Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. XI ZR 290/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6239

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

22.
Mai 2012

Herrwerth

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja (nur zu b)
[X.]R:
ja
[X.] § 307 Abs. 1, Abs.
2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Bl [X.]b
[X.] § 675f Abs. 3, Abs. 4 Satz 2, § 675o Abs. 1 Satz 4
[X.] § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
a)
Die Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse, wonach für die Benachrichtigung ihrer Kunden über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ein Entgelt anfällt, ist auch auf der Grundlage des am 31.
Oktober 2009 in [X.] getretenen Zahlungsdiensterechts (§§
675c ff. [X.]) im Verkehr mit Verbrauchern weiterhin nach §
307 Abs.
1, Abs.
2 Nr. 1 [X.] unwirksam (im [X.] an die [X.]surteile vom 28.
Februar 1989 -
XI
ZR 80/88, [X.], 625, 626 und vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.], 377, 380 ff.).

Das gilt jedenfalls solange, bis die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungs-verfahren durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das SEPA-Lastschriftmandat umgestellt haben wird (vgl. dazu [X.]surteil vom 20.
Juli 2010
XI
ZR 236/07, [X.], 269 Rn. 37 ff.).
-
2
-

b)
Nach §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] steht einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten zu.
Demgegenüber handelt es sich bei §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] um eine [X.], die als solche für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßgebend sein kann.

[X.], Urteil vom 22. Mai 2012 -
XI [X.] -
OLG Dresden

LG Leipzig

-
3
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22.
Mai 2012
durch den
Vorsitzenden [X.] sowie die Richter
Dr.
[X.], Dr.
[X.], Dr. Matthias
und Pamp
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 8.
Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2011 aufgehoben.
Die Berufung der [X.]n gegen das Urteil der 8.
Zivilkammer des [X.] vom 6.
Dezember 2010 wird [X.].
Die [X.] trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger,
ein Verbraucherschutzverband, ist als qualifizierte Einrich-tung
gemäß §
4 [X.] eingetragen. Die beklagte Sparkasse verwendet im [X.] mit ihren Kunden Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese enthalten in den "Bedingungen für
Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugser-mächtigungs-
und A[X.]uchungsauftragsverfahren" für das [X.] unter anderem
folgende Regelungen:

1
-
4
-

am zweiten Bankarbeitstag nach ihrer Vornahme rückgängig gemacht

-
der Sparkasse eine entgegenstehende Weisung des Kunden vorliegt,
-
die vom Zahlungsempfänger angegebene Kontonummer des Zahlungspflichtigen und die Bankleitzahl keinem Konto des Kunden der Sparkasse zuzuordnen sind oder
-
der Kunde über kein für die Einlösung der Lastschrift ausreichendes Guthaben auf seinem Konto oder über keinen

B2.3.1) oder die [X.]ehnung der Einlö-sung einer Einzugsermächtig2.3.2) wird die Sparkasse den Kunden unverz

h-net die Sparkasse das im Preis-
und Leistungsverzeichnis ausgewie-sene Entgelt."
Der Kläger hält die [X.] in
Ziff.
2.3.3 für unwirksam. Mit der [X.] nach §
1 [X.] begehrt er die Verurteilung der [X.]n, es zu unterlassen, diese oder eine inhaltsgleiche Klausel gegenüber Privatkunden zu verwenden. Darüber hinaus verlangt er die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 200

sen.
Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, das [X.] hat sie
unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abgewiesen. Mit der -
vom Berufungsgericht zugelassenen
-
Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

2
3
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil
unter anderem
in [X.], 1843 veröffentlicht ist, hält die beanstandete [X.] für wirksam. Zur [X.] seiner Entscheidung
hat es
im Wesentlichen ausgeführt:
Es sei im Ergebnis unerheblich, ob die [X.] im Falle der Nichtaus-führung oder Rückgängigmachung einer Belastungsbuchung im [X.] oder bei [X.]ehnung der Einlösung einer [X.] zur Unterrichtung ihrer
Kunden verpflichtet sei. Entweder [X.] eine solche Nebenpflicht in entsprechender Anwendung von §
675o Abs.
1 Satz
1 [X.]; dann könne hierfür auch nach §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] ein Entgelt vereinbart werden. Oder aber es bestehe keine solche Nebenpflicht; dann sei es der [X.]n freigestellt, für die in diesem Falle als zusätzliche Leistung einzuordnende Benachrichtigung ein Entgelt zu verlangen. Soweit der [X.] vor Inkrafttreten der Richtlinie 2007/64/[X.] des [X.] und des Rates vom 13.
November 2007 über [X.] im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie; ABl. [X.] 2007 Nr. L
319, S.
1)
die Kreditinstitute
für verpflichtet erachtet habe, ihre Kunden von der Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift zu unterrichten, könne an einer solchen
richterrechtlich geprägten Benachrichtigungspflicht im Hinblick auf das mit
der Zahlungsdiensterichtlinie (Art.
86) verfolgte
Ziel der [X.] nicht festgehalten werden.
4
5
6
-
6
-
Eine Nebenpflicht der [X.]n zur Benachrichtigung ihrer Kunden und damit eine kontrollfähige [X.] könne allenfalls bei analoger An-wendung oder entsprechend weiter Auslegung von §
675o Abs.
1 Satz
1 [X.] bzw. Art.
65 Abs.
1 Unterabsatz
1
der Zahlungsdiensterichtlinie angenommen werden.
Gehe man aber hiervon aus, so halte die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] stand. Seien
nämlich -
was allerdings keiner abschließenden Entscheidung bedürfe
-
§
675o Abs.
1 Satz
1 [X.] bzw. Art.
65 Abs.
1 Unterabsatz 1 der Richtlinie
auf Grund einer planwidrigen Regelungslü-cke der Zahlungsdiensterichtlinie auf das Einzugsermächtigungsverfahren ana-log anwendbar, könne die [X.] wie bei der A[X.]uchungsauftragslastschrift sowie den SEPA-Lastschriften auch für die Benachrichtigung über die Nichtein-lösung einer Einzugsermächtigungslastschrift analog §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] ein Entgelt verlangen. Das Interesse des Kunden an einer unverzüglichen Be-nachrichtigung sei in allen diesen Fällen vergleichbar. Zudem sei nicht ersicht-lich, weshalb ein Kunde, der das Einzugsermächtigungsverfahren nutze, ge-genüber anderen [X.] privilegiert sein solle.
Die Klausel verstoße, sofern man in ihr eine [X.] sehe, auch nicht gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 [X.]. Die Er-hebung eines Benachrichtigungsentgelts für die berechtigte [X.]ehnung der Nichteinlösung einer Lastschrift sei so dicht an den
Gesetzeswortlaut des §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] angelehnt, dass schwerlich der Vorwurf der [X.] erhoben werden könne. Zudem sei ein Wertungswi[X.]pruch zu der in Abschnitt
2.5.1 der streitgegenständlichen "Bedingungen" der [X.]n enthal-tenen Klausel nicht zu erkennen, wonach der Kunde im Falle
des Wi[X.]pruchs gegen eine erfolgte Lastschriftbuchung nicht nur Anspruch auf Rückerstattung des abgebuchten Betrages
einschließlich etwaiger Zinsen und Entgelte habe, sondern vielmehr auch das Benachrichtigungsentgelt zurückverlangen
könne, 7
8
-
7
-
wenn er die Lastschrift nach Unterrichtung über ihre Nichteinlösung nicht ge-nehmige.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu [X.] hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des [X.] gemäß §
1
[X.] verneint, indem es die beanstandete [X.] als kontrollfreie Preisvereinbarung für eine Sonderleistung der [X.]n oder als analog §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] wirksame [X.] angesehen hat.
1. Zutreffend ist allerdings der
Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Die beanstandete [X.] unterliegt der Inhaltskontrolle nach §
307 [X.]
nur dann, wenn es sich hierbei um eine [X.] handelt. Denn ge-mäß §
307 Abs.
3 Satz
1 [X.] sind lediglich solche Bestimmungen in Allgemei-nen Geschäftsbedingungen kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abwei-chende
oder diese ergänzende Regelungen enthalten. Hierunter fallen zwar
-
wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat
-
weder [X.] über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung ([X.]surteile vom 14.
Oktober 1997 -
XI
ZR 167/96, [X.]Z 137, 27, 30 und vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16). [X.]n, die Entgelte für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter ei-gener Pflichten des Klauselverwen[X.] zum Gegenstand haben oder die Auf-wendungen für solche Tätigkeiten auf den Kunden abwälzen, die der [X.] im eigenen
Interesse erbringt, sind hingegen
der Inhaltskontrolle unterwor-fen (st.
Rspr., [X.]surteile vom 7.
Mai 1991 -
XI
ZR 244/90, [X.]Z 114, 330, 333, vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 383 und vom 21.
April 9
10
-
8
-
2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
16; [X.], Urteil vom 13.
Januar 2011
-
III
ZR 78/10, [X.], 1241 Rn.
18; jeweils mwN).
2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner An-nahme, die angegriffene Klausel könne nach dem am
31.
Oktober 2009 in [X.] getretenen und auf der Umsetzung von [X.]-Recht beruhenden
neuen Zah-lungsdiensterecht (§§
675c
ff. [X.]) als eine der Inhaltskontrolle entzogene [X.] für eine Sonderleistung angesehen werden.
a) Der erkennende [X.] hat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, zur früheren Rechtslage entschieden, dass Klauseln, die Benachrichti-gungsentgelte für die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift ent-halten, der Inhaltskontrolle nach §
307 [X.] unterliegende [X.]n darstellen
([X.]surteil vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.], 377, 380
ff.).
Mit Rücksicht auf die möglicherweise
einschneidenden Folgen der
Nichteinlösung einer Lastschrift für den Kunden
hat ihn sein Kreditinstitut in aller Regel zur Vermeidung eigener Schadensersatzansprüche unverzüglich über die Nichteinlösung zu unterrichten, damit der Kunde
anderweitig für die recht-zeitige Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtung sorgen kann ([X.]surteile vom 28.
Februar 1989 -
XI
ZR 80/88, [X.], 625, 626 und vom 13.
Februar 2001
-
XI
ZR 197/00, [X.], 377, 382). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einlösung der Lastschrift abgelehnt wird, weil das Konto des Kunden -
so wie dies auch hier im Katalog der [X.]ehnungsgründe in den "Bedingungen"
der [X.] geregelt ist (siehe Nr.
2.3.1)
-
über keine ausreichende
Deckung verfügt und dem Kunden kein ausreichender Kredit eingeräumt worden ist ([X.] vom 28.
Februar 1989 -
XI
ZR 80/88, [X.], 625, 626 und vom 13.
Feb-ruar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.], 377, 382).

11
12
-
9
-
Der [X.] hat die
Benachrichtigungspflicht bei Nichteinlösung einer Lastschrift dabei aus einer selbständigen girovertraglichen Schutz-
und Treue-pflicht (§
242 [X.]) oder der gesetzlichen Informationspflicht des Beauftragten aus dem bestehenden [X.] gemäß §
675 Abs.
1, §
666 [X.] abgeleitet ([X.], Urteil vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.], 377, 383). An dieser
Einordnung der Benachrichtigungspflicht
des Kreditinstituts als gesetzli-cher
oder vertraglicher
Nebenpflicht hat sich, an[X.] als das Berufungsgericht angenommen hat, mit Inkrafttreten der Zahlungsdiensterichtlinie und der zu ih-rer Umsetzung erlassenen §§
675c
ff. [X.] nichts geändert.
b) Zwar ist die Bestimmung des §
675o Abs.
1 Satz
1 [X.], die [X.] nunmehr in Umsetzung des Art.
65 der Zahlungsdiensterichtlinie aus-drücklich zur Benachrichtigung ihrer Kunden bei Nichtausführung eines [X.] verpflichtet, auf das herkömmliche Einzugsermächtigungsver-fahren, wie es den streitigen "Bedingungen" der [X.]n zu Grunde liegt, nicht anwendbar (aa). Gleichwohl folgt eine Benachrichtigungspflicht der [X.] aber, an[X.] als das Berufungsgericht angenommen hat, unter [X.] der Grundsätze der [X.]srechtsprechung aus den allgemeinen, auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß §
675c Abs.
1 [X.] anwendbaren [X.] der §
675 Abs.
1, §§
666,
242 [X.] ([X.]).
aa) Für die Anwendung von §
675o Abs.
1 Satz
1 [X.] auf das Einzugs-ermächtigungsverfahren fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, an einem Zahlungsauftrag als
zwingender
Tatbestandsvoraussetzung. Denn nach dem Wortlaut des §
675o Abs.
1 Satz
1 [X.] ist ein Zahlungsdienst-leister nur dann zur unverzüglichen Benachrichtigung des Zahlungsdienstenut-zers verpflichtet, wenn er die Ausführung eines Zahlungsauftrages ablehnt. Ein derartiger Zahlungsauftrag liegt jedoch im Zeitpunkt der Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift -
im Unterschied zu den vorab autorisierten 13
14
15
-
10
-
SEPA-Lastschriften und der A[X.]uchungsauftragslastschrift (siehe hierzu die Sonderbedingungen
der Banken für den Lastschriftverkehr, Abschn. [X.], jeweils Nr.
2.2.1; Abschn. B Nr.
2.1.1; vgl. auch [X.]surteil vom 20.
Juli 2010
-
XI
ZR 236/07, [X.], 269
Rn.
17 mwN)
-
nicht vor ([X.] in Schimansky/
[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
17 Rn.
32b; [X.]/[X.], HGB, 35.
Aufl., (7) [X.] Rn.
D/33; [X.], [X.], 961, 962; [X.] in [X.] 2010, S.
115, 128
f.; [X.], Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie,
S.
51).
(1) Nach der Legaldefinition des §
675f Abs.
3 Satz
2 [X.] ist ein Zah-lungsauftrag ein Auftrag, den der "Zahler"
(Schuldner) seinem Zahlungsdienst-leister (Schuldnerbank) vor Ausführung des Zahlungsvorgangs entweder unmit-telbar oder mittelbar über den Zahlungsempfänger zur Ausführung des [X.] erteilt. In der Einzugsermächtigung liegt aber weder eine an die Schuldnerbank gerichtete girovertragliche Weisung des Schuldners im Sinne eines Zahlungsauftrages noch wird hierdurch eine Befugnis des Gläubigers [X.], durch Einreichung des Inkassoauftrages bei seiner Bank zugleich der Schuldnerbank einen Zahlungsauftrag im eigenen Namen zu erteilen. Die Schuldnerbank greift vielmehr nach der insoweit maßgeblichen Genehmigungs-theorie (st.
Rspr.; grundlegend [X.]surteil vom 14.
Februar 1989 -
XI
ZR 141/88, [X.], 520, 521; siehe auch [X.]surteile vom 11.
April 2006
-
XI
ZR 220/05, [X.]Z 167, 171 Rn.
12
ff. und vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.], 269 Rn.
10), die den Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen zugrunde
liegt, zunächst ohne Weisung oder Auftrag des [X.] auf dessen Konto zu.
Die Einzugsermächtigung enthält
allein die im [X.] wirkende Gestattung an den Zahlungsempfänger, das von der Kreditwirtschaft entwickel-te technische Verfahren des
Lastschrifteinzugs zum Einzug der Forderung zu 16
17
-
11
-
nutzen ([X.], Urteil vom 11.
April 2006 -
XI
ZR 220/05, [X.]Z 167, 171 Rn.
11). Bei Ausführung des Inkassoauftrages wird die Schuldnerbank daher nur auf Grund einer Weisung der [X.] im Interbankenverhältnis tätig ([X.] vom 11.
April 2006 -
XI
ZR 220/05, [X.]Z 167, 171 Rn.
12). Die [X.] des [X.] erfolgt demgegenüber nach den [X.] für den Lastschriftverkehr, die den Zahlungsdiensterahmenvertrag konkretisieren, erst nachträglich durch [X.] oder schlüssige Genehmigung der Lastschriftbuchung oder durch Eintritt der Genehmigungsfiktion mit [X.]auf der vereinbarten Wi[X.]pruchsfrist von sechs Wochen (siehe Abschn.
A Nr.
2.1.1 Abs.
2, Nr.
2.4 der [X.] der Sparkassen und Banken).
(2) Die Rechtsgrundsätze
der Genehmigungstheorie können,
wie in der Gesetzesbegründung klargestellt ist (BT-Drucks.
16/11643, S.
102, 106), auch nach neuem Zahlungsdiensterecht
von Kreditinstituten mit ihren Kunden ver-einbart werden. Denn die Autorisierung der Belastungsbuchung kann gemäß §
675j Abs.
1 Satz
2 Fall
2 [X.] und dem nahezu inhaltsgleichen Art.
54 Abs.
1 Satz
2 Fall
2 der Zahlungsdiensterichtlinie richtlinienkonform auch erst nach Durchführung des [X.] erfolgen ([X.]surteil vom 20.
Juli 2010 -
XI
ZR 236/07, [X.], 269
Rn.
36; [X.], [X.], 3.
Aufl., [X.] Nr.
2 Rn.
43; MünchKommHGB/[X.]/Häuser, Bd.
5, 2.
Aufl., Rn.
[X.]
13; [X.], [X.], 1157, 1158; [X.], NJW 2010, 192
f.; [X.]/[X.], [X.], 57, 62; siehe auch BT-Drucks. 16/11643, S.
105
f.; [X.], AcP
209 (2009), S.
719, 742 Fn.
57 und S.
745).
[X.]) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht allerdings entgegen
der bisherigen [X.]srechtsprechung eine Benachrichtigungspflicht auf der [X.] einer allgemeinen zahlungsdienstevertraglichen Schutz-
und Treuepflicht (§
675c Abs.
1, §
675 Abs.
1, §
242 [X.]) und einer allgemeinen Unterrich-18
19
-
12
-
tungspflicht des Beauftragten aus §
675c Abs.
1, §
675
Abs.
1, §
666 [X.] ver-neint.
(1) Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur früheren [X.] entwickelten Grundsätze haben nach neuem Zahlungsdiensterecht weiter-hin Bedeutung, soweit
der Untertitel über Zahlungsdienste (Untertitel 3) keine abweichenden Regelungen enthält, §
675c Abs.
1 [X.]. Denn nach dem Wort-laut des §
675c Abs.
1 [X.], der gesetzessystematischen Stellung des [X.] über Zahlungsdienste und tradierter Rechtsauffassung handelt es sich auch bei der Erbringung von Zahlungsdiensten um Geschäftsbesorgungsverträge ([X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
675c Rn.
7; [X.], [X.] 8/2011 Anm.
2 unter [X.].; BT-Drucks. 16/11643, S.
99). Soweit das Ergebnis nicht in [X.] zur Zahlungsdiensterichtlinie steht, gilt daher gemäß §
675c Abs.
1 [X.] subsidiär nicht nur das kodifizierte Auftragsrecht, sondern -
weiterhin
-

auch die hierzu ergangene Rechtsprechung ([X.], [X.] 8/2011 Anm.
2 unter [X.].).
Danach trifft die [X.] in Anlehnung an die bisherige [X.]srecht-sprechung gemäß §
675c Abs.
1, §
675 Abs.
1, §
242 [X.] eine nebenvertragli-che zahlungsdiensterechtliche Schutz-
und Treuepflicht, den Kunden zu [X.], wenn sie die Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift aus den in ihren "Bedingungen"
geregelten Gründen (Nr.
2.3.1) ablehnt, weil das Konto des Kunden über keine ausreichende Deckung verfügt oder die [X.] einem Konto nicht zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Löst sie eine Lastschrift -
so wie dies in Nr.
2.3.1 der "Bedingungen" ge-regelt ist
-
auf Grund einer entgegenstehenden Weisung ihres Kunden nicht ein, ist sie ebenfalls verpflichtet, den Kunden über die Ausführung der Weisung zu informieren. In diesem Fall besteht eine gesetzliche Benachrichtigungspflicht nach §
675c Abs.
1, §
675 Abs.
1, §
666 [X.].
20
21
-
13
-
(2) An[X.] als das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit einer in der
Literatur vertretenen Auffassung ([X.] in [X.] 2009, S.
11,
35; [X.], [X.], 386, 388; siehe auch [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
675f Rn.
39)
gemeint hat, steht das mit der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgte Ziel der [X.] der Annahme einer solchen -
für den [X.] anerkannten
-
Benachrichtigungspflicht nicht entgegen ([X.], [X.] 8/2011 Anm.
2 unter
[X.].). Die gegenteilige Ansicht
des Berufungsgerichts beruht auf einem rechtsfehlerhaften Verständnis des Grundsatzes der Vollharmonisie-rung.
(a) Nach Art.
86 Abs.
1 der Zahlungsdiensterichtlinie dürfen die Mitglied-staaten in den Bereichen, in denen die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält, keine anderen als die in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen bei-behalten oder einführen. Die damit verbundene [X.] soll im [X.] zur Mindestharmonisierung gewährleisten, dass das Schutzniveau der Richtlinie weder unter-
noch überschritten wird ([X.]/[X.]/
[X.], [X.], 4.
Aufl., §
28 Rn.
16). Abweichungen von der Richtlinie im nationalen Recht sind daher vorbehaltlich einiger weniger, hier nicht einschlägiger
Öffnungsklauseln ausgeschlossen ([X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., Einf v § 675c Rn.
10).
Allerdings unterliegt -
was das Berufungsgericht verkannt hat
-
auch die [X.]
ihrerseits
inhaltlichen Grenzen ([X.]/Schellhase, [X.], 20, 21
ff.; [X.] in [X.]/[X.], [X.] im Privatrecht, S.
83, 100). Der Grundsatz der [X.] hindert den nationalen [X.] nicht, Sachverhalte, die von der Richtlinie nicht erfasst sind, autonom zu regeln ([X.]/Schellhase, [X.], 20, 21
ff.). Vielmehr kann die Richtlinie grundsätzlich nur Sperrwirkung für nationale Regelungen und Rechts-grundsätze entfalten, sofern sie für den zu beurteilenden Sachverhalt eine aus-22
23
24
-
14
-
drückliche
Regelung enthält ([X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
28 Rn.
19; [X.] in [X.]/[X.], [X.] im Privatrecht, S.
83, 94). Außerdem
vermag selbst eine vollharmonisierende Richtlinie den Rückgriff auf nationale Regelungen nur zu hindern, wenn aus ihren Bestimmungen hervorgeht, dass die von der Richtlinie vorgesehenen Rechtsfolgen ausnahmslos den von ihr geregelten Sachverhalten vorbehalten sein sollen ([X.]/Schellhase, [X.], 20, 22).
(b) Ausgehend hiervon hätte das Berufungsgericht die Fortgeltung der bisherigen,
für das Einzugsermächtigungsverfahren anerkannten [X.] nicht verneinen dürfen. Denn nach dem Wortlaut des Art.
86 Abs.
1 reicht der von der Zahlungsdiensterichtlinie verfolgte [X.]san-satz nur so
weit,
wie
die Richtlinie harmonisierte Bestimmungen enthält
([X.]/[X.], HGB, 35.
Aufl., (7) [X.] Rn.
[X.]/2; [X.], [X.] 8/2011 Anm.
2 unter [X.].). Das Einzugsermächtigungsverfahren fällt zwar als Lastschriftverfahren nach Art.
4 Nr.
28 und als Zahlungsdienst im Sinne von Art.
4 Nr.
3 in den sachlichen Anwendungsbereich der [X.]. Die Richtlinie regelt jedoch die Benachrichtigungspflichten der [X.] bei Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift nicht.
(aa) Wie das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend erkannt hat, [X.] die Zahlungsdiensterichtlinie lediglich die Informationspflichten im Falle
der [X.]ehnung von Zahlungsaufträgen. Art.
65 Abs.
1 Unterabsatz
1 der Richtli-nie verpflichtet eine Bank nur dann zur Benachrichtigung ihrer Kunden, wenn sie die Ausführung eines ihr erteilten Zahlungsauftrages ablehnt. Bei Nichtein-lösung einer Einzugsermächtigungslastschrift fehlt es aber an einem die Schuldnerbank zur Benachrichtigung verpflichtenden Zahlungsauftrag des Schuldners
im Sinne der Zahlungsdiensterichtlinie (so im Ergebnis auch
[X.], NJW 2010, 192, 193, 195; aA Schinkels in [X.]/[X.], 25
26
-
15
-
Zivilrecht unter [X.] Einfluss, 2.
Aufl., Kap.
16 Rn.
20, 39). Nach Art.
4 Nr.
16 der Richtlinie ist
Zahlungsauftrag zwar jeder Auftrag, den ein Zahler (Schuldner) oder Zahlungsempfänger (Gläubiger) seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt. Weder in der Erteilung der [X.] an den Lastschriftgläubiger noch
im Inkas-soauftrag, mit dem der Lastschriftgläubiger seinerseits den Zahlungsvorgang auf Initiative des Schuldners anstößt, liegt aber ein Zahlungsauftrag, der eine Benachrichtigungspflicht der Schuldnerbank gemäß Art.
65 Abs.
1 Unterab-satz
1 der Richtlinie begründen könnte.
Nach der [X.] Definition des Zahlungsauftrages in §
675f Abs.
3 Satz
2 [X.] wird ein Zahlungsauftrag gemäß Art.
4 Nr.
16 der Richtlinie be-griffsnotwendig nur vom Zahler erteilt. Danach kann der Gläubiger den [X.] lediglich
anstoßen und den Zahlungsauftrag als Bote an die Schuldnerbank übermitteln (BT-Drucks. 16/11643, S.
102; so auch Laitenber-ger, NJW 2010, 192, 193, 195; [X.], Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie, S.
50
f.). Hierfür spricht die Verwendung des Begriffs des Zahlungsauftrags in anderen Vorschriften der Zahlungsdiensterichtlinie (Art.
4 Nr.
7, Art.
64, 65 Abs.
2, Art.
66 Abs.
5, Art.
69 Abs.
3 und Erwägungs-grund 25).
Selbst wenn
aber, wie die Revisionserwiderung geltend macht, der Be-griff des Zahlungsauftrages
im Sinne der Richtlinie
-
an[X.] als
nach §
675f Abs.
3 Satz
2 [X.]
-
auch vom Zahlungsempfänger erteilte Aufträge erfasste, wäre der [X.] kein dem Schuldner zure-chenbarer Auftrag, der
die Schuldnerbank zu dessen Benachrichtigung bei Nichteinlösung der Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtete. Denn aus dem Wortlaut des Art.
4 Nr.
16 der Richtlinie geht eindeutig hervor, dass der Zahlungsempfänger nur "seinem Zahlungsdienstleister"
einen Zahlungsauftrag 27
28
-
16
-
erteilen kann. Löst der Zahlungsempfänger den Zahlungsvorgang aus, indem er die Einzugsermächtigungslastschrift zum Inkasso einreicht, liegt somit allenfalls ein (Zahlungs-)Auftrag des Zahlungsempfängers an seine Bank vor ([X.] 37; vgl. [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
17 Rn.
32b). Der Zahlungsempfänger kann damit zwar entsprechend dem Begriffsverständnis des [X.] Gesetzgebers den [X.] einleiten und auch einen Zahlungsauftrag
des Schuldners an dessen Bank übermitteln (Art.
64 Abs.
1, Art.
69 Abs.
3
der Richtlinie), im
eige-nen
Namen kann er aber der Schuldnerbank keine Aufträge erteilen. Dies ver-deutlichen die [X.] und
die [X.] Fassung des Art.
4 Nr.
16, wo-nach der
Zahlungsempfänger lediglich seinem Zahlungsdienstleister entspre-chende "Instruktionen"
("instructions") zur Ausführung des [X.] geben kann.
([X.]) Die Zahlungsdiensterichtlinie entfaltet
entgegen der Annahme
des Berufungsgerichts auch keine Sperrwirkung für Sachverhalte, für die sie keine abschließenden Regelungen enthält.
Die Revisionserwiderung weist zwar zutreffend darauf hin, dass gemäß Erwägungsgrund
21 der Zahlungsdiensterichtlinie die Mitgliedstaaten nur sol-che Informationsvorschriften erlassen können sollen, die in der Richtlinie vorge-sehen sind. Ein über den Wortlaut des Art.
86 Abs.
1 der Richtlinie hinausge-hendes Verbot, eine nationale Benachrichtigungspflicht der Schuldnerbank im Einzugsermächtigungsverfahren aufrechtzuhalten, ist damit aber nicht verbun-den. Gegen eine derartige Sperrwirkung sprechen neben dem Wortlaut von Art.
86 Abs.
1 auch Entstehungsgeschichte und Regelungsansatz der Zah-lungsdiensterichtlinie.

29
30
-
17
-
Die Zahlungsdiensterichtlinie ist auf Grund ihres Zieles, einen Rechts-rahmen für einen einheitlichen [X.] Zahlungsverkehrsraum zu schaf-fen (Erwägungsgrund
4), auf vorautorisierte Zahlungsverfahren und nicht auf die Besonderheiten nur in einzelnen Mitgliedstaaten praktizierter nachträglich autorisierter Zahlungsverfahren zugeschnitten ([X.], NJW 2010, 192, 196; [X.], [X.] 8/2011, Anm.
2 unter [X.].). Die Vorschriften über die Ausführung von Zahlungsvorgängen (Titel IV Kap.
3, Abschn.
1-2
der Richtlinie) knüpfen an das Vorliegen eines Zahlungsauftrags an. Die [X.] lässt zwar nachträglich autorisierte Zahlungsverfahren wie das [X.] zu (vgl. Art.
54 Abs.
1 Satz
2). Sie enthält aber hierfür auf Grund ihres ausdrücklichen Bekenntnisses zur [X.] ([X.]; [X.]svorschlag, [X.]) 603 endg., S.
2; Gemeinsame Erklärung der [X.] und der Zentralbank, [X.]/07/550) und deren Ziel, nationale Zahlungsverfahren mittelfristig durch einheitliche europäi-sche Zahlungsverfahren zu
ersetzen (EP[X.] Roadmap 2004-2010, S.
6; Arbeits-papier der [X.] zur Folgenabschätzung, SE[X.](2005) 1535, S.
82
f.; [X.] der [X.] zum [X.]svorschlag, [X.]. [X.] 2006 Nr.
[X.] 109, S.
10, 14
f.), bewusst keine besonderen Vorschriften. Dies [X.] auch der Gang des [X.].
Der [X.]svorschlag sah ursprünglich im damaligen Art.
41 Satz
2 vor, dass die Autorisierung des [X.] ausdrücklich
zu erfolgen habe
([X.]) 603 endg.). Dieses Erfordernis entfiel in den Ratsverhand-lungen auf Intervention Deutschlands (vgl.
BT-Drucks. 16/1646, S.
2
f.) und auf Anregung der beteiligten Ausschüsse des [X.] (vgl. E[X.]ON [Änderungsantrag 214], IM[X.]O [Änderungsantrag 57] und JURI [Ände-rungsantrag 29], [X.]-0298/2006; [X.], [X.]. [X.] 2006 Nr.
[X.] 318, S.
51,
53), um das [X.] Einzugsermächtigungsverfahren weiterhin nutzen zu können (vgl. [X.], NJW 2010, 192
f.; BT-Drucks. 16/11643, S.
105
f.). Art.
54 Abs.
1 31
32
-
18
-
und 2
der Richtlinie wurden
daraufhin in Kenntnis des [X.] [X.]s derart gefasst, dass die Form der Autorisierung des [X.] zwischen dem Zahler und seiner Bank frei vereinbart wer-den kann. Weitere Anpassungen der Richtlinie auf nachträglich autorisierte Zahlungsverfahren wie das Einzugsermächtigungsverfahren wurden indessen nicht vorgenommen. Vielmehr ging man
im [X.] davon aus, dass die [X.] sich mittelfristig gegenüber den natio-nalen "[X.]"
im Wege der Selbstregulierung des [X.] Banken-sektors am Markt durchsetzen
werden
(Arbeitspapier der [X.] zur Fol-genabschätzung, SE[X.] (2005) 1535, S.
8, 35
f.; [X.], NJW 2010, 192, 196; vgl. auch Erwägungsgrund 5 der Verordnung ([X.]) Nr.
260/2012 des [X.]-päischen Parlaments und des Rates vom 14.
März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in [X.] und zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr.
924/2009, [X.]. [X.] 2012 Nr.
L 94, S.
22).
(3) Entgegen der Revisionserwiderung
(siehe auch [X.], [X.], 386, 388) kann der [X.] die Frage, ob der Grundsatz der [X.] die Aufrechterhaltung einer nationalen Benachrichtigungspflicht bei Nichteinlö-sung einer Einzugsermächtigungslastschrift verbietet, ohne Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V selbst entscheiden. Einer
solchen Vorlage bedarf es nicht, sofern die richtige Auslegung und die Reich-weite des Unionsrechts derart offenkundig sind, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt ([X.], [X.]. 1982, 3417 Rn.
16). Das ist -
wie darge-legt
-
auf Grund des eindeutigen Wortlauts von Art.
86 Abs.
1 der Zahlungs-diensterichtlinie, der Entstehungsgeschichte und des Regelungsansatzes der Richtlinie der Fall.

33
-
19
-
3. Die damit als [X.] einzuordnende [X.] hält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Inhaltskontrolle nicht stand. Die angegriffene Klausel ist unwirksam, weil sie mit wesentlichen Grund-gedanken der Rechtsordnung unvereinbar ist und die Kunden der beklagten Sparkasse daher entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]).
a) An[X.] als die Revision meint, ergibt sich eine Abweichung von we-sentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] indes nicht schon daraus, dass die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts mit dem Wesen des Einzugsermächtigungsverfahrens als nachträglich autori-siertem
Zahlungsverfahren unvereinbar wäre.
Zu den wesentlichen Merkmalen des Einzugsermächtigungsverfahrens in seiner derzeitigen Ausgestaltung gehört es zwar, dass die Lastschrift bis zur Genehmigung unautorisiert erfolgt (vgl. Sonderbedingungen der Banken und Sparkassen für den Lastschriftverkehr im Einzugsermächtigungsverfahren, Ab-schn.
A Nr.
2.1.1 bzw.
Nr.
2.1.1). Hieraus folgt aber lediglich, dass der [X.] gemäß §
684 Satz
2 [X.] bis zur Genehmigung der [X.] kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht und der Schuldner bei Fehlen einer Genehmigung die valutenneutrale Wiedergutschrift des Lastschriftbetra-ges
einschließlich der mit der A[X.]uchung zusammenhängenden Entgelte und Zinsen verlangen kann (§
675u [X.]). Ob die [X.] Anspruch auf ein Entgelt für die Erfüllung der von ihr geschuldeten Benachrichtigungspflicht hat, ist hin-gegen allein nach dem Inhalt des Zahlungsdiensterahmenvertrages zu [X.]. Denn die im Interesse ihrer Kunden zu erfüllende Benachrichtigungs-pflicht besteht unabhängig von der Autorisierung der Lastschrift als Nebenpflicht aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag.
34
35
36
-
20
-
b) Die angegriffene Klausel ist jedoch unwirksam, weil sie den
Kunden der [X.]n unter Verstoß gegen §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] die Zahlung eines Entgelts für eine vom Kreditinstitut geschuldete
Nebenleistung auferlegt, §
307 Abs.
1 Satz
1, §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.].
aa) Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s sind [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, denen keine vertragliche Gegenleistung des Verwen[X.] zugrunde liegt, mit wesentlichen Grundgedan-ken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für eine Tätigkeit auf den Kunden abgewälzt wird, zu der der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt ([X.]sur-teile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 385
f.,
vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.], 377, 380
f.
und
vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21). Zu den wesentlichen Grundgedanken auch des dispositiven Rechts gehört, dass
jeder [X.] seine gesetzlichen oder vertraglichen Rechtspflichten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht daher nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise beson[X.] vorgesehen ist. Ist dies nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht dadurch auf den Kunden abgewälzt wer-den, dass gesetzlich oder vertraglich geschuldete Aufgaben in [X.] zu Sonderleistungen gegenüber dem Vertragspartner er-klärt werden. Derartige Entgeltregelungen stellen eine Abweichung von Rechts-vorschriften dar und verstoßen deshalb gegen §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ([X.]s-urteile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 385
f. und vom
21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21).
[X.]) In Anwendung dieser Grundsätze hat der erkennende [X.] [X.] erhobene Entgelte für die Benachrichtigung des Schuldners über die Nichteinlösung einer Lastschrift
gemäß §
307 [X.] für unwirksam
erklärt (Se-37
38
39
-
21
-
natsurteil vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.], 377, 380
ff.). [X.] ist für das Einzugsermächtigungsverfahren nach dem seit dem 31.
Oktober 2009 geltenden
Zahlungsdiensterecht festzuhalten.
(1) An dem gesetzlichen Leitbild, dass Entgelte für Nebenleistungen von Banken regelmäßig unzulässig sind, hat sich auch nach dem neuen
Zahlungs-diensterecht nichts geändert ([X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
58 Rn.
135
f.; [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
307 Rn. 69). Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung
([X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
675f Rn.
19; Schulze/Schulte-Nölke, [X.], 7.
Aufl., §
675o Rn.
4; [X.], [X.], 1157, 1159; vgl. auch Bitter, [X.], 1773, 1780
f.; differenzierend [X.] in [X.] 2009, S.
11, 32)
definieren weder §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] noch §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] das gesetzliche Leitbild neu. Vielmehr bringt §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] im
Ein-klang mit der bisherigen Rechtsprechung den allgemeinen Rechtsgedanken
zum Ausdruck, dass einem Kreditinstitut grundsätzlich kein Anspruch auf ein gesondertes Entgelt für die Erfüllung von Nebenpflichten
zusteht. Danach darf ein Entgelt gemäß den Vorgaben des Art.
52 Abs.
1 der [X.] nur ausnahmsweise erhoben werden, sofern die Erhebung ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist und ein angemessenes sowie an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters
ausgerichtetes Entgelt zwischen den [X.] vereinbart ist.
(2) Entsprechend diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis
dürfen Kreditinsti-tute zwar nunmehr nach §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] in teilweiser Abkehr von der bisherigen [X.]srechtsprechung ein Benachrichtigungsentgelt erheben, wenn sie die Ausführung eines Zahlungsauftrages ablehnen. Hierbei handelt es sich aber -
wie die
Zusammenschau mit §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] und Art.
52 Abs.
1 der Zahlungsdiensterichtlinie ergibt
-
um eine Ausnahmevorschrift
40
41
-
22
-
([X.], WuB IV [X.]. §
307 [X.] 4.11), die als solche
für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes nicht maßgebend sein kann.
(3) §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] erlaubt damit zwar für die SEPA-Last-schriften und das A[X.]uchungsauftragsverfahren die Erhebung eines angemes-senen Entgelts für die berechtigte Nichtausführung eines Zahlungsauftrages ([X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
58 Rn.
136; [X.], WuB IV [X.]. § 307 [X.] 4.11). Im herkömmlichen Einzugs-ermächtigungsverfahren ist die Benachrichtigung des Schuldners über die Nichteinlösung einer Lastschrift hingegen weiterhin nicht bepreisbar, weil bis zur Genehmigung der Lastschrift ein autorisierter Zahlungsvorgang in Form ei-nes Zahlungsauftrages nicht vorliegt ([X.] in Schimansky/[X.]/
[X.], [X.], 4.
Aufl., §
17 Rn.
32b; [X.]., [X.], 3.
Aufl., [X.] Lastschrift Nr.
2 Rn.
55; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Kommentar zum Zahlungsverkehrsrecht, §
675o
[X.] Rn.
7; [X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
58
Rn.
135; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 11.
Aufl., Spez. [X.],
Teil
4 Rn.
50 Fn.
140; [X.]/[X.], HGB, 35.
Aufl., (7) [X.] Rn.
D/33; [X.], [X.], 961, 962
f.; [X.]., WuB IV [X.]. §
307 [X.] 4.11;

[X.], [X.] 8/2011 Anm.
2 unter [X.].; [X.] in [X.]/
[X.], BeckOK [X.], Stand Nov. 2011, §
675o Rn.
7; [X.] in [X.]
2010, S.
115, 128
f.).
cc) Die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts im [X.] ist entgegen den Erwägungen des Berufungsgerichts
auch nicht analog §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] zulässig ([X.], [X.], 3.
Aufl., [X.] Lastschrift Nr.
2 Rn.
56; [X.], WuB IV [X.]. §
307 [X.] 4.11; [X.],
[X.] 8/2011 Anm.
2 unter
[X.].; aA [X.]/[X.], [X.], 71.
Aufl., §
675f Rn.
39 und §
675o Rn.
4; [X.] in [X.] 2009, S.
11, 33
f.).
42
43
-
23
-
(1) Die analoge Anwendung der Entgeltvorschrift
des §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] setzt
voraus, dass die
Benachrichtigungspflicht aus §
675o Abs.
1 Satz
1 [X.] auf das Einzugsermächtigungsverfahren entsprechend anwendbar ist. Das ist aber aus mehreren Gründen nicht der Fall.
Das Interesse des Schuldners an der unverzüglichen Benachrichtigung über die Nichtausführung einer Einzugsermächtigungslastschrift ist zwar wegen der einschneidenden Folgen, die deren Nichteinlösung haben kann, der Inte-ressenlage im A[X.]uchungsauftrags-
und [X.] (vgl. [X.]surteil vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.], 377, 382). Für eine Analogie fehlt es aber -
wie das Berufungsgericht, von
seinem Rechtsstandpunkt
aus folgerichtig,
offen gelassen hat
-
schon an einer planwid-rigen Regelungslücke
(zu diesem Erfordernis siehe [X.], Urteil vom 5.
Februar 1981 -
III
ZR 66/80, [X.], 484), deren Schließung
im Wege der Analogie
es bedürfte ([X.], WuB IV [X.]. §
307 [X.] 4.11; [X.], [X.] 12/2009 Anm.
1, 9.3). Denn ein
Kreditinstitut ist
-
wie dargelegt
-
nach allgemeinen zah-lungsdienstevertraglichen Grundsätzen gemäß §
675c Abs.
1 i.[X.]. §
675 Abs.
1, §§
666, 242 [X.] zur Benachrichtigung über die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift verpflichtet (siehe oben II. 2. b) [X.]) (1)). [X.] steht einer Analogie entgegen, dass der Gesetzgeber in der Gesetzesbe-gründung unter Bezugnahme auf die Genehmigungstheorie ausdrücklich klar-gestellt hat, dass ein Zahlungsauftrag im Einzugsermächtigungsverfahren bis zur Genehmigung der Lastschriftbuchung nicht vorliegt (BT-Drucks. 16/11643, S.
102). Gleichwohl hat er §
675o [X.] nicht auf das Einzugsermächtigungsver-fahren erstreckt. Dies kann nur als bewusste und damit die Annahme
einer
planwidrigen
Regelungslücke ausschließende Entscheidung verstanden wer-den, das Einzugsermächtigungsverfahren gerade nicht den Vorschriften zu [X.], die ausdrücklich an das Vorliegen eines Zahlungsauftrages anknüp-fen.
44
45
-
24
-
(2) Soweit das Berufungsgericht einen Wertungswi[X.]pruch darin zu sehen meint, dass im Einzugsermächtigungsverfahren an[X.] als bei den übri-gen Lastschriftverfahren kein Entgelt erhoben werden darf, kann dieser ver-meintliche Wi[X.]pruch nicht durch Analogie überwunden werden. Dem steht die bewusste Anknüpfung des Gesetzgebers an den
Begriff des [X.] in §
675o bzw. §
675f Abs.
3 Satz
2 [X.] entgegen.
Im Übrigen vermag der [X.] einen nicht hinnehmbaren [X.] auch nicht zu erkennen. Es entspricht zulässiger Differenzierung (Art.
3 Abs.
1 GG),
bei der Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts zwischen [X.] vorab und planmäßig nachautorisierten Zahlungsverfahren zu [X.] (aA [X.] in [X.] 2009, S.
11, 34). Denn bei nachträg-lich autorisierten Zahlungsverfahren wie dem Einzugsermächtigungsverfahren, bei
dem das [X.] allein vom Gläubiger eingeleitet wird und keine Vorlegungsfristen einzuhalten sind, kann der Schuldner in besonderem Maße nicht zuverlässig abschätzen, wann eine ihn betreffende Lastschrift bei seiner Bank eingeht. Auch entspricht es dem Rechtsgedanken des §
675u [X.], der Bank und nicht dem Schuldner das Risiko für nicht autorisierte [X.] aufzuerlegen.
dd) Der revisionsrechtlichen Prüfung hält schließlich auch die Erwägung des Berufungsgerichts nicht stand, die beanstandete [X.] sei in erwei-ternder Auslegung von
§
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] bzw. Art.
65 Abs.
1 Unterab-satz
3 der Zahlungsdiensterichtlinie auf das Einzugsermächtigungsverfahren zu erstrecken.
Soweit
das Berufungsgericht hierbei -
unausgesprochen
-
von einer [X.] Wirkung des Art.
65 Abs.
1 der Richtlinie ausgegangen ist, ist eine solche im horizontalen Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsdienstleister 46
47
48
49
-
25
-
von
vorneherein ausgeschlossen ([X.],
[X.]. 1986, 723 Rn.
48; [X.], [X.] 2007, 329 Rn.
20 mwN). Gegen eine entsprechende Anwendung des Art.
65 Abs.
1 der Richtlinie spricht zudem, dass der
europäische Gesetzgeber die wei-tere Nutzung des Einzugsermächtigungsverfahrens -
wie dargelegt
-
durch die im [X.] erfolgte Änderung des [X.] ermög-licht, die Besonderheiten nachträglich autorisierter Zahlungsverfahren bei der Fassung des Art.
65 Abs.
1 und der Richtlinie im Übrigen aber nicht berücksich-tigt hat (siehe oben II. 2.
b)
[X.])
(2)
(b)
([X.])); vgl. auch [X.], [X.] 8/2011 Anm.
2 unter
[X.].).
Auch zwingt eine richtlinienkonforme Auslegung des §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] nicht zur Erstreckung der darin getroffenen Entgeltregelung auf das Einzugsermächtigungsverfahren. Für eine dahingehende Auslegung ist schon deshalb kein Raum, weil §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] an die Terminologie der Zahlungsdiensterichtlinie anknüpft und Art.
65 Abs.
1 der Richtlinie inhaltsgleich umsetzt ([X.], [X.], 3.
Aufl., [X.] Lastschrift Nr.
2 Rn.
56). Einer richt-linienkonformen
rechtsfortbildenden Erstreckung des §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] auf das Einzugsermächtigungsverfahren stünde zudem die bewusste Entschei-dung des [X.] Gesetzgebers entgegen, die
Einzugsermächtigung nicht dem Begriff des Zahlungsauftrags zu unterstellen (vgl. allgemein [X.]
in [X.]/[X.], Zivilrecht unter [X.] Einfluss, 2.
Aufl., Kap.
4 Rn.
41). Das Unionsrecht fordert anerkanntermaßen keine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung contra legem ([X.], [X.]. 2006 I-6057 Rn.
110; [X.], NJW 2012, 669
Rn. 47).
Aus diesen Gründen ist eine Vorlage an den [X.]päischen Gerichtshof gemäß Art.
267 Abs.
3 A[X.]V auch nicht zur Klärung der Frage geboten, ob die Entgeltregelung des §
675o
Abs.
1 Satz
4 [X.] auf Grund der Vorgaben der 50
51
-
26
-
Zahlungsdiensterichtlinie entsprechend auf das Einzugsermächtigungsverfah-ren anzuwenden ist.
ee) Die Erhebung eines Benachrichtigungsentgelts für die Nichteinlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift benachteiligt die Kunden der beklagten Sparkasse unangemessen. Die unangemessene Benachteiligung wird durch den Verstoß der angegriffenen Klausel gegen §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.] als einen wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung indiziert (vgl. [X.]sur-teile vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 390,
vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.], 377, 384 und vom 21.
April 2009 -
XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn.
21). Gründe, die die Klausel gleichwohl als ange-messen erscheinen ließen, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Entgegen der Revisionserwiderung kann eine unangemessene Benach-teiligung insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, die Erhebung eines Entgelts sei bei anderen Lastschriftverfahren zulässig. Dem steht die ausdrückliche Wertentscheidung des Gesetzgebers entgegen, Benachrichti-gungsentgelte nur in den Fällen zuzulassen, in denen die Entgelterhebung ge-setzlich eröffnet
ist, §
675f Abs.
4 Satz
2 [X.]. Dass der Kunde den [X.] durch Erteilung der Einzugsermächtigung [X.] hat, ist für die Beurteilung der Angemessenheit der angegriffenen Klausel gleichfalls ohne Be-lang. Denn das Verursacherprinzip ist für die Preisgestaltung im nicht regulier-ten Wettbewerb rechtlich bedeutungslos, sofern die Erhebung gesonderter, an-lassbezogener Entgelte nicht ausdrücklich gesetzlich zugelassen ist (allg. [X.]e vom 18.
Mai 1999 -
XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 385 und vom 13.
Februar 2001 -
XI
ZR 197/00, [X.], 377, 380 f.).
Sobald allerdings die Kreditwirtschaft das Einzugsermächtigungsverfah-ren im [X.] an die Anregung im [X.]surteil vom 20.
Juli 2010 (XI
ZR 52
53
54
-
27
-
236/07, [X.], 269
Rn.
37 ff.) und im Vorgriff auf die nunmehr durch [X.] ([X.]) Nr.
260/2012 des [X.] und des Rates vom 14.
März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäfts-anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in [X.] und zur Änderung der Verordnung ([X.]) Nr.
924/2009 ([X.]. [X.] 2012 Nr.
L 94, S.
22) festgelegten Endtermine zur Abschaffung nationaler Lastschriftverfahren (Art.
6 Abs.
2, 16 Abs.
4) durch Änderung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das
SEPA-Lastschriftmandat umgestellt haben wird (vgl. hierzu BT-Drucks. 17/8072
S. 2 f.), wird
künftig auch im Einzugsermächtigungsverfahren ein Benachrichti-gungsentgelt gemäß §
675o Abs.
1 Satz
4 [X.] zulässig
sein
([X.] in Schimansky/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
58 Rn.
136; [X.], [X.], 961, 963; [X.]., WuB IV [X.]. §
307 [X.] 4.11; [X.], [X.], 386, 388).
4. Ob die konkrete Ausgestaltung der beanstandeten [X.] dar-über hinaus, wie die Revision meint, gegen das Transparenzgebot verstößt oder
ob sie die Kunden der beklagten Sparkasse aus anderen Gründen [X.] benachteiligt, bedarf nach alledem keiner Entscheidung.

III.
Das Berufungsurteil ist demnach unter Wiederherstellung des landge-richtlichen Urteils aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in der
Sache selbst entscheiden, weil nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung
reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Da die angegriffene Klausel ge-gen §
307 Abs.
1 Satz
1 [X.] i.[X.]. §
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.] verstößt, ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch des [X.] gemäß §
1 [X.] [X.]. Erfolg hat das Klagebegehren auch hinsichtlich des geltend gemach-55
56
-
28
-
ten Anspruchs auf Erstattung der Abmahnkosten, der seine Rechtsgrundlage in §
5 [X.]
i.[X.]. §
12 Abs.
1 UWG
findet und in der vom [X.] zuerkann-ten Höhe nebst Zinsen zwischen den Parteien außer Streit steht.

[X.]

[X.]

[X.]

Matthias

Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.12.2010 -
8 O 1140/10 -

OLG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2011 -
8 U 1989/10 -

Meta

XI ZR 290/11

22.05.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2012, Az. XI ZR 290/11 (REWIS RS 2012, 6239)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6239

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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