Verfassungsbeschwerden und Anträge im Organstreitverfahren gegen OMT-Programm der EZB erfolglos - Demokratieprinzip als verfassungsrechtliche Grenzen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts - Beschluss und eventuelle Durchführung des OMT-Programms nach Maßgaben der Auslegung durch den EuGH kein Ultra-vires-Akt - keine offensichtliche Verletzung des Verbots der monetären Haushaltsfinanzierung - Beteiligung der Bundesbank an Maßnahmen im Rahmen des OMT-Programms der EZB nur unter den durch den EuGH formulierten Maßgaben
ÖffnenAussetzung der Verfahren und Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union: Vereinbarkeit des Beschlusses des EZB-Rates vom 06.09.2012 über Technical features of Outright Monetary Transactions (OMT) mit Art 119, 123, 127 AEUV, Art 17 bis 24 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (juris: ESZB/EZBSaProt) - hilfsweise Vorlagefragen zur Auslegung der Art 119, 123, 127 AEUV, Art 17 bis 24 ESZB/EZBSaProt - abweichende Meinungen der Richterin Lübbe-Wolff und des Richters Gerhardt: Verfassungsbeschwerden und Organklage unzulässig
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