Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019, Az. B 1 KR 3/18 R

1. Senat | REWIS RS 2019, 8396

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialgerichtliches Verfahren - Krankenhausvergütungsstreit ohne kostenprivilegierte Beteiligte - einseitige Erledigungserklärung der Hauptsache - Begründetheit einer Feststellungsklage bei Erledigung der zunächst zulässigen und begründeten Leistungsklage - Zu eigen machen bisher nicht kodierter und abgerechneter Diagnosen durch Krankenhaus als neue Rechnungstellung über den Behandlungsfall - Revisionsverfahren - begründetes Sachurteil trotz erklärtem Anerkenntnis


Leitsatz

1. Erklärt bei einem Streit über Krankenhausvergütung ohne kostenprivilegierte Beteiligte der Kläger einseitig den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, ist seine Feststellungsklage begründet, wenn sich die zunächst zulässige und begründete Leistungsklage erledigt hat.

2. Macht sich ein Krankenhaus im Streit über Vergütung Diagnosen zu eigen, die es bisher nicht kodiert und abgerechnet hat, ist es so zu stellen, als habe es eine neue Rechnung mit diesen Diagnosen über den Behandlungsfall erstellt.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 26. Januar 2017 und des [X.] vom 26. November 2014 geändert. Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit betreffend die Krankenhausvergütung dadurch erledigt hat, dass die Beklagte sich den Inhalt der ergänzenden Stellungnahme des Gerichtssachverständigen vom 2. März 2014 zur Kodierbarkeit der [X.] B95.2! und U80.4! zu eigen gemacht hat.

Die Beklagte trägt die Kosten in allen Rechtszügen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4339,87 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

[X.]ie Beteiligten streiten darüber, ob sich der ursprünglich über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung geführte Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

2

[X.]ie Beklagte, Trägerin eines für die Behandlung Versicherter zugelassenen Krankenhauses, behandelte die bei der klagenden Krankenkasse ([X.]) versicherte [X.] (im Folgenden: Versicherte) vollstationär (6. bis 20.11.2008) und berechnete 12 457,19 Euro ausgehend von der Fallpauschale ([X.]iagnosis Related Group 2008 <[X.]RG>) B02[X.] (Komplexe Kraniotomie oder [X.] oder andere aufwändige Operation am Nervensystem mit Beatmung > 95 und < 178 Stunden, ohne Strahlentherapie, ohne intraoperatives Monitoring, Alter > 5 Jahre, ohne großen intrakran Eingr, ohne kompliz Proz; Rechnung vom 16.12.2008). [X.]abei kodierte sie [X.] die [X.] (IC[X.]-10-GM <2008>) F01.1 (Multiinfarkt-[X.]emenz) und [X.] (Akute Zystitis). [X.]ie Klägerin bezahlte den Betrag, machte aber nach Einholung einer Stellungnahme des Medizinischen [X.]ienstes der Krankenversicherung vergeblich eine Erstattung in Höhe von 4655,11 Euro geltend: [X.] sei die [X.]RG B20E (Kraniotomie oder große [X.] ohne komplexe Prozedur, Alter > 2 Jahre, mit komplexer [X.]iagnose). [X.]ie beiden [X.] seien nicht zu kodieren. [X.]as [X.] hat die Zahlungsklage der Klägerin unter Hinweis auf ein eingeholtes Sachverständigengutachten abgewiesen. Zwar sei die [X.] nicht zu kodieren. [X.]ie Beklagte habe jedoch zur Nebendiagnose [X.] zusätzlich die zur [X.]RG B02[X.] führenden [X.] B95.2! (Streptokokken, Gruppe [X.], als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind, Enterokokken) und U80.4! ( Escherichia, Klebsiella und [X.] mit Resistenz gegen [X.], [X.], [X.], oder mit nachgewiesener Resistenz gegen alle Beta-Lactam-Antibiotika ) kodieren dürfen (Urteil vom 26.11.2014). [X.]ie Klägerin hat mit ihrer Berufung zunächst ihr Zahlungsbegehren weiterverfolgt, zuletzt jedoch beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden, welche ihr durch und im Zusammenhang mit dem erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren entstanden sind oder noch entstehen werden, zu erstatten. [X.]as L[X.] hat den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen und die Kosten beider Instanzen der Klägerin auferlegt: Bei der nunmehr erhobenen Feststellungsklage handele es sich um eine unzulässige Klageänderung. Weder habe die Beklagte eingewilligt noch sei diese sachdienlich (§ 99 Abs 1 [X.]G). Für die geänderte Klage bestehe kein Feststellungsinteresse, da das L[X.] ohnehin über die Tragung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens auch unter Einbeziehung eines möglichen Verschuldens (§ 197a [X.]G iVm § 155 Abs 4 VwGO) zu entscheiden habe (Urteil vom 26.1.2017).

3

[X.]ie Beklagte hat im Revisionsverfahren ein Anerkenntnis erklärt. [X.]ie Klägerin hat das Anerkenntnis nicht angenommen.

4

[X.]ie Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 99 Abs 1 [X.]G iVm § 55 [X.]G sowie § 69 Abs 1 [X.]B V iVm § 280 Abs 1, § 278 Abs 1 und § 242 BGB. [X.]ie Beklagte habe ihre Pflicht zur vollständigen und ordnungsgemäßen Abrechnung schuldhaft verletzt.

5

[X.]ie Klägerin beantragt,

        

die Urteile des [X.] vom 26. Jan[X.]r 2017 und des [X.] vom 26. November 2014 abzuändern und festzustellen, dass sich der Rechtsstreit betreffend die Krankenhausvergütung dadurch erledigt hat, dass die Beklagte sich den Inhalt der ergänzenden Stellungnahme des Gerichtssachverständigen vom 2. März 2014 zur Kodierbarkeit der [X.] B95.2! und U80.4! zu eigen gemacht hat.

6

[X.]ie Beklagte beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der klagenden [X.] ist begründet (§ 170 Abs 2 S 1 [X.]). Der erkennende Senat ist durch das Anerkenntnis der beklagten [X.] nicht an einer Entscheidung durch begründetes Sachurteil gehindert (dazu 1.). Die Klägerin hat die Klage im [X.]erufungsverfahren bei sinngemäßer Auslegung zulässig auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache umgestellt (dazu 2.). Diese Klage ist zulässig und begründet. Die Klage auf Feststellung der streitigen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist bei allgemeinen Leistungsklagen ohne kostenprivilegierte [X.]eteiligte begründet, wenn sich die ursprünglich zulässige und begründete Klage erledigt hat. So liegt es hier. Die Klägerin hat Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die [X.]eklagte hat erstmals im Gerichtsverfahren im Rechtssinne eine Rechnung mit Diagnosen erstellt, die die geforderte Vergütung rechtfertigte, indem sie sich den Inhalt der ergänzenden Stellungnahme des Gerichtssachverständigen vom [X.] zur Kodierbarkeit der [X.] [X.]95.2! und U80.4! zu eigen gemacht hat (dazu 3.).

9

1. Der erkennende Senat ist trotz des erklärten [X.]s (zu den Anforderungen vgl z[X.] [X.] 119, 293 = [X.] 4-1500 § 101 [X.], Rd[X.] ff; [X.] [X.] 4-1300 § 48 [X.] Rd[X.] mwN) der [X.]eklagten nicht gehindert, durch begründetes Sachurteil und nicht nur durch bloßes [X.] zu entscheiden (vgl [X.] vom 18.12.2018 - [X.] 1 KR 31/17 R - Juris RdNr 8 ff, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen). Ein [X.] ergeht im Revisionsverfahren nur auf gesonderten Antrag des [X.] (vgl § 555 Abs 3 ZPO idF durch Art 1 [X.] mit den Gerichten vom 10.10.2013 mWv 1.1.2014, [X.] 3786 iVm § 202 S 1 [X.] idF durch Art 9 Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.7.2018, [X.] 1151 mWv 1.11.2018). Erklärt ein [X.]eklagter erst in der Revisionsinstanz ein Anerkenntnis, kann der Kläger wählen, ob der Rechtsstreit durch [X.] oder durch streitige Entscheidung mit [X.]egründung beendet wird. Die Regelung bringt die auch in der Revisionsinstanz geltende [X.] mit dem öffentlichen Interesse an der Klärung von Rechtsfragen von grundsätzlicher [X.]edeutung, der Wahrung der Rechtseinheit und der Fortbildung des Rechts in ein neues, ausgewogenes Verhältnis. Ein [X.]eklagter kann Grundsatzentscheidungen des [X.] nicht dadurch verhindern, dass er den klägerischen Anspruch anerkennt (vgl [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses zu den Entwürfen eines Gesetzes zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs der [X.]Reg und des [X.], [X.]T-Drucks 17/13948 [X.] zu [X.] - neu - <§ 555 [X.]>). Die Regelung gilt nach allen Auslegungsmethoden in Revisionsverfahren für alle, nicht nur für in der mündlichen Verhandlung erklärte [X.] ([X.] vom 18.12.2018 - [X.] 1 KR 31/17 R - Juris RdNr 8, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen).

Die Voraussetzungen der entsprechenden Anwendung der Norm in Revisionsverfahren beim [X.] sind erfüllt. Das [X.] enthält hierzu keine [X.]estimmung über das Verfahren, sondern lediglich eine Regelung des angenommenen [X.]s des geltend gemachten Anspruchs (§ 101 Abs 2 [X.]). Die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Verfahren nach der ZPO und nach dem [X.] schließen die entsprechende Anwendung der Regelung unter [X.]erücksichtigung ihres Zweckes nicht aus (vgl zu § 173 S 1 VwGO entsprechend [X.]E 152, 346 = [X.] 406.256 [X.] [X.], Rd[X.]5). Es ist ohne [X.]elang, dass das [X.] nicht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt für die Rücknahme der Revision kennt (so z[X.] § 140 Abs 1 S 2 VwGO; vgl zum Ganzen [X.] vom 18.12.2018 - [X.] 1 KR 31/17 R - Juris Rd[X.], zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.], [X.] 2015, 549, 551; [X.] in Zeihe/[X.], [X.], Stand Oktober 2018, § 101 [X.] und [X.]; [X.], [X.] 2014, 254, 256 f).

Die Klägerin hat keinen gesonderten Antrag auf Erlass eines [X.]s gestellt, weder ausdrücklich noch sinngemäß. Die Regelung des § 555 Abs 3 ZPO steht einer Auslegung des Revisionsantrags der Klägerin entgegen, hierin sinngemäß einen Antrag auf Erlass eines [X.]s zu sehen (vgl [X.] vom 18.12.2018 - [X.] 1 KR 31/17 R - Juris Rd[X.]0, zur [X.] in [X.] und [X.] vorgesehen; [X.], [X.] 2015, 549, 552; aA zur früheren, bis 2001 geltenden Rechtslage z[X.] [X.] [X.] 1750 § 307 [X.]; [X.] vom 24.7.2003 - [X.] 4 RA 62/02 R - Juris Rd[X.]).

2. Die Klägerin hat zulässig ihre ursprünglich auf Zahlung von 4655,11 Euro nebst Zinsen gerichtete (echte) Leistungsklage auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache umgestellt.

a) Die Klägerin hat zwar nicht ausdrücklich, aber sinngemäß ihr Klageziel auf Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache geändert. Die Klägerin hat dieses Ziel mit ihrer Erklärung umschrieben, dass sie anstelle des ursprünglich eingeklagten Erstattungsanspruchs die Feststellung eines Schadensersatzanspruchs in Höhe der erst- und zweitinstanzlichen Kosten gegenüber der [X.]eklagten [X.], da die [X.]eklagte nun von der zusätzlichen Kodierung der [X.] [X.]95.2! und U80.4! ausgehe. [X.]ei gebotener Auslegung (§ 123 [X.]) begehrt die Klägerin damit im [X.] die Feststellung, dass sich der ursprünglich auf [X.] gerichtete Rechtstreit erledigt hat (zur Auslegung von Prozesshandlungen einschließlich Klageanträgen vgl etwa [X.] 68, 190, 191 = [X.] 3-2500 § 95 [X.] f; [X.] [X.]eschluss vom 8.9.2015 - [X.] 1 KR 134/14 [X.] - Juris Rd[X.]0 mwN). Mit einer - wie hier - einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nimmt die Klägerin von ihrem bisherigen Klagebegehren Abstand. Sie behauptet, dieser Antrag sei durch ein nachträglich eingetretenes Ereignis gegenstandslos geworden, so dass nur noch über die Kosten entschieden werden müsse. Das folgt aus dem Regelungssystem des Prozessrechts.

Das [X.] regelt in Verfahren ohne [X.]eteiligung [X.] (vgl § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.]) nicht ausdrücklich die einseitig gebliebene Erledigungserklärung, sondern lediglich die übereinstimmende Erledigungserklärung (vgl § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 161 Abs 2 VwGO). Lediglich die übereinstimmende Erledigungserklärung unterfällt der Regelung des § 161 Abs 2 VwGO ([X.], vgl [X.] in Zeihe/[X.], [X.], Stand Oktober 2018, Nach § 197a § 161 VwGO [X.] 8a). Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der [X.]eklagte zu den in § 183 [X.] genannten Personen, werden Kosten nach den Vorschriften des [X.] erhoben; die §§ 184 bis 195 [X.] finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 VwGO sind entsprechend anzuwenden (vgl § 197a Abs 1 S 1 [X.]). Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs 2 VwGO keine Anwendung (vgl § 197a Abs 1 S 2 [X.]). § 161 Abs 2 S 1 VwGO regelt, dass, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs 1 S 4 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch [X.]eschluss entscheidet; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Dieser Weg vermeidet die für den Kläger ggf unbillige [X.]elastung mit Kosten, wie sie eine Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels zwingend auslöst (vgl zur Kostenfolge aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 155 Abs 2 VwGO und § 197a Abs 1 S 2 [X.] idF durch Art 7 [X.] Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011, [X.] 2302, und zum Ausschluss der Kostenfolge aus § 161 Abs 2 VwGO bei Klagerücknahme [X.] [X.] 4-1500 § 197a [X.] Rd[X.] unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien; vgl auch [X.] in Zeihe/[X.], [X.], Stand Oktober 2018, § 161 VwGO, nach § 197a, RdNr 8b [X.] [X.] <4>; Roller, NZS 2003, 357, 360). Die Klägerin hat dementsprechend mit ihrer Erklärung im [X.]erufungsverfahren, wegen der Übernahme der Diagnosen entsprechend dem Sachverständigengutachten nicht mehr den Erstattungsanspruch zu verfolgen, eine Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels ersichtlich nicht gewollt (vgl auch [X.] [X.]eschluss vom 15.8.2012 - [X.] 6 [X.]/11 [X.] - Juris Rd[X.]4; [X.] [X.]eschluss vom 29.12.2005 - [X.] [X.] 192/05 [X.] - Juris RdNr 7; [X.] [X.]eschluss vom 18.3.1994 - [X.]/90 - [X.]E 173, 506, 509 = [X.]St[X.]l II 1994, 473 = Juris Rd[X.]5; [X.], [X.] 2004, 407, 409 f; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl 2018, § 161 Rd[X.]4).

Das [X.] setzt das Rechtsinstitut der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung voraus, um den [X.]eklagten bei Erledigungserklärung des [X.] zur hiermit übereinstimmenden Erklärung mit der prozessökonomischen Folge der Kostenentscheidung durch [X.]eschluss nach billigem Ermessen zu bewegen, wenn er nicht triftige Gründe für eine streitige gerichtliche Entscheidung hat (vgl [X.], [X.] 2004, 407, 410). In diesem Sinne geht die Rspr des [X.] zur Rechtslage nach der VwGO davon aus, dass beim Streit über die Erledigung der Hauptsache die [X.]egründetheit der ursprünglichen Klage nur bedeutsam ist, wenn der [X.]eklagte ein schutzwürdiges Interesse hieran habe entsprechend dem Rechtsgedanken von § 113 Abs 1 S 4 VwGO (vgl z[X.] [X.]E 20, 146; [X.]E 31, 318, 320; [X.]E 87, 62, 66; [X.] NVwZ 1989, 860, 861 f). Diese Rspr berücksichtigt, dass der Kläger grundsätzlich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (vgl § 113 Abs 1 S 4 VwGO) bei einem erledigenden Ereignis die Früchte des Prozesses ernten kann, dies aber dem [X.]eklagten trotz ggf vergleichbarer Interessenlage nicht in gleicher Weise offen steht. Die Rspr vermeidet zugleich den Verlust des [X.], der ansonsten aufgrund des Verbots der [X.] (vgl § 89 Abs 2 VwGO) eintreten könnte.

Entsprechende Wertungen greifen im Ergebnis auch bei allgemeinen Leistungsklagen nach § 54 Abs 5 [X.] Platz, wenn die [X.]eklagte auf die Erledigungserklärung des [X.] hin Klageabweisung beantragt. In solchen Fällen können die Argumentationen des [X.] wegen der Unterschiede in den [X.] nicht unmittelbar in Verfahren nach den [X.] Verwendung finden (vgl dagegen zu erledigten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen [X.] [X.]eschluss vom 15.8.2012 - [X.] 6 [X.]/11 [X.] - [X.] 2014, 602 = Juris Rd[X.]6). Denn in Verfahren nach dem [X.] ist auch bei Erledigung allgemeiner Leistungsklagen die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (vgl z[X.] [X.] 106, 29 = [X.] 4-2500 § 126 [X.], Rd[X.]4; [X.] in [X.], [X.], Stand März 2019, § 131 Rd[X.]9), anders als in Verfahren nach der VwGO (vgl z[X.] [X.] NJW 1997, 2534; Riese in [X.]/[X.]/[X.]ier, VwGO, Stand September 2018, § 113 Rd[X.]02 mwN).

Die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bei Erledigung allgemeiner Leistungsklagen nach dem [X.] ermöglicht es dem Kläger unter gegenüber der allgemeinen Feststellungsklage erleichterten Voraussetzungen, die Feststellung der Rechtmäßigkeit seines erledigten [X.]egehrens zu erlangen. Es genügt hierfür ein berechtigtes Interesse an der Feststellung. Ausreichend ist die nicht entfernt liegende Möglichkeit eines wiederholten Auftretens der Rechtsfrage, auch wenn aus dem (abgeschlossenen) Rechtsverhältnis keine Rechtsfolgen mehr hergeleitet werden können (vgl z[X.] [X.] [X.] 4-2500 § 17 [X.] Rd[X.]3; [X.] in [X.], [X.], Stand März 2019, § 131 RdNr 74 mwN). Diese Möglichkeit muss auch dem [X.]eklagten im Interesse prozessualer Waffengleichheit (vgl [X.] 116, 130 = [X.] 4-2500 § 276 [X.], Rd[X.]) eröffnet sein, wenn der Kläger nicht bereits selbst hiervon Gebrauch macht. Der Antrag auf Klageabweisung gegenüber der Erklärung des [X.], die Hauptsache sei erledigt, eröffnet dem [X.]eklagten in diesem Sinne den Weg zur Feststellung, dass das ursprüngliche Klagebegehren unzulässig oder unbegründet war. In Streitigkeiten über [X.] besteht regelmäßig ein solches "berechtigtes Interesse". Die Möglichkeit, dass Rechtsfragen zur Abrechnung wiederholt auftreten, liegt für Krankenhäuser und [X.] in aller Regel nicht entfernt. Es bedarf hierfür keines weiteren [X.]elegs.

So kann sich auch die vorliegend zunächst erhebliche Frage, unter welchen Voraussetzungen die [X.] ([X.]) kodiert werden darf, im Zuge der ständigen professionellen Zusammenarbeit der [X.]eteiligten (vgl [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.]2; [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]2 Rd[X.]) jederzeit erneut stellen. Dementsprechend ist eine Entscheidung über die [X.]egründetheit der ursprünglich von der Klägerin erhobenen Klage geeignet, die Rechtsbeziehungen zwischen den [X.]eteiligten dieses Rechtsstreits zu klären und dadurch weitere Auseinandersetzungen zwischen ihnen zu vermeiden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass das [X.] Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (vgl § 17b Abs 2 S 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz <[X.]> eingefügt durch Art 2 [X.] a [X.] [X.] Gesetz zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom [X.], [X.] 1412, gemäß Art 7 Abs 1 FPG mWv [X.]) "lernendes" System angelegt ist. [X.]ei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen sind in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl [X.] 107, 140 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]1, Rd[X.] mwN; [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.] Rd[X.]; [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.] Rd[X.] mwN; [X.] 109, 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]1 und [X.]2, jeweils Rd[X.]3).

b) Die Klägerin hat zulässig ihren Klageantrag noch im [X.]erufungsverfahren auf die Feststellung umgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist. Hierin liegt keine Klageänderung im Rechtssinne (§ 99 Abs 3 [X.] [X.]; vgl [X.], [X.] 2004, 407, 412; zur VwGO vgl [X.] [X.]eschluss vom 30.10.1969 - [X.] 219.67 - [X.]E 34, 159, 160 f; [X.] [X.]eschluss vom [X.] 185.87 - [X.] 310 § 161 VwGO [X.] = Juris RdNr 7 - "kraft Gesetzes zulässige besondere Form der Klageänderung"; [X.] Urteil vom 25.4.1989 - 9 C 61.88 - [X.]E 82, 41, 42 - "Klageänderung eigener Art" und hierzu [X.] [X.] [X.]3 zu § 162 [X.]). Ohne [X.]elang ist, dass das maßgebliche erledigende Ereignis bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingetreten ist. Für den Übergang vom ursprünglichen Klageantrag zur Erledigungserklärung gibt es grundsätzlich keine zeitliche Grenze (vgl [X.] [X.]eschluss vom [X.] 185.87 - [X.] 310 § 161 VwGO [X.] S 3 = Juris RdNr 7; [X.] [X.]eschluss vom 29.7.2003 - 1 [X.] 291.02 - [X.] 310 § 161 VwGO [X.] = Juris RdNr 8). Das Prozessrecht begründet keine Pflicht zur unverzüglichen Reaktion auf den Eintritt eines erledigenden Ereignisses. Es erlaubt dem Kläger vielmehr, in jedem Stadium des Verfahrens eine Erledigungserklärung abzugeben, um dadurch der Abweisung seiner Klage zu entgehen (vgl [X.] [X.]eschluss vom 29.7.2003 - 1 [X.] 291.02 - [X.] 310 § 161 VwGO [X.] = Juris RdNr 8 mwN; zu den kostenrechtlichen Konsequenzen vgl unten II. 3. b und II. 4.).

3. Die Voraussetzungen des Feststellungsbegehrens der Klägerin sind erfüllt. Hinsichtlich des ursprünglichen Leistungsantrags ist objektiv ein erledigendes Ereignis eingetreten (dazu a). Die ursprüngliche Klage auf Erstattung in Höhe von 4655,11 Euro ist zulässig und begründet gewesen (dazu b).

a) Die Hauptsache hat sich objektiv erledigt. So liegt es, wenn ein nach der Klageerhebung [X.] Ereignis dem Klagebegehren rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist. Es muss eine Lage eingetreten sein, die eine Entscheidung über den [X.] erübrigt oder ausschließt (vgl [X.] Urteil vom 31.10.1990 - 4 C 7.88 - [X.]E 87, 62, 64 f = Juris Rd[X.]; [X.] [X.]eschluss vom 3.7.2006 - 7 [X.] 18.06 - Juris Rd[X.]; [X.] Urteil vom 20.10.2004 - [X.]/00 - [X.]E 207, 355, 357 = [X.]St[X.]l II 2005, 99; [X.] Urteil vom 16.12.2008 - [X.]/08 - [X.]E 224, 195, 196 = [X.]St[X.]l II 2009, 539; [X.], [X.] 2004, 407, 409; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], VwGO, 5. Aufl 2018, § 161 Rd[X.]31). Es reicht nicht aus, dass der Kläger an der Fortführung des Rechtsstreits lediglich kein Interesse mehr hat ([X.] [X.]eschluss vom 21.2.1973 - 1 W[X.] 173.72 - [X.]E 46, 81; [X.] [X.]eschluss vom 15.8.1988 - 4 [X.] 89.88 - [X.] 406.19 [X.]; [X.] Urteil vom [X.] - [X.]/NV 1998, 187 = Juris Rd[X.]4).

So liegt es hier. Dadurch, dass sich die [X.]eklagte den Ausführungen des erstinstanzlich beauftragten Sachverständigen in dessen ergänzender Stellungnahme vom [X.] angeschlossen und sich die Kodierbarkeit der [X.] [X.]95.2! und U80.4! zu eigen gemacht hat, die ebenso wie die zwischen den [X.]eteiligten streitig gewesene [X.] zu der abgerechneten Fallpauschale [X.]02D führen, ist sie nach [X.] (vgl § 242 [X.]G[X.]) rechtlich so gestellt, als habe sie zugleich eine neue Rechnung mit abweichenden Diagnosen über den [X.]ehandlungsfall erstellt. Es wäre reiner Formalismus, der [X.]eklagten in einer solchen Situation zusätzlich noch die Erstellung einer neuen, geänderten förmlichen Rechnung abzuverlangen (vgl zur ständigen professionellen Zusammenarbeit der [X.]eteiligten, welche eine gegenseitige Rücksichtnahme erwarten lässt [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.]2; [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]2 Rd[X.]). Ab diesem [X.]punkt ist sie so gestellt, wie wenn sie eine korrekte, die Fälligkeit der ursprünglich geforderten [X.] auslösende Rechnung vorgelegt hätte (vgl [X.] 111, 58 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.]2 mwN; [X.] [X.] 4-2500 § 301 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 25.10.2016 - [X.] 1 KR 18/16 R - [X.] 2016/76 = Juris Rd[X.]6).

b) Demgegenüber ist bis zu diesem [X.]punkt die zulässige Klage auf Erstattung von 4655,11 Euro begründet gewesen. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig gewesen (stRspr, vgl z[X.] [X.] 102, 172 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]3, Rd[X.] mwN; [X.] 104, 15 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]7, Rd[X.]2). Die Klägerin war nicht bereits aufgrund der Rechnung vom 16.12.2008 zur Zahlung einer Vergütung in Höhe von 12 457,19 Euro verpflichtet, sondern hatte wegen dieser Zahlung Anspruch auf Erstattung von 4655,11 Euro. Der Vergütungsanspruch der [X.]eklagten entstand zwar mit der [X.]ehandlung der Versicherten (dazu [X.]). Der abgerechnete [X.]etrag war jedoch mangels korrekter Information der Klägerin nicht in der ausgewiesenen Höhe fällig (dazu [X.]). Die Klägerin hatte ausgehend von den ihr mitgeteilten [X.]ehandlungsdaten Anspruch auf Erstattung von 4655,11 Euro (dazu [X.]). Die Klägerin ist rechtlich nicht gehindert gewesen, diesen Erstattungsbetrag geltend zu machen. Die [X.]eklagte hat für den Nachweis der Voraussetzungen der von ihr geforderten Vergütung trotz der erfolgten Zahlung weiterhin die objektive [X.]eweislast getragen (dazu [X.]).

[X.]) Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung und damit korrespondierend die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und iS von § 39 Abs 1 S 2 SG[X.] V erforderlich und wirtschaftlich ist (stRspr, vgl z[X.] [X.] [X.] 4-5562 § 2 [X.] RdNr 8; [X.] vom 19.6.2018 - [X.] 1 KR 32/17 R - Juris Rd[X.], für [X.] und [X.] 4-2500 § 108 [X.] vorgesehen; [X.] vom 11.9.2018 - [X.] 1 KR 36/17 R - Juris Rd[X.]0, jeweils mwN). Von der Entstehung des Vergütungsanspruchs ist dessen Fälligkeit zu unterscheiden.

[X.]) Zu Recht sind die [X.]eteiligten sich darüber einig, dass die Fälligkeit der Vergütung in Höhe von 12 457,19 Euro - vorbehaltlich etwaiger Zahlungsfristen (vgl § 10 Abs 4 des Vertrages über die allgemeinen [X.]edingungen der Krankenhausbehandlung gemäß § 112 Abs 2 S 1 [X.] SG[X.] V zwischen der [X.] und ua dem [X.][X.]-Landesverband in [X.] vom [X.]) - nur dann bereits aufgrund der Rechnung vom 16.12.2008 mit den dort - unter Ausschluss der [X.] [X.]95.2! und U80.4! - kodierten [X.] eintrat, wenn die [X.]eklagte zu Recht die [X.] kodierte. Die abgerechnete [X.] [X.]02D wird nämlich dann im [X.] angesteuert, wenn die [X.] neben dem übrigen von der [X.]eklagten Kodierten zulässig zu kodieren ist, nicht aber, wenn dies nicht zulässig ist. Nach stRspr des [X.] ist eine ordnungsgemäße Information der [X.] über die vom Krankenhaus abgerechnete Versorgung nach Maßgabe der Mitwirkungsobliegenheiten insbesondere aus § 301 SG[X.] V unverzichtbare Grundlage und [X.]estandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung. Fehlt es an einer dieser Angaben, so tritt mangels formal ordnungsgemäßer Abrechnung bereits die Fälligkeit der abgerechneten Forderung nicht ein (vgl hierzu [X.] 111, 58 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]4, Rd[X.]2 mwN; [X.] [X.] 4-2500 § 301 [X.] Rd[X.]1; [X.] vom 25.10.2016 - [X.] 1 KR 18/16 R - [X.] 2016/76 = Juris Rd[X.]6). Nicht ausreichend ist es, wenn das Krankenhaus alternativ Daten, etwa - wie hier - weitere [X.] und/oder weitere Operationen und Prozeduren, welche im [X.] ebenfalls die abgerechnete [X.] ansteuern, hätte kodieren dürfen, diese tatsächlich aber nicht kodiert hat. Ob der "Rechnungsbetrag an sich" korrekt ist, ist bei unzutreffender Information der [X.] über die erfolgte Versorgung für die Fälligkeit der Vergütung ohne [X.]elang.

Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei [X.]-Krankenhäusern wie jenem der [X.]eklagten nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs 4 S 3 SG[X.] V (idF durch Art 1 [X.] FPG) iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz (<[X.]ntgG> idF durch Art 2 [X.] [X.]uchst b Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften vom 15.12.2004, [X.] 3249) und § 17b [X.] (vgl entsprechend [X.] 109, 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.]5 f; [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]4 Rd[X.]5; [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.]2; [X.] 123, 15 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]1, Rd[X.]0). Der Anspruch wird auf [X.]undesebene durch [X.] ([X.], [X.] <[X.]>) konkretisiert. Der Spitzenverband [X.]und der [X.]n und der [X.] gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 S 1 [X.] [X.]ntgG (idF durch Art 19 [X.] Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung vom [X.], [X.] 378) mit der [X.] als "Vertragsparteien auf [X.]undesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 [X.]ntgG (idF durch Art 2 [X.]) einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der [X.]ewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit [X.] in den [X.] auf der Grundlage des § 9 Abs 1 S 1 [X.] [X.]ntgG (idF durch Art 19 [X.] GKV-WSG).

Welche [X.]-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert (vgl § 1 Abs 6 S 1 [X.] 2008; zur rechtlichen Einordnung des [X.]s vgl [X.] 109, 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.] ff). Zugelassen sind nur solche Programme, die von der [X.], einer gemeinsamen Einrichtung der in § 17b Abs 2 S 1 [X.] und § 9 Abs 1 S 1 [X.] [X.]ntgG genannten Vertragspartner auf [X.]undesebene, zertifiziert worden sind (vgl [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]8 Rd[X.]3). Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale [X.]estandteile des Programms mit vereinbart sind (z[X.] die Zuordnung von [X.]-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die [X.] selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten ([X.]) in der jeweiligen vom [X.] ([X.]) im Auftrag des [X.]undesministeriums für Gesundheit ([X.]MG) herausgegebenen [X.] Fassung (<[X.]-GM> hier in der Version 2008 idF der [X.]ekanntmachung des [X.]MG gemäß §§ 295 und 301 SG[X.] V zur Anwendung des [X.] vom [X.], [X.]Anz [X.]07 vom 7.11.2007, S 7937, in [X.] getreten am 1.1.2008) und die Klassifikation des vom [X.] im Auftrag des [X.]MG herausgegebenen [X.] ([X.] und [X.] <[X.]> hier in der Version 2008 idF der [X.]ekanntmachung des [X.]MG gemäß §§ 295 und 301 SG[X.] V zur Anwendung des [X.] vom [X.], [X.]Anz [X.]07 vom 7.11.2007, [X.], in [X.] getreten am 1.1.2008; zur Grundlage der Rechtsbindung vgl [X.] 109, 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.]4) sowie die von den Vertragspartnern auf [X.]undesebene getroffene Vereinbarung zu den [X.] für das [X.] (Vereinbarung zu den [X.] Version 2008 fü r das G-[X.]-System‎ gem äß § 17b [X.]; zu deren normativer Wirkung vgl [X.] 109, 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.]; vgl zu dem Ganzen [X.] vom 19.6.2018 - [X.] 1 KR 39/17 R - Juris Rd[X.]2 f, zur [X.] in [X.] 4-5562 § 9 [X.]0 vorgesehen).

Die Anwendung der normenvertraglichen [X.] ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter Grouper ihrerseits grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die [X.] sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen [X.]ehandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten [X.] gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere [X.]ewertungen sowie Abwägungen belässt. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; [X.]ewertungen und [X.]ewertungsrelationen bleiben außer [X.]etracht (stRspr, vgl z[X.] [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.] Rd[X.]7 mwN; [X.] 109, 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; [X.] [X.] 4-2500 § 109 [X.]1 Rd[X.]3 mwN; [X.] [X.] 4-5562 § 2 [X.] Rd[X.]5).

Die [X.] [X.]02D setzt nach diesen Grundsätzen ua die zulässige Kodierung der [X.] ([X.]) voraus, wenn zur Nebendiagnose [X.] nicht zusätzlich die ebenfalls zur [X.] [X.]02D führenden [X.] [X.]95.2! und U80.4! kodiert werden. Die [X.]-GM F01.1 ist im Systematischen Verzeichnis im Kapitel V "Psychische und Verhaltensstörungen F00-F99" in dem Abschnitt "[X.], einschließlich symptomatischer psychischer Störungen (F00-F09)" und dort in der Gruppe [X.] "Vaskuläre Demenz" verortet. Diese umfasst neben der vaskulären Demenz mit akutem [X.]eginn ([X.]) die [X.] (F01.1) und erläutert hierzu: "Sie beginnt allmählich, nach mehreren vorübergehenden ischämischen Episoden ([X.]), die eine Anhäufung von Infarkten im Hirngewebe verursachen. Vorwiegend kortikale Demenz." Ob eine Nebendiagnose für die Abrechnung zusätzlich zur Hauptdiagnose zu kodieren ist, bestimmen die [X.]. Das ist nach den [X.] (2008) dann der Fall, wenn die fragliche Diagnose überhaupt als Nebendiagnose zu kodieren ist und sich zudem auf das Versorgungsgeschehen tatsächlich im Sinne eines zusätzlichen Aufwands ausgewirkt hat (vgl [X.] D003d [X.]; vgl zum Ganzen [X.] [X.] 4-5560 § 17b [X.] Rd[X.]7 ff; vgl auch [X.] 109, 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], RdNr 45 mwN).

[X.]) Die Klägerin leistete der [X.]eklagten auf der Grundlage der zunächst mitgeteilten Diagnosen 4655,11 Euro ohne Rechtsgrund (vgl zu den Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs z[X.] [X.] 109, 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], Rd[X.] ff mwN). Das [X.] hat nicht festgestellt, dass die Voraussetzungen der Kodierung der [X.] neben dem übrigen von der [X.]eklagten Kodierten im Fall der Versicherten erfüllt waren. Hieran ist der erkennende Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen (§ 163 [X.]) gebunden.

[X.]) Der Erstattungsanspruch der Klägerin ist nicht ausgeschlossen gewesen. Zahlt eine [X.] vorbehaltlos auf eine Krankenhausrechnung, kann sie mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren [X.]estreiten ihrer Zahlungspflicht - ganz ausgeschlossen sein, wenn sie nämlich (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war (Rechtsgedanke des § 814 [X.]G[X.]; vgl [X.] 104, 15 = [X.] 4-2500 § 109 [X.]7, Rd[X.]0). Ist die [X.] - wie hier - (landes)vertraglich zur Zahlung kurze [X.] nach [X.] verpflichtet, genügt es zur Vermeidung eines [X.]eweislastwechsels im Erstattungsstreit, dass die Zahlung der [X.] lediglich unter Vorbehalt erfolgt ([X.] 109, 236 = [X.] 4-5560 § 17b [X.], RdNr 48 mwN). Ein Vorbehalt lässt die Schuldtilgung in der Schwebe und steht einer Erfüllung iS von § 362 [X.]G[X.] entgegen. So verhält es sich hier. Die Klägerin hat nach dem Gesamtzusammenhang der [X.]-Feststellungen die Rechnung der [X.]eklagten lediglich unter Vorbehalt bezahlt.

4. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 1 VwGO (vgl entsprechend [X.] Urteil vom 25.4.1989 - 9 C 61.88 - [X.]E 82, 41, 45 = Juris Rd[X.]5; [X.] Urteil vom 1.9.2011 - 5 C 21.10 - Juris Rd[X.]; aA [X.]. [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 12. Aufl 2017, § 197a Rd[X.]5b; [X.] in [X.]/von [X.], VwGO, 16. Aufl 2014, § 107 Rd[X.]1). Für eine gespaltene Kostenentscheidung ist kein Raum. Die [X.]eklagte hätte dem [X.] entgehen können, indem sie den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt hätte (vgl [X.] [X.]eschluss vom 30.4.2010 - 9 [X.] 42.10 - [X.] 310 § 114 VwGO [X.]7 = Juris Rd[X.]).

Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 [X.]. Der Streitwert bemisst sich nach einseitiger Erledigungserklärung grundsätzlich nach den bis zur Erledigungserklärung anfallenden Kosten (vgl [X.]GH Urteil vom 6.12.1984 - [X.] - NJW 1986, 588, 589 = [X.] zu § 91a ZPO; [X.]GH [X.]eschluss vom [X.] - Juris Rd[X.] mwN; [X.] [X.]eschluss vom 3.7.2006 - 7 [X.] 18.06 - Juris Rd[X.]6; [X.] [X.]eschluss vom 12.10.1988 - I R 212/84 - [X.]E 154, 491 = [X.]St[X.]l II 1989, 106 = Juris Rd[X.]3).

Meta

B 1 KR 3/18 R

09.04.2019

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Kassel, 26. November 2014, Az: S 12 KR 250/12, Urteil

§ 54 Abs 5 SGG, § 55 SGG, § 99 Abs 3 Nr 3 SGG, § 101 Abs 2 SGG, § 123 SGG, § 163 SGG, § 170 Abs 2 S 1 SGG, § 183 SGG, § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG vom 24.11.2011, § 197a Abs 1 S 2 SGG, § 202 S 1 SGG vom 12.07.2018, § 89 Abs 2 VwGO, § 113 Abs 1 S 4 VwGO, § 140 Abs 1 S 2 VwGO, § 154 Abs 1 VwGO, § 155 Abs 2 VwGO, § 161 Abs 2 S 1 VwGO, § 173 S 1 VwGO, § 555 Abs 3 ZPO vom 10.10.2013, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 301 SGB 5, § 17b Abs 2 S 1 KHG vom 23.04.2002, § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 23.04.2002, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 26.03.2007, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG vom 26.03.2007, Nr B95.2! ICD-10-GM 2008, Nr F01.1 ICD-10-GM 2008, Nr N30.0 ICD-10-GM 2008, Nr U80.4! ICD-10-GM 2008, Anl 1 Teil a Nr B02D KFPVbg 2008, § 1 Abs 6 S 1 KFPVbg 2008, DKR 2008, § 242 BGB, § 362 BGB, § 814 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.04.2019, Az. B 1 KR 3/18 R (REWIS RS 2019, 8396)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 8396

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