Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2010, Az. XI ZR 57/08

11. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4895

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen einen in einem Mitgliedstaat der EU ansässigen Broker wegen Beteiligung an einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch deutschen Terminoptionsvermittler


Leitsatz

Beteiligt sich ein in einem Mitgliedstaat der EU ansässiger Broker als Gehilfe an der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung eines Anlegers durch einen deutschen gewerblichen Terminoptionsvermittler und überweist der Anleger als Folge der unerlaubten Handlung des Vermittlers das Anlagekapital von seinem in Deutschland geführten Konto an den Broker, ist für eine gegen diesen gerichtete Schadensersatzklage die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben .

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 23. Januar 2008 in der Fassung des [X.] vom 14. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein [X.] mit Wohnsitz in [X.], verlangt von der [X.], einem [X.] Brokerunternehmen mit Sitz in [X.], Schadensersatz wegen Verlusten im Zusammenhang mit Börsenterminoptionsgeschäften.

2

Die der [X.] Finanzaufsicht unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Execution- und Clearing-Dienste für den Handel mit Derivaten an. Privatkunden können über Vermittler [X.] einreichen, die von der [X.] abgewickelt werden.

3

Einer dieser Vermittler war [X.], [X.] (im Folgenden: [X.]), der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit über eine [X.] aufsichtsrechtliche Erlaubnis als selbständiger Finanzdienstleister verfügte. Der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] lag ein am 12. Oktober 1998 geschlossenes Abkommen ("Introducing Broker Agreement") zugrunde, das nach seiner Präambel den Zweck verfolgte, ein einträgliches Brokergeschäft aufzubauen. Die Beklagte hatte [X.] jede erdenkliche Unterstützung bei der Entwicklung des Geschäfts zu geben, für die von [X.] geworbenen Kunden Einzelkonten einzurichten und die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. [X.] war verpflichtet, größtmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um der [X.] Kunden zuzuführen. Dabei hatte er aufsichts- und privatrechtliche Pflichten einzuhalten. Nach [X.] (a) des Abkommens in Verbindung mit Anhang A sollte die Beklagte die Kundenkonten mit einer Broker-Kommission in einer zwischen ihr und [X.] auszuhandelnden Höhe belasten und dem Kommissionskonto des [X.] als Vergütung die [X.] für alle Transaktionen gutschreiben, soweit diese einen Betrag von 28 US-Dollar überstiegen.

4

Der Kläger schloss mit [X.] einen formularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von Optionsgeschäften, in dem sich [X.] unter anderem zur Vermittlung eines [X.] verpflichtete. Nach Nr. 6 des Vertrages hatte der Kläger bei jeder Einzahlung eine [X.] in Höhe von 5% zu zahlen. Beim Kauf einer Option wurde eine [X.] für den Kauf und Verkauf in Höhe von 120 US-Dollar berechnet. Ferner schuldete der Kläger [X.] monatlich eine Gewinnbeteiligung in Höhe von 20% der effektiv erzielten Gewinne. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden, dass die Gebühren von der [X.] berechnet und in Höhe des mit [X.] vereinbarten Betrages an diesen ausgezahlt wurden. Der Vereinbarung war zu entnehmen, dass [X.] ca. 90 US-Dollar von der [X.] sowie die [X.] in voller Höhe und die gesamte Gewinnbeteiligung erhielt.

5

Vor Aufnahme der Geschäfte übermittelte [X.] dem Kläger die von ihm herausgegebene Broschüre "Handelbare Optionen an den internationalen Börsen", in der die im Geschäftsbesorgungsvertrag genannten Gebühren aufgeführt waren. Außerdem überließ [X.] dem Kläger Vertragsunterlagen der [X.], nämlich in [X.]r Sprache abgefasste "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften (einschließlich Warentermingeschäfte)" sowie, jeweils in [X.]r und [X.], eine "Handelsvereinbarung für Privatkunden" und eine "Limited Power of Attorney/beschränkte Vollmacht" zugunsten des [X.], die der Kläger am 31. Januar 2000 unterzeichnete und [X.] anschließend der [X.] zuleitete.

6

[X.] eröffnete zur Durchführung der Geschäfte bei der [X.] ein Konto für den Kläger. Dieser überwies von seinem in [X.] geführten Konto an die Beklagte am 9. Februar 2000 und am 16. März 2000 insgesamt 16.000 DM, von denen die 5%ige [X.] in Höhe von insgesamt 800 DM an [X.] transferiert wurde. Die im Zeitraum von Februar bis August 2000 durchgeführten [X.] des [X.], für die Kommissionen in Höhe von insgesamt 1.800 US-Dollar und weiteren 345 € sowie Gewinnbeteiligungen in Höhe von insgesamt 365,95 US-Dollar anfielen, endeten verlustreich. Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung erhielt der Kläger am 1. August 2000 insgesamt 2.190,85 DM zurück. Den Differenzbetrag von 13.809,15 DM = 7.060,51 € zuzüglich Zinsen macht er mit der Klage geltend.

7

Das [X.] hat die Klage, soweit sie auf deliktische Ansprüche gestützt ist, für zulässig erachtet und ihr im Wesentlichen stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die Revisionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig, aber unbegründet.

Soweit die Klage auf eine unerlaubte Handlung der [X.]n gestützt werde, sei die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] gegeben. Nach dem Vorbringen des [X.] seien seine Anwerbung durch [X.] und dessen vermögensschädigende Handlungen, zu denen die [X.] Beihilfe geleistet haben solle, in [X.] erfolgt.

Dem Kläger stehe aber in Anwendung des nach Art. 41 [X.][X.] maßgeblichen [X.] Deliktsrechts gegen die [X.] kein Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Handlung zu.

Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 [X.] i.V.m. § 31 Abs. 2 WpHG aF scheide aus, weil der [X.]n kein Verstoß gegen § 31 Abs. 2 WpHG aF anzulasten sei. Der Kläger sei bei der Erteilung der [X.] durch [X.] und damit durch ein Finanzdienstleistungsinstitut i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 a Nr. 2 KWG aF vertreten worden, das selbst Wertpapierdienstleistungen erbracht und den Verpflichtungen gemäß § 31 Abs. 2 WpHG aF unterlegen habe. Bei einer solchen gestaffelten Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen sei grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung und Aufklärung des Anlegers verpflichtet. Der Umstand, dass die [X.] und [X.] sich zusammengeschlossen hätten, um ein gewinnträchtiges Brokergeschäft aufzubauen, stehe dem nicht entgegen. Die [X.] habe im Falle des [X.] mit einem Unternehmen zusammengearbeitet, das der [X.] Finanzaufsicht unterstanden habe.

Auch ein Anspruch gemäß §§ 826, 831 [X.] sei nicht gegeben. Der Kläger sei zwar durch [X.] vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, weil dieser ihn in den ausgehändigten Broschüren nicht hinreichend über die Risiken der [X.] aufgeklärt, sondern die Risiken durch die Hervorhebung eines infolge der Hebelwirkung möglichen überproportionalen Gewinnes verharmlost habe. [X.] sei aber nicht Verrichtungsgehilfe der [X.]n gewesen.

Die [X.] hafte dem Kläger auch nicht gemäß §§ 826, 830 [X.]. Für eine sittenwidrige Schädigung durch [X.] sei der Kläger beweisfällig geblieben. Eine Teilnahme der [X.]n an der sittenwidrigen Schädigung durch [X.] könne nur objektiv, aber nicht subjektiv festgestellt werden. Objektiv habe die [X.] einen Tatbeitrag geleistet, indem sie für den Kläger das Transaktionskonto geführt, die [X.] ausgeführt und die Beteiligung des [X.] an der Round-Turn-Kommission sowie die Gewinnbeteiligung an [X.] abgeführt habe.

Es sei aber nicht ersichtlich, dass die [X.] Kenntnis von der sittenwidrigen Schädigung des [X.] durch eine unzureichende Aufklärung seitens des [X.] gehabt oder eine solche billigend in Kauf genommen habe. Die mangelhafte Risikoaufklärung durch [X.] habe sich der [X.]n weder aufgrund der gegenüber dem Kläger offen gelegten Beteiligung des [X.] an der Round-Turn-Kommission noch aufgrund der Höhe der Gebühren aufdrängen müssen. Die [X.] habe sich vielmehr darauf verlassen dürfen, dass ein von den Aufsichtsbehörden genehmigtes und überwachtes Finanzdienstleistungsunternehmen wie [X.] die nach nationalem Recht bestehenden Aufklärungspflichten gegenüber seinen Kunden erfülle. Zu einer diesbezüglichen Überprüfung sei die [X.] mangels konkreter Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten nicht verpflichtet gewesen.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem wesentlichen Punkt nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Es hat die - auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. [X.], 82, 84 ff.; 182, 24, [X.]. 9; Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 749, [X.]. 17, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen; [X.], Urteil vom 23. März 2010 - [X.], [X.], 928, [X.]. 8, jeweils m.w.N.) - internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, [X.] bis 23, berichtigt in [X.]. [X.] Nr. L 307 vom 24. November 2001, S. 28; im Folgenden: [X.]) zu Recht bejaht.

a) Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die, wie die [X.], ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Ist der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der [X.] nach Wahl des [X.] sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1976 - [X.]. 21/76, [X.]. 1976, 1735, [X.]. 24 f. - [X.], vom 7. März 1995 - [X.]. [X.]/93, [X.]. 1995, [X.], [X.]. 20 - [X.], vom 19. September 1995 - [X.]. [X.], [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 11 - Marinari, vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 16 - [X.] und vom 16. Juli 2009 - [X.]. [X.]/08, [X.] 2009, 719, [X.]. 23 - [X.]). Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde; die schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger reicht aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. [X.] 167, 91, [X.]. 21; [X.], Urteile vom 6. November 2007 - [X.], [X.], 479, [X.]. 14 und vom 23. März 2010 - [X.], [X.], 928, [X.]. 8, jeweils m.w.N.).

aa) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger eine Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] geltend macht.

Der verordnungsautonom auszulegende Begriff der unerlaubten Handlung umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 [X.] anknüpft. Der Begriff des "Vertrags" wiederum bezieht sich auf freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtungen ([X.], Urteile vom 17. September 2002 - [X.]. [X.]/00, [X.]. 2002, [X.], [X.]. 23 - [X.] und vom 20. Januar 2005 - [X.]. [X.]/02, [X.]. 2005, [X.], [X.]. 50 f. - Engler, jeweils m.w.N.).

Gemessen hieran bildet eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger verlangt Ersatz eines Vermögensschadens, den ihm [X.] durch die Vermittlung von vornherein chancenloser [X.] vorsätzlich und unter vorsätzlicher Beteiligung der [X.]n zugefügt haben soll (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 749, [X.]. 19, 24 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Damit knüpft die Klage nicht entscheidend an die zwischen den Parteien geschlossene [X.] an. Die geltend gemachte Teilnehmerhaftung der [X.]n ist nicht Ausdruck von Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer aus der [X.] folgenden Verpflichtung auftreten können (vgl. hierzu Generalanwalt [X.], Schlussanträge vom 15. Juni 1988 in der [X.]. 189/87, [X.]. 1988, 5565, 5573, [X.]. 30 - [X.]). Die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob die [X.] sich an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des [X.] in haftungsrelevanter Weise vorsätzlich beteiligt hat, stehen vielmehr im Zusammenhang mit dem tatsächlichen Verhalten der [X.]n und des [X.], ihrer Geschäftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen, an dem der Kläger nicht beteiligt war.

bb) Bei der Auslegung des somit anwendbaren Art. 5 Nr. 3 [X.] ist dessen Regelungszweck zu berücksichtigen. Die Vorschrift trägt nach der Rechtsprechung des [X.] (im Folgenden: [X.]) zu der nahezu gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]l. [X.], [X.], 774 ff.; im Folgenden: EuGVÜ) dem Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 [X.] zuständigen Gerichten eine beson[X.] enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1976 - [X.]. 21/76, [X.]. 1976, 1735, [X.]. 8 ff. - [X.], vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.], [X.]. 1990, [X.], [X.]. 17 - Dumez France und [X.], vom 7. März 1995 - [X.]. [X.]/93, [X.]. 1995, [X.], [X.]. 19 - [X.], vom 19. September 1995 - [X.]. [X.], [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 15 - [X.]). Dieser Erwägung, die auch für die Auslegung der [X.] maßgeblich ist (vgl. 19. Erwägungsgrund zur [X.]; [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]. [X.]/08, [X.] 2009, 719, [X.]. 18 f. - [X.]), liegt die Annahme zugrunde, dass das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]. [X.]/08, [X.] 2009, 719, [X.]. 24 - [X.]).

Art. 5 Nr. 3 [X.] hat im Rahmen des Zuständigkeitssystems der [X.] Ausnahmecharakter und ist grundsätzlich eng auszulegen. Die [X.] baut auf einer durch Art. 2 Abs. 1 begründeten allgemeinen Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates auf, in dem der [X.] seinen Wohnsitz hat, und schließt in Art. 3 Abs. 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen aus, die Gerichtsstände am Wohnsitz des [X.] gegenüber [X.]n begründen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben (vgl. [X.], Urteile vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.], [X.]. 1990, [X.], [X.]. 16 - Dumez France und [X.] und vom 19. September 1995 - [X.]. [X.], [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 13 - Marinari). Besonderen Zuständigkeitsregelungen wie Art. 5 Nr. 3 [X.] ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht ([X.], Urteile vom 27. September 1988 - [X.]. 189/87, [X.]. 1988, 5565, [X.]. 19 - [X.], vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.], [X.]. 1990, [X.], [X.]. 19 - Dumez France und [X.] und vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 14 - [X.]) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus führen darf. Andernfalls würde der in Art. 2 Abs. 1 [X.] aufgestellte allgemeine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet der [X.] seinen Wohnsitz hat, unterlaufen und im Ergebnis über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am [X.] anerkannt, der die Verordnung außer in den von ihr ausdrücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenübersteht (vgl. [X.], Urteile vom 19. September 1995 - [X.]. [X.], [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 13 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 14 ff. - [X.]). Insbesondere darf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] nicht zu einer Zuständigkeit führen, die von ungewissen Umständen abhängt und damit einem der Ziele der Verordnung zuwiderliefe, nämlich den Rechtsschutz der in der [X.] ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass für einen verständigen [X.]n erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 20 - [X.], m.w.N.).

b) Ob nach diesen Maßstäben der Auffassung des Berufungsgerichts gefolgt werden kann, die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte könne auf den Handlungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] gestützt werden, bedarf keiner Entscheidung.

Das Berufungsgericht hat die schädigende Tätigkeit des [X.] in [X.], zu der die [X.] vorsätzlich Beihilfe geleistet haben soll, der [X.]n zuständigkeitsrechtlich zugerechnet und so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 32 ZPO (vgl. Senatsurteile vom 6. Februar 1990 - [X.], [X.], 462, 463, vom 22. November 1994 - [X.], [X.], 100, 102 und vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 749, [X.]. 19, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) auf Art. 5 Nr. 3 [X.] übertragen.

Die Frage, ob im Rahmen des [X.]. 5 Nr. 3 [X.] bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine wechselseitige [X.] zulässig ist, ist umstritten (bejahend: [X.] in [X.]/[X.], [X.] Regulation, Art. 5 Rn. 221; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 68. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 22; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., [X.] 1 Art. 5 Rn. 250; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl.,[X.] Art. 5 Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 20; verneinend: [X.], Urteil vom 5. Februar 2009- 10 O 422/07, [X.] ff.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 20a; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.] I-VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: [X.], 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 62, Wagner/[X.], NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: [X.], [X.] 2000, 202, 205 ff.). Diese Frage kann offen bleiben.

c) Die internationale Zuständigkeit [X.] Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] ist nämlich jedenfalls deshalb gegeben, weil der Erfolgsort in [X.] liegt. Nach dem schlüssigen Vortrag des [X.] ist der Vermögensschaden, den er mit der Klage ersetzt verlangt, an dem Guthaben auf seinem bei einem Kreditinstitut in [X.] geführten Girokonto eingetreten, von dem er infolge der mit Beihilfe der [X.]n verübten vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des [X.] das angelegte Kapital an die [X.] überwiesen hat.

aa) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des [X.] restriktiv ausgelegt (vgl. [X.], Urteile vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.], [X.]. 1990, [X.], [X.]. 17 - Dumez France und [X.] und vom 19. September 1995 - [X.]. [X.], [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 21 - Marinari). Der Wohnsitz eines [X.] als sein Vermögensmittelpunkt kann nach einer Entscheidung des [X.] zu Gerichtsständen bei [X.] (Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 21 - [X.]) nicht bereits deshalb als Erfolgsort angesehen werden, weil dem Kläger durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Diesem Urteil lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde, weil die unerlaubte Handlung erst nach Überweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anlegers auf ein im Ausland geführtes Konto verübt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 9. April 2002 - 4 Ob 40/02i; [X.], [X.] 9 [2004], 200, 204 f.). Der Entscheidung des [X.] ist zu entnehmen, dass unter anderen Umständen der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzstaat des [X.] gelegen sein kann (vgl. von [X.], [X.] 2005, 17, 21; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 24; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.] I-VO Art. 5 Rn. [X.]; ferner [X.], [X.] 2004, 187, 190 f.; [X.], [X.] 2009, 134, 136 f.).

Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat seinem Vortrag zufolge das Anlagekapital erst als Folge einer unerlaubten Handlung von seinem in [X.] geführten Girokonto an die [X.] überwiesen, so dass die durch die unerlaubte Handlung verursachte Minderung des [X.] den für die Bestimmung des Erfolgsortes maßgeblichen Schaden darstellt. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die [X.] habe sich bedingt vorsätzlich zumindest als Gehilfin an einem Geschäftsmodell des [X.] beteiligt, das darauf angelegt gewesen sei, zur ausschließlich dem eigenen Vorteil dienenden hohen Gewinnerzielung möglichst viele Geschäfte zu vermitteln, die für den Anleger aufgrund der Gebührenhöhe und -struktur von vornherein chancenlos seien. Bei einem solchen Geschäftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - [X.], [X.], 540, 541, vom 22. November 2005 - [X.], [X.], 84, 87 und vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 749, [X.]. 26, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), und das auf Seiten des Anlegers einen Kenntnisrückstand voraussetzt, ohne den ein vernünftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, erweist sich bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlagekapitals als Deliktserfolg, so dass gerichtsstandsbegründender Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] der Ort der Minderung des [X.] ist (vgl. [X.], [X.] 9 [2004], 200, 205 f.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Regulation, Art. 5 Rn. 239 f.; [X.]., [X.] 2005, 561, 562; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.] I-VO Art. 5 Rn. [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 24).

bb) Diese Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] entspricht dem Zuständigkeitssystem der [X.] und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Nr. 3 [X.]. Sie führt zwar bei [X.] der vorliegenden Art in Abweichung von der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 [X.] regelmäßig zu einem Gerichtsstand im Wohnsitzstaat des Anlegers. Dies ist aber aufgrund der - hier unterstellten - unerlaubten Handlung der [X.]n, die unmittelbar einen Schaden des im Wohnsitzstaat des [X.] belegenen Vermögens verursacht hat, gerechtfertigt. Das gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] zuständige Gericht hat in Fällen der vorliegenden Art die erforderliche Nähe zum Streitgegenstand, die für eine geordnete Rechtspflege und sachgerechte Prozessgestaltung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt der Beweisnähe. Soll etwa über den Inhalt von Gesprächen zwischen Vermittler und Anleger oder über Ausmaß und Höhe des Schadens Beweis erhoben werden, dürften nicht selten Zeugen benannt werden, die bei den Gesprächen zwischen Anlagevermittler und Anleger in dessen Wohnsitzstaat zugegen waren (vgl. von [X.], [X.] 2005, 17, 21; Kiethe, NJW 1994, 222, 226; [X.], [X.] 2005, 561, 562).

Auch der Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts erfordert keine andere Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.]. Für ein Brokerunternehmen, das, wie die [X.], mit Vermittlern in anderen Mitgliedstaaten zusammenarbeitet und sich durch die Ausrichtung seiner gewerblichen Tätigkeit auf diese [X.] ausländische Märkte erschließt, ist vorhersehbar, dass auf diese Weise geworbene Anleger durch Überweisung von [X.] gegebenenfalls selbstschädigende Vermögensverfügungen in ihren Heimatstaaten treffen (vgl. von [X.], [X.] 2005, 17, 21; [X.] in [X.]/[X.], [X.] Regulation, Art. 5 Rn. 239; [X.], [X.]. 94 [2005], 330, Rn. 10).

cc) Eine Vorlage an den [X.] zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] ist nicht erforderlich. Die richtige Auslegung der Verordnung ist aus den dargelegten Gründen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], 82, 92 f.; Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - [X.], [X.], 647, [X.]. 35, jeweils m.w.N.). Dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines Anlegers in seinem Heimatstaat eingetreten sind, auch im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 [X.] den nationalen Gerichten obliegt, ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2004 - [X.]. [X.]/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 43 - DFDS Torline).

2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat.

a) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht seiner Beurteilung [X.] Deliktsrecht zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 749, [X.]. 29 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

b) Rechtsfehlerfrei und von der Revision nicht angegriffen ist auch die Verneinung von Schadensersatzansprüchen gemäß §§ 826, 831 [X.].

c) Hingegen hält die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der [X.]n wegen Beihilfe zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch [X.] gemäß §§ 826, 830 [X.] verneint hat, rechtlicher Überprüfung nicht stand. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht die vorsätzliche sittenwidrige Schädigung in der unzureichenden Risikoaufklärung des [X.] durch [X.] gesehen und den [X.] der [X.]n verneint, weil die mangelhafte Aufklärung der [X.]n nicht bekannt gewesen sei und sich ihr auch nicht habe aufdrängen müssen. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil es, wie der Senat in seinem nach Erlass der Berufungsentscheidung ergangenen Urteil vom 9. März 2010 ([X.], [X.], 749, [X.]. 26 f.; zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) entschieden hat, auf die unzureichende Risikoaufklärung nicht entscheidend ankommt. Denn neben der - hier nicht maßgeblichen - Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet der Vermittler auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 [X.], wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, indem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund überhöhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern.

Auf eine solche Haupttat müssen sich die objektiven und subjektiven Merkmale einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [X.] haftungsrelevanten [X.] beziehen (vgl. hierzu im Einzelnen: Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 749, [X.]. 33 ff.). Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft verkannt.

III.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des [X.] wegen vorsätzlicher Teilnahme der [X.]n an dem auf eine sittenwidrige Schädigung des Anlegers ausgerichteten Geschäftsmodell von [X.] (§§ 826, 830 [X.]) nicht verjährt.

a) Nach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] finden hier die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften Anwendung. Ein etwaiger deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des [X.] im Zusammenhang mit dem Geschäftsmodell, das dem zwischen dem Kläger und [X.] zustande gekommenen Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegt, war an diesem Stichtag noch nicht verjährt. Er unterlag ursprünglich der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 Alt. 1 [X.] aF, die nach Abschluss des [X.] im Jahre 2000 am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war. Daher treten an die Stelle des § 852 Abs. 1 Alt. 1 [X.] aF gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 [X.][X.] die seit dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsvorschriften der §§ 195, 199 [X.] nF (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], [X.], 214, [X.]. 9). Für die Berechnung der Verjährungsfrist, zu der auch der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] gehört (Senat [X.] 171, 1, [X.]. 19 ff.; Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 1346, [X.]. 23), ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] das neue Verjährungsrecht maßgeblich, da in § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nF mit der Gleichstellung von Kenntnis und grob fahrlässiger Unkenntnis ein zusätzlicher, über die Regelungen des § 852 [X.] aF hinausgehender, verjährungsverkürzender Anwendungsfall eröffnet ist ([X.], Urteil vom 10. November 2009 - [X.], [X.], 214, [X.]. 10). Auch an die Stelle der kenntnisunabhängigen dreißigjährigen Verjährungsfrist von der Begehung der Handlung an (§ 852 Abs. 1 Alt. 2 [X.] aF) ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 [X.] die kürzere neue Regelverjährung getreten.

b) Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 [X.] nF war bei Klageerhebung [X.] noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verjährung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Nach §§ 195, 199 [X.] nF beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre beginnend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat.

aa) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Ausnahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. [X.], Urteil vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89, [X.]. 15; Senatsurteile vom 27. Mai 2008 - [X.], [X.], 1260, [X.]. 32 und vom 3. Juni 2008 - [X.], [X.], 1346, [X.]. 27, jeweils m.w.N.).

Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 382, 384; Senatsurteil vom 23. September 2008 - [X.], [X.], 2158, [X.]. 34, jeweils m.w.N.).

bb) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger vor dem 1. Januar 2003 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der [X.]n am sittenwidrigen Geschäftsmodell von [X.], noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit.

Geht es, wie hier, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anlegers nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anlegers ausführende Broker als möglicher Haftender in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind.

Beides war hier vor dem 1. Januar 2003 nicht der Fall. Dem Kläger waren mit der bloßen Kenntnis davon, dass im [X.] überwiegend Verluste realisiert wurden, noch keine Umstände bekannt, die auf die Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells von [X.] schließen ließen oder zu weiteren Nachforschungen oder der Einholung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste konnten aus Sicht des [X.] auch auf den Marktgegebenheiten beruhen. Ferner waren dem Kläger keine Umstände bekannt, die die [X.] als mögliche deliktisch Haftende in Frage kommen ließen. Da die [X.] nicht Vertragspartnerin des [X.] war und gegenüber dem Kläger nur als kontoführendes Institut auftrat, konnten die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 [X.] allenfalls vorliegen, wenn dem Kläger zusätzlich zu der - hier nicht vorhandenen - Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf die Chancenlosigkeit der von [X.] vermittelten Geschäfte zuließen, Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wären, aus denen sich ergab, dass die [X.] sich bedingt vorsätzlich an dem von [X.] praktizierten Geschäftsmodell beteiligte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob die [X.] sich an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des [X.] gemäß § 826 [X.] in haftungsrelevanter Weise vorsätzlich im Sinne von § 830 [X.] beteiligt hat, stehen im Zusammenhang mit der Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.]n und [X.] und ergeben sich unter anderem aus dem [X.] 1998. Dass der Kläger hiervon vor dem 1. Januar 2003 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, ist weder festgestellt noch dem Parteivortrag zu entnehmen.

2. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des [X.] gegen die [X.] wegen vorsätzlicher Teilnahme am Geschäftsmodell des [X.] gemäß §§ 826, 830 [X.] ist auch nicht verwirkt.

Eine Verwirkung als Unterfall der wegen Verstoßes gegen [X.] und Glauben unzulässigen Rechtsausübung kommt in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage war, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde (vgl. [X.] 84, 280, 281; 105, 290, 298, jeweils m.w.N.).

Davon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob der zwischen Auszahlung des Restbetrages und Klageerhebung liegende Zeitraum von etwa fünf Jahren und acht Monaten als solcher die Annahme des für die Verwirkung erforderlichen Zeitmomentes bereits vor Ablauf der dreijährigen Regelverjährungsfrist des § 195 [X.] überhaupt rechtfertigt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 242 Rn. 97 m.w.N.). Jedenfalls ist weder ersichtlich noch dem Parteivortrag zu entnehmen, dass der Kläger bei der [X.]n in zurechenbarer Weise einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, aufgrund dessen die [X.] sich berechtigterweise darauf einrichten durfte, der Kläger werde ihr gegenüber seine Rechte nicht mehr geltend machen. Der in diesem Zusammenhang stehende Hinweis der [X.]n auf die nach [X.] Aufsichtsrecht für sie maßgebliche und zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufene dreijährige Aufbewahrungsfrist für Kundenunterlagen greift nicht durch. Die [X.] konnte bei dem Kläger, einem ausländischen Privatanleger, keine Kenntnis von den Bestimmungen des [X.] Aufsichtsrechts voraussetzen.

IV.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 749, [X.]. 38 ff., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) und insoweit gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien Feststellungen zu einer Teilnahme der [X.]n an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des [X.] durch [X.] gemäß §§ 826, 830 [X.] zu treffen haben.

Festzustellen ist zunächst, ob das Geschäftsmodell des [X.], namentlich aufgrund der Gebührenstruktur, in der dargelegten Weise darauf angelegt war, den Anlegern chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Falls dies zutrifft, kommen als objektive Beihilfehandlungen der [X.]n die Eröffnung des [X.] für den Kläger, die Ausführung der erteilten Einzelaufträge und die Abführung von Provisionen und Gebühren an [X.] in Betracht. Für die Beurteilung, ob die [X.] mit [X.] handelte, sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die [X.] das Geschäftsmodell des [X.], namentlich die Gebührenstruktur, gekannt hat. Sollte das nicht der Fall sein, stünde dies einem bedingten Vorsatz nicht entgegen. In diesem Fall sind Feststellungen dazu erforderlich, ob die [X.] mit der Sittenwidrigkeit des Geschäftsmodells rechnete, weil sie Kenntnis vom maßgeblichen [X.] Recht, insbesondere von der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, sowie von den zahlreichen zurückliegenden Missbrauchsfällen hatte (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 749, [X.]. 42, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Dabei sind auch die von der [X.]n gegenüber dem Kläger verwandten Vertragsformulare, die den Vermerk "[X.] September 1995/Reviewed January 1999" tragen, zu berücksichtigen. Von Bedeutung ist ferner, ob die [X.] das Geschäftsmodell des [X.] auf seine Unbedenklichkeit geprüft oder ob sie [X.] zu erkennen gegeben hat, keine Kontrolle seines Geschäftsgebarens gegenüber Kunden auszuüben, sondern ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Die [X.] erteilte aufsichtsrechtliche Erlaubnis entlastet die [X.] gegebenenfalls nicht (Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 749, [X.]. 43 bis 46). Bei der von der Revisionserwiderung in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrüge in dem in der Revisionsverhandlung überreichten Schriftsatz vom 12. Juli 2010 handelt es sich in Wirklichkeit um in der Revisionsinstanz gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unzulässigen neuen Sachvortrag.

Auch die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu Aufklärungspflichten bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ([X.] 147, 343, 353) steht der Annahme eines Teilnehmervorsatzes nicht entgegen, weil es vorliegend um die mögliche Haftung der [X.]n wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines Terminoptionsvermittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2010 - [X.], [X.], 749, [X.]. 26 f., zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Zudem kann bei vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter Beihilfe, d.h. bei [X.] Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen, ohnehin kein Unternehmen auf eine ausreichende Aufklärung des Anlegers durch das andere Unternehmen vertrauen.

[X.]                                        Joeres                                    [X.]

                       Ellenberger                                [X.]

Meta

XI ZR 57/08

13.07.2010

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 23. Januar 2008, Az: I-15 U 18/07, Urteil

Art 5 Nr 3 EGV 44/2001, § 826 BGB, § 830 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.2010, Az. XI ZR 57/08 (REWIS RS 2010, 4895)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4895

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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