ArbG Duisburg, Urteil vom 23.03.2023, Az. 3 Ca 44/23

3. Kammer | REWIS RS 2023, 2474

ARBEITSRECHT DATENSCHUTZ SCHADENSERSATZ INDIVIDUAL-ARBEITSRECHT KÜNDIGUNG AUSKUNFTSRECHT LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF DSGVO AUSKUNFTSANSPRUCH ART. 82 DSGVO

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Gegenstand

10.000 Euro Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO


Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
    jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.01.2023.
  2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen, soweit diese nicht von Gesetz wegen zugelassen ist.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Geldentschädigung nach Art. 82 [X.].

Der Kläger war vom [...] bei der Rechtsvorgängerin der [X.] am Standort [...] beschäftigt.

Bereits 2020 erteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 7.9.2020 ([X.] [X.] 155 ff. [X.]) auf Antrag des [X.] [X.] nach Art. 15 [X.]. Auf den Inhalt des Schreibens wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 1.10.2022 ([X.] [X.] 18 [X.]), zugegangen am selben Tage, forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm bis zum 16.10.2022 (erneut) eine [X.] und Datenkopie auf Grundlage von Art. 15 [X.] zu erteilen. Als die Beklagte hierauf nicht reagierte, erinnerte der Kläger mit Schreiben 21.10.2022 ([X.] [X.] 21 [X.]), zugegangen am selben Tage, an die gewünschte [X.] mit weiterer Fristsetzung bis zum 31.10.2022. Mit Schreiben vom [X.] ([X.] [X.] 24 ff. [X.]) erteilte die Beklagte eine [X.] und eine Kopie der noch gespeicherten Daten. Auf den Inhalt des Schreibens der [X.] wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 4.11.2022 ([X.] [X.] 53 ff. [X.]) wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass die erteilte [X.] nicht nur verspätet, sondern auch inhaltlich mangelhaft erfolgt sei. Es fehle an konkreten Angaben zur Dauer der Datenspeicherung, die Empfänger der Daten des [X.] seien nicht namhaft gemacht und die Datenkopie sei unvollständig. Auf den weiteren Inhalt des Schreibens des [X.] wird verwiesen. Mit Schreiben vom 11.11.2022 ([X.] BI. 58 ff. [X.]), zugegangen am selben Tage, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Datenempfänger den Kläger nicht interessierten sollten und konkretisierte ihre bisherigen Angaben zu Speicherdauer und der Datenkopie. Mit Schreiben vom 18.11.2022 ([X.] [X.] 64 ff. [X.]), zugegangen am selben Tage, wies der Kläger u. a. darauf hin, dass die konkreten Empfänger seiner Daten mitzuteilen seien und dass mauch die Speicherdauer anzugeben sei. Darüber hinaus sei die Datenkopie immer noch unzureichend. Auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen. Mit Schreiben vom 1.12.2022 ([X.] [X.] 71 ff. [X.]) konkretisierte die Beklagte ihre Informationen. Auf den Inhalt des Schreibens wird verwiesen. Mit Schreiben vom 9.12.2022 und 30.12.2022 m([X.] [X.] 77 ff. [X.]) verlangte der Kläger die weitere Vervollständigung der von ihm verlangten Daten und schließlich die Zahlung einer Geldentschädigung von [X.] mit Fristsetzung bis zum 6.1.2023. Eine Reaktion der [X.] erfolgte nicht.

Mit seiner am 7.1.2023 beim Arbeitsgericht anhängig gemachten und unter dem 17.01.2023 zugestellten Klage begehrt der Kläger von der [X.] eine Geldentschädigung, die er in das Ermessen des Gerichts stellt, die allerdings [X.] nicht unterschreiten sollte. Er ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen die [X.] verstoßen und sei daher zur Zahlung einer Geldentschädigung verpflichtet. Sein [X.]srecht sei mehrfach verletzt worden. Zum einen hätte die Beklagte unverzüglich im Sinne von Art. 12 [X.] [X.] erteilen müssen, was sie nicht getan habe. Eine [X.] über drei Wochen nach Geltendmachung sei nicht unverzüglich. Es handele sich auch nicht um einen komplexen Sachverhalt, der ein längeres Zuwarten rechtfertige. Inhaltlich sei die [X.] in mehrfacher Hinsicht unzureichend. Zum einen seien die konkreten Empfänger und nicht lediglich die allgemeinen Kategorien von Empfängern bekannt zu geben, soweit die konkreten Empfänger bekannt seien. Dies habe die Beklagte aber erst auf entsprechende Nachfrage und deutlich zu spät beantwortet. Darüber hinaus habe die Beklagte die Speicherdauer nicht konkret benannt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre. Ein Verweis auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten sei hier nicht ausreichend. Gerade bei einem beendeten Arbeitsverhältnis sei der Zeitpunkt der Löschung absehbar. Er habe außerdem das Recht, in angemessenen Abständen seine [X.]srechte wahrzunehmen und zwar auch, wenn zuvor bereits Auskünfte erteilt worden seien. Es komme nicht darauf an, was die auskunftsverlangende Person bereits wisse, sondern was der Verantwortliche noch über die anfragende betroffene Person verarbeite. Sein [X.]sersuchen sei auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Vielmehr frage er in regelmäßigen Abständen bei Unternehmen, Behörden etc, mit denen er in Kontakt stehe, an, welche Daten diese wie genau verarbeiten. Die Vertragspartner sollten sich über die Datenverarbeitung bewusst werden und er wolle die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung regelmäßig überprüfen. Der [X.] sei es außerdem verwehrt, sich auf Rechtsmissbrauch zu berufen, da sie ihm dies nicht binnen der Monatsfrist mitgeteilt und ihn auf sein Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde hingewiesen habe, Art. 12 Abs. 4 [X.]. Darüber hinaus führe die Rechtsausübung aus sachfremden Erwägungen sowieso nicht zur Erfüllung des Tatbestands „offenkundig unbegründet“, Art. 12 Abs. 5 [X.]. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe wegen der Verstöße der [X.] gegen ihre [X.]spflichten aus Art. 15 [X.] ein Anspruch auf immateriellen Schadenersatz zu. Bereits der [X.] begründe einen immateriellen Schaden, ohne dass weitere Umstände hinzutreten müssten. Der Kläger verweist unter anderem auf den Beschluss des [X.] (8 [X.]). Jedoch bestehe auch ein immaterieller Schaden in Form eines Kontrollverlustes, da die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von ihm nicht überprüft und daher etwaige Rechte nicht ausgeübt werden konnten. Dabei handele es sich auch nicht um einen unerheblichen Schaden - der Kläger verweist insofern auf den Beschluss des [X.] v. 14.1.2021 (1 BvR 2853/19), in dem das [X.] die fehlende Erheblichkeit nicht als Ablehnungsgrund für Geldentschädigung anerkannt hat (im Fall dem Empfänger einer SPAM-mail). Verjährung könne noch nicht eingetreten sein, da die Beklagte noch Daten von ihm verarbeite. Da der Schadenersatzanspruch eine wirklich abschreckende Wirkung auf den Verantwortlichen entfalten müsse, sei die Finanzkraft der [X.], einem milliardenschweren [...] der Festlegung der Höhe des Schadenersatzes zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat zunächst den Rechtsweg zum Arbeitsgericht gerügt. Nach Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung auf den Beschluss des [X.] (10 [X.]) hat die Beklagte diese Rüge nicht aufrechterhalten und den Antrag auf Rechtswegverweisung zurückgenommen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 2.000,00 Euro aber nicht unterschreiten sollte, nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt die Beklagte,

die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des [X.] in der Rechtsfrage [X.]/21.

Die Beklagte ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Es fehle am Nachweis eines immateriellen Schadens. Diese

Rechtsfrage liege zurzeit dem [X.] vor ([X.]/21), weswegen die Beklagte hilfsweise beantragt, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung des [X.]s auszusetzen. Denn der Kläger habe über den möglicherweise bestehenden Ärger über von ihm behauptete Rechtsverletzungen der [X.] keinen weiteren Schaden dargelegt, insbesondere keinen, der eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten habe. Die Klage sei außerdem unbegründet: Die Beklagte habe nicht gegen die [X.] verstoßen und im Übrigen sei auch kein Schaden entstanden. Ein Verstoß gegen Art. 15 [X.] sei nicht gegeben: Die [X.] sei zunächst nicht verspätet erfolgt, da „besondere Umstände“ vorgelegen hätten, aufgrund derer die Monatsfrist greife. Es habe sich nicht um ein „normales“ [X.]sersuchen gehandelt, das im Standardprozess durch die Personalabteilung auf Knopfdruck kurzfristig habe beantwortet werden können. Vielmehr habe die Beklagte aufgrund des [X.] (bereits in 2020 gestellter Antrag) das [X.]sersuchen durch Personalabteilung, Rechtsabteilung und Datenschutzbeauftragten prüfen lassen. Da dem Kläger bereits in 2020 die konkreten Empfänger seiner Daten bekannt gemacht worden seien, sei kein sachlicher Grund erkennbar gewesen, warum er diese Angaben erneut benötigt habe. Der Kläger betreibe systematisch ein Geschäft mit den Ansprüchen nach der [X.] und handele rechtsmissbräuchlich. Es handele sich um einen offensichtlich unbegründeten und exzessiven Antrag nach Art. 12 Abs. 5 S. 3 [X.]. Denn es sei nicht erkennbar, inwieweit die [X.] dem Kläger einen Vorteil bringen könnte. Es sei kein rechtsschutzwürdiges Interesse erkennbar. Aufgrund eines entsprechenden Geschäftsmodells sehe sich beispielsweise die [...] genötigt, vor missbräuchlicher Geltendmachung von Betroffenenrechten zu warnen.

Entscheidungsgründe

I.

1

Die Klage ist zulässig. Der Re[X.]htsweg zu den Arbeitsgeri[X.]hten ist eröffnet und das Verfahren war au[X.]h ni[X.]ht auszusetzen gemäß § 148 ZPO. 1. Die [X.] hat die zunä[X.]hst erhobene Rüge des Re[X.]htswegs zu Re[X.]ht zurü[X.]kgenommen, denn der Re[X.]htsweg zu den Arbeitsgeri[X.]hten ist gem. § 2 ArbGG wegen [X.] unzweifelhaft eröffnet (vgl. hierzu Bes[X.]hluss des [X.] v. 3.2.2014 - 10 [X.]). 2. Das Verfahren war ni[X.]ht gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Denn die Ents[X.]heidung des [X.] in Sa[X.]hen [X.] ist ni[X.]ht vorgreifli[X.]h im Sinne von § 148 ZPO. [X.] setzt voraus, dass in dem anderen Prozess über ein Re[X.]htsverhältnis, also eine bestimmte, re[X.]htli[X.]h geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen bzw. Gegenständen, wel[X.]hes im auszusetzenden Prozess Vorfrage ist, ents[X.]hieden wird. Das aussetzende Geri[X.]ht müsste etwa gehindert sein, ohne Bindung an das andere Verfahren, Feststellungen zu einzelnen Tatbestandsmerkmalen zu treffen (Mü- KoZPO/rrits[X.]he, 6. Aufl. 2020, ZPO 8 148 Rn. 5). Dies ist vorliegend ni[X.]ht der Fall, da die Ents[X.]heidung des [X.] keine Bindungswirkung für das hiesige Geri[X.]ht hat.

II.

2

Die Klage ist in [X.] begründet. Der Kläger hat gegen die [X.] Anspru[X.]h auf S[X.]hadensersatz in Höhe von 10.000,- Euro aus Art. 82 Abs. 1 [X.] nebst Zinsen. Denn die [X.] hat in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht vorsätzli[X.]h gegen die [X.] verstoßen und ist daher zur Zahlung einer Geldents[X.]hädigung in [X.] verpfli[X.]htet. Hierzu im Einzelnen: T Die [X.] ist als ehemalige Arbeitgeberin des [X.] Verantwortli[X.]he für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des [X.] iSd Art. 4 Nr. 7 [X.] und hat gegen ihre Pfli[X.]hten als Verantwortli[X.]he gegen die [X.] zeitli[X.]h und inhaltli[X.]h verstoßen.

3

a)

4

Die [X.] hat zum einen gegen die Vorgabe aus Art. 12 Abs. 3S. 1 [X.] verstoßen, wona[X.]h die beantragten Informationen na[X.]h Art. 15 [X.] unverzügli[X.]h na[X.]h Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen sind, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats na[X.]h Eingang des Antrags.

5

aa)

6

Der Verantwortli[X.]he muss alle Anträge der betroffenen Person, mit denen diese ein [X.] geltend ma[X.]ht, bes[X.]hleunigt behandeln. Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 [X.] erri[X.]hten für die [X.] und die [X.] glei[X.]hermaßen eine Pfli[X.]ht zur unverzügli[X.]hen Unterri[X.]htung. Die Pfli[X.]ht zur unverzügli[X.]hen [X.] impliziert, dass der Verantwortli[X.]he das [X.] selbst glei[X.]hfalls unverzügli[X.]h zu erfüllen hat. Als Hö[X.]hstfrist legen beide Normen einen Monat ab Antragseingang fest. Diese Hö[X.]hstfrist darf ni[X.]ht routinemäßig, sondern nur in s[X.]hwierigeren Fällen ausges[X.]höpft werden ([X.]/[X.]/Bä[X.]ker, 3. Aufl. 2020, DS-GVO Art. 12 Rn. 33). Dabei ist unter unverzügli[X.]h, angelehnt an § 121 BGB, „ohne s[X.]huldhaftes Zögern“ zu verstehen ([X.], DS-GVO 3. Aufl, Art. 12 Rn. 25). Da „unverzügli[X.]h“ weder „sofort“ bedeutet no[X.]h damit eine starre [X.]vorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an ([X.] 19.4.2012 — 2 [X.] -). Na[X.]h einer [X.]spanne von mehr als einer Wo[X.]he ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzli[X.]h keine Unverzügli[X.]hkeit mehr gegeben ([X.], Urteil v. 27.2.2020 - 2 [X.]). Entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] hat sie also ni[X.]ht grundsätzli[X.]h eine Monatsfrist zur Erfüllung der [X.]e. Denn dann würde — worauf der Kläger zure[X.]ht hinweist - das Gebot der Unverzügli[X.]hkeit leerlaufen und hätte keinerlei Anwendungsberei[X.]h mehr.

7

bb)

8

Unter Zugrundelegung der dargestellten Re[X.]htsgrundsätze, war die Auskunft der [X.] in mehrfa[X.]her Hinsi[X.]ht verspätet:

9

(1)

10

Die [X.] hat gegen die Frist des Art. 12 Abs. 3 [X.] verstoßen, da sie ni[X.]ht unverzügli[X.]h, das heißt ohne s[X.]huldhaftes Zögern auf den Auskunftsantrag des [X.] reagiert und seine Ansprü[X.]he erfüllt hat. Das Auskunftsbegehren des [X.] errei[X.]hte die [X.] am 1.10.2022. Beantwortet hat die [X.] den Antrag erstmalig am [X.], das heißt fast vier Wo[X.]hen na[X.]h Eingang des [X.]. Die [X.] konnte ni[X.]ht darlegen, warum genau sie fast vier Wo[X.]hen zur Erfüllung eines Auskunftsbegehrens gebrau[X.]ht hat, das sie zwei Jahre zuvor bereits beantwortet hatte. Paus[X.]hal behauptet die [X.], wegen des „[X.]“ des gestellten Antrags habe sie den Antrag dur[X.]h Personalabteilung, Re[X.]htsabteilung und Datens[X.]hutzbeauftragten prüfen lassen. Die unter dem [X.] dem Kläger gegebene Antwort deutet hingegen an keiner Stelle darauf hin, dass die [X.] das Auskunftsbegehren besonders geprüft hat - im Gegenteil: die Antwort ist an keiner Stelle personalisiert, sondern verliert si[X.]h in allgemeinen Ausführungen zur allgemeinen Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten bei der [X.]. An keiner Stelle werden die konkreten Empfänger der konkreten Daten des [X.] benannt oder aber konkrete Lös[X.]hungszeitpunkte. Es handelt si[X.]h mehr oder weniger um ein allgemeines Informationss[X.]hreiben, dem eine Auflistung der mitarbeiterbezogenen Daten des [X.] beigefügt war. Die Kammer kann — au[X.]h na[X.]h dem sehr ausführli[X.]hen [X.] in der mündli[X.]hen Verhandlung - ni[X.]ht erkennen, an wel[X.]her Stelle die gespei[X.]herten Daten ni[X.]ht „auf Knopfdru[X.]k“ verfügbar gewesen sein sollen. Selbst wenn die Daten an unters[X.]hiedli[X.]hen Spei[X.]herorten im Unternehmen der [X.] verfügbar waren, war es jeweils ein Knopfdru[X.]k, um die Daten zu personalisieren. Dass es für die [X.] ggfs. aufwendig war, die unters[X.]hiedli[X.]hen Stellen anzusteuern und die Daten zusammenzutragen, mag stimmen. Allerdings kann die Kammer ni[X.]ht na[X.]hvollziehen, warum das ni[X.]ht bei jeder anderen [X.] das glei[X.]he Problem sein sollte. Dann mag die [X.] ihre Strukturen verbessern und die Abläufe zügiger gestalten. Das ist allein ihre Organisationsaufgabe. Diese Erwägungen werden gestützt von der Tatsa[X.]he, dass die [X.] sämtli[X.]he Daten des [X.] bereits zwei Jahre zuvor aufbereitet und zusammengetragen hatte. Es ging ledigli[X.]h um einen Datenabglei[X.]h und das Herausarbeiten von Veränderungen im Verglei[X.]h zu 2020.

11

(2)

12

Darüber hinaus war die Auskunft über die konkreten Empfänger der verarbeiteten Daten sowie die Auskunft über den konkreten Lös[X.]hungszeitpunkt au[X.]h unter Zugrundelegung der Re[X.]htsauffassung der [X.], dass sie immer einen Monat für die Auskunftserteilung [X.] habe, verspätet: Denn der Kläger begehrte Auskunft unter dem 1.10.2022 und die [X.] erfüllte die konkreten Auskünfte weder mit S[X.]hreiben vom [X.] no[X.]h mit S[X.]hreiben vom 11.11.2022. Erst mit S[X.]hreiben vom 1.12.2022 - also zwei Monate na[X.]h dem gestellten Auskunftsantrag — erfolgten konkretere Angaben zum Empfänger der Daten sowie zur Spei[X.]herdauer (dazu unten unter [X.]) und [X.])). Dies war in jedem Fall zu spät, da ein Monat längst abgelaufen war. Einen Verlängerungsantrag i. S. v. Art. 12 Abs. 3 S. 2 [X.] hat die [X.] beim Kläger trotz entspre[X.]hender Mögli[X.]hkeit ni[X.]ht gestellt.

13

b)

14

Die [X.] hat außerdem gegen Art. 15 Abs. 1 lit.[X.] [X.] verstoßen als sie dem Kläger die konkreten Empfänger seiner personenbezogenen Daten zunä[X.]hst gar ni[X.]ht und mit S[X.]hreiben vom 1.12.2022 sodann unzurei[X.]hend mitgeteilt hat.

15

aa)

16

Der Verantwortli[X.]he hat über die konkreten Empfänger der Daten Auskunft zu erteilen, sofern dem Verantwortli[X.]hen diese bereits bekannt sind und nur dann, wenn der Verantwortli[X.]he die konkreten Empfänger no[X.]h ni[X.]ht kennt, darf er si[X.]h auf die Angabe der Kategorien von Empfängern bes[X.]hränken (Be[X.]kOK zum IT-Re[X.]ht, [X.], Stand: 01.10.2021, [X.], Art. 15 Rn. 23; [X.]/[X.]/Spie[X.]ker, Datens[X.]hutzre[X.]ht, 1.Auflage 2019, [X.], Art. 15 Rn. 20; [X.]/[X.], [X.], 2.Auflage 2018, Art. 15 Rn. 20).

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bb)

18

Die [X.] hat gegen diese Pfli[X.]ht aus Art. 15 Abs. 1 lit [X.] [X.] verstoßen, als sie dem Kläger in ihren S[X.]hreiben vom [X.] und 11.11.2022 ledigli[X.]h die Kategorien der Empfänger seiner Daten mitteilte und den Kläger mit S[X.]hreiben vom 11.11.2022 aufforderte, ihr einen Grund mitzuteilen, warum die konkreten Empfänger ihn interessierten. Erst mit S[X.]hreiben vom 1.12.2022 teilte die [X.] dem Kläger die konkreten Empfänger seiner Daten mit, obwohl der Kläger die [X.] bereits mit S[X.]hreiben vom 4.11.2022 darauf hingewiesen hat, dass sie verpfli[X.]htet ist, ihm die konkreten Empfänger seiner Daten mitzuteilen. Der [X.] waren die Empfänger der Daten des [X.] bestens bekannt, was si[X.]h aus der am 1.12.2022 erteilten Auskunft ergibt. Daher ist ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, warum die [X.] die konkreten Empfänger trotz Kenntnis dem Kläger ni[X.]ht unverzügli[X.]h mitteilte. Die [X.] kann si[X.]h gegenüber dem Anspru[X.]h des [X.] ni[X.]ht erfolgrei[X.]h darauf berufen, dass sie dem Kläger die gewüns[X.]hte Auskunft bereits in 2020 erteilt hat und dass kein sa[X.]hli[X.]her Grund dafür erkennbar sei, dass der Kläger diese Auskunft erneut brau[X.]he. Denn das Kriterium des sa[X.]hli[X.]hen Grundes bei bereits zuvor erteilter Auskunft ist der [X.] unbekannt. Art. 15 [X.] ist insoweit eindeutig. Es geht eben ni[X.]ht um die Kenntnis des [X.]s, sondern darum, ob die [X.] als Verantwortli[X.]he die konkreten Empfänger kennt. Im Fall der Kenntnis ist sie zur Auskunft verpfli[X.]htet.

19

[X.])

20

Die [X.] hat darüber hinaus gegen Art. 15 Abs. 1 lit. d [X.] verstoßen, als sie dem Kläger die geplante Dauer für die Spei[X.]herung der jeweiligen personenbezogenen Daten weder im S[X.]hreiben vom [X.], no[X.]h im S[X.]hreiben vom 11.11.2022 mitgeteilt hat.

21

aa)

22

Den Verantwortli[X.]hen trifft gemäß Art. 15 Abs. 1 lit. d [X.] die Pfli[X.]ht, falls mögli[X.]h, die geplante Dauer für die Spei[X.]herung der personenbezogenen Daten mitzuteilen. Das bedeutet, dass der Verantwortli[X.]he den konkreten Spei[X.]herzeitraum na[X.]h Jahren, Monaten und sogar Tagen anzugeben sowie auf den Beginn des Spei[X.]herzeitraums hinzuweisen hat ([X.]/Mars[X.]h, [X.]/[X.] 3. Auflage 2022 Art. 15, Rdn. 36; [X.]/[X.]/[X.] Art. 15 Rn. 27).

23

bb)

24

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze, hat die [X.] gegen Art. 15 Abs. 1 lit. d [X.] verstoßen, als sie dem [X.] mit S[X.]hreiben vom [X.] und 11.11.2022 ledigli[X.]h allgemeine Hinweise auf die Erfüllung ihrer Lös[X.]hungspfli[X.]hten (S[X.]hreiben vom [X.]) sowie die gesetzli[X.]hen Lös[X.]hungspfli[X.]hten allgemein für Daten (S[X.]hreiben vom 11.11.2022) mitgeteilt hat. Erst mit S[X.]hreiben vom 1.12.2022 erfolgte eine konkrete Auflistung, wann wel[X.]he Daten des [X.] gelös[X.]ht werden. Der Beginn des Spei[X.]herzeitraums wurde au[X.]h hier ni[X.]ht angegeben. Da die [X.] den konkreten Lös[X.]hungszeitpunkt unproblematis[X.]h für alle Daten bere[X.]hnen konnte, da das Arbeitsverhältnis bereits beendet war, durfte sie dem Kläger ni[X.]ht ledigli[X.]h Kriterien für die Festlegung der Spei[X.]herdauer mitteilen — was sie im Übrigen au[X.]h erst im S[X.]hreiben vom 11.11.2022 ansatzweise getan hat.

25

d)

26

Die Bekl. hat ni[X.]ht dargetan, für die Verstöße ni[X.]ht verantwortli[X.]h zu sein, so dass gem. Art. 82 Abs. 3 [X.] eine Haftung entfiele. Insbesondere kann si[X.]h die [X.] ni[X.]ht darauf zurü[X.]kziehen, dass dem Kläger die streitgegenständli[X.]hen Informationen aufgrund der in 2020 bereits erteilten Auskunft bekannt waren. Denn der Kläger kann in angemessenen Abständen wiederholt Auskunft darüber verlangen, wel[X.]he Daten der Verantwortli[X.]he no[X.]h über den Betroffenen verarbeitet. Das Auskunftsverlangen ist na[X.]h Ablauf von zwei Jahren unproblematis[X.]h in angemessenem Abstand geltend gema[X.]ht worden und ob die Auskünfte mit denen in 2020 erteilten Auskünften de[X.]kungsglei[X.]h sind, ergibt si[X.]h für den Kläger ja erst na[X.]h erfolgter wiederholter Prüfung und Auskunft der [X.].

27

2.

28

Der Auskunftsantrag des [X.] war weder offenkundig unbegründet no[X.]h exzessiv im Sinne von Art. 12 Abs. 5 S. 2 und 3 [X.].

29

a)

30

Exzessiv ist eine Antragstellung insbesondere dann, wenn sie ohne tragfähigen Grund häufig wiederholt wird oder einen unverhältnismäßigen Umfang aufweist ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 12 Rn. 64-66; [X.] in [X.] DS-GVO Art. 12 Rn. 35, der eine Anfrage pro Quartal als ni[X.]ht exzessiv einordnet; [X.] in NK-Datens[X.]hutzR DS-GVO Art. 12 Rn. 33). Wiederholte Anträge innerhalb der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 sind in der Regel als exzessiv einzustufen ([X.] in HK-DS-GVO Art. 12 Rn. 28; [X.]/[X.] Neues Datens[X.]hutzR 166). Offenkundig unbegründet ist ein Antrag, wenn ohne eine vertiefte Prüfung erkennbar ist, dass die Voraussetzungen des gestellten Antrages ni[X.]ht vorliegen (He[X.]kmann/Pas[X.]hke in [X.]/ [X.] DS-GVO Art. 12 Rn. 43; [X.] in NK-Datens[X.]hutzR DS-GVO Art. 12 Rn. 32). Ni[X.]ht gemeint ist mit „unbegründet“ eine mangelnde Begründung dur[X.]h die betroffene Person bei einer Antragsstellung, zu deren Begründung die Person ni[X.]ht verpfli[X.]htet ist ([X.] in NK-Datens[X.]hutzR DS-GVO Art. 12 Rn. 32; He[X.]kmann/Pas[X.]hke in [X.]/[X.] DS-GVO Art. 12 Rn. 43). Die Vors[X.]hrift soll insbes. (re[X.]hts-)missbräu[X.]hli[X.]he Anträge unterbinden, u.a. sol[X.]he, die vornehmli[X.]h auf die S[X.]hikanierung des Verantwortli[X.]hen abzielen ([X.]/[X.]/[X.]/[X.], 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 12 Rn. 64-66; Bä[X.]ker in [X.]/[X.] DS-GVO Art. 12 Rn. 37; [X.] in HKDS- GVO Art. 12 Rn. 28).

31

b)

32

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze war die Antragstellung des [X.] weder exzessiv, no[X.]h unbegründet. Der Kläger hat seinen Auskunftsanspru[X.]h na[X.]h Ablauf von zwei Jahren erneut geltend gema[X.]ht, um die Verarbeitung seiner Daten dur[X.]h die [X.] erneut zu überprüfen. Das ist in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht unter keinem Gesi[X.]htspunkt zu häufig. Au[X.]h kann die Kammer ni[X.]ht erkennen, dass der Kläger die [X.] s[X.]hikanieren wollte: Er hat ihr eine weiträumige 2-Wo[X.]henfrist zur Beantwortung seines Antrags eingeräumt und er hat die [X.] auf fehlende Informationen hingewiesen. Da die [X.] tatsä[X.]hli[X.]h no[X.]h Daten des [X.] verarbeitet, ist der Kläger als Inhaber dieser von der [X.] verarbeiteten Daten in jedem Fall anspru[X.]hsbere[X.]htigt.

33

3.

34

Der Auskunftsantrag des [X.] war au[X.]h ni[X.]ht re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h im weiteren Sinn - falls man die Auffassung vertreten sollte, dass neben Art. 12 Abs. 5 [X.] no[X.]h ein Re[X.]htsmissbrau[X.]hseinwand mögli[X.]h ist. Re[X.]htsmissbrau[X.]h setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an si[X.]h re[X.]htli[X.]h mögli[X.]he Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, si[X.]h zum Na[X.]hteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu vers[X.]haffen, die na[X.]h dem Zwe[X.]k der Norm und des Re[X.]htsinstituts ni[X.]ht vorgesehen sind ([X.], Urteil v. 18.7.2012, - 7 [X.] Rn. 38) Zur Begründung des Re[X.]htsmissbrau[X.]hs stützt si[X.]h die [X.] auf die Tatsa[X.]he, dass der Kläger bereits in 2020 seine Auskunftsre[X.]hte gegenüber der [X.] als (no[X.]h) re[X.]htmäßiger Verwenderin seiner Daten geltend gema[X.]ht hat und nunmehr erneut. Darüber hinaus s[X.]heint die [X.] die Geltendma[X.]hung einer Geldents[X.]hädigung dur[X.]h den Kläger grundsätzli[X.]h als re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]h zu qualifizieren, obwohl Art. 82 Abs. 1 [X.] einen sol[X.]hen Anspru[X.]h au[X.]h bei Vorliegen eines immateriellen S[X.]hadens normiert. Man mag über die Anspru[X.]hsvoraussetzungen unters[X.]hiedli[X.]her Auffassung sein, Re[X.]htsmissbrau[X.]h kann die Kammer hier jedo[X.]h ni[X.]ht erkennen. Darüber hinaus weist der Kläger völlig zu Re[X.]ht darauf hin, dass der Re[X.]htsmissbrau[X.]hseinwand von der [X.] erst unter dem 21.2.2023 erhoben wurde und damit ni[X.]ht ohne Verzögerung und ni[X.]ht binnen eines Monats na[X.]h Antragstellung im Sinne von Art. 12 Abs. 4 [X.].

35

4.

36

Verursa[X.]ht dur[X.]h die genannten Verstöße hat der Kläger einen immateriellen S[X.]haden iSd Art. 82 Abs. 1 [X.] erlitten, der einen Ents[X.]hädigungsanspru[X.]h des [X.] auslöst und zwar unabhängig von der Erhebli[X.]hkeit des S[X.]hadens. Hierzu im Einzelnen:

37

a)

38

Der Begriff des S[X.]hadens ist weit auf eine Art und Weise auszulegen, die den Zielen der [X.] in vollem Umfang entspri[X.]ht ([X.]; Bergt in [X.]/[X.], DS-GVO Art. 82 Rn. 17; [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO/[X.], 2. Aufl., Art. 82 Rn. 10.mwN). Ein immaterieller S[X.]haden entsteht ni[X.]ht nur in den „auf der Hand liegenden Fällen“, wenn die datens[X.]hutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertrauli[X.]hkeit, einer Rufs[X.]hädigung oder anderen gesells[X.]haftli[X.]hen Na[X.]hteilen führt, sondern au[X.]h, wenn die betroffene Person um ihre Re[X.]hte und Freiheiten gebra[X.]ht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren ([X.]) (so au[X.]h [X.], 9 Ca 9557/19). Das erkennende Geri[X.]ht teilt insofern ni[X.]ht die Auffassung der [X.] und des [X.] (Urteil vom 13.2.2023 - 12 U 2194/21), die auf die S[X.]hlussanträge des Generalanwalts beim [X.] in Sa[X.]hen [X.] verweisen und den Na[X.]hweis eines konkreten S[X.]hadens verlangen. Vielmehr s[X.]hließt si[X.]h die erkennende Kammer insoweit der überzeugenden Auffassung des [X.] (Urteil v. 26.8.2021 - 8 [X.]) an:

39

Ferner geht der Senat davon aus, dass der Re[X.]htsanspru[X.]h auf immateriellen S[X.]hadenersatz na[X.]h Art. 82 Abs. 1 [X.] über eine sol[X.]he Verletzung der [X.] hinaus ni[X.]ht zusätzli[X.]h erfordert, dass die verletzte Person einen (weiteren) von ihr erlittenen immateriellen S[X.]haden darlegt. Sie muss also aus Si[X.]ht des Senats keine "Konsequenz oder Folge der Re[X.]htsverletzung von zumindest einigem Gewi[X.]ht" (vgl. dazu jedo[X.]h die dritte Vorlagefrage des Vorabents[X.]heidungsersu[X.]hens des Obersten Geri[X.]htshofs (Österrei[X.]h) - C- 300/21 -) darlegen. Na[X.]h Auffassung des Senats führt demna[X.]h bereits die Verletzung der [X.] selbst zu einem auszuglei[X.]henden immateriellen S[X.]haden.

40

b)

41

Unabhängig von der Frage, ob über die bloße Re[X.]htsverletzung hinaus ein weiterer immaterieller S[X.]haden dargelegt werden muss oder ni[X.]ht, hat der Kläger jedenfalls vorliegend dur[X.]h die unzurei[X.]hende und deutli[X.]h verspätete Auskunft der [X.] einen Kontrollverlust erlitten, der als weiterer immaterieller S[X.]haden zu qualifizieren ist und insofern einen S[X.]haden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 [X.] darstellt. Indem die [X.] die Vorgaben aus Art. 15 iVm Art. 12 [X.] (s. oben unter [X.]. 1) verletzt hat, hat sie das Auskunftsre[X.]ht des [X.] — das zentrale [X.] — beeinträ[X.]htigt (vgl. [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO Art. 15 Rn. 1 mwN; Bä[X.]ker in [X.]/[X.], DS-GVO Art. 5 Rn. 1). Verletzt ist zuglei[X.]h ein europäis[X.]hes Grundre[X.]ht des [X.]; Art. 8 Abs. 2 S. 2 [X.] gewährleistet das Auskunftsre[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h. Dur[X.]h die monatelang verspätete, dann unzurei[X.]hende Auskunft war der Kläger im Ungewissen und ihm die Prüfung verwehrt, dann nur einges[X.]hränkt mögli[X.]h, ob und wie die [X.] seine personenbezogenen Daten verarbeitet.

42

[X.])

43

Die S[X.]hwere des immateriellen S[X.]hadens ist für die Begründung der Haftung na[X.]h Art. 82 Abs. 1 [X.] irrelevant und wirkt si[X.]h nur no[X.]h bei der Höhe des Anspru[X.]hs aus ([X.] - 8 O 26/19, [X.], 511; [X.]/[X.] in [X.], DS-GVO Art. 82 Rn. 13 mwN der restriktiveren Rspr. zu § 823 | BGB iVm Art. 11, 21 GG). Es kommt also entgegen der Ansi[X.]ht der [X.] auf [X.] ni[X.]ht darauf an, ob eine gewisse Erhebli[X.]hkeit gegeben ist. Insofern beruft si[X.]h der Kläger zure[X.]ht auf den Bes[X.]hluss des [X.] vom 14.01.2021 (1 BvR 2853/19) in dem das [X.] ausführt, dass das Merkmal der Erhebli[X.]hkeit weder unmittelbar in der [X.] als Voraussetzung aufgeführt, no[X.]h vom [X.] verwendet wird.

44

5.

45

Zum Ersatz dieses immateriellen S[X.]hadens hält die Kammer einen Betrag in Höhe von 10.000 Euro für geboten:

46

a)

47

Die betroffene Person soll einen vollständigen und wirksamen S[X.]hadensersatz für den erlittenen S[X.]haden erhalten. Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden, damit die [X.] wirken Kann, was vor allem dur[X.]h S[X.]hadensersatz in abs[X.]hre[X.]kender Höhe errei[X.]ht wird ([X.]/[X.], NJW 2018, 113 [115]; Bergt in [X.]/[X.], DS-GVO Art. 82 Rn. 18; [X.] in [X.]/[X.], DS-GVO Art. 82 Rn. 10 mwN). Geri[X.]hte können si[X.]h bei der Bemessung des immateriellen S[X.]hadensersatzes au[X.]h an Art. 83 II DS-GVO orientieren, so dass als [X.] ua Art, S[X.]hwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Vers[X.]huldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen S[X.]hadens, frühere eins[X.]hlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten betra[X.]htet werden können (Be[X.]kOK Datens[X.]hutzre[X.]ht/[X.], [X.]., Art. 31; [X.]/[X.], NJW 2018, 113 [115]). Die Mitgliedstaaten — au[X.]h die erkennende Kammer —- sind na[X.]h dem Gedanken des Art. 4 [X.]l EUV verpfli[X.]htet, der DS-GVO zur Wirkung zu verhelfen.

48

b)

49

Diesen Grundsätzen entspre[X.]hend muss die [X.] einen S[X.]hadensersatz in Höhe von insgesamt 10.000,- Euro zahlen. Dabei hat die Kammer berü[X.]ksi[X.]htigt, dass der europäis[X.]he Verordnungsgeber das verletzte Re[X.]ht als bedeutsam einordnet, wie si[X.]h neben Art. 8 Abs. 2S. 2 [X.] au[X.]h an der Zuordnung der Art. 12 ff. [X.] zu dem Katalog des § 83 Abs. 5 [X.] zeigt. Es handelt si[X.]h eben ni[X.]ht nur um ein einfa[X.]hes Arbeitspapier. Weiter hielt der Verstoß einige Monate an, in denen der Kläger über die Datenverarbeitung dur[X.]h die [X.] im Ungewissen war. Außerdem sind die Anforderungen an die zu erteilende Auskunft ni[X.]ht nur zeitli[X.]h, sondern au[X.]h inhaltli[X.]h verletzt. Überdies war der na[X.]h Vortrag des [X.] beträ[X.]htli[X.]he Umsatz der [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Da der S[X.]hadensersatz eine angemessene Wirkung erzielen soll, hängt dessen Höhe ni[X.]ht nur vom eingetretenen immateriellen S[X.]haden, sondern au[X.]h von dem na[X.]h Art. 4 Nr. 7 [X.] Verantwortli[X.]hen und dessen Finanzkraft ab. Mit anderen Worten: Die Verletzung der Auskunftspfli[X.]ht aus Art. 15 [X.] dur[X.]h einen finanzs[X.]hwä[X.]heren Verantwortli[X.]hen würde zu geringerem S[X.]hadensersatz führen (so au[X.]h [X.], 9 Ca 9557/19).

50

Besonders s[X.]hwer wog na[X.]h Auffassung der Kammer bei der Höhe der Geldents[X.]hädigung aber das vorsätzli[X.]he Verhalten der [X.]: Na[X.]h Überzeugung der Kammer erteilte die [X.] die begehrte bewusst und gewollt sowohl verspätet als au[X.]h unzurei[X.]hend und intransparent. Es wäre für die [X.] zunä[X.]hst ein Lei[X.]htes gewesen, über den [X.]punkt der Auskunftserteilung mit dem Kläger in Kommunikation zu treten. Denn der Kläger hatte der [X.] eine gut zweiwö[X.]hige Frist zur Auskunftserteilung gesetzt - was angesi[X.]hts der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] zur Wo[X.]henfrist im Rahmen einer „unverzügli[X.]hen“ Auskunftserteilung dur[X.]haus als großzügig zu bewerten ist. Die [X.] beantwortete das Auskunftsgesu[X.]h des [X.] vom 1.10.2022 aber ni[X.]ht innerhalb dieser Frist und bat au[X.]h ni[X.]ht um Verlängerung derselben. Dies wäre aber angezeigt gewesen, wenn die von der [X.] vorgetragene eingehende Prüfung des Auskunftsverlangens absehbar war. Allein dieser Umstand zeigt bereits, dass die [X.] vorsätzli[X.]h gegen den Bes[X.]hleunigungsgrundsatz der [X.] verstoßen hat. Dasselbe vorsätzli[X.]he Verhalten hat die Kammer bei den inhaltli[X.]hen Verstößen der [X.] gegen die [X.] festgestellt: Aufgrund des S[X.]hreibens der [X.] vom [X.] und 11.11.2022 ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die [X.] dem Kläger ein bere[X.]htigtes Interesse an der Auskunftserteilung abspra[X.]h und daher meinte, inhaltli[X.]h ni[X.]ht entspre[X.]hend der Regeln der [X.] antworten zu müssen. Denn wie sollen [X.] wie folgende verstanden werden: „In der Regel sind diese Betroffenen (gemeint sind ehemalige Mitarbeiter) ni[X.]ht an den konkreten Empfängern interessiert. Insoweit bitten wir Sie Ihr Auskunftsersu[X.]hen zu spezifizieren und die Kategorien anzugeben, für die Sie die Information über den konkreten Empfänger benötigen. ... Soweit Sie spezifizieren wollen, wel[X.]her Empfänger der Daten für Sie von Interesse ist und einen Grund angeben, weshalb Sie bereits ar[X.]hivierte Unterlagen (z. B. Arbeitsvertrag) benötigen, stehen wir gerne zur Verfügung.“ (s. Bl. 58 ff. [X.] im S[X.]hreiben der [X.] vom 11.11.2022). Die [X.] meint offensi[X.]htli[X.]h, dass ni[X.]ht etwa sie zur umfassenden und transparenten Information verpfli[X.]htet ist, sondern dass erst einmal der Kläger konkret begründen müsse, wie seine Interessenlage ist und wel[X.]he Informationen und Empfänger seiner Daten ihn aus wel[X.]hem Grund besonders interessieren. Dies zeigt si[X.]h au[X.]h im Verlauf des Verfahrens, während dessen die [X.] si[X.]h paus[X.]hal auf re[X.]htsmissbräu[X.]hli[X.]hes Verhalten des [X.] beruft und ihm ans[X.]heinend seine Re[X.]hte aus der [X.] abspre[X.]hen mö[X.]hte. Dabei verkennt die [X.] völlig, dass sie fremde Daten, nämli[X.]h die des [X.] als re[X.]htmäßiger Inhaber dieser Daten, verarbeitet und spei[X.]hert und daher die Regeln der [X.] einhalten muss. Mit anderen Worten: Es sind ni[X.]ht ihre Daten, die sie verarbeitet und spei[X.]hert, und daher ist sie demjenigen, dessen Daten sie verarbeitet und spei[X.]hert, Re[X.]hens[X.]haft s[X.]huldig im Rahmen der [X.]. Dass der Kläger mehr Interesse an seinen Daten hat als andere ehemalige Mitarbeiter, spielt für die Re[X.]hte des [X.] keine Rolle. Es bleibt jedem [X.] selbst überlassen, wieviel Kontrolle er über seine Daten ausüben mö[X.]hte. Das liegt ni[X.]ht im Ents[X.]heidungsspielraum der [X.]. Wenig hilfrei[X.]h ist in diesem Zusammenhang au[X.]h der mehrfa[X.]he Hinweis der [X.] darauf, dass die Parteien ledigli[X.]h einige Tage in einem Arbeitsverhältnis verbunden waren und dass dieses kurze Arbeitsverhältnis bereits seit Jahren beendet sei. Die [X.] s[X.]heint der Auffassung zu sein, dass der Kläger besonders wenig Anspru[X.]h auf bes[X.]hleunigte und umfassende Auskunftserteilung habe, da ja s[X.]hließli[X.]h das sehr kurze Arbeitsverhältnis bereits lange beendet sei. Na[X.]h Auffassung der Kammer ist das Gegenteil der Fall: Denn obwohl die Parteien nur sehr kurz und vor mehreren Jahren in einem Vertragsverhältnis verbunden waren, verarbeitet die [X.] no[X.]h immer eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he Anzahl relevanter personenbezogener Daten des [X.] wie Bankverbindung, Adresse, Sozialversi[X.]herungsnummer et[X.] et[X.]. Warum sollte der Kläger ohne Kontrolle einfa[X.]h so darauf vertrauen müssen, dass die [X.] die personenbezogenen Daten verantwortungsvoll und im Sinne der [X.] verarbeitet, obwohl die Parteien innerhalb des zeitli[X.]h kurz bemessenen Arbeitsverhältnisses kaum ein gegenseitiges Vertrauen in die Redli[X.]hkeit des jeweils anderen aufbauen konnten. Mit anderen Worten: Warum sollte eine kurze Vertragsbeziehung das Interesse des Vertragspartners an der ordnungsgemäßen Verarbeitung und Lös[X.]hung seiner Daten mindern? Umgekehrt wäre die Argumentation stringent: Je länger das Vertragsverhältnis beendet ist, desto größer ist das bere[X.]htigte Interesse des [X.]s, dass der Verwender der Daten diese (endli[X.]h) lös[X.]ht. Jedenfalls führt die Kürze der Vertragsbeziehung und der in der Vergangenheit liegende [X.]punkt derselben auf keinen Fall zu einer Minderung des S[X.]hadenersatzanspru[X.]hs des [X.].

51

Unter Berü[X.]ksi[X.]htigung all dessen hat die Kammer für die beiden inhaltli[X.]hen Verstöße gegen Art. 15 Abs. 1 [X.] jeweils 2500,-€ Ents[X.]hädigung angesetzt und für die vorsätzli[X.]he verspätete Auskunft 5000,-€.

52

3.

53

Der Anspru[X.]h auf die geltend gema[X.]hten Zinsen ergibt si[X.]h aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.

III.

54

Der Streitwert wurde in eingeklagter Höhe festgesetzt, §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO. Ri[X.]htigerweise hätte in [X.] festgesetzt werden müssen, da si[X.]h der Wert an dem angemessenen Betrag und ni[X.]ht an der Mindestvorstellung des [X.] orientiert, worauf die [X.] in Anlehnung an den Bes[X.]hluss des [X.] v. 21.1.2021 - 2 W 7/20 hinweist. Für den hier festgesetzten Re[X.]htsmittelstreitwert ist dies jedo[X.]h ohne Belang, da die Berufung wegen Errei[X.]hens des [X.], § 64 Abs. 2 Ziff. b) per Gesetz statthaft ist.

55

Die [X.] hat als unterliegende Partei die Kosten des Re[X.]htsstreits zu tragen, 88 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

56

Da ein Fall des § 64 Abs. 3 ArbGG ni[X.]ht vorliegt, wurde die Berufung ni[X.]ht gesondert zugelassen.

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3 Ca 44/23

23.03.2023

ArbG Duisburg 3. Kammer

Urteil

Sachgebiet: Ca

Art. 82 DSGVO, Art. 15 DSGVO

Zitier­vorschlag: ArbG Duisburg, Urteil vom 23.03.2023, Az. 3 Ca 44/23 (REWIS RS 2023, 2474)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2474

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1 BvR 2853/19

7 AZR 443/09

2 AZR 390/19

2 AZR 118/11

10 AZB 77/13

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