Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15

11. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 5503

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT VERBRAUCHERSCHUTZ ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) WIDERRUFSRECHT BANKEN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Entgeltbestimmungen im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse: Wirksamkeit der Entgeltberechnung für die Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrags; Wirksamkeit der Bestimmung eines Entgelts für die Löschung eines Dauerauftrags und die Streichung einer Wertpapierorder; Wegfall der Wiederholungsgefahr


Leitsatz

1. Die Entgeltbestimmungen in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse

- "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 €";

- "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5,00 €";

- "Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) […] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 €";

sind gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 675f Abs. 4 Satz 2 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam, wenn in die Entgeltberechnung Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters eingeflossen sind, die nicht unmittelbar der Unterrichtung des Zahlungsdienstnutzers zugeordnet werden können sowie mit dieser nicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen und wenn das Entgelt nicht an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist; Kosten, die für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages angefallen sind, haben daher außer Betracht zu bleiben.

2. Die Entgeltbestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse

"Dauerauftrag: […] Aussetzung/Löschung 2,00 €"

ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

3. Die Bestimmung in dem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Sparkasse, mit der diese uneingeschränkt für die Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5,00 € in Rechnung stellt, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam.

4. Zu den Anforderungen an den Wegfall der Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] - vom 2. Dezember 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverein, ist als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 [X.] eingetragen. Das Preis- und Leistungsverzeichnis der beklagten Sparkasse (Stand: 30. Mai 2011) enthält im [X.], das unter anderem die Preise für die Kontoführung und die Erbringung von Zahlungsdiensten für Privat- und Geschäftskunden enthält, unter "I[X.] Erbringung von Zahlungsdiensten für Privatkunden und Geschäftskunden" auszugsweise folgende Bestimmungen:

1. unter der Überschrift "3. Lastschriften" in Abschnitt "3.3 SEPA-Basis-Lastschrift" unter Buchstabe "b) Entgelte" auf Seite 27 (im Folgenden: Klausel 1):

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand                                        5,00 €";

2. unter der Überschrift "3. Lastschriften" in Abschnitt "3.2 Abbuchungsauftragslastschrift" auf Seite 26 (im Folgenden: Klausel 2):

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung                                        5,00 €";

3. unter der Überschrift "3. Lastschriften" in Abschnitt "3.2 Abbuchungsauftragslastschrift" zu Buchstabe "b) Entgelte" auf Seite 26 (im Folgenden: Klausel 3):

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung                                        5,00 €";

4. unter der Überschrift "2. Überweisungen" zu "2.2 Überweisungen innerhalb [X.] und in andere [X.] des [X.] ([X.]) in Währungen eines Staates außerhalb des [X.] (Drittstaatenwährung) sowie alle Überweisungen in [X.] außerhalb des [X.] (Drittstaaten)" in Abschnitt "2.2.1 Überweisungsaufträge" unter dem Unterpunkt "cc) Sonstige Entgelte" auf Seite 24 (im Folgenden: Klausel 4):

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [...] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung                                        5,00 €";

5. unter der Überschrift "2. Überweisungen" zu "2.1 Überweisungen innerhalb [X.] und in andere [X.] des [X.] ([X.]) in [X.] oder in anderen [X.]-Währungen" in Abschnitt "2.1.1 Überweisungsauftrag" unter Buchstabe "d) Sonstige Entgelte" auf Seite 18 (im Folgenden: Klausel 5):

"Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) [...] eines Überweisungsauftrages mangels Deckung                                        5,00 €";

6. unter der Überschrift "2. Überweisungen" zu 2.1 "Überweisungen innerhalb [X.] und in andere [X.] des [X.] ([X.]) in [X.] oder in anderen [X.]-Währungen" in Abschnitt "2.1.1 Überweisungsauftrag" unter dem Unterpunkt "d) Sonstige Entgelte" auf Seite 19 (im Folgenden: Klausel 6):

"Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung                                        2,00 €";

7. unter der Überschrift "[X.] ohne Mehrwertleistungen" in Abschnitt 2.1 auf Seite 11:

"S-ContoCompact:

"... Der Grundpreis je angefangenen Monat beträgt                                        5,00 €".

Weiter befindet sich unter derselben Überschrift in Abschnitt 2.3 auf Seite 11 die nachfolgende Regelung (im Folgenden: Klausel 7):

"Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto

Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat                                        7,00 €";

ferner heißt es dort:

"Weitere Zahlungsverkehrsleistungen analog Conto Compact bzw. Geschäftsgirokonto Standard".

2

Im Kapitel A desselben Preis- und Leistungsverzeichnisses, das die Preise für Dienstleistungen im standardisierten Geschäftsverkehr für Privatkunden und Geschäftskunden regelt, heißt es unter der Überschrift "5. Wertpapiere" in Abschnitt 5.12 auf Seite 5 auszugsweise (im Folgenden: Klausel 8):

"Änderung, Streichung einer Order                                        5,00 €".

3

Die Klausel 7 verwendete die Beklagte bis zum 13. Dezember 2012. Nachdem sie in der außergerichtlichen Korrespondenz mit dem Kläger die Wirksamkeit der Klausel geltend gemacht hatte, änderte sie die Regelung in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis Stand 14. Dezember 2012. Gegen diese geänderte Fassung der Klausel wendet sich der Kläger nicht.

4

Mit Wirkung zum 1. Juli 2013 änderte die Beklagte ferner die Klausel 6 dahingehend, dass nur noch Geschäftskunden ein Entgelt in Rechnung gestellt wird.

5

Zum 1. Februar 2014 änderte die Beklagte schließlich ihre "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren". Nach der geänderten Fassung ermächtigt der Kunde den Zahlungsempfänger vorab, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen.

6

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln 1 bis 5 sowie die Klausel 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und "Löschung" sowie die Klausel 8 hinsichtlich der Alternative "Streichung einer Order" unwirksam sind, weil sie einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht standhielten. In diesem Umfang nimmt er die Beklagte mit der am 8. Februar 2013 bei Gericht eingegangenen Unterlassungsklage gemäß § 1 [X.] darauf in Anspruch, die Verwendung der Klauseln gegenüber Verbrauchern zu unterlassen. Darüber hinaus verlangt er, ihm gemäß § 7 [X.] die Befugnis zur Bekanntmachung der Urteilsformel zuzusprechen.

7

Die Beklagte macht hinsichtlich der Klauseln 1 bis 5 unter anderem geltend, dass das dort vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € ihrem Kostenaufwand Rechnung trage, den sie anhand der folgenden, von ihr näher erläuterten Aufstellung mit 5,68 € beziffert hat:

[X.] Systemkosten, Fremdkosten,
weitere Sachkosten in [X.]

        

Techn. Abwicklungskosten vollautomatischer Prozesse      
(FI-Kosten, andere Systeme, z. B. Tolina, [X.])

0,85 [X.]

Kosten für Papier, Fax, Porto

0,15 [X.]

Zinsverlust bei [X.] (nur Lastschriften)

0,03 [X.]

I[X.] Personalkosten für manuelle
Prozessschritte in Minuten

        

Ermittlung Zahlerkonto

1 Minute

Sperrenprüfung und -bearbeitung,
Kundengespräch

4 Minuten

Bearbeitung Liste nicht automatisch
disponierter Aufträge

2 Minuten

Kontaktaufnahme Kunde wegen Anschaffung
Kontodeckung erneute Vorlage

3 Minuten

Dispositionsentscheidung fällen,
Rücksprache Kundenbetreuer

3 Minuten

Manueller Aufwand in Minuten

13 Minuten      

Personalaufwand in [X.]

13 [X.]

II[X.] Sonstige Kosten einer Rückgabe,
z. B. Telefonkosten

0,50 [X.]

IV. Gesamtkosten der Benachrichtigung
über eine Rückgabe

5,68 [X.]

8

Das [X.] hat dem Klagebegehren hinsichtlich der Klauseln 1 bis 6 entsprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage auch bezüglich der Klauseln 7 und 8 stattgegeben; die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil hat es zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der [X.] sei unbegründet. Zu Recht habe das [X.] Unterlassungsansprüche des [X.] nach § 1 [X.] hinsichtlich der Klauseln 1 bis 6 angenommen, weil diese von der [X.] verwendeten [X.] einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. [X.] nicht standhielten.

Soweit das [X.] aufgrund des erstinstanzlichen Parteivortrags die Klauseln 2 und 3 für unwirksam gehalten habe, weil im herkömmlichen Einzugsermächtigungsverfahren eine Benachrichtigung des Schuldners über die Nichteinlösung einer Lastschrift auch auf der Grundlage von § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] mangels Zahlungsauftrags des Kunden nicht bepreisbar sei, treffe dies auf die nach dem unstreitigen Parteivortrag im Berufungsrechtszug seit Februar 2014 geltenden neuen Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren nicht mehr zu. Danach werde die Einzugsermächtigung vorab vom Kunden autorisiert, so dass es sich auch bei einer herkömmlichen Einzugsermächtigungslastschrift um einen Zahlungsauftrag handele.

Die Klauseln 2 und 3 seien aber aus den gleichen Gründen wie die Klauseln 1, 4 und 5 unwirksam. Die Klauseln 1 bis 5 unterlägen der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. [X.], hielten dieser jedoch nicht stand. Zwar könne gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Zahlungsauftrages grundsätzlich ein Entgelt erhoben werden, die [X.] habe aber nicht dargelegt, dass die von ihr jeweils verlangten 5 € kostenbasiert und angemessen seien.

Die Formulierung in § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.], wonach ein Entgelt "für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung" vereinbart werden könne, stelle allerdings keine Begrenzung auf die reinen Porto- bzw. Papierkosten für die Übermittlung der Benachrichtigung im Postversand dar. In die Kostenberechnung könnten daher auch Personalkosten einfließen, die in direktem Zusammenhang mit der Erfüllung der Pflicht aus § 675o Abs. 1 [X.] stünden. Hierzu zähle auch der Personalaufwand, der zur Recherche und schriftlichen Niederlegung der dem Kunden - soweit möglich - mitzuteilenden Ablehnungsgründe anfalle. Nicht berücksichtigungsfähig seien dagegen alle Positionen, die sich auf die Entscheidungsfindung darüber, ob im Einzelfall der Auftrag doch ausgeführt werden könne oder abzulehnen sei, bezögen, also im Zusammenhang mit der Dispositionsentscheidung selbst stünden. Aus der von der [X.] vorgelegten Kosten- bzw. Kalkulationstabelle gehe nicht klar hervor, woraus sich letztlich die Gesamtkosten von 5,68 € zusammensetzten, weil bereits der manuelle Gesamtaufwand auf 13 € beziffert werde. Zudem habe die [X.] in ihre Kostenberechnung Personal- und Fremdaufwand eingestellt, der im Zusammenhang mit der Kontrolle von Zahlungseingängen, der Entscheidungsfindung und der Entscheidung darüber stehe, ob der Auftrag auszuführen oder abzulehnen sei. Die eigenen Erläuterungen der [X.] zeigten, dass folgende Positionen nicht berücksichtigungsfähig seien:

Die "technischen Abwicklungskosten" bezögen sich auf Kosten für das Rechenzentrum der [X.]arkassen, über das der gesamte elektronische Zahlungsverkehr und auch die Kontenführung abgewickelt werde. Das Rechenzentrum prüfe automatisch, ob auf dem Konto für die Ausführung einer Lastschrift bzw. Überweisung Deckung vorhanden oder eine [X.]erre eingetragen sei. Sei dies nicht der Fall, erfolge eine automatische Meldung an die [X.]. Für eine solche Meldung fielen keine ersatzfähigen Extrakosten an.

Auch die Position "[X.] bei [X.]" falle aus den berücksichtigungsfähigen Kosten heraus, da sie nichts mit der Unterrichtung über die Ablehnung der Ausführung zu tun habe, sondern eine Konsequenz daraus sei, dass durch eine rückwirkende Gutschrift Dispositionskredite reduziert würden.

Alle Positionen, die in der Tabelle als "Personalkosten für manuelle Prozessschritte in Minuten" aufgeführt seien, stünden - außer der Position "Ermittlung Zahlerkonto" - im Zusammenhang mit der zu fällenden Dispositionsentscheidung. Die dort aufgeführten Arbeitsschritte könnten durchaus zu dem Ergebnis führen, dass der Auftrag ausgeführt - also nicht abgelehnt - werde. In diesem Fall könnten damit verbundene Aufwendungen dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Das gleiche gelte für die "sonstigen Kosten einer Rückgabe, z. B. Telefonkosten". Insgesamt verbleibe danach von den aufgelisteten Positionen lediglich ein Betrag für die Materialkosten einer postalischen Benachrichtigung sowie - unter Umständen - ein Aufwand für die Feststellung, dass ein Auftrag nicht ausgeführt werden könne, weil z.B. gewisse Angaben wie etwa die [X.] fehlten, und für die schriftliche Niederlegung dieser Gründe. Dies führe indes nicht zu einer Entgeltforderung in Höhe von 5 €.

Es bestehe ferner ein Unterlassungsanspruch bezüglich der Klausel 6. Bei der Löschung und Aussetzung eines [X.] handele es sich jeweils um eine Ausprägung des in § 675j [X.] geregelten Widerrufsrechts. Die Pflicht der Bank zur Berücksichtigung des Widerrufs sei eine gesetzliche Nebenpflicht, für die gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] nur dann ein Entgelt verlangt werden könne, wenn das Gesetz dies bestimme. Dies sei aber nach § 675p Abs. 4 Satz 3 [X.] nur für den dort geregelten Ausnahmefall vorgesehen.

Dass die [X.] ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen geändert habe und seit dem 1. Juli 2013 von Verbrauchern für die Einrichtung, Änderung und Aussetzung eines [X.] kein Entgelt mehr erhebe, lasse entgegen der Ansicht der [X.] die [X.] nicht entfallen, weil die [X.] sich künftig auch bei der Abwicklung von Altverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen dürfe. Der vom Kläger bestrittene, erstmals in der Berufungsinstanz erfolgte Vortrag der [X.], wonach sie bereits seit dem Jahre 1998 Verbrauchern für die Löschung und Aussetzung kein Entgelt mehr in Rechnung gestellt habe, sei gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen.

Die Berufung des [X.] sei demgegenüber begründet. Zu Unrecht habe das [X.] die Klage hinsichtlich der Klausel 7 mangels [X.] abgewiesen. Insoweit reiche es nicht aus, dass die [X.] nach dem Senatsurteil vom 13. November 2012 ([X.]) ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen an diese Rechtsprechung angepasst, sie die Klausel seit der Einreichung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr verteidigt habe und es angesichts dessen nur mehr eine theoretische Möglichkeit sei, dass sie zu ihren alten Bedingungen zurückkehre. Diese Überlegungen griffen zu kurz, weil die [X.] sich künftig auch bei der Abwicklung von Altverträgen nicht mehr auf die Klausel berufen dürfe.

Das [X.] habe die Klage ferner zu Unrecht bezüglich der Klausel 8 im Hinblick auf die Variante der Streichung einer Order abgewiesen. Entgegen der Ansicht des [X.]s handele es sich hierbei nicht um eine der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. [X.] entzogene [X.].

Ob eine Klausel eine kontrollfähige [X.] oder eine kontrollfähige [X.] enthalte, sei - ausgehend von § 307 Abs. 2 Satz 1 [X.] - durch Auslegung zu ermitteln. Danach stelle die Entgeltregelung für die Streichung einer Wertpapierorder eine kontrollfähige [X.] dar. Der Kunde könne der mit der Geschäftsführung beauftragten [X.] Weisungen erteilen und diese daher auch anweisen, eine Order nicht auszuführen. Die Befolgung der Weisung stelle keine Sonderleistung, sondern die Erfüllung einer gesetzlich begründeten Verpflichtung dar. Soweit es sich bei dem Entgelt für die Streichung einer Wertpapierorder um die Geltendmachung von Aufwendungsersatz handeln solle, habe die [X.] nicht ansatzweise dargelegt, um welche Art von Aufwendungen es sich hierbei handele.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand. Der Kläger kann von der [X.] gemäß § 1 [X.] verlangen, dass diese es unterlässt, gegenüber Verbrauchern die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und "Löschung" eines [X.] sowie die Klausel 8 in Bezug auf die Alternative "Streichung einer Order" bzw. inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden.

1. Die streitbefangenen Klauseln sind Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 [X.], die gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Inhaltskontrolle unterliegen.

a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Gegenstand der Inhaltskontrolle solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen grundsätzlich weder bloß deklaratorische Klauseln, noch solche, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. [X.] sind aber Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen (Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 12, vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 80 Rn. 22, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen), sowie Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.] 180, 257 Rn. 16, vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.] 187, 360 Rn. 26, vom 13. November 2012 - [X.], [X.] 195, 298 Rn. 13, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.] 201, 168 Rn. 24, vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 16 und vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 80 Rn. 22). Dies gilt auch dann, wenn die [X.] in einem Regelwerk enthalten ist, das - wie hier das Preis- und Leistungsverzeichnis der [X.] - Preise für Einzelleistungen bei der Vertragsabwicklung festlegt (Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.] 141, 380, 383, vom 13. November 2012 - [X.], [X.] 195, 298 Rn. 13 und vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 16).

b) Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, die der Senat selbst vornehmen kann (Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.] 195, 298 Rn. 15, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.] 201, 168 Rn. 26, vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 80 Rn. 23). Dabei ist ausgehend von den [X.] eines rechtlich nicht vorgebildeten [X.] nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.] 187, 360 Rn. 29, vom 7. Juni 2011 - [X.], [X.] 190, 66 Rn. 21, vom 13. November 2012 - [X.], [X.] 195, 298 Rn. 16, vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 80 Rn. 23, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 [X.] zur Anwendung (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.] 180, 257 Rn. 11, vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.] 186, 96 Rn. 31, vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 80 Rn. 23). Danach ist die scheinbar kundenfeindlichste Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit zur Unwirksamkeit führt (Senatsurteile vom 7. Dezember 2010 - [X.], [X.] 187, 360 Rn. 35, vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 19 und vom 26. Oktober 2016 - [X.], [X.], 80 Rn. 23). Außer Betracht zu bleiben haben dabei solche [X.], die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (Senatsurteile vom 21. April 2009 - [X.], [X.] 180, 257 Rn. 11, vom 13. November 2012 - [X.], [X.] 196, 298 Rn. 16, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.] 201, 168 Rn. 25, vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 19 und vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 80 Rn. 23).

c) Die beanstandeten Klauseln enthalten nach Maßgabe dieser Grund-sätze von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen und unterliegen damit der Inhaltskontrolle.

aa) Die Klauseln 1, 2, 3 und 5 weichen von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 12 f. [zu § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.]] und vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 24 und 28), denn das Entgelt in Höhe von 5 € für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer SEPA-Lastschrift, einer [X.] oder Abbuchungsauftragslastschrift bzw. einer Überweisung ist auf der Grundlage des [X.] der [X.] nicht an den hierfür tatsächlich anfallenden Kosten ausgerichtet.

(1) Sowohl bei der in der Klausel 1 genannten SEPA-Lastschrift als auch bei den in den Klauseln 2 und 3 genannten [X.] (nach Maßgabe der von der [X.] seit dem 1. Februar 2014 verwendeten "Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren") sowie bei der in der Klausel 5 geregelten Überweisung handelt es sich gemäß § 675c Abs. 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und Buchst. [X.] um Zahlungsdienste, die durch einen Zahlungsauftrag (§ 675f Abs. 3 Satz 2 [X.]) vom Zahler als Zahlungsdienstnutzer (§ 675f Abs. 1 [X.]) initiiert werden. Gemäß § 675o Abs. 1 Satz 1 [X.] hat der Zahlungsdienstleister im Falle der Ablehnung eines Zahlungsauftrages den Zahlungsdienstnutzer hierüber unverzüglich zu unterrichten. In der Unterrichtung sind nach § 675o Abs. 1 Satz 2 [X.], soweit möglich, die Gründe für die Ablehnung sowie die Möglichkeiten anzugeben, wie Fehler, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Demgemäß trifft diese Unterrichtungspflicht auch die [X.] als Zahlungsdienstleisterin bei der berechtigten Ablehnung einer SEPA-Lastschrift, einer Abbuchungsauftrags- bzw. Einzugsermächtigungslastschrift sowie einer Überweisung.

Gemäß § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] kann der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer im Rahmen des [X.] (§ 675f Abs. 2 [X.]) für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung eines Zahlungsauftrages ein Entgelt vereinbaren. Daher kann der Zahlungsdienstleister abweichend von dem durch die Normierung des [X.] in den §§ 675c bis 676c [X.] unverändert gebliebenen gesetzlichen Leitbild, wonach die Erhebung von Entgelten für Nebenleistungen von Banken regelmäßig unzulässig ist (Senatsurteil vom 22. Mai 2011 - [X.], [X.] 193, 238 Rn. 40 [X.]), gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] ausnahmsweise ein Entgelt für die Erfüllung dieser gesetzlichen Nebenpflicht beanspruchen, das nach § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss.

(2) Diesen gesetzlichen Vorgaben trägt das von der [X.] in Ansatz gebrachte Entgelt in Höhe von 5 € für die Benachrichtigung über die berechtigte Ablehnung von Lastschriften und Überweisungen mangels Deckung keine Rechnung, denn es ist unter Zugrundelegung des Vortrages der [X.] nicht an den Kosten für die Unterrichtung des [X.] ausgerichtet.

(a) Auf der Grundlage von § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] kann der Zahlungsdienstleister ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Norm nur ein Entgelt für die Unterrichtung des [X.] vereinbaren, das ausweislich der unmissverständlichen Formulierung in § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein muss, die für die Erfüllung der Nebenpflicht anfallen, wie sich aus dem Zusammenhang mit § 675f Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] ergibt. Bei der Kalkulation des Entgelts dürfen demgemäß nur Kosten für die Unterrichtung als solche und damit für die Erfüllung der konkreten Nebenpflicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 19 [zu § 675d Abs. 3 [X.]]; [X.], [X.], 2318, 2319; BT-Drucks. 16/11643, [X.]. [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675f Rn. 55; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 675f Rn. 29; [X.], Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, 2. Aufl., [X.]; [X.]/[X.], [X.], 103, 104 [zu § 675d Abs. 3 [X.]]; [X.] [X.]/[X.], 43. Edition, Stand 15. Juni 2017, § 675f Rn. 93; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., jurisPK-[X.], 8. Aufl., Stand 18. Januar 2017, § 675f Rn. 21; [X.], GWP 2014, 26, 36; [X.], [X.] und ihre Umsetzung, Diss. 2013, [X.]; [X.] v. Westphalen in Festschrift [X.], 2008, [X.]057, 1062).

Entgegen der Ansicht der Revision haben Kosten für die Entscheidung über die Ausführung eines Zahlungsauftrages außer Betracht zu bleiben, auch wenn diese Entscheidung einer Ablehnung eines Zahlungsauftrages zwingend vorangeht. Die Berücksichtigung dieser Kosten lässt sich, an[X.] als die Revision meint, mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbaren. Danach dürfen vielmehr dem hier aufgrund von § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] geltenden [X.] folgend nur Einzelkosten des Zahlungsdienstleisters in die Entgeltberechnung einfließen, die unmittelbar der Unterrichtung des [X.] zugeordnet werden können und mit dieser in einem ursächlichen Zusammenhang stehen. Gemeinkosten des Zahlungsdienstleisters, die nicht mit der Erfüllung der Unterrichtungspflicht in einem ursächlichen Zusammenhang stehen, sondern unabhängig hiervon, etwa im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Ablehnung anfallen, müssen außer Betracht bleiben (vgl. [X.], [X.], 2318, 2319; [X.] v. Westphalen in Festschrift [X.], 2012, [X.]057, 1062; [X.] in Bankrechtstag 2009, [X.], 31; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] u.a., jurisPK-[X.], 8. Aufl., Stand 18. Januar 2017, § 675f Rn. 22; [X.]/[X.], EWiR 2013, 239, 240 [zu § 675d Abs. 3 [X.]]), auch wenn die Gründe für die Ablehnung des Zahlungsauftrags der [X.]häre des [X.] entstammen ([X.], [X.], 1157, 1159). Diese Kosten sind vielmehr als Gemeinkosten im Rahmen der Kalkulation für das Entgelt zu berücksichtigen, welches der Zahlungsdienstleister mit dem Zahlungsdienstnutzer für die Durchführung eines Zahlungsdienstes gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] vereinbaren kann (vgl. [X.], [X.] und ihre Umsetzung, Diss. 2013, [X.] f.). Bei der Berechnung dieses Entgelts ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Vergütung des Zahlungsdienstleisters erfolgsbezogen ist, also von der Erbringung des Zahlungsdienstes abhängt.

Neben dem Wortlaut der Norm sprechen auch systematische und teleologische Erwägungen dafür, nur Kosten, die für die Unterrichtung des [X.] anfallen, in die Kalkulation des Entgelts einfließen zu lassen. Denn es entspricht dem gesetzlichen Leitbild, dass der Zahlungsdienstleister für die Erfüllung von Informations- und Nebenpflichten im Regelfall kein Entgelt verlangen kann, sondern dies gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] i.V.m. § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] einen Ausnahmefall bildet (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2011 - [X.], [X.] 193, 238 Rn. 40 [X.]). Als Ausnahmevorschrift ist § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] aber eng auszulegen (vgl. [X.], Urteile vom 28. Mai 2008 - [X.], [X.], 2257 Rn. 9 und vom 12. Oktober 2016 - [X.], [X.], 254 Rn. 24) und kann demzufolge im Ausnahmefall keine umfassende Kostentragungslast begründen.

(b) Bei der Entgeltberechnung zu berücksichtigen sind demgemäß die der Unterrichtung unmittelbar auf Grund eines ursächlichen Zusammenhangs zuzuordnenden Einzelkosten, zu denen nicht nur beim Postversand die Papier- und Portokosten gehören, sondern auch Personalkosten, soweit sie unmittelbar der Unterrichtung zugewiesen werden können, nicht hingegen allgemeine Personalkosten (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 21 [zu § 675d Abs. 3 [X.]]; [X.], [X.], 2318, 2319; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 675f Rn. 19; [X.] v. Westphalen in Festschrift [X.], 2012, [X.]057, 1062; [X.], Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, 2. Aufl., [X.]; [X.]/[X.], [X.], [X.], 104 f. [zu § 675d Abs. 3 [X.]]). Das Entgelt braucht sich dabei allerdings gemäß § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] nicht strikt an den Einzelkosten zu orientieren, weil es an diesen nur ausgerichtet sein muss. Eine Rundung auf einen glatten Betrag oder Unschärfen bei der Berechnung eines [X.] werden damit hingenommen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 21 [X.] [zu § 675d Abs. 3 [X.]]).

(c) Entgegen der Ansicht der Revision kann der Senat die Frage, welche Kosten bei der Berechnung des Entgelts für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung eines Zahlungsdienstes zu berücksichtigen sind, ohne Vorlage an den [X.] nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V selbst entscheiden. Einer solchen Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt (vgl. [X.], [X.]. 1982, 3417 Rn. 16 und [X.]. 2005, [X.] Rn. 33, Senatsurteile vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.] 193, 238 Rn. 33, vom 27. November 2012 - [X.], [X.] 195, 375 Rn. 27 ff. und vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 20). Das ist hier auf Grund des eindeutigen Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks von Art. 52 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie der Fall.

§ 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] und § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] (jeweils eingeführt durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 ([X.]l. I 2355)) setzen fast wörtlich die Vorgaben aus Art. 52 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie 2007/64/[X.] und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (im Folgenden: Zahlungsdiensterichtlinie, [X.]. [X.] 2007 Nr. L 319, [X.]) um.

Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie darf der Zahlungsdienstleister dem Zahlungsdienstnutzer "für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder sonstiger Nebenpflichten nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn dies in Art. 65 Abs. 1, Art. 66 Abs. 2 und Art. 74 Abs. 2 der Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart sein; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein". Art. 65 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Zahlungsdiensterichtlinie bestimmen unter anderem, dass in den Fällen, in denen der Zahlungsdienstleister es ablehnt, einen Zahlungsauftrag auszuführen, er den Zahlungsdienstnutzer hiervon möglichst unter Angabe der Gründe so rasch wie möglich unterrichtet, sowie darüber, mit welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrages geführt haben, berichtigt werden können. Weiter heißt es in Art. 65 Abs. 1 Satz 3 der Zahlungsdiensterichtlinie: "Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Unterrichtung ein Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist". Damit ist zugleich das § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] zugrunde liegende [X.] ebenfalls in Art. 52 Abs. 1 und 65 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie angelegt.

Ungeachtet des Umstandes, dass das bloße Vorliegen sich - nach der Darstellung der [X.] - wi[X.]prechender Entscheidungen anderer einzelstaatlicher Gerichte kein ausschlaggebendes Kriterium ist, um eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 A[X.]V bei einer offenkundigen Auslegung des Unionsrechts zu begründen (vgl. [X.], [X.] 2016, 111, Rn. 41 f.), ergibt sich unter Berücksichtigung des Vortrags der [X.], dass die Rechtsprechung in anderen [X.] Ländern die Zulässigkeit von [X.] großzügiger handhabe, als dies in der [X.] nach der Senatsrechtsprechung der Fall sei, bereits aus dem Grunde nichts anderes, weil die von ihr genannten Entscheidungen keine nationalen Regelungen betreffen, die in Umsetzung der Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie erlassen worden sind.

(d) Vor diesem Hintergrund ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass das in den Klauseln 1, 2, 3 und 5 vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € nicht an den Kosten der [X.] für die Unterrichtung des [X.] ausgerichtet ist.

Zum einen ist offen, welche Einzelpositionen aus der von der [X.] vorgelegten Aufstellung in die Berechnung des Entgelts in Höhe von 5 € tatsächlich eingeflossen sind; denn diese Positionen belaufen sich in der Summe auf 14,53 €, während die [X.] ihrerseits Gesamtkosten in Höhe von lediglich 5,64 € errechnet hat. Zum anderen hat die [X.], wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in erheblichem Umfang Kostenpositionen berücksichtigt, die ihren eigenen Erläuterungen zufolge lediglich im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Nichtausführung des Zahlungsauftrages stehen, nicht aber mit der Unterrichtung hierüber.

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Position "Techn. Abwicklungskosten" in Höhe von 0,85 € nicht im Zusammenhang mit der Unterrichtung über die Nichtausführung eines Zahlungsauftrages steht. Dass die [X.] dies - worauf die Revision abstellt - allgemein behauptet hat, ist insoweit ohne Belang. Denn aus ihren eigenen vorinstanzlichen Erläuterungen geht - wie das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat - zweifelsfrei hervor, dass hinter diesen Kosten Entgelte stehen, die von der [X.] an das Rechenzentrum der [X.]arkassen zu zahlen sind, welches Dienstleistungen im Vorfeld der Entscheidung über die Nichtausführung eines Zahlungsdienstes erbringt, nicht jedoch im Zusammenhang mit der Unterrichtung des [X.]. Dies gilt ferner für die Position "[X.] bei [X.]" sowie für die unter der Position "Personalkosten für manuelle Prozessschritte" genannten Kosten mit Ausnahme des Postens "Ermittlung Zahlerkonto" in Höhe von 1 €, wie das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbeanstandet erkannt hat.

Angesichts der danach allenfalls verbleibenden Kosten in Höhe von maximal 2,50 € kann dahinstehen, ob - wie die Revision meint - die in Ansatz gebrachte Position "Sonstige Kosten einer Rückgabe, z. B. Telefonkosten" zu den Kosten gehört, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Unterrichtung des [X.] stehen.

(3) Die Ausführungen der Revision geben keine Veranlassung, die Senatsrechtsprechung aufzugeben, wonach Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, die in Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie erlassen worden sind, der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. [X.] unterliegen (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281, Rn. 10 ff. und vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 16, 24 und 28).

Entgegen der Ansicht der Revision und ganz vereinzelt gebliebener Stimmen in der Literatur stellen die § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] keine vorrangigen [X.]ezialregelungen mit der Folge dar, dass ein etwaiger Verstoß allein am Maßstab von § 134 [X.] zu messen ist (so aber [X.] in Festschrift Coester-Waltjen, 2015, [X.]09, 1120; [X.]. in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.]. 2, § 675f Rn. 68; im Ergebnis auch [X.], [X.], 205, 207; [X.], [X.] 2014, 26, 31). Weder laufen bei einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. [X.] die § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] leer (so aber [X.], aaO) noch steht - wie die Revision meint, die sich insoweit zu Unrecht auf [X.], [X.], 205, 207 beruft - einer Inhaltskontrolle entgegen, dass die Zahlungsdiensterichtlinie gemäß Art. 86 Abs. 1 vollharmonisierender Natur ist. Eine Bestimmung in Gestalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 [X.] der Inhaltskontrolle, soweit sie eine vom Gesetz abweichende Regelung trifft. Bei der Inhaltskontrolle ist sodann zu berücksichtigen, dass eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 [X.] immer dann gegeben ist, wenn die Abweichung von einer gesetzlichen Regelung zugleich zu einem Verstoß gegen (halb-)zwingendes Recht führt, ohne dass es auf eine weitere Interessenabwägung ankommt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 17 und vom 20. Oktober 2010 - [X.], [X.], 176 Rn. 31). Damit laufen § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.], von denen gemäß § 675e Abs. 1 [X.] nicht zum Nachteil des [X.] abgewichen werden darf und die daher gegenüber Verbrauchern halbzwingend sind, keineswegs leer. Auch steht der vollharmonisierende Charakter der Zahlungsdiensterichtlinie einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. [X.] nicht entgegen. Denn der Grundsatz der Vollharmonisierung reicht nur so weit, wie eine Richtlinie Regelungen trifft (vgl. Senatsurteil vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.] 193, 238 Rn. 24 ff. [X.]). Dies ist im Hinblick auf die Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Vorgaben der Zahlungsdiensterichtlinie allein insoweit der Fall, als die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei [X.] zu treffen haben. Eine solche Sanktion ist auch darin zu sehen, dass infolge der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 [X.] keine von den Richtlinienvorgaben abweichende Regelung wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden kann.

Vor diesem Hintergrund hat der Senat entgegen der Auffassung der Revision keine Veranlassung, dem [X.] gemäß Art. 267 Abs. 3 A[X.]V die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob Art. 86 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie einer Inhaltskontrolle von [X.]n gemäß §§ 307 ff. [X.] entgegensteht.

bb) Die Klausel 4 weicht ebenfalls von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] ab, weil das dort vorgesehene Entgelt in Höhe von 5 € unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nicht an den Kosten für die Information des [X.] ausgerichtet ist, und unterliegt damit der Inhaltskontrolle.

Abweichendes ergibt sich nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei den von der Klausel erfassten Überweisungen innerhalb [X.] und in andere [X.] des [X.] (im Folgenden: [X.]) in Währungen eines Staates außerhalb des [X.] sowie den von der Klausel betroffenen Überweisungen in [X.] außerhalb des [X.] gemäß § 675c Abs. 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.] um Zahlungsdienste handelt, die unter § 675d Abs. 1 Satz 2 [X.] fallen.

Für diese Zahlungsdienste können gemäß § 675e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] abweichende Vereinbarungen auch in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden (vgl. BT-Drucks. 16/11643, [X.]00 re. [X.]; [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675e Rn. 5). Dies ist unter Berücksichtigung der Zahlungsdiensterichtlinie unbedenklich, weil diese gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 nur für Zahlungsdienste gilt, die innerhalb der [X.] erbracht werden (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675e Rn. 4) bzw. die im IV. Titel der Richtlinie normierten Vorgaben von Art. 52 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 der Zahlungsdiensterichtlinie, die durch § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] umgesetzt werden, gemäß Art. 2 Abs. 2 der Zahlungsdiensterichtlinie nur auf Zahlungsdienste anzuwenden sind, die in [X.] oder in einer Währung eines Mitgliedstaates außerhalb der [X.]zone erbracht werden.

Gleichwohl führt die Abweichung von den - disponiblen - gesetzlichen Vorgaben gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 [X.] dazu, dass die entsprechenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675e Rn. 5), in deren Rahmen das dispositive Recht als gesetzliches Leitbild zu berücksichtigen ist (vgl. BT-Drucks. 16/11643, [X.]01 li. [X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675e Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 675e Rn. 3; [X.] v. Westphalen in Erman, [X.], 14. Aufl., § 675e Rn. 7; [X.] in Ellenberger/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, 2. Aufl., § 675e Rn. 17; [X.] [X.]/[X.], 43. Edition, Stand 15. Juni 2017, § 675e Rn. 2; [X.], Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, 2. Aufl., S. 54).

cc) [X.] weicht hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und "Löschung" eines [X.] von § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] und damit von einer gesetzlichen Preisregelung ab (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 12 f. [zu § 675d Abs. 3 Satz 2 [X.]] und vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 16, 24 und 28), weil die [X.] in diesen Fällen kein Entgelt erheben darf.

(1) Die Ausführung eines [X.] stellt gemäß § 675c Abs. 3 [X.] i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. [X.] einen Zahlungsdienst dar, für dessen Erbringung als vertragliche Hauptleistung der Zahlungsdienstleister gemäß § 675f Abs. 4 Satz 1 [X.] ein Entgelt verlangen kann. Die Aussetzung und die Löschung eines [X.] betreffen aber nicht dessen Ausführung, sondern zielen darauf ab, dass dieser nicht ausgeführt wird. Ein Dauerauftrag hat als Zahlungsdienst einen Zahlungsvorgang im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 1 [X.] zum Gegenstand, der durch einen Zahlungsauftrag im Sinne des § 675f Abs. 3 Satz 2 [X.], bei dem es sich um eine Weisung gegenüber dem Zahlungsdienstleister handelt, initiiert wird (vgl. MünchKomm[X.]/[X.], 7. Aufl., § 675f Rn. 39; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 675f Rn. 17). Diese Weisung ist nach Maßgabe von § 675p [X.] widerruflich. Vor diesem Hintergrund sind die Aussetzung sowie die Löschung eines [X.] als Widerruf des auf Ausführung des [X.] gerichteten Zahlungsauftrages zu verstehen und nicht - wie das Berufungsgericht meint - als Widerruf der zur Wirksamkeit des Zahlungsvorgangs gegenüber dem Zahler gemäß § 675j Abs. 1 Satz 1 [X.] ebenfalls erforderlichen Autorisierung, die gemäß § 675j Abs. 2 Satz 1 [X.] solange widerruflich ist, wie auch der Zahlungsauftrag widerrufen werden kann.

(2) Die Berücksichtigung des Widerrufs eines Zahlungsauftrages stellt eine gesetzliche Nebenpflicht dar, wie aus § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675p Abs. 4 Satz 3 [X.] folgt, weil für die Bearbeitung des Widerrufs nur im Falle von § 675p Abs. 4 Satz 1 [X.] ein Entgelt vereinbart werden darf. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass die Bearbeitung des Widerrufs im Regelfall unentgeltlich zu erfolgen hat. Indem die Klausel 6 nicht zwischen dem Regelfall und einem Ausnahmefall nach § 675p Abs. 4 Satz 3 [X.] differenziert, sondern unterschiedslos die Erhebung eines Entgelts in Höhe von 2 € vorsieht, weicht sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 [X.]) von § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] ab und unterliegt damit der Inhaltskontrolle.

dd) [X.] unterliegt ebenfalls der Inhaltskontrolle, weil sie für die Führung des [X.] ein Entgelt in Höhe von 7 € vorsieht, während die [X.] für die Führung des Kontos "[X.]" bei im Übrigen entsprechenden Leistungen ein Entgelt in Höhe von lediglich 5 € verlangt. Damit wälzt die Klausel einen Aufwand der [X.] für die Erfüllung ihrer aus § 850k Abs. 7 ZPO folgenden gesetzlichen Verpflichtung auf den Kunden ab und stellt damit eine kontrollfähige [X.] dar (vgl. im Einzelnen: Senatsurteile vom 13. November 2012 - [X.], [X.] 195, 298 Rn. 12 ff. und [X.], juris Rn. 17 ff.).

ee) Die Klausel 8 unterliegt im Hinblick auf die Alternative "Streichung einer Order" der Inhaltskontrolle, weil es sich nicht um eine kontrollfreie [X.], sondern um eine der Inhaltskontrolle unterworfene [X.] handelt. Denn die [X.] wälzt in den Fällen der Streichung einer Order einen Aufwand zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab.

Die Klausel sieht für den Fall der Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt in Höhe von 5 € vor und regelt damit weder den Preis für die vertragliche Hauptleistung noch hat sie das Entgelt für die Erbringung einer rechtlich nicht geregelten zusätzlich angebotenen Sonderleistung zum Gegenstand.

(1) Es kann auf sich beruhen, dass - worauf sich die Revision stützt - beim Wertpapiererwerb im Wege des sogenannten Festpreisgeschäfts zwischen der Bank und dem Kunden ein Kaufvertrag (§ 433 [X.]) geschlossen wird (vgl. Bergmann in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., [X.]. 36 Rn. 179; [X.]/[X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 104 Rn. 91; [X.], 3. Aufl., Effektengeschäft, Rn. 107: kombinierter Kauf- und Geschäftsbesorgungsvertrag), von dem der Kunde sich nicht jederzeit einseitig, etwa durch einen Rücktritt, lösen kann. Denn die Klausel 8 differenziert nicht zwischen dem Erwerb von Wertpapieren im Wege des sogenannten Festpreisgeschäfts einerseits und des [X.] andererseits. Unter Zugrundelegung der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (§ 305c Abs. 2 [X.]) betrifft sie daher jedenfalls auch den Erwerb von Wertpapieren durch eine Bank im Kundenauftrag in Gestalt eines [X.] nach §§ 383 ff. HGB und stellt jedenfalls insoweit eine kontrollfähige [X.] dar.

(2) Der Kommissionsvertrag zwischen Bank und Kunde ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 [X.]) mit dienstvertraglichem Charakter (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2002 - [X.], [X.], 1502, 1503; [X.]/[X.]/Bunte/[X.], [X.], [X.]., § 104 Rn. 48 ff.; MünchKommHGB/Ekkenga, 3. Aufl., Effektengeschäft, Rn. 70). Hauptleistungspflicht und damit die durch eine [X.] abzugeltende Hauptleistung des Kommissionärs ist das mit der gebotenen Sorgfalt zu erbringende Bemühen, dem Auftrag des [X.] entsprechende Kaufverträge abzuschließen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2002 - [X.], aaO; [X.]/Geier, aaO, § 104 Rn. 49 f.). Diese Verpflichtung besteht bei der Streichung einer Wertpapierorder nicht fort und kann aus diesem Grunde nicht die zu vergütende Hauptleistung sein.

Eine Bank, die die Streichung einer Wertpapierorder berücksichtigt, erbringt entgegen der Ansicht der Revision auch keine rechtlich nicht geregelte Sonderleistung. Die Revision geht fehl in der Annahme, dass die Berücksichtigung der Streichung einer Wertpapierorder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zwischen Bank und Kunde bedinge, weil die Erteilung einer Wertpapierorder für den Kunden verbindlich sei und nicht auf anderem Wege rückgängig gemacht werden könne. Denn der Kommissionsvertrag kann bis zur Ausführung des [X.] jederzeit gemäß § 627 Abs. 1 [X.] von Seiten des [X.] gekündigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 14. März 1991- I ZR 201/89, [X.], 1472, 1475; [X.] HGB/[X.], 17. Edition, Stand 1. Juli 2017, § 383 Rn. 32; [X.]/Füller, HGB, 3. Aufl., § 383 Rn. 33; MünchKommHGB/Häuser, 3. Aufl., § 383 Rn. 88; [X.] in Baumbach/[X.], HGB, 37. Aufl., § 383 Rn. 12; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], HGB, 8. Aufl., § 383 Rn. 8), weswegen die Streichung einer Wertpapierorder eine Kündigung des [X.] darstellt. Ein Vergütungsanspruch des Kommissionärs besteht in diesem Fall nicht, insbesondere kann er - an[X.] als die Revision meint - keinen Provisionsanspruch gemäß § 396 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 HGB geltend machen, der das Bestehen eines ungekündigten [X.] voraussetzt (vgl. [X.] HGB/[X.], 17. Edition, Stand 1. Juli 2017, § 396 Rn. 8; [X.]/Füller, HGB, 3. Aufl., § 396 Rn. 11; MünchkommHGB/Häuser, 3. Aufl. § 396 Rn. 4 f.; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], HGB, 8. Aufl., § 396 Rn. 1 und 4).

Mit der Kündigung des [X.] geht die gesetzliche Nebenpflicht des Kommissionärs einher, dieser Folge zu leisten und ihr im Verhältnis zum [X.] Rechnung zu tragen. Indem die Klausel 8 für diesen Fall ein Entgelt in Höhe von 5 € vorsieht, wälzt sie einen Aufwand der [X.] zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden ab und unterliegt damit als [X.] der Inhaltskontrolle.

2. Der hiernach eröffneten Inhaltskontrolle halten die angegriffenen Klauseln nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und die Kunden der [X.] entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

a) Dies gilt für die Klauseln 1, 2, 3 und 5 bereits deshalb, weil sie gegenüber Verbrauchern gegen die gemäß § 675e Abs. 1 [X.] halbzwingenden Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] verstoßen, ohne dass es auf eine weitere Interessenabwägung ankommt (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 17, vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 31 und vom 25. Juli 2017 - [X.], juris Rn. 37, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

Entgegen der Ansicht der Revision sind die Klauseln infolgedessen insgesamt unwirksam; ihre teilweise Aufrechterhaltung liefe dem Verbot der geltungserhaltenden Reduktion zuwider (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2001 - [X.], [X.] 146, 377, 385, vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281, Rn. 27 und vom 20. Oktober 2015 - [X.], [X.], 176 Rn. 32).

b) Die Klausel 4 weicht von den gemäß § 675e Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 [X.] disponiblen Vorgaben der § 675f Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4 [X.] ab, wodurch die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] indiziert wird (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.] 141, 380, 390, vom 21. April 2009 - [X.], [X.] 180, 257 Rn. 21, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.] 201, 168 Rn. 69 und vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 80 Rn. 32). Diese Vermutung ist zwar als widerlegt anzusehen, wenn die Klausel auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung den Kunden gleichwohl nicht unangemessen benachteiligt (Senatsurteile vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.], 355 Rn. 45, vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.] 201, 168 Rn. 69 und vom 25. Oktober 2016 - [X.], [X.], 80 Rn. 32). Hiervon ist insbesondere auszugehen, wenn die Abweichung vom gesetzlichen Leitbild sachlich gerechtfertigt und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt ist (Senatsurteil vom 14. Januar 2014 - [X.] 355/12, [X.], 355 Rn. 45 [X.]). Derartige Umstände sind indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Revision führt auch hinsichtlich der Klausel 4 der dargestellte Verstoß ebenfalls zur umfassenden Unwirksamkeit der Regelung.

c) [X.] weicht hinsichtlich der Fallgruppen "Aussetzung" und "Löschung" eines [X.] von den gemäß § 675e Abs. 1 [X.] halbzwingenden Vorgaben von § 675f Abs. 4 Satz 2 [X.] ab und hält damit einer Inhaltskontrolle gleichfalls nicht stand (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 - [X.], [X.], 281 Rn. 10, vom 27. Januar 2015 - [X.], [X.], 519 Rn. 17 und vom 20. Oktober 2010 - [X.], [X.], 176 Rn. 31).

d) [X.] hält einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] ebenfalls nicht stand (vgl. dazu im Einzelnen: Senatsurteile vom 17. November 2012 - [X.], [X.] 195, 298 Rn. 41 ff. und [X.], juris Rn. 46 ff.).

e) Auch die Klausel 8 schließlich ist unwirksam, weil sie gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweicht, da sie einen Aufwand der [X.] für die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht auf den Kunden abwälzt. Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise vorgesehen ist (vgl. Senatsurteile vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.] 141, 380, 385 f., vom 21. April 2009 - [X.], [X.] 180, 257 Rn. 21, vom 22. Mai 2012 - [X.], [X.] 193, 238 Rn. 38 und vom 13. Mai 2014 - [X.], [X.] 201, 168 Rn. 66), was vorliegend nicht der Fall ist. Durch die Abweichung von den Grundgedanken der gesetzlichen Regelung wird die unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] indiziert, ohne dass im Streitfall Umstände ersichtlich oder vorgetragen wären, die diese Vermutung widerlegen.

f) Im Hinblick auf die Verwendung der beanstandeten Klauseln besteht auch die erforderliche [X.].

aa) Der Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] setzt als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung das Vorliegen einer [X.] voraus, für deren Vorliegen bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine tatsächliche Vermutung spricht, an deren Widerlegung strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 1981 - [X.], [X.] 81, 222, 225 f., vom 9. Juli 1992 - [X.], [X.] 119, 152, 165, vom 12. Juli 2000 - [X.], [X.], 1967, 1969, vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 1355, 1356 und vom 17. Oktober 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 146 Rn. 29; [X.]/Schlosser, [X.], Neubearb. 2013, § 1 [X.] Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 [X.] Rn. 37). Regelmäßig ist hierfür die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich (vgl. [X.], Urteil vom 17. Oktober 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 146 Rn. 9; [X.]/Schlosser, [X.], Neubearb. 2013, § 1 [X.] Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 [X.] Rn. 39), die nur im Ausnahmefall entbehrlich ist, wenn besondere Umstände vorliegen, bei denen nach allgemeiner Erfahrung nicht mehr mit einer Wiederholung zu rechnen ist (vgl. [X.], Urteile vom 9. Juli 1992 - [X.], aaO und vom 12. Juli 2000 - [X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 [X.] Rn. 38a). Nicht ausreichend ist insoweit regelmäßig allein die Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder die bloße Absichtserklärung des Verwen[X.], diese nicht weiter verwenden zu wollen (Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - [X.] 192/90, [X.] 116, 1, 6; [X.], Urteile vom 9. Juli 1992 - [X.], aaO, vom 12. Juli 2000 - [X.], aaO und vom 18. April 2002 - [X.], aaO; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 [X.] Rn. 38). Etwas anderes gilt aber, wenn der Verwender auf ein Unterlassungsverlangen hin bereits außergerichtlich von Anfang an die Klausel nicht rechtfertigt bzw. die Berechtigung der Beanstandung nicht bestreitet (vgl. [X.], Urteil vom 9. Juli 1981 - [X.], [X.] 81, 222, 227; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, § 1 [X.] Rn. 38).

bb) Die auf Grund der Verwendung der Klauseln 1 bis 5 und 8 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis vermutete [X.] hat die [X.] nicht widerlegt.

cc) Entgegen der Ansicht der Revision ist auch im Hinblick auf die Klausel 6 vom Vorliegen einer [X.] auszugehen. Die [X.] hat die Klausel 6 nicht nur außergerichtlich, sondern auch noch im Rechtsstreit verteidigt, was für das Fortbestehen der [X.] spricht (vgl. Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - [X.] 192/90, [X.] 116, 1, 6; [X.], Urteile vom 12. Juli 2000 - [X.], [X.], 1967, 1969, vom 18. April 2002 - [X.], [X.], 1355, 1356 und vom 17. Oktober 2012 - [X.], NJW-RR 2013 Rn. 29).

Dass die [X.] die Klausel mit Wirkung zum 1. Juli 2013 in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis geändert hat, reicht allein zur Widerlegung der [X.] nicht aus.

Unerheblich ist auch, ob die Aufnahme der Klausel 6 in das Preis- und Leistungsverzeichnis der [X.] auf einem redaktionellen Versehen beruht, was nach Ansicht der Revision daran zu erkennen sein soll, dass im Preis- und Leistungsverzeichnis vom 30. Mai 2011 neben der Klausel 6 zugleich für verschiedene Modelle von Privatkonten die Kostenfreiheit der Einrichtung, Änderung und Ausführung eines [X.] vorgesehen sei und auch im Preis- und Leistungsverzeichnis vom 14. Dezember 2012 an mehreren Stellen ausdrücklich auf die Kostenfreiheit der Einrichtung, Änderung und Ausführung eines [X.] hingewiesen werde. Derartige Unklarheiten in den Preis- und Leistungsverzeichnissen der [X.] gehen gemäß § 305c Abs. 2 [X.] zu ihren Lasten und ändern damit nichts daran, dass die Klausel 6 gleichwohl verwendet worden ist.

Für die Widerlegung der Vermutung der [X.] ist es schließlich auch ohne Belang, ob die [X.] - wie sie erstmals in der Berufungsinstanz behauptet hat - bei der Abwicklung von Verträgen seit dem [X.] Verbrauchern kein Entgelt auf der Grundlage der Klausel 6 in Rechnung gestellt hat. Denn ein Verwenden der Klausel durch die [X.] liegt bereits in deren Aufnahme in ihr Preis- und Leistungsverzeichnis und dessen Einbeziehung in die mit den Kunden abgeschlossenen Verträge (vgl. [X.], Urteil vom 2. Juli 1987 - [X.], [X.] 101, 271, 275; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 [X.] Rn. 24), ohne dass es darauf ankommt, inwieweit eine - weitere - Verwendung auch dadurch erfolgt ist, dass die [X.] sich auf deren Geltung im Rahmen der Vertragsabwicklung berufen hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. Oktober 1991 - [X.] 192/90, [X.] 116, 1, 6; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 12. Aufl., § 1 [X.] Rn. 24).

dd) Von einer [X.] ist entgegen der Ansicht der Revision auch in Bezug auf die Klausel 7 auszugehen. Abgesehen von dem Umstand, dass allein die Änderung des Preis- und Leistungsverzeichnisses der [X.] zum 13. Dezember 2012 für sich gesehen die [X.] nicht entfallen lässt, ist eine abweichende Beurteilung auch nicht unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes veranlasst, dass dies in Reaktion auf die Senatsurteile vom 13. November 2012 ([X.], [X.] 195, 298 und [X.], juris) erfolgt ist (aA [X.]/Schlosser, [X.], Neubearb. 2013, § 1 [X.] Rn. 20; unter Einschränkungen auch [X.], NJW-RR 2003, 778, 779: "ohne zuvor von Dritter Seite hierzu aufgefordert worden zu sein"). Denn die [X.] hat - an[X.] als in dem der von der Revision angeführten Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 9. Juli 1981 ([X.], [X.] 81, 222, 227) zugrunde liegenden Sachverhalt - die Klausel gegenüber dem Kläger noch vorgerichtlich in der Sache verteidigt und sich erst im Prozess darauf zurückgezogen, dass keine [X.] mehr gegeben sei. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist daher aus Gründen der Klarstellung nicht entbehrlich.

Dass der Leiter der Rechtsabteilung der [X.] die Senatsurteile vom 13. November 2012 in einer Urteilsanmerkung ([X.], BB 2013, 2452) zustimmend kommentiert haben soll, ist - unabhängig davon, ob die vorstehende Fundstelle tatsächlich so verstanden werden kann - schon deshalb unerheblich, weil diese Anmerkung nicht im Namen der [X.] erfolgt ist.

Darüber hinaus ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingung mit Wirkung für die Zukunft nicht die Gefahr beseitigt ist, dass sich die [X.] nicht in der Abwicklung von [X.] auf die unwirksame Klausel beruft, da die [X.] insoweit keine Maßnahmen getroffen hat, dieser Gefahr zu begegnen (vgl. dazu [X.], Urteil vom 9. Juli 1981 - [X.], [X.] 81, 222, 228).

Ellenberger     

       

Grüneberg     

       

Maihold

       

Pamp     

       

[X.]     

       

Meta

XI ZR 590/15

12.09.2017

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 2. Dezember 2015, Az: 13 U 72/14

§ 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3 S 1 BGB, § 675c Abs 3 BGB, § 675e Abs 1 BGB, § 675f Abs 4 S 2 BGB, § 675o Abs 1 BGB, § 675p BGB, § 1 UKlaG, § 3 Abs 1 S 1 Nr 1 UKlaG, § 4 Abs 1 UKlaG, § 8 Abs 1 Nr 1 UKlaG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.09.2017, Az. XI ZR 590/15 (REWIS RS 2017, 5503)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 3649 MDR 2017, 1312-1313 WM2017,2013 REWIS RS 2017, 5503

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XI ZR 590/15 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 290/11 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Sparkasse: Inhaltskontrolle für eine Entgelterhebungsklausel für eine Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer …


XI ZR 290/11 (Bundesgerichtshof)


XI ZR 260/15 (Bundesgerichtshof)

Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes: Anforderungen an den Klageantrag; Wirksamkeit einer Klausel im Preisverzeichnis einer Sparkasse über …


XI ZR 174/13 (Bundesgerichtshof)

Allgemeine Bankbedingungen: Inhaltskontrolle für eine Entgeltklausel für Buchungsposten im Girogeschäft


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.