Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2015, Az. B 1 KR 13/14 R

1. Senat | REWIS RS 2015, 9348

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung - Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit - keine Kodierung einer weiteren Nebendiagnose für eine Krankenhausfallpauschale gestützt auf erhöhte Laborwerte, die Symptom einer spezifisch behandlungsbedürftigen, kodierten Nebendiagnose sind, wenn die weitere Nebendiagnose der spezifischen Behandlung nicht bedurfte - Vergütungsstreit - Zulässigkeit des Austauschs einer tatsächlich unzutreffenden Kodierung - Ausschluss der späteren Rückforderung bei vorbehaltloser Zahlung der Krankenhausrechnung durch die Krankenkasse - Aufwandspauschale nach § 275 Abs 1c S 3 SGB 5)


Leitsatz

Ein Krankenhaus darf, gestützt auf erhöhte Laborwerte, die Symptome einer spezifisch behandlungsbedürftigen, kodierten Nebendiagnose sind, eine weitere Nebendiagnose für eine Krankenhausfallpauschale nicht kodieren, wenn die weitere Nebendiagnose der spezifischen Behandlung nicht bedurfte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des [X.] vom 16. Dezember 2013 und des [X.] vom 3. Mai 2011 geändert. Die Klage auf Zahlung von 100 Euro Aufwandspauschale nebst Zinsen wird abgewiesen. Im Übrigen wird das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2013 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1027,28 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über Krankenhausvergütung.

2

Das für die Behandlung Versicherter zugelassene Krankenhaus der Klägerin behandelte die bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) versicherte [X.] (im Folgenden: Versicherte) vom 23. bis 29.8.2008 vollstationär wegen [X.] seit dem Vortag, zunehmender Verwirrtheit und einer reduzierten Diurese. [X.] bestanden bei Aufnahme stark erhöhte Infektparameter, deutlich erhöhte [X.], eine manifeste Hypothyreose und eine Hyperkaliämie. Die Infektparameter sanken unter antibiotischer Therapie ab. Die [X.] und die [X.] besserten sich unter Volumentherapie und Absetzen des [X.] sowie der Diuretika aus der [X.]. Die [X.] sicherte den Befund einer ulzerösen [X.]. Die Klägerin kodierte neben der Hauptdiagnose [X.] K51.3 (Ulzeröse [X.]) ua die [X.] ([X.], Stadium II) und berechnete die Fallpauschale - Diagnosis Related Groups - ([X.] <2008>) [X.] (Entzündliche Darmerkrankung oder andere schwere Erkrankungen der Verdauungsorgane, mit äußerst schweren [X.]; 4041,33 Euro; 5.2.2009). Die Beklagte bezahlte dies unter Vorbehalt und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der Überprüfung der Kodierung. Sie forderte - vergeblich - eine Überzahlung zurück, da der [X.] nur die [X.] G48B für zutreffend hielt (Koloskopie mit äußerst schweren oder schweren [X.], komplizierendem Eingriff oder Alter < 15 Jahre, mit komplizierender Diagnose, ohne schwere Darminfektion, ohne komplizierende Prozeduren, außer bei Zustand nach Organtransplantation; zu ergänzende [X.]: [X.] ([X.]), Harnwegsinfektion (N39.0) und Hypothyreose (E03.9); [X.] und [X.]). Die von der Klägerin angegebene [X.] sei nicht zu kodieren. Die erhöhten Nierenretentionswerte seien im Wesentlichen auf die auch behandelte massive Exsikkose zurückzuführen. Eine spezifische Diagnostik und/oder Therapie im Hinblick auf die Nierenfunktionsstörung sei nicht erfolgt und eine Stadieneinteilung der Niereninsuffizienz unter diesen Bedingungen nicht möglich. Die Beklagte rechnete mit einem Erstattungsanspruch iHv 927,28 Euro gegen eine andere unstreitige Forderung der Klägerin auf. Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 927,28 Euro und weitere 100 Euro nebst Zinsen zu zahlen ([X.]). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Die [X.] (Akutes Nierenversagen, nicht näher bezeichnet) sei zu kodieren, die ebenfalls zur [X.] [X.] führe. Eine therapeutische Maßnahme - hier: die Volumensubstitution - könne mehrere Ziele verfolgen - hier: Behandlung der Exsikkose und des Nierenversagens - und rechtfertige dann auch die Kodierung betroffener [X.]. Die nachträgliche Änderung der Nebendiagnose, die nicht zu einer Änderung der ursprünglich in Rechnung gestellten [X.] führe, sei zulässig (Urteil vom 16.12.2013).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 109 Abs 4 S 3 [X.]B V iVm § 1 Abs 1, § 7 Abs 1 S 1 [X.] 1, § 9 Abs 1 S 1 [X.] 1, § 11 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG), § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz ([X.]), sinngemäß von [X.] ([X.]) 2008 D003d [X.], § 69 Abs 1 S 1 und S 3 [X.]B V iVm § 242 BGB, Art 20 Abs 3 GG sowie von § 136 Abs 1 [X.], § 202 [X.]G iVm § 547 [X.] ZPO. Dem Urteil des L[X.] fehlten hinreichende Entscheidungsgründe. Das L[X.] habe zudem rechtswidrig eine erst ab dem [X.] geltende Vergütungsregelung angewandt. Die Zulässigkeit von [X.] richte sich ausschließlich nach dem [X.] und sei dort nicht vorgesehen. Sie verstoße hier jedenfalls gegen die Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme; das Beschleunigungsgebot werde ausgehebelt.

4

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des [X.] vom 16. Dezember 2013 und des [X.] vom 3. Mai 2011 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2013 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der beklagten [X.] ist teilweise iS der Aufhebung und Zurückverweisung an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G), soweit die Beklagte zur Zahlung von 927,28 [X.] nebst Zinsen verurteilt worden ist. Der klagenden [X.] steht der im [X.] zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage (stRspr, vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 9 mwN; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 12) verfolgte Vergütungsanspruch aus der Behandlung anderer Versicherter zu (dazu 1.). Ob die Beklagte diesen Vergütungsanspruch iHv 927,28 [X.] dadurch erfüllte, dass sie mit einem aus der Behandlung der Versicherten resultierenden Erstattungsanspruch wirksam aufrechnete, kann der erkennende Senat wegen fehlender Feststellungen des [X.] aber nicht entscheiden (dazu 2.). Soweit das [X.] die Beklagte zudem zur Zahlung von 100 [X.] nebst Zinsen verurteilt und das [X.] die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen hat, ist die Revision begründet. Zu Unrecht hat das [X.] die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Aufwandspauschale nebst Zinsen. Insoweit sind die Urteile des [X.] und des [X.] zu ändern und ist die Klage abzuweisen (§ 170 Abs 2 [X.] [X.]G, dazu 3.). Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlen dem [X.]-Urteil nicht die Entscheidungsgründe (dazu 4.).

8

1. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die Klägerin aufgrund stationärer Behandlungen anderer Versicherter der Beklagten zunächst Anspruch auf die abgerechnete Vergütung weiterer 927,28 [X.] hatte; eine nähere Prüfung des erkennenden Senats erübrigt sich insoweit (vgl zur Zulässigkeit dieses Vorgehens zB B[X.] [X.]-2500 § 129 [X.] Rd[X.] 10; B[X.] [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.] 15; B[X.] [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.] 8).

9

2. Der Senat kann wegen fehlender Feststellungen des [X.] nicht in der Sache selbst abschließend über den Erfolg der Berufung gegen das stattgebende [X.]-Urteil entscheiden, soweit die Beklagte zur Zahlung von 927,28 [X.] verurteilt worden ist. Es steht nicht fest, dass die Voraussetzungen des Gegenanspruchs aus öffentlich-rechtlicher Erstattung erfüllt waren, mit dem die Beklagte analog § 387 BGB gegen die Restvergütungsforderung der Klägerin in dieser Höhe aufrechnete. Die Beklagte erfüllte den der Klägerin zustehenden restlichen Vergütungsanspruch nur dann durch eine im Übrigen wirksame Aufrechnung (dazu a), wenn ihr ein Erstattungsanspruch in dieser Höhe zustand. So lag es, wenn die Behandlung der Versicherten mit der [X.] statt der [X.] zu vergüten war. Die [X.] fiel an, wenn neben der Hauptdiagnose [X.] K51.3 (Ulzeröse [X.]) die [X.] Volumenmangel ([X.]), Harnwegsinfektion (N39.0) und Hypothyreose (E03.9) zu kodieren waren, nicht aber die Nebendiagnose N17.9, die zur [X.] führt (dazu b). Es steht nicht fest, dass die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt waren (dazu c). Das Urteil des [X.] erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig (dazu d).

a) Wenn der Beklagten ein Erstattungsanspruch iHv 927,28 [X.] zustand, war ihre analog § 387 BGB gegenüber der Klägerin erklärte Aufrechnung wirksam. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Die Beklagte konnte mit einer Gegenforderung aus öffentlich-rechtlicher Erstattung gegen die Hauptforderung aufrechnen, wenn der Erstattungsanspruch bestand (vgl dazu allgemein B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 9 ff mwN; zur Aufrechnung B[X.] [X.]-2500 § 264 [X.] Rd[X.] 15). Der Vergütungsanspruch der Klägerin und der von der Beklagten geltend gemachte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch erfüllten die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und der Gleichartigkeit. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch der Beklagten war auch - seine Existenz unterstellt - fällig und der Vergütungsanspruch der Klägerin erfüllbar.

b) Die Klägerin hatte lediglich Anspruch auf Krankenhausvergütung für die Behandlung der Versicherten nach der [X.], wenn neben der Hauptdiagnose (K51.3) die [X.] Volumenmangel ([X.]), Harnwegsinfektion (N39.0) und Hypothyreose (E03.9) zu kodieren waren, nicht aber die Nebendiagnose N17.9, die zur [X.] führt. Die Klägerin erfüllte mit der Behandlung der Versicherten die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf Krankenhausvergütung (dazu [X.]). Die von ihr geltend gemachte Krankenhausvergütung bemisst sich nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage (dazu [X.]). [X.] sind neben einer Hauptdiagnose für die Zuordnung zu einer [X.] nur dann bedeutsam, soweit ihnen die [X.] zur angemessenen Bewertung von Versorgungsbesonderheiten [X.] beigemessen haben (dazu cc).

[X.]) Wie zwischen den Beteiligten außer Streit steht, erfüllte die Klägerin die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf Krankenhausvergütung, indem sie die Versicherte vom 23. bis 29.8.2008 stationär behandelte. Die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 [X.] [X.]B V erforderlich ist (stRspr, vgl zB [X.], 172 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 11; [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.] 15, alle mwN).

[X.]) Die Vergütung für Krankenhausbehandlung der Versicherten bemisst sich bei [X.]-Krankenhäusern wie jenem der Klägerin nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich aus § 109 Abs 4 [X.] [X.]B V (idF durch Art 1 [X.] Fallpauschalengesetz vom [X.], [X.]) iVm § 7 KHEntgG (idF durch Art 2 [X.] Zweites Fallpauschalenänderungsgesetz <2. [X.]> vom 15.12.2004, [X.] 3429) und § 17b [X.] (idF durch Art 18 [X.] [X.] vom [X.], [X.] 378; vgl entsprechend B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 15 f; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] Rd[X.] 15). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch [X.] ([X.], [X.]) konkretisiert. Der [X.] [X.]n und der [X.] gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 [X.] [X.] 1 KHEntgG (idF durch Art 19 [X.] GKV-W[X.]) mit der [X.] als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG (idF durch Art 2 [X.] 8 2. [X.]) einen Fallpauschalen-Katalog einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit Abrechnungsbestimmungen in den [X.] ([X.]) auf der Grundlage des § 9 Abs 1 [X.] [X.] KHEntgG (idF durch Art 19 [X.] GKV-W[X.]).

Welche [X.]-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich aus der Eingabe und Verarbeitung von Daten in einem automatischen Datenverarbeitungssystem, das auf einem zertifizierten Programm basiert (vgl § 1 Abs 6 [X.] [X.] 2008; zur rechtlichen Einordnung des Groupierungsvorgangs vgl B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 19 ff). Das den Algorithmus enthaltende und ausführende Programm greift dabei auch auf Dateien zurück, die entweder als integrale Bestandteile des Programms mit vereinbart sind (zB die Zuordnung von [X.]-Diagnosen und Prozeduren zu bestimmten Untergruppen im zu durchlaufenden Entscheidungsbaum) oder an anderer Stelle vereinbarte Regelungen wiedergeben. Zu letzteren gehören die Fallpauschalen selbst, aber auch die Internationale Klassifikation der Krankheiten ([X.]) in der jeweiligen vom [X.] ([X.]) im Auftrag des [X.] ([X.]) herausgegebenen [X.] Fassung (hier in der Version 2008 idF der Bekanntmachung des [X.] gemäß §§ 295 und 301 [X.]B V zur Anwendung des [X.] vom 25.10.2007, BAnz [X.]07 vom 7.11.2007, S 7937, in [X.] getreten am 1.1.2008 <[X.] 2008>), die Klassifikation des vom [X.] im Auftrag des [X.] herausgegebenen [X.] (hier in der Version 2008 idF der Bekanntmachung des [X.] gemäß §§ 295 und 301 [X.]B V zur Anwendung des [X.] vom 25.10.2007, BAnz [X.]07 vom 7.11.2007, S 7937, in [X.] getreten am 1.1.2008 <[X.] 2008>; zur Grundlage der Rechtsbindung vgl B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]4) sowie die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den [X.] für das [X.] (Vereinbarung zu den [X.] Version 2008 für das G-[X.]-System gemäß § 17b [X.]; zu deren normativer Wirkung vgl B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 18).

Die Anwendung der [X.] und der [X.]-Abrechnungsbestimmungen einschließlich des [X.] und des [X.] erfolgt eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl allgemein bereits B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] 19 Rd[X.] mwN; B[X.] [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.]; B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] 1 Rd[X.]; B[X.] Urteil vom 1.7.2014 - B 1 KR 29/13 R - [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.] 12). Nur dann kann eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, ihren Zweck erfüllen. Da das [X.]-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiter zu entwickelndes (§ 17b Abs 2 [X.] [X.]) und damit "lernendes" System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen (vgl zum Ganzen B[X.]E 107, 140 = [X.]-2500 § 109 [X.]1, Rd[X.] 18 mwN; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] 11 Rd[X.] 18; B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.] 19 Rd[X.] 18 mwN; B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; zur Bundespflegesatzverordnung: B[X.] [X.]-5565 § 14 [X.] 10 Rd[X.]; B[X.] [X.] 3-5565 § 14 [X.] [X.]5; B[X.] [X.] 3-5565 § 15 [X.] 1 S 6). [X.] verfahren der erkennende 1. und der 6. Senat des B[X.] bei der Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsregelungen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 28 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 106a [X.] Rd[X.] 12; B[X.] [X.]-2500 § 75 [X.] 10 Rd[X.]).

cc) Zu Recht streiten die Beteiligten nicht darüber, dass die Klägerin die [X.] statt der [X.] abrechnen durfte, wenn sie zulässig neben der zutreffenden Hauptdiagnose (K51.3) die Nebendiagnose N17.9 kodieren durfte. Das zeigt auch die Überprüfung anhand von Eingaben in den Grouper.

Die [X.] bestimmen, ob und welche [X.] für die Abrechnung zusätzlich zur Hauptdiagnose zu kodieren sind (vgl auch B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]5 mwN). Das ist nach den [X.] (2008) dann der Fall, wenn die fragliche Diagnose überhaupt als Nebendiagnose zu kodieren ist und sich zudem auf das Versorgungsgeschehen tatsächlich im Sinne eines zusätzlichen Aufwands ausgewirkt hat. In diesem Sinne definieren die [X.] (2008) in Abschnitt D002f die Hauptdiagnose und unter [X.] die Nebendiagnose. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen wird die Hauptdiagnose "definiert als: Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist. Der Begriff 'nach Analyse' bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war. Die dabei evaluierten Befunde können Informationen enthalten, die aus der medizinischen und pflegerischen Anamnese, einer psychiatrischen Untersuchung, Konsultationen von Spezialisten, einer körperlichen Untersuchung, diagnostischen Tests oder Prozeduren, chirurgischen Eingriffen und pathologischen oder radiologischen Untersuchungen gewonnen wurden. Für die Abrechnung relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen. Die nach Analyse festgestellte Hauptdiagnose muss nicht der Aufnahmediagnose oder Einweisungsdiagnose entsprechen. (…) Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose: Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird bzw. während des Krankenhausaufenthaltes diagnostiziert wird, so ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren. Zur Kodierung von Symptomen als Nebendiagnose siehe [X.] [X.] - [X.]. Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose: Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose und die zugrunde liegende Krankheit als Nebendiagnose zu kodieren."

[X.] definiert die Nebendiagnose "als: Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt. Für [X.] müssen [X.] als Krankheiten interpretiert werden, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist: • therapeutische Maßnahmen, • diagnostische Maßnahmen, • erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand. Krankheiten, die zB durch den Anästhesisten während der präoperativen Beurteilung dokumentiert wurden, werden nur kodiert, wenn sie den oben genannten Kriterien entsprechen. Sofern eine Begleitkrankheit das Standardvorgehen für eine spezielle Prozedur beeinflusst, wird diese Krankheit als Nebendiagnose kodiert. Anamnestische Diagnosen, die das Patientenmanagement gemäß obiger Definition nicht beeinflusst haben, wie z.B. eine ausgeheilte Pneumonie vor 6 Monaten oder ein abgeheiltes Ulkus, werden nicht kodiert. Symptome als Nebendiagnose: Ein Symptom wird nicht kodiert, wenn es im Regelfall als eindeutige und unmittelbare Folge mit der zugrunde liegenden Krankheit vergesellschaftet ist. Stellt ein Symptom jedoch ein eigenständiges, wichtiges Problem für die medizinische Betreuung dar, so wird es als Nebendiagnose kodiert (siehe auch [X.] Kapitel [X.]). … Abnorme Befunde: Abnorme Labor-, Röntgen-, Pathologie- und andere diagnostische Befunde werden nicht kodiert, es sei denn, sie haben eine klinische Bedeutung im Sinne einer therapeutischen Konsequenz oder einer weiterführenden Diagnostik (nicht allein Kontrolle der abnormen Werte)."

Auch die [X.] sind "nach Analyse" zu kodieren, also nach Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes. Hierbei sind vor dem Ende des stationären Aufenthalts erhobene Befunde, deren Auswertung erst später eingeht, einzubeziehen (vgl B[X.] Urteil vom [X.] - B 1 KR 9/15 R - Rd[X.] 19 für [X.] vorgesehen). Die Maßgeblichkeit des [X.] "nach Analyse" folgt aus dem Zusammenhang der Neben- mit der Hauptdiagnose. Nach diesen Vorgaben sind lediglich neben der Hauptdiagnose (K51.3) die [X.] Volumenmangel ([X.]), Harnwegsinfektion (N39.0) und Hypothyreose (E03.9) zu kodieren, wenn die deutlich erhöhten [X.] im Regelfall eindeutige und unmittelbare Folge der Exsikkose sind und neben der [X.] keinen weiteren therapeutischen Aufwand bewirkten. Sie waren dann im Sinne der [X.] eines der Symptome der Exsikkose. Anders läge es, wenn die Versicherte "nach Analyse" an einem akuten Nierenversagen litt, das auch ohne Exsikkose und ggf hierdurch bedingte deutlich erhöhte [X.] eine [X.] erfordert hätte. In diesem Falle wären sowohl [X.] als auch N17.9 als Nebendiagnose zu kodieren.

c) Das [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass die deutlich erhöhten [X.] im Regelfall eindeutige und unmittelbare Folge der Exsikkose sind und neben der [X.] keinen weiteren therapeutischen Aufwand bewirkten. Es hat ebenfalls nicht festgestellt, dass die Versicherte "nach Analyse" an einem akuten Nierenversagen (N17.9, nicht näher bezeichnet) litt, das auch ohne Exsikkose und ggf hierdurch bedingte deutlich erhöhte [X.] eine [X.] erfordert hätte. Es wird dies nachzuholen haben. [X.] Feststellungen sind nicht entbehrlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin nicht nach [X.] und Glauben gehindert, bei Erfüllung der aufgezeigten Voraussetzungen für die Vergütung die Nebendiagnose N17.9 zugrunde zu legen.

Die Vertragsbeziehungen zwischen Krankenhäusern und [X.]n verpflichten diese in partnerschaftlicher Weise zu gegenseitiger Rücksichtnahme nach dem Grundsatz von [X.] und Glauben (§ 242 BGB). Sie arbeiten aufgrund eines dauerhaften Vertragsrahmens ständig professionell zusammen. Ihnen sind die gegenseitigen Interessenstrukturen geläufig. In diesem Rahmen ist von ihnen eine gegenseitige Rücksichtnahme zu erwarten (vgl B[X.] [X.]-2500 § 109 [X.]7 Rd[X.] mwN). [X.] ein Krankenhaus - wie hier die Klägerin - über die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Vergütung und legt es hierbei den vollständigen Behandlungsablauf offen, kann es nicht gehindert sein, im Laufe des Rechtsstreits zur Begründung seiner Forderung eine nach dem tatsächlichen Ablauf unzutreffende Kodierung gegen eine zutreffende Kodierung auszutauschen, soweit nicht gesetzeskonformes Vertragsrecht entgegensteht, wofür nichts vorliegt. So liegt der Fall hier.

d) Das Urteil des [X.] erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als rechtmäßig. Die Erstattung ohne Rechtsgrund gezahlter Krankenhausvergütung ist nicht in entsprechender Anwendung des § 814 BGB ausgeschlossen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete ua nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Zahlt eine [X.] vorbehaltlos auf eine Krankenhausrechnung, kann sie deshalb mit der Rückforderung - und damit auch mit dem späteren Bestreiten ihrer Zahlungspflicht - ganz ausgeschlossen sein, wenn sie (positiv) gewusst hat, dass sie zur Leistung nicht verpflichtet war (vgl [X.], 15 = [X.]-2500 § 109 [X.], Rd[X.]0; B[X.]E 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; zustimmend Wahl in jurisPK-[X.]B V, 2. Aufl 2012, § 109 Rd[X.]0). Daran fehlte es. Die Beklagte zahlte die Krankenhausvergütung weder vorbehaltlos noch in Kenntnis ihrer Nichtschuld.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale von 100 [X.] nebst Zinsen aus § 275 Abs 1c [X.] [X.]B V. Nach § 275 Abs 1c [X.]B V ist bei Krankenhausbehandlung nach § 39 [X.]B V eine Prüfung nach § 275 Abs 1 [X.] 1 [X.]B V zeitnah durchzuführen ([X.]). Die Prüfung nach [X.] ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der [X.] einzuleiten und durch den [X.] dem Krankenhaus anzuzeigen ([X.]). Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des [X.] führt, hat die [X.] dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale iHv 100 [X.] zu entrichten ([X.]). Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck verdeutlichen, dass der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale voraussetzt, dass eine Auffälligkeitsprüfung iS von § 275 Abs 1c [X.]B V erfolgte (stRspr, vgl grundlegend B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.], Rd[X.] 12 ff; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]6 mwN). Ein Krankenhaus kann die Aufwandspauschale - auch dann, wenn keine Verminderung des [X.] eintritt - allerdings nicht beanspruchen, wenn die [X.] durch eine fehlerhafte Abrechnung zur Einleitung des Prüfverfahrens veranlasst wurde (vgl grundlegend B[X.]E 106, 214 = [X.]-2500 § 275 [X.]; ebenso für Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft 3. Senat, B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.]; aA, aber zu restriktiv 3. Senat, B[X.] [X.]-2500 § 275 [X.] 16).

Keine Auffälligkeitsprüfung iS von § 275 Abs 1c [X.]B V ist die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit (§ 301 [X.]B V). Das Überprüfungsrecht der [X.]n auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den engeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung. Es unterliegt einem eigenen Prüfregime (stRspr, vgl B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.] 16 ff; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]; B[X.] [X.]-2500 § 301 [X.] Rd[X.]1).

Der hier betroffene Streit über die Vergütung betrifft die sachlich-rechnerische Richtigkeit der geforderten Vergütung, nämlich die richtige Kodierung und Abrechnung (vgl [X.] 2; § 301 [X.]B V). Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale kommt hierfür nicht in Betracht, unabhängig davon, zu welchem Ergebnis das [X.] bei seiner erneuten Entscheidung hierzu gelangt, nachdem es die noch erforderlichen Feststellungen getroffen hat.

4. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das [X.]-Urteil enthält hinreichende Entscheidungsgründe. Nach § 128 Abs 1 [X.] [X.]G iVm § 136 Abs 1 [X.] 6 [X.]G sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind, nicht dagegen jene, die es nicht gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl [X.] [X.] 1500 § 62 [X.] 16). Auch braucht es nicht zu Fragen Stellung nehmen, auf die es nach seiner Auffassung nicht ankommt. Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der möglicherweise hätte erwähnt werden können, behandelt hat (vgl zB B[X.] Beschluss vom [X.] - B 1 KR 68/12 B - Juris Rd[X.] mwN). So liegt es bei dem angegriffenen [X.]-Urteil.

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.] vorbehalten. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 [X.] Teils 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 13/14 R

23.06.2015

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Hannover, 3. Mai 2011, Az: S 67 KR 504/10, Urteil

§ 39 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 275 Abs 1c S 3 SGB 5, § 301 SGB 5, § 7 KHEntgG vom 15.12.2004, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 26.03.2007, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG vom 26.03.2007, § 17b KHG vom 26.03.2007, KFPVbg 2008, Nr K51.3 ICD-10-GM 2008, Nr N17.9 ICD-10-GM 2008, Nr D002f DKR 2008, Nr D003d DKR 2008, OPS 2008, § 242 BGB

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 23.06.2015, Az. B 1 KR 13/14 R (REWIS RS 2015, 9348)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9348

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