Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2012, Az. XI ZR 290/11

11. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6202

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) BANK- UND KAPITALMARKTRECHT BANKEN

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle für eine Entgelterhebungsklausel für eine Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift in Ansehung neuen Zahlungsdiensterechts


Leitsatz

1. Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, wonach für die Benachrichtigung ihrer Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ein Entgelt anfällt, ist auch auf der Grundlage des am 31. Oktober 2009 in Kraft getretenen Zahlungsdiensterechts (§§ 675c ff. BGB) im Verkehr mit Verbrauchern weiterhin nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 28. Februar 1989, XI ZR 80/88, WM 1989, 625, 626 und vom 13. Februar 2001, XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 ff.).

Das gilt jedenfalls solange, bis die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungsverfahren durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das SEPA-Lastschriftmandat umgestellt haben wird (vergleiche dazu Senatsurteil vom 20. Juli 2010, XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 37 ff.).

2. Nach § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB steht einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zu. Demgegenüber handelt es sich bei § 675o Abs. 1 Satz 4 BGB um eine Ausnahmevorschrift, die als solche für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßgebend sein kann.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2011 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des [X.] vom 6. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet im Geschäftsverkehr mit ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese enthalten in den "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im [X.]" für das Einzugsermächtigungsverfahren unter anderem folgende Regelungen:

"2.3.1 [...] Eine Kontobelastung erfolgt nicht oder wird spätestens am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht [...], wenn

- der Sparkasse eine entgegenstehende Weisung des Kunden vorliegt,

- die vom Zahlungsempfänger angegebene Kontonummer des Zahlungspflichtigen und die Bankleitzahl keinem Konto des Kunden der Sparkasse zuzuordnen sind oder

- der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf seinem Konto oder über keinen ausreichenden Kredit verfügt [...]

2.3.3 [...] Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe [...] 2.3.1) oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift (siehe [...] 2.3.2) wird die Sparkasse den Kunden unverzüglich unterrichten. [...]

[...] Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung berechnet die Sparkasse das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt."

2

Der Kläger hält die [X.] in Ziff. 2.3.3 für unwirksam. Mit der Unterlassungsklage nach § 1 [X.] begehrt er die Verurteilung der Beklagten, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden. Darüber hinaus verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 200 € nebst Zinsen.

3

Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

5

Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in [X.], 1843 veröffentlicht ist, hält die beanstandete [X.] für wirksam. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

6

Es sei im Ergebnis unerheblich, ob die [X.] im Falle der Nichtausführung oder Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung im Einzugsermächtigungsverfahren oder bei [X.]ehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift zur Unterrichtung ihrer Kunden verpflichtet sei. Entweder bestehe eine solche Nebenpflicht in entsprechender Anwendung von § 675o Abs. 1 Satz 1 [X.]; dann könne hierfür auch nach § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] ein Entgelt vereinbart werden. Oder aber es bestehe keine solche Nebenpflicht; dann sei es der [X.] freigestellt, für die in diesem Falle als zusätzliche Leistung einzuordnende Benachrichtigung ein Entgelt zu verlangen. Soweit der [X.] vor Inkrafttreten der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie; ABl. [X.] 2007 Nr. L 319, [X.]) die Kreditinstitute für verpflichtet erachtet habe, ihre Kunden von der Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift zu unterrichten, könne an einer solchen richterrechtlich geprägten Benachrichtigungspflicht im Hinblick auf das mit der Zahlungsdiensterichtlinie (Art. 86) verfolgte Ziel der [X.] nicht festgehalten werden.

7

Eine Nebenpflicht der [X.] zur Benachrichtigung ihrer Kunden und damit eine kontrollfähige [X.] könne allenfalls bei analoger Anwendung oder entsprechend weiter Auslegung von § 675o Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Zahlungsdiensterichtlinie angenommen werden. Gehe man aber hiervon aus, so halte die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] stand. Seien nämlich - was allerdings keiner abschließenden Entscheidung bedürfe - § 675o Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie auf Grund einer planwidrigen Regelungslücke der Zahlungsdiensterichtlinie auf das Einzugsermächtigungsverfahren analog anwendbar, könne die [X.] wie bei der A[X.]uchungsauftragslastschrift sowie den SEPA-Lastschriften auch für die Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift analog § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] ein Entgelt verlangen. Das Interesse des Kunden an einer unverzüglichen Benachrichtigung sei in allen diesen Fällen vergleichbar. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb ein Kunde, der das Einzugsermächtigungsverfahren nutze, gegenüber anderen [X.] privilegiert sein solle.

8

Die Klausel verstoße, sofern man in ihr eine [X.] sehe, auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Die Erhebung eines [X.]s für die berechtigte [X.]ehnung der Nichteinlösung einer Lastschrift sei so dicht an den Gesetzeswortlaut des § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] angelehnt, dass schwerlich der Vorwurf der Intransparenz erhoben werden könne. Zudem sei ein Wertungswi[X.]pruch zu der in Abschnitt 2.5.1 der streitgegenständlichen "Bedingungen" der [X.] enthaltenen Klausel nicht zu erkennen, wonach der Kunde im Falle des Wi[X.]pruchs gegen eine erfolgte Lastschriftbuchung nicht nur Anspruch auf Rückerstattung des abgebuchten Betrages einschließlich etwaiger Zinsen und Entgelte habe, sondern vielmehr auch das [X.] zurückverlangen könne, wenn er die Lastschrift nach Unterrichtung über ihre Nichteinlösung nicht genehmige.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1 [X.] verneint, indem es die beanstandete [X.] als kontrollfreie Preisvereinbarung für eine Sonderleistung der [X.] oder als analog § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] wirksame [X.] angesehen hat.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.]. Die beanstandete [X.] unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] nur dann, wenn es sich hierbei um eine [X.] handelt. Denn gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind lediglich solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Hierunter fallen zwar - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat - weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung ([X.]surteile vom 14. Oktober 1997 - [X.], [X.], 27, 30 und vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 16). [X.]n, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten des Klauselverwen[X.] zum Gegenstand haben oder die Aufwendungen für solche Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind hingegen der Inhaltskontrolle unterworfen (st. Rspr., [X.]surteile vom 7. Mai 1991 - [X.], [X.], 330, 333, vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 380, 383 und vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 16; [X.], Urteil vom 13. Januar 2011 - [X.], [X.], 1241 Rn. 18; jeweils mwN).

2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner Annahme, die angegriffene Klausel könne nach dem am 31. Oktober 2009 in [X.] getretenen und auf der Umsetzung von [X.]-Recht beruhenden neuen [X.] (§§ 675c ff. [X.]) als eine der Inhaltskontrolle entzogene [X.] für eine Sonderleistung angesehen werden.

a) Der erkennende [X.] hat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, zur früheren Rechtslage entschieden, dass Klauseln, die [X.]e für die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift enthalten, der Inhaltskontrolle nach § 307 [X.] unterliegende [X.]n darstellen ([X.]surteil vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 380 ff.). Mit Rücksicht auf die möglicherweise einschneidenden Folgen der Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden hat ihn sein Kreditinstitut in aller Regel zur Vermeidung eigener Schadensersatzansprüche unverzüglich über die Nichteinlösung zu unterrichten, damit der Kunde anderweitig für die rechtzeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung sorgen kann ([X.]surteile vom 28. Februar 1989 - [X.], [X.], 625, 626 und vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 382). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einlösung der Lastschrift abgelehnt wird, weil das Konto des Kunden - so wie dies auch hier im Katalog der [X.]ehnungsgründe in den "Bedingungen" der [X.] geregelt ist (siehe Nr. 2.3.1) - über keine ausreichende Deckung verfügt und dem Kunden kein ausreichender Kredit eingeräumt worden ist ([X.]surteile vom 28. Februar 1989 - [X.], [X.], 625, 626 und vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 382).

Der [X.] hat die Benachrichtigungspflicht bei Nichteinlösung einer Lastschrift dabei aus einer selbständigen girovertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 242 [X.]) oder der gesetzlichen Informationspflicht des Beauftragten aus dem bestehenden [X.] gemäß § 675 Abs. 1, § 666 [X.] abgeleitet ([X.], Urteil vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 383). An dieser Einordnung der Benachrichtigungspflicht des Kreditinstituts als gesetzlicher oder vertraglicher Nebenpflicht hat sich, an[X.] als das Berufungsgericht angenommen hat, mit Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie und der zu ihrer Umsetzung erlassenen §§ 675c ff. [X.] nichts geändert.

b) Zwar ist die Bestimmung des § 675o Abs. 1 Satz 1 [X.], die Kreditinstitute nunmehr in Umsetzung des Art. 65 der Zahlungsdiensterichtlinie ausdrücklich zur Benachrichtigung ihrer Kunden bei Nichtausführung eines Zahlungsauftrages verpflichtet, auf das herkömmliche Einzugsermächtigungsverfahren, wie es den streitigen "Bedingungen" der [X.] zu Grunde liegt, nicht anwendbar (aa). Gleichwohl folgt eine Benachrichtigungspflicht der [X.] aber, an[X.] als das Berufungsgericht angenommen hat, unter Fortgeltung der Grundsätze der [X.]srechtsprechung aus den allgemeinen, auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675c Abs. 1 [X.] anwendbaren [X.] der § 675 Abs. 1, §§ 666, 242 [X.] ([X.]).

aa) Für die Anwendung von § 675o Abs. 1 Satz 1 [X.] auf das Einzugsermächtigungsverfahren fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, an einem Zahlungsauftrag als zwingender Tatbestandsvoraussetzung. Denn nach dem Wortlaut des § 675o Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ein Zahlungsdienstleister nur dann zur unverzüglichen Benachrichtigung des Zahlungsdienstenutzers verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrages ablehnt. Ein derartiger Zahlungsauftrag liegt jedoch im Zeitpunkt der Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift - im Unterschied zu den vorab autorisierten SEPA-Lastschriften und der A[X.]uchungsauftragslastschrift (siehe hierzu die Sonderbedingungen der Banken für den Lastschriftverkehr, Abschn. [X.], jeweils Nr. 2.2.1; Abschn. B Nr. 2.1.1; vgl. auch [X.]surteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 269 Rn. 17 mwN) - nicht vor ([X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 17 Rn. 32b; [X.]/[X.], HGB, 35. Aufl., (7) [X.] Rn. D/33; [X.], [X.], 961, 962; [X.] in [X.] 2010, [X.]15, 128 f.; [X.], Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, [X.]).

(1) Nach der Legaldefinition des § 675f Abs. 3 Satz 2 [X.] ist ein Zahlungsauftrag ein Auftrag, den der "Zahler" (Schuldner) seinem Zahlungsdienstleister (Schuldnerbank) vor Ausführung des Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt. In der Einzugsermächtigung liegt aber weder eine an die Schuldnerbank gerichtete girovertragliche Weisung des Schuldners im Sinne eines Zahlungsauftrages noch wird hierdurch eine Befugnis des Gläubigers begründet, durch Einreichung des Inkassoauftrages bei seiner Bank zugleich der Schuldnerbank einen Zahlungsauftrag im eigenen Namen zu erteilen. Die Schuldnerbank greift vielmehr nach der insoweit maßgeblichen Genehmigungstheorie (st. Rspr.; grundlegend [X.]surteil vom 14. Februar 1989 - [X.], [X.], 520, 521; siehe auch [X.]surteile vom 11. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 171 Rn. 12 ff. und vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 269 Rn. 10), die den Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen zugrunde liegt, zunächst ohne Weisung oder Auftrag des Schuldners auf dessen Konto zu.

Die Einzugsermächtigung enthält allein die im [X.] wirkende Gestattung an den Zahlungsempfänger, das von der Kreditwirtschaft entwickelte technische Verfahren des [X.] zum Einzug der Forderung zu nutzen ([X.], Urteil vom 11. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 171 Rn. 11). Bei Ausführung des Inkassoauftrages wird die Schuldnerbank daher nur auf Grund einer Weisung der [X.] im [X.] tätig ([X.]surteil vom 11. April 2006 - [X.], [X.]Z 167, 171 Rn. 12). Die Genehmigung des Zahlungsvorganges erfolgt demgegenüber nach den Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen für den Lastschriftverkehr, die den Zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren, erst nachträglich durch ausdrückliche oder schlüssige Genehmigung der Lastschriftbuchung oder durch Eintritt der Genehmigungsfiktion mit [X.]auf der vereinbarten Wi[X.]pruchsfrist von sechs Wochen (siehe Abschn. [X.], Nr. 2.4 der Sonderbedingungen der Sparkassen und Banken).

(2) Die Rechtsgrundsätze der Genehmigungstheorie können, wie in der Gesetzesbegründung klargestellt ist (BT-Drucks. 16/11643, [X.]02, 106), auch nach neuem [X.] von Kreditinstituten mit ihren Kunden vereinbart werden. Denn die Autorisierung der Belastungsbuchung kann gemäß § 675j Abs. 1 Satz 2 Fall 2 [X.] und dem nahezu inhaltsgleichen Art. 54 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 der Zahlungsdiensterichtlinie richtlinienkonform auch erst nach Durchführung des Zahlungsvorganges erfolgen ([X.]surteil vom 20. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 269 Rn. 36; [X.], [X.], 3. Aufl., [X.] Lastschrift Nr. 2 Rn. 43; MünchKommHGB/[X.]/Häuser, [X.], 2. Aufl., Rn. [X.]; [X.], [X.], 1157, 1158; [X.], NJW 2010, 192 f.; [X.]/[X.], [X.], 57, 62; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, [X.]05 f.; [X.], [X.] (2009), S. 719, 742 [X.]. 57 und S. 745).

[X.]) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings entgegen der bisherigen [X.]srechtsprechung eine Benachrichtigungspflicht auf der Grundlage einer allgemeinen zahlungsdienstevertraglichen Schutz- und Treuepflicht (§ 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 242 [X.]) und einer allgemeinen Unterrichtungspflicht des Beauftragten aus § 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 666 [X.] verneint.

(1) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren Rechtslage entwickelten Grundsätze haben nach neuem [X.] weiterhin Bedeutung, soweit der Untertitel über Zahlungsdienste (Untertitel 3) keine abweichenden Regelungen enthält, § 675c Abs. 1 [X.]. Denn nach dem Wortlaut des § 675c Abs. 1 [X.], der gesetzessystematischen Stellung des Untertitels über Zahlungsdienste und tradierter Rechtsauffassung handelt es sich auch bei der Erbringung von Zahlungsdiensten um Geschäftsbesorgungsverträge ([X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 675c Rn. 7; [X.], [X.] 8/2011 [X.]. 2 unter [X.]; BT-Drucks. 16/11643, [X.]). Soweit das Ergebnis nicht in Wi[X.]pruch zur Zahlungsdiensterichtlinie steht, gilt daher gemäß § 675c Abs. 1 [X.] subsidiär nicht nur das kodifizierte Auftragsrecht, sondern - weiterhin - auch die hierzu ergangene Rechtsprechung ([X.], [X.] 8/2011 [X.]. 2 unter [X.]).

Danach trifft die [X.] in Anlehnung an die bisherige [X.]srechtsprechung gemäß § 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 242 [X.] eine nebenvertragliche zahlungsdiensterechtliche Schutz- und Treuepflicht, den Kunden zu benachrichtigen, wenn sie die Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift aus den in ihren "Bedingungen" geregelten Gründen (Nr. 2.3.1) ablehnt, weil das Konto des Kunden über keine ausreichende Deckung verfügt oder die Einzugsermächtigungslastschrift einem Konto nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Löst sie eine Lastschrift - so wie dies in Nr. 2.3.1 der "Bedingungen" geregelt ist - auf Grund einer entgegenstehenden Weisung ihres Kunden nicht ein, ist sie ebenfalls verpflichtet, den Kunden über die Ausführung der Weisung zu informieren. In diesem Fall besteht eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht nach § 675c Abs. 1, § 675 Abs. 1, § 666 [X.].

(2) An[X.] als das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einer in der Literatur vertretenen Auffassung ([X.] in [X.] 2009, [X.]1, 35; [X.], [X.], 386, 388; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 675f Rn. 39) gemeint hat, steht das mit der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgte Ziel der [X.] der Annahme einer solchen - für den [X.] anerkannten - Benachrichtigungspflicht nicht entgegen ([X.], [X.] 8/2011 [X.]. 2 unter [X.]). Die gegenteilige Ansicht des [X.] beruht auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis des Grundsatzes der [X.].

(a) Nach Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten in den Bereichen, in denen die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen beibehalten oder einführen. Die damit verbundene [X.] soll im Unterschied zur Mindestharmonisierung gewährleisten, dass das Schutzniveau der Richtlinie weder unter- noch überschritten wird ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 28 Rn. 16). Abweichungen von der Richtlinie im nationalen Recht sind daher vorbehaltlich einiger weniger, hier nicht einschlägiger Öffnungsklauseln ausgeschlossen ([X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., Einf v § 675c Rn. 10).

Allerdings unterliegt - was das Berufungsgericht verkannt hat - auch die [X.] ihrerseits inhaltlichen Grenzen ([X.]/Schellhase, [X.], 20, 21 ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] im Privatrecht, [X.], 100). Der Grundsatz der [X.] hindert den nationalen Gesetzgeber nicht, Sachverhalte, die von der Richtlinie nicht erfasst sind, autonom zu regeln ([X.]/Schellhase, [X.], 20, 21 ff.). Vielmehr kann die Richtlinie grundsätzlich nur Sperrwirkung für nationale Regelungen und Rechtsgrundsätze entfalten, sofern sie für den zu beurteilenden Sachverhalt eine ausdrückliche Regelung enthält ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 28 Rn. 19; [X.] in [X.]/[X.], [X.] im Privatrecht, [X.], 94). Außerdem vermag selbst eine vollharmonisierende Richtlinie den Rückgriff auf nationale Regelungen nur zu hindern, wenn aus ihren Bestimmungen hervorgeht, dass die von der Richtlinie vorgesehenen Rechtsfolgen ausnahmslos den von ihr geregelten Sachverhalten vorbehalten sein sollen ([X.]/Schellhase, [X.], 20, 22).

(b) Ausgehend hiervon hätte das Berufungsgericht die Fortgeltung der bisherigen, für das Einzugsermächtigungsverfahren anerkannten Benachrichtigungspflicht nicht verneinen dürfen. Denn nach dem Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 reicht der von der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgte [X.]sansatz nur so weit, wie die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält ([X.]/[X.], HGB, 35. Aufl., (7) [X.] Rn. [X.]/2; [X.], [X.] 8/2011 [X.]. 2 unter [X.]). Das Einzugsermächtigungsverfahren fällt zwar als Lastschriftverfahren nach Art. 4 Nr. 28 und als Zahlungsdienst im Sinne von Art. 4 Nr. 3 in den sachlichen Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie. Die Richtlinie regelt jedoch die Benachrichtigungspflichten der Schuldnerbank bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift nicht.

(aa) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, harmonisiert die Zahlungsdiensterichtlinie lediglich die Informationspflichten im Falle der [X.]ehnung von Zahlungsaufträgen. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie verpflichtet eine Bank nur dann zur Benachrichtigung ihrer Kunden, wenn sie die Ausführung eines ihr erteilten Zahlungsauftrages ablehnt. Bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift fehlt es aber an einem die Schuldnerbank zur Benachrichtigung verpflichtenden Zahlungsauftrag des Schuldners im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie (so im Ergebnis auch [X.], NJW 2010, 192, 193, 195; aA Schinkels in [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.] Einfluss, 2. Aufl., [X.]. 16 Rn. 20, 39). Nach Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie ist Zahlungsauftrag zwar jeder Auftrag, den ein Zahler (Schuldner) oder Zahlungsempfänger (Gläubiger) seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt. Weder in der Erteilung der Einzugsermächtigung des Schuldners an den Lastschriftgläubiger noch im Inkassoauftrag, mit dem der Lastschriftgläubiger seinerseits den Zahlungsvorgang auf Initiative des Schuldners anstößt, liegt aber ein Zahlungsauftrag, der eine Benachrichtigungspflicht der Schuldnerbank gemäß Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie begründen könnte.

Nach der [X.] Definition des Zahlungsauftrages in § 675f Abs. 3 Satz 2 [X.] wird ein Zahlungsauftrag gemäß Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie [X.] nur vom Zahler erteilt. Danach kann der Gläubiger den Zahlungsvorgang lediglich anstoßen und den Zahlungsauftrag als Bote an die Schuldnerbank übermitteln (BT-Drucks. 16/11643, [X.]02; so auch [X.], NJW 2010, 192, 193, 195; [X.], Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, [X.] f.). Hierfür spricht die Verwendung des Begriffs des Zahlungsauftrags in anderen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Art. 4 Nr. 7, Art. 64, 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 5, Art. 69 Abs. 3 und Erwägungsgrund 25).

Selbst wenn aber, wie die Revisionserwiderung geltend macht, der Begriff des Zahlungsauftrages im Sinne der Richtlinie - an[X.] als nach § 675f Abs. 3 Satz 2 [X.] - auch vom Zahlungsempfänger erteilte Aufträge erfasste, wäre der [X.] kein dem Schuldner zurechenbarer Auftrag, der die Schuldnerbank zu dessen Benachrichtigung bei Nichteinlösung der Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtete. Denn aus dem Wortlaut des Art. 4 Nr. 16 der Richtlinie geht eindeutig hervor, dass der Zahlungsempfänger nur "seinem Zahlungsdienstleister" einen Zahlungsauftrag erteilen kann. Löst der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang aus, indem er die Einzugsermächtigungslastschrift zum Inkasso einreicht, liegt somit allenfalls ein (Zahlungs-)Auftrag des Zahlungsempfängers an seine Bank vor (Erwägungsgrund 37; vgl. [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 17 Rn. 32b). Der Zahlungsempfänger kann damit zwar entsprechend dem Begriffsverständnis des [X.] Gesetzgebers den Zahlungsvorgang einleiten und auch einen Zahlungsauftrag des Schuldners an dessen Bank übermitteln (Art. 64 Abs. 1, Art. 69 Abs. 3 der Richtlinie), im eigenen Namen kann er aber der Schuldnerbank keine Aufträge erteilen. Dies verdeutlichen die [X.] und die [X.] Fassung des Art. 4 Nr. 16, wonach der Zahlungsempfänger lediglich seinem Zahlungsdienstleister entsprechende "Instruktionen" ("instructions") zur Ausführung des Zahlungsvorganges geben kann.

([X.]) Die Zahlungsdiensterichtlinie entfaltet entgegen der Annahme des [X.] auch keine Sperrwirkung für Sachverhalte, für die sie keine abschließenden Regelungen enthält.

Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass gemäß Erwägungsgrund 21 der Zahlungsdiensterichtlinie die Mitgliedstaaten nur solche Informationsvorschriften erlassen können sollen, die in der Richtlinie vorgesehen sind. Ein über den Wortlaut des Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie hinausgehendes Verbot, eine nationale Benachrichtigungspflicht der Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren aufrechtzuhalten, ist damit aber nicht verbunden. Gegen eine derartige Sperrwirkung sprechen neben dem Wortlaut von Art. 86 Abs. 1 auch Entstehungsgeschichte und Regelungsansatz der Zahlungsdiensterichtlinie.

Die Zahlungsdiensterichtlinie ist auf Grund ihres Zieles, einen Rechtsrahmen für einen einheitlichen [X.] Zahlungsverkehrsraum zu schaffen (Erwägungsgrund 4), auf vorautorisierte Zahlungsverfahren und nicht auf die Besonderheiten nur in einzelnen Mitgliedstaaten praktizierter nachträglich autorisierter Zahlungsverfahren zugeschnitten ([X.], NJW 2010, 192, 196; [X.], [X.] 8/2011, [X.]. 2 unter [X.]). Die Vorschriften über die Ausführung von Zahlungsvorgängen (Titel IV [X.]. 3, Abschn. 1-2 der Richtlinie) knüpfen an das Vorliegen eines Zahlungsauftrags an. Die Zahlungsdiensterichtlinie lässt zwar nachträglich autorisierte Zahlungsverfahren wie das Einzugsermächtigungsverfahren zu (vgl. Art. 54 Abs. 1 Satz 2). Sie enthält aber hierfür auf Grund ihres ausdrücklichen Bekenntnisses zur [X.] (Erwägungsgrund 4; [X.]svorschlag, [X.]) 603 endg., [X.]; Gemeinsame Erklärung der [X.] und der Zentralbank, [X.]/07/550) und deren Ziel, nationale Zahlungsverfahren mittelfristig durch einheitliche [X.] Zahlungsverfahren zu ersetzen (EP[X.] Roadmap 2004-2010, [X.]; Arbeitspapier der [X.] zur Folgenabschätzung, SE[X.](2005) 1535, [X.]2 f.; Stellungnahme der [X.] zum [X.]svorschlag, [X.]. [X.] 2006 Nr. [X.] 109, [X.]0, 14 f.), bewusst keine besonderen Vorschriften. Dies belegt auch der Gang des [X.]s.

Der [X.]svorschlag sah ursprünglich im damaligen Art. 41 Satz 2 vor, dass die Autorisierung des Zahlungsvorganges ausdrücklich zu erfolgen habe ([X.]) 603 endg.). Dieses Erfordernis entfiel in den [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/1646, [X.] f.) und auf Anregung der beteiligten Ausschüsse des [X.] (vgl. E[X.]ON [Änderungsantrag 214], IM[X.]O [Änderungsantrag 57] und JURI [Änderungsantrag 29], [X.]-0298/2006; [X.], [X.]. [X.] 2006 Nr. [X.] 318, [X.], 53), um das [X.] Einzugsermächtigungsverfahren weiterhin nutzen zu können (vgl. [X.], NJW 2010, 192 f.; BT-Drucks. 16/11643, [X.]05 f.). Art. 54 Abs. 1 und 2 der Richtlinie wurden daraufhin in Kenntnis des [X.] Einzugsermächtigungsverfahrens derart gefasst, dass die Form der Autorisierung des Zahlungsvorganges zwischen dem Zahler und seiner Bank frei vereinbart werden kann. Weitere Anpassungen der Richtlinie auf nachträglich autorisierte Zahlungsverfahren wie das Einzugsermächtigungsverfahren wurden indessen nicht vorgenommen. Vielmehr ging man im [X.] davon aus, dass die [X.] sich mittelfristig gegenüber den nationalen "Altverfahren" im Wege der Selbstregulierung des [X.] Bankensektors am Markt durchsetzen werden (Arbeitspapier der [X.] zur Folgenabschätzung, SE[X.] (2005) 1535, [X.], 35 f.; [X.], NJW 2010, 192, 196; vgl. auch Erwägungsgrund 5 der Verordnung ([X.]) Nr. 260/2012 des [X.] und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in [X.] und zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 924/2009, [X.]. [X.] 2012 Nr. L 94, [X.]2).

(3) Entgegen der Revisionserwiderung (siehe auch [X.], [X.], 386, 388) kann der [X.] die Frage, ob der Grundsatz der [X.] die Aufrechterhaltung einer nationalen Benachrichtigungspflicht bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift verbietet, ohne Vorlage an den [X.]päischen Gerichtshof nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V selbst entscheiden. Einer solchen Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ([X.], [X.]. 1982, 3417 Rn. 16). Das ist - wie dargelegt - auf Grund des eindeutigen Wortlauts von Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie, der Entstehungsgeschichte und des Regelungsansatzes der Richtlinie der Fall.

3. Die damit als [X.] einzuordnende [X.] hält entgegen der Auffassung des [X.] der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar ist und die Kunden der beklagten Sparkasse daher entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

a) An[X.] als die Revision meint, ergibt sich eine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] indes nicht schon daraus, dass die Erhebung eines [X.]s mit dem Wesen des Einzugsermächtigungsverfahrens als nachträglich autorisiertem Zahlungsverfahren unvereinbar wäre.

Zu den wesentlichen Merkmalen des Einzugsermächtigungsverfahrens in seiner derzeitigen Ausgestaltung gehört es zwar, dass die Lastschrift bis zur Genehmigung unautorisiert erfolgt (vgl. Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen für den Lastschriftverkehr im Einzugsermächtigungsverfahren, Abschn. [X.] 2.1.1 bzw. Nr. 2.1.1). Hieraus folgt aber lediglich, dass der Schuldnerbank gemäß § 684 Satz 2 [X.] bis zur Genehmigung der Lastschriftbuchung kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht und der Schuldner bei Fehlen einer Genehmigung die valutenneutrale Wiedergutschrift des [X.] einschließlich der mit der A[X.]uchung zusammenhängenden Entgelte und Zinsen verlangen kann (§ 675u [X.]). Ob die [X.] Anspruch auf ein Entgelt für die Erfüllung der von ihr geschuldeten Benachrichtigungspflicht hat, ist hingegen allein nach dem Inhalt des [X.] zu entscheiden. Denn die im Interesse ihrer Kunden zu erfüllende Benachrichtigungspflicht besteht unabhängig von der Autorisierung der Lastschrift als Nebenpflicht aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag.

b) Die angegriffene Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie den Kunden der [X.] unter Verstoß gegen § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] die Zahlung eines Entgelts für eine vom Kreditinstitut geschuldete Nebenleistung auferlegt, § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s sind [X.]n in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwen[X.] zugrunde liegt, mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für eine Tätigkeit auf den Kunden abgewälzt wird, zu der der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt ([X.]surteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 380, 385 f., vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 380 f. und vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 21). Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen oder vertraglichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson[X.] vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht dadurch auf den Kunden abgewälzt werden, dass gesetzlich oder vertraglich geschuldete Aufgaben in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Sonderleistungen gegenüber dem Vertragspartner erklärt werden. Derartige Entgeltregelungen stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und verstoßen deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ([X.]surteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 380, 385 f. und vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 21).

[X.]) In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende [X.] formularmäßig erhobene Entgelte für die Benachrichtigung des Schuldners über die Nichteinlösung einer Lastschrift gemäß § 307 [X.] für unwirksam erklärt ([X.]surteil vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 380 ff.). Hieran ist für das Einzugsermächtigungsverfahren nach dem seit dem 31. Oktober 2009 geltenden [X.] festzuhalten.

(1) An dem gesetzlichen Leitbild, dass Entgelte für Nebenleistungen von Banken regelmäßig unzulässig sind, hat sich auch nach dem neuen [X.] nichts geändert ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 58 Rn. 135 f.; [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 307 Rn. 69). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung([X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 675f Rn. 19; [X.]/Schulte-Nölke, [X.], 7. Aufl., § 675o Rn. 4; [X.], [X.], 1157, 1159; vgl. auch Bitter, [X.], 1773, 1780 f.; differenzierend [X.] in [X.] 2009, [X.]1, 32) definieren weder § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] noch § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] das gesetzliche Leitbild neu. Vielmehr bringt § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung den allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck, dass einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zusteht. Danach darf ein Entgelt gemäß den Vorgaben des Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie nur ausnahmsweise erhoben werden, sofern die Erhebung ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist und ein angemessenes sowie an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtetes Entgelt zwischen den Parteien vereinbart ist.

(2) Entsprechend diesem [X.] dürfen Kreditinstitute zwar nunmehr nach § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] in teilweiser Abkehr von der bisherigen [X.]srechtsprechung ein [X.] erheben, wenn sie die Ausführung eines Zahlungsauftrages ablehnen. Hierbei handelt es sich aber - wie die Zusammenschau mit § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] und Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie ergibt - um eine Ausnahmevorschrift ([X.], WuB IV [X.] § 307 [X.] 4.11), die als solche für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßgebend sein kann.

(3) § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] erlaubt damit zwar für die SEPA-Lastschriften und das A[X.]uchungsauftragsverfahren die Erhebung eines angemessenen Entgelts für die berechtigte Nichtausführung eines Zahlungsauftrages ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 58 Rn. 136; [X.], WuB IV [X.] § 307 [X.] 4.11). Im herkömmlichen Einzugsermächtigungsverfahren ist die Benachrichtigung des Schuldners über die Nichteinlösung einer Lastschrift hingegen weiterhin nicht bepreisbar, weil bis zur Genehmigung der Lastschrift ein autorisierter Zahlungsvorgang in Form eines Zahlungsauftrages nicht vorliegt ([X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 17 Rn. 32b; [X.]., [X.], 3. Aufl., [X.] Lastschrift Nr. 2 Rn. 55; [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, § 675o [X.] Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 58 Rn. 135; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11. Aufl., Spez. [X.], Teil 4 Rn. 50 [X.]. 140; [X.]/[X.], HGB, 35. Aufl., (7) [X.] Rn. D/33; [X.], [X.], 961, 962 f.; [X.]., WuB IV [X.] § 307 [X.] 4.11; [X.], [X.] 8/2011 [X.]. 2 unter [X.]; [X.] in [X.]/[X.], BeckOK [X.], Stand Nov. 2011, § 675o Rn. 7; [X.] in [X.] 2010, [X.]15, 128 f.).

cc) Die Erhebung eines [X.]s im Einzugsermächtigungsverfahren ist entgegen den Erwägungen des [X.] auch nicht analog § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] zulässig ([X.], [X.], 3. Aufl., [X.] Lastschrift Nr. 2 Rn. 56; [X.], WuB IV [X.] § 307 [X.] 4.11; [X.], [X.] 8/2011 [X.]. 2 unter [X.]; aA [X.]/[X.], [X.], 71. Aufl., § 675f Rn. 39 und § 675o Rn. 4; [X.] in [X.] 2009, [X.]1, 33 f.).

(1) Die analoge Anwendung der Entgeltvorschrift des § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] setzt voraus, dass die Benachrichtigungspflicht aus § 675o Abs. 1 Satz 1 [X.] auf das Einzugsermächtigungsverfahren entsprechend anwendbar ist. Das ist aber aus mehreren Gründen nicht der Fall.

Das Interesse des Schuldners an der unverzüglichen Benachrichtigung über die Nichtausführung einer Einzugsermächtigungslastschrift ist zwar wegen der einschneidenden Folgen, die deren Nichteinlösung haben kann, der Interessenlage im A[X.]uchungsauftrags- und SEPA-Lastschriftverfahren vergleichbar (vgl. [X.]surteil vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 382). Für eine Analogie fehlt es aber - wie das Berufungsgericht, von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig, offen gelassen hat - schon an einer planwidrigen Regelungslücke (zu diesem Erfordernis siehe [X.], Urteil vom 5. Februar 1981 - [X.], [X.], 484), deren Schließung im Wege der Analogie es bedürfte ([X.], WuB IV [X.] § 307 [X.] 4.11; [X.], [X.] 12/2009 [X.]. 1, 9.3). Denn ein Kreditinstitut ist - wie dargelegt - nach allgemeinen zahlungsdienstevertraglichen Grundsätzen gemäß § 675c Abs. 1 i.V.m. § 675 Abs. 1, §§ 666, 242 [X.] zur Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtet (siehe oben II. 2. b) [X.]) (1)). Zudem steht einer Analogie entgegen, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung unter Bezugnahme auf die Genehmigungstheorie ausdrücklich klargestellt hat, dass ein Zahlungsauftrag im Einzugsermächtigungsverfahren bis zur Genehmigung der Lastschriftbuchung nicht vorliegt (BT-Drucks. 16/11643, [X.]02). Gleichwohl hat er § 675o [X.] nicht auf das Einzugsermächtigungsverfahren erstreckt. Dies kann nur als bewusste und damit die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke ausschließende Entscheidung verstanden werden, das Einzugsermächtigungsverfahren gerade nicht den Vorschriften zu unterstellen, die ausdrücklich an das Vorliegen eines Zahlungsauftrages anknüpfen.

(2) Soweit das Berufungsgericht einen Wertungswi[X.]pruch darin zu sehen meint, dass im Einzugsermächtigungsverfahren an[X.] als bei den übrigen Lastschriftverfahren kein Entgelt erhoben werden darf, kann dieser vermeintliche Wi[X.]pruch nicht durch Analogie überwunden werden. Dem steht die bewusste Anknüpfung des Gesetzgebers an den Begriff des Zahlungsauftrages in § 675o bzw. § 675f Abs. 3 Satz 2 [X.] entgegen.

Im Übrigen vermag der [X.] einen nicht hinnehmbaren Wertungswi[X.]pruch auch nicht zu erkennen. Es entspricht zulässiger Differenzierung (Art. 3 Abs. 1 GG), bei der Erhebung eines [X.]s zwischen planmäßig vorab und planmäßig nachautorisierten Zahlungsverfahren zu unterscheiden (aA [X.] in [X.] 2009, [X.]1, 34). Denn bei nachträglich autorisierten Zahlungsverfahren wie dem Einzugsermächtigungsverfahren, bei dem das [X.] allein vom Gläubiger eingeleitet wird und keine Vorlegungsfristen einzuhalten sind, kann der Schuldner in besonderem Maße nicht zuverlässig abschätzen, wann eine ihn betreffende Lastschrift bei seiner Bank eingeht. Auch entspricht es dem Rechtsgedanken des § 675u [X.], der Bank und nicht dem Schuldner das Risiko für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge aufzuerlegen.

dd) Der revisionsrechtlichen Prüfung hält schließlich auch die Erwägung des [X.] nicht stand, die beanstandete [X.] sei in erweiternder Auslegung von § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] bzw. Art. 65 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie auf das Einzugsermächtigungsverfahren zu erstrecken.

Soweit das Berufungsgericht hierbei - unausgesprochen - von einer unmittelbaren Wirkung des Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie ausgegangen ist, ist eine solche im horizontalen Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister von vorneherein ausgeschlossen ([X.], [X.]. 1986, 723 Rn. 48; [X.], [X.] 2007, 329 Rn. 20 mwN). Gegen eine entsprechende Anwendung des Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie spricht zudem, dass der [X.] Gesetzgeber die weitere Nutzung des Einzugsermächtigungsverfahrens - wie dargelegt - durch die im [X.] erfolgte Änderung des [X.] ermöglicht, die Besonderheiten nachträglich autorisierter Zahlungsverfahren bei der Fassung des Art. 65 Abs. 1 und der Richtlinie im Übrigen aber nicht berücksichtigt hat (siehe oben II. 2. b) [X.]) [X.]) ([X.])); vgl. auch [X.], [X.] 8/2011 [X.]. 2 unter [X.]).

Auch zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] nicht zur Erstreckung der darin getroffenen Entgeltregelung auf das Einzugsermächtigungsverfahren. Für eine dahingehende Auslegung ist schon deshalb kein Raum, weil § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] an die Terminologie der Zahlungsdiensterichtlinie anknüpft und Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie inhaltsgleich umsetzt ([X.], [X.], 3. Aufl., [X.] Lastschrift Nr. 2 Rn. 56). Einer richtlinienkonformen rechtsfortbildenden Erstreckung des § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] auf das Einzugsermächtigungsverfahren stünde zudem die bewusste Entscheidung des [X.] Gesetzgebers entgegen, die Einzugsermächtigung nicht dem Begriff des Zahlungsauftrags zu unterstellen (vgl. allgemein [X.] in [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.] Einfluss, 2. Aufl., [X.]. 4 Rn. 41). Das Unionsrecht fordert anerkanntermaßen keine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung contra legem ([X.], [X.]. 2006 I-6057 Rn. 110; [X.], NJW 2012, 669 Rn. 47).

Aus diesen Gründen ist eine Vorlage an den [X.]päischen Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V auch nicht zur Klärung der Frage geboten, ob die Entgeltregelung des § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] auf Grund der Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie entsprechend auf das Einzugsermächtigungsverfahren anzuwenden ist.

ee) Die Erhebung eines [X.]s für die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift benachteiligt die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der angegriffenen Klausel gegen § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] als einen wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. [X.]surteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 380, 390, vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 384 und vom 21. April 2009 - [X.], [X.], 257 Rn. 21). Gründe, die die Klausel gleichwohl als angemessen erscheinen ließen, sind weder dargetan noch ersichtlich.

Entgegen der Revisionserwiderung kann eine unangemessene Benachteiligung insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, die Erhebung eines Entgelts sei bei anderen Lastschriftverfahren zulässig. Dem steht die ausdrückliche Wertentscheidung des Gesetzgebers entgegen, [X.]e nur in den Fällen zuzulassen, in denen die Entgelterhebung gesetzlich eröffnet ist, § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.]. Dass der Kunde den Zahlungsvorgang durch Erteilung der Einzugsermächtigung [X.] hat, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der angegriffenen Klausel gleichfalls ohne Belang. Denn das Verursacherprinzip ist für die Preisgestaltung im nicht regulierten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos, sofern die Erhebung gesonderter, anlassbezogener Entgelte nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (allg. [X.]surteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 380, 385 und vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.]Z 146, 377, 380 f.).

Sobald allerdings die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungsverfahren im [X.] an die Anregung im [X.]surteil vom 20. Juli 2010 ([X.], [X.]Z 186, 269 Rn. 37 ff.) und im Vorgriff auf die nunmehr durch Verordnung ([X.]) Nr. 260/2012 des [X.] und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in [X.] und zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr. 924/2009 ([X.]. [X.] 2012 Nr. L 94, [X.]2) festgelegten Endtermine zur Abschaffung nationaler Lastschriftverfahren (Art. 6 Abs. 2, 16 Abs. 4) durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das SEPA-Lastschriftmandat umgestellt haben wird (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/8072 [X.] f.), wird künftig auch im Einzugsermächtigungsverfahren ein [X.] gemäß § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] zulässig sein ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 58 Rn. 136; [X.], [X.], 961, 963; [X.]., WuB IV [X.] § 307 [X.] 4.11; [X.], [X.], 386, 388).

4. Ob die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten [X.] darüber hinaus, wie die Revision meint, gegen das Transparenzgebot verstößt oder ob sie die Kunden der beklagten Sparkasse aus anderen Gründen unangemessen benachteiligt, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.

III.

Das Berufungsurteil ist demnach unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die angegriffene Klausel gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] verstößt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß § 1 [X.] begründet. Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in § 5 [X.] i.V.m. § 12 Abs. 1 UWG findet und in der vom [X.] zuerkannten Höhe nebst Zinsen zwischen den Parteien außer Streit steht.

[X.]                             Ellenberger                             [X.]

                     [X.]

Meta

XI ZR 290/11

22.05.2012

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Dresden, 26. Mai 2011, Az: 8 U 1989/10

§ 307 Abs 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 675c BGB, §§ 675cff BGB, § 675f Abs 3 BGB, § 675f Abs 4 S 2 BGB, § 675o Abs 1 S 4 BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, Art 65 Abs 1 UAbs 1 EGRL 64/2007, Art 86 Abs 1 EGRL 64/2007

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.05.2012, Az. XI ZR 290/11 (REWIS RS 2012, 6202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6202

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