Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2012, Az. I ZR 50/11

1. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9567

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Gegenstand

Markenschutz: Verwechslungsgefahr bei aus Einzelbuchstaben bestehenden Zeichen - Bogner B/Barbie B


Leitsatz

Bogner B/Barbie B

1. Einzelbuchstaben sind regelmäßig von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, wenn sie über nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltungen verfügen und keine Anhaltspunkte für eine vom Durchschnitt abweichende Kennzeichnungskraft vorliegen.

2. Eine Zeichenähnlichkeit im Klang zwischen Kollisionszeichen, die aus Einzelbuchstaben bestehen, scheidet im Allgemeinen aus, wenn der Verkehr nicht daran gewöhnt ist, aus einem Einzelbuchstaben gebildete Marken mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens ohne weitere Zusätze zu benennen.

3. Bestehen die kollidierenden Zeichen jeweils aus einem einzelnen Buchstaben, haben bildliche Zeichenunterschiede bei der Beurteilung der visuellen Zeichenähnlichkeit ein wesentlich größeres Gewicht als bei normalen Wortzeichen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 16. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin, die [X.] GmbH & Co. KGaA, ist ein 1932 gegründetes Unternehmen, das zunächst Winterbekleidung produzierte und vertrieb und in der Folgezeit ihre Kollektion auf [X.], Herren und Kinderbekleidung ausweitete. Sie ist Inhaberin der am 22. Dezember 2005 mit Priorität vom 27. Oktober 2005 für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 30564135

Abbildung

und der am 6. August 2002 angemeldeten, am 3. September 2002 für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 30239067

Abbildung

2

Sie ist weiterhin Inhaberin der seit 1984 kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marke Nr. 1066147, die in der Gestaltung der Marke Nr. 30564135 entspricht und für [X.], nämlich Skianzüge und Anoraks, Sportanzüge und Skischuhe, geschützt ist.

Abbildung

3

Die Beklagte zu 2, ein internationaler Spielwarenkonzern mit Sitz in den Vereinigten Staaten, ist Herstellerin der „Barbie“-Puppen. Sie ist Inhaberin der mit Priorität vom 18. Juni 2007 für Bekleidungsstücke und Schuhwaren eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 6013437

4

Die Beklagte zu 1 betreibt einen Internetversandhandel und bietet Produkte der [X.] zu 2 in [X.] an. Zum Sortiment der [X.] gehören ein rosafarbener Kinderrock und in den Farben Weiß und [X.] gehaltene [X.]. Diese waren - wie im Klageantrag wiedergegeben - mit dem [X.] mit dem Schriftzug der Marke der [X.] zu 2 gekennzeichnet.

5

Die Klägerin sieht in der Verwendung dieses Buchstabens durch die [X.] eine Verletzung der Rechte an ihren Marken und einer der Klagemarke Nr. 30239067 entsprechenden besonderen Geschäftsbezeichnung.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die [X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik [X.] zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken und/oder Schuhen ein „B“ gemäß nachstehenden Abbildungen zu benutzen:

a)   Abbildung

b) Abbildung

c)    Abbildung

d)     Abbildung

insbesondere Bekleidungsstücke und/oder Schuhe unter diesem Zeichen anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder einzuführen und/oder die genannten Handlungen vornehmen zu lassen (Klageantrag 1).

7

Die Klägerin hat die [X.] ferner auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch genommen (Klageantrag 2) und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung begehrt (Klageantrag 3).

8

Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung nach dem - Bekleidungsstücke betreffenden - Klageantrag 1a und b sowie nach den hierauf bezogenen [X.] (Auskunft und Rechnungslegung) und 3 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) aufrechterhalten; dagegen hat es die Klage mit den - Schuhe betreffenden - Klageanträgen 1c und d sowie den hierauf bezogenen [X.] und 3 abgewiesen ([X.], Urteil vom 16. Februar 2011 - 6 U 40/10, juris).

9

Dagegen richten sich die vom Senat zugelassene Revision der [X.] und die [X.] der Klägerin. Die [X.] erstreben mit ihrem Rechtsmittel, dessen Zurückweisung die Klägerin beantragt, die vollständige Abweisung der Klage. Die Klägerin verfolgt mit ihrer [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die [X.] beantragen, die [X.] zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

A. Das [X.]erufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche aufgrund der [X.] Nr. 30564135 und Nr. 30239067 für [X.]ekleidungsstücke (Klageantrag 1a und b) als nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] begründet und hinsichtlich der Ware Schuhe (Klageantrag 1 c und d) für unbegründet erachtet. Hierzu hat es ausgeführt:

Der Klageantrag sei entgegen der Ansicht der [X.]eklagten nicht schon deshalb unbegründet, weil die Abbildungen die konkrete Verletzungsform nicht zutreffend anführten. Zwar finde sich auf den von den [X.]eklagten vertriebenen Waren auch der „[X.]arbie“-Schriftzug. Der einzelne [X.]uchstabe „[X.]“ sei aber ein gegenüber diesem Schriftzug eigenständiges Zeichen.

Die Nichtbenutzungseinrede der [X.]eklagten sei nicht begründet. Aus dem eigenen Vortrag der [X.]eklagten folge, dass die Klägerin die Marken im Jahr 2009 rechtserhaltend benutzt habe.

Zwischen den Wort-/[X.]ildmarken der Klägerin und den von den [X.]eklagten auf Knöpfen und [X.] verwendeten Zeichen bestehe [X.]. Die Kennzeichnungskraft der [X.] sei mindestens durchschnittlich. Aus einzelnen [X.]uchstaben bestehende Marken seien von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte für einen warenbeschreibenden Gehalt vorlägen. Derartige Anhaltspunkte seien im Streitfall nicht gegeben. Eine Schwächung der [X.] durch [X.] sei nicht festzustellen. Die angegriffenen Zeichen seien von den [X.]eklagten für [X.]ekleidungsstücke benutzt worden, für die die [X.] eingetragen seien, so dass von [X.] auszugehen sei. Die Zeichenähnlichkeit zwischen den [X.] sei im mittleren [X.]ereich einzuordnen. [X.]ei der bildlichen Zeichenähnlichkeit, die vorliegend allein in [X.]etracht komme, seien sowohl der übereinstimmend verwandte [X.]uchstabe „[X.]“ als auch die jeweilige graphische Gestaltung zu berücksichtigen. Die unterschiedliche graphische Gestaltung reiche aber nicht aus, um den in Anbetracht der [X.] und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] gebotenen weiten Abstand zwischen den [X.] herzustellen.

Dagegen sei der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] im Hinblick auf die angegriffenen Kennzeichen für Schuhe mangels [X.] nicht gegeben. Für diesen Warenbereich seien die [X.] nur schwach durchschnittlich kennzeichnungskräftig, und auch die Ähnlichkeit zwischen den angegriffenen Zeichen sei eher unterdurchschnittlich. Trotz bestehender [X.] reiche dies zur [X.]egründung einer [X.] nicht aus.

Für die Ansprüche aus §§ 5, 15 [X.] aufgrund einer geschäftlichen [X.]ezeichnung ergebe sich im Hinblick auf die [X.] kein anderes Ergebnis.

[X.]. Die Revision der [X.]eklagten und die [X.] der Klägerin haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des [X.]erufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]erufungsgericht.

I. Revision der [X.]eklagten

1. Die Klägerin hat ihr Klagebegehren - bereits in den Tatsacheninstanzen - in erster Linie auf die Marke Nr. 30564135 ([X.] 1) und hilfsweise auf die Marke Nr. 30239067 ([X.] 2) sowie weiter hilfsweise auf eine geschäftliche [X.]ezeichnung an einem „[X.] im Kreis“ gestützt. Es ist deshalb zunächst über die Ansprüche aus der [X.] Nr. 30564135 und nur hilfsweise über die Ansprüche aus der [X.] Nr. 30239067 und der identisch gestalteten geschäftlichen [X.]ezeichnung zu entscheiden. Die Marke [X.] ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

2. Der Klägerin steht gegen die [X.]eklagten aus der [X.] 1 ([X.] ohne Kreis) auf der Grundlage der bisher vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen kein Unterlassungsanspruch nach dem - [X.]ekleidungsstücke betreffenden - Klageantrag 1a und b zu (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.]).

a) Das [X.]erufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass die Einrede mangelnder [X.]enutzung der [X.] Nr. 30564135 nach § 25 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1 [X.] unbegründet ist. Dies folgt daraus, dass die Marke weder zu dem nach § 25 Abs. 2 Satz 1 [X.] maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung (16. und 22. September 2009) noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]erufungsgericht (26. November 2010) gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] seit mindestens fünf Jahren eingetragen war (Eintragungszeitpunkt 22. Dezember 2005). Auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht kommt es für den Ausschluss von Ansprüchen mangels rechtserhaltender [X.]enutzung gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht an, weil eine [X.]eweiserhebung über eine rechtserhaltende [X.]enutzung in der Revisionsinstanz ausgeschlossen ist (vgl. [X.]GH, Urteil vom 10. Oktober 2002 - [X.], [X.], 428, 430 = [X.], 647 - [X.]IG [X.]ERTHA).

b) Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, zwischen der [X.] Nr. 30564135 und den in den [X.] 1a und b angeführten Zeichen bestehe [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], ist dagegen nicht frei von Rechtsfehlern.

aa) Die [X.]eurteilung der [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist - ebenso wie bei § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - unter [X.]erücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in [X.]etracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl. nur [X.]GH, Urteil vom 22. April 2010 - [X.], [X.], 1103 Rn. 37 = [X.], 1508 - Pralinenform II; Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.], [X.], 824 Rn. 19 = [X.], 1157 - Kappa). [X.]ei dieser umfassenden [X.]eurteilung der [X.] ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. [X.], Urteil vom 24. Juni 2010 - [X.]/09, [X.]. 2010, [X.] = [X.], 933 Rn. 33 - [X.]; [X.]GH, [X.]eschluss vom 1. Juni 2011 - I Z[X.] 52/09, [X.], 64 Rn. 9 = [X.], 83 - Maalox/[X.]).

bb) Das [X.]erufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen [X.]ekleidungsstücken, für die die [X.] 1 eingetragen ist, und den mit den angegriffenen Zeichen versehenen [X.]ekleidungsstücken [X.] besteht.

Entgegen der Ansicht der Revision steht der Annahme von [X.] nicht entgegen, dass die Klägerin ihre Produkte über exklusive Fachgeschäfte, firmeneigene Läden und eine eigene Internetplattform vertreibt, während die mit den angegriffenen Zeichen versehenen Erzeugnisse von den [X.]eklagten über einen Internetversandhandel mit dem Schwerpunkt „Spielwaren“ und der Zielgruppe „junge Familien“ abgesetzt werden. Auf die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Marke für die eingetragenen Waren benutzt, kommt es für den Schutzumfang nicht an (vgl. [X.]GH, Urteil vom 29. April 2004 - [X.], [X.], 779, 782 = [X.], 1046 - Zwilling/Zweibrüder).

cc) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die in Rede stehende [X.] verfüge auf dem [X.]ekleidungssektor über durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

(1) Das [X.]erufungsgericht ist davon ausgegangen, Einzelbuchstaben seien ebenso wie [X.]uchstabenkombinationen von Haus aus normal kennzeichnungskräftig, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für einen warenbeschreibenden Gehalt vorlägen. Für eine beschreibende Funktion des Einzelbuchstabens „[X.]“ in der Modebranche sei nichts ersichtlich. Die Verwendung von Einzelbuchstaben als Marke sei im [X.] gebräuchlich. Der [X.]uchstabe „[X.]“ werde weder als Größenangabe noch als Abkürzung für Waren minderer Qualität verwandt. Dies folge auch aus der von der [X.]eklagten vorgelegten Verkehrsbefragung von Juli 2010, nach der der durchschnittliche inländische Verbraucher mit dem [X.]uchstaben „[X.]“ keinen beschreibenden Anklang verbinde. Aufgrund eines von der [X.]eklagten geltend gemachten Freihaltebedürfnisses sei die Kennzeichnungskraft der [X.] ebenfalls nicht geringer zu bemessen. Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

(2) Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke, sich unabhängig von der jeweiligen [X.]enutzungslage als Unterscheidungsmittel für die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. [X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], [X.]. 2010, [X.] = [X.], 228 Rn. 33 - [X.]/HA[X.]M [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 9. September 2010 - [X.]/09, [X.], 1096 Rn. 31 - [X.]ORCO/HA[X.]M [[X.]uchstabe α]; [X.]GH, [X.]eschluss vom 1. Juli 2010 - I Z[X.] 35/09, [X.], 935 Rn. 8 = [X.], 1254 - Die Vision; [X.]eschluss vom 21. Dezember 2011 - I Z[X.] 56/09, [X.], 270 Rn. 8 = [X.], 337 - Link economy; [X.]üscher in [X.]üscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 2. Aufl., § 14 [X.] Rn. 248; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 14 Rn. 497). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler oder - was dem entspricht - durchschnittlicher Kennzeichnungskraft auszugehen (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 8. Juni 2000 - I Z[X.] 12/98, [X.], 1031, 1032 = [X.], 1155 - [X.]; [X.]GH, [X.], 64 Rn. 12 - Maalox/[X.]). Dementsprechend hat der [X.] angenommen, dass [X.]uchstabenfolgen regelmäßig über durchschnittliche Kennzeichnungskraft von Haus aus verfügen, wenn Anzeichen für eine abweichende [X.]eurteilung auf dem jeweiligen Waren- und Dienstleistungssektor fehlen (vgl. [X.]GH, Urteil vom 8. November 2001 - I ZR 139/99, [X.], 626, 628 = [X.], 705 - IMS; Urteil vom 15. Januar 2004 - I ZR 121/01, [X.], 600, 601 = [X.], 763 - d-c-fix/[X.]; Urteil vom 20. Januar 2011 - [X.], [X.], 831 Rn. 18 = [X.], 1174 - [X.]CC). Davon ist im Regelfall auch bei Einzelbuchstaben auszugehen, wenn diese über nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltungen verfügen und auch im Übrigen kein Anhalt für eine vom Normalfall abweichende [X.]eurteilung besteht (vgl. [X.]PatG, [X.]eschluss vom 10. November 2004 - 29 W (pat) 204/02, juris Rn. 31; [X.]eschluss vom 29. November 2005 - 27 W (pat) 273/04, juris Rn. 14; [X.], [X.], 462, 463; [X.]üscher in [X.]üscher/[X.]/[X.] aaO § 14 [X.] Rn. 258; [X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 581; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 9 Rn. 177).

(3) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]erufungsgerichts von einer normalen Kennzeichnungskraft der [X.] auszugehen.

Die [X.] ist im Hinblick auf ihre graphische Gestaltung als Wort/[X.]ildmarke eingetragen. Die graphische Gestaltung nimmt am Gesamteindruck der [X.] teil. Davon ist auch das [X.]erufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgegangen. [X.]ei der [X.], die einen kräftigen regelmäßigen Eindruck vermittelt, laufen die Linien der [X.]ogen nicht wie beim [X.]uchstaben „[X.]“ in üblicher Schreibschrift mittig zusammen. Vielmehr stößt bei der [X.] der untere [X.]ogen gegen den oberen [X.]ogen, der seinerseits auf den senkrechten Strich unterhalb der Mitte trifft. Danach ist jedenfalls unter Einbeziehung der graphischen Gestaltung im Ausgangspunkt von normaler originärer Kennzeichnungskraft der [X.] 1 auszugehen.

(4) Die Revision rügt ohne Erfolg, das [X.]erufungsgericht habe die für die Annahme normaler originärer Kennzeichnungskraft erforderlichen Feststellungen zu den Kennzeichnungsgewohnheiten auf dem [X.]ekleidungssektor nicht getroffen. Dort würden in großem Umfang Einzelbuchstaben in stilisierter Form markenmäßig benutzt. Dies belege die Zahl von mehr als 150 Eintragungen von Wort und [X.]ildmarken mit dem [X.]uchstaben „[X.]“ in Klasse 25.

Allerdings kann die Feststellung der originären Kennzeichnungskraft für eine Marke, die aus einem einzigen [X.]uchstaben besteht, schwieriger sein als für andere Wortmarken (vgl. [X.], [X.], 1096 Rn. 39 - [X.]ORCO/HA[X.]M [[X.]uchstabe α]). Auch ist nicht ausgeschlossen, dass für die Prüfung der originären Kennzeichnungskraft der Marke der [X.] [X.]edeutung erlangen kann. Der Umstand, dass für gleiche und benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Zeichen eingetragen ist, ohne dass der Markeninhaber dagegen eingeschritten ist, kann im Einzelfall darauf hindeuten, es handele sich um naheliegende Markenbildungen mit geringer Kennzeichnungskraft (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 1. Oktober 1998 - I Z[X.] 28/96, [X.]GHZ 139, 340, 345 f. - Lions). Gleichwohl dringt die Revision mit ihren Angriffen gegen die Annahme normaler Kennzeichnungskraft der [X.] nicht durch.

Das [X.]erufungsgericht ist - wie dargelegt - zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.]uchstabe „[X.]“ in Einzelstellung im Modebereich über keinen beschreibenden Anklang verfügt. Er wird weder als Größenangabe noch als (abgekürzte) Qualitätsangabe verwandt.

Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht für die Annahme normaler originärer Kennzeichnungskraft auch die Ergebnisse der Verkehrsbefragung vom Juli 2010 herangezogen. Dieser Verkehrsbefragung lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass das Publikum dem [X.]uchstaben „[X.]“ im [X.]ekleidungssektor einen beschreibenden Gehalt beilegt. Nur 3,7% der [X.]efragten sahen in dem [X.]uchstaben „[X.]“ eine auf [X.]ekleidung bezogene beschreibende [X.]edeutung.

Im Streitfall lässt auch der [X.] keinen Rückschluss darauf zu, dass die [X.] nicht über normale originäre Kennzeichnungskraft verfügt. Gegenteiliges ergibt sich nicht allein aus dem Hinweis der Revision auf die Vielzahl eingetragener Marken mit dem [X.]uchstaben „[X.]“ im [X.]ekleidungssektor. Die Revision zeigt schon nicht auf, dass die ganz überwiegend in besonderer Weise graphisch gestalteten Drittmarken der [X.] so nahekommen, dass der [X.] einen Rückschluss auf eine Kennzeichnungsschwäche der [X.] erlaubt.

Das [X.]erufungsgericht hat für die Annahme normaler originärer Kennzeichnungskraft zu Recht auch den Umstand herangezogen, dass die Verwendung von Einzelbuchstaben in der Modebranche eine gebräuchliche Markenform darstellt. Die Tatsache, dass [X.]uchstaben oder [X.]uchstabenzusammenstellungen in einem Waren- oder Dienstleistungssektor weit verbreitet verwendet werden, rechtfertigt - anders als die Revision meint - für sich nicht den Schluss auf eine Kennzeichnungsschwäche (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 8. Mai 2002 - I Z[X.] 4/00, [X.], 1067, 1068 = [X.], 1152 - [X.]/[X.]). Aus der weit verbreiteten Verwendung unterschiedlich graphisch gestalteter Einzelbuchstaben im Modebereich konnte das [X.]erufungsgericht vielmehr in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise den Schluss ziehen, dass derartige Marken nicht kennzeichnungsschwach sind.

(5) Der Revision verhilft auch die Rüge nicht zum Erfolg, die originäre Kennzeichnungskraft der [X.] sei wegen eines Freihaltebedürfnisses von Wettbewerbern an der Verwendung von Einzelbuchstaben im [X.] unterdurchschnittlich zu bemessen.

Die Kennzeichnungskraft einer Marke darf nicht aus Rechtsgründen geringer bemessen werden, um Wettbewerbern die markenmäßige [X.]enutzung des Zeichens in identischer oder ähnlicher Form zu ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 10. April 2008 - [X.]/07, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 503 Rn. 30 - adidas/[X.] Mode; zu kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Marken [X.], Urteil vom 4. Mai 1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = [X.], 723 Rn. 48 und 54 - [X.]; [X.]GH, Urteil vom 2. April 2009 - [X.], [X.], 672 Rn. 26 = [X.], 824 - [X.]). Vielmehr ist dem [X.]edürfnis von Wettbewerbern, abweichende, aber auf ähnliche Weise gebildete Kennzeichen für die Waren zu verwenden, bei der Schutzschranke des § 23 Nr. 2 [X.] Rechnung zu tragen (vgl. [X.]GH, [X.], 672 Rn. 26 - [X.]).

(6) Das [X.]erufungsgericht ist weiterhin davon ausgegangen, die originär durchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] sei nicht durch die [X.]enutzungslage geschwächt. Die Verkehrsbefragung vom Juli 2010 deute eher auf eine Steigerung der originären Kennzeichnungskraft durch [X.]enutzung hin. Die Kennzeichnungskraft der [X.] sei nicht durch [X.] geschwächt. Soweit die von den [X.]eklagten aufgezeigten [X.] mit dem [X.]uchstaben „[X.]“ nicht ohnehin aufgrund der graphischen Gestaltung oder zusätzlicher [X.]ildelemente einen größeren Abstand zum Klagezeichen als die angegriffenen Kennzeichen einhielten, fehle Vortrag zu einer erheblichen [X.]enutzung in gleichen oder benachbarten [X.]ranchen, zum Tätigkeitsumfang und zur [X.]ekanntheit der [X.]. Außer [X.]etracht bleiben müsse auch die [X.]enutzung des [X.]uchstabens „[X.]“ auf [X.]ekleidungsmarken, die als Fanartikel etwa von Sportvereinen verwendet würden.

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg mit der [X.]egründung, das [X.]erufungsgericht habe die Anforderungen an den Vortrag zur Schwächung der [X.] durch [X.] überspannt. Die [X.]eklagten hätten vorgetragen, dass mehr als 150 Marken mit dem [X.]uchstaben „[X.]“ in Klasse 25 eingetragen seien, von denen eine Vielzahl in [X.] tatsächlich genutzt werde. Dies gelte insbesondere für das Zeichen mit dem [X.]uchstaben „[X.]“ von [X.]orussia Mönchengladbach und des [X.] [X.]aseballclubs [X.]oston Red Sox.

Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.]erufungsgericht eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der [X.] durch [X.] verneint hat. Eine solche Schwächung setzt voraus, dass die [X.] in gleichen oder eng benachbarten [X.]ranchen in einem Umfang in Erscheinung treten, der geeignet ist, den Verkehr an die Existenz weiterer Kennzeichen im Ähnlichkeitsbereich zu gewöhnen ([X.]GH, Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 171/05, [X.], 1104 Rn. 25 = [X.], 1532 - [X.]). Das „[X.]“-Emblem des Fußballvereins [X.]orussia Mönchengladbach weist [X.]ildelemente auf, die - wie das [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen hat - den Gesamteindruck dieses Zeichens dominieren und einen so weiten Abstand von der [X.] einhalten, dass deren Kennzeichnungskraft durch dieses [X.] nicht geschwächt wird. Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht weiter angenommen, dass der Vortrag der [X.]eklagten zur [X.]enutzungslage bei den weiteren [X.] nicht ausreicht, um den Schluss auf eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der [X.] in den allgemeinen Verkehrskreisen zuzulassen. Gegenteiliges zeigt auch die Revision nicht auf. So fehlen tragfähige Angaben zur Marktbedeutung der mit dem „[X.]“ der [X.]oston Red Sox im Inland gekennzeichneten [X.]ekleidungsstücke beim allgemeinen Publikum. Entsprechendes gilt für die weiteren von der Revision angeführten [X.] ([X.]uchstabenzeichen „[X.]“ des Football-Teams Cincinnati [X.]engals, des Eishockeyteams der [X.]oston [X.]ruins, des Footballteams [X.]altimore Ravens und der [X.].) und die übrigen [X.], auf die die [X.]eklagten den Schwächungseinwand in den Instanzen gestützt haben.

(7) Im Ergebnis ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Annahme des [X.]erufungsgerichts, von normaler Kennzeichnungskraft der [X.] sei ferner deshalb auszugehen, weil die Marke [X.] bereits 1984 kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden und bei verkehrsdurchgesetzten Marken regelmäßig von normaler Kennzeichnungskraft auszugehen sei.

Die Eintragung der Marke [X.] kraft Verkehrsdurchsetzung für bestimmte Produkte des [X.]ereichs der Winterbekleidung im Jahr 1984 lässt zwar vorliegend keinen Rückschluss auf die Kennzeichnungskraft der hier in Rede stehenden [X.] 1 für den wesentlich weiteren Warenoberbegriff der [X.]ekleidungsstücke zum Kollisionszeitpunkt zu. Daraus folgt aber nicht, dass die [X.] 1 nicht über normale Kennzeichnungskraft verfügt. Die Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zu dieser [X.] tragen die Annahme normaler Kennzeichnungskraft unabhängig von seinen Erwägungen zur Kennzeichnungskraft der 1984 als verkehrsdurchgesetzt eingetragenen Marke [X.].

dd) Dagegen hält die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die Ähnlichkeit zwischen der [X.] 1 ([X.]uchstabe „[X.]“ ohne Kreis) und den in den [X.] 1a und b angeführten [X.]ezeichnungen sei im mittleren [X.]ereich anzusiedeln, der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

(1) Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift)[X.]ild und im [X.]edeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (vgl. [X.], Urteil vom 3. September 2009 - [X.]/07, [X.]. 2009, [X.] = GRUR Int. 2010, 129 Rn. 60 - [X.]/[X.]; [X.]GH, Urteil vom 14. Mai 2009 - I ZR 231/06, [X.], 1055 Rn. 26 = [X.], 1533 - airdsl). Im [X.] ist auf die eingetragene Form der [X.] und die konkrete Fassung der jeweiligen angegriffenen [X.]ezeichnung abzustellen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juni 2008 - [X.]/06, [X.]. 2008, [X.] = [X.], 698 Rn. 66 und 67 - [X.][X.]; [X.]GH, Urteil vom 5. November 2008 - [X.], [X.], 766 Rn. 36 = [X.], 831 - Stofffähnchen I).

[X.]ei der [X.]eurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere [X.]estandteile eines komplexen Zeichens für den Gesamteindruck prägend sein können, den das Kennzeichen bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorruft (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 11. Mai 2006 - I Z[X.] 28/04, [X.]GHZ 167, 322 Rn. 18 - [X.]). Die [X.]eurteilung des Gesamteindrucks liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das [X.]erufungsgericht den zutreffenden Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. [X.]GH, Urteil vom 19. Februar 2004 - [X.], [X.], 594, 597 = [X.], 909 - [X.]). Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerhaft zu geringe Anforderungen an das Vorliegen einer mittleren Zeichenähnlichkeit der [X.] gestellt.

(2) Zu Recht hat das [X.]erufungsgericht allerdings eine Zeichenähnlichkeit im [X.]edeutungsgehalt verneint. Die [X.] verfügen über keinen konkreten Sinngehalt.

(3) Das [X.]erufungsgericht hat auch mit zutreffenden Erwägungen eine klangliche Zeichenähnlichkeit verneint. Eine Ähnlichkeit im Klang scheidet aus, wenn die Zeichen nicht benannt werden, wie dies etwa bei [X.]ildzeichen regelmäßig der Fall ist (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 22. September 2005 - I Z[X.] 40/03, [X.], 60 Rn. 24 = [X.], 92 - [X.]). Davon ist auch im Streitfall für die kollidierenden Zeichen auszugehen. Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts besteht keine Gewohnheit des Verkehrs in der Modebranche, aus einem einzelnen [X.]uchstaben gebildete Marken mit dem Lautwert des Einzelbuchstabens (hier: [X.]e) ohne weitere Zusätze zu benennen. Um die Marken zu benennen, wird der Verkehr vielmehr die vollständige Kennzeichnung - im Streitfall also „[X.]“ oder „[X.] [X.]“ bzw. „[X.]arbie“ oder „[X.]arbie [X.]“ - wählen (vgl. auch [X.], [X.], 462, 464).

Die gegen diese Feststellungen gerichtete [X.] der Revisionserwiderung bleibt ohne Erfolg. Mit der gegenteiligen Würdigung, ein relevanter Teil der Verbraucher werde die in Rede stehenden Zeichen mit dem Einzelbuchstaben, gegebenenfalls mit einem weiteren Zusatz wie etwa „das große [X.]“, „[X.]uchstabe [X.]“ oder „Marke [X.]“ benennen, setzt die Revisionserwiderung in unzulässiger Weise ihre eigene Auffassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

(4) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.]erufungsgerichts, der Grad der Ähnlichkeit der [X.] 1 sei in visueller Hinsicht mit den in Rede stehenden angegriffenen Zeichen (Abbildungen in den [X.] 1a und b) im mittleren [X.]ereich anzusiedeln.

Das [X.]erufungsgericht hat angenommen, in den Wort/[X.]ildzeichen der Parteien habe der [X.]uchstabe „[X.]“ eine mitprägende Wirkung. Die optisch-schriftbildliche Gestaltung dominiere die sich gegenüberstehenden Zeichen nicht so sehr, dass der [X.]uchstabe „[X.]“ im Gesamteindruck zurücktrete. Aus einiger Entfernung werde der Verbraucher auf dem relativ kleinen an einer Seite eingenähten Stoffetikett nur ein großes „[X.]“ in nicht ganz außergewöhnlicher Gestaltung erkennen.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass bei aus einem einzelnen [X.]uchstaben bestehenden Zeichen im Hinblick auf seine Kürze bildliche Unterschiede ein wesentlich größeres Gewicht haben als bei normalen Wortzeichen (vgl. [X.]GH, [X.], 1067, 1070 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 30. März 2010 - 6 [X.]/09, juris Rn. 10; vgl. auch [X.], [X.] 2008, 209, 212; [X.]üscher in [X.]üscher/[X.]/[X.] aaO § 14 [X.] Rn. 327; [X.], Markenrecht, 4. Aufl., § 14 Rn. 502; [X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 867; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 178).

Die [X.] 1 verfügt über eine von einer üblichen Schreibschrift abweichende, nicht zu vernachlässigende graphische Gestaltung. Die Linie der [X.]ogen der [X.] 1 laufen nicht mittig zusammen; vielmehr stößt der untere gegen den oberen [X.]ogen, der seinerseits unterhalb der Mitte auf den senkrechten Strich trifft. Die Marke weist eine regelmäßige [X.]reite auf und vermittelt einen kräftigen statischen Eindruck. Dagegen sind die [X.]ogen der angegriffenen Zeichen über den senkrechten Strich gezogen und rufen mit den geschwungenen Kurven einen lebendigen verspielten Eindruck hervor. Die graphische Gestaltung der nur aus einem [X.]uchstaben bestehenden kollidierenden Zeichen ist danach derart unterschiedlich, dass die (schrift)bildliche Zeichenähnlichkeit nur gering ist.

An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass die graphische Gestaltung der angegriffenen Zeichen aus einer bestimmten Entfernung für den [X.]etrachter nicht mehr wahrnehmbar ist. Für die [X.]eurteilung der Zeichenähnlichkeit und der [X.] kommt es in erster Linie auf die Kaufsituation an (vgl. [X.], Urteil vom 12. Januar 2006 - [X.]/04, [X.]. 2006, [X.] = [X.], 237 Rn. 39 bis 43 und 47 - [X.]/[X.]). In dieser Situation wird der Verbraucher die graphische Gestaltung der angegriffenen Zeichen ohne weiteres wahrnehmen. Soweit für die Frage der Zeichenähnlichkeit und der [X.] auch der Zeitraum nach Kaufabschluss herangezogen wird (vgl. [X.], [X.], 237 Rn. 46 - [X.]/[X.]; [X.]GH, Urteil vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.]GHZ 171, 89 Rn. 25 - Pralinenform I), kann allein der Umstand, dass der [X.]etrachter in bestimmter Entfernung bei den angegriffenen Zeichen zwar erkennen kann, dass es sich um den [X.]uchstaben „[X.]“ handelt, ohne aber auch die graphische Gestaltung wahrnehmen zu können, eine ins Gewicht fallende Zeichenähnlichkeit nicht begründen. Für die [X.]eurteilung des Gesamteindrucks der [X.] kommt es ohnehin auf die eingetragene Gestaltung an.

(5) Ist die Zeichenähnlichkeit zwischen der [X.] 1 ([X.]uchstabe [X.] ohne Kreis) und den in den [X.] 1a und b angeführten Zeichen danach gering, reicht diese trotz bestehender [X.] in Anbetracht normaler Kennzeichnungskraft, die das [X.]erufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht aus, um eine [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu begründen. Wie das [X.]erufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat, ist die Wahl von Einzelbuchstaben in der Modebranche eine gebräuchliche Markenform. Werden Einzelbuchstaben aber häufig als Kennzeichnungsmittel bei [X.]ekleidungsstücken verwandt, wird der Durchschnittsverbraucher den Unterschieden in der graphischen Gestaltung besondere Aufmerksamkeit widmen. Eine [X.] zwischen der [X.] 1 und den in den [X.] 1a und b angeführten Kennzeichen ist auf der Grundlage normaler Kennzeichnungskraft der [X.] 1 daher ausgeschlossen.

3. Die Revision hat auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach dem [X.] und dem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung richtet. Da der [X.] wegen Verletzung der [X.] 1 keinen [X.]estand hat, ist die Verurteilung nach den Annexanträgen wegen Verletzung dieser Marke auf der Grundlage der vom [X.]erufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen ebenfalls nicht gerechtfertigt.

II. [X.] der Klägerin

Die gegen die Abweisung der [X.] 1c und d und die hierauf bezogenen Klageanträge 2 (Auskunft und Rechnungslegung) und 3 (Feststellung der Schadensersatzpflicht) gerichtete [X.] der Klägerin ist zulässig und begründet.

1. Das [X.]erufungsgericht hat die - Schuhe betreffenden - Verbotsanträge 1c und d und die hieran anknüpfenden Annexanträge aufgrund der [X.] 1 mangels [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] verneint. Es liege [X.] vor. Die angegriffenen Zeichen seien für Schuhe verwendet worden, für die die [X.] 1 geschützt sei. Die Kennzeichnungskraft der in Rede stehenden [X.] sei für diesen Warenbereich jedoch nicht durchschnittlich, sondern allenfalls schwach durchschnittlich. Die 1984 als verkehrsdurchgesetzt eingetragene Marke [X.] sei nicht für Schuhwaren im Allgemeinen eingetragen. Für die Ware „Schuhe“ könne deshalb nicht von der für verkehrsdurchgesetzte Marken typischen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden. Die von der [X.]eklagten vorgelegte [X.], die im Ergebnis mit den eigenen Erfahrungen der [X.]smitglieder übereinstimme, belege, dass die Neigung der Verbraucher, Einzelbuchstaben bei Schuhen als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens anzusehen, geringer ausgeprägt sei als bei Kleidungsstücken. Auch wenn ein konkret warenbeschreibender Gehalt des [X.]uchstabens „[X.]“ bei Schuhen nicht feststellbar sei, nehme nur ein vergleichsweise geringer Teil der [X.]evölkerung solche Zeichen als Marke wahr. Das stimme mit dem von der Klägerin vorgelegten Katalogmaterial überein. Aus diesem ergebe sich im Vergleich zum Oberbekleidungssektor eine weniger intensive [X.]enutzung der [X.] 1 für Schuhe. Die Ähnlichkeit zwischen der [X.] 1 und den angegriffenen Zeichen (Klageantrag 1c und d) sei eher unterdurchschnittlich. In Anbetracht der schwach durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] 1 reiche die Zeichenähnlichkeit trotz bestehender [X.] nicht aus, eine [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu begründen.

2. Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

a) Das [X.]erufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Einrede mangelnder [X.]enutzung bei der [X.] 1 nicht durchgreifen lassen (dazu Rn. 20).

b) Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht seiner [X.]eurteilung auch [X.] zugrunde gelegt. Mit den dagegen gerichteten Angriffen dringt die [X.]serwiderung nicht durch. Insoweit gelten die Erwägungen zum Vorliegen von [X.] bei [X.]ekleidungsstücken entsprechend (Rn. 24).

c) Mit Erfolg wendet sich die [X.] aber gegen die Annahme des [X.]erufungsgerichts, die [X.] 1 verfüge nur über allenfalls schwach durchschnittliche Kennzeichnungskraft.

aa) Das [X.]erufungsgericht hat keine Umstände festgestellt, die seine Annahme rechtfertigen, die [X.] 1 sei für den [X.] anders als bei [X.]ekleidungsstücken von Haus aus nicht durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Einen beschreibenden Anklang der [X.] 1 für Schuhe hat das [X.]erufungsgericht verneint. Der von der [X.]eklagten vorgelegten [X.], die Schuhe betrifft, sind keine Anhaltspunkte für eine unterhalb des Durchschnitts liegende originäre Kennzeichnungskraft der [X.] 1 für diesen Warenbereich zu entnehmen. Die [X.] vom Juli 2010 verhält sich zu einem Einzelbuchstaben ohne graphische Ausgestaltung. Da die graphische Gestaltung der [X.] 1 nicht zu vernachlässigen ist, erlaubt die [X.] keinen Rückschluss auf die originäre Kennzeichnungskraft dieser Marke. Den Verkehrsbefragungen von Juli 2010 für [X.]ekleidungsstücke und Schuhe lässt sich entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts auch nicht entnehmen, der Verkehr neige bei Schuhen weniger als bei [X.]ekleidungsstücken dazu, Einzelbuchstaben als Kennzeichen anzusehen. Die Schuhe betreffende Verkehrsbefragung verhält sich zur [X.]ekanntheit des [X.]uchstabens [X.] (ohne graphische Gestaltung), zur [X.]ekanntheit des [X.]uchstabens für ein Unternehmen und zum Zuordnungsgrad des Zeichens zu einem bestimmten Unternehmen im Zusammenhang mit diesen Waren. Darauf kommt es aber weder für die [X.]eurteilung der originären Kennzeichnungskraft des [X.]uchstabens [X.] noch allgemein von Einzelbuchstaben für Schuhe an. Einen Anhalt für die originäre Kennzeichnungskraft können allenfalls die Antworten auf die Frage 3 der Verkehrsbefragungen liefern. Danach waren 19,8% aller [X.]efragten im Zusammenhang mit [X.]ekleidungsstücken und 15% aller [X.]efragten sowie 21% des engeren Verkehrskreises bei Schuhen der Auffassung, das Zeichen [X.] weise auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin. Diese Ergebnisse weichen nicht so erheblich voneinander ab, dass sie einen Rückschluss auf eine gegenüber [X.]ekleidungsstücken geringere Kennzeichnungskraft von Einzelbuchstaben bei Schuhen rechtfertigen könnten.

Auch die weiteren Überlegungen des [X.]erufungsgerichts stützen seine Annahme nicht, die [X.] 1 sei für Schuhe nicht von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Die Eintragung der Marke [X.] im Jahr 1984 als verkehrsdurchgesetzt für Winterbekleidung und Skischuhe erlaubt - anders als vom [X.]erufungsgericht angenommen - keinen Rückschluss auf die originäre Kennzeichnungskraft der [X.] 1 für Schuhe. Der Nachweis der Verkehrsdurchsetzung war im Zeitpunkt der Eintragung der Marke [X.] nicht deshalb erforderlich, weil die Marke für Schuhe nicht originär unterscheidungskräftig war, sondern weil unter Geltung des [X.] nach dessen § 4 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 [X.]uchstaben und Zahlen aufgrund eines generellen (abstrakten) Freihaltebedürfnisses von der Eintragung ohne Verkehrsdurchsetzung ausgeschlossen waren (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 9. November 1995 - I Z[X.] 29/93, [X.], 202, 203 = [X.], 450 - [X.]; [X.]eschluss vom 11. Juli 2002 - I Z[X.] 24/99, [X.], 1077, 1078 = [X.], 1290 - [X.]WC). Schließlich lässt auch die Intensität der [X.]enutzung der [X.] 1 für Schuhe durch die Klägerin in Katalogen keinen Rückschluss auf die originäre Kennzeichnungskraft dieser Marke für den fraglichen Warenbereich zu, weil die originäre Kennzeichnungskraft unabhängig von der [X.]enutzungslage zu bestimmen ist.

Mangels abweichender Anhaltspunkte ist daher von einer normalen oder - was dem entspricht - durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] 1 von Haus aus auszugehen.

bb) Das [X.]erufungsgericht hat keine Feststellungen zu einer Schwächung der originären Kennzeichnungskraft der [X.] 1 für den Warensektor Schuhe aufgrund der [X.]enutzungslage getroffen. Hiergegen wendet sich die [X.]serwiderung unter Hinweis auf eine Vielzahl im Ähnlichkeitsbereich liegender [X.]. Dieser [X.] bleibt der Erfolg versagt. Insoweit gelten die vorstehend angeführten Gründe entsprechend, die einer Schwächung der [X.] 1 für den Warenbereich [X.]ekleidungsstücke entgegenstehen (dazu Rn. 38 bis 40).

d) Das [X.]erufungsgericht hat die Kennzeichnungskraft der [X.] 1 für den [X.] rechtsfehlerhaft als zu gering eingestuft, weil es nicht zumindest von durchschnittlicher originärer Kennzeichnungskraft ausgegangen ist. Die Verneinung der [X.] kann danach keinen [X.]estand haben. Denn das [X.]erufungsgericht hat die fehlende [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwischen der [X.] 1 und den im Klageantrag 1c und d angeführten [X.] auch mit der unterhalb des Durchschnitts liegenden Kennzeichnungskraft der [X.] 1 begründet.

Das [X.]erufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als zutreffend erweist (§ 561 ZPO), kann danach keinen [X.]estand haben.

III. [X.] ist an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen. Der [X.] kann auf der Grundlage des vom [X.]erufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht abschließend beurteilen, ob eine [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorliegt.

1. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die [X.] 1 infolge umfangreicher [X.]enutzung für [X.]ekleidungsstücke über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt. Das [X.]erufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen; es hat offengelassen, ob die Kennzeichnungskraft der [X.] 1 infolge umfangreicher [X.]enutzung gesteigert ist. Sollte das [X.]erufungsgericht im wiedereröffneten [X.]erufungsrechtszug zu dem Ergebnis kommen, dass die [X.] 1 über eine deutlich über dem Durchschnitt liegende - also über eine gesteigerte - Kennzeichnungskraft verfügt, wird es in Anbetracht bestehender [X.] trotz der geringen Zeichenähnlichkeit von einer [X.] auszugehen haben. Denn Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft verfügen über einen weiten Schutzbereich (vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1997 - [X.]/95, [X.]. 1997, [X.] = [X.], 387 Rn. 24 - Sabèl/[X.]; Urteil vom 22. Juni 2000 - [X.]/98, [X.]. 2000, [X.] = GRUR Int. 2000, 899 Rn. 41 - [X.]/[X.]; [X.], [X.], 237 Rn. 24 f. - [X.]/[X.]; [X.]GH, [X.], 60 Rn. 14 - [X.]), der vorliegend durch die im Klageantrag 1a und b angeführten [X.] verletzt ist. Dagegen reicht die Zeichenähnlichkeit nicht aus, um eine [X.] zu begründen, wenn der Klägerin nicht der Nachweis gelingt, dass die [X.] 1 über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt.

Das [X.]erufungsgericht wird im wiedereröffneten [X.]erufungsrechtszug auch zu prüfen haben, ob die [X.] 1 im [X.] eine gesteigerte Kennzeichnungskraft besitzt. In diesem Fall wäre eine [X.] im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwischen der [X.] 1 und den im Klageantrag 1c und d angeführten [X.] zu bejahen. Die gesteigerte Kennzeichnungskraft kann auf einer intensiven [X.]enutzung der [X.] 1 für den [X.] beruhen. Sollte das [X.]erufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass die [X.] 1 für den Warenbereich der [X.]ekleidungsstücke über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, kann sich daraus auch eine Steigerung der Kennzeichnungskraft der [X.] 1 für den Warensektor Schuhe ergeben. Die Steigerung der Kennzeichnungskraft der Marke ist nicht generell auf den Waren- oder Dienstleistungsbereich beschränkt, in dem die intensive [X.]enutzung stattgefunden hat, sondern kann - in gewissen engen Grenzen - darüber hinausreichen (vgl. [X.]üscher in [X.]üscher/[X.]/[X.] aaO § 14 [X.] Rn. 266; [X.]/[X.] aaO § 14 Rn. 644; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 9 Rn. 150; vgl. auch [X.] aaO § 14 Rn. 376).

2. Sollte das [X.]erufungsgericht die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 und 6 [X.], § 242 [X.]G[X.] aufgrund der [X.] 1 verneinen, wird es weiter prüfen müssen, ob Ansprüche aufgrund der [X.] 2 und - soweit auch dies verneint wird - aufgrund einer der [X.] 2 entsprechenden geschäftlichen [X.]ezeichnung bestehen.

In diesem Zusammenhang weist der [X.] auf Folgendes hin:

Die [X.]eklagte hat die Einrede mangelnder [X.]enutzung der [X.] 2 erhoben. Die Marke ist am 3. September 2002 eingetragen worden. Die [X.] des § 25 Abs. 1 [X.] endete mit Ablauf des 3. September 2007. Die [X.]eklagte verfügt über die den [X.] entsprechende Gemeinschaftsbildmarke Nr. 6013437. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit §§ 49, 51 Abs. 4 Nr. 1 [X.] können für eine rechtserhaltende [X.]enutzung der [X.] 2 nur solche Handlungen berücksichtigt werden, die nicht nach dem [X.] der Eintragung der Gemeinschaftsbildmarke der [X.]eklagten liegen. Zu diesem Zeitpunkt hat das [X.]erufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die vom [X.]erufungsgericht für eine rechtserhaltende [X.]enutzung herangezogenen [X.]eispiele aus 2009 stehen der Einrede mangelnder [X.]enutzung der [X.] 2 daher nicht entgegen, wenn die Veröffentlichung der Gemeinschaftsbildmarke der [X.]eklagten vor 2009 erfolgt ist.

[X.]ornkamm                                               Pokrant                                             [X.]üscher

                              Schaffert                                                 Koch

Meta

I ZR 50/11

02.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 16. Februar 2011, Az: 6 U 40/10, Urteil

§ 14 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 22 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 25 Abs 1 MarkenG, § 25 Abs 2 MarkenG, § 26 Abs 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.02.2012, Az. I ZR 50/11 (REWIS RS 2012, 9567)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9567

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