DATENSCHUTZ SCHADENSERSATZ SCHMERZENSGELD DSGVO Hinzufügen
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Schmerzensgeld, Werbung, Verletzung, Versorgung, Frist, Festsetzung, Zeitpunkt, Auskunft, Schadenersatz, Herkunft, Ware, Einwilligung, Unterlassungsverpflichtung, Internet, Verarbeitung personenbezogener Daten, berechtigtes Interesse, Zulassung der Berufung
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Schmerzensgeld, Werbung, Verletzung, Versorgung, Frist, Festsetzung, Zeitpunkt, Auskunft, Schadenersatz, Herkunft, Ware, Einwilligung, Unterlassungsverpflichtung, Internet, Verarbeitung personenbezogener Daten, berechtigtes Interesse, Zulassung der Berufung
Diese Entscheidung ist in der bayerischen Landesrechtsprechungsdatenbank (Bayern.Recht) verfügbar.
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09.09.2021
AG Pfaffenhofen
Urteil
Sachgebiet: C
Zitiervorschlag: AG Pfaffenhofen, Urteil vom 09.09.2021, Az. 2 C 133/21 (REWIS RS 2021, 2711)
Papierfundstellen: REWIS RS 2021, 2711
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 C 133/21 (Amtsgerich Pfaffenhofen a.d. Ilm)
Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Nutzung einer anwaltlichen E-Mailadresse.
4 U 193/22 (Oberlandesgericht Stuttgart)
Scraping: Kein Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO
12 O 83/22 (Landgericht Düsseldorf)
2 U 63/22 (Oberlandesgericht Stuttgart)
Schadensersatz wegen Verstoß gegen Datenschutz-Grundverordnung durch Zusendung von Werbepost