Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.2018, Az. I ZR 34/17

1. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 11392

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STRASSENVERKEHR BUNDESGERICHTSHOF (BGH) TAXI UBER GEWERBLICHER RECHTSSCHUTZ WETTBEWERBSRECHT WIRTSCHAFTSRECHT APPS FAHRDIENSTE

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Gegenstand

Wettbewerbsverstoß: Tarifpflicht im Taxiverkehr als Marktverhaltensregelung; Beteiligung eines Taxiunternehmens an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App; Vermittlungsprovision als Umgehung der Tarifpflicht - Bonusaktion für Taxi App


Leitsatz

Bonusaktion für Taxi App

1. Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.

2. Taxiunternehmen verstoßen durch die Beteiligung an Werbeaktionen des Betreibers einer Taxi-Bestell-App, bei denen dieser den Fahrgästen einen Teil (hier: die Hälfte) des Fahrpreises erstattet, nicht gegen die Tarifpflicht gemäß § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 PBefG, sofern sie jeweils den vollen Fahrpreis erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob der Fahrgast die Fahrt aus eigenen Mitteln oder aus Mitteln unabhängiger Dritter finanziert.

3. Es stellt keine nach § 6 PBefG unzulässige Umgehung der Tarifpflicht im Taxiverkehr dar, wenn der Betreiber der Taxi-Bestell-App im Rahmen derartiger Werbeaktionen eine angemessene Vermittlungsprovision von dem die Fahrt ausführenden Taxiunternehmen erhält.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 2. Februar 2017 aufgehoben, soweit die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 1/4. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in [X.], [X.], [X.] und anderen [X.] Städten. Ihr Unternehmensgegenstand ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitgliedsunternehmen. Die Klägerin betreibt die [X.] "[X.]" und den mobilen [X.] "22456". Die Beklagte vermittelt [X.] über die App "[X.]".

2

Die Klägerin beanstandet vier "[X.]" der [X.], die im Dezember 2014 in [X.] und im Mai, Juli sowie November 2015 auch in weiteren [X.] Großstädten wie [X.], [X.] und [X.] durchgeführt wurden.

3

Bei den [X.] vom 1. bis 12. Dezember 2014 und vom 4. bis 17. Mai 2015 bezahlten registrierte Nutzer, die ein Taxi über die App "[X.]" bestellten und den Fahrpreis bargeldlos über diese App entrichteten, lediglich die Hälfte des vom Fahrpreisanzeiger des Taxis ermittelten Fahrpreises. Der Taxiunternehmer, der die Fahrt durchgeführt hatte, erhielt gegen Abtretung seines Zahlungsanspruchs gegen den Fahrgast von der [X.] den vollen Fahrpreis nach Abzug einer Vermittlungsprovision in Höhe von 7%.

4

Bei der Rabattaktion vom 7. bis 21. Juli 2015 erhielt der Fahrgast nach der Taxifahrt von der [X.] eine Quittung, die den die Fahrt ausführenden Taxiunternehmer als Rechnungssteller auswies. Darin wurde die Hälfte des als Bruttobetrag angegebenen vollen Fahrpreises mit der Angabe "Abrechnung Gutschein …" abgezogen, so dass als vom Fahrgast zu zahlender Gesamtbetrag die Hälfte des ermittelten Fahrpreises ausgewiesen wurde.

5

Bei der Rabattaktion vom 12. bis 26. November 2015 erhielten registrierte Kunden von der [X.] wiederum einen Rabatt von 50% auf den ermittelten Fahrpreis. Diese Aktion galt erstmals auch für Fahrten, die nicht über die App "[X.]" bestellt wurden, sondern durch Heranwinken von Taxen, die an den Vermittlungsdienst der [X.] angeschlossen und an entsprechenden Werbeaufdrucken erkennbar waren.

6

Nach Auffassung der Klägerin verstoßen die Rabattaktionen der [X.] gegen die behördliche Preisfestsetzung für den Taxiverkehr; sie stellten zudem einen unlauteren Behinderungswettbewerb dar.

7

Die Klägerin hat zunächst beantragt, der [X.] unter Androhung von [X.] zu untersagen,

im Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes im Verkehr mit Taxis Fahrgästen, die eine Taxifahrt über die [X.] "[X.]" bestellt haben und/oder den Fahrpreis über die [X.] "[X.]" zahlen, einen Preisnachlass auf den Fahrpreis, der dem amtlich festgesetzten Taxitarif entspricht, in Form einer Gutschrift bzw. eines Gutscheins zu gewähren, wenn die Taxifahrt innerhalb des Geltungsbereichs der amtlich festgesetzten Tarife durchgeführt wurde.

8

Das [X.] hat der Klage stattgegeben (LG [X.], Urteil vom 19. Januar 2016 - 3-06 O 72/15, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.] mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es den Unterlassungstenor entsprechend dem in der Berufungsinstanz gestellten Antrag der Klägerin auf die in der Anlage [X.] beschriebene Werbeaktion vom 4. bis 17. Mai 2015 beschränkt hat ([X.], [X.], 193).

9

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

I. Das [X.]erufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1, § 3 Abs. 1, § 3a UWG in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 51 Abs. 1 und 5 [X.] bejaht. Dazu hat es ausgeführt:

Die der Vermittlung der [X.] angeschlossenen Taxiunternehmer hätten durch [X.]eteiligung an den Rabattaktionen der [X.] gegen § 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5 [X.] und damit gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG verstoßen. Die Taxiunternehmer hätten ihre [X.] verletzt, indem sie den an den [X.] teilnehmenden Fahrgästen Abschläge auf die [X.]eförderungsentgelte gewährt hätten, wodurch die amtlich festgelegten Tarife unterschritten worden seien. Die Taxiunternehmen hätten zwar den nach den örtlichen Taxitarifen ermittelten Fahrpreis in voller Höhe erhalten. Maßgeblich sei aber, dass dieser Fahrpreis im Verhältnis zu den Kunden unterschritten worden sei. Die [X.] solle einen Preiswettbewerb der Taxiunternehmer verhindern. Die [X.] der [X.] führten jedoch zu einem Preiswettbewerb zwischen den mit ihr verbundenen und den anderen Taxiunternehmen. Die [X.]eklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Ausgabe von [X.] durch amtliche Stellen, Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte üblich sei. Solche Taxigutscheine dienten sozialpolitischen oder gemeinnützigen Zielen. Eine [X.]eeinträchtigung des Preiswettbewerbs im [X.] werde dabei dadurch vermieden, dass es dem Kunden [X.], bei welchem Taxiunternehmen er den Gutschein einlöse.

Die [X.]eklagte sei zwar nicht selbst Taxiunternehmer. Sie hafte aber als Anstifterin oder Gehilfin für die Wettbewerbsverstöße der bei ihr angeschlossenen Taxiunternehmer. Die [X.]eklagte habe die Tarifverstöße bewusst und gewollt gesteuert und durch die [X.]ewerbung ihrer Aktionen und die Abrechnung der Entgelte maßgeblich beeinflusst.

II. Die Revision hat Erfolg. Die [X.]eurteilung des [X.]erufungsgerichts, die [X.] der [X.] verstießen gegen Preisbestimmungen des Personenbeförderungsrechts und seien deshalb lauterkeitsrechtlich unzulässig, hält sowohl nach dem zum Zeitpunkt der [X.] zwischen Dezember 2014 und November 2015 geltenden Recht (§§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5 [X.]) als auch nach dem zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung am 29. März 2018 maßgeblichen neuen Recht (§§ 3, 3a UWG in Verbindung mit § 39 Abs. 3, § 51 Abs. 5 [X.]) rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Nach den beanstandeten [X.] ist das im Streitfall maßgebliche Recht mit Wirkung ab 10. Dezember 2015 durch das [X.] zur Änderung des [X.] novelliert worden ([X.] I, S. 2158). Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich in § 3a UWG enthalten und die neue [X.]estimmung ist um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des [X.] nichts geändert (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 27. April 2017 - [X.], [X.], 819 Rn. 8 = [X.], 941 - Aufzeichnungspflicht, mwN).

2. Zutreffend hat das [X.]erufungsgericht die Klägerin als anspruchsberechtigten Mitbewerber der [X.] angesehen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG). [X.]eide Parteien bieten die Vermittlung von Taxifahrten in [X.] an.

3. Die [X.]eklagte ist nicht Adressatin der [X.]estimmungen des Personenbeförderungsgesetzes über [X.]eförderungsentgelte im [X.].

a) Die entgeltliche oder geschäftsmäßige [X.]eförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 [X.] dem Personenbeförderungsgesetz. Mit umfasst ist die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Gelegenheitsverkehr (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), zu der gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 [X.] auch der Verkehr mit Taxen zählt. Adressaten des Personenbeförderungsgesetzes sind danach die Unternehmer, die Personen befördern, also die [X.]eförderungsleistung erbringen. Wer [X.] dagegen nicht selbst ausführt, sondern lediglich vermittelt, ist nicht Unternehmer im personenbeförderungsrechtlichen Sinne ([X.]VerwG, [X.] 2016, 384, 386).

b) Die Tätigkeit der [X.] geht nicht über eine Vermittlung hinaus (vgl. [X.], [X.], 240, 243; [X.], Urteil vom 15. September 2015 - 312 [X.]/15, juris Rn. 43 f.; [X.], NJW 2014, 3334, 3335). Die von der [X.] vermittelten Fahrten werden von unabhängigen Taxiunternehmen in eigener Verantwortung durchgeführt. Diese Taxiunternehmen sind nicht an eine Vermittlung durch die [X.]eklagte gebunden, sondern können uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler wie etwa der Klägerin in Anspruch nehmen. Nach den vom [X.]erufungsgericht getroffenen Feststellungen tritt die [X.]eklagte auch gegenüber den Fahrgästen lediglich als Vermittlerin auf.

4. Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts haftet die [X.]eklagte nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen in Anspruch nehmenden Taxiunternehmer. Die [X.]eteiligung der Taxiunternehmer an den [X.] der [X.] ist mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar (so auch [X.], NJW 2014, 3334, 3335 f.).

a) Nach § 51 Abs. 1 [X.] sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung [X.]eförderungsentgelte und -bedingungen für den [X.] festzusetzen. Diese Ermächtigung kann durch Rechtsverordnung auf eine andere Stelle - in der Praxis regelmäßig die Gemeinden - übertragen werden. Derzeit gibt es im [X.] etwa 800 Tarifgebiete (König, [X.][X.] 2015, 1095, 1097 mwN). Die von den Gemeinden festgesetzten Tarife dürfen weder über- noch unterschritten werden und sind gleichmäßig anzuwenden (§ 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 [X.]). Es handelt sich damit um Festpreise, in deren Geltungsbereich ein Preiswettbewerb zwischen Taxiunternehmen ausgeschlossen werden soll. Für die Verpflichtungen der Unternehmer nach dem Personenbeförderungsgesetz besteht gemäß § 6 [X.] ein ausdrückliches Umgehungsverbot.

b) Die Regelungen der § 51 Abs. 5, § 39 Abs. 3 [X.] zur [X.] im [X.] sind [X.] im Sinne von § 3a UWG.

Mit den [X.] wird das Marktverhalten der Taxiunternehmen geregelt. Diese Regelung erfolgt auch im Interesse der Marktteilnehmer. Durch die im Personenbeförderungsgesetz vorgesehenen [X.]eförderungsentgelte mit Festpreischarakter soll im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr eine unerlässliche Koordinierung der [X.]eförderungsentgelte der einzelnen Verkehrsträger untereinander und im Verhältnis zum Schienenverkehr erreicht werden ([X.]egründung des [X.] eines Personenbeförderungsgesetzes, [X.]T-Drucks. [X.]/255, [X.]). Schutzgut des Personenbeförderungsgesetzes ist auch ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe, dem nach § 8 Abs. 1 und 3 [X.] eine ergänzende und unterstützende Funktion für den öffentlichen Personennahverkehr zukommt. Dementsprechend darf die Genehmigung zum Verkehr mit Taxen nur erteilt werden, wenn dadurch das örtliche Taxengewerbe nicht in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird (§ 13 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die Regelungen zur [X.] für den [X.] sind ebenfalls zumindest auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, einen unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den [X.]eförderungsunternehmen zu verhindern und so ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten (vgl. [X.], Urteil vom 18. Oktober 2012 - [X.], [X.], 412 Rn. 15 bis 17 = [X.], 486 - Taxibestellung; [X.], Personenbeförderungsrecht, [X.]. 2/99, [X.] § 39 Rn. 131 aE).

c) Die Taxiunternehmen unterschreiten mit ihrer [X.]eteiligung an den beanstandeten Werbeaktionen der [X.] nicht das tarifliche [X.]eförderungsentgelt. Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob die Fahrgäste das [X.]eförderungsentgelt ausschließlich aus eigenen Mitteln bezahlen oder dafür von gegenüber dem Taxiunternehmen unabhängigen [X.] Zuwendungen erhalten, die weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Vermögen des Taxiunternehmers stammen (ebenso [X.], [X.], 240 ff.).

aa) Das [X.]eförderungsentgelt ist die Gegenleistung, die der Taxiunternehmer für die [X.]eförderung des Fahrgastes erhält, also die finanzielle Forderung des Verkehrsunternehmens an den [X.]eförderten für eine bestimmte [X.]eförderungsleistung (vgl. [X.]VerwG, [X.] 1980, 58 mwN). Da es sich dabei um einen Festpreis handelt, darf der Taxiunternehmer keinen Nachlass auf das tariflich festgelegte [X.]eförderungsentgelt gewähren. Wird die Forderung des [X.]eförderungsunternehmers dagegen vollständig erfüllt, ist ein Verstoß gegen die [X.] ausgeschlossen. Im Einklang mit den vom [X.]undesgerichtshof zur [X.]uchpreisbindung entwickelten Grundsätzen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Juli 2015 - [X.], [X.], 298 Rn. 19, 22 und 30 = [X.], 323 - Gutscheinaktion beim [X.]uchankauf; Urteil vom 21. Juli 2016 - [X.], [X.], 199 Rn. 17 = [X.], 169 - Förderverein) ist Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die für Taxiunternehmen geltende [X.] daher, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach der [X.]eförderung des Fahrgastes in Höhe des gebundenen Festpreises vermehrt wird. Fließt dem Taxiunternehmer das tarifliche [X.]eförderungsentgelt in voller Höhe zu, ist grundsätzlich ohne [X.]edeutung, wie der Fahrgast dieses Entgelt finanziert und ob er insbesondere die Fahrtkosten ganz oder teilweise von einem gegenüber dem Taxiunternehmer unabhängigen [X.] erstattet bekommt. Entgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts muss der Vermehrung des Vermögens des [X.] keine entsprechende Vermögensminderung beim Fahrgast gegenüberstehen.

bb) [X.]ei den Aktionen der [X.] erhalten die Taxiunternehmen das tarifliche [X.]eförderungsentgelt in voller Höhe.

(1) Dem steht nicht entgegen, dass die [X.]eklagte bei der Zahlung an die Taxiunternehmen ihre Vermittlungsprovision in Höhe von 7% des Fahrpreises abzieht. Mit der Vermittlung der Taxifahrt erbringt die [X.]eklagte eine geldwerte Leistung, für die sie eine Vergütung beanspruchen kann. Unerheblich ist, ob diese Vergütung wie bei der Klägerin in Form eines pauschalen [X.] oder wie bei der [X.] als erfolgsabhängige Provision pro Vermittlung erhoben wird. Wird der Taxiunternehmer infolge der Verrechnung des [X.]eförderungsentgelts mit der Vermittlungsprovision in entsprechender Höhe von der Provisionsforderung der [X.] befreit, fließt ihm bei der im Zusammenhang mit der Prüfung von [X.] gebotenen wirtschaftlichen [X.]etrachtung (vgl. [X.], [X.], 298 Rn. 12 - Gutscheinaktion beim [X.]uchankauf, mwN) trotz dieses Abzugspostens das volle tarifliche [X.]eförderungsentgelt zu. Im Zusammenhang mit der Erbringung der [X.]eförderungsdienstleistung vom Unternehmer aufgewendete Vertriebsaufwendungen, zu denen auch Vermittlungsprovisionen gehören, sind nicht in die bei der Prüfung von [X.] gebotene Gesamtsaldierung einzubeziehen (vgl. [X.], [X.], 199 Rn. 19 - Förderverein, zur [X.]uchpreisbindung). Das steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach Zahlungen eines Arztes oder Zahnarztes für die Nutzung eines virtuellen Marktplatzes nicht als unzulässige Provisionen für die Vermittlung von Patienten anzusehen sind (vgl. [X.], Urteil vom 1. Dezember 2010 - [X.], [X.], 343 Rn. 22 = [X.], 449 - Zweite Zahnarztmeinung I).

(2) Abweichendes ergibt sich im Streitfall nicht aus dem im [X.]ereich der [X.]uchpreisbindung geltenden Grundsatz, dass Provisionen, die der Verkäufer [X.] für die Vermittlung von Verkäufen an [X.] gewährt, auch nicht teilweise an den [X.] weitergegeben werden dürfen (vgl. [X.], [X.], 199 Rn. 21 - Förderverein; [X.]egründung des [X.] eines Gesetzes zur Regelung der Preisbindung bei [X.], [X.]T-Drucks. 14/9196, S. 13).

Allerdings wird die [X.]eklagte ihre [X.] bei wirtschaftlicher [X.]etrachtung ausschließlich oder jedenfalls weitgehend aus Provisionen für die Vermittlung von Taxifahrten finanzieren. Ist ihr Geschäftsgegenstand ein solcher Vermittlungsdienst, so ist nicht ersichtlich, dass sie in anderer Weise die dafür erforderlichen Einnahmen erzielen könnte. Zwischen der für beliebige Fahrten in einer oder mehreren [X.] Großstädten ausgelobten und daher in ihrem Gesamtvolumen unbestimmten Gewährung von [X.]oni einerseits und der für eine konkrete Fahrt exakt berechneten Vermittlungsprovision andererseits besteht aber lediglich ein loser Zusammenhang. Es handelt sich nicht um ein etwa aus der Versicherungsbranche bekanntes und jeweils an ein konkretes Umsatzgeschäft gekoppeltes Provisionsteilungsmodell, wie es dem Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem [X.]uchpreisbindungsgesetz vor Augen gestanden haben mag. Vielmehr werden die [X.] von der [X.] unabhängig von konkret vermittelten Fahrten durchgeführt.

Die durch die Vermittlungsprovisionen für [X.] gewährleistete Gegenfinanzierung in Höhe lediglich rund eines Siebtels des jeweiligen [X.]onusbetrags stellt unter diesen Umständen keine nach § 6 [X.] unzulässige Umgehung der [X.] im [X.] dar.

(3) Soweit im Zusammenhang mit dem [X.]uchpreisbindungsgesetz eine strengere [X.]etrachtungsweise geboten sein sollte, erklärt sich dies aus dessen abweichendem Schutzzweck. Nach § 1 [X.]uchPrG dient das Gesetz dem Schutz des Kulturgutes [X.]uch, indem es durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an [X.] ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches [X.]uchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen sichert. [X.], die zu einer Konzentration der Nachfrage von [X.]n bei bestimmten [X.]uchhändlern führen, können eine Verringerung der Zahl der Verkaufsstellen bewirken und dadurch den Schutzzweck des [X.]uchpreisbindungsgesetzes beeinträchtigen. Dagegen wird die Funktionsfähigkeit des [X.]s als Schutzzweck der Tarifbindung durch die beanstandeten Werbeaktionen der [X.] nicht beeinträchtigt.

Das Angebot der [X.] stellt für die Taxiunternehmen nur eine weitere Vermittlungsmöglichkeit dar, die insbesondere neben das Angebot der Klägerin tritt. Die Funktionsfähigkeit des [X.]s könnte durch fehlende [X.] beeinträchtigt werden, nicht jedoch durch deren Erweiterung.

Die Funktionsfähigkeit des [X.]s wird auch nicht dadurch beeinträchtigt, dass die der Vermittlung durch die [X.]eklagte angeschlossenen Taxiunternehmen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber ihren Konkurrenten erhalten könnten. Es entspricht grundsätzlich dem geschäftlichen Interesse der [X.], möglichst viele Taxiunternehmen für ihre Vermittlung zu gewinnen. Das [X.]erufungsgericht hat dementsprechend auch keine von der [X.] angewandten [X.]eschränkungen für eine Zusammenarbeit mit weiteren Taxiunternehmen festgestellt.

Soweit die Klägerin ihre eigene Vermittlungstätigkeit durch den Wettbewerb der [X.] beeinträchtigt oder sogar wirtschaftlich gefährdet sehen sollte, liegt darin für sich allein keine [X.]eeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des [X.]s. Solange den Taxiunternehmen ausreichende [X.] zur Verfügung stehen, besteht kein Grund, den Wettbewerb im [X.]ereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des [X.]s einzuschränken. Anhaltspunkte dafür, dass eine effiziente Vermittlung von Fahraufträgen durch die Tätigkeit der [X.] und deren Werbeaktionen in Frage gestellt wird, sind weder festgestellt noch sonst ersichtlich.

(4) Der Taxiunternehmer erhält das [X.]eförderungsentgelt in voller Höhe unabhängig davon, ob es der Fahrgast vollständig aus eigenen Mitteln aufbringt, oder ob ein unabhängiger Dritter die Zahlung des Fahrpreises ganz oder teilweise übernimmt. Eine solche Kostenübernahme ist im Hinblick auf die Tarif-pflicht nicht anders zu beurteilen als Fälle, in denen unabhängige Dritte beim Taxiunternehmer Gutscheine erwerben und diese dann Fahrgästen zur vollständigen oder teilweisen Finanzierung der Taxifahrt überlassen. In beiden Fällen erhält der Taxiunternehmer das volle Entgelt. Die Forderung im Verhältnis zwischen Taxiunternehmen und Fahrgast bleibt in voller Höhe geschuldet. Ebenso erhält der Taxiunternehmer das volle Entgelt, wenn er seine Forderung gegen den Fahrgast für die Zahlung des vollen Wertes an einen von ihm unabhängigen [X.] abtritt. Die Abtretung dient allein der Zahlungsabwicklung, ohne auf das Vertragsverhältnis zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast einzuwirken (vgl. [X.], NJW 2014, 3334, 3336).

(5) Der Streitfall ist damit anders gelagert als der vom Senat entschiedene Fall "[X.]onuspunkte" ([X.], Urteil vom 9. September 2010 - [X.], [X.], 1133 = [X.], 1471). Dort wurde angenommen, die Preisbindung für Arzneimittel sei auch verletzt, wenn für das preisgebundene Produkt zwar der korrekte Preis angesetzt werde, dem Kunden aber damit gekoppelt Vorteile gewährt würden, die den Erwerb für ihn günstiger erscheinen ließen ([X.], [X.], 1133 Rn. 15). Im Fall "[X.]onuspunkte" wurde der in Rede stehende Vorteil aus dem Vermögen des Apothekers gewährt, der das preisgebundene Arzneimittel verkaufte und dafür den gebundenen Preis vereinnahmen musste. Es war daher nicht mehr gewährleistet, dass dem Apotheker der gebundene Preis wirtschaftlich vollständig zufloss.

cc) Eine abweichende [X.]eurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die für den [X.] geltenden Festpreise der im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr unerlässlichen Koordinierung der [X.]eförderungsentgelte der einzelnen Verkehrsträger untereinander und im Verhältnis zum Schienenverkehr dienen sollen (vgl. [X.]egründung des [X.] eines Personenbeförderungsgesetzes, [X.]T-Drucks. [X.]/255, [X.]).

Allerdings sind die Werbeaktionen der [X.] grundsätzlich geeignet, für die Fahrgäste die [X.]enutzung des Taxis im Verhältnis zum Schienennahverkehr und zu Linienbussen attraktiver erscheinen zu lassen, weil sich der von den Fahrgästen selbst zu zahlende [X.]etrag für die Taxibeförderung halbiert. Die [X.]elange der anderen Verkehrsträger werden durch die Werbeaktionen jedoch nicht spürbar betroffen. Es handelt sich um jeweils auf etwa zwei Wochen befristete Aktionen, die nicht geeignet erscheinen, das allgemeine Nutzerverhalten der Fahrgäste hinsichtlich der Auswahl des Verkehrsträgers mehr als nur unerheblich zu ändern. Durch die Aktionen der [X.] betroffen ist in erster Linie der Wettbewerb der [X.] um Fahrgäste. [X.]enutzer des schienengebundenen Nahverkehrs oder der Linienbusse werden durch eine kurzzeitige Senkung der ihnen selbst entstehenden Taxikosten um 50% kaum mehrmals auf ein Taxi umsteigen. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob es der ursprüngliche Schutzzweck des Personenbeförderungsgesetzes, eine Koordination unter den verschiedenen Verkehrsträgern unter anderem auch über Festpreise im [X.] herbeizuführen, überhaupt rechtfertigen könnte, von Taxiunternehmen unabhängige Dritte daran zu hindern, Zuwendungen zur Verbilligung von Taxifahrten an Fahrgäste zu leisten.

dd) Eine [X.]eeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes ist nicht deshalb zu erwarten, weil für die Dauer der jeweiligen Werbeaktionen der [X.] zwischen den mit ihr kooperierenden Taxiunternehmen, bei denen sie vorübergehend die Hälfte des [X.]eförderungsentgelts übernimmt, und den nicht mit ihr kooperierenden Taxiunternehmen ein Preiswettbewerb entsteht. Aus Sicht der Fahrgäste ist die Fahrt mit einem kooperierenden Taxi um die Hälfte günstiger als bei [X.]enutzung eines nicht kooperierenden Taxis.

Dieser preisliche Wettbewerbsvorteil der kooperierenden Taxiunternehmen wird nicht dadurch erzielt, dass diese Unternehmen das behördlich festgesetzte [X.]eförderungsentgelt unterschreiten. Er hat seine Grundlage vielmehr darin, dass sich diese Unternehmen freiwillig zu einer Kooperation mit der [X.] entschlossen haben und infolgedessen auch bei deren Werbeaktionen über die [X.]eklagte gebucht werden können. Damit unterscheidet sich die Wirkung der Werbeaktionen der [X.] auf den Wettbewerb unter den Taxiunternehmen nicht von den im [X.]erufungsurteil erwähnten [X.], die Gemeinden und Gebietskörperschaften oder Sozialversicherungsträger mit sozialpolitischen oder gemeinnützigen Zielen bei Projekten wie "[X.]" oder "Fifty-fifty-Taxi-Tickets" ausgeben. Die Annahme des [X.]erufungsgerichts, eine [X.]eeinträchtigung des Preiswettbewerbs im [X.] werde in diesen Fällen dadurch vermieden, dass es dem Kunden [X.], bei welchem Taxiunternehmen er den Gutschein einlöse, steht in Widerspruch zu der vom [X.]erufungsgericht in diesem Zusammenhang in [X.]ezug genommenen [X.]eschreibung des entsprechenden [X.]-Projekts. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt sich daraus, dass bei den gemeinnützigen Gutscheinaktionen die vergünstigten Gutscheine nur bei solchen Taxiunternehmen eingelöst werden können, die sich an der jeweiligen Aktion beteiligen. Ebenso steht es den Taxiunternehmen aber frei, die Vermittlung über die [X.]eklagte in Anspruch zu nehmen. Dafür bestehen insbesondere deshalb keine Hindernisse, weil die Taxiunternehmen die Leistung der [X.] nur nach erfolgter Vermittlung in Form einer Provision vom Fahrpreis und nicht mit festen monatlichen Teilnahmegebühren vergüten müssen. [X.]ei den Nutzern der Vermittlungsplattform der [X.] handelt es sich nicht anders als bei den Käufern der aus jugend- oder sozialpolitischen Gründen verbilligten Taxigutscheine um eine bestimmte Gruppe von Fahrgästen, die grundsätzlich für alle Taxiunternehmen zugänglich ist, die eine bestimmte formale Anforderung in Form einer Registrierung oder Anmeldung ohne weiteres erfüllen können.

Ein Preiswettbewerb zwischen Taxiunternehmen, der allein dadurch entsteht, dass sich Taxiunternehmen freiwillig für oder gegen die [X.]eteiligung an einer bestimmten Aktion oder Vermittlungsplattform entscheiden, bei der das ihnen zufließende [X.]eförderungsentgelt jedoch dem Tarif entspricht, ist kein nach Sinn und Zweck der Festpreise für den [X.] unzulässiger Preisnachlass. Weder nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts noch nach dem Vortrag der Klägerin bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Preiswettbewerb die Funktionsfähigkeit des Taxigewerbes beeinträchtigen könnte.

d) Die Rechtsprechung des [X.]undesgerichtshofs zu der bis zum 1. Januar 1994 im [X.] geltenden Tarifbindung (vgl. [X.], Urteil vom 3. März 1960 - [X.], NJW 1960, 1057) steht dieser [X.]eurteilung ebenfalls nicht entgegen. Danach sind Zuwendungen, die einer Umgehung des tarifmäßigen [X.]eförderungsentgelts gleichkommen, auch dann unzulässig, wenn sie nicht am [X.] beteiligten dritten Personen gewährt werden ([X.], NJW 1960, 1057 f.). In jener Entscheidung stand eine gesellschaftsrechtliche Konstruktion und eine begleitende vertragliche Vereinbarung in Rede, durch die dem Auftraggeber im wirtschaftlichen Ergebnis ein erheblicher Teil des tariflichen Entgelts für einen Frachtauftrag durch das Transportunternehmen erstattet worden wäre, was zu einer Umgehung der Tarifbindung geführt hätte. Der Streitfall ist mit jenem Fall nicht vergleichbar. Anders als dort fehlt es hier an einer tarifwidrigen Zuwendung an einen [X.]. Vielmehr erhält der Taxifahrer das volle tarifliche Entgelt, auf das er auch keinen Nachlass gewährt.

e) Unter diesen Umständen stellte es auch einen unverhältnismäßigen Eingriff in die unternehmerische Freiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) dar, sollten der [X.] ihre Werbeaktionen wegen Umgehung der für den [X.] geltenden Festpreise untersagt werden.

5. Das [X.]erufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).

a) Eine gezielte [X.]ehinderung der Klägerin durch die [X.]eklagte (§ 4 Nr. 4 UWG, § 4 Nr. 10 UWG aF) liegt nicht vor (vgl. [X.], [X.], 240, 243; [X.], Urteil vom 15. September 2015 - 312 [X.]/15, juris Rn. 51 ff.).

Nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts ist allerdings davon auszugehen, dass die [X.]eklagte während der beanstandeten Werbeaktionen für ihre Vermittlungsleistungen keine kostendeckenden Einnahmen erzielt hat. [X.]ei jeder im Rahmen der Werbeaktionen abgerechneten Taxifahrt trägt sie 50% des Fahrpreises, erhält jedoch nur 7% des Fahrpreises als Vermittlungsprovision. Pro Fahrt ergibt sich damit eine Unterdeckung in Höhe von 43% des [X.]eförderungsentgelts. Wie vom [X.]erufungsgericht angenommen, liegt nicht fern, dass der [X.] solche Werbeaktionen nur aufgrund ihrer [X.] zur [X.] möglich sind.

Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung ist aber ebenso wie der Verkauf unter Selbstkosten oder Einstandspreis (vgl. dazu [X.], Urteil vom 2. Oktober 2008 - [X.], [X.], 416 Rn. 13 und 25 = [X.], 432 - [X.]) grundsätzlich zulässig und nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten. [X.] ist der Verkauf unter Selbstkosten insbesondere dann, wenn er zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet ist und in Verdrängungsabsicht erfolgt oder kein anderer nachvollziehbarer Grund erkennbar ist als die Schädigung von Mitbewerbern unter Inkaufnahme eigener Verluste ([X.], [X.], 416 Rn. 13 und 25 - [X.], mwN; [X.] in [X.]/[X.]ornkamm/[X.], UWG, 36. Aufl. 2018, § 4 Rn. 4.189 und 4.192).

Im Hinblick auf ihre [X.] mag der [X.] ein Zugriff auf finanzielle Ressourcen möglich sein, der ihr eine zur Verdrängung relevante Marktmacht verleihen könnte. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch bereits objektiv an der Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der [X.] sowohl räumlich auf bestimmte [X.] Großstädte als auch zeitlich auf insgesamt zwölf Tage im Jahr 2014 und 42 Tage im Jahr 2015 beschränkt waren, wobei zwischen den Aktionen des Jahres 2015 jeweils mindestens zwei Monate außerhalb des Aktionszeitraums lagen und für 2014 nur eine Aktion beanstandet ist. Damit erfolgte die nicht kostendeckende Werbung der [X.] nur vorübergehend und gelegentlich, so dass sie die - jedenfalls nach ihrem eigenen Vortrag bundesweit tätige - Klägerin nicht auf Dauer schädigen konnte (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1979 - [X.], [X.] 1979, 321, 322 = WRP 1979, 300 - Verkauf unter Einstandspreis I, mwN; [X.], [X.], 240, 243).

Unter diesen Umständen hat die Klägerin eine objektive Eignung der Werbeaktionen der [X.] zur Verdrängung der Klägerin oder anderer Mitbewerber im [X.]ereich der Taxivermittlung nicht dargelegt.

b) Das [X.]erufungsgericht hat den Unterlassungstenor entsprechend des in der [X.]erufungsinstanz von der Klägerin gestellten Antrags auf die konkrete Verletzungsform der Anlage [X.] 1 beschränkt. Damit wird die von der Klägerin ebenfalls beanstandete Ausgabe von Gutscheinen in Höhe von 10 € bis 50 € durch die [X.]eklagte, die auf den Nominalwert der Taxifahrt angerechnet werden können, vom Antrag nicht mehr erfasst. Es kann daher dahinstehen, ob solche Gutscheinaktionen wettbewerbswidrig sind. Dafür ist auf der Grundlage der Feststellungen des [X.]erufungsgerichts allerdings nichts ersichtlich. Insbesondere fehlen Darlegungen der Klägerin und Feststellungen des [X.]erufungsgerichts zu Dauer und Umfang der Gutscheinaktionen.

[X.]. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

[X.]     

      

[X.]     

      

Löffler

      

[X.]     

      

Schmaltz     

      

Meta

I ZR 34/17

29.03.2018

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 2. Februar 2017, Az: 6 U 29/16, Urteil

§ 3a UWG, § 4 Nr 4 UWG, § 6 PBefG, § 39 Abs 3 PBefG, § 51 Abs 5 PBefG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.03.2018, Az. I ZR 34/17 (REWIS RS 2018, 11392)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1202-1203 REWIS RS 2018, 11392

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