Bundespatentgericht, Urteil vom 02.06.2021, Az. 6 Ni 62/19 (EP)

6. Senat | REWIS RS 2021, 5342

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Gegenstand

Patentnichtigkeitssache – "Components for breathing circuits" – mangelnde Patentfähigkeit – Stand der Technik – keine erfinderische Tätigkeit


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

hat der [X.] ([X.]) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 2.Juni2021 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Dipl.-Phys. Univ. Zimmerer und den Richter Dipl.-Ing. Altvater

für Recht erkannt:

[X.] Das Europäische Patent 2 025 359 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt.

I[X.] Die Kosten des [X.] hat die Beklagte zu tragen.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] am 9. Mai 2001 angemeldeten [X.] Patents 2 025 359 (Streitpatent), das aus den [X.] und [X.] hervorgegangen ist und die Priorität der [X.] Patentanmeldungen vom 10. Mai 2000 - [X.] 50443900 und vom 20. Dezember 2000 - [X.] 50904100 in Anspruch nimmt. Die Patenterteilung ist am 18. September 2013 veröffentlicht.

2

Der Rechtsbestand des Streitpatents ist in einem Einspruchsverfahren vor dem [X.] überprüft worden. Das [X.] hat den Einspruch in der mündlichen Verhandlung am 4.Juli2018 vollständig zurückgewiesen, das Streitpatent unverändert aufrechterhalten und die Entscheidungsgründe am 12. April 2019 veröffentlicht.

3

Das Streitpatent ist in [X.] und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 601 48 332 geführt. Es trägt die Bezeichnung

4

„Components for breathing circuits“

5

(auf [X.] laut Streitpatentschrift: „Komponenten für Beatmungskreisen“)

6

und umfasst in der erteilten Fassung 28 Patentansprüche, die mit der am 28. November 2019 eingereichten Nichtigkeitsklage in vollem Umfang angegriffen werden.

7

Der angegriffene erteilte unabhängige Patentanspruch 1 lautet:

8

in der [X.]

auf [X.] laut Streitpatentschrift

 1.A flexible breathing tube which is an expiratory [X.] of a breathing circuit and is adapted to be located between a patient and a ventilator the tube comprising:
an inlet,
an [X.], and
a singular exhalation flow passage between said inlet and said [X.] defined by an enclosing wall,
wherein at least a region of said enclosing wall is of a material that allows the passage of water vapour by diffusion without allowing the passage of liquid water or respiratory gases, thereby providing a water vapour flow path from said exhalation flow passage to ambient air through said material
wherein the region or regions is or are distributed over the length of the tube such that the tube allows said diffusion of water vapour from the expiratory [X.] of the breathing circuit along said singular exhalation [X.] during their flow through the expiratory [X.].

 1.Flexibles Atemrohr, das ein [X.] eines Atmungskreislaufes ist, und dafür ausgelegt ist, zwischen einem Patienten und einem Ventilator angeordnet zu werden, wobei das [X.] umfasst:
einen Einlass;
einen Auslass; und
einen einzelnen Ausatmungsfließweg zwischen dem Einlass und dem Auslass, der durch eine umschließende Wand definiert ist,
wobei mindestens ein Bereich der umschließenden Wand aus einem Material besteht, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, ohne dabei den Durchgang von flüssigem Wasser oder von [X.] zu erlauben, wodurch ein Wasserdampfflussweg von dem Ausatmungsfließweg durch das Material zu der Umgebungsluft bereitgestellt wird,
wobei der Bereich oder die Bereiche über die Länge des Rohrs derart verteilt sind, dass das Rohr die Diffusion von Wasserdampf von dem [X.] entlang des einzelnen Ausatmungsfließwegs erlaubt, wodurch die befeuchteten Gase während ihres Flusses durch das [X.] getrocknet werden.

9

Die ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 bis 27sind auf Patentanspruch 1 unmittelbar oder mittelbar rückbezogen.

Der erteilte nebengeordnete Patentanspruch 28 lautet:

In der [X.]

Auf [X.]laut Streitpatentschrift

 A breathing circuit incorporating a tube as claimed in any of claims 1 to 27.

 Atmungskreislauf, der ein Rohr nach einem der Ansprüche 1 bis 27 mit einbindet.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Streitpatent sei wegen der Nichtigkeitsgründe der mangelnden Ausführbarkeit / Offenbarung, unzulässigen Erweiterung und mangelnden Patentfähigkeit, insoweit wegen mangelnder Neuheit und wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit, für nichtig zu erklären.

Dies stützt sie unter anderem auf die Druckschriften (Nummerierung und Kurzzeichen nach Klägerbezeichnung):

 HLNK 1

 Intersurgical "[X.]"; Issue 2, 1999/2000, Seiten 1-71

 HLNK 10

 WO 01/49351 [X.]

 HLNK 10a

 [X.]e Übersetzung der HLNK10

 HLNK 11

 [X.] 4 509 359

 HLNK 30

 [X.], Kapitel 17 aus "[X.]", Seiten 397 bis 415, [X.], [X.] Inc., 1997

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 2 025 359 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich auch gegen eine der Fassungen des Streitpatents nach den [X.] 1 bis 18 aus dem Schriftsatz vom 7. April 2021 richtet,

wobei die [X.] bis 11 und 16 bis 18 in ihrer numerischen Reihenfolge, der bisherige Hilfsantrag 12 als neuer Hilfsantrag 15, der bisherige Hilfsantrag 13 als neuer Hilfsantrag 12, der bisherige Hilfsantrag 14 als neuer Hilfsantrag 13 und der bisherige Hilfsantrag 15 als neuer Hilfsantrag 14, geprüft werden sollen und als geschlossene Anspruchsätze gestellt sind.

Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen, aufgeführt in der beantragten Reihenfolge, hat jeweils folgenden Wortlaut, wobei die Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung hervorgehoben sind:

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet:

1. A flexible breathing tube which is an expiratory [X.] of a breathing circuit and is adapted to be located between a patient and a Ventilator the tube comprising:

an inlet, an [X.], and

a singular exhalation flow passage between said inlet and said [X.] defined by an enclosing wall, wherein at least a region of said enclosing wall is of a material that allows the passage of water vapour by diffusion without allowing the passage of liquid water or respiratory gases, thereby providing a water vapour flow path from said exhalation flow passage to ambient air through said material

wherein the region or regions is or are distributed over the length of the tube such that the tube allows said diffusion of water vapour from the expiratory [X.] of the breathing circuit along said singular exhalation [X.] during their flow through the expiratory [X.],

wherein said material is a hydrophilic, thermoplastic polyester [X.].

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 lautet:

1. A flexible breathing tube which is an expiratory [X.] of a breathing circuit and is adapted to be located between a patient and a Ventilator the tube comprising:

an inlet, an [X.], and

a singular exhalation flow passage between said inlet and said [X.] defined by an enclosing wall, wherein at least a region of said enclosing wall is of a material that allows the passage of water vapour by diffusion without allowing the passage of liquid water or respiratory gases, thereby providing a water vapour flow path from said exhalation flow passage to ambient air through said material

wherein the region or regions is or are distributed over the length of the tube such that the tube allows said diffusion of water vapour from the expiratory [X.] of the breathing circuit along said singular exhalation [X.] during their flow through the expiratory [X.],

wherein the inlet of the tube is adapted to connect to a wye connector located at the patient.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 lautet:

1. A flexible breathing tube which is an expiratory [X.] of a breathing circuit and is adapted to be located between a patient and a Ventilator the tube comprising:

an inlet, an [X.], and

a singular exhalation flow passage between said inlet and said [X.] defined by an enclosing wall, wherein at least a region of said enclosing wall is of a material that allows the passage of water vapour by diffusion without allowing the passage of liquid water or respiratory gases, thereby providing a water vapour flow path from said exhalation flow passage to ambient air through said material

wherein the region or regions is or are distributed over the length of the tube such that the tube allows said diffusion of water vapour from the expiratory [X.] of the breathing circuit along said singular exhalation [X.] during their flow through the expiratory [X.],

wherein said material is free from the polyester elastomer [X.] 5556.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 lautet:

1. A flexible breathing tube which is an expiratory [X.] of a breathing circuit and is adapted to be located between a patient and a Ventilator the tube comprising:

an inlet, an [X.], and

a singular exhalation flow passage between said inlet and said [X.] defined by an enclosing wall, wherein at least a region of said enclosing wall is of a material that allows the passage of water vapour by diffusion without allowing the passage of liquid water or respiratory gases, thereby providing a water vapour flow path from said exhalation flow passage to ambient air through said material

wherein the region or regions is or are distributed over the length of the tube such that the tube allows said diffusion of water vapour from the expiratory [X.] of the breathing circuit along said singular exhalation [X.] during their flow through the expiratory [X.],

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 4.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 2 und 4.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 3 und 4.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 lautet:

1. A flexible breathing tube which is an expiratory [X.] of a breathing circuit and is adapted to be located between a patient and a ventilator the tube comprising:

an inlet, an [X.], and

a singular exhalation flow passage between said inlet and said [X.] defined by an enclosing wall, wherein at least a region of said enclosing wall is of a material that allows the passage of water vapour by diffusion without allowing the passage of liquid water or respiratory gases, thereby providing a water vapour flow path from said exhalation flow passage to ambient air through said material

wherein the region or regions is or are distributed over the length of the tube such that the tube allows said diffusion of water vapour from the expiratory [X.] of the breathing circuit along said singular exhalation [X.] during their flow through the expiratory [X.],

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations distributed over the length of said tube, [X.](s) is extruded.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 8.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 2 und 8.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 3 und 8.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 neu (zuvor 13) ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 3.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 neu (zuvor 14) ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 2.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 neu (zuvor 15) ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1, 2 und 3.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 neu (zuvor 12) lautet

1. A flexible breathing tube which is an expiratory [X.] of a breathing circuit and is adapted to be located between a patient and a ventilator the tube comprising:

an inlet, an [X.], and

a singular exhalation flow passage between said inlet and said [X.] defined by an enclosing wall, wherein at least a region of said enclosing wall is of a material that allows the passage of water vapour by diffusion without allowing the passage of liquid water or respiratory gases, thereby providing a water vapour flow path from said exhalation flow passage to ambient air through said material

wherein the region or regions is or are distributed over the length of the tube such that the tube allows said diffusion of water vapour from the expiratory [X.] of the breathing circuit along said singular exhalation [X.] during their flow through the expiratory [X.],

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations in form of discrete annular rings distributed over the length of said tube.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 16 lautet

1. A flexible breathing tube which is an expiratory [X.] of a breathing circuit and is adapted to be located between a patient and a ventilator the tube comprising:

an inlet, an [X.], and

a singular exhalation flow passage between said inlet and said [X.] defined by an enclosing wall, wherein at least a region of said enclosing wall is of a material that allows the passage of water vapour by diffusion without allowing the passage of liquid water or respiratory gases, thereby providing a water vapour flow path from said exhalation flow passage to ambient air through said material

wherein the region or regions is or are distributed over the length of the tube such that the tube allows said diffusion of water vapour from the expiratory [X.] of the breathing circuit along said singular exhalation [X.] during their flow through the expiratory [X.],

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations in form of discrete annular rings distributed over the length of said tube, [X.](s) is extruded.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 17 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1, 2 und 15 neu (zuvor 12).

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 18 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.], 2, 3 und 15 neu (zuvor 12).

Wegen des Wortlauts der weiteren Patentansprüche nach den [X.] wird auf die Akte verwiesen.

Die Klägerin hält auch die Hilfsanträge jedenfalls für nicht patentfähig.

Die Beklagte tritt der Argumentation der Klägerin insgesamt entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung oder wenigstens in einer der verteidigten Fassungen für patentfähig. Zur Stützung ihres Vorbringens beruft sie sich unter anderem auf folgende Druckschriften:

 BB01 

 Entscheidungsgründe vom 12.04.2019 des in der Anhörung am 04.07.2018 verkündeten Beschlusses der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts

 BB02 

 Urteil des [X.] vom 4. August 2020im parallelen Verletzungsverfahren

 [X.] 

 Urteil des High Court of Justice vom 8. Dezember 2020

 [X.] 

 [X.] 5367:1991

 [X.] 

 [X.] 5367:2000

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis gemäß §83Abs.1PatG zugeleitet und hierin Fristen zur Stellungnahme auf den Hinweis und auf etwaiges Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

[X.] ist für nichtig zu erklären, weil dem Gegenstand der jeweiligen Patentansprüche 1 nach Hauptantrag und allen [X.] der [X.] der mangelnden Patentfähigkeit entgegensteht (Art.II §6 Abs.1 Nr.1 [X.] [X.]. Art.138 Abs.1 [X.]), Art. 52 [X.]. Art.54 sowie Art.56 EPÜ).

Das Patent ist gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] (WO 01/49351 [X.]) nicht neu bzw. beruht gemäß [X.] 1 (Intersurgical "[X.]"; [X.], 1999/2000; Seiten 1-71) in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns u. a. belegt durch [X.] 11 bzw. [X.] 30 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

A.

I. Zum Gegenstand des [X.]s

1.

[X.] ([X.]) betrifft Komponenten für Atemkreisläufe, insbesondere zur Verwendung im [X.] (expiratory arm of a breathing circuit). Beim unterstützten Atmen, insbesondere in medizinischen Anwendungen, besäßen die in Leitungen begrenzter Größe geführten Gase eine hohe relative Luftfeuchtigkeit. Daraus resultiere häufig eine Kondensation der Feuchtigkeit an der Innenwand der Leitung. Im Stand der Technik werde versucht, die nachteiligen Auswirkungen dieser Kondensation zu vermindern durch entweder eine Reduzierung derselben mittels Aufrechterhalten bzw. Erhöhen der Temperatur des [X.] bzw. der Leitungswand oder durch Vorsehen von Sammelstellen in der Leitung zum Ableiten der kondensierten Flüssigkeit (Abs. 0001 u. 0002). Ein [X.] eines Atemkreislaufes nach dem Stand der Technik sei aus der EP 0 535 379 [X.] bekannt (Abs. 0008).

Im [X.] ist als Aufgabe der Erfindung das Ziel („object of the present invention“)genannt, eine Komponente, insbesondere zur Anwendung im [X.] eines Atemkreislaufes, bereitzustellen, die gegenüber dem Vorgenannten zumindest eine gewisse Verbesserung darstellt oder für die Öffentlichkeit und medizinisches Fachpersonal eine nützliche Wahlmöglichkeit bereitstellt (Abs. 0003).

2.

Als für die Lösung der Aufgabe zuständigen Fachmann sieht der [X.] einen Ingenieur der Medizintechnik mit Hochschulbildung und mit beruflicher Erfahrung in der Entwicklung von Komponenten für Beatmungsgeräte, insbesondere [X.], der entsprechende Materialkenntnisse besitzt bzw. mit einem Chemieingenieur zusammenarbeitet.

Denn der maßgebliche Fachmann ist derjenige, dem üblicherweise die Lösung der sich objektiv stellenden Aufgabe übertragen wird (so schon [X.], Urteil vom 15. September 1977 - [X.], GRUR 1978, 37 – Börsenbügel),

Daher ist es auch unerheblich, ob die beiden oben genannten in einem Team oder auf Rückfrage zusammenarbeiten; es kommt allein darauf an, dass dem Ingenieur das Fachwissen eines Chemieingenieurs, der Kenntnisse im Bereich der Kunststoffmaterialkunde hat, zur Verfügung steht.

3.

Gelöst wird die Aufgabe durch ein flexibles [X.] (flexible breathing tube) nach Patentanspruch 1, das ein [X.] eines [X.] ist und das für die Anordnung zwischen einem Patienten und einem Ventilator (Beatmungsgerät) ausgelegt sein soll und in der erteilten Fassung des [X.]s folgende Merkmale aufweist:

Merkmal

Verfahrenssprache [X.]

Deutsche Übersetzung laut [X.]schrift

[X.]    

A flexible breathing tube which is an expiratory [X.] of a breathing circuit and is adapted to be located between a patient and a ventilator the tube comprising:

Flexibles [X.], das ein [X.] eines Atmungs-kreislaufes ist, und dafür ausgelegt ist, zwischen einem Patienten und einem Ventilator angeordnet zu werden, wobei das [X.] umfasst:

M2    

an [X.],

einen Einlass;

[X.]    

an [X.], and

einen Auslass; und

[X.]    

a singular exhalation flow passage between said [X.] and said [X.] defined by an enclosing wall,

einen einzelnen Ausatmungsfließ-weg zwischen dem Einlass und dem Auslass, der durch eine umschließende Wand definiert ist,

[X.].1   

wherein at least a region of said enclosing wall is of a material that allows the passage of water vapour by diffusion without allowing the passage of liquid water or respiratory gases, thereby providing a water vapour flow path from said exhalation flow passage to ambient air through said material

wobei mindestens ein Bereich der umschließenden Wand aus einem Material besteht, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, ohne dabei den Durchgang von flüssigem Wasser oder von [X.] zu erlauben, wodurch ein Wasserdampfflussweg von dem Ausatmungsfließweg durch das Material zu der Umgebungsluft bereitgestellt wird,

[X.]   

wherein the region or regions is or are distributed over the length of the tube such that the tube allows said diffusion of water vapour from the expiratory [X.] of the breathing circuit along said singular exhalation flow passage thereby drying the humidified gases during their flow through the expiratory [X.].

wobei der Bereich oder die Bereiche über die Länge des [X.] derart verteilt sind, dass das Rohr die Diffusion von Wasserdampf von dem [X.] entlang des einzelnen Ausatmungsfließwegs erlaubt, wodurch die befeuchteten Gase während ihres Flusses durch das [X.] getrocknet werden.

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 das folgende zusätzliche Merkmal M

Merkmal

Verfahrenssprache [X.]

Deutsche Übersetzung (der [X.])

MHi[X.] 

wherein said material is a hydrophilic, thermoplastic polyester [X.].

wobei das Material ein hydrophiles, thermoplastisches Polyesterblockcopolymer ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nunmehr im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 das folgende zusätzliche Merkmal M

MHi[X.] 

wherein the [X.] of the tube is adapted to connect to a wye connector located at the patient.

wobei der Einlass des [X.] dafür ausgelegt ist, mit einem [X.], der beim Patienten angeordnet ist, verbunden zu werden.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nunmehr im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 das folgende zusätzliche Merkmal M

MHiA3 

wherein said material is free from the polyester elastomer [X.] 5556.

wobei das Material frei von dem Elastomer [X.] 5556 ist.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 4 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nunmehr im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 das folgende zusätzliche Merkmal M

MHiA4 

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations.

wobei das Rohr eine seitliche Verstärkung gegen Quetschen aufweist, wobei die seitliche Verstärkung eine Mehrzahl ringförmiger Wellungen aufweist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 4.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 2 und 4.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 3 und 4.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 8 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nunmehr im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 das folgende zusätzliche Merkmal M

MHiA8 

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations distributed over the length of said tube, [X.](s) is extruded.

wobei das Rohr eine seitliche Verstärkung gegen Quetschen aufweist, wobei die seitliche Verstärkung eine Mehrzahl ringförmiger Wellungen aufweist, die über die Länge des [X.] verteilt sind, wobei das Rohr einschließlich des Bereiches bzw. der Bereiche extrudiert ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 8.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 2 und 8.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 3 und 8.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 neu (zuvor 13) ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 3.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 neu (zuvor 14) ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 2.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 neu (zuvor 15) ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1, 2 und 3.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 15 neu (zuvor 12) unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nunmehr im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 das folgende zusätzliche Merkmal M

MHi[X.]5neu-zuvor12

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations in form of discrete annular rings distributed over the length of said tube.

wobei das Rohr eine seitliche Verstärkung gegen Quetschen aufweist, wobei die seitliche Verstärkung eine Mehrzahl ringförmiger Wellungen in Form einzelner kranzförmiger Ringe aufweist, die über die Länge des [X.] verteilt sind.

Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 16 unterscheidet sich von der erteilten Fassung dadurch, dass nunmehr im Vergleich zum erteilten Anspruch 1 das folgende zusätzliche Merkmal M

MHi[X.]6

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations in form of discrete annular rings distributed over the length of said tube, [X.](s) is extruded.

wobei das Rohr eine seitliche Verstärkung gegen Quetschen aufweist, wobei die seitliche Verstärkung eine Mehrzahl ringförmiger Wellungen in Form einzelner kranzförmiger Ringe aufweist, die über die Länge des [X.] verteilt sind, wobei das Rohr einschließlich des Bereichs bzw. der Bereiche extrudiert ist.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 17 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1, 2 und 15 neu (zuvor 12).

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 18 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1, 2, 3 und 15 neu (zuvor 12).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

4.

Der [X.] legt seiner Entscheidung folgende Überlegungen des Fachmanns zu den Angaben in Patentanspruch 1 nach Haupt- und [X.] zugrunde:

Beansprucht ist im erteilten Patentanspruch 1 ein flexibles [X.] (flexible breathing tube), das ein [X.] eines [X.] ist. Dieses [X.] soll für die Anordnung zwischen einem Patienten und einem Ventilator (Beatmungsgerät) ausgelegt sein (Merkmal [X.]).

Die [X.] macht geltend, dass ein [X.] ein einzelnes [X.]tück zwischen dem [X.] (wye connector) am [X.] und dem Ventilator sei, das nicht noch zusätzliche Komponenten beinhalte. [X.] nenne zusätzliche Komponenten wie Trockner und [X.]. Als [X.] sei aber tatsächlich das [X.] als solches gemeint und kein Trockner. Der [X.] bestehe aus einem Ein- und [X.]. Nicht zum [X.] gehörten in diesem Sinne jedoch etwa der separate Ventilator oder ein Filtermodul. Das [X.] umfasse die gesamte Länge vom Patienten zum Ventilator und nicht nur ein Teilstück. Gestützt werde dies auch durch die Merkmale [X.].1 und [X.], wonach die wasserdampfdurchlässigen Bereiche entlang des ganzen Rohres verteilt seien. Auch nach dem Urteil des High Court of Justice (Anlage [X.]) sei das gesamte [X.] beansprucht und nicht nur ein Teil davon. Die Einspruchsabteilung des [X.] habe in ihrer Entscheidung über den Einspruch gegen das [X.] (Anlage [X.]) dem Begriff „[X.] eines [X.]“ entnommen, dass das beanspruchte [X.] konkret zwischen dem Patienten und dem Ventilator angeordnet sei.

Eine Einschränkung des Begriffes „[X.]“ (breathing circuit) auf lediglich eine Schlauchanordnung aus Ein- und [X.], zu der allenfalls kleinere Hilfskomponenten wie etwa ein [X.] oder andere [X.]stücke dazugerechnet werden können, wie von der [X.] geltend gemacht (vgl. u.a. Schriftsatz v. 7.4.2021, [X.]-8), kann nach Überzeugung des [X.]s aus dem [X.] nicht hergeleitet werden. In dem von der [X.] zur Stützung ihrer Argumentation herangezogenen Abs. 0051 des [X.]s ist lediglich von der Vermeidung von Kondensat im [X.] eines [X.] die Rede, um die Feuchtigkeit des an den Zusatzgeräten (ancillary equipment), wie beispielsweise Filter und Ventilator, [X.] zu reduzieren. Es ist keine Aussage darüber getroffen, aus welchen Komponenten der [X.] konkret besteht oder inwieweit die genannten Zusatzkomponenten sich innerhalb oder außerhalb des [X.] befinden. Der Begriff „[X.]“ impliziert einen Pfad, der beim [X.] mit der Ausatmung beginnt und dort mit der Einatmung auch wieder endet. Zu einem [X.] gehören daher nicht nur die [X.]e mit ihren [X.]stücken, sondern alle Komponenten, die sich innerhalb dieses Kreislaufes befinden. Da Atmungskreisläufe unterschiedlich aufgebaut sein können, ist für den jeweiligen Einzelfall zu bestimmen, welche Komponenten dem jeweiligen [X.] zuzurechnen sind, und welche nicht. Den Begriff „[X.]“ auf nur zwei Schläuche (Ein- / [X.]) und deren [X.]stücke einzuschränken und alle weiteren Komponenten in diesem Kreislauf zu ignorieren, wird dem Begriff „Atmungskreislauf“ sowohl in technischer Hinsicht als auch im Hinblick auf das im [X.] tatsächlich Offenbarte jedenfalls nicht gerecht. Dort ist bezüglich des beanspruchten [X.]es lediglich von einer Komponente für einen [X.] die Rede (vgl. Abs. 0001, 0003, 0004, 0010). Auch der Patentanspruch 1 spricht von einem [X.], das ein [X.] eines [X.] sein soll, ohne diesen Kreislauf näher zu spezifizieren. Insoweit lässt der Patentanspruch 1 offen, wie der genannte [X.] konkret aufgebaut sein soll.

Bei dem [X.] soll es sich um ein [X.] eines [X.] handeln; somit um ein Glied bzw. Rohr(stück) an einer Stelle des [X.], durch das Ausatmungsgase fließen. Eine Einschränkung dahingehend, dass das beanspruchte [X.] den gesamten [X.] bzw. [X.] zwischen Patienten und Beatmungsgerät umfassen soll, oder als [X.]tück direkt vom Patienten bzw. von einer patientennahen Abzweigung ausgehen soll, ist hingegen vom Anspruch nicht gefordert. So ist auch in der Beschreibungseinleitung (Abs. 0001) bzw. der Zusammenfassung der Erfindung (Abs. 0003) des [X.]s angegeben, dass es sich bei der Erfindung lediglich um eine Komponente (component) für den [X.] (expiratory arm, expiratory [X.]) eines [X.]s (breathing circuit) handeln soll, und nicht um ein [X.], dass zwingend den gesamten [X.] zwischen einem Patienten und einem Beatmungsgerät umfasst. Bei dem Begriff „[X.]“ handelt es sich nicht um einen stehenden Begriff, der sprachlich gleichbedeutend mit dem Begriff „Glied“ ([X.]) im Sinne einer Gliedmaße ist. Das beanspruchte [X.]umfasst somit auch nicht den gesamten [X.].

Die Angabe im Merkmal [X.], wonach das [X.] für die Anordnung zwischen einem Patienten und einem Ventilator ausgelegt sein soll, bedingt, dass das beanspruchte [X.] gegenständlich so ausgestaltet sein muss, dass es sich für die Anordnung zwischen einem Patienten und einem Beatmungsgerät (Ventilator) eignet. Eine Einschränkung dahingehend, dass das beanspruchte [X.] die gesamte Länge zwischen dem [X.] und dem Ventilator ausfüllen muss, kann daraus nicht abgeleitet werden. Unter den Wortlaut des Merkmals fällt auch eine Anordnung des [X.]es an einer beliebigen Stelle des [X.]es zwischen dem Patienten und einem Ventilator.

Auch die Ansicht der [X.], dass eine Mindestlänge für das beanspruchte [X.] erforderlich sei, die sich an dem Fachmann bekannten Standards auf dem vorliegenden Gebiet orientiere, kann nicht überzeugen. Die hierzu von der [X.] angeführten Standards (Anlage [X.], [X.]) legen keine spezifizierte Mindestlänge für [X.]e fest (vgl. Anlage [X.], [X.], Abs. 5.1 „Length“; Anlage [X.], [X.], Abs. 4.4 „Length“), sondern geben an, dass für die im Anhang zu diesen Standards beschriebenen Testmethoden ein 1 m langes Stück des [X.]es bzw. ein für die Anwendung konfektioniertes [X.] als solches verwendet werden soll (vgl. Anlage [X.], [X.], Abs. [X.]; Anlage [X.], [X.], Abs. [X.] „Test piece“ u. S. 12, Abs [X.]). Der Patentanspruch 1 ist jedenfalls nicht auf eine bestimmte Mindestlänge des beanspruchten [X.]es beschränkt. Eine solche ergibt sich auch nicht aus der Angabe im Merkmal [X.], wonach die befeuchteten Gase während ihres Flusses durch das [X.] getrocknet werden sollen, denn Patentanspruch 1 lässt offen in welchem Maße und durch welche weiteren Maßnahmen diese Trocknung erfolgen soll.

Das beanspruchte [X.] soll gemäß Merkmal [X.] flexibel sein, somit nicht starr. Das Maß an Flexibilität ist in den Ansprüchen und der Beschreibung des [X.]s nicht festgelegt; das Merkmal „flexibel“ ist demnach breit auszulegen.

Entgegen der Annahme der [X.] kann aus dem Begriff „flexibel“ im Merkmal [X.] nicht abgeleitet werden, dass die erforderliche Flexibilität des beanspruchten [X.]es mittels der in den von ihr zitierten Normen angegebenen Strömungswiderstandsmessung definiert sei (vgl. Anlagen [X.], Annex [X.] „Occlusion“; [X.], [X.] „Test for increase in flow resistance with bending“). Abgesehen davon, dass diese Normen im [X.] keine Erwähnung finden, betreffen die zitierten Stellen die Messung der Erhöhung des Strömungswiderstandes eines [X.]s im gebogenen Zustand im Vergleich zum nicht gebogenen Zustand (vgl. a. a. O.). Auch wenn bei dieser Messung das [X.] an dem halben Umfang eines Metallzylinders mit einem Durchmesser von 2,5 cm anliegen soll (vgl. a. a. O.), so ergeben sich daraus jedenfalls noch keine konkreten Werte bezüglich der im Merkmal [X.] beanspruchten Flexibilität. Auch der High Court of Justice hat in seinem Urteil festgestellt, dass sich der Fachmann (Skilled Design Engineer) zwar dieser Standards bewusst sei, dies aber nicht bedeute, dass die Merkmale des Anspruchs des [X.]s konform zu einem spezifischen Standard sein müssten (vgl. Anlage [X.], [X.]0, [X.]. 118.). Auch die Feststellung im Urteil des High Court of Justice, dass der [X.] flexibel genug sein müsse, um den Abstand zwischen dem Beatmungsgerät (Ventilator) und einem Patienten überbrücken und über den [X.] und ein Bettgitter geführt werden zu können, ohne abzuknicken (vgl. a. a. O., [X.]. 116.), lässt nicht auf konkrete Werte für die beanspruchte Flexibilität schließen. In der Regel wird der Fachmann darauf bedacht sein, [X.]e beim Patienten so anzuordnen, dass ein Abknicken vermieden wird. Erforderlich kann allenfalls sein, dass das beanspruchte [X.] zumindest so stabil sein muss, dass es nicht in sich selbst zusammenfällt. Hierzu führt auch das [X.] entsprechende Maßnahmen auf, beispielsweise eine spiralförmige Verstärkung der [X.] bei Verwendung einer sehr dünnen Membran (vgl. [X.], Abs. 0019 u. 0020). Andererseits kann jedes flexible Rohr bei unsachgemäßer Handhabung zum Abknicken gebracht werden.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist das beanspruchte [X.] dahingehend präzisiert, dass es eine seitliche Verstärkung gegen Quetschen aufweist, wobei diese seitliche Verstärkung eine Mehrzahl ringförmiger Wellungen (annular corrigations) aufweisen soll (Merkmal M). In der Patentbeschreibung wird diesbezüglich auf die Figuren 2, 6, 9a bis 9i, 7 und 8 hingewiesen, die spiralförmige bzw. schraubenförmige Verstärkungen (rib 30; bead 201, 209) oder eine Reihe von ringförmigen Verstärkungsringen (annular hoop reinforcing members) auf der Innen- bzw. Außenseite der Wandung des [X.]es zeigen sollen (vgl. [X.], [X.]. 4 Z. 19-23).

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ist weiter präzisiert, dass die Mehrzahl ringförmiger Wellungen (annular corrigations) über die Länge des [X.] verteilt sein sollen, wobei das Rohr einschließlich des wasserdampfdurchlässigen Bereiches bzw. der Bereiche extrudiert sein soll (Merkmal M). Das angegebene Herstellungsverfahren der Extrusion kann das beanspruchte [X.] nur hinsichtlich gegenständlicher Merkmale kennzeichnen, die sich bei der Herstellung eines [X.]es mittels Extrusion im Unterschied zu anderen Herstellungsverfahren ergeben. In der Figur 3 des [X.]s ist ein für die Extrusion eines [X.]es mit atmungsaktiven Bereichen geeigneter Co-Extruder (co-extrusion die 9) gezeigt (vgl. [X.], [X.]. 11 Z. 38-48).

Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 neu (zuvor 12) sollen die als seitliche Verstärkung dienenden ringförmigen Wellungen (annular corrigations) in Form einzelner kranzförmiger Ringe (discrete annular rings) über die Länge des [X.] verteilt sein (Merkmal M). Wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ausgeführt, ist in der Patentbeschreibung hierzu angegeben, dass auf der Innen- bzw. Außenseite der Wandung des beanspruchten [X.]es beispielsweise eine Reihe von ringförmigen Verstärkungsringen (annular hoop reinforcing members) vorhanden sein kann (vgl. [X.], [X.]. 4 Z. 19-23).

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 16 ist gegenüber dem Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 neu (zuvor 12) dahingehend weiter präzisiert, dass das Rohr einschließlich des wasserdampfdurchlässigen Bereiches bzw. der Bereiche extrudiert sein soll (Merkmal M). Wie bereits zum Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ausgeführt, kann dieses Merkmal das beanspruchte [X.] nur hinsichtlich gegenständlicher Merkmale kennzeichnen, die sich bei der Herstellung eines [X.]es mittels Extrusion im Unterschied zu anderen Herstellungsverfahren ergeben. Die Figur 3 des [X.]s zeigt einen für die Extrusion eines [X.]es mit atmungsaktiven Bereichen geeigneten Co-Extruder (co-extrusion die 9; vgl. [X.], [X.]. 11 Z. 38-48).

Das beanspruchte [X.] soll einen Einlass (Merkmal M2), einen Auslass (Merkmal [X.]) und einen einzelnen Ausatmungsfließweg zwischen dem Einlass und dem Auslass (Merkmal [X.]) umfassen. Die Angabe, wonach es sich nur um einen einzelnen Ausatmungsfließweg (singular exhalation flow passage) handeln soll, kommt nur in den Patentansprüchen vor.Darunter versteht der Fachmann, dass keine parallelen Ausatmungsfließwege vorhanden sind. Der Ausatmungsfließweg soll durch eine umschließende Wand definiert sein.

Da es sich bei dem beanspruchten [X.] um ein [X.] eines [X.] handeln soll, ist der Einlass entgegen der Fließrichtung zum Patienten hin orientiert und der Auslass in Fließrichtung weg vom Patienten.

Gemäß Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 soll der Einlass des [X.] dafür ausgelegt sein, mit einem [X.] (wye connector), der beim Patienten angeordnet ist, verbunden zu werden (Merkmal M). Der Einlass des beanspruchten [X.]es muss somit gegenständlich so ausgestaltet sein, dass er mit einem patientenseitigen Y- Verbinder verbunden werden kann.

Nach Merkmal [X.].1 soll mindestens ein Bereich der [X.] aus einem wasserdampfdurchlässigen Material bestehen. Die Angabe „mindestens ein Bereich“ umfasst sowohl den Fall, dass nur ein einzelner begrenzter Bereich bzw. einzelne gegeneinander abgrenzbare Bereiche der [X.] aus einem wasserdampfdurchlässigen Material bestehen (vgl. [X.], Figur 1, [X.]. 4 Z. 6-9), als auch den Fall, dass die gesamte [X.] aus einem solchen Material bestehen kann (vgl. [X.], Figur 7, [X.]. 3 Z. 37-43; Figur 13, [X.]. 14 Z. 18-20).

Abbildung

Beispielsweise zeigt die Figur 1 eine Querschnittsansicht eines ersten Ausführungsbeispiels des beanspruchten [X.]es mit einer einen Leitungsweg ([X.]) umschließenden Wand (wall 1), die Längsstreifen (longitudinal [X.],3) aus einer atmungsaktiven Membran aufweist (vgl. [X.], [X.]. 3 Z. 12-15).

Eine weitere Ausführungsform eines erfindungsgemäßen [X.]es ist in der Figur 7 dargestellt.

Abbildung

Das dort im Längsschnitt gezeigte Rohr besteht aus einer inneren atmungsaktiven Polymerwand ([X.] polymer wall 250), die mit in Längsrichtung verlaufenden Fasern (reinforcing threads 251) sowie einer zusätzlichen Schicht (additional longitudinal reinforcement 252), beispielsweise einem Netzgitter, verstärkt ist, um gegen eine unerwünschte Längsstreckung des Rohres zu schützen. Auf der Außenseite des [X.]es ist eine schraubenlinienförmige Wulst (helical bead 253) zur weiteren Verstärkung aufgebracht, um ein Brechen bzw. Quetschen des Rohres zu verhindern (vgl. [X.], [X.]. 9 Z. 43-56, [X.]. 10 Z. 32-36).

Mittels des wasserdampfdurchlässigen Materials soll ein Wasserdampfflussweg von dem Ausatmungsfließweg durch das Material zur Umgebungsluft (ambient air) bereitgestellt werden. Der Begriff „Umgebungsluft“ kommt nur in den Patentansprüchen vor. Merkmal [X.].1 legt fest, dass die Diffusion von Wasserdampf über die umschließende, somit äußere Wand des [X.]s zu der Umgebungsluft (ambient air) erfolgen soll. Der Begriff „Umgebungsluft“ ist daher im vorliegenden Fall als „Raumluft“ zu verstehen, und nicht als allgemein das [X.] umgebende Luft bzw. Gase. Dies entspricht auch dem Verständnis des Begriffs „ambient air“, das der High Court of Justice dem Merkmal zu Grunde legt (vgl. a. a. O., [X.]. 138). Somit ist die Luft innerhalb des [X.] gerade nicht vom Begriff „Umgebungsluft“ umfasst. Eine koaxiale Rohranordnung gemäß den Figuren 4 und 5 des [X.]s, bei der die Diffusion von Wasserdampf vom äußeren zum inneren [X.] und daher nicht zur Raumluft hin erfolgt, fällt demzufolge nicht unter den Wortlaut des Patentanspruchs 1.

Der mindestens eine wasserdampfdurchlässige Bereich der [X.] soll nach Merkmal [X.].1 aus einem Material bestehen, das zwar den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion ermöglicht, nicht jedoch den Durchgang von flüssigem Wasser oder von [X.]. Ein solches Material ist im [X.] allgemein als „atmungsaktives Material“ bezeichnet (vgl. [X.], [X.]. 2 Z. 10-15). In den Ansprüchen und der Beschreibung des [X.]s ist die Wasserdampfdurchlässigkeit dieses Materials bzw. seine [X.]errwirkung gegenüber flüssigem Wasser oder [X.] nicht quantitativ festgelegt bzw. spezifiziert.

In der Patentbeschreibung ist als mögliches Material ein aktiviertes perfluoriertes hydrophiles [X.] genannt, wie beispielsweise das von der Firma [X.] unter dem Markennamen [X.] vertriebene Material (vgl. [X.], [X.]. 3 Z. 16-24). Alternative Materialien hierzu sind laut [X.] hydrophile Thermoplaste sowie gewebte behandelte atmungsaktive Textilprodukte (vgl. [X.], [X.]. 3 Z. 25-30). Als bevorzugtes Material ist ein hydrophiles zu einem dünnen flachen Film geformtes Polyesterblockcopolymer genannt, wie es beispielsweise unter dem Markennamen [X.] vertrieben wird (vgl. [X.], [X.]. 3 Z. 32-36). Eine Einschränkung des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 auf Materialien mit solchermaßen quantitativen Eigenschaften bezüglich der Wasserdampfdurchlässigkeit kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Die Wasserdampfdurchlässigkeit dieser bekannten Materialien bzw. deren [X.]errwirkung gegenüber flüssigem Wasser oder [X.] kann dem Fachmann allenfalls als Anhaltspunkt dafür dienen, dass im Wesentlichen nur der Durchgang von Wasserdampf möglich sein soll. Eine weitere Einschränkung auf ausschließlich hydrophile Materialien bzw. Materialien mit einer Wasserdampfdurchlässigkeit von mindestens 50.000 Barrer, wie die [X.] geltend macht (vgl. u.a. Schriftsatz v. 7.4.2021, S. 17-20), ist dem nicht zu entnehmen. Zwar mag es sein, dass hydrophile Materialien für die Diffusion von Wasserdampf besonders geeignet sind. Im Prinzip ist aber jedes Material, das die im Merkmal [X.].1 geforderte Eigenschaft aufweist, im erteilten Patentanspruch 1 unter Schutz gestellt, unabhängig von seiner konkreten Zusammensetzung oder seinem Aufbau.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist das wasserdampfdurchlässige Material nach Merkmal [X.].1 dahingehend präzisiert, dass es sich dabei um ein hydrophiles, thermoplastisches Polyesterblockcopolymer handeln soll (Merkmal M). Im [X.] ist als bevorzugtes Material beispielsweise ein unter dem Markennamen [X.] vertriebenes hydrophiles Polyesterblockcopolymer genannt (vgl. [X.], [X.]. 3 Z. 32-36). Polyester besitzt u. a. thermoplastische Eigenschaften, wie dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt ist.

Im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 wird als wasserdampfdurchlässiges Material nach Merkmal 4.1 ein Material beansprucht, das frei von dem Elastomer [X.] 5556 sein soll (Merkmal M).

Nach Merkmal[X.] soll das beanspruchte Material die Diffusion von Wasserdampf entlang des einzelnen Ausatmungsfließweges erlauben, so dass die befeuchteten Gase während ihres Flusses durch das [X.] getrocknet werden. In welchem Maße diese Trocknung erfolgen soll, lässt der Patentanspruch 1 offen. Laut Beschreibung des [X.]s soll jedenfalls das Ansammeln von Kondensat im [X.] vermieden werden (vgl. [X.], Abs. 0051). Dies schließt nicht aus, dass neben dem atmungsaktiven Material weitere Maßnahmen ergriffen werden können (beispielsweise Erwärmung der Ausatemluft), um das vom Patienten ausgeatmete Gas in dem erforderlichen Maße zu trocknen.

II.Zu den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen der unzulässigen Erweiterung und mangelnden Ausführbarkeit

1.

Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist in der ursprünglichen Anmeldung offenbart und nicht in unzulässiger Weise erweitert.

Die Klägerin geht fehl in ihrer Annahme, dass der Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gegenüber den Stammanmeldungen unzulässig erweitert sei, da der Begriff „Umgebungsluft“ (ambient air) im Merkmal [X.].1 in den Stammanmeldungen EP 1 153 627 [X.] und EP 1 681 071 [X.] nicht vorkomme. Entsprechendes gilt für ihre Ansicht, die Angabe „ambient conditions“ im Anspruch 16 der Stammanmeldung EP 1 153 627 [X.] sei nicht mit dem im erteilten Patentanspruch 1 verwendeten Begriff „Umgebungsluft“ gleichzusetzen.

Nach Überzeugung des [X.]s führt die Verwendung des Begriffs „Umgebungsluft“ im erteilten Patentanspruch 1 nicht zu einer unzulässigen Erweiterung gegenüber dem ursprünglich [X.]. Zwar kommt dieser Begriff nur in den Patentansprüchen 1 und 3 des [X.]s vor. Es handelt sich dabei jedoch um eine zulässige, den Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 beschränkende Abgrenzung gegenüber dem im [X.] und in den Stammanmeldungen gezeigten Ausführungsbeispiel mit einer koaxialen Anordnung von Ein- und [X.] (vgl. jeweils Figuren 4 u. 5). Denn im Unterschied zu dem beanspruchten [X.], bei dem die das [X.] gegenüber der Umgebung umschließende Wand einen oder mehrere Bereiche aus wasserdampfdurchlässigem Material enthält (vgl. [X.], Figur 1, Abs. 0010: „[X.], 3 of [X.] membrane as part of the wall 1“), um gemäß Merkmal [X.].1 einen Wasserdampfflussweg von dem [X.] durch das Material zu der Umgebungsluft bereitzustellen, soll bei der koaxialen Anordnung gemäß den Figuren 4 u. 5 der Wasserdampf über die Wand des [X.] zwischen dem [X.] und dem [X.] ausgetauscht werden (vgl. [X.], Abs. 16 sowie EP 1 153 627 [X.] bzw. EP 1 681 071 [X.] jeweils Abs. 15: „[X.].“). Hierzu weist das von einem Außenrohr (outer [X.] 11) umgebene Innenrohr (inner [X.] 10) einen oder mehrere Bereiche aus wasserdampfdurchlässigem Material ([X.], 3) auf, während das Außenrohr keine solchen Bereiche besitzt, über die Wasserdampf zu der das Außenrohr umgebenden Luft hin diffundieren könnte (vgl. [X.], Abs. 52 u. 53 sowie EP 1 153 627 [X.] bzw. EP 1 681 071 [X.] jeweils Abs. 50 u. 51).

Auch soweit die Klägerin gegenüber den [X.] 1 bis 18 geltend macht, diese seien unzulässig, gilt im Hinblick auf die ursprüngliche Offenbarung des Merkmals [X.].1 des Patentanspruchs 1 das zuvor Ausgeführte.

Damit ist Patentanspruch 1 in der erteilten und in jeder der verteidigten Fassungen als ursprünglich offenbart anzusehen.

2.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch als ausführbar im [X.] offenbart.

Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt das [X.]s dem Fachmann eine für die Herstellung eines anspruchsgemäßen [X.]es nacharbeitbare Lehre an die Hand. Der Ansicht der Klägerin, es sei nicht offenbart, wie die von der [X.] geltend gemachten Schwierigkeiten hinsichtlich der Verwendung des erfindungsgemäßen dampfdurchlässigen Materials vom Fachmann überwunden werden hätten könnten, vermag sich der [X.] nicht anzuschließen.

Der [X.] kann nicht erkennen, dass am [X.] für den Fachmann unzumutbare Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Lehre des Patentanspruchs 1 hinsichtlich der Verarbeitung von wasserdampfdurchlässigen Materialien zu einem [X.] bestanden. [X.] nennt dem Fachmann geeignete atmungsaktive Materialien, wie die beispielsweise bereits am [X.] unter dem Markennamen [X.] oder [X.] Bekannten (vgl. [X.], Abs. 0011-0013). Des Weiteren sind im [X.] geeignete Fertigungsmethoden für [X.]e angegeben, die solche Membranen enthalten. Beispielsweise ist in Figur 3 eine Extrusionsvorrichtung (co-extrusion die 9) gezeigt, mit der ein [X.], das sowohl atmungsaktive als auch undurchlässige [X.] aufweist, gefertigt werden kann (vgl. [X.], Abs. 0050). Die Figuren 10 bis 12 zeigen Vorrichtungen zur Herstellung der in den Figuren 9a bis 9i, 7 und 8 abgebildeten [X.]e (vgl. [X.], Abs. 0037-0041, 0044 u. 0047). Auch Lösungen möglicher Probleme bei der Verarbeitung der angegebenen atmungsaktiven Membranen sind beschrieben (vgl. [X.], Abs. 0023). Der Fachmann war somit am [X.] in der Lage, die im [X.] angegebene Lehre auszuführen.

III. Zum geltend gemachten [X.] der fehlenden Patentfähigkeit der erteilten Fassung (Hauptantrag)

Das Patent ist jedoch für nichtig zu erklären, da es in der verteidigten Fassung nach dem Hauptantrag gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] (WO 01/49351 [X.]) nicht neu ist bzw. gemäß [X.] 1 (Intersurgical "[X.]"; [X.], 1999/2000; Seiten 1-71) in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns u. a. belegt durch [X.] 11 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art.II §6 Abs.1 Nr.1 [X.] [X.]. Art.138 Abs.1 Buchst. a), [X.], 54, 56 EPÜ).

1. Neuheit des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1

Das [X.] nach Patentanspruch 1 des [X.]s ist in Anbetracht der Druckschrift [X.] ([X.]/49351[X.]) nicht neu.

Die [X.]10 ist eine internationale Patentanmeldung mit älterem Zeitrang (Priorität: 05.01.2000) als das [X.], die erst nach dessen Zeitrang veröffentlicht wurde, und für die das [X.] ist (Euro-PCT-Anmeldung). Nach Art. 153 Abs. 3 bis 5 i. V. m. Art. 54 Abs. 3 EPÜ kann sie nur für die Beurteilung der Neuheit des [X.]gegenstandes herangezogen werden.

Aus dieser Druckschrift ist ein Beatmungsgerät (ventilation system 10) mit einem geschlossenen [X.] (closed breathing circuit 14) bekannt. Der [X.] setzt sich aus einem [X.] (expiration [X.] 24) und einem [X.] (inspiration [X.] 16) zusammen (vgl. Figur 1).

Aus- und [X.] sind über einen [X.] (Y-connector 20) mit einem [X.] (patient [X.] 22), das einen Feuchte-/Wärmetauscher ([X.]) enthält, verbunden (vgl. [X.] 9-11, [X.] Z. 21-24).

Bei der in Figur 1 gezeigten Ausführungsform ist im [X.] 24 ein Rückschlagventil (expiration check valve 26) und ein Kohlendioxid-Absorber (carbondioxide absorber 28) angeordnet, dessen Ausgang über ein Leitungsstück ([X.] 106) mit einem Trockner (dryer 100) verbunden ist (vgl. [X.] 12-15, [X.] Z. 25-30). Über ein [X.]stück ([X.]. 118 in Figur 1) am Auslass des Trockners gelangen die getrockneten [X.]e in den [X.] (inspiration [X.]16) (vgl. auch [X.] 15-16). Dort wird über ein Leitungsstück ([X.] 17) frisches [X.] aus einer [X.]quelle (breathing gas source 15) zugeführt (vgl. [X.] 5-7). Des Weiteren kann über ein Leitungsstück ([X.] 32) ein Narkosegas (anaesthesia machine 30) in den [X.] 16 eingeleitet werden (vgl. [X.] 16-18). Anschließend wird das [X.] über ein Rückschlagventil (inspiration check valve 18) und einen [X.] am [X.] 20 dem [X.] 22 zugeleitet. Die Umwälzung des [X.]es in dem geschlossenen [X.] erfolgt mittels eines Blasebalgantriebs (bellows assembly 34), der gemäß dem Ein- / Ausatemrhythmus arbeitet (vgl. [X.] 20-25, [X.] Z. 5-14).

Abbildung

Bei der in der Figur 4 der [X.] gezeigten Ausführungsform des Trockners 100 werden die ausgeatmeten Gase zum Trocknen durch ein wasserdampfdurchlässiges Rohr (moisture permeable tube 140) geleitet (vgl. [X.]-28).

Entgegen der Meinung der [X.] handelt es sich bei dem in der Figur 4 gezeigten [X.] um ein [X.] eines [X.]s. Denn das [X.] befindet sich an einer Stelle des in der Figur 1 gezeigten [X.], durch das Ausatmungsgase fließen, da der Trockner 100 ausweislich der Beschreibung der [X.] warme und feuchte Ausatmungsgase empfängt (vgl. [X.] Z. 25-30: „An [X.] connector 104 receives [X.] 106 leading from CO2absorber 28 for receiving warm, moist, exhale d-breathing gases …“).

Abbildung

Eine Komponente eines geschlossenen [X.]s, welche wie der Trockner 100 ([X.]. 100b in der Ausführungsform der Figur 4) ausgeatmete Gase (exhaled breathing gases) empfängt, befindet sich noch im [X.] und nicht, wie die [X.] meint, im [X.]. Dass die vom Trockner empfangenen Ausatmungsgase außer der vom Patienten herrührenden Feuchtigkeit auch noch vom [X.] freigesetzten Wasserdampf enthalten können (vgl. [X.] Z. 19-22), ändert daran nichts. Die Zuführung von frischem [X.], um das verbrauchte zu ersetzen, ist im geschlossenen [X.] der [X.]10 durch die [X.]quelle 15 realisiert, die erst nach dem Trockner 100 über das Leitungsstück 17 an den [X.] 16 angeschlossen ist (vgl. Figur 1, [X.] 5-7).

Die Anordnung des [X.] dagegen spielt entgegen der Meinung der [X.] bei einem geschlossenen [X.] keine Rolle. Denn dieser Faltenbalg hat in einem geschlossenen [X.] lediglich die Funktion einer Umwälzpumpe inne, und könnte sich unter technischen Gesichtspunkten an jeder Stelle in diesem geschlossenen Kreislauf 14 befinden, um die [X.]e entsprechend dem Atemzyklus weiter zu transportieren.

Auch dass sich in dem [X.] (patient [X.] 22) bereits ein Feuchte-/Wärmetauscher ([X.], 51) befindet (vgl. Figur 1, [X.] Z. 21-24) spricht nicht gegen die Sichtweise, dass es sich bei dem in der Figur 4 gezeigten rohrförmigen Trockner um ein Glied im [X.] 24 handelt, somit um ein „[X.]“, welches aufgrund seiner Wasserdampfdurchlässigkeit der Trocknung der [X.] dient. Denn in der [X.]10 ist angegeben, dass der Feuchtigkeitsaustausch im [X.] 22 außerhalb des Einatmungs- bzw. [X.]s erfolgt, somit dem [X.] gar nicht zuzurechnen ist (vgl. [X.]), während dem Trockner 100 (100b) ausdrücklich Ausatmungsgase zugeführt werden (vgl. [X.] Z. 25-30), dieser sich somit im [X.] befindet.

Eine engere Auslegung des Begriffs „[X.]“, wie von der [X.] geltend gemacht, erschließt sich demnach nicht (vgl. dazu auch die Auslegung des Begriffs „[X.]“ im vorstehenden Abschn. [X.] 4.).

Auch der im Hinblick auf die [X.] diesbezüglichen, mit einer engen Auslegung verbundenen Argumentation des [X.] im Urteil vom 4. August 2020 (vgl. Anlage [X.], [X.] ff) und der Einspruchsabteilung des [X.] (vgl. Anlage [X.], Abschn. II. 4.3.4) vermag der [X.] nicht zu folgen.

Das in Figur 4 der [X.] abgebildete [X.] kann aus dem Material [X.]® bestehen (vgl. [X.]-31). Da es sich dabei um ein Rohr mit einer wasserdampfdurchlässigen Wand im Sinne einer atmungsaktiven Membran handeln soll (vgl. [X.]), liest der Fachmann als selbstverständlich mit, dass das [X.] eine entsprechend geringe Wandstärke aufweist, es sich mithin um ein dünnwandiges Rohr mit einer gewissen Flexibilität handelt, welches auch wie in der Figur 4 gezeigt, bogenförmig angeordnet werden kann. Der [X.] des Beatmungsgeräts der [X.]10 ist zwar geschlossen, das wasserdampfdurchlässige [X.] ist jedoch selbstverständlich auch für die Anordnung zwischen einem Patienten und einem externen Beatmungsgerät (Ventilator) geeignet.

Damit ist das Merkmal [X.] des erteilten Patentanspruchs 1 als in der [X.] offenbart anzusehen.

Das in Figur 4 der [X.] gezeigte [X.] umfasst ein [X.]stück ([X.] 106) als Einlass und ein [X.]stück ([X.] 124) als Auslass und bildet einen einzelnen [X.] zwischen dem Einlass und dem Auslass, der aufgrund seiner rohrförmigen Gestalt durch eine umschließende Wand definiert ist (Merkmale M2, [X.] und [X.]).

Das [X.] kann aus dem Material [X.]® bestehen, das den Durchgang von Wasserdampf durch Diffusion erlaubt, und flüssiges Wasser oder [X.]e blockiert (vgl. [X.]-30). Der Wasserdampf im [X.] diffundiert durch die [X.] hindurch nach außen und wird dadurch aus dem [X.] entfernt (vgl. [X.]). Das wasserdampfdurchlässige [X.] kann ganz oder teilweise von einer mit Luft durchströmten Kammer (chamber 142) umgeben sein, um die Abgabe von Feuchtigkeit weiter zu verbessern. Diese Luft wird über einen Einlass ([X.] 144), beispielsweise aus der Luftversorgung des Krankenhauses, eingeleitet und über einen Auslass ([X.] 146) an die Umgebung abgegeben (vgl. [X.] Z. 4-9: „[X.] so removed may be discharged to the ambient environment.“). Somit ist ein Wasserdampfflussweg von dem [X.] im [X.] durch das Material der [X.] hindurch zu der Umgebungsluft gegeben. Dies gilt sowohl für den optional in der [X.]10 vorgesehenen Fall, dass das [X.] 140 von einer Kammer 142 ganz oder teilweise umschlossen ist (vgl. Figur 4, [X.] Z. 4-5: „… tube 140 may be surrounded along all or a portion of its length by chamber 142.“), als auch für den in der [X.]10 implizit vorgesehen Fall, dass eine solche Kammer nicht vorhanden ist (vgl. [X.] Z. 19-22: „[X.] tube … The tube may bejacketed …” / Merkmal [X.].1).

Auch der im Hinblick auf die [X.] einen Wasserdampfflussweg von dem [X.] des Rohres 140 zur Umgebungsluft hin verneinenden Argumentation des [X.] im Urteil vom 4. August 2020 (vgl. Anlage [X.], [X.] ff) und der Einspruchsabteilung des [X.] (vgl. Anlage [X.], Abschn. II. 4.3.4) vermag der [X.] daher nicht zu folgen.

Bei einem aus dem Material [X.]® bestehenden [X.] ist der wasserdampfdurchlässige Bereich über die gesamte Rohrlänge verteilt, so dass das Rohr die Diffusion von Wasserdampf von dem [X.] des [X.] entlang dem gesamten [X.] des Rohres 140 erlaubt, wodurch die [X.]e während ihres Flusses durch den [X.] getrocknet werden (vgl. [X.]: „[X.] in the breathing gases passes through the wall of tubing 140 and is thus removed from the breathing gases.“ / Merkmal [X.]). Hierbei ist es unschädlich, dass neben dem atmungsaktiven Material des Rohres 140 weitere Maßnahmen wie das Einfügen eines Feuchtigkeitsaustauschers ([X.]) in das [X.] (patient [X.] 22) ergriffen werden (vgl. [X.], Figur 1), um die [X.] zu trocknen (vgl. dazu auch die Auslegung des Merkmals [X.] im vorstehenden Abschn. [X.] 4.).

Damit sind sämtliche Merkmale des erteilten Patentanspruchs 1 als in der [X.]10 offenbart anzusehen.

Das gilt in gleicher Weise für den nebengeordneten erteilten Patentanspruch 28. Denn auch bei der [X.] ist das wasserdampfdurchlässige [X.] in einen [X.] eingebunden.

2. Beruhen auf erfinderischer Tätigkeit des Gegenstands des erteilten Patentanspruchs 1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist ausgehend von der Druckschrift [X.] 1 in Zusammenschau mit dem Fachwissen u. a. aus der Druckschrift [X.] 11 dem Fachmann jedenfalls auch nahegelegt.

Aus der Druckschrift [X.] 1 ist hinsichtlich des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 (Hauptantrag) zumindest folgendes bekannt:

Die [X.]1 ist ein in der 2. Auflage ([X.]) mit Jahresangabe 1999 / 2000 herausgegebener Produktkatalog betreffend Komponenten für [X.] (vgl. [X.]1, [X.]). Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ein Produktkatalog mit der Jahresangabe 1999 / 2000 vor dem Zeitrang (10.05.2000) des [X.]s der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist. Eine Vorveröffentlichung der [X.]1 wurde von der [X.] auch nicht bestritten.

Auf Seite 8 der [X.]1 ist ein gewöhnliches Beatmungssystem mit flexiblen Schläuchen („flextube breathing systems“) und einer [X.] („water trap for collection of condensate“) im [X.] gezeigt (vgl. Text und Abb. auf [X.] / Merkmal [X.]).

Abbildung

Das [X.] im [X.] ([X.] mit [X.] in obiger Abbildung) umfasst einen Einlass („7.6 mm Ports“; rechts in obiger Abb.) sowie einen Auslass (auf der Seite des [X.]) und, da es sich um ein einzelnes Rohr handelt, einen einzelnen [X.] zwischen Ein- und Auslass, der durch eine umschließende Wand definiert ist (Merkmale M2, [X.] und [X.]).

Damit offenbart das auf Seite 8 des Produktkatalogs [X.] 1 gezeigte Beatmungssystem die Merkmale [X.] bis [X.] des erteilten Patentanspruchs 1.

Gemäß dem zur Abbildung auf Seite 8 zugehörigen Text dient die [X.] im [X.] dem Sammeln von kondensiertem Wasser (“water trap for collection of condensate within the system“). Die [X.] ist selbstabdichtend ausgebildet, um bei ihrer Entnahme aus dem [X.] einen Druckabfall im Beatmungssystem zu vermeiden (vgl. [X.] 1, Text auf [X.]: „[X.], when opened for emptying, seal sit self to prevent pressure reduction within the system.“).

Die Patentveröffentlichung [X.] 4 509 359 ([X.] 11) betrifft die Entnahme von [X.]proben für die [X.]analyse bei einem Beatmungssystem mittels einer Nebenleitung (vgl. Bezeichnung auf dem Deckblatt sowie Anspruch 1). Die [X.] 11 ist ebenso wie der Produktkatalog [X.] 1 dem technischen Gebiet der [X.] und ihrer zugehörigen Komponenten zuzurechnen und somit dem zuständigen Fachmann bekannt.

Die einzige Figur der [X.] 11 zeigt einen [X.] mit einer Ein- und [X.] (inhalation line 2, exhalation line 3) und einer Nebenleitung (thintube 4) zum Abzweigen einer Gasprobe aus einer Patientenatmungsleitung (gas line 1) für ein Messinstrument 5 (vgl. [X.] 11, [X.]. 4 Z. 19-31).

Wegen einer möglichen Messwertverfälschung oder Schädigung des Messinstrumentes durch kondensiertes Wasser bzw. Feuchtigkeit soll bei der [X.]11 die [X.]probe in der Nebenleitung getrocknet werden. Hierzu sind in der Beschreibungseinleitung der [X.] 11 [X.]n (watertrap) oder Einrichtungen mit Trockenmitteln (drying agent) genannt (vgl. [X.]. 2 Z. 25-29 u. 49-64).

Abbildung

In der [X.] 11 sind als Nachteile von [X.]n und Einrichtungen mit Trockenmitteln angegeben, dass diese beispielsweise regelmäßig überwacht werden müssen (vgl. [X.]. 2 Z. 64 – [X.]. 3 Z. 1).

Zur Vermeidung dieser und weiterer Nachteile schlägt die [X.] 11 die Verwendung von Probeleitungen aus wasserdampfdurchlässigen Material vor, die auf dem Weg zum Messgerät die [X.]proben entfeuchten bzw. ins Gleichgewicht mit der Umgebungsluft bringen (vgl. [X.]. 3 Z. 53 – [X.]. 4 Z. 10).

Der [X.] 11 kann der Fachmann somit entnehmen, dass anstelle von [X.]n bzw. Einrichtungen mit Trockenmitteln, die regelmäßig überwacht und gewartet, beispielsweise geleert, werden müssen, allgemein auch Leitungen aus einem wasserdampfdurchlässigen Material zur Atemlufttrocknung eingesetzt werden können. Der Fachmann hat somit Veranlassung, zumindest versuchsweise ein wasserdampfdurchlässiges Wandmaterial auch bei einem [X.] eines Beatmungssystems, wie es die Abb. auf Seite 8 der [X.] 1 zeigt, einzusetzen, um möglicherweise wartungsintensive [X.]n bzw. Einrichtungen mit Trockenmitteln einsparen zu können.

Auch dass die in der [X.] 11 beschriebene Nebenleitung (thintube 4) für die Entnahme einer Gasprobe nur einen geringen Durchmesser im Vergleich zu einem [X.], wie in der [X.] 1 gezeigt, aufweist, hält entgegen der Meinung der [X.] den Fachmann nicht von einem versuchsweisen Einsatz eines wasserdampfdurchlässigen Materials bei einem [X.] ab. Denn dem Fachmann ist aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt, dass neben der Wasserdampfdurchlässigkeit des Materials u.a. auch das Verhältnis von Länge zu Durchmesser eines [X.] ein bestimmender Parameter für den Grad der Entfeuchtung ist. Der Fachmann hat daher Veranlassung, mittels orientierender Versuche hinsichtlich von Parametern, wie beispielsweise Durchmesser und Länge des Rohres sowie Wasserdampfdurchlässigkeit, das [X.] bei dem in der [X.] 1 gezeigten Beatmungssystem für den vorgesehenen Zweck der Entfeuchtung des [X.]es zu optimieren, um trotz des im Vergleich zu einer Nebenleitung ungünstigeren Verhältnisses von atmungsaktiver Oberfläche zu Volumenstrom eine ausreichende Trocknung [X.] zu erreichen, und die mit Nachteilen behaftete [X.] zu ersetzen. Darüber hinaus stellt der vorliegende Anspruch keine konkrete Anforderung an den Grad der Trocknung und schließt auch eine Kombination mit zusätzlichen Maßnahmen zur Trocknung [X.] nicht aus (vgl. dazu auch die Auslegung in Abschn. [X.] 4.).

Der Einwand der [X.], dass der Fachmann trotz der seit langer Zeit bekannten Gasprobeleitungen aus wasserdampfdurchlässigen Material nicht auf die Idee einer Verwendung dieses Materials bei einer [X.]leitung gekommen ist, überzeugt den [X.] daher nicht.

Auch der Argumentation des [X.] im Urteil vom 4. August 2020 (vgl. Anlage [X.], Abschn. V. 3.) und der Einspruchsabteilung des [X.] (vgl. Anlage [X.], Abschn. II. 5.7) vermag der [X.] deshalb nicht zu folgen.

Durch den Einsatz von wasserdampfdurchlässigem Material für das [X.] der [X.] 1 wird ein Wasserdampfflussweg von dem [X.] durch das Material zu der Umgebungsluft bereitgestellt (Merkmal [X.].1) und aufgrund der Diffusion von Wasserdampf durch die Wand des [X.]s entlang des Ausatmungsfließweges ein Trocknen der feuchten Ausatmungsgase während ihres Flusses durch das [X.] ermöglicht (Merkmal [X.]).

Damit ist der Fachmann, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zum Gegenstand des erteilten Patentanspruchs 1 gelangt.

3.Die weiteren Patentansprüche 2 bis 28 der erteilten Fassung bedürfen keiner isolierten Prüfung, weil die [X.] den Hauptantrag als geschlossenen Anspruchssatz versteht und das [X.] nur in der Reihenfolge des [X.] und der Hilfsanträge jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 13. September 2016 – [X.], [X.], 57 – Datengenerator).

IV.Zum geltend gemachten [X.] der fehlenden Patentfähigkeit (Hilfsanträge)

Das Patent ist für nichtig zu erklären, da es auch in den verteidigten Fassungen nach allen [X.] jedenfalls gemäß [X.] 1 (Intersurgical "[X.]"; [X.], 1999/2000; Seiten 1-71) in Verbindung mit dem Fachwissen des Fachmanns u. a. nach belegt durch [X.] 11 bzw. [X.] 30 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art.II §6 Abs.1 Nr.1 [X.] [X.]. Art.138 Abs.1 Buchst. a), [X.], 56 EPÜ).

1.Hilfsantrag 1

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 ist ausgehend von der [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 und [X.] 30 dem Fachmann nahegelegt.

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist gegenüber der erteilten Fassung noch das folgende Merkmal aufgenommen:

MHi[X.] 

wherein said material is a hydrophilic, thermoplastic polyester [X.].

wobei das Material ein hydrophiles, thermoplastisches Polyesterblockcopolymer ist.

Wie vorstehend zum erteilten Patentanspruch 1 ausgeführt, ist dessen Gegenstand dem Fachmann ausgehend von der Druckschrift [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 nahegelegt (vgl. Abschn. [X.] 2.).

In der [X.] 11 sind zwar konkrete Materialien mit wasserdampfdurchlässigen Eigenschaften als bevorzugt genannt (vgl. [X.]. 3 Z. 61-64: „[X.], to advantage, comprise a thin tube of a material comprising a fluorosulfonyl polymer or a copolymer of fluorosulfonyl and other monomers, such as tetrafluorethylene.”). Der Fachmann entnimmt der [X.] 11 jedoch als generelle Lehre, dass das für die [X.]trocknung zu verwendende Material ganz allgemein eine hohe Wasserdampfdurchlässigkeit aufweisen soll (vgl. [X.]. 3 Z. 53-61: „[X.], selective and reversible water-absorption properties and the outer surfaces of which are in free contact with the ambient air.”). Für den Fachmann bietet es sich daher an, außer auf die in der [X.] 11 als bevorzugt genannten Materialien alternativ auch auf andere bekannte atmungsaktive Materialien zurückzugreifen. Solche Materialien sind dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt und beispielsweise in der [X.] 30 ([X.]) beschrieben. Dort ist u. a. ein unter dem Markennamen „[X.]“ bekanntes Material genannt (ein hydrophiles thermoplastisches Polyesterblockcopolymer), aus dem wasserdampfdurchlässige Membranen hergestellt werden können (vgl. S. 410, zweiter Abs.: „[X.] building block ([X.], [X.]) or … absorb water to a much higher degree, [X.] in the polymer. … [X.] grades intended to be used as water vapour-permeable membranes (e.g., [X.], [X.], and …”). Für den Fachmann ist es daher naheliegend, auch eine [X.]®-Membran als wasserdampfdurchlässiges Material in Betracht zu ziehen (Merkmal M).

Aus der Kombination mit den weiteren, unveränderten Merkmalen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ergibt sich über eine Aggregation hinausgehend kein weitergehender technischer Effekt. Zu den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 wird daher auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

2.Hilfsantrag 2

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist ausgehend von der [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 dem Fachmann nahegelegt.

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gegenüber der erteilten Fassung noch das folgende Merkmal aufgenommen:

MHi[X.] 

wherein the [X.] of the tube is adapted to connect to a wye connector located at the patient.

wobei der Einlass des [X.] dafür ausgelegt ist, mit einem [X.], der beim Patienten angeordnet ist, verbunden zu werden.

Merkmal M ist aus der [X.]1 bekannt (vgl. die Zusammenführung von Aus- und [X.] rechts in der Abb. auf [X.] sowie auf [X.]: „Y-Piece Connectors“). Im Übrigen ist es bei einem Beatmungssystem üblich, den Patienten mittels eines [X.]s an den Ein- und Ausatmungsschlauch anzuschließen.

Aus der Kombination mit den weiteren, unveränderten Merkmalen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ergibt sich über eine Aggregation hinausgehend kein weitergehender technischer Effekt. Zu den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

3. Hilfsantrag 3

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 ist ausgehend von der [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 dem Fachmann nahegelegt.

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 ist gegenüber der erteilten Fassung noch das folgende Merkmal aufgenommen:

MHiA3 

wherein said material is free from the polyester elastomer [X.] 5556

wobei das Material frei von dem Elastomer [X.] 5556 ist.

Die Frage der Zulässigkeit der Verwendung eines Markennamens (hier [X.] 5556) im Patentanspruch 1 kann vorliegend dahinstehen, da auch das Merkmal M

Denn die in der [X.] 11 als bevorzugt genannten wasserdampfdurchlässigen Materialien (vgl. [X.]. 3 Z. 61-64: „… a thin tube of a material comprising a fluorosulfonyl polymer or a copolymer offluorosulfonyl and other monomers, such astetrafluorethylene.”) gehören einer anderen, beispielsweise unter dem Markennamen [X.] bekannten, Stoffklasse an als [X.] 5556.

Aus der Kombination mit den weiteren, unveränderten Merkmalen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ergibt sich über eine Aggregation hinausgehend kein weitergehender technischer Effekt. Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

4. Hilfsantrag 4

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 ist ausgehend von der [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 dem Fachmann ebenfalls nahegelegt.

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 4 ist gegenüber der erteilten Fassung noch das folgende Merkmal aufgenommen:

MHiA4 

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations.

wobei das Rohr eine seitliche Verstärkung gegen Quetschen aufweist, wobei die seitliche Verstärkung eine Mehrzahl ringförmiger Wellungen aufweist.

Ringförmige Rippen bzw. Wellungen zur seitlichen Verstärkung eines [X.]es sind auch aus der [X.]1 (vgl. Abb. auf [X.]) bekannt. Solche ringförmigen Verstärkungen bei [X.] sind außerdem fachüblich und dem Fachmann bereits durch sein allgemeines Fachwissen bekannt. Merkmal M kann daher eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

Aus der Kombination mit den weiteren, unveränderten Merkmalen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ergibt sich über eine Aggregation hinausgehend kein weitergehender technischer Effekt. Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 4 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

5. Hilfsanträge 5 bis 7

Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] 5 bis 7 sind ausgehend von der [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 bzw. [X.] 30 dem Fachmann nahegelegt.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 4.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 6 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 2 und 4.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 7 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 3 und 4.

Da in der jeweiligen Kombination der Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 5 bis 7 kein zusätzlicher über eine Aggregation der betreffenden Merkmale hinausgehender technischer Effekt erkennbar ist und ein solcher von der [X.] auch nicht geltend gemacht wurde, sind die Hilfsanträge 5 bis 7 in gleicher Weise wie die [X.] bis 4 zu beurteilen.

6. Hilfsantrag 8

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 ist ausgehend von der [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 und [X.] 30 dem Fachmann nahegelegt.

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 8 ist gegenüber der erteilten Fassung noch das folgende Merkmal aufgenommen (Unterschiede zum Merkmal M

MHiA8 

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations distributed over the length of said tube, [X.](s) is extruded.

wobei das Rohr eine seitliche Verstärkung gegen Quetschen aufweist, wobei die seitliche Verstärkung eine Mehrzahl ringförmiger Wellungen aufweist, die über die Länge des [X.] verteilt sind, wobei das Rohr einschließlich des Bereiches bzw. der Bereiche extrudiert ist.

Auch bei der [X.]1 (vgl. Abb. auf [X.]) sind ringförmige Rippen bzw. Wellungen zur Verstärkung des [X.]es über die Länge des [X.] verteilt. Außerdem ist es fachüblich, bei [X.] ringförmige [X.] über die Rohrlänge zu verteilen, um über die gesamte Rohrlänge einen Schutz gegen Abknicken bzw. Quetschung zu erzielen. Dass ein Kunststoffrohr aus thermoplastischem Material mittels Extrusion (Auspressen aus einer Form) hergestellt werden kann, ist dem Fachmann aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt; vgl. beispielsweise [X.]30, [X.], Abs. „IV. Processing“ i. V. m. S. 409, Abs. „B. Extrusion“.

Aus der Kombination mit den weiteren, unveränderten Merkmalen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ergibt sich über eine Aggregation hinausgehend kein weitergehender technischer Effekt. Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 8 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

7.Hilfsanträge 9, 10, 11, 12 neu (zuvor 13), 13 neu (zuvor 14), 14 neu (zuvor 15)

Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] 9 bis 11 sowie 12 neu (zuvor 13) bis 14 neu (zuvor 15)sind ausgehend von der [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 bzw. [X.] 30 dem Fachmann nahegelegt.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 9 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 8.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 10 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 2 und 8.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 11 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 3 und 8.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 12 neu (zuvor 13) ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 3.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 13 neu (zuvor 14) ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1 und 2.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 14 neu (zuvor 15) ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.], 2 und 3.

Da in der jeweiligen Kombination der Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 9 bis 11 sowie 12 neu (zuvor 13) bis 14 neu (zuvor 15) kein zusätzlicher über eine Aggregation der betreffenden Merkmale hinausgehender technischer Effekt erkennbar ist und ein solcher von der [X.] auch nicht geltend gemacht wurde, sind diese Hilfsanträge in gleicher Weise wie die [X.], 2, 3 und 8 zu beurteilen.

8. Hilfsantrag 15 neu (zuvor 12)

Auch der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 15neu (zuvor 12) ist ausgehend von der [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 dem Fachmann nahegelegt.

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 15 neu (zuvor 12) ist gegenüber der erteilten Fassung noch das folgende Merkmal aufgenommen (Unterschiede zum Merkmal M

MHi[X.]5neu-zuvor12

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations in form of discrete annular rings distributed over the length of said tube.

wobei das Rohr eine seitliche Verstärkung gegen Quetschen aufweist, wobei die seitliche Verstärkung eine Mehrzahl ringförmiger Wellungen in Form einzelner kranzförmiger Ringe aufweist, die über die Länge des [X.] verteilt sind.

Abgesehen davon, inwieweit die im Merkmal M

Denn die aus der [X.]1 bekannten ringförmigen, über die Länge des jeweiligen [X.]es verteilten [X.] (vgl. Abb. auf [X.]) können auch als kranzförmige Ringe (annular rings) bezeichnet werden. Ein besonderer technischer Effekt, der „kranzförmigen Ringe“ gegenüber den „ringförmigen Wellungen“ hervorhebt, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht geltend gemacht, zumal die „kranzförmigen Ringe“ eine Form der „ringförmigen Wellungen“ (in form of…) und keine Abgrenzung zu diesen darstellen.

Aus der Kombination mit den weiteren, unveränderten Merkmalen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ergibt sich über eine Aggregation hinausgehend kein weitergehender technischer Effekt. Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 15neu (zuvor 12) wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

9. Hilfsantrag 16

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 ist ausgehend von der [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 und [X.] 30 dem Fachmann nahegelegt.

In den Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 16 ist gegenüber der erteilten Fassung noch das folgende Merkmal aufgenommen (Unterschiede zum Merkmal M

MHi[X.]6

wherein said tube includes a lateral reinforcement against crushing, wherein said lateral reinforcement includes a plurality of annular corrugations in form of discrete annular rings distributed over the length of said tube, [X.](s) is extruded.

wobei das Rohr eine seitliche Verstärkung gegen Quetschen aufweist, wobei die seitliche Verstärkung eine Mehrzahl ringförmiger Wellungen in Form einzelner kranzförmiger Ringe aufweist, die über die Länge des [X.] verteilt sind, wobei das Rohr einschließlich des Bereichs bzw. der Bereiche extrudiert ist.

Wie bereits zum Merkmal M

ein Kunststoffrohr aus thermoplastischem Material mittels Extrusion (Auspressen aus einer Form) hergestellt werden kann (vgl. beispielsweise [X.]30, [X.], Abs. „IV. Processing“ i. V. m. S. 409, Abs. „B. Extrusion“). Auch das Merkmal M

Aus der Kombination mit den weiteren, unveränderten Merkmalen gegenüber Patentanspruch 1 der erteilten Fassung ergibt sich über eine Aggregation hinausgehend kein weitergehender technischer Effekt. Zu den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 16 wird auf die vorstehenden Ausführungen zum Hauptantrag verwiesen, die hier in gleicher Weise gelten.

10. Hilfsanträge 17 und 18

Auch die Gegenstände der Patentansprüche 1 nach den [X.] 17 und 18 sind ausgehend von der [X.] 1 in Verbindung mit seinem Fachwissen u. a. belegt durch die [X.] 11 bzw. [X.] 30 dem Fachmann nahegelegt.

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 17 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.] 1, 2 und 15 neu (zuvor 12).

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 18 ist eine Kombination der Patentansprüche 1 aus den [X.], 2, 3 und 15 neu (zuvor 12).

Da in der jeweiligen Kombination der Merkmale der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 17 und 18 kein zusätzlicher über eine Aggregation der betreffenden Merkmale hinausgehender technischer Effekt erkennbar ist und ein solcher von der [X.] auch nicht geltend gemacht wurde, sind die [X.]7 und 18 in gleicher Weise wie die [X.], 2, 3 und 15 neu (zuvor 12) zu beurteilen.

11. Die weiteren Patentansprüche der Hilfsanträge bedürfen, wie auch beim Hauptantrag, keiner weiteren isolierten Prüfung, weil die [X.] in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie diese Anträge jeweils als geschlossene Anspruchssätze versteht und das [X.] jeweils als Ganzes verteidigt (vgl. [X.], Urteil vom 29. September 2011 – [X.], [X.], 149 – Sensoranordnung).

B.

Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf §84 Abs. 2 [X.] [X.]. §91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §99 Abs. 1 [X.] [X.]. §709 ZPO.

Meta

6 Ni 62/19 (EP)

02.06.2021

Bundespatentgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 52 EuPatÜbk, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 02.06.2021, Az. 6 Ni 62/19 (EP) (REWIS RS 2021, 5342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 5342

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