Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 1851/21

2. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2022, 2177

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung - Aufhebung angegriffener Beschlüsse durch Ausgangsgericht als Billigkeitsgesichtspunkt iSd § 34a Abs 3 BverfGG


Tenor

Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu zwei Dritteln zu erstatten. Insoweit erledigt sich sein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt (…). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 (in Worten: zehntausend) [X.] und für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 (in Worten: fünftausend) [X.] festgesetzt.

Gründe

1

1. Über die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines Asylantrags gewendet hat, ist nicht mehr zu entscheiden, weil der Beschwerdeführer das [X.] mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 für erledigt erklärt hat.

2

2. Die Auslagenerstattung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang anzuordnen.

3

a) Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 [X.] nach [X.] zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 [X.]), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. [X.] 49, 70 <89>) dar (vgl. [X.] 66, 152 <154>). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall ‒ falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind ‒ davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. [X.] 85, 109 <114 ff.>; 87, 394 <397 f.>). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des [X.] findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. [X.] 33, 247 <264 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 12. März 2021 - 2 BvR 2069/19 -, Rn. 3).

4

b) Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung zu zwei Dritteln anzuordnen.

5

Die Auslagenerstattung ist anzuordnen, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des [X.]hofs gerichtet hat. Denn der [X.]hof hat diese mit Beschluss vom 26. November 2021 aufgehoben und damit zum Ausdruck gebracht, dass er das Begehren des Beschwerdeführers insoweit selbst für berechtigt erachtet hat.

6

Soweit sich der Beschwerdeführer auch gegen das Urteil des [X.] gewendet hat, ist die Auslagenerstattung nicht anzuordnen. Zum einen ist dieses durch den [X.]hof nicht aufgehoben worden. Zum anderen war die Verfassungsbeschwerde insoweit mangels hinreichender Begründung (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.]) offensichtlich unzulässig, sodass eine Auslagenerstattung aus [X.] ausscheidet (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 21. Februar 2018 - 2 BvR 2628/17 -, Rn. 2).

7

3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung seines Bevollmächtigten für das [X.] erledigt sich, soweit das [X.] zur Kostenerstattung verpflichtet wird (vgl. [X.] 62, 392 <397>; 71, 122 <136 f.>; 105, 239 <252>). Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht die Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden §§ 114 ff. ZPO (vgl. [X.] 1, 109 <112>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 15. Juni 2021 - 2 BvR 307/21 -, Rn. 2) nicht erfüllt.

8

4. Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. [X.] 79, 365 <366 ff.>; [X.]K 20, 336 <337 f.>).

9

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvR 1851/21

10.01.2022

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 1. Kammer

Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren

Sachgebiet: BvR

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 7. September 2021, Az: VGH A 4 S 2706/21, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 34a Abs 3 BVerfGG, § 90 BVerfGG, § 14 Abs 1 RVG, § 37 Abs 2 S 2 RVG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren vom 10.01.2022, Az. 2 BvR 1851/21 (REWIS RS 2022, 2177)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 2177

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 2069/19 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung


2 BvR 2255/21 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung


2 BvR 257/21 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der Auslagenerstattung sowie Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung


2 BvR 341/21 (Bundesverfassungsgericht)

Kammerbeschluss: Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung infolge Abänderungsentscheidung durch das Ausgangsgericht gem § …


2 BvR 220/21 (Bundesverfassungsgericht)

Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung wegen Erfolgs einer Verfassungsbeschwerde in gleicher Sache vor …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 BvR 2069/19

2 BvR 2628/17

2 BvR 307/21

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.