Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. XI ZR 394/08

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2497

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 394/08 Verkündet am: 12. Oktober 2010 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 826 [X.], § 830 Zur vorsätzlichen Beteiligung eines ausländischen Brokers an der vorsätzlichen sit-tenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminopti-onsvermittler, wenn der ausländische Broker von dem Geschäftsmodell des inländi-schen Vermittlers, das in der Gebührenstruktur zum Ausdruck kommt, positive Kenntnis hat. [X.], Urteil vom 12. Oktober 2010 - [X.] ZR 394/08 - [X.] LG Düsseldorf
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2010 durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Ellenberger und [X.] für Recht erkannt: Die [X.]ision der [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juni 2008 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Kläger, ein [X.] mit Wohnsitz in [X.], verlangt von der [X.], einem [X.] [X.] mit Sitz in [X.], [X.] wegen Verlusten im Zusammenhang mit Börsentermin- und Optionsge-schäften. 1 Die der [X.] Finanzaufsicht unterliegende Beklagte bietet neben institutionellen Kunden auch Privatkunden ihre Execution- und [X.]learingdienste für den Handel mit Derivaten an. Privatkunden können über Vermittler Han-delsaufträge einreichen, die von der [X.] abgewickelt werden. 2 Einer dieser Vermittler war [X.], D.

(im Folgenden: [X.]), der bis zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit über eine [X.] aufsichtsrecht-3 - 3 - liche Erlaubnis als selbständiger Finanzdienstleister verfügte. Der Geschäftsbe-ziehung zwischen der [X.] und [X.] lag ein als "Introducing Broker Agree-ment" bezeichnetes [X.] 2001 zugrunde, das nach seiner Präambel den Zweck verfolgte, ein einträgliches Brokergeschäft aufzubauen. Die Beklagte hatte [X.] jede erdenkliche Unterstützung bei der Entwicklung des Geschäfts zu geben, für die von [X.] geworbenen Kunden Einzelkonten einzu-richten und die in Auftrag gegebenen Transaktionen abzuwickeln. [X.] war ver-pflichtet, größtmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um der [X.] Kunden zuzuführen. Dabei hatte er aufsichts- und privatrechtliche Pflichten [X.]. Nach Nr. 5 (a) des Abkommens in Verbindung mit Anhang A sollte die Beklagte die Kundenkonten mit einer Broker-Kommission in einer zwischen ihr und [X.] auszuhandelnden Höhe belasten und dem Kommissionskonto des [X.] als Vergütung die [X.] für alle Transaktionen gutschreiben, so-weit diese einen Betrag von 25 US-Dollar überstiegen. Der Kläger schloss am 27./28. Mai 2002 mit [X.] einen formularmäßigen Geschäftsbesorgungsvertrag über die Durchführung von [X.]. Nach einer Vergütungstabelle, die diesem Vertrag beigefügt war, schuldete der Kläger für jeden gehandelten Kontrakt [X.] eine [X.] von 100 US-Dollar und der [X.] weitere 20 US-Dollar. 4 Im Zusammenhang mit dem Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertra-ges erhielt der Kläger von der [X.] das Formular "Private [X.]ustomer Dea-ling Agreement/Handelsvereinbarung für Privatkunden", das Merkblatt "[X.] Informationen über die Risiken bei Börsentermingeschäften", jeweils in deut-scher und [X.], und eine [X.] Broschüre über die Beklagte. 5 - 4 - [X.] eröffnete zur Durchführung der Geschäfte bei der [X.] ein Kon-to für den Kläger. Dieser überwies von seinem in [X.] geführten Konto auf das ebenfalls in [X.] geführte Konto der [X.] insgesamt 33.120 •. Die Beklagte führte die von [X.] vermittelten [X.] aus und überwies dem Kläger insgesamt 1.957,95 • zurück. Den Differenzbetrag von 31.162,05 • zuzüglich Zinsen macht dieser mit der Klage geltend. 6 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung stattgegeben. 7 Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - [X.]ision erstrebt die [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 8 Entscheidungsgründe: Die [X.]ision ist unbegründet. 9 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für die [X.]isionsinstanz von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt: 10 Die Klage sei zulässig und bis auf einen geringen Teil der Zinsforderung begründet. 11 Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte ergebe sich, [X.] soweit die Klage auf Ansprüche wegen unerlaubter Handlung gestützt [X.] - 5 - de, aus Art. 5 Nr. 3 [X.]. Der Handlungsort des der [X.] zur Last ge-legten Delikts befinde sich in [X.]. Die Beklagte müsse sich die Anwer-bung des [X.] durch [X.] in [X.] und die hier unterlassene [X.] zurechnen lassen. 13 Die Entscheidung über deliktische Ansprüche richte sich gemäß Art. 40 f. [X.]BGB nach [X.]m Recht. Gemäß §§ 826, 830 BGB habe der Kläger ge-gen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz. [X.] habe den Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Er habe ihm pflichtwidrig nicht die Kenntnisse vermittelt, die ihn in die Lage versetzt hätten, den Umfang seines [X.] und die Verringerung seiner Gewinnchance durch die Aufschläge auf die Optionsprämie richtig einzuschätzen. 14 Die Beklagte habe sich an der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des [X.] beteiligt; ob dies als Mittäterschaft, Anstiftung oder Beihilfe zu qua-lifizieren sei, könne dahinstehen. Die objektiven Voraussetzungen [X.] Handelns lägen vor, weil die Beklagte auf vertraglicher Grundlage dauerhaft mit [X.] zusammengearbeitet und ihm den Zugang zur [X.]er [X.] eröffnet habe. Zudem habe sie am wirtschaftlichen Erfolg des sittenwidrigen Handelns von [X.] partizipiert. 15 Die objektive Tatbeteiligung sei zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt. Die Beklagte habe zumindest ihre Augen vor den sich aufdrängenden Bedenken verschlossen und gewissenlos leichtfertig die von [X.] vermittelten Aufträge des [X.] zu dessen Nachteil ausgeführt. Die Gefahr, dass der die [X.] des [X.] steuernde [X.] seine geschäftliche Überlegenheit ge-genüber dem Kläger in sittenwidriger Weise missbrauche, habe für die Beklagte auf der Hand gelegen, weil sie die extremen Verlustrisiken von Optionsgeschäf-ten mit hohen Gebührenaufschlägen auf die Optionsprämie gekannt habe. Ihr 16 - 6 - habe auch klar sein müssen, dass die ihr bekannten oder zumindest von ihr bewusst nicht zur Kenntnis genommenen Gebühren, die der Kläger [X.] ge-schuldet habe, diesem einen hohen Anreiz geboten hätten, seine geschäftliche Überlegenheit zu missbrauchen. Dass die Beklagte eigene Schutzmaßnahmen ergriffen, insbesondere das Vorgehen des [X.] überprüft habe, sei nicht ersicht-lich. Dass keine aufsichtsrechtlichen Verfahren gegen [X.] anhängig gewesen seien, rechtfertige keine Rückschlüsse auf seine Methoden. Die Beklagte habe als nachgeschaltetes [X.] nicht auf eine ordnungsgemäße Auf-klärung durch [X.] vertrauen dürfen. Der [X.] gelte nicht zu-gunsten desjenigen, der vor einer sich aufdrängenden Beteiligung an einer un-erlaubten Handlung gewissenlos leichtfertig die Augen verschlossen habe. Der Anspruch des [X.] sei nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Das allenfalls fahrlässige, aber nicht grob leichtfertige Verhalten des [X.] führe gegenüber der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die [X.] und S. nicht zu einer Kürzung des Schadensersatzanspruches. 17 Die Klageforderung sei nicht verjährt. Die Verjährung richte sich gemäß Art. 229 § 6 Satz 1 [X.]BGB nach neuem Schuldrecht, da die Forderung erst im Laufe des Jahres 2002 entstanden sei. Gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB begin-ne die dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der [X.] entstanden sei und der Kläger von den anspruchsbegründenden Um-ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne gro-be Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Eine Kenntnis des [X.] von diesen Umständen bereits im [X.], die für den Ablauf der Verjährungsfrist vor der im März 2003 (richtig: 2006) erfolgten Zustellung der Klage erforderlich gewe-sen wäre, habe die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht substanti-iert vorgetragen. Ihre Vermutungen über den nicht näher eingegrenzten Zeit-punkt der Kenntnis des [X.] bewegten sich im Bereich der Spekulation. 18 - 7 - II. 19 Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand, so dass die [X.]ision zurückzuweisen ist. 20 1. Das Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zu Recht von der Zu-lässigkeit der Klage ausgegangen. Es hat die - auch im [X.]isionsverfahren von Amts wegen zu prüfende (vgl. [X.] 153, 82, 84 ff.; 182, 24, [X.]. 9; 184, 365, [X.]. 17; [X.], Urteil vom 23. März 2010 - [X.], [X.], 928, [X.]. 8, jeweils mwN) - internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 der Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ([X.]. [X.] Nr. L 12 vom 16. Januar 2001, [X.] bis 23, berichtigt in [X.]. [X.] Nr. L 307 vom 24. November 2001, S. 28; im Folgenden: [X.]) zu Recht bejaht. a) Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die, wie die Beklagte, ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes hat, in einem anderen [X.] vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis einge-treten ist, verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Ist der Ort, an dem das für die Begründung einer Schadensersatzpflicht in Betracht kommen-de Ereignis stattgefunden hat, nicht mit dem Ort identisch, an dem durch dieses Ereignis ein Schaden entstanden ist, kann der Beklagte nach Wahl des [X.] sowohl an dem Ort, an dem der Schaden eingetreten ist (Erfolgsort), als auch an dem Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) verklagt werden (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1976 - [X.]. 21/76, [X.]. 1976, 1735, [X.]. 24 f. - [X.], vom 7. März 1995 - [X.]. [X.]-68/93, [X.]. 1995, [X.], 21 - 8 - [X.]. 20 - [X.], vom 19. September 1995 - [X.]. [X.]-364/93, [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 11 - Marinari, vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 16 - [X.] und vom 16. Juli 2009 - [X.]. [X.]-189/08, [X.] 2009, 719, [X.]. 23 - Zuid-[X.]hemie BV). Die Zuständigkeit hängt nicht davon ab, dass tatsächlich eine unerlaubte Handlung begangen wurde; die schlüssige Behauptung der erforderlichen Tatsachen durch den Kläger reicht aus. Die Feststellung dieser Tatsachen ist erst zur Begründetheit der Klage erforderlich (vgl. [X.] 167, 91, [X.]. 21; [X.], Urteile vom 6. November 2007 - [X.], [X.], 479, [X.]. 14 und vom 23. März 2010 - [X.], [X.], 928, [X.]. 8, jeweils mwN). [X.]) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Kläger eine Schadenshaftung aus unerlaubter Handlung im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] geltend macht. 22 [X.] umfasst alle Klagen, mit denen eine Schadenshaftung geltend gemacht wird, die nicht an einen Vertrag im Sinne von Art. 5 Nr. 1 [X.] anknüpft. Der Begriff des "Vertrags" wiederum bezieht sich auf freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtungen ([X.], Urteile vom 17. September 2002 - [X.]. [X.]-334/00, [X.]. 2002, [X.], [X.]. 23 - [X.] und vom 20. Januar 2005 - [X.]. [X.]-27/02, [X.]. 2005, [X.], [X.]. 50 f. - Engler, jeweils mwN). 23 Gemessen hieran bildet eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger verlangt Ersatz eines Vermögensscha-dens, den ihm [X.] durch die Vermittlung von vornherein chancenloser [X.] vorsätzlich und unter vorsätzlicher Beteiligung der [X.] zugefügt haben soll (vgl. [X.] 184, 365, [X.]. 19, 24 ff.). Damit knüpft die Klage 24 - 9 - nicht entscheidend an die zwischen den Parteien geschlossene [X.] an. Die geltend gemachte Teilnehmerhaftung der [X.] ist nicht Ausdruck von Schwierigkeiten, die bei der Erfüllung einer aus der [X.] folgenden Verpflichtung auftreten können (vgl. hierzu Generalanwalt [X.], Schlussanträge vom 15. Juni 1988 in der [X.]. 189/87, [X.]. 1988, 5565, 5573, [X.]. 30 - [X.]). Die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des [X.] in [X.] Weise vorsätzlich beteiligt hat, stehen vielmehr im Zu-sammenhang mit dem tatsächlichen Verhalten der [X.] und des [X.], ihrer Geschäftsbeziehung und dem zwischen ihnen geschlossenen Abkommen, an dem der Kläger nicht beteiligt war. [X.]) Bei der Auslegung des somit anwendbaren Art. 5 Nr. 3 [X.] ist dessen Regelungszweck zu berücksichtigen. Die Vorschrift trägt nach der Rechtsprechung des [X.] (im [X.]: [X.]) zu der nahezu gleichlautenden Vorgängerregelung des Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche [X.] und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. [X.], [X.], 774 ff.; im Folgenden: EuGVÜ) dem Umstand Rechnung, dass zwischen Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 [X.] zuständigen Gerichten eine beson[X.] en-ge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfer-tigt (vgl. [X.], Urteile vom 30. November 1976 - [X.]. 21/76, [X.]. 1976, 1735, [X.]. 8 ff. - [X.], vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.]-220/88, [X.]. 1990, [X.], [X.]. 17 - Dumez France und [X.], vom 7. März 1995 - [X.]. [X.]-68/93, [X.]. 1995, [X.], [X.]. 19 - [X.], vom 19. September 1995 - [X.]. [X.]-364/93, [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 10 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 15 - [X.]). Dieser Erwägung, die 25 - 10 - auch für die Auslegung der [X.] maßgeblich ist (vgl. 19. Erwägungsgrund zur [X.]; [X.], Urteil vom 16. Juli 2009 - [X.]. [X.]-189/08, [X.] 2009, 719, [X.]. 18 f. - Zuid-[X.]hemie BV), liegt die Annahme zugrunde, dass das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der [X.] am besten in der Lage ist, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. [X.], Ur-teil vom 16. Juli 2009 - [X.]. [X.]-189/08, [X.] 2009, 719, [X.]. 24 - Zuid-[X.]hemie BV). Art. 5 Nr. 3 [X.] hat im Rahmen des Zuständigkeitssystems der [X.] Ausnahmecharakter und ist grundsätzlich eng auszulegen. Die [X.] baut auf einer durch Art. 2 Abs. 1 begründeten allgemeinen Zustän-digkeit der Gerichte des Mitgliedst[X.]tes auf, in dem der Beklagte seinen [X.] hat, und schließt in Art. 3 Abs. 2 die Anwendung nationaler Bestimmungen aus, die Gerichtsstände am Wohnsitz des [X.] gegenüber [X.] be-gründen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedst[X.]tes haben (vgl. [X.], Urteile vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.]-220/88, [X.]. 1990, [X.], [X.]. 16 - Dumez France und [X.] und vom 19. September 1995 - [X.]. [X.]-364/93, [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 13 - Marinari). Besonderen Zuständigkeitsregelungen wie Art. 5 Nr. 3 [X.] ist daher eine enge Auslegung zu geben, die nicht über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht ([X.], Ur-teile vom 27. September 1988 - [X.]. 189/87, [X.]. 1988, 5565, [X.]. 19 - [X.], vom 11. Januar 1990 - [X.]. [X.]-220/88, [X.]. 1990, [X.], [X.]. 19 - Dumez France und [X.] und vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 14 - [X.]) und insbesondere nicht zur Erstreckung der dem Kläger eröffneten Wahlmöglichkeiten über die sie rechtfertigenden besonderen Umstände hinaus führen darf. Andernfalls würde der in Art. 2 Abs. 1 [X.] aufgestellte allge-meine Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedst[X.]tes, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, unterlaufen und im Ergebnis 26 - 11 - über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus die Zuständigkeit der Gerichte am [X.] anerkannt, der die Verordnung außer in den von ihr aus-drücklich vorgesehenen Fällen ablehnend gegenüber steht (vgl. [X.], Urteile vom 19. September 1995 - [X.]. [X.]-364/93, [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 13 - Marinari und vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 14 ff. - [X.]). Insbesondere darf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] nicht zu einer [X.] führen, die von ungewissen Umständen abhängt und damit einem der Ziele der Verordnung zuwiderliefe, nämlich den Rechtsschutz der in der [X.] ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und dass für einen verständigen [X.] erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 20 - [X.] mwN). b) Ob nach diesen Maßstäben der Auffassung des Berufungsgerichts ge-folgt werden kann, die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte könne auf den Handlungsort im Sinne von Art. 5 Nr. 3 [X.] gestützt werden, [X.] keiner Entscheidung. 27 Das Berufungsgericht hat die schädigende Tätigkeit des [X.] in [X.], zu der die Beklagte vorsätzlich Beihilfe geleistet haben soll, der [X.] zuständigkeitsrechtlich zugerechnet und so die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats zu § 32 ZPO (vgl. [X.] 184, 365, [X.]. 19; Senatsurteile vom 6. Februar 1990 - [X.] ZR 184/88, [X.], 462, 463 und vom 22. November 1994 - [X.] ZR 45/91, [X.], 100, 102) auf Art. 5 Nr. 3 [X.] übertragen. 28 Die Frage, ob im Rahmen des [X.]. 5 Nr. 3 [X.] bei einer grenzüberschreitenden Beteiligung mehrerer an einer [X.] - 12 - laubten Handlung für die Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Er-eignis eingetreten ist, eine wechselseitige [X.] zulässig ist, ist umstritten (bejahend: [X.] in [X.]/[X.], [X.], Art. 5 Rn. 221; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 68. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 22; [X.] in [X.]/Schütze, Europäisches Zivilverfah-rensrecht, 3. Aufl., [X.] 1 Art. 5 Rn. 250; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 25; [X.]/[X.]/[X.], ZPO, 31. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 20; verneinend: [X.], Urteil vom 5. Februar 2009 - 10 O 422/07, [X.] ff.; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 20a; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.] I-VO Art. 5 Rn. 88c; zweifelnd auch: [X.], 3. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 62; Wagner/[X.], NJW 2009, 3481, 3484 f.; zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ: [X.], [X.] 2000, 202, 205 ff.). Diese Frage, die der Senat bereits in seinen Urteilen vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.]. 27 und vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590, [X.]. 29 offen gelassen hat, bedarf auch hier [X.] Entscheidung. c) Die internationale Zuständigkeit [X.]r Gerichte gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] ist nämlich jedenfalls deshalb gegeben, weil der Erfolgsort in [X.] liegt. Nach dem schlüssigen Vortrag des [X.] ist der [X.], den er mit der Klage ersetzt verlangt, an dem Guthaben auf sei-nem bei einem Kreditinstitut in [X.] geführten Girokonto eingetreten, von dem er infolge der mit Beihilfe der [X.] verübten vorsätzlichen sitten-widrigen Schädigung des [X.] das angelegte Kapital auf ein Konto der [X.] bei einem Kreditinstitut in [X.] überwiesen hat. 30 [X.]) Der Begriff des Erfolgsortes im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] wird aufgrund des Ausnahmecharakters der Vorschrift in der Rechtsprechung des [X.] restriktiv ausgelegt (vgl. [X.], Urteile vom 11. Januar 1990 31 - 13 - - [X.]. [X.]-220/88, [X.]. 1990, [X.], [X.]. 17 - Dumez France und [X.] und vom 19. September 1995 - [X.]. [X.]-364/93, [X.]. 1995, I-2719, [X.]. 21 - Marinari). Der Wohnsitz eines [X.] als sein Vermögensmittelpunkt kann nach einer Ent-scheidung des [X.] zu Gerichtsständen bei [X.] (Urteil vom 10. Juni 2004 - [X.]. [X.]-168/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 21 - [X.]) nicht be-reits deshalb als Erfolgsort angesehen werden, weil dem Kläger durch den [X.] von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedst[X.]t ein finanzieller Schaden entstanden ist. Diesem Urteil lag allerdings ein wesentlich anderer Sachverhalt als im vorliegenden Fall zugrunde, weil dort die unerlaubte Hand-lung erst nach Überweisung des Anlagekapitals von einem Konto am Wohnsitz des Anle[X.] auf ein im Ausland geführtes Konto verübt wurde (vgl. [X.], [X.] vom 9. April 2002 - 4 Ob 40/02i; [X.], [X.] 9 [2004], 200, 204 f.). Der Entscheidung des [X.] ist zu entnehmen, dass unter anderen Umständen der Erfolgsort durchaus im Wohnsitzst[X.]t des [X.] gelegen sein kann (vgl. von [X.], [X.] 2005, 17, 21; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 24; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.] I-VO Art. 5 Rn. [X.]; ferner [X.], [X.] 2004, 187, 190 f.; [X.], [X.] 2009, 134, 136 f.). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat seinem Vortrag zufolge das [X.] erst als Folge einer unerlaubten Handlung von seinem in [X.] geführten Girokonto auf ein Konto der [X.] bei einem Kreditinstitut in [X.] überwiesen, so dass die durch die unerlaubte Handlung verur-sachte Minderung des [X.] den für die Bestimmung des Erfolgsor-tes maßgeblichen Schaden darstellt. Der Kläger macht im Wesentlichen gel-tend, die Beklagte habe sich bedingt vorsätzlich zumindest als Gehilfin an ei-nem Geschäftsmodell des [X.] beteiligt, das darauf angelegt gewesen sei, zur ausschließlich dem eigenen Vorteil dienenden hohen Gewinnerzielung [X.] viele Geschäfte zu vermitteln, die für den Anleger aufgrund der [X.] und -struktur von vornherein chancenlos seien. Bei einem solchen Ge-schäftsmodell, das von vornherein bewusst darauf abzielt, uninformierte, leicht-gläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern (vgl. [X.] 184, 365, [X.]. 26; Senatsurteile vom 2. Februar 1999 - [X.] ZR 381/97, [X.], 540, 541 und vom 22. November 2005 - [X.] ZR 76/05, [X.], 84, 87), und das auf Seiten des Anle[X.] einen [X.] voraussetzt, ohne den ein vernünftig denkender Anleger sich auf die Geldanlage nicht eingelassen hätte, erweist sich bereits die durch den Anleger veranlasste Überweisung des Anlagekapitals als Deliktserfolg, so dass ge-richtsstandsbegründender Erfolgsort im Sinne des Art. 5 Nr. 3 [X.] der Ort der Minderung des [X.] ist (Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.]. 30 und vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590, [X.]. 32; vgl. auch [X.], [X.] 9 [2004], 200, 205 f.; [X.] in [X.]/ [X.], [X.] Regulation, Art. 5 Rn. 239 f.; [X.]., [X.] 2005, 561, 562; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., [X.] I-VO Art. 5 Rn. [X.]; [X.]/[X.], ZPO, 7. Aufl., [X.] Art. 5 Rn. 24). Der von der [X.]ision erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand, der in der Minderung des [X.] liegende Schaden werde dadurch kompensiert, dass der Kläger bis zur Durchführung der einzelnen Opti-onsgeschäfte einen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung des [X.] gehabt habe, greift nicht durch. Dem für die Beurteilung der interna-tionalen Zuständigkeit maßgeblichen Sachvortrag des [X.] in den [X.] ist nicht zu entnehmen, dass dem Kläger ein solcher Anspruch zustand und werthaltig war, d.h. dass die Beklagte insoweit zahlungswillig war. Gegen die Realisierbarkeit eines solchen Anspruchs vor Durchführung der [X.] spricht, dass nach den [X.] und von der [X.]ision innerhalb der [X.] nicht angegriffenen [X.] - 15 - lungen des Berufungsgerichts die Anlageentscheidungen des [X.] und [X.] die Durchführung der einzelnen [X.] von [X.] gesteuert wurden. 34 [X.]) Diese Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.] entspricht dem Zustän-digkeitssystem der [X.] und dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Nr. 3 [X.]. Sie führt zwar bei [X.] der vorliegenden Art in Ab-weichung von der Grundregel des Art. 2 Abs. 1 [X.] regelmäßig zu einem Gerichtsstand im Wohnsitzst[X.]t des Anle[X.]. Dies ist aber aufgrund der - hier unterstellten - unerlaubten Handlung der [X.], die unmittelbar einen Scha-den des im Wohnsitzst[X.]t des [X.] belegenen Vermögens verursacht hat, gerechtfertigt. Das gemäß Art. 5 Nr. 3 [X.] zuständige Gericht hat in Fällen der vorliegenden Art die erforderliche Nähe zum Streitgegenstand, die für eine geordnete Rechtspflege und sachgerechte Prozessgestaltung erforderlich ist. Dies gilt insbesondere für den Gesichtspunkt der Beweisnähe. Soll etwa über den Inhalt von Gesprächen zwischen Vermittler und Anleger oder über Ausmaß und Höhe des Schadens Beweis erhoben werden, dürften nicht selten Zeugen benannt werden, die bei den Gesprächen zwischen Anlagevermittler und [X.] in dessen Wohnsitzst[X.]t zugegen waren (vgl. von [X.], [X.] 2005, 17, 21; Kiethe, NJW 1994, 222, 226; [X.], [X.] 2005, 561, 562). Auch der Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts erfordert keine andere Auslegung des Art. 5 Nr. 3 [X.]. Für ein Brokerun-ternehmen, das, wie die Beklagte, mit Vermittlern in anderen Mitgliedst[X.]ten zusammenarbeitet und sich durch die Ausrichtung seiner gewerblichen Tätigkeit auf diese St[X.]ten ausländische Märkte erschließt, ist vorhersehbar, dass auf diese Weise geworbene Anleger durch Überweisung von [X.] in ihren Heimatst[X.]-ten treffen (vgl. von [X.], [X.] 2005, 17, 21; [X.] in [X.]/ 35 - 16 - [X.], [X.] Regulation, Art. 5 Rn. 239; [X.], [X.]. [X.]. 94 [2005], 330, Rn. 10). 36 cc) Eine Vorlage an den [X.] zur Vorabentscheidung über die Ausle-gung des Art. 5 Nr. 3 [X.] ist nicht erforderlich. Die richtige Auslegung der Verordnung ist aus den dargelegten Gründen derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.] 153, 82, 92 f.; Senatsurteil vom 23. Februar 2010 - [X.] ZR 186/09, [X.], 647, [X.]. 35, jeweils mwN). Dass die Entscheidung, ob finanzielle Verluste eines Anle[X.] in seinem Hei-matst[X.]t eingetreten sind, auch im Rahmen von Art. 5 Nr. 3 [X.] den nati-onalen Gerichten obliegt, ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt (vgl. [X.], Urteil vom 5. Februar 2004 - [X.]. [X.]-18/02, [X.]. 2004, [X.], [X.]. 43 - [X.]). 2. Rechtsfehlerfrei ist auch die Begründung, mit der das Berufungsge-richt die Klage im Wesentlichen als begründet angesehen hat. 37 a) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Berufungsgericht seiner Beurteilung [X.]s Deliktsrecht zugrunde gelegt (vgl. [X.] 184, 365, [X.]. 29 ff.; Senatsurteile vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.]. 35 und vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590, [X.]. 37). 38 b) Rechtsfehlerfrei ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, [X.] habe den Kläger durch die Vermittlung der von vornherein chancenlosen [X.]ntermin- und [X.] vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. 39 [X.]) Ein Vermittler haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den [X.] chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln. Einem solchen Vermittler geht es allein darum, hohe Gewinne zu erzielen, [X.] - 17 - dem er möglichst viele Geschäfte realisiert, die für den Anleger aufgrund über-höhter Gebühren und Aufschläge chancenlos sind. Sein Geschäftsmodell zielt damit von vornherein ganz bewusst darauf ab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnutzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner zu gewinnen und sich auf ihre Kosten zu [X.] ([X.] 184, 365, [X.]. 26 f.). [X.]) Diese Haftungsvoraussetzungen sind nach den [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts erfüllt. Die von [X.] verlangten Gebühren brachten das [X.]hancen-Risiko-Verhältnis danach aus dem Gleichgewicht. Die dadurch verminderte Gewinnchance musste mit zunehmender Anzahl der Opti-onsgeschäfte, die [X.] nach seinem Belieben steigern konnte, weiter abnehmen. Die an die einzelnen Kontrakte anknüpfende [X.] von 100 US-Dollar sowie die weitere, der [X.] geschuldete Gebühr von 20 US-Dollar machten damit selbst für den Fall, dass einzelne Geschäfte Gewinn abwarfen, für die Gesamtinvestition jede [X.]hance auf positive Ergebnisse äußerst unwahr-scheinlich und ließen den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen. 41 Die hiergegen erhobenen Einwände der [X.]ision greifen nicht durch. Sie beschränken sich auf die schlichte Behauptung, die Annahme, dass "sämtliche" Geschäfte des [X.] vorhersehbar nachteilig sein würden, sei falsch. Davon ist das Berufungsgericht jedoch nicht ausgegangen. Vielmehr hat es [X.], dass jeder Aufschlag auf die Optionsprämie die Gewinnerwartung des Anle[X.] verschlechterte, weil ein höherer Kursaufschlag als der vom Börsen-fachhandel als realistisch angesehene notwendig war, um in die Gewinnzone zu kommen, und dass die geringere Wahrscheinlichkeit, insgesamt einen Ge-winn zu erzielen, mit jedem weiteren Optionsgeschäft abnahm. Dass diese Feststellungen des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sind, zeigt die [X.]ision 42 - 18 - nicht auf. Auf den Abschluss weiterer Geschäfte hatte [X.] bestimmenden Ein-fluss, weil er nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts die Anlageentscheidungen des [X.] steuerte. 43 c) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht eine haf-tungsrelevante Beteiligung der [X.] an der durch [X.] begangenen vorsätz-lichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 830 BGB) bejaht hat, halten rechtli-cher Überprüfung stand. [X.]) Die Voraussetzungen einer Teilnahme an einer unerlaubten Hand-lung im Sinne von § 830 BGB richten sich nach den für das Strafrecht entwi-ckelten Grundsätzen. Demgemäß verlangt die Teilnahme neben der Kenntnis der Tatumstände wenigstens in groben Zügen den jeweiligen Willen der [X.] Beteiligten, die Tat gemeinschaftlich mit anderen auszuführen oder sie als fremde Tat zu fördern. In objektiver Hinsicht muss eine Beteiligung an der [X.] hinzukommen, die in irgendeiner Form deren Begehung fördert und für diese relevant ist. Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war ([X.] 137, 89, 102 f.; 184, 365, [X.]. 34; [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 1768, 1771). 44 Da sich in Fällen der vorliegenden Art nur ausnahmsweise eine [X.] Vereinbarung der Beteiligten zur Vornahme sittenwidriger Handlun-gen oder eine ausdrückliche Zusage eines Beteiligten zur Hilfeleistung wird feststellen lassen, ergibt sich die Notwendigkeit, die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles, die möglicherweise auch Grundzüge bestimmter zu missbilligender branchentypischer Handlungsweisen aufzeigen, daraufhin zu 45 - 19 - untersuchen, ob sich ausreichende Anhaltspunkte für die Beteiligung an einem sittenwidrigen Verhalten ergeben ([X.] 184, 365, [X.]. 35; [X.], Urteil vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 1768, 1771). 46 [X.]) Nach diesen Grundsätzen halten die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer nach § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB haftungsrelevanten Teilnahmehandlung der [X.] bejaht hat, einer rechtlichen Überprüfung stand. (1) Die objektiven Voraussetzungen einer Teilnahme im Sinne von § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB sind gegeben. Nach den [X.] [X.] hat die Beklagte mit dem "[X.]" eine auf Dauer angelegte und auf den Aufbau eines profitablen [X.] gerich-tete Zusammenarbeit mit [X.] begründet, [X.] den Zugang zur [X.]er Börse eröffnet, das Transaktionskonto des [X.] geführt und Provisionen an [X.] überwiesen. 47 In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht, an[X.] als die [X.] meint, die Rechtsprechung des [X.] zur Beihilfe durch sogenannte neutrale bzw. berufstypische Handlungen nicht verkannt. Nach die-ser Rechtsprechung sind derartige Handlungen als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des [X.] ausschließlich auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat. Falls dieser nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern es lediglich für möglich hält, dass [X.] zur Begehung einer Straftat genutzt wird, ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm [X.] war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ ([X.]St 46, 107, 48 - 20 - 112 f.; [X.], Beschluss vom 20. September 1999 - 5 [X.], [X.], 459, 460; Urteil vom 18. Juni 2003 - 5 [X.], [X.], 41, [X.]. 11 f., jeweils mwN). Dies bedeutet, dass auch neutrale Handlungen eine objektive Hilfeleistung darstellen können und die Qualifizierung neutraler Handlungen als Beihilfehandlungen ein Problem des subjektiven Tatbestandes ist (vgl. Fischer, StGB, 57. Aufl., § 27 Rn. 18 mwN). (2) Auch die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht den [X.] der [X.] im Sinne von § 830 BGB bejaht hat, sind rechts-fehlerfrei. 49 Die Feststellung eines vorsätzlichen Handelns der [X.] unterliegt als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung im Sinne von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das [X.]isionsgericht. Sie kann lediglich daraufhin überprüft werden, ob der Streitstoff umfassend, wider-spruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt worden ist ([X.] 184, 365, [X.]. 35; [X.], Urteile vom 13. Juli 2004 - [X.], [X.], 1768, 1771 und vom 26. Oktober 2004 - [X.] ZR 211/03, [X.], 27, jeweils mwN). Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand. 50 (a) Die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung sind erfüllt, wenn ein ausländischer Broker, der mit einem [X.]n gewerblichen Terminoptionsvermittler zusammenarbeitet, positive Kenntnis von dessen Geschäftsmodell, das in der Gebührenstruktur zum Aus-druck kommt, hat, d.h. wenn er die vom Vermittler erhobenen Gebühren und Aufschläge kennt, die die Geschäfte für den Anleger insgesamt chancenlos machen. Falls er keine positive Kenntnis der Gebühren und Aufschläge für die von ihm ausgeführten Geschäfte hat, reicht es aus, wenn er das [X.] Recht, die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung in [X.] und 51 - 21 - die zurückliegenden zahlreichen Missbrauchsfälle kennt und damit weiß, dass für den Vermittler aufgrund der hohen Gebührenaufschläge ein großer Anreiz besteht, seine geschäftliche Überlegenheit zum Schaden des Anle[X.] [X.]. In diesem Fall ist es für die Annahme eines bedingten Gehilfenvorsat-zes nicht erforderlich, dass der Broker das praktizierte Geschäftsmodell des Vermittlers positiv kennt. Es genügt, dass er das Geschäftsmodell vor Beginn seiner Zusammenarbeit mit dem Vermittler keiner Überprüfung unterzieht, [X.] dem Vermittler deutlich zu erkennen gibt, keine Kontrolle seines Ge-schäftsgebarens gegenüber seinen Kunden auszuüben und ihn nach Belieben schalten und walten zu lassen. Wenn der Broker auf diese Weise die Augen bewusst vor der sich aufdrängenden Erkenntnis der Sittenwidrigkeit des [X.] verschließt und diesem das unkontrollierte Betreiben seines Geschäftsmodells ermöglicht, überlässt er die Verwirklichung der erkannten Gefahr dem Zufall und leistet zumindest bedingt vorsätzliche Beihilfe zu der unerlaubten Handlung des Vermittlers ([X.] 184, 365, [X.]. 42 f.; Senat, Urteil vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 28/09, [X.], 1590, [X.]. 53). Diese Voraussetzungen eines Teilnehmervorsatzes der [X.] sind erfüllt, weil die Beklagte nach dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien in den Tatsacheninstanzen bereits vor dem ersten Geschäft, das sie im Juni 2002 für den Kläger durchführte, positive Kenntnis von den Gebühren hatte, die er an [X.] zu entrichten hatte. Dies ergibt sich, wie der Prozessbevollmächtigte des [X.] in der mündlichen Verhandlung zu Recht hervorgehoben hat, aus dem Schreiben der [X.] vom 28. Mai 2002 an den Kläger, in dem sie ihn über die "[X.]ommission R/T" einschließlich ihrer "execution rate" in Höhe von insge-samt 120 US-Dollar unterrichtete. Bereits mit Schreiben vom 12. Juli 2001 hatte die Beklagte [X.] mitgeteilt, dass Kunden eine Provision von 120 US-Dollar, von denen 95 US-Dollar dem Vermittler zustünden, zu zahlen hätten. Diese [X.], die von der [X.] nicht bestritten worden sind, sind vom Kläger als 52 - 22 - Anlagen zur Klageschrift vom 8. Februar 2006 und zum Schriftsatz vom 18. April 2008 vorgelegt und in den Urteilen des Land- und des Berufungsge-richts, die zur positiven Kenntnis der [X.] von den erhobenen Gebühren keine gegenteiligen Feststellungen treffen, in Bezug genommen worden. [X.] dieser Schreiben steht fest, dass die Beklagte positive Kenntnis von den Gebühren hatte, die der Kläger an [X.] zu entrichten hatte. Als erfahrenes Bro-kerunternehmen wusste die Beklagte, dass aufgrund dieser Gebühren die Opti-onsgeschäfte des [X.], insgesamt betrachtet, praktisch chancenlos waren. Damit sind die subjektiven Voraussetzungen einer haftungsrechtlich relevanten Mitwirkungshandlung der [X.] erfüllt. Auf die Voraussetzungen, unter de-nen die subjektiven Voraussetzungen auch ohne die positive Kenntnis eines Brokers von den Gebühren angenommen werden können, kommt es daher nicht mehr an. (b) Die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu [X.] bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunterneh-men ([X.] 147, 343, 353) steht, wie das Berufungsgericht zu Recht ange-nommen hat, der Annahme eines Teilnehmervorsatzes nicht entgegen, weil es vorliegend um die Haftung der [X.] wegen einer bedingt vorsätzlichen Beteiligung an einem sittenwidrigen Geschäftsmodell eines Terminoptionsver-mittlers und nicht wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten geht (vgl. [X.] 184, 365, [X.]. 26 f.). Zudem kann bei vorsätzlich begangenen unerlaub-ten Handlungen und hierzu vorsätzlich geleisteter Beihilfe, d.h. bei [X.] Zusammenwirken der beteiligten Wertpapierdienstleistungsunternehmen, oh-nehin kein Unternehmen auf die ausreichende Aufklärung des Anle[X.] durch das andere Unternehmen vertrauen. 53 (c) Das Berufungsgericht hat schließlich auch rechtsfehlerfrei dem [X.] Umstand, dass gegen [X.] keine aufsichtsrechtlichen Verfahren [X.] - 23 - gig waren, keine dem Gehilfenvorsatz der [X.] entgegenstehende Bedeu-tung beigemessen. Dass ein Finanzdienstleister eine Erlaubnis der Finanzauf-sicht besitzt und von dieser überwacht wird, lässt nicht ohne weiteres auf die zivilrechtliche Unbedenklichkeit seines Verhaltens gegenüber seinen Kunden schließen ([X.] 184, 365, [X.]. 46). 55 d) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Mitverschulden des [X.] verneint hat, begegnen ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Abwägung der Verantwortlichkeit von Schädiger und Geschädigtem gehört zum Bereich tatrichterlicher Würdigung und unterliegt nur einer einge-schränkten Überprüfung durch das [X.]isionsgericht. Sie kann lediglich darauf überprüft werden, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umstände [X.] und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde ge-legt hat ([X.], Urteile vom 5. März 2002 - [X.], [X.], 2473, 2476, vom 11. Januar 2007 - [X.], NJW 2007, 1063, [X.]. 7 und vom 3. Juli 2008 - [X.], NJW-RR 2009, 46, [X.]. 23, jeweils mwN). Dieser [X.] halten die Ausführungen des Berufungsgerichts stand. 56 Der vom Berufungsgericht bei seiner Abwägung zu Lasten der [X.] zugrunde gelegte Grundsatz, dass ein Mitverschulden des allenfalls fahrlässig handelnden Geschädigten gegenüber einem aus § 826 BGB haftenden Schädi-ger regelmäßig nicht in Betracht kommt, entspricht der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 76, 216, 217 f.; [X.], Urteil vom 6. Dezember 1983 - [X.], [X.], 126, 127; [X.], Beschluss vom 10. Februar 2005 - [X.], juris, [X.]. 3, jeweils mwN). Das Berufungsgericht hat auch [X.], dass dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt gilt und ausnahms-weise, etwa bei beson[X.] leichtfertigem Verhalten des Geschädigten, eine Schadensteilung in Betracht kommen kann ([X.], Urteile vom 6. Dezember 57 - 24 - 1983 - [X.], [X.], 126, 127, vom 9. Oktober 1991 - [X.], [X.], 151, 153 und vom 5. März 2002 - [X.], [X.], 2473, 2476, jeweils mwN). Ein leichtfertiges Verhalten des [X.] hat das [X.] jedoch rechtsfehlerfrei mit der Begründung verneint, ein solches lasse sich nicht aus dem bloßen Umstand herleiten, dass der Kläger sich auf Geschäfte eingelassen habe, deren Risiken er nicht überblickt habe. e) Auch die Verjährung der Klageforderung hat das Berufungsgericht, an[X.] als die [X.]ision meint, rechtsfehlerfrei verneint. Da der Anspruch des [X.] erst nach dem 1. Januar 2002 entstanden ist, ist seine Verjährung nach den am 1. Januar 2002 in [X.] getretenen §§ 195, 199 BGB nF zu beurteilen. 58 Die Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB nF war bei Klageerhebung im März 2006 noch nicht abgelaufen, so dass diese zur Hemmung der Verjäh-rung geführt hat (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Nach §§ 195, 199 BGB nF beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre beginnend vom Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsteller Kenntnis von den den [X.] begründenden Umständen sowie der Person des Schuldners hat oder diese Kenntnis infolge grober Fahrlässigkeit nicht hat. 59 [X.]) Die erforderliche Kenntnis liegt im Allgemeinen vor, wenn dem [X.] die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Weder ist es notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es, abgesehen von Aus-nahmefällen, nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. [X.], Ur-teil vom 9. November 2007 - [X.], [X.], 89, [X.]. 15; Senatsurteile 60 - 25 - vom 27. Mai 2008 - [X.] ZR 132/07, [X.], 1260, [X.]. 32 und vom 3. Juni 2008 - [X.] ZR 319/06, [X.], 1346, [X.]. 27, jeweils mwN). 61 Grob fahrlässige Unkenntnis liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Ma-ße verletzt und auch ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen (vgl. [X.], Urteil vom 13. Dezember 2004 - [X.], [X.], 382, 384; Senatsurteil vom 23. September 2008 - [X.] ZR 253/07, [X.], 2158, [X.]. 34, jeweils mwN). [X.]) Nach diesen Grundsätzen hatte der Kläger vor dem 1. Januar 2003 weder positive Kenntnis von einer Beteiligung der [X.] am sittenwidrigen Geschäftsmodell von [X.], noch beruhte seine Unkenntnis auf grober Fahrlässig-keit. 62 Geht es, wie hier, um die Frage einer deliktischen Haftung eines Brokers wegen bedingt vorsätzlicher Teilnahme an einem sittenwidrigen Geschäftsmo-dell, kann von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Anle[X.] nur ausgegangen werden, wenn ihm sowohl die Umstände, die in Bezug auf dieses Geschäftsmodell einen Ersatzanspruch begründen, als auch die Um-stände, aus denen sich ergibt, dass auch der das Transaktionskonto führende und die einzelnen Aufträge des Anle[X.] ausführende Broker als möglicher [X.] in Betracht kommt, bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 - [X.] ZR 57/08, [X.]. 46). 63 Beides war hier vor dem 1. Januar 2003 nicht der Fall. Dem Kläger [X.] mit der bloßen Kenntnis davon, dass im [X.] Verluste realisiert [X.], noch keine Umstände bekannt, die auf die Sittenwidrigkeit des Geschäfts-modells von [X.] schließen ließen oder zu weiteren Nachforschungen oder der Einholung von Rechtsrat Anlass gaben. Die Verluste konnten aus Sicht des [X.] - 26 - [X.] auch auf den Marktgegebenheiten beruhen. Ferner waren dem Kläger [X.] Umstände bekannt, die die Beklagte als mögliche deliktisch Haftende in [X.] kommen ließen. Da die Beklagte nicht Vertragspartnerin des [X.] war und gegenüber dem Kläger nur als kontoführendes [X.] auftrat, konnten die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB allenfalls vorliegen, wenn dem Kläger zusätzlich zu der - hier nicht vor-handenen - Kenntnis von Umständen, die den Schluss auf die [X.]hancenlosigkeit der von [X.] vermittelten Geschäfte zuließen, Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wären, aus denen sich ergab, dass die Beklagte sich bedingt vorsätzlich an dem von [X.] praktizierten Geschäfts-modell beteiligte. Dafür ist nichts ersichtlich. Die maßgeblichen Umstände für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagte sich an einer vorsätzlichen unerlaub-ten Handlung des [X.] gemäß § 826 BGB in [X.] Weise vorsätz-lich im Sinne von § 830 BGB beteiligt hat, stehen im Zusammenhang mit der- 27 - Begründung der Geschäftsbeziehung zwischen der [X.] und [X.] und er-geben sich unter anderem aus dem [X.] 2001. Dass der Kläger hiervon vor dem 1. Januar 2003 Kenntnis erlangt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat, ist weder festgestellt noch dem [X.] zu entnehmen. [X.] Joeres [X.] Ellenberger Matthias
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.05.2007 - 14c O 27/06 - [X.], Entscheidung vom 26.06.2008 - [X.] [X.] -

Meta

XI ZR 394/08

12.10.2010

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2010, Az. XI ZR 394/08 (REWIS RS 2010, 2497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2497

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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