Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.08.2022, Az. VI ZR 26/21

6. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 4619

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Gegenstand

Anspruch auf Unterlassung einer Berichterstattung über Spekulationen betreffend eine Liebesbeziehung


Leitsatz

Zur Zulässigkeit einer Berichterstattung, die über eine Liebesbeziehung spekuliert (Fortführung und Abgrenzung Senat, Urteil vom 2. Mai 2017 - VI ZR 262/16, NJW RR 2017, 1516).

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 22. Oktober 2020 aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des [X.] vom 27. September 2018 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Berichterstattung in Anspruch.

2

Der Kläger (nachfolgend auch: [X.]) ist als Komiker und TV-Moderator bekannt. Er ist mit [...] (nachfolgend: [X.]) liiert, die vor allem in [X.] Medien als "Sexbloggerin" auf sich aufmerksam macht und Protagonistin einer Fernsehsendung ist. Der Kläger und [X.] verbrachten Anfang Januar 2018 einen gemeinsamen Urlaub in [X.], von dem sie auf ihren jeweiligen Instagram-Accounts zeitgleich Fotos veröffentlichten.

3

Die Beklagte berichtete am 15. Januar 2018 auf einem von ihr betriebenen Internetauftritt unter voller Namensnennung wie folgt:

[[X.]]: Liebt er Sex-Bloggerin [[X.]]?

Liebes-Geheimnis gelüftet! Offiziell ist Comedian [[X.]] (28) seit Jahren single.

Dennoch ranken sich immer mal wieder Pärchen-Gerüchte um den 28-Jährigen. Bei dem Neusten geht es um Sex-Bloggerin [[X.]] (31).

Ein Foto-Fauxpas macht es nun unmöglich, seine Liebe zu [[X.]] noch zu leugnen.

Die verräterischen Bilder seht ihr im VIDEO!

LAUT FREUNDEN SIND DIE SE[X.]-BLOGGERIN UND [[X.]] EIN PAAR

Aus dem Freundeskreis heißt es laut “Bild“ jedoch, dass die beiden bereits länger ein Paar sind. Offiziell ist der Comedian single - noch. Einmal witzelte er gegenüber dem Blatt sogar: “Ich gehöre zu der großen Generation der Mittzwanziger, die beziehungsunfähig ist.“

[[X.]] verriet vor kurzem in einem Podcast jedoch: “Ich habe seit Monaten sehr viel unfassbar guten, vielleicht sogar den besten Sex mit ein und derselben Person. Jemand, den ich gern mag."

4

Das [X.] hat der Beklagten untersagt, in Bezug auf den Kläger über eine neue Beziehung zu berichten:

- [[X.]]: Liebt er Sex-Bloggerin [[X.]]?

- Liebes-Geheimnis gelüftet! Offiziell ist Comedian [[X.]] (28) seit Jahren single. Dennoch ranken sich immer mal wieder Pärchen-Gerüchte um den 28-Jährigen. Bei dem Neusten geht es um Sex-Bloggerin [[X.]] (31). Ein Foto-Fauxpas macht es nun unmöglich, seine Liebe zu [[X.]] noch zu leugnen.

- Laut Freunden sind die Sex-Bloggerin und [[X.]] ein Paar. Aus dem Freundeskreis heißt es laut “Bild“ jedoch, dass die beiden bereits länger ein Paar sind.

und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Beklagte verfolgt mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision der [X.] ist begründet und führt zur Abweisung der Klage.

A.

6

Das Berufungsgericht hat - soweit im vorliegenden Zusammenhang relevant - ausgeführt, die Wertungen des [X.] vom 2. Mai 2017 - [X.] seien auf den vorliegenden Fall zu übertragen. Danach könne sich die [X.] nicht mit Erfolg darauf berufen, dass dem Persönlichkeitsschutz des [X.], dessen Privatsphäre durch die Berichterstattung über seine neue Liebesbeziehung betroffen sei, infolge einer Selbstbegebung des [X.] sowie der [X.] kein Vorrang mehr gegenüber der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Berichterstattung zukomme. Zwar habe sich der Kläger in der Vergangenheit mehrfach allgemein und abstrakt zu einer Beziehung zu einer Frau geäußert. Insoweit habe er aber stets seinen Status als Single in den Vordergrund gestellt. Er habe sich allenfalls zu Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich einer möglichen Partnerin erklärt. Den vorgelegten Unterlagen lasse sich als weitestgehende Öffnung lediglich entnehmen, dass er in seinem Leben nur zweimal in einer festen Beziehung gewesen sei, dass beim [X.] seine Freundin die Beziehung beendet habe und beim [X.] sein beruflicher Erfolg der Auslöser für das Ende der Beziehung gewesen sei. Ferner habe der Kläger Gerüchte über eine mögliche Beziehung zu einer Kollegin dementiert.

7

Eine Selbstöffnung könne auch nicht durch Veröffentlichung von Fotos durch den Kläger und [X.] auf ihren jeweiligen [X.]s angenommen werden. Im [X.]punkt der Berichterstattung hätten beide etwa zur gleichen [X.] drei Fotos veröffentlicht, die sie jeweils allein in einer Urlaubslandschaft zeigten. Auf zwei Fotos sei eine Ähnlichkeit des abgebildeten Ortes, jedoch nicht unbedingt eine örtliche Identität zu erkennen, da jeweils andere Perspektiven gezeigt würden. Allein bei dem [X.], das nach der Ortsangabe auf dem Foto von [X.] in [...] aufgenommen worden sei, bestehe eine so starke Übereinstimmung mit dem Foto auf dem [X.] des [X.], dass auf dieselbe Örtlichkeit geschlossen werden könne. Daraus könne nicht auf eine konkludent bekanntgegebene Liebesbeziehung durch den Kläger und [X.] geschlussfolgert werden. Voraussetzung für eine solche Annahme wäre zunächst, dass von den 855.000 Abonnenten des [X.] auf Instagram ein gewisser Anteil zugleich dem [X.] von [X.] folge, deren Anzahl von Abonnenten bei über 100.000 liege. Dass dies zur [X.] der Veröffentlichung der Fotos der Fall gewesen sei, sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. In der Berichterstattung, in welcher der Kläger das Gerücht einer Beziehung zu einer Frau dementiere, sei ausgeführt worden, dass es sich um eine Kollegin des [X.] handle. Ein solcher oder ähnlicher Berührungspunkt sei zwischen [X.] und dem Kläger nicht ersichtlich. Insoweit bestehe für die Wertung der [X.], es handle sich um ein bewusstes und gemeinsames "Anteasen", um das Veröffentlichen von Puzzleteilen, die der Betrachter selbst zusammensetzen solle, um das [X.] aufzulösen, kein tragfähiger Anhaltspunkt. Das gelte auch in Bezug auf die Verwendung des Hashtags "heidiklumknowswhatimean", den der Kläger ohnehin erst unter einem Foto aus [...] im Juni 2018 verwendet habe. Auch insoweit setze eine Verknüpfung zu dem von [X.] verwendeten Hashtag "scheidiklum" zunächst einmal eine Kenntnisnahme von beiden [X.]s zu den jeweils in Rede stehenden [X.]en voraus, um die von der [X.] behauptete Schlussfolgerung überhaupt in Betracht ziehen zu können.

B.

8

Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten rechtlicher Prüfung nicht stand. Der Kläger hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf Unterlassung der Berichterstattung (§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG).

9

I. Zwar kann die Veröffentlichung von Spekulationen über eine Liebesbeziehung in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen. Betroffen ist in einem solchen Fall das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres [X.] typischerweise als "privat" eingestuft werden (vgl. [X.], Urteile vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 15; vom 14. Dezember 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 419 Rn. 14; jeweils mwN). Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (vgl. [X.], Urteil vom 2. Mai 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1516 Rn. 19 mwN).

Ob nach diesen Grundsätzen die Privatsphäre des [X.] betroffen ist beziehungsweise ob - wie die Revision auch unter Hinweis auf vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag meint - der Kläger sich nicht auf sein Recht zur Privatheit berufen kann, weil er zuvor die relevanten Tatsachen der Öffentlichkeit preisgegeben hätte (vgl. dazu [X.], Urteile vom 12. Juni 2018 - [X.], NJW 2018, 3509 Rn. 14; vom 14. Dezember 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 419 Rn. 16; vom 14. Oktober 2008 - [X.], [X.], 754 Rn. 23; [X.] 101, 362, 385 [juris Rn. 80]), kann offenbleiben.

II. Denn jedenfalls wäre ein unterstellter Eingriff der [X.] in das Persönlichkeitsrecht des [X.] nicht rechtswidrig.

1. Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der [X.] interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. zuletzt [X.], Urteil vom 22. Februar 2022 - [X.], NJW 2022, 1751 Rn. 22 mwN).

Im Streitfall wäre das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 [X.] gewährleistete Interesse des [X.] am Schutz seiner Persönlichkeit mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 [X.] verankerten Recht der [X.] auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Da die von der [X.] berichteten Spekulationen die Privatsphäre des [X.] betreffen, ist ungeachtet ihrer Wahrheit von entscheidender Bedeutung, ob sie sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. dazu [X.], Urteile vom 2. Mai 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1516 Rn. 23; vom 14. Dezember 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; [X.] 99, 185, 196 f. [juris Rn. 50 f.]; jeweils mwN).

Der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf die Äußerung von Tatsachen, soweit sie [X.] zur Meinungsbildung dienen können. Zum [X.] der Presse- und Meinungsfreiheit gehört es, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können, was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht. [X.] Beiträge, etwa über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen, nehmen grundsätzlich an diesem Schutz teil, ohne dass dieser von der Eigenart oder dem Niveau der Berichterstattung abhängt (vgl. [X.], Urteile vom 2. Mai 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1516 Rn. 24; vom 7. Juli 2020 - [X.], [X.], 152 Rn. 13; jeweils mwN). Zu dieser Freiheit gehört es auch, dass das Verhalten und der [X.] Kontext einer Person dargestellt und über ihren persönlichen und [X.]n Hintergrund spekuliert wird (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.], 200 Rn. 20).

Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den [X.] der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. [X.], Urteile vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 23; vom 14. Dezember 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; jeweils mwN). Allerdings gebührt dem Persönlichkeitsschutz nicht etwa schon deshalb regelmäßig der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. [X.], Urteil vom 26. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.], 200 Rn. 11 mwN).

Bei der Prüfung der Frage, ob und in welchem Ausmaß die Berichterstattung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistet und welcher Informationswert ihr damit beizumessen ist, ist von erheblicher Bedeutung, welche Rolle den Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt. Eine in der Öffentlichkeit unbekannte Privatperson kann einen besonderen Schutz ihres Privatlebens beanspruchen, nicht aber eine Person des öffentlichen Lebens (vgl. [X.], Urteile vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 24; vom 14. Dezember 2021 - [X.], NJW-RR 2022, 419 Rn. 19; jeweils mwN).

Stets abwägungsrelevant ist auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Diese ist als gering zu werten, wenn es sich um zutreffende Tatsachen handelt, die entweder belanglos sind oder sich allenfalls oberflächlich mit der Person des Betroffenen beschäftigen, ohne einen tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände zu vermitteln und ohne herabsetzend oder gar ehrverletzend zu sein (vgl. [X.], Urteil vom 10. November 2020 - [X.]/17, [X.], 32 Rn. 25 mwN). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt dem Einzelnen keinen Anspruch, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie er sich selber sieht oder gesehen werden möchte (vgl. [X.] 101, 361, 380 [juris Rn. 88]; [X.] [K], NJW 2012, 1500 Rn. 37; jeweils mwN).

2. Das Schutzinteresse des [X.] überwiegt nicht die schutzwürdigen Belange der [X.]. Die angegriffenen Äußerungen lassen sich durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen.

Dieses Informationsinteresse an einer Liebesbeziehung mit [X.] begründete der Kläger durch sein eigenes Verhalten (vgl. dazu [X.], Urteil vom 26. Oktober 2010 - [X.]/08, [X.], 200 Rn. 21 f.). Zunächst äußerte er sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in der Vergangenheit mehrfach öffentlich bezüglich einer Beziehung zu einer Frau. Dabei stellte er seinen Status als Single in den Vordergrund und erklärte sich zu Vorstellungen und Wünschen hinsichtlich einer möglichen Partnerin. Außerdem äußerte er, dass er in seinem Leben nur zweimal in einer festen Beziehung gewesen sei, dass beim [X.] seine Freundin die Beziehung beendet habe und beim [X.] sein beruflicher Erfolg der Auslöser für das Ende der Beziehung gewesen sei. Das [X.], auf dessen Feststellungen das Berufungsgericht Bezug genommen hat, verweist insoweit konkret auf zwei mit dem Kläger geführte Interviews. In dem am 4. März 2016 veröffentlichten Interview äußerte sich der Kläger unter anderem wie folgt:

Und deswegen sind Sie jetzt Single?

[Kläger]: „Ich bin Single, aber nicht deswegen ... Ich gehöre zu der großen Generation der Mittzwanziger, die beziehungsunfähig ist. Es ist ein Trauerspiel, aber als 26-Jähriger kriege ich keine Beziehung gebacken. Weil ich nicht weiß, wie Frauen ticken. Ich liebe und vergöttere Frauen, aber ich komme einfach nicht dahinter, wie man diesen weiblichen Code knackt.“

Jemals über [X.] gedatet?

[Kläger]: „[X.] Eko Fresh hat mal gesagt: [X.] kann nicht tindern, weil keiner glaubt, dass ich das bin.‘ Würde [X.] vermutlich auch so gehen. Ich möchte keine Frau kennenlernen, die tindert. Ich bin echt zu altmodisch. Das kann ich meiner [X.] Mama und Oma nicht antun: ‚Hey, das ist meine neue Süße - kenn ich über [X.].‘ Dann doch lieber allein.“

Jemals ein Groupie flachgelegt?

[Kläger]: „Ich bin eher alte Schule. Ich liebe es, Frauen zu erobern. Ich bin kein Draufgänger, gehe mit meinen Jungs auch nicht auf der [X.] in den Puff oder eine Tabledance-Bar. Ich bin ein langweiliger, charmanter Gentleman.“

Darauf nimmt die [X.] in ihrer Berichterstattung ausdrücklich Bezug ("Einmal witzelte er gegenüber dem Blatt sogar: [X.] gehöre zu der großen Generation der Mittzwanziger, die beziehungsunfähig ist."). In dem am 18. Februar 2017 veröffentlichten Interview äußerte der Kläger unter anderem:

Seit zweieinhalb Jahren ist [Kläger] Single, wie er [[X.]ung] erzählt. „Und ich bin in meinem Leben nur zweimal in einer festen Beziehung gewesen.“, sagt [Kläger].

[...]

[Kläger]: „Beim [X.] war ich 20 Jahre alt - und sie hat Schluss gemacht. Ich hatte schlimmen [X.], ich dachte, ich werde nie wieder glücklich. Aber es hat letztlich dazu geführt, dass ich Comedian wurde und auf die Bühne gegangen bin. Ich habe [X.] damals gesagt: Ich bin auch ein vollständiger Mensch - ohne dich.“

Der [X.] war also der Auslöser für die Karriere. Bei der zweiten Freundin lag der Fall anders. Hier killte [[X.]] Erfolg die Beziehung. „Wir hatten beide ganz andere Vorstellungen vom Leben“, sagt er. „Da war ich dann ganz rational und habe gesagt: Dann passt es halt nicht.“

Seitdem ist er solo unterwegs. [...]

Das [X.] nervt den gebürtigen [...] nicht. „Ich bin nicht krampfhaft auf Partnersuche, sondern mache [X.]. Wenn’s passiert, passiert es. Ich habe da keine Panik.“

[...]

„Ich habe keinen bevorzugten Typ. Ich finde Frauen toll, die in sich ruhen, die einem nichts vorspielen. Ich mag eher die natürliche Schönheit. Ich bewundere Mädels, die morgens aufstehen und einfach toll aussehen - bevor sie im Bad waren.“

[...]

„Mein Vater und meine Mutter sagen auch, dass wir uns [X.] lassen sollen“, sagt [Kläger] zu [[X.]ung]. „Vielleicht weil sie ihr Leben jetzt genießen, wo meine Brüder und ich aus dem Haus sind. Ich kann [X.] aber Kinder und Ehe vorstellen. Meine Eltern haben allerdings so einen tollen Job gemacht, dass in meinem Kopf die Messlatte für eine Partnerschaft sehr hoch hängt.“

Einen weiteren Anlass zur Befassung auch mit diesem Teil seines Privatlebens gab der Kläger durch die Wiedergabe von [X.] auf seinem [X.]. Dadurch ermöglichte er nicht nur Einblicke in seine Lebensgestaltung, die der Öffentlichkeit ansonsten verschlossen gewesen wären. Die Wiedergabe von [X.] auf dem [X.] des [X.] war darüber hinaus geeignet, Interesse an den abgebildeten Vorgängen zu wecken und die nähere Beschäftigung damit herauszufordern. Daher lag es - was letztlich auch die darauf zurückzuführende Berichterstattung zeigt - zumindest nicht fern, dass bei einer vergleichenden Betrachtung der zeitgleich auf dem [X.] von [X.] veröffentlichten [X.] - wie vom Berufungsgericht festgestellt - zweimal eine Ähnlichkeit des abgebildeten Ortes zu erkennen ist und einmal sogar auf dieselbe Örtlichkeit geschlossen werden kann. Dies führt zwanglos zur Frage, ob der Kläger und [X.] gemeinsam einen Urlaub verbrachten und wie ihr Verhältnis zueinander ist. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es sich noch weitergehend um eine Form des "[X.]" handelt, mit dem in [X.]n Medien gezielt Aufmerksamkeit erzeugt werden sollte, kommt es nicht an. Dies würde zwar zusätzlich sowohl das Berichterstattungsinteresse erhöhen als auch die Schutzwürdigkeit des [X.] senken, ist im Rahmen der hier vorzunehmenden Abwägung jedoch nicht entscheidungserheblich.

Dieses Verhalten des [X.] war nicht nur deshalb geeignet, ein besonderes Interesse an dessen möglicher Liebesbeziehung zu [X.] zu wecken, weil er als TV-Moderator und Komiker bekannt ist (vgl. dazu [X.], Urteil vom 17. Februar 2009 - [X.], [X.], 1502 Rn. 10). Darüber hinaus bezogen sich nach den Feststellungen des [X.]s, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, Auftritte des [X.] als Komiker auch auf Beziehungs-, Dating- und Sex-Themen. Für das durch den Kläger begründete Interesse an seiner möglichen Liebesbeziehung gerade mit [X.] ist weiter von Bedeutung, dass diese in [X.]n Medien als "Sexbloggerin" auf sich aufmerksam macht und sich damit ebenfalls öffentlich zu Beziehungsaspekten äußert.

Demgegenüber wöge ein unterstellter Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des [X.] nicht schwer. Zwar handelte es sich bei den Spekulationen über eine Beziehung des [X.] mit [X.] nicht nur um eine Belanglosigkeit, die ihn lediglich oberflächlich beträfe. Denn sie wäre mit einem tieferen Einblick in seine persönlichen Lebensumstände verbunden. Allerdings stellte die Mitteilung, dass und mit wem der Kläger neuerdings liiert sein könnte, schon für sich genommen keinen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre dar (vgl. dazu [X.], Urteil vom 2. Mai 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1516 Rn. 31). Insbesondere ist nicht festgestellt, dass sich der Kläger stets um Geheimhaltung seines Beziehungslebens im Allgemeinen oder seiner Liebesbeziehung zu [X.] bemühte (vgl. demgegenüber [X.], Urteil vom 2. Mai 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1516 Rn. 31). Im Übrigen suchte der Kläger über seine Äußerungen insbesondere im Rahmen von Interviews (siehe oben) die Öffentlichkeit, pflegte ein Image und stellte so seine Person selbst in die Öffentlichkeit (vgl. dazu [X.] [K], NJW 2012, 1500 Rn. 37).

C.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

[X.]    

        

von [X.]    

        

Offenloch

        

Allgayer    

        

Linder    

        

Meta

VI ZR 26/21

02.08.2022

Bundesgerichtshof 6. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 22. Oktober 2020, Az: 10 U 184/18

§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.08.2022, Az. VI ZR 26/21 (REWIS RS 2022, 4619)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 4619 GRUR 2022, 1464 REWIS RS 2022, 4619 MDR 2022, 1342-1344 REWIS RS 2022, 4619

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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