannt:
Auf die Berufung wird das Urteil des 2. Senats ([X.]) des [X.] vom 4. Februar 2016 abgeändert, so-weit das Patentgericht zum Nachteil der Beklagten erkannt
hat.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Beklagte ist Inhaberin des mit Wirkung für die [X.] erteilten [X.] Patents 1
550
387 (Streitpatents), das am 19.
April 2004 unter Inanspruchnahme einer [X.] Priorität vom 2.
Ja-nuar 2004 angemeldet wurde und ein Kinderbett betrifft. Patentanspruch
1 lau-tet in der Verfahrenssprache:
"1. A baby crib comprising:
a bed frame structure (1) including a plurality of upright tubes (11), [X.] (110) defining a receiving hole (111) 1
2
-
3
-

and [X.] (112) that extends along the length of said tube wall (110) and that is in spatial communication with said receiving hole (111);

a fabric member (2) mounted on said bed frame structure (1) to define a surrounding wall around said bed frame structure (1); and
a plurality of positioning posts (22) mounted on [X.] (2) and inserted respectively into said receiving holes (111) in [X.] (11), [X.] (2)
being clamped between each of [X.] (11) and a corresponding one of said positioning posts (22) and extending outward through said slit (112) in each of [X.] (11)."
Die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf diesen Pa-tentanspruch rückbezogen.
Die Klägerin hat das Streitpatent mit der Begründung angegriffen, sein Gegenstand sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent
wie erteilt
und hilfsweise in
beschränkten Fassungen verteidigt. Das Patentgericht hat das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags
IV
für rechtsbeständig
erachtet und im Übrigen für nichtig erklärt.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie das Streit-patent in der Fassung ihres erstinstanzlichen [X.] und mit fünf neuen Hilfsanträgen
verteidigt. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Streitpatent betrifft ein leicht aufzubauendes Kinderbett
mit ei-nem Rahmen
und einer Stoffbespannung.
1.
Nach den Ausführungen der Streitpatentschrift wird die Stoffbespan-nung im Stand der Technik am Rahmen befestigt, an dessen Ecken jeweils auf-3
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rechtstehende Rohre angeordnet sind. Damit sich die Lage des Stoffes nicht gegenüber dem Rahmen verschiebt, werden auf den
Stoff Schellen aufgesetzt, die mit den Rohren verschraubt werden und so
den Stoff am Rahmen festhal-ten. Die Streitpatentschrift beanstandet die Montage als zeitaufwendig. Der Stoff könne zudem an der Befestigungsstelle
einreißen. Schließlich beeinträch-tige die sichtbare Schraubverbindung das Erscheinungsbild des Kinderbetts.
2.
Die Aufgabe des Streitpatents besteht mithin wie in der [X.] angegeben darin, ein Kinderbett zu entwickeln, das leicht und schnell aufzubauen ist
und eine zuverlässige und optisch ansprechende Befestigung der Stoffbespannung am
Bettrahmen ermöglicht
(Beschreibung Abs.
5).
3.
Als Lösung schlägt das
Streitpatent in Patentanspruch
1 ein Kinder-bett vor, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:
(1)
Das Kinderbett umfasst
eine Bettrahmenstruktur
(bed frame structure), die eine Mehrzahl aufrechtstehender
Rohre ([X.]) mit jeweils einer [X.] aufweist, die
(1.1)
einen
[X.] (receiving hole)
vorgibt und
(1.2)
einen [X.] aufweist, der sich über die Länge der [X.] erstreckt und in räumlicher Verbindung mit dem
[X.] steht.
(2)
Ein [X.] (fabric member)
(2.1)
ist auf der Rahmenstruktur montiert und
(2.2)
gibt eine um die Rahmenstruktur umlaufende
Wand vor.
(3)
Eine Mehrzahl von [X.] (plurality of positioning posts) ist
(3.1)
auf dem
[X.] montiert und
(3.2)
jeweils in den
[X.] eines Rohrs einge-setzt.
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(4)
Das [X.]
(4.1)
wird (dabei) jeweils
zwischen dem Rohr und dem Posi-tionierstab klemmend gehalten (being clamped between) und
(4.2)
erstreckt sich durch den [X.]
rohrauswärts
(ex-tending outward through said slit).
Figur 3 zeigt ein Ausführungsbeispiel, wo-bei mit dem
Bezugszeichen
1 die [X.], mit 2 das [X.], mit 11 die aufrechtstehen-den Rohre
und
mit 22 die
Positionierstäbe
[X.] sind.
4.
Das Patentgericht hat zum Verständnis dieses Anspruchs ausgeführt: Sein Gegenstand sei ein Kinderbett. Der abschnittsweise Aufbau des Patentanspruchs mit den Angaben, wie die einzelnen Bauteile montiert würden, möge zwar dazu verleiten, diese Bauteile entsprechend einer logischen Montagereihenfolge zu betrachten. Bei einem zusammengebauten Kinderbett sei es aber unbeachtlich, wann die
einzelnen Teile montiert worden seien. Eine Bettrah-menstruktur sei die die äußere Form eines Bettes vorgebende Struktur. Wie im Streitpatent in Bezug auf den Stand der Technik ausgeführt, sei diese so [X.], dass durch die Rahmenstruktur und ein Einfassungsteil ein Aufnahme-raum für das Kind festgelegt werde. Die aufrechtstehenden Rohre seien ein Teil der Rahmenstruktur; diese sei jedoch hierauf nicht beschränkt. Dass die Rohre eine Funktion hinsichtlich der Stabilität der Rahmenstruktur erfüllten, sei im
Streitpatent nicht beschrieben.

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5.
Diese Auslegung des Patentanspruchs hält der Nachprüfung im Be-rufungsverfahren nur teilweise stand.
a)
Nach Merkmal 1 gibt die Bettrahmenstruktur die äußere Form des Bettes vor und bildet zusammen mit dem eine Umwandung bildenden Stoffbau-teil (Merkmal 2) einen Aufnahmeraum für das Kind (Beschreibung Abs.
5, 6, 9). Nach der Beschreibung ist die Bettrahmenstruktur (bed frame structure) recht-eckig ausgebildet und weist vier Rohre (upright tubes) auf, die in den Ecken angeordnet sind (Beschreibung Abs. 9, Figur 5).
b)
Entgegen der Auffassung des Patentgerichts sind lediglich solche
Elemente als zum Rahmen gehörend
anzusehen, die eine tragende und den Unterbau des Bettes ausbildende Funktion besitzen.

Der englischsprachige Begriff structure
stimmt in [X.] Übersetzung mit der Bedeutung des Wortes "Struktur"
nicht vollständig überein. Nach dem allgemeinen [X.] Sprachgebrauch kann darunter auch ein Baukörper oder ein Tragwerk verstanden werden.
Dem Zusammenhang der Beschreibung ist zu entnehmen, dass bed frame structure
das "Tragwerk", die tragende Struktur des Kinderbetts,
[X.]. Die (normalerweise vier) Positionierstäbe sind auf dem

vom Streitpa-tent von der Rahmenstruktur unterschiedenen

[X.] "montiert" (mounted
on [X.], Merkmal 3.1). Sie erlauben es, wie ihr Name sagt, dieses [X.] zu positionieren. Es ist demgemäß mit den darauf angebrachten Positi-onierstäben wiederum auf der Rahmenstruktur montiert (mounted
on said bed frame, Merkmal 2.1), indem die Positionierstäbe jeweils in den
Aufnahmehohl-raum eines der Rohre der Rahmenstruktur eingesetzt sind (Merkmal 3.2).
Dar-aus ergibt sich die klemmende Halterung des [X.]s an der Rahmenstruktur (Merkmal 4.1). Auf diese Weise steht ein leicht montierbares Kinderbett ohne sichtbare Montagehilfsmittel zur Verfügung, denn zur Montage ist lediglich er-12
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-

forderlich, dass das [X.] (mit den [X.]) in die Rohre der Rah-menstruktur (des "Tragwerks") eingesetzt wird.
II.
Das Patentgericht hat angenommen, der Gegenstand des Patentan-spruchs
1 sei nicht neu
und hat dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die australische Gebrauchs-musterschrift
715
883 ([X.]), der die nebenstehenden Figuren 1 und 2 [X.] sind,
beschreibe ein Kinder-bett mit einer Bettrahmenstruktur. Aus der Beschreibung ergebe sich, dass die Bettrahmenstruktur
durch einen oberen Rahmen
10, einen unteren Rahmen 12 und durch in den Ecken des Bettes angeordnete senkrechte Rohre
("[X.]s"
20 und
"retai-ning members"
22) gebildet
werde (Merkmal
1a).
Das Kinderbett weise somit eine Bettrahmenstruktur auf, die eine Mehrzahl von senkrechten Rohren
enthalte. Die als [X.]e (retai-ning members)
beschriebenen Elemente seien zylindrisch ausgebildete
und senkrecht angeordnete Rohre mit [X.] und [X.]. Ein [X.] werde auf die Eckpfosten ([X.]s
20)
montiert und bilde eine die Rah-menstruktur umgebende Wand. Das Stoffbauteil sei nach den [X.] so angeordnet, dass es jeweils zwischen Eckpfosten 20 und [X.] geklemmt sei
und sich durch den [X.] im [X.] erstrecke.
Dem Einwand der Beklagten, die Druckschrift zeige lediglich die Eckpfos-ten als Teil der Bettrahmenstruktur und die [X.]e lediglich als Spann-elemente, könne nicht gefolgt werden. Nach Patentanspruch
1 müsse die Bett-17
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rahmenstruktur lediglich eine Mehrzahl
senkrechter
Rohre
enthalten. Der [X.] lasse offen, ob die Bettrahmenstruktur daneben noch weitere Bauteile enthalte.
Indem die [X.] ein
[X.] auf einen Eckposten montiere, um das dazwischen befindliche Stoffbauteil zu verspannen, weise das darin offen-barte Kinderbett eine Bettrahmenstruktur auf, die aus diesen [X.]en
und Eckpfosten gebildet werde.
III.
Die Begründung des Patentgerichts hält den Angriffen der Berufung nicht stand.
Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu; entgegen der Auf-fassung des Patentgerichts wird er
nicht durch die [X.] offenbart.
Die
australische Gebrauchsmusterschrift 715
883 ([X.]) beschäftigt sich mit einem [X.] für ein Kinderbett, welches über eine Bettrahmenstruk-tur und eine Stoffseitenwand verfügt.
Sie bezeichnet es als
schon länger [X.], dass der am unteren Ende der Bettpfosten befestigte Stoff Falten bilden könne,
wenn er (von außen) über die Eckpfosten geführt werde. Außerdem könne
der Stoff mit der [X.] leicht gedehnt werden und verliere
dann dort seine Spannung, wo er über die Eckpfosten verlaufe. Zur Lösung dieser
Probleme schlägt die [X.] vor, auf den in den Ecken befindlichen Bettpfosten ([X.]s
20) ein [X.]
(retaining member
22) anzubringen, das das Halten der Stoffseitenwand des Kinderbetts unterstützt und zur Reduzierung bzw. [X.] in der Stoffseitenwand an den Eckpfosten beiträgt
([X.], S.
1 Z. 11-15). Dieses Haltelement ist
auf dem Bettpfosten aufrecht angeordnet und zylindrisch. Es verfügt
über eine [X.] und gibt
einen
Aufnahmehohl-raum
vor. Die [X.] des
[X.]s weist
ihrerseits einen [X.] ent-lang ihrer Länge auf, der jeweils in räumlicher Verbindung mit dem Aufnahme-hohlraum steht
([X.], S. 1 Z.
24

[X.] 4, [X.] 9-12).
Danach sind die zur Befestigung des Stoffbauteils beschriebenen Hal-teelemente der [X.] keine tragenden Bauteile der Bettrahmenstruktur. Nach den Ausführungen in der Beschreibung werden die [X.]e erst ange-20
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bracht, wenn die tragenden Elemente bereits vorhanden und zu einem Rahmen zusammengefügt
sind
([X.], [X.] 4-7, [X.] 26-28). Folglich fehlt es an [X.] Vorwegnahme der [X.], denn die zum Tragwerk gehörenden Eckpfosten haben keinen [X.], und die aufgeklemmten geschlitzten Halte-elemente gehören nicht zur tragenden Rahmenstruktur. Anders als nach Pa-tentanspruch 1 offenbart die [X.]
auch keine Positionierstäbe im Sinne der Merkmalsgruppe 3, die auf dem [X.] montiert und in die Aufnahmeöffnung eines Rohrs
eingefügt werden. Ebenso wenig
ist damit die [X.], die eine innere Verklemmung der Stoffseitenwand zwischen Eckpfosteninnen-wand
und [X.]
lehrt ("[X.]"),
verwirklicht.
IV.
Das Urteil des Patentgerichts erweist sich auch nicht als aus anderen Gründen im Ergebnis zutreffend. Der Gegenstand des Streitpatents wird nicht durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt.
1.
Soweit die Klägerin geltend macht, der Fachmann habe aufgrund seines Fachwissens Anlass gehabt, bei dem Kinderbett nach der Entgegenhal-tung [X.] Eckpfosten des Bettes und Haltelement in ihren Funktionen umzukeh-ren, kann dem nicht beigetreten werden.

a)
Um den Gegenstand einer Erfindung als nahegelegt anzusehen, ist zum einen erforderlich, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Zum anderen muss der Fachmann Grund gehabt haben, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel zusätzlicher, über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinaus-reichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe ([X.], Ur-teil vom 30. April 2009

[X.], [X.]Z 182, 1 Rn. 20 -
Betrieb einer Si-cherheitseinrichtung; Urteil vom 8. Dezember 2009 -
X [X.], [X.], 407 Rn. 17 -
einteilige Öse; [X.] Rspr.).
23
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-
10
-

b)
Aus der [X.] ergab sich keine Anregung für den Fachmann,
den Eckpfosten des Kinderbettes umzugestalten und mit einer Befestigung
der Stoffbespannung
mittels der "[X.]"
in Verbindung zu brin-gen. Nach dem Gebrauchsmuster
wird die
Verklemmung der Stoffseitenwand erreicht, indem ein Haltelement (retaining member) von außen über einen [X.] ([X.]) des Bettes mit dem diesen in Form einer Manschette um-gebenden
[X.] geklemmt wird (Rn.
21
f.). Vorzugsweise wird das Halteele-ment -
insoweit wie in dem in der [X.] geschilderten Stand der Technik -
mit dem [X.] mit einem in ein Loch des [X.] eingreifenden Befesti-gungsmittel zusätzlich gesichert. Entgegen der Auffassung der Klägerin
gab dies dem
Fachmann keine Veranlassung, die Funktionen von Eckpfosten und [X.] sozusagen umzukehren, um
dem Bettpfosten die
weitere Funkti-on beizumessen, den Stoff innenliegend verklemmen zu können. Denn dazu hätte der Fachmann das sowohl der [X.] als auch dem von dieser weiterentwi-ckelten Stand der Technik zugrunde liegende Konzept verlassen
müssen, die Stoffbespannung von außen oder mittels einer aus dem Stoff gebildeten [X.] um die als notwendige Rahmenbestandteile vorgegeben hingenomme-nen Eckpfosten des Bettes zu führen,
um die Stoffbespannung sodann in [X.] einfacher und zuverlässiger sowie optisch ansprechender Weise
an die-sem Eckpfosten
zu befestigen.
c)
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass -
wie das Patentgericht zutreffend angenommen hat -
die Innenverklemmung oder "[X.]" dem Fachmann als solche bekannt war.

Der Umstand, dass die Kenntnis eines technischen Sachverhalts zum allgemeinen Fachwissen gehört, belegt noch nicht, dass es für den Fachmann nahegelegen hat, sich bei der Lösung eines bestimmten Problems dieser Kenntnis zu bedienen
([X.], Urteil vom 30. April 2009

[X.], [X.], 743 Rn. 37

Airbag-Auslösesteuerung). Die grundsätzliche Möglichkeit 26
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-
11
-

der Verwendung der "[X.]"
zur Befestigung insbesondere einer Stoffbahn besagt entgegen der Auffassung der Klägerin
gerade nicht, dass für den Fachmann Anlass bestand, dem
Bettpfosten eine weitere Funktion beizumessen, um diese
Technik zur Befestigung des [X.]s einzusetzen.
Über die fehlende Anregung hilft auch nicht der in der Rechtsprechung anerkannte Grundsatz hinweg, dass Veranlassung zur Heranziehung einer
technischen
Lösung, die als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungs-fällen in Betracht zu ziehendes [X.]el ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwis-sen des angesprochenen Fachmanns gehört, bereits dann bestehen
kann, wenn es für die
Anwendung dieser Lösung zwar kein konkretes Vorbild gibt, die Nutzung ihrer Funktionalität in dem betreffenden Zusammenhang sich aber als objektiv zweckmäßig darstellt und keine besonderen Umstände festzustellen sind, die eine Anwendung als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder
sonst untunlich erscheinen lassen ([X.], Urteil vom 11.
März 2014

X
ZR
139/10, [X.], 647

Farbversorgungssystem; Urteil vom 26. Sep-tember 2017 -
X [X.], [X.]. 2018, 21 Rn. 113 -
Spinfrequenz).
Zwar [X.] die in erster Instanz vorgelegten Schriften belegen, dass die Positionierung und Befestigung einer Stoffbahn durch Einführen in ein
als
Trag-
und Halte-schiene ausgebildetes Rohr im Sinne dieser Rechtsprechung als ein vielfältig anwendbares [X.]el zum allgemeinen Fachwissen gehörte. Die generelle [X.] eines zum allgemeinen Fachwissen zählenden Lösungsmittels kann aber nur dann als Veranlassung zu ihrer Heranziehung genügen, wenn für den Fachmann ohne weiteres erkennbar ist, dass eine technische Ausgangslage besteht, in der sich der Einsatz des betreffenden Lösungsmittels als objektiv zweckmäßig darstellt. Als hinreichender Anlass zu ihrer Anwendung könnte das
Wissen des Fachmanns um die "[X.]" daher
nur dann ge-nügen, wenn ihm
die grundsätzliche Möglichkeit vor Augen stand, die [X.] selbst als Halte-
und Befestigungsmittel für die -
hierzu auf Positionierstäbe aufzuziehende
-
Stoffbespannung auszugestalten. Denn nur dann hätte er auf 29
-
12
-

die "[X.]" als ein ihm zur Verfügung stehendes generelles [X.]el zur Ausgestaltung eines solchen Trag-
und Haltemittels zurückgreifen können. An dieser Voraussetzung fehlt es indessen nach den Vorbildern, die sich für den Fachmann aus der [X.] und dem dort referierten
Stand der Technik auf dem Gebiet der stoffbespannten Kinderbetten ergaben.
2.
Danach ergab sich eine Anregung für eine Umgestaltung der [X.] des Bettes

entgegen den Ausführungen der Klägerin -
auch nicht aus der US-Patentschrift 5 911 478 ([X.]-5), die in Gestalt von
Tragtuchschienen (sling rails)
Trag-
und Halteschienen
für die aus einer Stoffbahn bestehende Rücken-
und Sitzfläche eines Stuhls oder Sessels verwendet. Die Tragtuch-schienen treten zu den Rahmenelementen des Stuhls hinzu und haben nur die Funktion, die Stoffbahn zu tragen, zu führen und zu halten. Sie bieten daher zur Entwicklung des Gegenstands des Streitpatents ebenfalls keinen Anlass.
3.
Die im Übrigen von der Klägerin angeführten Entgegenhaltungen kommen
der Erfindung nicht näher
als der vorstehend beurteilte Stand der Technik. Sie legen die Lehre des Patentanspruchs
1 daher gleichfalls nicht na-he.
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-

4.
Nachdem die weiteren Patentansprüche auf den Anspruch 1 rückbe-zogen sind, ist auch ihr Gegenstand patentfähig.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.], § 91 Abs.
1 ZPO.
Meier-Beck
Bacher
[X.]

[X.]
Marx
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.02.2016 -
2 Ni 52/13 (EP) -

32
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Meta

X ZR 59/16

27.03.2018

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2018, Az. X ZR 59/16 (REWIS RS 2018, 11545)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 11545

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 59/16

X ZR 109/15

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