Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23.09.2015, Az. 2 BvE 6/11

2. Senat | REWIS RS 2015, 4978

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

AUSLAND BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT PARLAMENT BUNDESWEHR MILITÄR PARLAMENTSVORBEHALT

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Gegenstand

Zur Reichweite des wehrverfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalts für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte in Eilfällen - nachträgliche parlamentarische Billigung eines Einsatzes bewaffneter Streitkräfte nicht geboten, wenn der Einsatz wegen Gefahr im Verzug durch die Bundesregierung angeordnet und bereits vor frühestmöglicher Parlamentsbefassung beendet wurde


Leitsatz

1. Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter Streitkräfte innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt allgemein für bewaffnete Einsätze deutscher Soldaten im Ausland und unabhängig davon, ob diese einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter haben.

2. Bei Gefahr im Verzug ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter Streitkräfte vorläufig allein zu beschließen. In diesem Fall muss sie das Parlament umgehend mit dem fortdauernden Einsatz befassen und die Streitkräfte auf Verlangen des Bundestages zurückrufen.

3. Die Voraussetzungen dieser Eilentscheidungsbefugnis der Bundesregierung sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar.

4. Ist ein von der Bundesregierung bei Gefahr im Verzug beschlossener Einsatz zum frühestmöglichen Zeitpunkt einer nachträglichen Parlamentsbefassung bereits beendet und eine rechtserhebliche parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der Streitkräfte deshalb nicht mehr möglich, verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt die Bundesregierung nicht, eine Entscheidung des Deutschen Bundestages über den Einsatz herbeizuführen. Die Bundesregierung muss den Bundestag jedoch unverzüglich und qualifiziert über den Einsatz unterrichten.

Gründe

1

Das [X.]verfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund des [X.] verpflichtet war, für die Evakuierung [X.] Staatsangehöriger aus [X.] durch Soldaten der [X.] am 26. Februar 2011 nachträglich die Zustimmung des [X.] einzuholen.

I.

2

1. a) Unter dem Einfluss der Unruhen in einigen Nachbarländern eskalierte ab Mitte Februar 2011 in [X.] der innenpolitische Konflikt zwischen der Regierung und ihren Gegnern zu einem bewaffneten [X.] gegen das Regime von [X.]. Ein Zentrum der gewalttätigen Auseinandersetzungen waren zunächst die [X.], insbesondere die im Nordosten gelegene Hafenstadt [X.]. Der Krisenstab im Krisenreaktionszentrum des [X.] befasste sich seit dem 20. Februar 2011 in fortan täglichen, ressortübergreifenden Sitzungen mit den Entwicklungen in [X.]. Im [X.] und im [X.] der [X.] wurden frühzeitig Vorbereitungen für diplomatische und militärische Evakuierungen [X.] Staatsangehöriger auf dem Luft- oder Seeweg getroffen. [X.] Soldaten der [X.] flogen am 22. Februar 2011 mit zwei [X.] Transportmaschinen und am 23. Februar 2011 mit einem [X.] [X.] Staatsbürger und Angehörige anderer [X.] aus [X.] aus. Gleichzeitig verließen [X.] und weitere Ausländer die im Nordwesten [X.]s gelegene Hauptstadt mit einer Sondermaschine einer zivilen [X.]n Luftfahrtgesellschaft. Der Leiter der Europaabteilung im libyschen Ministerium des [X.] hatte der [X.]n Botschaft am Abend des 22. Februar 2011 zur Nutzung des Internationalen Flughafens [X.] durch [X.] Militärmaschinen mitgeteilt, die dafür zuständige [X.] habe für [X.] eine generelle Lande- und Starterlaubnis erteilt, die sogenannte Diplo-Clearance.

3

b) Parallel zu den ungesicherten Luftabholungen durch die [X.] wurden im [X.] Kräfte aus Heer, [X.] und [X.] zu einem Einsatzverband für eine militärische Evakuierungsoperation zusammengeführt. Nach den vom [X.] am 23. Februar 2011 veranlassten Planungen des [X.]s der [X.] sollten bis zu 1000 Soldatinnen und Soldaten im Rahmen der [X.]" isolierte oder gewaltsam bedrohte [X.] Staatsbürger aus ganz [X.] evakuieren und retten oder gegebenenfalls befreien. Die vom [X.] erlassene "[X.] des [X.] militärische Evakuierungsoperation LIBYEN" (Stand: 02/2011) betreffend "Regeln für die Anwendung militärischer Gewalt" sah nicht nur ein Recht auf Selbstverteidigung und Nothilfe, sondern auch ein Recht auf Einsatz militärischer Gewalt gegen Personen und Sachen zur Durchsetzung militärischer Evakuierungen vor. Der maritime Teil des [X.], bestehend aus den Fregatten "[X.]" und "[X.]", dem Einsatzgruppenversorger "[X.]" und dem [X.] "[X.]", war vor der Ostküste [X.]s am 27. Februar 2011 ab 3:00 Uhr, die nach [X.] verlegten Kräfte für schnelle Luftevakuierungen waren ab 15:00 Uhr einsatzbereit.

4

2. a) Der Osten [X.]s befand sich zu diesem [X.]punkt bereits weitgehend in der Hand der Regimegegner. Der durch den [X.] bedingte Zerfall der staatlichen Strukturen ging dort mit steigender Kriminalität einher, insbesondere auch Überfällen auf die Camps westlicher Unternehmen. Der Krisenstab im [X.] war noch am 23. Februar 2011 davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter [X.] Firmen aus dem Camp in [X.], einem 400 Kilometer südlich von [X.] in der Nähe eines [X.] gelegenen [X.] Wüstenort, ohne größere Schwierigkeiten über den Landweg würden ausreisen können. Diese Einschätzung konnte bereits am 24. Februar 2011 nicht mehr aufrechterhalten werden, nachdem mehrere Versuche, das Camp zu verlassen, aus Sicherheitsgründen abgebrochen werden mussten. Die Verbindungsstraßen von [X.] zum nächsten Hafen und in das Nachbarland [X.] führten durch umkämpfte Gebiete; auch wären die zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuge von großem Wert für die bewaffneten rivalisierenden Stämme in der Region gewesen. In der Gegend um [X.] gab es bewaffnete marodierende Banden. Im Camp selbst, das durch ebenfalls bewaffnete [X.] geschützt wurde, hatten Auseinandersetzungen um Wasser und Nahrungsmittel begonnen. Da eine private Firmenmaschine die gut ausgebaute Landebahn in [X.] zuletzt problemlos hatte nutzen können und es im Umkreis von 50 Kilometern keine militärischen Einrichtungen und im Umkreis von 100 Kilometern keine [X.] gab, beschloss der Krisenstab, die "in akuter Gefahr [X.]" ([X.]. der Krisenstabssitzung vom 24. Februar 2011) möglichst am folgenden Tag, dem 25. Februar 2011, bei Tagesanbruch von der [X.] mit den auf [X.] stationierten [X.] ausfliegen zu lassen. Eine Begleitung durch bewaffnete Einsatzkräfte wurde nicht für erforderlich gehalten.

5

b) Das [X.] der [X.] kam aufgrund einer Bedrohungsanalyse am 25. Februar 2011 insoweit allerdings zu einem anderen Ergebnis. Die öffentliche Ordnung in [X.] sei vollkommen zusammengebrochen. Der Osten des Landes befinde sich zum größten Teil in der Hand bewaffneter [X.] sowie übergelaufener Streit- und Sicherheitskräfte, eine übergeordnete Kontrolle sei nicht erkennbar. Da sich die Versorgung der Bevölkerung stetig verschlechtere, steige zunehmend das Risiko krimineller Aktionen, auch gegen westliche Ausländer. Die libyschen [X.] hätten über eine Vielzahl von Systemen zur Flugabwehr verfügt, deren Dislozierung im Raum nicht bekannt sei. Im Bereich [X.] befänden sich jedoch einsatzbereite [X.] mit einer Reichweite von 300 Kilometern, die wahrscheinlich von oppositionellen Kräften kontrolliert würden. Aufgrund der Unberechenbarkeit der regionalen Machtverhältnisse sei weiterhin von einer landesweiten Bedrohung durch diese Systeme auszugehen. Daher sei für die Evakuierung aus [X.] der Einsatz von [X.] [X.], die mit einer Zusatzausstattung zum passiven Selbstschutz gegen [X.] und gegen Flugabwehrraketen ausgerüstet sind, unabdingbar. Da sich Teile der libyschen Zivilbevölkerung Waffen aus militärischen Beständen angeeignet hätten, sei am Boden zudem mit einer Gefährdung der [X.] durch Handwaffen, Panzerabwehrhandwaffen oder auf Fahrzeugen montierte Maschinengewehre zu rechnen. Der Einsatz begleitender und bewaffneter [X.] sei daher zwingend erforderlich.

6

c) Das [X.] war in einer eigenen Analyse zur Lage in [X.] ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, für eine [X.] von [X.]n sei von einer mittleren bis erheblichen Bedrohung an Land und in der Luft auszugehen. Zwei [X.] [X.] mit ihrer jeweiligen Besatzung sowie zwölf Fallschirmjäger einer für militärische [X.] und [X.]en gegen irreguläre Kräfte besonders befähigten Luftlandebrigade und acht Feldjäger, sämtlich Teil der für die [X.]" vorgesehenen Kräfte und Fähigkeiten, wurden daher noch am 25. Februar 2011 von [X.] nach [X.]/[X.] verlegt. Die daraus resultierende zeitliche Verschiebung der geplanten Evakuierung um einen Tag auf den 26. Februar 2011 wurde im Rahmen einer Gesamtabwägung in Kauf genommen.

7

3. a) Am späten Abend des 25. Februar 2011 stimmte die Bundeskanzlerin der von den [X.] und des [X.] vorgeschlagenen Evakuierung aus [X.] zu. Da Einsätze der [X.] in [X.] zur Rettung und Evakuierung einem strikten Leitungsvorbehalt seines Hauses unterlagen, erteilte anschließend der [X.] die [X.]sfreigabe. Zuvor hatte der [X.] des [X.] unter Berufung auf das [X.] die Vorsitzenden der Fraktionen im [X.]n [X.] telefonisch über den "unmittelbar bevorstehenden Einsatz [X.] [X.] im Ausland" (Telefonvermerk des [X.] vom 25. Februar 2011) unterrichtet und dringend um Vertraulichkeit gebeten. Die Obleute der Fraktionen im Verteidigungsausschuss waren durch den Generalinspekteur der [X.] entsprechend informiert worden.

8

b) Am 26. Februar 2011 blieb ein diplomatisches Ersuchen in Form einer Verbalnote der [X.]n Botschaft in [X.] um Genehmigung der Landung zweier Flugzeuge der [X.] in [X.] für eine humanitäre Hilfsaktion zur Evakuierung [X.] Bürger von libyscher Seite unbeantwortet. [X.] Regierungsvertretern war das Vorhaben jedoch bekannt, da der Staatssekretär im [X.] Dr. Born mit ihnen in ständigem Kontakt stand.

9

c) [X.] am Nachmittag des 26. Februar 2011 wurde direkt aus dem [X.] der [X.] geführt, weil sich das Führungselement des [X.] "[X.]" zu diesem [X.]punkt noch in der Phase der Verlegung befand. Der Chef des [X.] im [X.] der [X.] wies die eingesetzten Soldaten vor dem Abflug aus [X.] darauf hin, dass bisher kein ausländisches Flugzeug im libyschen Luftraum bedroht worden sei. Eine kurzzeitige Radarabstrahlung der Stellung eines [X.] bei der [X.] Hafenstadt [X.] habe am Vormittag des Vortages aufgeklärt werden können. Nach den von dem Sicherheitsbeauftragten eines [X.]n Unternehmens laufend übermittelten Informationen aus dem Camp sei die Lage in [X.] selbst derzeit ruhig, bewaffnete [X.] schützten die Firmenangehörigen. Im Fall einer Veränderung, bei unklarer oder gefährlicher Lage, würden zur Warnung ein oder mehrere Fahrzeuge auf die Landebahn gestellt. Die Landebahn sei zurzeit noch durch ausgebrachte Pipelinerohre blockiert. Ziel war es, eine Landung von Flugzeugen der [X.]sparteien zu verhindern.

d) Aufgrund der hohen Zahl der aus [X.] zu [X.] hatten sich neben der Bundesregierung auch [X.] und die [X.] für eine jeweils national verantwortete Beteiligung an der Luftevakuierung entschieden. Die um 13:30 Uhr zuerst in [X.] einfliegende [X.] Militärmaschine brach den Anflug ab und kehrte auf ihren Stützpunkt nach [X.] zurück, nachdem die libyschen Behörden trotz Anfrage keine Landegenehmigung erteilt hatten. Das [X.] Transportflugzeug landete kurze [X.] später sicher in [X.] und flog eigene und Staatsangehörige anderer Länder nach [X.] aus. Daraufhin starteten um 14:17 Uhr die beiden [X.]n [X.] [X.] in [X.].

e) Der erweiterte Selbstschutz der eingesetzten Transportmaschinen beinhaltete Maßnahmen zum passiven Schutz durch Scheinziele in Form von 720 "Flares" gegen Lenkwaffen mit [X.] und 960 "Chaffs" zur Störung von Radargeräten. Die Besatzungen der [X.] [X.] bestanden aus insgesamt elf Soldaten zur Durchführung des [X.] und einem Mediziner. Sie führten 15 Pistolen [X.] mit 450 Patronen mit sich. An Bord jeder Maschine befanden sich zusätzlich sechs Fallschirmjäger und vier Feldjäger. Die Fallschirmjäger sollten sowohl die [X.] nach der Landung oder einer eventuellen Notlandung wie auch die zu [X.] beim Anbordgehen sichern (BTDrucks 17/6564, [X.]). Die "[X.] des [X.] militärische Evakuierungsoperation LIBYEN" betreffend "Regeln für die Anwendung militärischer Gewalt", die auch zur Durchsetzung von Evakuierungen legitimierte, war ihnen gegenüber nicht zurückgenommen worden. Die Fallschirmjäger waren mit ihren persönlichen Ausstattungsgegenständen (Uniformteile, Gefechtshelm und [X.]) sowie Schutzwesten der Schutzklasse 4 ausgerüstet und führten insgesamt zwei [X.] mit 960 Patronen, zwei Gewehre [X.] mit [X.] und 200 Patronen, zehn Gewehre [X.]6 mit 1500 Patronen, vier Pistolen [X.] mit 120 Patronen, eine Signalpistole 2A1 mit fünf Patronen und vier Funkgeräte mit sich. Die Feldjäger hatten den Auftrag, die Besatzung nach der Landung in [X.] bei der Kontrolle der zu [X.] und auf dem Rückflug nach [X.] durch die Wahrnehmung von [X.] an Bord zu unterstützen. Sie waren jeweils mit [X.], einer Schutzweste der Schutzklasse 4, einem Funkgerät SEM 52 S, Einmannverpflegungspaketen sowie einem Kampfrucksack oder einer Kampftragetasche ausgerüstet und mit ihren Handwaffen, insgesamt vier Gewehren [X.]6 mit 600 Patronen und vier Pistolen [X.] mit 180 Patronen, bewaffnet.

f) Die [X.]n [X.] [X.] flogen um 14:59 Uhr in den libyschen Luftraum ein und landeten um 16:30 Uhr in [X.]. Nach der Landung sicherten die zwölf Fallschirmjäger mit [X.]- und [X.]6-Gewehren die beiden nebeneinander stehenden Luftfahrzeuge in einem Abstand von 25 Metern, um deren Umfeld lückenlos beobachten zu können. Anschließend setzten sechs Fallschirmjäger die Überwachung fort, während die anderen sechs die acht Feldjäger bei der Identifizierung der zu [X.] und deren Verbringung in die Transportmaschinen unterstützten. Die Maschinengewehre verblieben in den Luftfahrzeugen. 22 [X.] und 110 Bürger anderer [X.] wurden an Bord genommen. Die beiden [X.] verließen um 17:10 Uhr und 17:16 Uhr [X.] sowie gegen 18:25 Uhr den libyschen Luftraum. Um 19:29 Uhr landeten sie in [X.] auf [X.]. Zu weiteren Evakuierungen aus [X.] durch [X.] Soldaten kam es in der Folgezeit nicht.

g) Am 27. Februar 2011 wurden drei [X.] [X.]infanteristen, Besatzungsmitglieder einer vor der [X.] ankernden [X.]n Fregatte, von regimetreuen Truppen angegriffen und gefangen genommen, als sie versuchten, Landsleute aus der nordlibyschen Hafenstadt [X.] per Hubschrauber zu evakuieren.

4. a) Der [X.] des [X.] hatte am Abend des 26. Februar 2011 umgehend die Vorsitzenden der Fraktionen im [X.]n [X.] über Verlauf und Abschluss der Evakuierung aus [X.] in Kenntnis gesetzt. Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und die Obleute des [X.] und des Verteidigungsausschusses des [X.] wurden unter dem Datum 26. Februar 2011 schriftlich durch das [X.] der [X.] über die durchgeführte Evakuierung unterrichtet. Der Staatssekretär im [X.] Dr. Born informierte am 27. Februar 2011 die Obleute der Fraktionen im [X.] Ausschuss, dessen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter auch telefonisch.

In der [X.] am 28. Februar 2011 erklärte der Sprecher des [X.] zu der Evakuierung aus [X.] (Mitschrift der [X.] vom 28. Februar 2011, [X.]):

"[…] In diesem Falle war es so, dass ein bewaffneter Einsatz bevorgestanden haben könnte. Nachträglich war es ein gesicherter Evakuierungseinsatz mit humanitärer Zielsetzung, also kein bewaffneter Einsatz. Demzufolge muss auch nachträglich keine Zustimmung des [X.] eingeholt werden."

b) Der damalige [X.] Geschäftsführer der Antragstellerin forderte die Bundesregierung mit Schreiben vom 3. März 2011 an den [X.] des [X.] auf, ein nachträgliches parlamentarisches Mandat für den Evakuierungseinsatz einzuholen. In seiner Antwort vom 11. März 2011 teilte der [X.] mit, dass er den Einsatz für einen humanitären halte, der der Zustimmung des [X.] nicht bedürfe.

Der Staatssekretär im [X.] hatte zuvor, mit Datum vom 4. März 2011, den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Obleuten des [X.] und des Verteidigungsausschusses des [X.] eine schriftliche Unterrichtung über die Evakuierung aus [X.] zugeleitet.

c) In der Sitzung des Verteidigungsausschusses des [X.] am 16. März 2011 erklärte der Staatssekretär im [X.] Dr. Born in Übereinstimmung mit dem Staatssekretär im [X.] Wolf, die Evakuierung aus [X.] sei kein Unternehmen gewesen, bei dem man Waffen habe einsetzen müssen. Vielmehr habe man von Anfang an erwartet, dass eine militärische Aktion nicht notwendig werden würde. Die Bundesregierung sei von einer zumindest konkludenten Genehmigung der Evakuierung durch die libyschen Behörden ausgegangen. Mit Blick auf die Lage in [X.] habe es sich im Grunde genommen um eine Evakuierung ähnlich wie die zuvor aus [X.] gehandelt, nicht jedoch um eine bewaffnete Unternehmung im Sinne des [X.]es ([X.]r [X.], 17. Wahlperiode, Verteidigungsausschuss, [X.]. Nr. 83, S. 22 ff.).

d) Abgeordnete der Fraktion [X.] und die Fraktion selbst stellten in der Sitzung des [X.] am 24. März 2011 folgenden Antrag auf Beschlussfassung zur Abstimmung (BTDrucks 17/5175):

"I. Der [X.] [X.] stellt fest:

Am 26. Februar 2011 hat die Bundesregierung unter Berufung auf [X.] einen bewaffneten Einsatz der [X.] zur Evakuierung [X.] und anderer [X.] Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus [X.] durchgeführt. Ein solcher Evakuierungseinsatz fällt unter die entsprechenden Bestimmungen von § 5 des [X.]es. Daran hat auch die Bundesregierung keinen Zweifel gelassen, in dem sie im Vorfeld und nach der [X.] die Fraktionsvorsitzenden und Obleute des Verteidigungsausschusses des [X.] direkt gemäß § 5 Abs. 2 des [X.]es unterrichtet hat - im Unterschied zu anderen Einsätzen der [X.], bei denen nicht mit der Anwendung militärischer Gewalt zu rechnen war, wie z.B. bei der Verlegung von Fregatten vor die [X.]. Zudem wurde die Entsendung einer bewaffneten Sicherheitskomponente für die Evakuierungsoperation von mehr als 20 Soldatinnen und Soldaten mit der Entstehung einer neuen Gefährdungslage begründet. Unter diesen Voraussetzungen sieht das ,Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter [X.] im Ausland ([X.])' unter § 5 Abs. 3 des [X.]es vor, dass ein Antrag auf Zustimmung zum Einsatz unverzüglich nachzuholen ist. Diesen Vorgaben ist die Bundesregierung bislang nicht gefolgt.

II. Der [X.] [X.] fordert die Bundesregierung auf,

unverzüglich gemäß § 5 Abs. 3 des [X.]es dem [X.] ein Mandat für den Evakuierungseinsatz vom 26. Februar 2011 in [X.] vorzulegen."

Das [X.] ([X.]) regelt Form und Ausmaß der Beteiligung des [X.] beim Einsatz bewaffneter [X.] [X.] im Ausland (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

In § 5 [X.] ist bestimmt:

(1) Einsätze bei [X.], die keinen Aufschub dulden, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des [X.]. Gleiches gilt für Einsätze zur Rettung von Menschen aus besonderen Gefahrenlagen, solange durch die öffentliche Befassung des [X.] das Leben der zu rettenden Menschen gefährdet würde.

(2) Der [X.] ist vor Beginn und während des Einsatzes in geeigneter Weise zu unterrichten.

(3) Der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz ist unverzüglich nachzuholen. Lehnt der [X.] den Antrag ab, ist der Einsatz zu beenden.

Der [X.] [X.] lehnte es am 24. März 2011 ab, auch gegen die Stimmen der Antragstellerin, den beantragten Beschluss zu fassen ([X.]r [X.], Plenprot. 17/99, [X.]ografischer Bericht, S. 11444).

e) Der [X.] des [X.] antwortete am 5. April 2011 auf ein Schreiben des damaligen [X.] Geschäftsführers der Antragstellerin vom 17. März 2011, in welchem dieser erneut die Notwendigkeit einer nachträglichen Zustimmung des [X.] zu dem Evakuierungseinsatz vorgetragen hatte, wie folgt:

"Das [X.] findet nur bei einem Einsatz bewaffneter [X.] [X.] im Ausland Anwendung. Ein Einsatz bewaffneter [X.] ist nicht anzunehmen, wenn [X.] Soldatinnen und Soldaten in eine bewaffnete Unternehmung nicht einbezogen sind und eine solche Einbeziehung nach den konkreten Umständen des Einsatzes nicht zu erwarten ist. Dies war bei der [X.] [X.] der Fall.

Das [X.] hält in dem von Ihnen zitierten Urteil vom 7. Mai 2008 fest, dass, erst die qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen zur parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit eines Auslandseinsatzes [X.] Soldaten' führt. ,[X.]', so das Gericht, ,dass es bei einem Einsatz zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommt, reicht hierfür nicht aus […], weil die theoretische Möglichkeit einer solchen Auseinandersetzung sich, wo [X.] operieren, kaum je von vornherein wird ausschließen lassen' [[X.] 121, 135 (163 ff.)]. Wenn also, wie Sie schreiben, aus der ,[X.] nicht ohne Weiteres erwartet werden [konnte], dass Soldatinnen und Soldaten nicht in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden' würden, so begründet dies noch keinen Einsatz im Sinne des [X.]es."

f) Die Bundesregierung hatte in diesem Sinne bereits mit Schreiben des [X.] vom 31. März 2011 eine am 9. März 2011 gestellte [X.]e Anfrage zum "Einsatz bewaffneter [X.] [X.] in [X.]" von Abgeordneten der Fraktion [X.] und der Fraktion selbst (BTDrucks 17/5002) beantwortet. Aufgrund der zum [X.]punkt der Entscheidung bekannten Bedrohungslage habe die klare Erwartung bestanden, dass die eingesetzten Soldaten durch libysche Kräfte nicht bedroht seien, ihre Waffen nicht würden einsetzen müssen und mithin nicht in eine bewaffnete Unternehmung einbezogen werden würden. Die Unterrichtung des [X.] habe - wie der [X.] des [X.] in seinen Telefonaten vor und nach der [X.] auch betont habe - stattgefunden, um gegenüber dem [X.]n [X.] volle Transparenz zu gewährleisten (BTDrucks 17/5359 vom 4. April 2011, [X.]).

g) Ähnlich äußerte sich das [X.] namens der Bundesregierung in der am 7. Juli 2011 übermittelten Antwort auf eine [X.]e Anfrage vom 10. Juni 2011 (BTDrucks 17/6196), gestellt von Abgeordneten der Antragstellerin und der Antragstellerin selbst zum "Evakuierungseinsatz ,[X.]' der [X.] in [X.]" (BTDrucks 17/6564 vom 11. Juli 2011, S. 2).

II.

Die Antragstellerin hat am 11. August 2011 ihren Antrag im [X.]verfahren gestellt. Zu dessen Begründung trägt sie vor:

1. Der Antrag sei zulässig. Als Fraktion des [X.] sei sie im [X.]verfahren nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 [X.] antragsberechtigt und die Bundesregierung zulässige Antragsgegnerin. Als zulässiger Antragsgegenstand sei in der Rechtsprechung des [X.]s die im Rahmen eines bewaffneten Einsatzes der [X.] unterlassene Anrufung des [X.] ausdrücklich anerkannt ([X.] 121, 135 <150>). Die Antragsgegnerin habe hier in einem an den [X.] gerichteten Schreiben des [X.]s des [X.] vom 5. April 2011 klargestellt, dass sie nicht mehr beabsichtige, den [X.] um eine nachträgliche Zustimmung zu dem Evakuierungseinsatz in [X.] zu ersuchen. Die Antragsbefugnis folge aus der möglich erscheinenden Nichtbeachtung der Zustimmungspflicht des [X.] im Rahmen des [X.] angesichts des streitgegenständlichen Einsatzes, der im Ausland und mit bewaffneten Angehörigen der [X.] durchgeführt worden sei. Rechte des [X.] könne sie als Fraktion für diesen in Prozessstandschaft geltend machen. Das notwendige Rechtsschutzinteresse liege vor. Ihr bleibe zur Durchsetzung ihres Anliegens kein anderes politisches Mittel, insbesondere sei sie nicht gehalten, vor der Einleitung eines [X.]verfahrens selbst die Zustimmung des [X.] zu dem Einsatz zu beantragen. Der [X.] habe nach der Rechtsprechung des [X.]s insoweit keine entsprechende Initiativbefugnis, vielmehr müsse in jedem Fall die Bundesregierung - auch bei einem bereits abgeschlossenen Einsatz - das [X.] befassen ([X.] 90, 286 <388>). Dies folge auch aus der verfassungskonkretisierenden Regelung des § 3 Abs. 1 [X.], nach der es allein der Antragsgegnerin obliege, die Zustimmung des [X.] einzuholen. Die Antragsfrist des § 64 Abs. 3 [X.] sei gewahrt. Das Unterlassen der Antragsgegnerin könne mit dem Schreiben des [X.]s des [X.] vom 5. April 2011, frühestens mit dessen Schreiben vom 11. März 2011, als abgeschlossen gelten. Die Antragsschrift sei weniger als sechs Monate nach dem streitgegenständlichen Einsatz beim [X.] eingereicht worden.

2. Der Antrag sei auch begründet. Die Antragsgegnerin habe die Rechte des [X.] aus dem wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt verletzt.

a) Die Beteiligungsrechte des [X.] im Falle einer Entsendung von Soldaten der [X.] ins Ausland seien in verfassungskonkretisierender Weise im [X.] geregelt. Dieses könne eine verfassungsrechtliche Auslegung der Voraussetzungen des [X.], insbesondere des Begriffs "Einsatz bewaffneter [X.]" nicht ersetzen, aber im Einzelfall Hinweise für seine verfassungsunmittelbare Reichweite geben ([X.] 121, 135 <156>).

aa) Der [X.]vorbehalt sei aus einer ex-ante-Perspektive zu bestimmen. Aus § 2 Abs. 1, 2. Alt. [X.] folge, dass ein tatsächlicher Waffengebrauch durch die [X.] in einem konkreten Einsatz nicht Voraussetzung für das Vorliegen einer bewaffneten Unternehmung und damit für die parlamentarische Zustimmungsbedürftigkeit sei, sondern die Erwartung dessen ausreiche. Dies ergebe sich bei systematischer Betrachtung zudem zwingend daraus, dass im gesetzlichen Regelfall die Zustimmung im Vorhinein erteilt werden müsse und damit zu einem [X.]punkt, bevor bekannt sein könne, ob Waffen tatsächlich zum Einsatz kämen oder nicht. Ein gefährlicher Einsatz mit genuin militärischen Mitteln in einem Konfliktgebiet löse daher den [X.]vorbehalt aus. Der zu einem solchen bewaffneten [X.]einsatz im Gegensatz stehende und vom Gesetz verwendete Begriff des humanitären Hilfsdienstes umfasse nach dem Willen des Gesetzgebers Aktionen der [X.], die auch von zivilen Organisationen übernommen werden könnten, wie zum Beispiel Unterstützung bei Hungersnöten oder Naturkatastrophen. Führten die Soldaten bei derartigen Missionen Waffen allein zur Selbstverteidigung mit sich, sei der Zustimmungsvorbehalt grundsätzlich nicht berührt. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.] seien aber auch humanitäre Einsätze nicht vom [X.]vorbehalt ausgeschlossen, sondern zustimmungspflichtig, wenn zu erwarten sei, dass die [X.] in bewaffnete Unternehmungen einbezogen werden könnte. Dann sei es unerheblich, ob Waffen nur zur Selbstverteidigung getragen würden, weil andernfalls das parlamentarische Mandat zum [X.]einsatz notwendig ein Mandat zum Angriff sei. Diesem Gesetzesverständnis entspreche es, dass nach § 4 Abs. 3, 1. Spiegelstrich [X.] das vereinfachte Zustimmungsverfahren für Einsätze von geringer Intensität auch anzuwenden sei, wenn Waffen lediglich zur Selbstverteidigung getragen würden. Von besonderer Bedeutung sei schließlich die Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.], der bei [X.] eine nachträgliche Zustimmung des [X.] auch für "Einsätze zur Rettung von Menschen aus besonderen Gefahrenlagen" ermögliche. Eine solche militärische Rettungsaktion werde vom Gesetz damit ausdrücklich als zustimmungspflichtig behandelt.

bb) Das [X.] habe als auslösendes Tatbestandsmerkmal des von ihm entwickelten [X.] den "Einsatz bewaffneter [X.]" bezeichnet und als Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen näher konkretisiert. Dabei komme es nicht darauf an, ob tatsächlich Waffengewalt zur Anwendung gelange, denn dann könne die [X.]beteiligung nur noch ex post sinnvoll ausgestaltet werden, was der verfassungsrechtlichen Bedeutung eines gestaltenden parlamentarischen Einflusses nicht gerecht werde. Der Vorbehalt werde durch die "qualifizierte Erwartung" einer Teilnahme an bewaffneten Auseinandersetzungen ausgelöst. Dafür bedürfe es hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte, dass ein Einsatz in die Anwendung von Waffengewalt münden könne, und einer besonderen Nähe zur Anwendung von Waffengewalt ([X.] 121, 135 <165 ff.>). Diese Rechtsprechung des [X.]s beziehe sich auf Fallkonstellationen im Rahmen eines auf Grundlage einer integrierten NATO-Planung erfolgten Einsatzes und sei von dem Bedürfnis getragen, den Einfluss des [X.] auch dann wirksam zu erhalten, wenn die militärische Arbeitsteilung der [X.] dazu führe, dass die [X.] nicht unmittelbar militärische Gewalt anwende. Insbesondere aus dem Urteil des [X.] vom 7. Mai 2008 ([X.] 121, 135), welches die Beteiligungsrechte bei einer unmittelbaren, jedoch nicht physischen Einbeziehung in Kampfhandlungen definiere, ergebe sich im Umkehrschluss, dass die vorhersehbar wahrscheinliche unmittelbare körperliche Verwicklung der [X.] in Kampfhandlungen zum tatbestandlichen [X.]bereich des [X.] gehöre. Der Entscheidung könne entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht entnommen werden, dass eine parlamentarische Zustimmung erst erforderlich werde, wenn die [X.] durch einen Einsatz in eine andauernde größere militärische Auseinandersetzung einbezogen werde. Hierzu sei nochmals auf die maßgeblich von der Rechtsprechung des [X.]s geprägten, namentlich in der Definition eines im vereinfachten Verfahren zustimmungsbedürftigen Einsatzes nach § 4 Abs. 2 und in Abs. 3, 1. Spiegelstrich [X.] zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertungen zu verweisen. Die Rechtsprechung und die ihr folgende Gesetzgebung seien von der historischen Erfahrung geprägt, dass auch kleine bewaffnete Auseinandersetzungen zu einem großen militärischen Konflikt führen könnten; deshalb solle der [X.] frühzeitig die Verantwortung für eine Einsatzentscheidung übernehmen.

cc) Aus der [X.] sei auf die mit der [X.] "Libelle" im Jahr 1997 erfolgte Evakuierung [X.] Staatsangehöriger aus [X.] hinzuweisen. Seinerzeit hätten Bundesregierung und [X.] die Zustimmung des [X.] für erforderlich gehalten, obwohl - anders als hier - keine weitergehenden kriegerischen Handlungen im Krisengebiet stattgefunden hätten.

b) Bei Anwendung dieser Maßstäbe sei von einer Verletzung der Rechte des [X.] auszugehen.

aa) Die [X.] habe am 26. Februar 2011 im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] mit genuin militärischen Mitteln einen Auftrag ausgeführt, der allein durch die [X.] zu bewältigen gewesen sei, denn sie sei in den Luftraum eines fremden Landes eingedrungen, um Menschen zu evakuieren. Der Einsatz sei innerhalb eines militärischen Krisengebietes und aufgrund der militärischen Krise erfolgt, die die zu [X.] bedroht habe. Er sei mit einer vergleichsweise hohen Gefahr eines konkreten Waffeneinsatzes durch die eingesetzten Soldaten verbunden gewesen, weil völlig offen gewesen sei, wer den Luftraum über [X.] kontrolliert habe. Die Bitte der Antragsgegnerin, den Flug in den libyschen Luftraum zu gestatten, sei unbeantwortet geblieben, der Einsatz daher ohne Einwilligung [X.]s durchgeführt worden. Auch die [X.], die vor diesem Hintergrund das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht zur Rechtfertigung des Einsatzes bemüht habe, habe eine physische Auseinandersetzung ernsthaft für möglich gehalten. Dies zeige die Ausstattung der [X.]-Maschinen mit Waffen und Täuschkörpern, die Verwendung einer Eliteeinheit, die Bewaffnung dieser Fallschirmjäger mit Kriegswaffen, konkret mit Maschinengewehren des 11,5 Kilogramm schweren Typs M[X.] und mit weiteren Gewehren. Entsprechend habe die bundeswehrinterne Berichterstattung von einem "scharfen Einsatz" gesprochen. Gleiches ergebe sich aus der Anzahl weiterer militärischer Einsatzmittel, insbesondere der über 1000 Soldatinnen und Soldaten, die auf [X.] und im [X.], dort unter anderem auf zwei Fregatten, bereitgestellt worden seien, um die [X.] im Zweifelsfall zu unterstützen. Diese Einschätzung werde ferner durch den Umstand bestätigt, dass eine am Folgetag von [X.]n Soldaten durchgeführte ähnliche Aktion zu deren Gefangennahme durch libysche Soldaten geführt habe. Bei der Evakuierung aus [X.] habe es sich nicht um einen humanitären Einsatz gehandelt, weil die Aufgabe nicht durch medizinische oder technische Zivilkräfte hätte übernommen werden können. Es sei gerade auf die Möglichkeit des Einsatzes militärischer Gewalt angekommen. Selbst wenn ein humanitärer Einsatz vorgelegen hätte, wäre er nach § 2 Abs. 2 Satz 3, 2. Alt. [X.] nachträglich zustimmungspflichtig gewesen, weil die begründete Erwartung eines konkreten Waffeneinsatzes bestanden habe.

bb) Der Einsatz löse aus den genannten Gründen auch den vom [X.] entwickelten wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt aus. Die [X.]n Soldaten seien in ein aktuelles [X.]sgebiet verlegt worden, in dem auch nach Planung der [X.] mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer unmittelbaren Verwicklung in bewaffnete Kampfhandlungen mit libyschen Truppen zu rechnen gewesen sei.

III.

Die Antragsgegnerin hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Die Evakuierung aus [X.] sei kein der parlamentarischen Zustimmung bedürftiger "Einsatz bewaffneter [X.]" im Sinne der Rechtsprechung des [X.]s und des [X.]es gewesen.

1. a) Maßgeblich sei die Bestimmung der zustimmungsrelevanten Schwelle möglicher militärischer Konfrontation im Zusammenhang mit [X.], zu der sich das [X.] bisher nicht habe verhalten müssen. Der Begriff der "Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen" benötige scharfe und verlässliche Konturen und setze ein beachtliches Maß an militärischem Einsatzpotential und Konfliktträchtigkeit voraus, denn der [X.]vorbehalt sei "auf das historische Bild eines [X.] zugeschnitten" ([X.] 108, 34 <42 f.>). Im modernen Völkerrecht sei an die Stelle des "[X.]" der "bewaffnete Konflikt" getreten, dessen Vorliegen eine direkte Gewaltanwendung zwischen staatlichen [X.]n, eine anhaltende Gewalttätigkeit zwischen einem Staat und einer nichtstaatlichen Partei oder zwischen nichtstaatlichen Gruppierungen voraussetze. Ein nach [X.]szweck und Konfiguration der Einsatzkräfte weitab von dieser Schwelle angesiedelter Einsatz stelle keine zustimmungspflichtige Einbeziehung in bewaffnete Unternehmungen dar.

b) Der vom [X.] entwickelte [X.]vorbehalt beruhe auf richterlicher Rechtsfortbildung und stelle [X.] eine Durchbrechung der alleinigen Verantwortlichkeit der Exekutive im auswärtigen Bereich dar. Eine extensive Handhabung verbiete sich daher. Entsprechend knüpfe das [X.] den [X.]vorbehalt an das Risiko einer "größere[n] und länger währende[n] Auseinandersetzung […] bis hinein in einen umfänglichen Krieg" ([X.] 121, 135 <161>), unterhalb dessen die Einsatzentscheidung in die alleinige Kompetenz der Exekutive falle. Dabei sei von Relevanz, ob eine bewaffnete Konfrontation mit [X.]n anderer [X.] oder allenfalls eine vereinzelte Auseinandersetzung mit Einzelpersonen oder einer Bande drohe und ob die Stellung und das Gewicht der [X.] [X.] innerhalb der [X.]gemeinschaft oder deren Ordnung berührt werden könnten.

c) Unabhängig vom Leitbild des [X.] fehle es an dem für eine Zustimmungspflicht maßgeblichen "militärischen Gepräge" insbesondere dann, wenn die [X.] der [X.] nach der Ausrüstung der Soldaten, dem Einsatzzweck sowie der [X.] und begleitenden Maßnahmen darauf ausgerichtet sei, ohne den Einsatz spezifisch militärischer Machtmittel durchgeführt zu werden, und die Verwicklung in eine bewaffnete Auseinandersetzung möglichst vermieden werden solle. Dies sei dann der Fall, wenn sich die bei einem humanitären Einsatz aus einer Gefahrenlage zu befreienden Personen nicht in der Gewalt Dritter befänden und die [X.] nicht darauf angelegt sei, vorausgesetzten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Widerstand mit militärischen Mitteln zu überwinden. Die Rechtsprechung verbinde in diesem Sinne das militärische Gepräge auch mit einer offensiven Anwendung von Waffengewalt. Bei humanitären Einsätzen unter Mitführung von Waffen zur [X.] sei daher eine parlamentarische Zustimmung nicht erforderlich. Dies entspreche der Wertung in § 2 Abs. 2 Satz 3 [X.]. Eine ausdrückliche, konkludente oder mutmaßliche Zustimmung des von einem Einsatz betroffenen Staates bedeute ebenfalls, dass kein militärisches Gepräge der [X.] vorliege.

d) Bei dem Evakuierungseinsatz in [X.] im Jahr 1997 seien mehrere Transportflugzeuge, Hubschrauber mit über hundert Soldaten und eine Fregatte mit über zweihundert Soldaten beteiligt gewesen. Die Bundesregierung habe die Sicherheitslage als anarchisch beschrieben, und es sei zu einem Schusswechsel mit nichtstaatlichen Akteuren gekommen. Dennoch gehe eine beachtliche Rechtsansicht davon aus, dass eine Zustimmung des [X.] für diese Evakuierung nicht erforderlich gewesen sei. Es habe auch keine Kontroversen gegeben, als zur Bekämpfung der Flutkatastrophe in [X.] im Jahr 2000 über hundert mit Handfeuerwaffen ausgerüstete Soldaten eingesetzt wurden und keine parlamentarische Zustimmung eingeholt worden sei.

2. a) Der [X.]vorbehalt verlange die "qualifizierte Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen" ([X.] 121, 135 <165>) und setze voraus, dass der Waffeneinsatz Teil der operativen Logik sei, nicht bloß Element der [X.]. Weiter müsse die Einbeziehung "unmittelbar zu erwarten sein" ([X.] 121, 135 <166>), was nur der Fall sei, wenn die militärische Gewalt zeitlich nahe bevorstehe oder zumindest wahrscheinlich sei ([X.] 121, 135 <166>). Nur so sei die Verknüpfung des [X.]vorbehalts mit dem historischen Bild des [X.] gegeben.

b) Ein Höchstmaß an [X.] auch für unwahrscheinliche Bedrohungslagen - etwa das Vorhalten von Reservekräften - könne die Zustimmungspflicht nicht auslösen. Anderenfalls entspräche der dadurch geschaffene Anreiz für die Exekutive zu gesteigerter Risikobereitschaft weder der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der Regierung für die [X.] noch der Schutzpflicht für die Soldaten und Schutzbefohlenen. Für die notwendige scharfe Konturierung der "qualifizierten Erwartung" müsse die Beurteilung zum [X.]punkt des Einsatzbefehls entscheidend sein.

c) Das [X.] habe die qualifizierte Erwartung einer bewaffneten Auseinandersetzung dann angenommen, wenn ein irreversibler, quasi automatisch zu einer militärischen Verstrickung führender Kausalverlauf in Gang gesetzt werde. Mit Blick auf das von der Rechtsprechung ebenfalls thematisierte [X.] lieferten Umfang und [X.]er einer [X.] insoweit wesentliche Beurteilungskriterien. Wenn eine Aktion selbst bei unerwartetem Verlauf mit Einsatz von Waffengewalt keine Folgeauseinandersetzungen und auch keine Rückwirkungen auf die außenpolitischen Beziehungen befürchten lasse, werde die Schwelle der Zustimmungsbedürftigkeit nicht überschritten. Dies gelte insbesondere, wenn geplant sei, einen Einsatz in wenigen Stunden mit sehr beschränkten Mitteln durchzuführen, und gewaltsamer Widerstand und die Berührung mit fremden [X.]n nicht erwartet werde.

d) Weiter seien für die maßgebliche [X.] vorausgegangene und völlig konfliktfrei verlaufene [X.]en ähnlicher Art zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei dagegen unerheblich, ob es nach Abschluss des Einsatzes bei [X.] anderer [X.] an anderen Orten zu Verwicklungen gekommen sei.

e) Ferner müsse der Exekutive trotz der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit der tatbestandlichen Voraussetzungen des [X.]vorbehalts im Falle von [X.] eine [X.] überlassen werden, denn die zu treffende Prognose werde auch voluntativ durch die Exekutive selbst bestimmt. Die militärische und außenpolitische Einschätzung der Bundesregierung sowie die alternative Einsatzplanung für bestimmte [X.]sverläufe seien sowohl Teil der objektiven Lage als auch des Risikopotentials.

f) Zwar sei der tatsächliche Waffeneinsatz insoweit nicht maßgeblich, ein tatsächlicher Einsatzverlauf ohne Waffengewalt begründe indes die Vermutung, dass die qualifizierte Erwartung einer bewaffneten Unternehmung nicht bestanden habe. Die Vermutung dürfte sogar unwiderleglich sein, wenn es auch sonst nicht zu risikorelevanten Abweichungen im Ablauf gekommen, der [X.] von militärischen Machtmitteln also nicht auf glückliche Umstände zurückzuführen sei.

3. Die Evakuierung aus [X.] stelle nach diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben keinen zustimmungsbedürftigen Einsatz bewaffneter [X.] dar, sondern sei geradezu ein Gegenbeispiel zum entsprechenden Leitbild der Rechtsprechung des [X.]s.

a) Der Einsatz habe nach Zweck und Ausgestaltung kein spezifisch "militärisches Gepräge" aufgewiesen. Sein Zweck habe den einige Tage zuvor mit Transportmaschinen der [X.] und einem zivilen Flugzeug durchgeführten Evakuierungen aus [X.] entsprochen. Die eingesetzten [X.] der [X.] seien nicht bewaffnet, sondern lediglich mit einem passiven Schutzsystem im Hinblick auf die latente landesweite Bedrohung durch [X.] ausgestattet gewesen. Die Sicherungsgruppe habe nur über leichte Waffen zur Selbstverteidigung verfügt, die konkret zur Überwachung des Umfeldes eingesetzten Fallschirmjäger in [X.] hätten ihre Handwaffen in deeskalierender Position getragen. Die mitgeführten Maschinengewehre seien stets in den beiden [X.] verblieben. Alle Sicherheitsvorkehrungen ließen sich ausschließlich als Maßnahme der [X.] qualifizieren.

b) Der dem Einsatz zugrunde liegende Auftrag habe eine nicht-militärische Zielrichtung gehabt und sei im [X.] auch mit nicht spezifisch militärischen Mitteln - mit unbewaffneten Flugzeugen - zu bewältigen gewesen. Die militärischen Komponenten hätten sich ausschließlich auf flankierende Maßnahmen mit Vorsorgecharakter beschränkt. Soweit die Antragstellerin den militärischen Charakter auf "das Eindringen in den Luftraum eines fremden Landes" zu stützen versuche, verkenne sie, dass die Bundesregierung bei allen [X.]n von einer konkludenten Zustimmung [X.]s habe ausgehen dürfen und die [X.] Botschaft in [X.] am 22. Februar 2011 von einer generellen Start- und Landeerlaubnis für sämtliche [X.] unterrichtet worden sei. Ferner sei der Einsatz den libyschen Behörden durch Verbalnote mitgeteilt worden, und das [X.] habe in ständigem Kontakt mit libyschen Regierungsvertretern gestanden. Infolge dieses Einvernehmens mit den zuständigen libyschen Stellen habe es auch keiner völkerrechtlichen Rechtfertigung des Einsatzes bedurft.

c) [X.] im unmittelbaren Vorfeld der Evakuierung habe eine militärische Konfrontation keinesfalls erwarten lassen. Der lokale Sicherheitsbeauftragte eines [X.]n Unternehmens habe verlässliche Informationen aus [X.] geliefert. Das Lagebild, insbesondere die Nutzung der dortigen Landebahn durch eine private Maschine in den Tagen vor dem Einsatz, die unmittelbar vor dem Start der [X.]n Militärmaschinen von den [X.] problemlos durchgeführte Luftevakuierung aus dem Camp und die Unterstützung der zu [X.] durch die Gegend kontrollierende [X.] hätten eine konkrete Bedrohung oder bewaffnete Konfrontation als denkbar, aber zugleich als außerordentlich unwahrscheinlich erscheinen lassen. Die flankierenden Sicherheitsvorkehrungen einschließlich des Einsatzes von bewaffneten Soldaten seien den Unwägbarkeiten in der Gesamtsituation [X.]s aus der Distanz der operativen Führung sowie der Fürsorgepflicht und grundrechtlichen Schutzverantwortung des [X.]n Staates geschuldet gewesen.

d) Die Annahme einer drohenden militärischen Konfrontation könne auch nicht mit der Verlegung größerer Truppenteile in den [X.] gerechtfertigt werden. Der damit angesprochene Einsatzverband "[X.]" sei erst am 27. Februar 2011 einsatzbereit gewesen und weder bei der Evakuierung aus [X.] noch zu einem späteren [X.]punkt zum Einsatz gekommen.

e) Die "[X.] des [X.] militärische Evakuierungsoperation LIBYEN", die die Durchsetzung des Auftrags mit militärischer Gewalt erlaubt habe, weise ebenfalls nicht auf eine konkrete Erwartung ex ante hin, in [X.] in eine bewaffnete [X.] einbezogen zu werden. Bei dieser handele es sich um eine Weisung des [X.]s der [X.], die für alle denkbaren Maßnahmen im Rahmen der [X.]" herausgegeben worden sei. Nachdem bei der kurzfristig vorab notwendig gewordenen Rückführung aus [X.] ein bewaffneter [X.]einsatz nicht zu erwarten gewesen sei, sei eine etwaige Änderung oder Anpassung der bereits vorliegenden Weisung gegenüber den bei der Evakuierung eingesetzten Soldaten schon aus [X.]gründen nicht mehr kommunizierbar gewesen. Rechtlich sei dies auch nicht erforderlich gewesen, weil die in der Weisung beschriebenen abstrakten Befugnisse immer in Abhängigkeit von der konkreten Lage anzuwenden seien. Die Weisung enthalte keine spezifischen operativen Vorgaben, dass militärische Gewalt anzuwenden sei. Überdies seien für die Frage der parlamentarischen Zustimmung allein der Kenntnis- und Erwartungsstand der Bundesregierung und deren darauf beruhende Bewertung maßgeblich.

IV.

Der Bundespräsident, der [X.] [X.] und der Bundesrat wurden von dem Verfahren in Kenntnis gesetzt (§ 65 Abs. 2 [X.]).

V.

In der mündlichen Verhandlung am 28. Januar 2015 haben die Beteiligten ihr schriftsätzliches Vorbringen vertieft und ergänzt. Zur Vorbereitung der [X.]" und den Einzelheiten der Evakuierung aus [X.] wurden der Generalinspekteur der [X.], General [X.], und der seinerzeitige Krisenbeauftragte des [X.], Botschafter [X.], gehört.

VI.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. März 2015 die dem Senat auf Anforderung bereits zuvor vorgelegten Weisungen, Befehle und sonstigen Dokumente zur [X.]" und der Evakuierung aus [X.] durch Vorlage weiterer Weisungen des [X.]s der [X.] ergänzt. Diese wurden nach Eingang beim [X.] dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zur Kenntnisnahme gegeben.

B.

Der Antrag ist zulässig.

I.

Die Antragstellerin ist als Fraktion des [X.] im [X.]verfahren gemäß § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. [X.] parteifähig und berechtigt, im eigenen Namen Rechte geltend zu machen, die dem [X.]n [X.] gegenüber der Bundesregierung zustehen (vgl. [X.] 1, 351 <359>; 2, 143 <165>; 104, 151 <193>; 118, 244 <254 f.>; 121, 135 <150>; 131, 152 <190>; stRspr). Die Bundesregierung ist nach § 63 [X.] mögliche Antragsgegnerin. Die gerügte Unterlassung der Antragsgegnerin, für die Evakuierung [X.] Staatsangehöriger aus [X.] durch Soldaten der [X.] die nachträgliche Zustimmung des [X.] einzuholen, ist nach § 64 Abs. 1 [X.] tauglicher Gegenstand eines [X.]verfahrens (vgl. [X.] 121, 135 <150>).

II.

Die Antragstellerin ist antragsbefugt.

1. Die Antragstellerin hat in substantiierter Weise die Möglichkeit vorgetragen, dass der [X.] [X.] in seinen Rechten verletzt wurde, weil die Antragsgegnerin es ablehnte, für die Evakuierung [X.] und anderer Staatsbürger aus [X.] durch Soldaten der [X.] am 26. Februar 2011 nachträglich seine Zustimmung einzuholen (§ 64 Abs. 1 [X.]). In seinem Urteil vom 12. Juli 1994 hat das [X.] festgestellt, dass "Einsätze bewaffneter [X.]" im Ausland von [X.] wegen der grundsätzlich vorherigen konstitutiven Zustimmung des [X.] unterliegen und der [X.] umgehend nachträglich mit einem bewaffneten Außeneinsatz zu befassen ist, wenn ihn die Bundesregierung bei [X.] ausnahmsweise allein beschlossen hat (vgl. [X.] 90, 286 <383 ff.>). Den verfassungsrechtlichen Begriff "Einsatz bewaffneter [X.]" und damit die Reichweite der parlamentarischen Zustimmungsbedürftigkeit hat der Senat in einem weiteren Urteil vom 7. Mai 2008 konkretisiert (vgl. [X.] 121, 135 <163 ff.>). Beide Entscheidungen befassen sich mit Auslandseinsätzen der [X.] im Rahmen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit. Es ist bislang nicht ausdrücklich geklärt, ob und inwieweit die bisherige Rechtsprechung auf von der Exekutive angeordnete, vor einer möglichen [X.]befassung bereits abgeschlossene unilaterale Evakuierungseinsätze der [X.] anzuwenden ist. Deshalb ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass es aufgrund des [X.] einer nachträglichen Befassung des [X.] mit dem Einsatz [X.] Soldaten in [X.] bedurfte.

2. Der [X.] [X.] hat mit der Ablehnung des von der Fraktion [X.] initiierten Antrags zur nachträglichen Mandatierung des Evakuierungseinsatzes in [X.] am 24. März 2011 nicht auf die Ausübung seiner Rechte verzichtet. Es ist gerade Sinn und Zweck der in § 64 [X.] geregelten Prozessstandschaft, der [X.]minderheit die Befugnis zur Geltendmachung der Rechte des [X.] auch dann zu erhalten, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder sie, insbesondere im Verhältnis zu der von ihr getragenen Bundesregierung, nicht wahrnehmen will. Dies ist sowohl Ausdruck der Kontrollfunktion des [X.] als auch Instrument des Minderheitenschutzes (vgl. [X.] 45, 1 <29 f.>; 60, 319 <325 f.>; 68, 1 <77 f.>; 121, 135 <151>).

III.

Für die Antragstellerin besteht ein Rechtsschutzbedürfnis.

1. Zwischen den Beteiligten sind Umfang und Grenzen des sich unmittelbar aus dem Grundgesetz ergebenden [X.] (vgl. [X.] 90, 286 <390>; 108, 34 <42>; 121, 135 <152>) umstritten. Es herrscht Unklarheit darüber, unter welchen Voraussetzungen das Recht auf Beteiligung und die Pflicht zur Beteiligung des [X.] ausgelöst werden.

2. Für das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin ist es ohne Bedeutung, ob die Antragsgegnerin dem von ihr verlangten Handeln über eine längere [X.] hinweg nicht nachgekommen ist (fortdauerndes Unterlassen) oder ob die behauptete Verpflichtung zu einem bestimmten [X.]punkt zu erfüllen war. Denn das Rechtsschutzbedürfnis im [X.] entfällt grundsätzlich nicht deshalb, weil eine beanstandete Rechtsverletzung abgeschlossen ist ([X.] 1, 372 <379>; 41, 291 <303>; 121, 135 <152>; 131, 152 <193>). Ob besondere Umstände im Sinne eines "Fortsetzungsfeststellungsinteresses" erforderlich sind, damit über eine in der Vergangenheit liegende und abgeschlossene Rechtsverletzung entschieden werden kann, bedarf keiner Entscheidung; solche Umstände sind hier in Form eines objektiven Interesses an der weiteren Klärung der Reichweite des [X.] und in Form einer Wiederholungsgefahr (vgl. [X.] 131, 152 <193 f.>) gegeben. Die Antragsgegnerin hat ihre von der Antragstellerin gerügte Rechtsauffassung bereits vorprozessual vertreten und im Verfahren wiederholt, so dass ein gleichgerichtetes Vorgehen in zukünftigen vergleichbaren Situationen erwartet werden kann.

3. Die Antragstellerin hat, indem sie im [X.]n [X.] am 24. März 2011 den Antrag der Fraktion [X.] unterstützte, der auf die nachträgliche Einholung der Zustimmung des [X.] für den Evakuierungseinsatz in [X.] gerichtet war, über die sie im [X.] treffenden Obliegenheiten hinaus (vgl. [X.] 90, 286 <338 f.>; 104, 151 <198>; 129, 356 <374 f.>) Schritte unternommen, den [X.] dazu zu veranlassen, seine Rechte geltend zu machen (vgl. [X.] 121, 135 <153>).

IV.

Die Antragsfrist nach § 64 Abs. 3 [X.] ist gewahrt. Da der Evakuierungseinsatz in [X.] am 26. Februar 2011 stattfand und die unterlassene Maßnahme in Form einer Beteiligung des [X.] gegebenenfalls nachträglich hätte erfolgen müssen, war die sechsmonatige Frist am 11. August 2011, als der Antrag beim [X.] einging, noch nicht abgelaufen.

C.

Der Antrag ist unbegründet. Die Antragsgegnerin hat das wehrverfassungsrechtliche Beteiligungsrecht des [X.] in Form des konstitutiven [X.]vorbehalts für den Einsatz bewaffneter [X.] nicht dadurch verletzt, dass sie es unterließ, für die Evakuierung [X.] Staatsangehöriger aus [X.] durch Soldaten der [X.] am 26. Februar 2011 nachträglich die Zustimmung des [X.] einzuholen.

I.

Der konstitutive wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt ist nicht auf Einsätze bewaffneter [X.] innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit beschränkt, sondern gilt darüber hinaus allgemein für bewaffnete Einsätze [X.] Soldaten im Ausland (1.). Ein Einsatz bewaffneter [X.] liegt nicht erst dann vor, wenn eine Unternehmung im Ausland unter Einbeziehung [X.] Soldaten einen kriegerischen oder kriegsähnlichen Charakter aufweist (2.). Bei [X.] ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, den Einsatz bewaffneter [X.] vorläufig allein zu beschließen. Sie muss das [X.] in einem solchen Fall umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen und die [X.] auf Verlangen des [X.] zurückrufen (3.). Die Fragen, ob eine Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Unternehmungen vorlag und ob [X.] gegeben war, sind verfassungsgerichtlich voll überprüfbar (4.). Ist ein von der Bundesregierung wegen [X.] beschlossener Einsatz bewaffneter [X.] zum frühestmöglichen [X.]punkt nachträglicher [X.]befassung bereits abgeschlossen und eine parlamentarische Einflussnahme auf die konkrete Verwendung der [X.] deshalb nicht mehr möglich, muss die Bundesregierung den [X.]n [X.] unverzüglich und qualifiziert über die Grundlagen ihrer Einsatzentscheidung und den Verlauf des Einsatzes unterrichten (5.).

1. Das [X.] hat aus dem Gesamtzusammenhang wehrverfassungsrechtlicher Vorschriften und vor dem Hintergrund der [X.]n [X.]tradition seit 1918 dem Grundgesetz ein allgemeines Prinzip entnommen, nach dem jeder Einsatz bewaffneter [X.] der konstitutiven, grundsätzlich vorherigen Zustimmung des [X.] bedarf (vgl. [X.] 90, 286 <381 ff.>; 100, 266 <269>; 104, 151 <208>; 108, 34 <43>; 121, 135 <154>; 126, 55 <69 f.>; stRspr). Die auf die [X.] bezogenen Regelungen des Grundgesetzes sind darauf angelegt, die [X.] nicht als [X.] allein der Exekutive zu überlassen, sondern sie als "[X.]heer" in die demokratisch rechtsstaatliche [X.]ordnung einzufügen (vgl. [X.] 90, 286 <381 f.>; 108, 34 <44>; 121, 135 <154>; 123, 267 <422>; 126, 55 <70>). Der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt gilt allgemein für den Einsatz bewaffneter [X.] (a)) und ist parlamentsfreundlich auszulegen (vgl. [X.] 121, 135 <162>; b)).

a) Der unmittelbar kraft Verfassung geltende wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt ([X.] 90, 286 <390>; 121, 135 <156>) begründet ein wirksames Mitentscheidungsrecht des [X.] in Angelegenheiten der auswärtigen Gewalt. Die parlamentarische Zustimmung ist grundsätzlich vor Beginn eines Einsatzes einzuholen. Der [X.] kann nicht ohne die Bundesregierung einen [X.]einsatz verfügen, weil der [X.]vorbehalt ein Zustimmungsvorbehalt ist, der keine Initiativbefugnis verleiht (vgl. [X.] 90, 286 <388 f.>; 121, 135 <154>).

Das Erfordernis parlamentarischer Mitwirkung gilt sowohl für bewaffnete Außeneinsätze [X.] Soldaten innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 [X.], wie sie Gegenstand bisheriger Entscheidungen des Senats waren (vgl. [X.] 90, 286 <351 ff.>; 121, 135 <156 f.>), als auch allgemein für den Einsatz bewaffneter [X.] (vgl. [X.] 90, 286 <381>; 121, 135 <153>), unabhängig von dessen materiell-rechtlicher Grundlage (vgl. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Auch jeder unilaterale Auslandseinsatz bewaffneter [X.] [X.] bedarf somit der grundsätzlich vorherigen parlamentarischen Zustimmung. Die [X.] wäre kein [X.]heer, wenn aus dem Anwendungsbereich des [X.] gerade die allein national verantworteten [X.]einsätze im Ausland ausgeklammert wären, denen kein Prozess konsensualer Willensbildung innerhalb eines Bündnissystems vorausgeht, in welches sich [X.] bereits mit Zustimmung des Gesetzgebers (vgl. [X.] 90, 286 <351>; 104, 151 <194>; 118, 244 <258>) eingeordnet hat. Das gilt unabhängig von der in diesem [X.] nicht zu klärenden Frage nach der Ermächtigungsgrundlage solcher Einsätze.

b) Der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt ist angesichts seiner Funktion und Bedeutung parlamentsfreundlich auszulegen. Insbesondere kann das Eingreifen des [X.]vorbehalts nicht unter Berufung auf Gestaltungsspielräume der Exekutive maßgeblich von den politischen und militärischen Bewertungen und Prognosen der Bundesregierung abhängig gemacht werden (vgl. [X.] 121, 135 <162 f.>). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der [X.]einsatz innerhalb eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit erfolgt oder national verantwortet wird. Denn der [X.] von [X.] und Regierung stellt hier wie dort keine Durchbrechung der alleinigen Verantwortlichkeit der Exekutive im auswärtigen Bereich dar; er ist vielmehr ein prägender Teil der grundgesetzlichen Gewaltenteilung. Soweit dem Grundgesetz eine Zuständigkeit des [X.] in Form eines wehrverfassungsrechtlichen Mitentscheidungsrechts entnommen werden kann, besteht kein eigenverantwortlicher [X.] der Bundesregierung (vgl. [X.] 121, 135 <163>).In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, ob das [X.] sein Mitentscheidungsrecht - wie grundsätzlich geboten - vor dem Einsatz wahrnimmt oder ausnahmsweise erst nach dessen Beginn, weil die Bundesregierung wegen [X.] die Einsatzentscheidung einstweilen allein getroffen hat (vgl. [X.] 90, 286 <388>; 121, 135 <154>). Die [X.] verschafft der Bundesregierung nur das Recht zur Anordnung eines Einsatzes bewaffneter [X.], nicht aber die von der Antragsgegnerin angenommenen Auslegungsspielräume hinsichtlich der Frage, ob ein solcher Einsatz gegeben ist und damit ein Mitwirkungsrecht des [X.] besteht (vgl. [X.] 121, 135 <168 f.>). Anderenfalls drohte aus der [X.] (vgl. [X.] 121, 135 <154>) der Exekutive zur vorläufigen Alleinentscheidung in Gefahrensituationen systemwidrig eine regelhafte Befugnis zur endgültigen Alleinentscheidung zu werden.

2. Gegenstand der [X.]beteiligung ist nach der Rechtsprechung des [X.]s der "Einsatz bewaffneter [X.]" ([X.] 90, 286 <387 f.>; 121, 135 <154>). Es handelt sich dabei um einen verfassungsrechtlichen Begriff, dessen Konkretisierung von der völkerrechtlichen (vgl. [X.] 90, 286 <387>) oder verfassungsrechtlichen Grundlage des konkreten Einsatzes nicht unmittelbar abhängt und der auch nicht von einem im Rang unter der [X.] (vgl. § 2 [X.]) verbindlich konkretisiert werden kann, wenn auch die gesetzliche Ausgestaltung des [X.] Hinweise für seine verfassungsunmittelbare Reichweite zu geben vermag (vgl. [X.] 121, 135 <156>; a)). Mit dem Begriff "Einsatz bewaffneter [X.]" ist eine einheitliche rechtliche Schwelle parlamentarischer Zustimmungsbedürftigkeit definiert. Für eine zusätzliche militärische Erheblichkeitsschwelle im Einzelfall ist insoweit kein Raum (b)).

a) Ein Einsatz bewaffneter [X.] in diesem Sinne liegt vor, wenn [X.] Soldaten in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind (vgl. [X.] 121, 135 <163>). Dafür kommt es nicht darauf an, ob bewaffnete Auseinandersetzungen sich bereits im Sinne eines Kampfgeschehens verwirklicht haben, sondern ob die Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen qualifiziert zu erwarten ist (vgl. [X.] 121, 135 <164 f.>; aa)). Das Führen von Waffen im Ausland und die Ermächtigung zu ihrem Gebrauch können Anhaltspunkte für eine drohende Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen sein (bb)).

aa) Die qualifizierte Erwartung der Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen unterscheidet sich in zweifacher Hinsicht von der bloßen Möglichkeit, dass es zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen könnte:

(1) Zum einen bedarf es hinreichender greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass ein Einsatz nach seinem Zweck, den konkreten politischen und militärischen Umständen sowie den [X.]n in die Anwendung von Waffengewalt münden kann. Hierfür muss aus den Umständen des Falles und der politischen Gesamtlage heraus eine konkrete militärische Gefahrenlage bestehen, die eine hinreichende sachliche Nähe zur Anwendung von Waffengewalt und damit zur Verwicklung [X.] [X.] in eine bewaffnete Auseinandersetzung aufweist ([X.] 121, 135 <165>).

(2) Zum anderen ist eine besondere Nähe der Anwendung von Waffengewalt erforderlich; die Einbeziehung von [X.]soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen muss unmittelbar zu erwarten sein. Steht die Anwendung von Waffengewalt zeitlich nahe bevor, begründet dies bereits für sich genommen die qualifizierte Erwartung der Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen; sie wird jedoch regelmäßig mit der Verdichtung tatsächlicher Umstände einhergehen, die auf kommende militärische Auseinandersetzungen hindeuten. Aber auch eine Betrachtung der Einsatzplanung und der [X.] kann ergeben, dass eine gleichsam automatisch ablaufende Beteiligung [X.] Soldaten an der Anwendung bewaffneter Gewalt von der Gesamtsituation her wahrscheinlich ist und praktisch nur noch von Zufälligkeiten im tatsächlichen Geschehensablauf abhängt (vgl. [X.] 121, 135 <166>).

bb) Anhaltspunkte für die drohende Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen bestehen, wenn sie im Ausland Waffen mit sich führen und ermächtigt sind, von ihnen Gebrauch zu machen. Denn es kann dadurch je nach dem Verlauf des tatsächlichen Geschehens dazu kommen, dass die Bewaffnung in die Anwendung von Waffengewalt mündet. Solange es sich allerdings rechtlich nur um eine Ermächtigung zur Selbstverteidigung handelt und der Einsatz selbst einen nicht-militärischen Charakter hat, ist die Schwelle zur Zustimmungsbedürftigkeit nicht schon durch diese Ermächtigung erreicht (vgl. [X.] 121, 135 <167 f.>).

b) Der Begriff "Einsatz bewaffneter [X.]" als Ausdruck qualifizierter Erwartung einer Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen legt für alle Einsätze der [X.] im Ausland, seien sie konsensual in einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit oder national verantwortet, eine einheitliche Schwelle parlamentarischer Zustimmungsbedürftigkeit fest. Eine zusätzliche militärische Erheblichkeitsschwelle ist im konkreten Einzelfall nicht zu überwinden (aa)). Auch Einsätze, die erkennbar von geringer Intensität und Tragweite oder politisch von untergeordneter Bedeutung sind, können dem wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt unterfallen (vgl. [X.] 90, 286 <389>; 121, 135 <166>; bb)).

aa) Grundsätzlich unterliegt jeder Einsatz bewaffneter [X.] [X.] der konstitutiven parlamentarischen Mitwirkung. Der konstitutive [X.]vorbehalt ist in der Begründung zwar auf das historische Bild eines [X.] zugeschnitten (vgl. [X.] 108, 34 <42 f.> unter Verweis auf [X.] 90, 286 <383>), in seiner Funktion aber nicht auf eine parlamentarische Mitentscheidung bei kriegerischen oder kriegsähnlich ausgerichteten Außeneinsätzen beschränkt. Ein rechtlich erheblicher Einfluss des [X.] auf die Verwendung der [X.] muss nach den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen zur Organkompetenzverteilung im Bereich der auswärtigen Gewalt auch unterhalb dieser Schwelle gewährleistet sein, die sich überdies einer präzisen Bestimmung entzieht.

Unter den heutigen politischen Bedingungen, in denen [X.] in der Regel nicht mehr förmlich erklärt werden, steht eine sukzessive Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen dem offiziellen [X.] gleich (vgl. [X.] 108, 34 <43>). Jeder Einsatz bewaffneter [X.] kann von der begrenzten Einzelaktion in eine größere und länger währende militärische Auseinandersetzung münden, bis hinein in einen umfänglichen Krieg ([X.] 121, 135 <161>). Gerade in politisch und militärisch instabilen Regionen bedarf es zudem häufig nur eines geringen Anlasses, um eine eskalierende Konfliktdynamik in Gang zu setzen. All dies trifft gleichermaßen auf national verantwortete bewaffnete Außeneinsätze der [X.] zu, wie auf Einsätze innerhalb von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit, anhand derer das [X.] die Tatbestandsvoraussetzungen eines "Einsatzes bewaffneter [X.]" definiert hat (vgl. [X.] 121, 135 <161 ff.>).

Die verfassungsrechtlich gebotene Wahrnehmung konstitutiver parlamentarischer Verantwortung für jedweden bewaffneten Auslandseinsatz der [X.] beginnt daher entgegen der von der Antragsgegnerin vertretenen Auffassung nicht erst dann, wenn ein von der Bundesregierung geplanter Einsatz von vornherein dem Leitbild eines [X.] entspricht. Ein [X.]einsatz muss - jenseits der qualifizierten Erwartung einer Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen - im Einzelfall daher keine bestimmte militärische Erheblichkeitsschwelle überschreiten oder einen auf offensive Gewaltanwendung angelegten Charakter aufweisen, um den [X.]vorbehalt auszulösen; humanitäre Zielsetzungen als solche suspendieren das Erfordernis parlamentarischer Zustimmung nicht.

bb) Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 12. Juli 1994 festgestellt, dass bei Einsätzen bewaffneter [X.] im Rahmen von Resolutionen des Sicherheitsrates die vorherige Zustimmung des [X.] unabhängig davon erforderlich ist, ob den [X.]n Zwangsbefugnisse nach Kapitel VII der [X.] (BGBl 1973 II [X.]30) eingeräumt sind, weil die Grenzen zwischen den traditionellen Blauhelmeinsätzen und solchen mit der Befugnis zu bewaffneten Sicherungsmaßnahmen in der Realität fließend geworden sind und der Begriff der Selbstverteidigung, die schlichten Friedenstruppen erlaubt ist, bereits in einem aktiven Sinne dahin definiert wird, dass sie auch den Widerstand gegen gewaltsame Versuche einschließt, die Truppen an der Durchführung ihres Auftrags zu hindern (vgl. [X.] 90, 286 <387 f.>). Auch die Verwendung von Personal der [X.] für bloße Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland kann der parlamentarischen Zustimmung bedürfen, sofern die Soldaten dabei in bewaffnete Unternehmungen einbezogen sind (vgl. [X.] 90, 286 <388>; 121, 135 <155>). Generell können auch Einsätze, die erkennbar von geringer Intensität und Tragweite oder politisch von untergeordneter Bedeutung sind, dem wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt unterfallen (vgl. [X.] 90, 286 <389>; 121, 135 <166>).

Bei dem konstitutiven [X.]vorbehalt geht es um die grundgesetzlich vorgegebene Kompetenzverteilung zwischen [X.] und Regierung bei der Entscheidung über die Verwendung der [X.] als [X.], die dem [X.]n [X.] unabhängig von der Bedeutung des Einsatzes einen insoweit rechtserheblichen Einfluss sichern soll (vgl. [X.] 90, 286 <381 f.>; 108, 34 <42>; 121, 135 <161, 164>). Dem einheitlich zu definierenden verfassungsrechtlichen Begriff eines zustimmungsbedürftigen "Einsatzes bewaffneter [X.]" können deshalb qualitativ unterschiedliche Arten der Verwendung der [X.] unterfallen. Es ist Sache des Gesetzgebers, Form und Ausmaß parlamentarischer Mitwirkung je nach Anlass und Rahmenbedingungen des Einsatzes näher auszugestalten (vgl. [X.] 90, 286 <389>; vgl. auch § 4 [X.]).

3. Ohne vorherige parlamentarische Zustimmung ist ein Einsatz bewaffneter [X.] unter dem Grundgesetz grundsätzlich nicht zulässig. Die im [X.] mit der Bundesregierung dem Einsatz vorausgehende Beteiligung des [X.] schont die Kompetenzen beider [X.]organe (a)). Bei [X.] ist die Bundesregierung ausnahmsweise berechtigt, vorläufig allein den Einsatz bewaffneter [X.] zu beschließen, etwa damit die Wehr- und [X.] der [X.] durch den [X.]vorbehalt nicht in Frage gestellt wird (b)). Sie muss jedoch in einem solchen Fall den [X.]n [X.] umgehend mit dem so beschlossenen Einsatz befassen und die [X.] auf Verlangen des [X.] zurückrufen (c)).

a) Besteht die aus den konkreten Umständen hinreichend belegbare Erwartung einer unmittelbaren Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen, ist die vorherige Beteiligung des [X.] schon deshalb erforderlich, weil nur so vermieden werden kann, dass das [X.] in eine Art Ratifikationslage gerät, die eine eigenverantwortliche Entscheidung erschwert. Die vorherige Beteiligung ist gegenüber einem späteren parlamentarischen Rückruf [X.] Soldaten (vgl. [X.] 90, 286 <388>) auch zugleich die für die außenpolitische Handlungs- und [X.] der [X.] [X.] schonendere Alternative (vgl. [X.] 90, 286 <363 f., 388>; 108, 34 <44 f.>; 121, 135 <167>).

Bundesregierung und [X.] trifft daher eine Verpflichtung, sicherzustellen, dass die Zustimmung des [X.] in der Regel zu einem [X.]punkt erfolgt, zu dem die materielle Entscheidung über eine Anwendung von Waffengewalt noch nicht getroffen ist und auch nicht vor dem Abschluss des Zustimmungsverfahrens getroffen wird (vgl. [X.] 121, 135 <167>).

b) Nur ausnahmsweise ist die Bundesregierung - bei [X.] - berechtigt, den Einsatz bewaffneter [X.] vorläufig allein zu beschließen. Der Beschluss der Bundesregierung bedarf keiner Genehmigung durch den [X.]n [X.], sondern der [X.] muss dem Einsatz umgehend zustimmen, damit dieser fortgesetzt werden darf (vgl. [X.] 90, 286 <388>; 121, 135 <154>).

Im Fall von [X.] ist der Bundesregierung eine auf den Einzelfall bezogene Eilzuständigkeit zur Anordnung eines Einsatzes bewaffneter [X.] eröffnet. Obwohl die Wahrnehmung der exekutiven [X.] stets eine Beeinträchtigung des [X.] darstellt, bedarf diese Anordnung keiner rückwirkenden rechtsgestaltenden Legitimierung durch den [X.]. Die gebotene unverzügliche parlamentarische Befassung nach Beginn des Einsatzes (vgl. [X.] 90, 286 <388>; 121, 135 <154>) hat nicht die Wirkung einer Genehmigung mit der Folge, dass im Falle einer Versagung der parlamentarischen Zustimmung der Einsatz von Anfang an rechtswidrig wäre (vgl. [X.], Schriftliche Stellungnahme [[X.]7 f.], [X.]. [X.]. der 25. Sitzung des [X.], Immunität und Geschäftsordnung des [X.] am 17. Juni 2004, [X.] f.). Die Eilentscheidung der Bundesregierung entfaltet vielmehr die gleiche Rechtswirkung wie die unter regulären Umständen im Verbund mit dem [X.] getroffene Einsatzentscheidung. Für eine konstitutive parlamentarische Zustimmung ist bei einem von der Exekutive im [X.] beschlossenen und bereits begonnenen Einsatz daher nur ex nunc Raum. Durch die Verweigerung der Zustimmung wird die Bundesregierung verpflichtet, den Einsatz zu beenden und die [X.] zurückzurufen. Die militärische Wehrfähigkeit und die [X.] der [X.] [X.] werden auf diese Weise gesichert, und zugleich wird dem Interesse der eingesetzten [X.]n Soldaten Rechnung getragen, nur aufgrund einer rechtlich verlässlichen und nicht etwa schwebend unwirksamen Anordnung in einen bewaffneten Auslandseinsatz entsandt zu werden.

c) Durch die als [X.] im Notfall konzipierte [X.] der Bundesregierung für die Einsatzentscheidung (vgl. [X.] 90, 286 <388>; 121, 135 <154>) werden das wehrverfassungsrechtliche Recht und die Pflicht zur parlamentarischen Verantwortungsübernahme nicht aufgegeben. Wie sich in der Verpflichtung der Bundesregierung zur umgehenden nachträglichen Befassung des [X.] mit dem Einsatz (vgl. [X.] 90, 286 <388>; 121, 135 <154>) zeigt, soll die exekutive [X.] lediglich in einer kurzfristigen Ausnahmesituation die militärpolitische Handlungsfähigkeit der [X.] [X.] sichern. Das Recht der Exekutive zur vorläufigen Alleinentscheidung bei [X.] steht daher nicht gleichrangig neben dem wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt. Als Durchbrechung des originären parlamentarischen Mitentscheidungsrechts ist es vielmehr eine diesem gegenüber subsidiäre Kompetenz der stets handlungsfähigen Bundesregierung, deren Sinn es nicht etwa ist, der Exekutive insoweit eigene verteidigungspolitische Gestaltungsspielräume zu eröffnen. Der nachträglichen [X.]befassung muss deshalb eine vor dem [X.]einsatz beginnende und diesen begleitende Unterrichtung des [X.] durch die Bundesregierung vorausgehen (vgl. § 5 Abs. 2 [X.]).

4. Die Konzeption der [X.] hat zur Folge, dass die Bundesregierung selbst über die Voraussetzungen ihrer (vorläufigen) Alleinzuständigkeit zu entscheiden hat. Im Streitfall unterliegen jedoch nicht nur die Feststellung einer Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Unternehmungen der vollen verfassungsgerichtlichen Kontrolle (a)), sondern auch die Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "[X.]" (b)).

a) Die - der Frage nach der [X.] vorausgehende - Frage, ob bei einem Auslandseinsatz eine Einbeziehung [X.] Soldatinnen und Soldaten in bewaffnete Unternehmungen besteht, ist gerichtlich voll überprüfbar. Ein vom [X.] nicht oder nur eingeschränkt nachprüfbarer Einschätzungs- oder Prognosespielraum ist der Bundesregierung nicht eröffnet (vgl. [X.] 121, 135 <168 f.>).

b) Bei der Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals "[X.]" kommt der Bundesregierung ein solcher Einschätzungs- oder Prognosespielraum ebenfalls nicht zu. Allerdings verbleibt ihr ein Einschätzungsspielraum im [X.] (vgl. [X.] 121, 135 <163>) hinsichtlich der politischen und militärischen Zweckmäßigkeit des bewaffneten [X.]einsatzes.

aa) Das Tatbestandsmerkmal "[X.]" legt die Voraussetzungen einer Eilzuständigkeit der Bundesregierung für den Einsatz bewaffneter [X.] fest. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne Beurteilungsspielraum. Die prognostischen Elemente des Gefahrbegriffs geben insoweit für eine andere Sichtweise nichts her. Sie sind nichts weiter als Elemente der Unbestimmtheit von Rechtsbegriffen und rechtfertigen - wie auch in anderen der Gefahrenabwehr dienenden Befugnisnormen - nicht schon von sich aus eine Kontrollbeschränkung der Gerichte (vgl. in Bezug auf Art. 13 Abs. 2 [X.] [X.] 103, 142 <157> m.w.N.).

Der Gesetzgeber kann zwar innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen Durchbrechungen des Grundsatzes vollständiger gerichtlicher Nachprüfung von Entscheidungen der Exekutive vorsehen (vgl. [X.] 129, 1 <21 ff.>). Der unmittelbar im Grundgesetz verankerte wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt räumt ihm jedoch einen derartigen Gestaltungsfreiraum bei der Regelung der [X.] der Bundesregierung nicht ein. Der [X.]vorbehalt garantiert dem [X.]n [X.] grundsätzlich ein wirksames Mitentscheidungsrecht über den Einsatz bewaffneter [X.], bevor das militärische Unternehmen beginnt und dann maßgeblich zu einer Frage militärischer Zweckmäßigkeit wird (vgl. [X.] 121, 135 <161>). Jeder einer richterlichen Kontrolle entzogene exekutive Spielraum bei der Feststellung von [X.] würde demgegenüber die Möglichkeiten einer Inanspruchnahme der [X.] erweitern und damit den konstitutiven parlamentarischen Zustimmungsvorbehalt über das unerlässliche Maß hinaus schwächen (vgl. [X.] 103, 142 <158>). Innerhalb eines wesentlichen Einsatzspektrums hätte allein und abschließend die Bundesregierung darüber zu befinden, ob der [X.] [X.] einem [X.]einsatz in rechtserheblicher Weise vor dessen Beginn zustimmen muss oder erst danach, wenn bereits geschaffene oder doch vorentschiedene Fakten den [X.] zu einem [X.]nachvollzug verengen. Die durch den wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt vorgegebene Kompetenzverteilung im Bereich der auswärtigen Gewalt lässt eine derartige Ermächtigung der Exekutive zur materiellen Entwertung der [X.] nicht zu (vgl. [X.] 121, 135 <167>). Die Rechte, die das Grundgesetz den einzelnen [X.]organen verleiht, stehen weder zu ihrer eigenen Disposition noch zur Disposition des Gesetzgebers (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]prozessrecht, 3. Aufl. 2012, § 28 Rn. 990). Dieser ist hier vielmehr darauf beschränkt, die Voraussetzungen eines [X.] begründenden Notfalls und das dabei zu beobachtende Verfahren näher zu regeln (vgl. [X.] 90, 286 <388 ff.>). Dem entsprechen Wortlaut und Begründung von § 5 [X.] (BTDrucks 15/2742, S. 5 f.), der die [X.] der Bundesregierung und das Verfahren nachträglicher parlamentarischer Mitwirkung bei [X.] regelt.

bb) Eine verfassungsgerichtliche Kontrolle des Merkmals "[X.]" stößt hier auch nicht an die Funktionsgrenzen der Rechtsprechung (vgl. [X.] 84, 34 <50>; 129, 1 <23>). Derartige Funktionsgrenzen sind namentlich für das politische Ermessen im Bereich der auswärtigen Gewalt (vgl. [X.] 40, 141 <178>; 55, 349 <364 f.>) sowie in verteidigungspolitischen Fragen (vgl. [X.] 68, 1 <97>) anerkannt (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 13. August 2013 - 2 BvR 2660/06, 2 BvR 487/07 -, [X.], S. 563 <568>). Die tatsächliche und rechtliche Wertung der Bundesregierung bei der Annahme von [X.] ist jedoch keine politische Entscheidung, sondern eine anhand objektiver Kriterien überprüfbare Subsumtion eines Sachverhalts unter die tatbestandliche Voraussetzung einer [X.] (vgl. [X.] 45, 1 <39>), die der Bundesregierung erst den Raum für eine einstweilen alleinige (politische) Entscheidung über den bewaffneten Außeneinsatz der [X.] erschließt. Für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung kommt es dabei auf die Sachlage an, wie sie sich der Bundesregierung zum [X.]punkt ihrer Entscheidung darstellt.

5. Ist ein von der Bundesregierung wegen [X.] beschlossener Einsatz bewaffneter [X.] zum frühestmöglichen [X.]punkt einer nachträglichen [X.]befassung bereits abgeschlossen, kann der [X.] [X.] einen konstitutiven, rechtserheblichen Einfluss auf die konkrete Verwendung der [X.] (vgl. [X.] 89, 38 <46 f.>; 90, 286 <382>; 108, 34 <42>; 121, 135 <161, 164>) nicht mehr ausüben (a)). In diesem Fall muss die Bundesregierung den [X.]n [X.] unverzüglich und qualifiziert über den Einsatz unterrichten (b)).

a) Der Senat hatte in seinen bisherigen Entscheidungen zum wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt die Frage, ob ein von der Bundesregierung zu Recht wegen [X.] angeordneter und zum frühestmöglichen [X.]punkt einer [X.]befassung bereits abgeschlossener Einsatz einer nachträglichen Beteiligung des [X.] bedarf, nicht zu beantworten. Die Bundesregierung muss zwar in jedem Fall das [X.] umgehend mit einem von ihr wegen [X.] beschlossenen Einsatz befassen und die [X.] zurückrufen, wenn es der [X.] verlangt (vgl. [X.] 90, 286 <388>; 121, 135 <154>). Ob indes eine nachträgliche [X.]befassung auch erforderlich ist, wenn die Möglichkeit zur parlamentarischen Rückholung der [X.] nicht mehr besteht, war bisher nicht Gegenstand verfassungsgerichtlicher Verfahren.

aa) Die Auffassung des Gesetzgebers zu dieser Frage lässt sich aus dem [X.] nicht eindeutig entnehmen. In § 5 [X.] ist bestimmt, dass nach exekutiver Anordnung eines Einsatzes bewaffneter [X.] wegen [X.] der Antrag auf Zustimmung zum Einsatz unverzüglich nachzuholen und der Einsatz zu beenden ist, wenn der [X.] den Antrag ablehnt (Abs. 3). Die Gesetzesbegründung spricht insoweit von einer "zwingende[n] Nachholung der Beteiligung des [X.]" (vgl. BTDrucks 15/2742, [X.]), ohne darauf einzugehen, ob dies auch gelten soll, wenn der Einsatz zum [X.]punkt unverzüglicher [X.]befassung bereits beendet ist.

bb) Das wehrverfassungsrechtliche Schrifttum misst zwar überwiegend einem nachträglichen [X.]beschluss bei abgeschlossenen [X.]einsätzen keine rechtserhebliche Wirkung bei, hält aber eine Befassung des [X.] aufgrund des [X.] gleichwohl für geboten (vgl. [X.], [X.] 1998, S. 89 <99>; [X.], in: Festschrift für [X.], 2003, S. 245 <263>; [X.], [X.], S. 972 <978>; [X.], a.a.[X.], S. 78, [X.]. 115; [X.], Das parlamentarische Zustimmungsverfahren zum Auslandseinsatz der [X.] in der Praxis, 2005, S. 280 f.; [X.], Auslandseinsätze der [X.], 2006, [X.]08; [X.], [X.]vorbehalt und [X.], 2010, S. 149 f.; [X.], DVBl 2011, S. 1325 <1329 f.>).

cc) Die kompetenzielle Funktion des [X.], aufgrund derer dem [X.]n [X.] eine grundlegende, konstitutive Mitentscheidung über den Einsatz bewaffneter [X.] vorbehalten und damit ein rechtserheblicher Einfluss auf die konkrete Verwendung der [X.] garantiert ist (vgl. [X.] 89, 38 <46 f.>; 90, 286 <382>; 108, 34 <42>; 121, 135 <161, 164>), kann bei einem abgeschlossenen Einsatz jedoch nicht mehr zum Tragen kommen. Ist ein Einsatz beendet, ist für eine konstitutive Zustimmung des [X.], für eine Mitverantwortung und -entscheidung kein Raum mehr. Hat die Bundesregierung einen zeitlich eng begrenzten und vor einer möglichen [X.]befassung abgeschlossenen Einsatz angeordnet, bedarf diese Entscheidung trotz der Subsidiarität der exekutiven [X.] zu ihrer Wirksamkeit oder Rechtmäßigkeit keiner nachträglichen Genehmigung durch den [X.] (vgl. Rn. 87). Das [X.] kann bei einem abgeschlossenen Einsatz zudem weder die Fortdauer des [X.]einsatzes noch dessen Beendigung und die Rückholung der eingesetzten Soldaten beschließen. Der [X.] ist auch nicht dazu berufen, über die Rechtmäßigkeit des exekutiven Handelns verbindlich zu urteilen; dies ist - auf Antrag - dem [X.] vorbehalten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass einem nachträglichen parlamentarischen Beschluss keine Rechtserheblichkeit mehr zukommen kann (a.[X.], Der Auslandseinsatz der [X.] und das [X.], 2. Aufl. 2012, [X.]98).

Demgemäß verpflichtet der wehrverfassungsrechtliche [X.]vorbehalt die Bundesregierung in einem derartigen Fall nicht, eine Entscheidung des [X.] über den beendeten Einsatz herbeizuführen (vgl. [X.], in [X.] [1997], [X.]29 <355>; Schaefer, [X.]rechtliche Grenzen des [X.]es, 2005, S. 287 ff.; [X.], Das [X.] und sein Heer, 2010, [X.] ff.). Die Entscheidungskompetenz der Bundesregierung modifiziert insoweit das der Wehrverfassung zugrunde liegende Prinzip der konstitutiven parlamentarischen Mitentscheidung. Der konstitutive parlamentarische Zustimmungsvorbehalt ist als prägender Teil der grundgesetzlichen Gewaltenteilung (vgl. [X.] 121, 135 <163>) durch seine kompetenzbegründende Funktion determiniert und verändert sich nicht, wenn der [X.] aus tatsächlichen Gründen seine Kompetenz nicht ausüben kann.

b) Vielmehr ist es Aufgabe des [X.] selbst und seiner Untergliederungen, im Falle eines von der Exekutive wegen [X.] beschlossenen und vor einer möglichen [X.]befassung beendeten Einsatzes bewaffneter [X.], seine parlamentarischen Kontrollbefugnisse wahrzunehmen. Das parlamentarische Regierungssystem stellt ihm auch für diesen Fall geeignete Instrumente zur politischen Kontrolle der Bundesregierung zur Verfügung. Er kann sein Frage-, Antrags-, Debatten- und Entschließungsrecht ausüben und dadurch auf zukünftige Entscheidungen der Regierung einwirken oder durch die Wahl eines neuen Bundeskanzlers die Regierung stürzen, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.] 131, 152 <196>).

Um dem [X.]n [X.] eine uneingeschränkte Kontrolle des Einsatzes der [X.] zu ermöglichen, ist die Bundesregierung allerdings, als Ausfluss des [X.], verpflichtet, ihn unverzüglich und qualifiziert über den abgeschlossenen [X.]einsatz zu unterrichten.

aa) Gegenstand der Pflicht zu förmlicher Unterrichtung der Bundesregierung sind die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen der Einsatzentscheidung sowie Verlauf und Ergebnis des Einsatzes bewaffneter [X.]. Nur in Kenntnis der genannten, allein der Bundesregierung vorliegenden Informationen zu einem abgeschlossenen Auslandseinsatz der [X.] ist der [X.] in der Lage, diesen politisch zu bewerten und parlamentarische Kontrolle, auch mit Blick auf die im hier gegebenen Zusammenhang stets zu beantwortenden Kompetenzfragen, effektiv auszuüben.

bb) Die Unterrichtung des [X.] muss in sachlicher Hinsicht umfassend sein und sich in ihrer Intensität an der militärischen und politischen Bedeutung des [X.]einsatzes orientieren. In zeitlicher Hinsicht ist der parlamentarische Informationsanspruch unverzüglich zu erfüllen, denn eine Kontrolle ist umso wirkungsvoller, je geringer der zeitliche Abstand zu dem zu kontrollierenden Handeln ist. Die Bundesregierung muss das [X.] darüber hinaus in einer zweckgerechten Weise unterrichten. Adressat der Unterrichtung ist grundsätzlich der [X.] als Ganzer, damit sämtliche Abgeordnete gleichermaßen und unterschiedslos auf die übermittelten Informationen zugreifen können. Die Unterrichtung hat grundsätzlich schriftlich zu erfolgen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Informationen über den [X.]einsatz den Abgeordneten in klarer, vollständiger und reproduzierbarer Form zur Verfügung stehen (vgl. [X.] 131, 152 <202 ff.>).

II.

Nach diesen Maßstäben war die am 26. Februar 2011 von Soldaten der [X.] durchgeführte Evakuierung [X.] Staatsangehöriger aus [X.] in [X.] ein Einsatz bewaffneter [X.] im Sinne des [X.]. Die Antragsgegnerin war jedoch nicht verpflichtet, den [X.] nachträglich um eine rechtlich unverbindliche politische Billigung des abgeschlossenen Einsatzes zu ersuchen. Die Frage einer Verletzung des parlamentarischen Anspruchs auf unverzügliche qualifizierte Unterrichtung über den abgeschlossenen Einsatz bewaffneter [X.] ist nicht Gegenstand des hier zu entscheidenden [X.]s.

1. Die in nationaler Alleinverantwortung von Soldaten der [X.] durchgeführte Evakuierung aus [X.] ist tauglicher Gegenstand des [X.]. Dies gilt unabhängig davon, ob Evakuierungs- und Rettungsaktionen der [X.], wie im Schrifttum diskutiert wird (vgl. [X.], a.a.[X.], [X.]48 f.; [X.], [X.] [2003], S. 585 <586, [X.]. 4>), [X.] als polizeiliche Unternehmen mit humanitärer Zielsetzung oder als im engeren Sinne "militärisch" zu charakterisieren sind. Derartige Differenzierungen hindern weder eine Subsumtion unter den verfassungsrechtlichen Begriff "Einsatz bewaffneter [X.]" noch die sich daraus notwendig ergebende Anwendung des [X.] (vgl. [X.], in: [X.], Edition 25, Art. 87a Rn. 32.4; [X.], in: v. Mangoldt/[X.]/[X.], [X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 87a Rn. 82).

2. Ein grundsätzlich nur auf der Grundlage einer konstitutiven Zustimmung des [X.] zulässiger Einsatz bewaffneter [X.] lag vor, weil ungeachtet des tatsächlichen Ausbleibens von Kampfhandlungen die qualifizierte Erwartung bestand, dass [X.] Soldaten mit der Teilnahme an der Evakuierung aus [X.] in bewaffnete Auseinandersetzungen einbezogen werden könnten.

a) Zum [X.]punkt der Einsatzentscheidung bestanden hinreichende greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung der eingesetzten [X.]n Soldaten in eine bewaffnete Auseinandersetzung.

aa) Die Evakuierung aus [X.] am 26. Februar 2011 war in zeitlich-örtlicher Hinsicht in einen kriegerischen Gesamtkontext eingebunden, der bei der Beantwortung der Frage, ob eine Einbeziehung [X.] Soldaten in bewaffnete Unternehmungen zu erwarten war, nicht außer Betracht bleiben kann.

In den Tagen vor der Evakuierung hatten sich die innenpolitischen bewaffneten Auseinandersetzungen in [X.] zu einem [X.] ausgeweitet, der mit dem Zerfall der staatlichen Ordnung einherging. Die sich innerhalb kurzer [X.] rapide verschlechternde Sicherheitslage hatte auf [X.] Seite Anlass zu Vorbereitungen für die großangelegte militärische [X.]" zur Evakuierung, Rettung und gegebenenfalls gewaltsamen Befreiung [X.] Staatsbürger aus ganz [X.] gegeben, welche am 26. Februar 2011 allerdings noch nicht abgeschlossen waren. Die von Kampfhandlungen besonders betroffenen [X.] waren an diesem Tag überwiegend bereits in der Hand der Regimegegner, darunter zahlreiche übergelaufene Streit- und Sicherungskräfte. Sie verfügten über schwere Waffen und Gefechtsfahrzeuge und kontrollierten mit hoher Wahrscheinlichkeit auch die im Raum [X.] stationierten einsatzbereiten Luftabwehrsysteme mit einer Reichweite von 300 Kilometern. Auf ihrem Weg von [X.]/[X.] nach [X.] und zurück mussten die beiden für die Evakuierung eingesetzten [X.]n Transportmaschinen - als Teil einer fremden Staatsmacht - jeweils diesen Flugabwehrgürtel durchfliegen. Eine etwaige konkludente Einwilligung regimetreuer staatlicher libyscher Stellen in die [X.] und damit in die Nutzung des libyschen Luftraums hätte dabei keinerlei Sicherheit gewährleistet, denn sie wäre von den oppositionellen Kräften nicht als verbindlich erachtet worden. Die Antragsgegnerin konnte überdies trotz ihrer Kontakte zu libyschen Regierungsvertretern nicht von einer solchen Einwilligung ausgehen. Das [X.] wie auch das [X.] der [X.] waren im Vorfeld der Evakuierung in ihren jeweiligen Bedrohungsanalysen zu dem Ergebnis gekommen, dass die staatlichen Strukturen in [X.] vollkommen zusammengebrochen waren. Es gab somit keinen funktionsfähigen libyschen Staat mehr, dem etwaige Willenserklärungen staatlicher Verantwortungsträger hätten zugerechnet werden und der Garant für deren Einhaltung hätte gewesen sein können. Ein Angriff mittels Boden-Luft-Raketen auf die [X.]n Militärmaschinen und damit eine zunächst passive Einbeziehung in bewaffnete Auseinandersetzungen musste in einem Umfeld eskalierender Gewalttätigkeiten aufgrund dieser konkreten Umstände ernsthaft für möglich erachtet werden, auch wenn bis zum Beginn der Evakuierungsoperation kein ausländisches Flugzeug im libyschen Luftraum bedroht worden war. Das [X.] war daher von einer mittleren bis erheblichen Bedrohung an Land und in der Luft bei [X.]en von [X.]n [X.]n in [X.] ausgegangen. Das [X.] der [X.] hatte - anders als bei den vorausgegangenen ungesicherten Luftabholungen aus [X.] - wegen der Bedrohung durch [X.] den Einsatz passiv geschützter [X.] [X.] für unabdingbar gehalten, was dazu führte, dass die als besonders eilbedürftig qualifizierte, ursprünglich bereits für den 25. Februar 2011 vorgesehene Evakuierung aus [X.] auf den Folgetag verschoben wurde, um sie mit den geschützten [X.]n durchführen zu können. Die darin zum Ausdruck kommende [X.] spricht für eine nicht nur theoretische, sondern tatsächliche Gefahr eines militärischen Angriffs auf die beteiligten Luftfahrzeuge.

bb) Der Einsatz einer insgesamt zwanzig Soldaten umfassenden, bewaffneten Sicherungsgruppe neben den Besatzungen der Transportmaschinen spiegelt die Gefahrenlage am Boden wider, aufgrund derer die Anwendung militärischer Gewalt hätte erforderlich werden können. Die Lage in [X.] war am 26. Februar 2011 zwar ruhig, umliegende Camps waren aber bereits von militärisch bewaffneten Banden angegriffen und ausgeplündert worden. Auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den in [X.] ansässigen [X.]n Unternehmen hatten bewaffnete Mitglieder örtlicher Stämme deshalb den Schutz des dortigen Camps und der Landebahn übernehmen müssen. Auf dem Flugfeld ausgebrachte Pipelinerohre sollten die Landung von Flugzeugen der [X.]sparteien verhindern, von deren wirtschaftlichem Interesse an den Ölfeldern in der Region auszugehen war und deren Aggression sich durchaus auch gegen militärische [X.]n anderer [X.] zu richten drohte, wie die Gefangennahme [X.]r Soldaten durch regimetreue Truppen in [X.] nur einen Tag später, am 27. Februar 2011, bestätigte. Nach der Räumung der Pipelinerohre hätten die Besatzungen der zur Evakuierung in [X.] eingesetzten Militärmaschinen durch auf der Landebahn abgestellte Kraftfahrzeuge gewarnt werden sollen, falls sich die Lage in [X.] kurzfristig verschlechtert hätte.

Nicht allein Gründe der allgemeinen Vorsicht und Vorsorge, sondern die Verhältnisse am Boden, die situativ jederzeit in Richtung eines Angriffs oder Überfalls auf das Camp hätten wechseln können, gaben daher konkreten Anlass, zum Zwecke der Evakuierung nicht nur - wie am 22. und 23. Februar in [X.] - die Organisationsstruktur der [X.] in Anspruch zu nehmen, sondern auch deren spezifisches Droh- und Gewaltpotential. Mit insgesamt 12 Fallschirmjägern stellten die Mitglieder einer auf Rettungs-, Evakuierungs- und Schutzoperationen sowie Einsätze gegen irreguläre Kräfte spezialisierten Kampftruppe der [X.] den Hauptteil der zusätzlich zu den nur mit Pistolen ausgerüsteten Besatzungen der [X.] [X.] eingesetzten Sicherungsgruppe, die mit ihren Gewehren [X.] und [X.]6 sowie zwei Maschinengewehren M[X.] über Kriegswaffen verfügte. Die Soldaten kamen vorzeitig zum Einsatz, denn die Evakuierung aus [X.] erschien derart dringlich, dass eine nochmalige Verschiebung auf den Folgetag, bis zur Einsatzbereitschaft des [X.] "[X.]" am 27. Februar 2011, nicht in Betracht gezogen wurde.

Die [X.] der Fallschirmjäger waren korrespondierend damit bereits auf eine mögliche Verwicklung in eine bewaffnete Auseinandersetzung ausgerichtet. Es war deren Aufgabe, sowohl die [X.] nach der Landung oder einer eventuellen Notlandung wie auch die zu [X.] beim Anbordgehen zu sichern. Die Waffen wurden gerade auch dazu mitgeführt, den [X.]szweck abzusichern. Nach Auftrag und Bewaffnung waren die Soldaten nicht auf eine Selbstverteidigung im engeren, nur die eigene Verteidigung betreffenden Sinn beschränkt. Sie hatten vielmehr die Befugnis und die Pflicht, Leib und Leben gefährdende Angriffe gegen die zu [X.] sowie Angriffe gegen die Transportmaschinen mit militärischer Gewalt abzuwehren. Auch wenn der Evakuierungseinsatz mit dem Ziel angeordnet wurde, eine bewaffnete Auseinandersetzung zu vermeiden, war die Verpflichtung zu einer solch erweiterten Selbstverteidigung angesichts der nicht nur abstrakten militärischen Gefahrenlage vom Recht auf Überwindung gewaltsamen Widerstands gegen die Evakuierung mit militärischen Mitteln nicht schlüssig zu trennen. Beides war zudem durch die für die Soldaten geltende Verhaltensanweisung für die Anwendung militärischer Gewalt gedeckt, die Maßnahmen militärischer Gewalt bis hin zur Durchsetzung einer Evakuierung gestattete.

Derartige aufgrund der Gesamtlage konkret drohende gewaltsame Maßnahmen der eingesetzten [X.]n Soldaten gegen militärisch bewaffnete Angreifer während der von libyschen Stellen nicht sicher genehmigten Evakuierungsoperation hätten angesichts ihres ungewissen Ausgangs und der unüberschaubaren gruppenspezifischen Loyalitäten in dem durch [X.] destabilisierten Land ein nicht unerhebliches militärisches Eskalations- oder doch Verstrickungspotential geborgen, auch im Hinblick auf den ab dem 27. Februar 2011 vor der Küste [X.]s und auf [X.] einsatzbereiten Einsatzverband "[X.]" mit seinem Kräfteaufgebot von rund 1000 Soldatinnen und Soldaten.

b) Darüber hinaus war zum [X.]punkt der Einsatzentscheidung der Exekutive von einer besonderen Nähe zur Anwendung von Waffengewalt auszugehen.

Mit dieser Entscheidung waren die Weichen hinsichtlich der aufgrund greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte für möglich erachteten Anwendung bewaffneter Gewalt gegen und durch [X.] Soldaten bereits gestellt. Zwar bestand Unsicherheit darüber, ob tatsächlich mit einem Angriff auf die Transportmaschinen im libyschen Luftraum zu rechnen war und ob militärische Reaktionen der eingesetzten Soldaten am Boden erforderlich werden würden. Auch wäre ein Abbruch der Evakuierungsoperation vor Einflug in den libyschen Luftraum im Falle auffälliger Radaraktivitäten der dortigen, in ihrer konkreten Dislozierung im Raum nicht bekannten Flugabwehrstellungen möglich gewesen und hätten die [X.] [X.] vor der Landung in [X.] abdrehen können, falls zur Warnung der Flugzeugbesatzung Kraftfahrzeuge auf der Landebahn abgestellt worden wären. Nach dem Eindringen in den libyschen Luftraum und auf libysches Territorium hing jedoch die Einbeziehung [X.] Soldaten in eine bewaffnete Auseinandersetzung im Wesentlichen nur noch davon ab, ob und wann militärisch bewaffnete libysche Akteure in dem [X.] die zu [X.] oder die [X.]n [X.] angreifen würden. Ein solcher Angriff hätte, entsprechend den [X.]n der Sicherungsgruppe, unmittelbare Abwehrmaßnahmen ausgelöst, ohne dass die Bundesregierung hierauf noch hätte Einfluss nehmen können.

3. Zwischen den Beteiligten ist nicht im Streit, dass die Antragsgegnerin aufgrund von [X.] berechtigt war, den Einsatz bewaffneter [X.] zur Evakuierung [X.] Staatsbürger aus [X.] am 26. Februar 2011 ohne vorherige Zustimmung des [X.] zu beschließen.

4. Wenn ein rechtserheblicher parlamentarischer Einfluss auf den konkreten Einsatz der [X.] aus tatsächlichen Gründen nicht mehr möglich ist, ergibt sich aus dem wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt keine Pflicht der Bundesregierung, eine Beschlussfassung des [X.] herbeizuführen. Zu einer nachträglichen Befassung des [X.] mit dem noch am 26. Februar 2011 abgeschlossenen Einsatz bewaffneter [X.] war die Antragsgegnerin deshalb nicht verpflichtet.

5. Eine Verletzung des aus dem wehrverfassungsrechtlichen [X.]vorbehalt abzuleitenden parlamentarischen Anspruchs, von der Bundesregierung über von ihr wegen [X.] angeordnete und bereits abgeschlossene Einsätze bewaffneter [X.] unverzüglich und qualifiziert unterrichtet zu werden, hat die Antragstellerin nicht zum Gegenstand des [X.]s gemacht.

Zwar kann grundsätzlich ein Antrag auf Feststellung einer [X.] zugleich den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der Verletzung eines damit in Zusammenhang stehenden Anspruchs auf Unterrichtung enthalten (vgl. [X.] 1, 14 <39>; 7, 99 <105 f.>; 68, 1 <68>). Die Antragstellerin hat jedoch weder in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag noch in dessen Begründung einen Verstoß der Antragsgegnerin gegen die [X.] ausdrücklich geltend gemacht. Auch der im Wege der Auslegung zu ermittelnde eigentliche Sinn des mit dem Antrag verfolgten prozessualen Begehrens (vgl. [X.] 68, 1 <68>) gibt keinen Anlass, von einem entsprechenden subsidiären Rechtsschutzziel der Antragstellerin auszugehen.

a) Dabei ist zu berücksichtigen, dass der [X.] des [X.] die Vorsitzenden der im [X.]n [X.] vertretenen Fraktionen im Auftrag der Bundesregierung nach der Beendigung der Evakuierung aus [X.] noch am Abend des 26. Februar 2011 über deren Verlauf und Abschluss telefonisch informiert hatte. Die Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Obleute des [X.] und des Verteidigungsausschusses des [X.] waren - jeweils schriftlich - mit Datum vom 26. Februar 2011 vom [X.] der [X.] und mit Datum vom 4. März 2011 vom Staatssekretär im [X.] über den Einsatz unterrichtet worden. Die Obleute der Fraktionen im [X.] Ausschuss des [X.], dessen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter hatte der Staatssekretär am 27. Februar 2011 auch telefonisch informiert. Er und der Staatssekretär im [X.] hatten darüber hinaus in der Sitzung des Verteidigungsausschusses des [X.] am 16. März 2011 für die Bundesregierung Bericht zu dem Evakuierungseinsatz erstattet.

Am 4. April 2011 war die Antwort der Bundesregierung auf die [X.]e Anfrage zum "Einsatz bewaffneter [X.] [X.] in [X.]" von Abgeordneten der Fraktion [X.] und der Fraktion selbst als [X.]sdrucksache an die Mitglieder des [X.] verteilt worden (BTDrucks 17/5359). Darin äußerte sich die Bundesregierung insbesondere zu den tatsächlichen und rechtlichen Hintergründen und dem Verlauf der Evakuierung aus [X.].

Die Antwort der Bundesregierung auf die am 10. Juni 2011 gestellte [X.]e Anfrage von Abgeordneten der Antragstellerin und der Antragstellerin selbst zum "Evakuierungseinsatz ,[X.]' der [X.] in [X.]" erhielten die Mitglieder des [X.] am 11. Juli 2011 (BTDrucks 17/6564). Weitere Einzelheiten zur Wahl der militärischen Mittel, zur Bewaffnung der eingesetzten Soldaten sowie zu den militärischen Planungen und Abläufen bildeten den Schwerpunkt der von der Bundesregierung erteilten Auskünfte.

b) Die Antragstellerin hat diese zwar umfängliche, aber sukzessive, zunächst auf Funktionsträger und Mitglieder bestimmter Ausschüsse beschränkte, zum Teil erst auf Befragung erfolgte Unterrichtung des [X.] über die Evakuierung aus [X.] vorprozessual nicht gerügt. Eine - im Sinne der hier entwickelten Anforderungen - weitergehende [X.] hat sie gegenüber der Antragsgegnerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht und dieser damit keine Veranlassung gegeben, derartige Rechte des [X.] zu prüfen und ihnen gegebenenfalls zu entsprechen (vgl. [X.] 129, 356 <374 f.>). Vielmehr hat die Antragstellerin, auch dies erst einige Monate nach dem Evakuierungseinsatz, mit der [X.]en Anfrage vom 10. Juni 2011 eine ihr zur Verfügung stehende politisch-parlamentarische Handlungsmöglichkeit ergriffen und konkrete zusätzliche Informationen von der Bundesregierung erbeten. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie mit der Antwort der Bundesregierung vom 11. Juli 2011 und der vorhergehenden Antwort der Bundesregierung auf die [X.]e Anfrage zum "Einsatz bewaffneter [X.] [X.] in [X.]" vom 4. April 2011 (BTDrucks 17/5359) den Anspruch des [X.] auf Unterrichtung nicht als hinreichend erfüllt ansah. Der verfahrenseinleitende Antrag ist angesichts dessen keiner Auslegung dahingehend zugänglich, die Antragstellerin beanstande auch die Verletzung des parlamentarischen Rechts auf unverzügliche und qualifizierte Unterrichtung über einen abgeschlossenen Einsatz bewaffneter [X.].

D.

Besondere [X.], die die Anordnung einer Auslagenerstattung nach § 34a Abs. 3 [X.] ausnahmsweise angezeigt erscheinen lassen (vgl. [X.] 96, 66 <67>), liegen nicht vor.

Meta

2 BvE 6/11

23.09.2015

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvE

Art 24 Abs 2 GG, Art 87a Abs 1 S 1 GG, Art 87a Abs 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 1 GG, § 64 Abs 1 BVerfGG, § 1 Abs 2 ParlBG, § 2 Abs 1 ParlBG, § 2 Abs 2 S 3 ParlBG, § 5 Abs 1 S 1 ParlBG, § 5 Abs 1 S 2 ParlBG, § 5 Abs 2 ParlBG, § 5 Abs 3 ParlBG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 23.09.2015, Az. 2 BvE 6/11 (REWIS RS 2015, 4978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4978 BVerfGE 140, 160-211 REWIS RS 2015, 4978

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