Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2015, Az. 4 AZR 796/13

4. Senat | REWIS RS 2015, 12642

KANZLEIEN IN DER REGION MITTE KANZLEIEN IN FRANKFURT A.M. ARBEITSRECHT BUNDESARBEITSGERICHT (BAG) BETRIEBSRAT ARBEITSVERTRAG TARIFVERTRÄGE KÜNDIGUNG GEWERKSCHAFTEN

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Gegenstand

Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder


Leitsatz

Die Tarifvertragsparteien können in einem Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt für Leistungen mit einer Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern - solchen, die vor einem Stichtag Gewerkschaftsmitglied waren und später eingetretenen - grundsätzlich differenzieren, wenn der Stichtag nicht willkürlich gewählt wird, sondern für ihn ein sachlicher Grund besteht (hier: Datum des Abschlusses der Tarifverhandlungen über eine Teilbetriebsstillegung).

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juli 2013 - 4 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche der Klägerin auf ein höheres [X.]ruttoentgelt gegen die [X.]eklagte zu 1. und eine weitere Abfindungszahlung gegen die [X.]eklagte zu 2.

2

Die Klägerin war seit August 1988 bei der [X.] zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im [X.]etrieb [X.] in [X.] gegen ein [X.]ruttomonatsentgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt.

3

Zu [X.]eginn des Jahres 2012 gab die [X.]eklagte zu 2. die geplante Schließung dieses [X.]etriebs bekannt. In den nachfolgenden Verhandlungen zwischen ihr sowie dem bei ihr bestehenden [X.]etriebsrat und der zuständigen [X.] ([X.]) hatte die [X.]eklagte zu 2. als „Kompensation“ für einen Verzicht auf [X.]etriebsschließung eine Aufhebung des manteltariflichen Sonderkündigungsschutzes sowie die Aufstellung einer Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 [X.] verlangt und den Tarifvertragsabschluss von der Zustimmung von [X.] der betroffenen Arbeitnehmer zum Verhandlungsergebnis abhängig gemacht. Die [X.] hatte ihrerseits zusätzliche Leistungen für ihre [X.]itglieder gefordert.

4

Eine vollständige [X.]etriebsschließung konnte, nachdem die Verhandlungsergebnisse auf einer [X.]itgliederversammlung der [X.] am 22. [X.]ärz 2012 mitgeteilt worden waren, abgewendet werden. Von den bisher bei der [X.] zu 2. beschäftigten Arbeitnehmern sollten 2.000 in vier [X.] weiterbeschäftigt und weiteren 1.600 ein Wechsel in eine Transfergesellschaft angeboten werden.

5

Am 4. April 2012 schlossen die [X.]eklagte zu 2. und die [X.] einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]), der [X.]. regelte:

        

„PRÄA[X.][X.]EL

        

(1)     

Infolge der Restrukturierungsmaßnahmen, die im Interessenausgleich vom 04.04.2012 beschrieben sind, entsteht die Notwendigkeit, die wirtschaftlichen und [X.] Nachteile, die für die [X.]eschäftigten entstehen, abzumildern.

        

(2)     

Dieser Tarifvertrag soll die [X.]edingungen dafür schaffen, dass durch die Schaffung einer Auffangstruktur die von Entlassung bedrohten [X.]eschäftigten der N GmbH & [X.]o. KG bei ihrer notwendigen beruflichen Neuorientierung unterstützt werden.

                 

Zu diesem Zweck soll die Transfergesellschaft der [X.] mit der Einrichtung einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit ([X.]) gem. § 216b SG[X.] III beauftragt werden. Den von der Arbeitslosigkeit bedrohten [X.]eschäftigten soll nach [X.]aßgabe dieses Tarifvertrages der Abschluss von Transferarbeitsverhältnissen angeboten werden.

        

§ 1     

        

GELTUNGS[X.]EREI[X.]H

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den [X.]etrieb der Firma N GmbH & [X.]o. KG in [X.].

                 

(2)     

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten des [X.]. in [X.], sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.

                 

…       

        
                                   
                                   
        

§ 2     

        

[X.] EINER [X.]EE

        

Die N GmbH & [X.]o. KG in [X.] beauftragt die Abteilung [X.] der [X.] mit der Einrichtung einer [X.] für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten [X.]eschäftigten.

        

...     

        

§ 4     

        

[X.] [X.]IT [X.]

        

Zentrale Aufgabe der Transfergesellschaften ist es, die von Arbeitslosigkeit bedrohten [X.]eschäftigten in neue, nach Inhalt, Q[X.]lifikationsanforderung und Einkommen möglichst gleichwertige Arbeitsverhältnisse zu vermitteln und dabei im Interesse der zu fordernden Nachhaltigkeit nach [X.]öglichkeit prekäre Arbeitsverhältnisse zu vermeiden. …

        

§ 5     

        

[X.]INDEST[X.]EDINGUNGEN DER TRANSFERAR[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf [X.]asis eines [X.] (= drei Vertragsparteien), der die [X.]eendigung des mit der N GmbH & [X.]o. KG bestehenden Arbeitsvertrages und die [X.]egründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der N gesellschaft mbH beinhaltet.

        

Wesentliche [X.]estandteile dieses [X.] sind:

        

(1)     

[X.]indestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig [X.]onaten

        

(2)     

ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf [X.]asis einer 5-Tagearbeitswoche

        

(3)     

Die [X.]eschäftigten erhalten innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein [X.]-[X.]onatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.

        

…       

        
        

In dem [X.] wird der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7).

        

...     

        

§ 7     

        

A[X.]FINDUNG

        

(1)     

Alle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten [X.]eschäftigten haben mit Unterzeichnung des [X.] (Zustimmung zum Eintritt  in die [X.]) einen Anspruch auf eine aus dem individuellen [X.]ruttomonatsentgelt errechnete Abfindung:

                 

a.    

[X.]eschäftigte, die vor 01.04.2007 in die N GmbH & [X.]o. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als Abfindung ([X.]asis 12 [X.]onatsgehälter).

        

…       

        
        

e.    

[X.]eschäftigte, die zwischen dem 01.04.2010 und vor 01.04.2011 … eingetreten sind, erhalten zwei [X.]onatsgehälter als Abfindung.

        

(2)     

Der Höchstbetrag für eine Abfindung nach Abs. 1 beträgt [X.] 110.000,00, … .

        

(3)     

…       

        

(4)     

Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der [X.] zur Zahlung fällig.

        

…       

        
        

(7)     

Der Anspruch auf Abfindung und deren Fälligkeit ist in den [X.] aufzunehmen.

        

§ 8     

        

TARIFS[X.]HIEDSSTELLE

        

[X.]ei [X.] über die Auslegung der [X.]estimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 [X.]eisitzern/-innen (Arbeitgeberin/[X.] [X.]) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende [X.]. …“

6

Ebenfalls am 4. April 2012 vereinbarten die [X.]eklagte zu 2. und der [X.]etriebsrat einen „Interessenausgleich“, der [X.]. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von Arbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 Abs. 5 [X.] zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:

        

„Der [X.]etriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als

        

- Anlage 7

        

bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur [X.]ilderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen enthalten sind, die beide [X.]etriebsparteien als Ausgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 [X.] anerkennen und die sie für alle betroffenen [X.]eschäftigten abschließend übernehmen. …“

7

Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] am gleichen Tag einen [X.] und Sozialtarifvertrag (E[X.]), der wie folgt lautet:

        

„§ 1   

        

GELTUNGS[X.]EREI[X.]H

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den [X.]etrieb [X.]. der Firma N GmbH & [X.]o. KG in [X.].

                 

(2)     

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr [X.]itglied der [X.] geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.

                 

(3)     

Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und [X.]aßnahmen im Zusammenhang mit der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit ([X.]).

        

§ 2     

        

ERGÄNZUNG ZU DEN [X.]INDEST[X.]EDINGUNGEN DER TRANSFERAR[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten unter Anrechnung ihrer Ansprüche aus § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der [X.] - unter Anrechnung der Zahlungen der Agentur für Arbeit - ein [X.]-[X.]onatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt.

        

§ 3     

        

ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER A[X.]FINDUNG

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten als weiteren [X.]estandteil der Abfindung nach § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages [X.] 10.000,00 unabhängig vom [X.]punkt ihres Unternehmenseintritts. Für diese [X.]eschäftigten gilt ein Höchstbetrag von [X.] 120.000,00.

        

§ 4     

        

S[X.]HLUSS[X.]ESTI[X.][X.]UNGEN

        

Die Regelungen des Transfer- und Sozialtarifvertrages gelten im Übrigen entsprechend. Dies gilt insbesondere für die [X.] nach § 8 und die Patronatserklärung nach § 10.“

8

[X.]it Schreiben vom 4. April 2012 erhielt die Klägerin von den [X.] einen „[X.]“ (nachfolgend [X.]), der [X.]. folgenden Inhalt hat:

        

„Dreiseitiger Vertrag

        

zwischen

        

Frau … (Arbeitnehmer/in)

        

und     

        

N GmbH & [X.]o. KG ([X.])

        

       

        

sowie 

        

N gesellschaft mbH
([X.])

        

       

        

Präambel

        

1.    

Am 04.04.2012 wurden ein Transfer- und Sozialtarifvertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die [X.]estimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der [X.] bekannt. Dem/der [X.] ist auch bekannt, dass sein/ihr Arbeitsplatz bei [X.] entfällt und insoweit das Arbeitsverhältnis bei [X.] mit Ablauf vom 30.04.2012 aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. Aus diesem Grund wird dem/der [X.] ein befristetes Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis mit der [X.] angeboten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

        

2.    

Die [X.] wird für den Arbeitnehmer [X.] im Sinne des § 111 SG[X.] III beantragen.

        

3.    

Die [X.] bildet eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit ([X.]) im Sinne des § 111 SG[X.] III. Sie trägt die [X.]ezeichnung [X.] [X.] [X.]ch.

        

4.    

Durch die [X.]ildung der [X.] sollen [X.]aßnahmen zur beruflichen Q[X.]lifizierung die [X.] auf dem externen Arbeitsmarkt erhöhen.

        

Auf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen:

                 
                 

Abschnitt A: [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

[X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

Das zwischen dem/der [X.] und [X.] bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die [X.] tritt zum 01.05.2012 in die [X.] über.

        

2.    

Abfindungszahlung

                 

2.1.   

Die Höhe der Abfindung ist gem. § 7 Abs. 1 des

                          

Transfer- und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer- und Sozialtarifvertrag [X.] 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.

                          

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags fallen, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags als weiteren [X.]estandteil der Abfindung zusätzlich [X.] 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt [X.] 120.000,00.

                          

Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des [X.]s und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der [X.] fällig.

                          

…       

        

...     

        
                          
        

Abschnitt [X.]: [X.]egründung eines Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

Vertragsdauer

                 

Der/die [X.] und [X.] vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsvertrages ab dem [X.] Das Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der [X.], spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der [X.]eschäftigungsanspruch entfällt.

        

...     

        
        

4.    

[X.]onatliche Vergütung

                 

Der/die [X.] erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der [X.]asis der von [X.] an die [X.] zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die [X.] - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - bis zu ihrem/seinem Ausscheiden monatlich 70 % ihres/seines [X.]rutto[X.]onatsEinkommens. Das [X.]rutto[X.]onatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]rutto[X.]onatsEinkommens dividiert durch zwölf.

                 

Der/die [X.], die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die [X.] - unter Anrechnung von Zahlungen der Agentur für Arbeit - monatlich 80 % ihres/seines [X.]rutto[X.]onatsEinkommens.

        

...     

        
        

Abschnitt [X.]: Allgemeine Regelungen

        

…       

        
        

5.    

[X.]edingung

                 

Dieser [X.] steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche Annahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 Abs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die Arbeitnehmer/in spätestens am 13.04.2012 bis 12.00 Uhr vorliegt.“

9

Nach fristgerechter Annahme des Antrags durch die Klägerin ist diese seit dem 1. [X.]ai 2012 bei der [X.] zu 1. im Rahmen des „Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsvertrags“ beschäftigt.

In der [X.] vom 1. Juli 2012 bis zum 17. Jan[X.]r 2013 war die Klägerin [X.]itglied der [X.]. Das nach § 5 Abs. 3 [X.] zu zahlende Entgelt berechnete die [X.]eklagte zu 1., indem sie zusätzlich zum erhaltenen Kurzarbeitergeld ein [X.]ruttoentgelt leistete, das insgesamt zu einer Nettolohnsumme führte, die die Klägerin erhalten hätte, wenn keine Kurzarbeit angeordnet worden wäre und sie einen Anspruch auf [X.] ihres [X.]ruttomonatsentgelts iSv. [X.]. 4. Satz 2 [X.] gehabt hätte.

[X.]it ihrer Klage hat die Klägerin einen weiteren Abfindungsbetrag in Höhe von 10.000,00 Euro brutto sowie eine monatliche [X.]ruttovergütung auf der [X.]asis von [X.] des maßgebenden [X.]ruttomonatsentgelts nach den Regelungen des E[X.] begehrt.

Am 14. Dezember 2012 entschied die von der [X.] angerufene [X.] durch Schiedsspruch nach § 8 [X.], dass deren Anträge, sowohl der [X.] als auch der E[X.] enthielten „eine Regelung, die [X.]eschäftigten auch für die [X.] des [X.]ezuges von KuG eine [X.]ruttomonatsvergütung“ iHv. [X.] ([X.]) und von [X.] (E[X.]) „des 13,5-fachen des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch 12“ zusage, zurückgewiesen werden.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie müsse als zwischenzeitliches [X.]smitglied wie Arbeitnehmer der [X.] zu 2. behandelt werden, die am 23. [X.]ärz 2012 [X.]itglied der [X.] gewesen seien. Die [X.]evorzugung von „Alt-[X.]itgliedern“ der [X.] verletze ihre negative Koalitionsfreiheit. Durch die Regelungen sei ein inadäq[X.]ter Druck zum [X.]eitritt in die [X.] entstanden. Die [X.] schränke nicht nur ihre Vertragsfreiheit ein, sondern verletze die Rechte und Interessen der Außenseiter. Die Stichtagsregelung im E[X.] sei unzulässig. Für sie gebe es keine sachliche Rechtfertigung. Der E[X.] verkürze zudem das für einen Sozialplan bestehende Verteilungsvolumen in unzulässiger Weise. Der im Interessenausgleich vom 4. April 2012 enthaltene Sozialplan verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Formulierung „für alle … abschließend übernehmen“ zeige, dass es nicht zu einer Differenzierung kommen sollte. Aufgrund der unwirksamen Stichtagsregelung habe sie auch einen Anspruch auf eine „Anpassung nach oben“. Jedenfalls könne sie von der [X.] zu 1. ein höheres [X.]ruttomonatsentgelt beanspruchen, eine Nettolohnvereinbarung sei im dreiseitigen Vertrag nicht vorgesehen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat [X.]ai 2012 in Höhe von 89.809,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 49.624,08 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Juni 2012 zu bezahlen.

        

2.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den [X.] in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Juli 2012 zu bezahlen.

        

3.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den [X.] in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. August 2012 zu bezahlen.

        

4.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den [X.] in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. September 2012 zu bezahlen.

        

5.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den [X.] in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 1.630,44 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Oktober 2012 zu bezahlen.

        

6.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den [X.] in Höhe von 7.434,38 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.617,50 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. November 2012 zu bezahlen.

        

7.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den [X.] in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Dezember 2012 zu bezahlen.

        

8.    

Die [X.]eklagte zu 2. wird verurteilt, an sie Abfindung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

        

9.    

Festzustellen, dass die [X.]eklagte zu 1. für den [X.]raum vom 1. Juli 2013 bis längstens zum 30. April 2014 verpflichtet ist, die monatliche Vergütung nach Abschnitt [X.]. 4. des unter dem Datum des 4. April 2012 geschlossenen Vertrages auf der [X.]asis eines monatlichen [X.]ruttoarbeitsentgelts iHv. 6.265,80 Euro hilfsweise 5.474,70 Euro brutto zu berechnen und Leistungen der Agentur für Arbeit erst aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag anzurechnen sind.

        

10.     

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den [X.] in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.098,97 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Jan[X.]r 2013 zu bezahlen.

        

11.     

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Jan[X.]r 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.116,13 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Febr[X.]r 2013 zu bezahlen.

        

12.     

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat Febr[X.]r 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.116,13 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. [X.]ärz 2013 zu bezahlen.

        

13.     

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den Lohnmonat [X.]ärz 2013 in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.122,46 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen.

        

14.     

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den [X.] in Höhe von 10.238,97 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 5.003,81 Euro netto zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. [X.]ai 2013 zu bezahlen.

        

15.     

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an sie weiteren Lohn für den [X.] in Höhe von 6.265,80 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.118,24 Euro zuzüglich fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen.

Die [X.] haben zur [X.]egründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein Anspruch der Klägerin auf die höheren Leistungen. Sie [X.] nicht dem persönlichen Geltungsbereich des E[X.]. Die durch die beiden Tarifverträge vorgenommene Differenzierung sei genauso zulässig wie die Wahl des Stichtags. Die [X.]erechnung des geleisteten Zuschusses sei zutreffend. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 Abs. 3 [X.], der von einem „[X.]-[X.]onatsentgelt“ handele.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr [X.]egehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie hat weder gegen die Beklagte zu 2. einen Anspruch auf eine weitere Abfindungszahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto nach [X.] 2.1. Abs. 2 [X.] iVm. § 3 [X.] noch gegen die Beklagte zu 1. einen Anspruch auf [X.] von [X.] ihres [X.] nach [X.] 2 iVm. § 2 Satz 1 [X.] oder nach [X.] 1 [X.] iVm. § 5 Abs. 2 Nr. 3 [X.] einen Anspruch auf eine andere Berechnung von [X.] ihres vormaligen, nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 [X.] berechneten [X.].

[X.] Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit sich die Klägerin für ihr Begehren in der Revisionsinstanz gegenüber der [X.] zu 2. erstmals auf Ansprüche aufgrund beiderseitiger [X.] stützt, handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz neuen Streitgegenstand (vgl. [X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 15 [X.]) und in der [X.]olge um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung ([X.] 17. Juni 2014 - 3 [X.] - Rn. 38; 16. Mai 2012 - 4 [X.] - Rn. 55).

B. Die Klagen sind unbegründet.

I. Das Urteil des [X.] ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. auf Grund beiderseitiger [X.] abgelehnt hat.

1. Der [X.] nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat ([X.] 24. [X.]ebruar 2010 - 4 [X.] - Rn. 28, 16. Dezember 1970 - 4 [X.] - [X.]E 23, 146; [X.] 29. November 1990
- I ZR 45/89 - zu I 2 a der Gründe [X.]).

2. Die Klägerin hat in den Tatsacheninstanzen ihren Anspruch gegen die Beklagte zu 2. nicht auf eine beiderseitige [X.] gestützt. Sie hat sich lediglich auf den dreiseitigen Vertrag und nur in diesem Zusammenhang auf Unwirksamkeit der tariflichen Stichtagsregelung berufen. Indem das [X.] einen möglichen Anspruch der Klägerin aufgrund beiderseitiger [X.] aberkannt hat, hat es gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Dieser [X.] kann nicht durch eine Klageerweiterung in der Revisionsinstanz geheilt werden. Eine solche ist unzulässig (vgl. [X.] 25. April 2013 - 6 [X.] - Rn. 13; 28. August 2008 - 2 [X.]/07 - Rn. 23, [X.]E 127, 329; [X.] 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - Rn. 24, [X.]Z 168, 179).

3. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft ([X.] 18. Mai 2011 - 4 [X.] - Rn. 12; [X.] 28. Mai 1998 - I [X.] - zu [X.]) auszuschließen.

II. Die Klage gegen die Beklagte zu 2. ist unbegründet. Das hat das [X.] im Ergebnis zutreffend erkannt.

1. Die Klägerin kann auf Grundlage der Regelung in [X.] 2.1. [X.] keine weitere Abfindung verlangen. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Sie wird nicht vom „Geltungsbereich des [X.] und Sozialtarifvertrags“ gemäß [X.] 2.1. Abs. 2 [X.] erfasst, weil sie zum [X.]punkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden [X.] war. Die Regelung des [X.] verstößt weder gegen die negative Koalitionsfreiheit noch gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 [X.] ( zu den Kriterien der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa [X.] 23. [X.]ebruar 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 21   [X.]), nach der lediglich die Beschäftigten, die am Stichtag, dem 23. März 2012, 12:00 Uhr, Mitglieder der [X.] [X.] waren, eine weitere Abfindungszahlung erhalten, werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 Abs. 1 [X.] wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung festgelegt (s. zu dieser Auslegung bereits [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 28 ff.). Anders als § 7 Abs. 1 [X.] setzt ein Anspruch nach § 3 Satz 1 [X.] nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] iSe. [X.] nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] voraus, sondern verlangt für den ergänzenden Abfindungsanspruch nach § 3 [X.] eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende [X.]smitgliedschaft. Damit differenzieren die Tarifverträge zwischen zwei Gruppen von [X.]smitgliedern.

Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dabei nicht zwischen Mitgliedern einer [X.] einerseits und „Unorganisierten“ oder „Außenseitern“ andererseits unterschieden, sondern zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der [X.] [X.] ([X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 21; 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 27, 30) und damit allein zwischen tarifgebundenen Arbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen nach § 1 Abs. 1 [X.] setzen kann ([X.] 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 28; 22. September 2010 - 4 [X.]/09 - Rn. 23; 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 25, [X.]E 130, 43). Es handelt sich daher nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum Begriff [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 31 ff., aaO).

b) Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen [X.]smitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Im Übrigen wäre ein von der Klägerin aufgrund beiderseitiger [X.] geltend gemachter Anspruch im [X.] unbegründet.

aa) Die Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die [X.] der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen.

(1) Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz idR verletzt, wenn eine Gruppe von Regelungsadressaten im Vergleich zu anderen unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten ( zum Prüfungsmaßstab ausf. [X.] 7. Mai 2013 - 2 BvR 909/06   ua. - Rn. 73 ff.,   [X.]E 133, 377; 21. Juli 2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - Rn. 78,   [X.]E 126, 400; [X.] 16. April 2014 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 148, 139; 19. Juli 2011 - 3 [X.] - Rn. 25 [X.], [X.]E 138, 332; 18. Dezember 2008 - 6 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.]E 129, 93; vgl. zu den Maßstäben weiterhin [X.] 27. Oktober 2010 - 10 [X.] - Rn. 22   [X.]; 21. September 2010 - 9 [X.] - Rn. 27; 25. Oktober 2007 - 6 [X.]/07 - Rn. 24, [X.]E 124, 284).

(2) Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden [X.] und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine [X.] zu ([X.] 15. Januar 2015 - 6 [X.] - Rn. 32 [X.]; 20. September 2012 - 6 [X.] - Rn. 15 [X.]; 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 31 [X.], [X.]E 140, 291).

(3) Nach der Konzeption des Grundgesetzes ist die [X.]estlegung der Höhe des Entgelts wie auch der weiteren, den tarifgebundenen Arbeitnehmern zufließenden Leistungen grundsätzlich Sache der Tarifvertragsparteien, weil dies nach Überzeugung des [X.] zu sachgerechteren Ergebnissen führt als eine staatlich beeinflusste Entgelt- und Leistungsfindung (vgl. auch [X.] 4. Juli 1995 - 1 [X.] ua. - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 92, 365; [X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 32, [X.]E 140, 291; 17. Dezember 2009- 6 [X.] - Rn. 19 [X.]). Das schließt auch die Befugnis zur Vereinbarung von Regelungen ein, die den Betroffenen ungerecht und Außenstehenden nicht zwingend sachgerecht erscheinen mögen. Die Tarifvertragsparteien sind nicht dazu verpflichtet, die [X.]eils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen.Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (st. Rspr., [X.] 11. Dezember 2013 - 10 [X.] - Rn. 14 [X.], [X.]E 147, 33; 25. Januar 2012 - 4 [X.] - Rn. 32, aaO; 30. Oktober 2008 - 6 [X.] - Rn. 15, [X.]E 128, 219). Weiterhin können auch typische Sachzwänge der kollektiven Vertragsform sowie namentlich koalitionsspezifische Interessen berücksichtigt werden ([X.] 25. Januar 2012 - 4 [X.] - aaO; 27. Mai 2004 - 6 [X.] - zu [X.] 3 c aa der Gründe, [X.]E 111, 8; 30. August 2000 - 4 [X.] - zu [X.] g der Gründe, [X.]E 95, 277, [X.]. [X.]; s. auch [X.] 2014, 129, 134; [X.] NZA 2009, 119, 121; [X.], 11, 14; [X.] 2014, 358, 362 f.).

bb) Die Tarifvertragsparteien sind daher innerhalb der Grenzen ihrer [X.] bei der Bestimmung der Voraussetzungen und der [X.]estlegung der Höhe von Leistungen zur Abmilderung von wirtschaftlichen und [X.] Nachteilen anlässlich einer Betriebsänderung weitgehend frei (für eine Jahressonderzahlung [X.] 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 31; vgl. zur [X.] ua. [X.] 16. Mai 2013 - 6 [X.] - Rn. 34 [X.]; 24. Juni 2010 - 6 [X.] - Rn. 25).

(1) [X.] Ansprüche differenzierend festzulegen, entspricht ihrer [X.]. Dabei sind Stichtagsregelungen als „Typisierungen in der [X.]“ mit ihren notwendigen Pauschalierungen aus Gründen der Praktikabilität grundsätzlich - ungeachtet der damit verbundenen Härten - zur Abgrenzung von begünstigten Personenkreisen gerechtfertigt, wenn sich die Wahl des Stichtags am gegebenen Sachverhalt orientiert und vertretbar erscheint ([X.] 17. April 2013 - 4 [X.] - Rn. 26 [X.]; für Sonderzahlungen etwa [X.] 15. Januar 2014 - 10 [X.] - Rn. 16 ff.; zu Stichtagsregelungen hinsichtlich einer erforderlichen [X.]smitgliedschaft [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 22). Die Tarifvertragsparteien dürfen dabei generalisieren und typisieren ([X.] 14. November 2012 - 10 [X.] - Rn. 19; 25. Juni 2003 - 4 [X.] - Rn. 62, [X.]E 106, 374; allgemein [X.] 16. Juni 2010 - 4 [X.] - Rn. 39). Eine sich im Einzelfall aus einer knappen Verfehlung des Stichtags ergebende Härte ist dabei unvermeidbar (vgl. auch [X.] 27. [X.]ebruar 2007 - 1 [X.][X.] 3 a der Gründe, [X.]E 117, 272; [X.] 13. November 2014 - 6 [X.] 1102/12 - Rn. 42; 8. Dezember 2011 - 6 [X.] 319/09 - Rn. 43, [X.]E 140, 83).

(2) Die [X.] können auch eine Mitgliedschaft in der tarifschließenden [X.] zu einem Stichtag als Anspruchsvoraussetzung formulieren. Dieser kann ein zulässiges Differenzierungskriterium sein, wenn er nicht willkürlich gewählt wurde, sondern es einen sachlichen Grund für ihn gibt ([X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 22; 5. September 2012 - 4 [X.] - Rn. 31; 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 46 ff., [X.]E 130, 43).

Bei Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt umfasst der den Tarifvertragsparteien zustehende Gestaltungsspielraum dabei auch die Entscheidung, welchen [X.]raum sie für die an den tatsächlich eintretenden Nachteilen orientierte Ausgestaltung der Leistungen wählen (für betriebliche Sozialpläne [X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] 102/13 - Rn. 23). Ihnen steht es frei, je nach Art der Betriebsänderung und Art der dadurch entstehenden Nachteile unterschiedliche Leistungen zu vereinbaren und dabei etwa neben einmaligen Abfindungszahlungen auch andere Leistungen - zB laufende Überbrückungsgelder - vorzusehen (vgl. zu solchen Leistungen [X.] 18. Dezember 1990 - 1 [X.] - [X.]E 66, 328; bei Sozialplänen [X.] 13. [X.]ebruar 1975 - 3 [X.] 24/74 -; [X.]. §§ 112, 112a Rn. 141).

cc) Unter Berücksichtigung des vorstehenden Maßstabs liegt keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor. Den Tarifvertragsparteien des [X.] und des [X.] war es nicht verwehrt, für diejenigen Arbeitnehmer, die bereits am 23. März 2012 (12.00 Uhr) Mitglied in der tarifschließenden [X.] gewesen waren, eine im Verhältnis zum [X.] [X.]eils um 10.000,00 Euro brutto höhere Abfindungszahlung vorzusehen.

(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin steht die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 [X.] nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] ([X.] 5. September 2012 - 4 [X.] -; unter Aufgabe von 9. Mai 2007 - 4 [X.] 275/06 - Rn. 32; s. auch bereits 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 123, [X.]E 130, 43). Mit der Stichtagsregelung werden nicht - in unzulässiger Weise - die Voraussetzungen für eine unmittelbare [X.] relativiert ([X.] 2008, 304, 306 f.). Durch § 1 Nr. 2 [X.] wird „lediglich“ der personelle Geltungsbereich und damit eine tatbestandliche Voraussetzung für eine einmalige tarifliche Leistung anlässlich eines Ereignisses festgelegt, der Betriebsänderung bei der [X.] zu 2. im Betrieb in M.

(2) Durch die beiden Tarifverträge wollten die Tarifvertragsparteien diejenigen wirtschaftlichen und [X.] Nachteile verringern oder ggf. vermeiden, die sich für ihre Mitglieder infolge der im Interessenausgleich vom 4. April 2012 beschriebenen Restrukturierungsmaßnahmen ergeben (Präambel Abs. 1 [X.]), und die Arbeitnehmer bei der beruflichen Neuorientierung unterstützen (Präambel Abs. 2 [X.]). Auf Grund dieser zukunftsgerichteten Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion (zu diesem Zweck bei betrieblichen Sozialplänen s. nur [X.] 9. Dezember 2014 - 1 [X.] 102/13 - Rn. 23 [X.]; 26. März 2013 - 1 [X.] 813/11 - Rn. 33, [X.]E 144, 378) stellen Abfindungszahlungen kein zusätzliches Entgelt für in der Vergangenheit erbrachte Dienste dar. Sie sollen vielmehr die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen [X.]olgen eines durch Betriebsänderung verursachten [X.] möglichst ausgleichen oder doch zumindest mildern (für Sozialpläne [X.] 7. Juni 2011 - 1 [X.] 34/10 - Rn. 31,   [X.]E 138, 107; 26. Mai 2009 - 1 [X.] 198/08 - Rn. 23, [X.]E 131, 61).

(3) Die Tarifvertragsparteien konnten neben den Abfindungszahlungen nach § 7 [X.], die sich zwischen zwei Bruttomonatsgehältern und maximal 110.000,00 Euro brutto bewegen, eine weitere zusätzliche Abfindung von 10.000,00 Euro brutto nur für diejenigen [X.]smitglieder vorsehen, die schon im Verlauf der [X.] und jedenfalls bis zu dem Tag, an dem sie ein Ergebnis über den [X.] und den [X.] erzielt hatten, Mitglied der [X.] waren.

(a) Die vereinbarte Stichtagsregelung orientiert sich an der geplanten Betriebsänderung als einmaligem Vorgang und den damit verbundenen Überbrückungsleistungen. Im Hinblick auf den tariflichen Regelungsgegenstand war es nicht sachlich ungerechtfertigt, für den persönlichen Geltungsbereich des [X.] einen Stichtag zu vereinbaren (§ 1 Abs. 2 [X.]), nach dem sich der Kreis der betroffenen Arbeitnehmer bestimmen sollte. Die Tarifvertragsparteien konnten unter Berücksichtigung der koalitionsspezifischen Interessen der [X.], die der Aufhebung eines bestehenden tariflichen Sonderkündigungsschutzes für bereits bei ihr organisierte Arbeitnehmer zustimmen sollte, die tariflich vorgesehenen „Ergänzungsleistungen“ nach §§ 2, 3 [X.] auf die Mitglieder beschränken, die am 23. März 2012 (12.00 Uhr) bereits der [X.] beigetreten waren und nicht erst, nachdem die Tarifverhandlungsergebnisse feststanden.

(b) Ohne eine solche Stichtagsregelung ließe sich zudem der Regelungszweck, allein einem bestimmten „berechenbaren“ Kreis von Mitgliedern einen Anspruch auf die Ergänzungsleistungen zu vermitteln, nicht erreichen. Der Anspruch auf eine Abfindungszahlung entstand nach § 5 [X.] iVm. § 7 Abs. 1 und 2 [X.] erst „mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrags (Zustimmung zum Eintritt in die [X.])“, der nach [X.] allerdings bis zum 13. April 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. Es wäre dann nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen Anspruch auf ergänzende Leistungen tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des [X.] bei den ergänzenden Leistungen bestimmt werden soll (zu diesem Aspekt bei Stichtagsregelungen in betrieblichen Sozialplänen [X.] 24. Januar 1996 - 10 [X.] 155/95 - Rn. 44; s. auch [X.] 2008, 304, 306 f.: Stichtagsregelungen als „Kompromiss zwischen gegenläufigen [X.]s- und Arbeitgeberinteressen“).

(4) Entgegen der Auffassung der Klägerin bestand für die Tarifvertragsparteien keine rechtliche Pflicht, die „Ergänzung zur Höhe der Abfindung“ nach § 3 [X.] nur für die Mitglieder vorzusehen, deren tariflicher Sonderkündigungsschutz in Wegfall geraten sollte.

Die Ergebnisse von [X.], die von widerstreitenden Interessen bestimmt sind, stellen regelmäßig einen Kompromiss dar ([X.] 3. Mai 2006 - 4 [X.] 795/05 - Rn. 24, [X.]E 118, 159: „Kennzeichen des Tarifvertrages“; 30. August 2000 - 4 [X.] - zu [X.] g der Gründe, [X.]E 95, 277; [X.] [X.]S Schaub 1998, S. 120, 129 ). Eine rechtliche Verpflichtung, etwaige „Kompensationen“ im Zusammenhang mit nachteiligen Regelungen nur für einen Teil der Mitglieder zu vereinbaren, besteht im Rahmen von [X.] als kollektiv ausgeübter Privatautonomie nicht. Maßgebend ist grundsätzlich nur, ob das gefundene Tarifergebnis mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Im Übrigen sind die Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie frei (s. oben [X.] 1 [X.] (2)).

c) Mit der unterschiedlich geregelten Höhe der Abfindungsleistungen und der „Überbrückungsgelder“ durch den [X.] und den [X.] wird entgegen der Auffassung der Klägerin kein „unerträglicher Druck“ zum [X.]sbeitritt erzeugt. Ein von tariflichen Regelungen ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt einer Koalition ist unerheblich ([X.] 11. Juli 2006 - 1 [X.] Rn. 66, [X.]E 116, 202) und lässt sich zudem ohne Weiteres durch die Gestaltung der individualvertraglichen Regelungen gänzlich minimieren ([X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 25). Deshalb fehlt es auch an einem Eingriff in die negative Koalitionsfreiheit, unabhängig davon, ob eine solche negative [X.]reiheit in Art. 9 Abs. 3 GG oder in Art. 2 Abs. 1 GG begründet ist (dazu [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 35 [X.], [X.]E 130, 43; s. auch [X.] 2014, 129, 133 ff. [X.]).

aa) Ohne eine gesonderte Rechtsgrundlage besteht für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer kein Anspruch auf Anwendung von Tarifnormen auf ihr Arbeitsverhältnis, also auf eine „Gleichbehandlung“ mit tarifgebundenen Arbeitnehmern (s. dazu nur [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 54 [X.], [X.]E 130, 43; sowie 23. März 2011 - 4 [X.] 366/09 - Rn. 21, [X.]E 137, 231 ; 20. April 1999 - 1 [X.] - zu [X.] 2 [X.] der Gründe, [X.]E 91, 210 ; 20. Juli 1960 - 4 [X.] 199/59 - ). Die individuelle Vertragsfreiheit gibt allerdings sowohl dem Arbeitgeber als auch jedem Arbeitnehmer die rechtliche Möglichkeit, die Anwendbarkeit eines ganzen Tarifvertrags zu vereinbaren oder von einer vertraglichen Einbeziehung von Tarifrecht abzusehen. Ihnen steht es überdies grundsätzlich frei, tariflich vorgesehene Leistungen - etwa wie im [X.] die begehrte weitere Abfindung - individualvertraglich zu vereinbaren ([X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 54, aaO).

bb) Die negative Koalitionsfreiheit wird insbesondere nicht durch die nach § 1 Nr. 2 [X.] vorgenommene Gruppenbildung zwischen verschiedenen [X.]smitgliedern verletzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die tarifliche Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien für Rechtsnormen iSd. § 1 Abs. 1 [X.] von [X.] und von Gesetzes wegen (§ 3 Abs. 1 [X.]) ausschließlich auf ihre Mitglieder beschränkt ist ([X.] 24. Mai 1977 - 2 [X.] - zu [X.] 2 b der Gründe, [X.]E 44, 322). Die unmittelbare und zwingende Wirkung einer Tarifregelung auf Außenseiter ist danach ausgeschlossen ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 366/09 - Rn. 21, [X.]E 137, 231).

cc) Die hier vorliegende „Binnendifferenzierung“ zwischen [X.]smitgliedern schränkt weiterhin weder die Handlungs- und insbesondere Vertragsfreiheit des Arbeitgebers noch die der sog. Außenseiter ein. Ihnen bleibt es unbenommen, ihre vertraglichen Beziehungen frei zu gestalten und durchzuführen. Soweit eine Tarifnorm sich auf das Arbeitsverhältnis von Außenseitern wie hier der Klägerin auswirkt, beruht dies vorliegend nicht auf der normativen Wirkung des Tarifvertrags, sondern auf der [X.] gestalteten Arbeitsvertragsbeziehung der Arbeitsvertragsparteien ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 366/09 - Rn. 21, [X.]E 137, 231; 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 57, [X.]E 130, 43; ebenso [X.] 2014, 129, 131). Von einer solchen Regelung geht gegenüber den sog. Außenseitern kein „höherer Druck“ aus, als derjenige, der sich stets ergibt, wenn die individualvertraglichen Vereinbarungen hinter denjenigen Regelungen zurückbleiben, die durch einen Tarifvertrag für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien geregelt werden.

dd) Die Unzulässigkeit einer Tarifnorm kann sich nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus der Vertragspraxis der Individualvertragsparteien ergeben ([X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 57, [X.]E 130, 43). [X.] ein Arbeitnehmer am Inhalt eines [X.] partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende [X.] eintreten ([X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 1861; ähnlich [X.] NZA 2004, 1317, 1317 f.; [X.] [X.]S Bauer 2010, S. 488 f.; [X.] 2008, 193, 199; [X.]/[X.] 2010, 235, 239; s. auch [X.] 2014, 129, 134, unter Hinweis auf die „Verhandlungsmacht des Individuums“; sowie [X.]/[X.] 2008, 1970, 1974). Im anderen [X.]all würde es von der individuellen Arbeitsvertragsgestaltung abhängen, ob eine ansonsten zulässige Regelung in einem Tarifvertrag, durch die das Grundrecht auf koalitionsgemäße Betätigung aus Art. 9 Abs. 3 GG ausgeübt wird, unwirksam ist. Den Tarifvertragsparteien wäre es unter Hinweis auf individualvertragliche Abreden verwehrt, abweichende, günstigere Inhaltsnormen für die Arbeitsverhältnisse ihrer Mitglieder zu vereinbaren oder - in im Übrigen sachlich gerechtfertigten [X.]allgestaltungen (dazu oben [X.] 1 b) - zwischen ihren Mitgliedern zu differenzieren.

d) Entgegen der Ansicht der Klägerin müssen Tarifvertragsregelungen nach § 1 Abs. 1 [X.] nicht geeignet sein, an die Stelle einer staatlichen Regelung über Arbeitsbedingungen zu treten, daher angemessene und ausgewogene Regelungen für seinen Geltungsbereich enthalten und Rücksicht auf die Interessen von Außenseitern nehmen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 (- 4 [X.] - Rn. 60 ff., [X.]E 130, 43; s. auch 23. März 2011 - 4 [X.] 366/09 - Rn. 22, [X.]E 137, 231; dazu krit. [X.] ZTR 2011, 579, 581; [X.]/Strauß EzA GG Art. 9 Nr. 104; anders wohl [X.] Arbeitsrecht 17. Aufl. Rn. 546; sowie [X.] 2015, 107, 111). Insoweit handelte es sich um nicht tragende und nicht entscheidungserhebliche Erwägungen. Sie standen zur tragenden Begründung in einem rechtlichen Alternativverhältnis. An ihnen hält der Senat im Übrigen unter Hinweis auf die Begründung in seinem Urteil vom 7. Juli 2010 (- 4 [X.] 549/08 - Rn. 63 ff. [X.], [X.]E 135, 80) - klarstellend - nicht mehr fest.

aa) Die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarifautonomie verfolgt den im öffentlichen Interesse liegenden Zweck, dem von der staatlichen Rechtssetzung ausgesparten Raum des Arbeitslebens im Einzelnen durch Tarifverträge autonom zu regeln. Bei dieser Zweckverfolgung durch den Abschluss von Tarifverträgen sollen die Vereinigungen nach dem [X.]en des Grundgesetzes frei sein. Mit dem [X.] hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für ein gesetzlich gesichertes tarifvertragliches Regelungsverfahren in Ausgestaltung der verfassungsrechtlich abgesicherten Tarifautonomie geschaffen. Die Tarifvertragsparteien regeln auf dessen Grundlage (privat-)autonom, mit welchen tarifpolitischen [X.]orderungen (dazu [X.] 24. April 2007 - 1 [X.] 252/06 - Rn. 99 [X.]E 122, 134 ) sie für ihre Mitglieder tarifvertragliche Regelungen mit welchem Tarifvertragspartner setzen wollen und letztlich vereinbaren. Anders als § 3 Abs. 2 und Abs. 3 [X.] für betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Rechtsnormen eines Tarifvertrags enthält das [X.] grundsätzlich keine gesetzlichen Vorgaben, die auf eine bestimmte inhaltliche Ordnung des [X.] iSe. einheitlichen Regelung der Inhalts-, Abschluss- und Beendigungsnormen im [X.]eiligen Betrieb ausgerichtet sind ([X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] 549/08 - Rn. 65, [X.]E 135, 80).

bb) Ebenso wenig besteht eine Regelungsverpflichtung der Tarifvertragsparteien in dem von der Klägerin angeführten Sinne. Dem steht schon die auf die Mitglieder beschränkte [X.] entgegen. Sie beschränkt die Ordnungsfunktion eines Tarifvertrags durch § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] auf ihre Mitglieder. Die in erster Linie als [X.]reiheitsgrundrecht strukturierte Koalitionsfreiheit überlässt es den tariffähigen Koalitionen, in Ausübung ihrer kollektiven [X.] durch Tarifverträge mit Abschluss-, Inhalts- und Beendigungsnormen iSd. § 1 Abs. 1 [X.] die Rechtsverhältnisse für ihre Mitglieder zu regeln ([X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.] 549/08 - Rn. 68, [X.]E 135, 80).

e) Die Verweisungen in dem dreiseitigen Vertrag unter [X.] 2.1. auf den [X.] und den [X.] (zu den Maßstäben der Auslegung von AGB [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 15 [X.], [X.]E 134, 283) führen zu keinem anderen Ergebnis. Rechtsfolge dieser Verweisungsklauseln ist allein, die Anwendbarkeit der Tarifnormen im Arbeitsverhältnis mit den dort vorhandenen Voraussetzungen herbeizuführen. Die Vereinbarung unter [X.] 2.1. Abs. 2 [X.] nennt ausdrücklich die Bestimmungen über den Geltungsbereich des [X.] (§ 1 Abs. 2 [X.]) als eine Voraussetzung für eine zusätzliche Abfindungszahlung nach § 3 [X.] an. Sie substituiert schon deshalb nicht die weitere Anspruchsvoraussetzung einer Mitgliedschaft in einer [X.] zu einem bestimmten Stichtag (vgl. auch [X.] 21. August 2013 - 4 [X.] - Rn. 23; s. auch 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 130, 43), die bei der Klägerin, die erst im Monat Juli 2012 Mitglied der [X.] wurde, nicht vorliegt.

2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (ausf. zu dessen Inhalt [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 19 ff., [X.]E 148, 139) stützen. Die vertraglichen Vereinbarungen nach [X.] 2.1. Abs. 1 [X.] sind nicht an dessen Maßstab zu überprüfen.

a) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Beachtung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes besteht nicht bei jeder [X.]orm [X.]en Handelns. Werden Rechte und Pflichten für ein Arbeitsverhältnis zwar [X.], aber unter den Bedingungen eines strukturellen Gleichgewichts vereinbart, bleibt der Anwendungsbereich des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verschlossen (ausf. [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 29 ff. [X.], [X.]E 148, 139).

b) Nach diesen Maßstäben unterliegen die differenzierenden arbeitsvertraglichen Regelungen unter [X.] 2.1. Abs. 1 und Abs. 2 [X.] als Teil der vertraglich erforderlichen Umsetzung der Abfindungs- und Mindestbedingungsregelungen des [X.] und des [X.] durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Kriterien des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im [X.] und im [X.] genannten Bestimmungen über die Abfindungszahlung.

aa) Nach den Tarifregelungen des [X.] und des [X.] hat die Beklagte zu 2., die selbst an beide Tarifverträge gebunden ist, in einem Antrag auf Abschluss eines dreiseitigen Vertrags (§ 145 BGB) einen Abfindungsanspruch nach den Bestimmungen des § 7 [X.] und nach § 3 [X.] aufzunehmen, die mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu ihr (§ 5 Abs. 1 [X.]) verbunden ist. § 5 Abs. 3 [X.] sieht - ebenso wie § 7 Abs. 7 [X.] - vor, dass „in dem dreiseitigen [X.] der Anspruch auf Abfindung und deren [X.]älligkeit festgehalten (§ 7)“ wird. Gleiches gilt für die weitere Abfindung nach § 3 [X.] gemäß § 4 Abs. 1 [X.], der eine entsprechende Anwendung der Regelungen des [X.] bestimmt.

bb) Damit ist das Vertragsangebot der [X.] zu 2. ([X.] [X.]) auf eine Umsetzung der beiden Tarifverträge - [X.] und [X.] - gerichtet. Diesen - hinsichtlich der Abfindung differenzierenden - tariflichen Regelungen kommt, da sie nicht wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam sind (oben [X.] 1 a bis c), jedenfalls im Rahmen einer vertraglichen Umsetzung durch die an sie gebundene Beklagte zu 2. (§ 3 Abs. 1 [X.]) die Vermutung der Angemessenheit zu. Die Voraussetzungen für eine Begrenzung [X.]en Handelns anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ([X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 19 ff., 24 ff., [X.]E 148, 139; s. auch 3. September 2014 - 5 [X.] 6/13 - Rn. 23) liegen deshalb hier nicht vor.

3. Die Klägerin kann die von ihr geltend gemachten Ansprüche auch nicht auf den von der [X.] zu 2. und dem bei ihr bestehenden Betriebsrat vereinbarten „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012 stützen. Dabei kann zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, die Betriebsparteien hätten durch Nr. 5 des Interessenausgleichs („Sozialplan“) die Regelungen des [X.] als eigenen Sozialplan übernommen. Die ausschließlich erfolgte Einbeziehung des [X.] und nicht zugleich des [X.] in die betriebliche Vereinbarung verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]. Deshalb kann offenbleiben, ob bei dessen Verletzung - wie die Klägerin meint - sich überhaupt ein Anspruch auf eine erhöhte Abfindungszahlung im Wege einer „Anpassung nach oben“ ergeben könnte (vgl. etwa [X.] 19. [X.]ebruar 2008 - 1 [X.] 1004/06 - Rn. 23 ff., 42, [X.]E 125, 366; 21. Oktober 2003 - 1 [X.] 407/02 - zu III 1 der Gründe [X.], [X.]E 108, 147).

a) Sozialpläne unterliegen wie andere Betriebsvereinbarungen der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht, insbesondere dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 [X.]), vereinbar sind. Danach haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in dieser Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. § 75 Abs. 1 [X.] enthält nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern verbietet zugleich Vereinbarungen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden (st. Rspr., etwa [X.] 26. März 2013 - 1 [X.] 813/11 - Rn. 20, [X.]E 144, 378; 7. Juni 2011 - 1 [X.] 34/10 - Rn. 20, [X.]E 138, 107; 12. April 2011 - 1 [X.] 764/09 - Rn. 10 f.).

Nach § 75 Abs. 1 [X.] können die Betriebsparteien daher auch bei der [X.]estlegung von Leistungen in einem Sozialplan Arbeitnehmern nicht deswegen eine höhere Abfindung zuerkennen, weil diese Mitglied einer [X.] sind. Ein solches Vorgehen verstieße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein sog. Außenseiter könnte in einem solchen [X.]alle ggf. die gleiche Behandlung verlangen, wie sie den [X.]smitgliedern bei der Bemessung der Leistungen zukommt (vgl. [X.] 12. [X.]ebruar 1985 - 1 [X.] 40/84 -).

b) Die Beklagte zu 2. und der Betriebsrat haben aber mit der alleinigen Übernahme der Regelungen des [X.] nicht gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 [X.] verstoßen.

aa) Die in den „Interessenausgleich“ übernommenen Regelungen sehen - in Anwendung des persönlichen Geltungsbereichs nach § 1 Nr. 2 [X.] - Leistungen für alle Beschäftigten vor, sofern sie, wie die Klägerin, die individuellen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] erfüllen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des [X.] - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der [X.] differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen ([X.] 12. April 2011 - 1 [X.] 505/09 - Rn. 15), beachtet.

bb) Mit ihrem Hinweis, es wäre keine Ungleichbehandlung eingetreten, wenn der Betriebsrat seine ihm nach „§§ 111 ff. [X.] obliegende Aufgabe selbst wahrgenommen“ hätte, verkennt die Revision das grundsätzlich mögliche „Nebeneinander“ von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 [X.] sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche Akteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten.

(1) Den Tarifvertragsparteien fehlt auch in Betrieben mit einem Betriebsrat nicht die Kompetenz zur Schaffung von Regelungen, die inhaltlich denen eines möglichen Sozialplans nach § 112 [X.] entsprechen. Diese Materie ist nicht ausschließlich den Betriebsparteien vorbehalten. Die §§ 111 ff. [X.] hindern den einvernehmlichen Abschluss eines [X.] zum Ausgleich der mit einer konkreten Betriebsänderung verbundenen Nachteile nicht ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] 252/06 - Rn. 81 ff., [X.]E 122, 134). Ein Tarifvertrag mit sozialplanähnlichem Inhalt, der ohne Weiteres nur für die bei der tarifschließenden [X.] organisierten Arbeitnehmer des Betriebs gilt, und ein für alle betroffenen Arbeitnehmer des Betriebs unabhängig von ihrer [X.]szugehörigkeit geltender Sozialplan der Betriebsparteien können prinzipiell nebeneinander bestehen. Die Tarifvertragsparteien sind zudem nicht darauf beschränkt, nur Regelungen zu treffen, die auch wirksamer Inhalt eines betrieblichen Sozialplans nach § 112 [X.] sein könnten ([X.] 6. Dezember 2006 - 4 [X.] 798/05 - Rn. 30, [X.]E 120, 281).

(2) Ebenso wie die Annahme einer Sperrwirkung eines betriebsverfassungsrechtlichen Sozialplans gegenüber dem Tarifvertrag systemfremd ist, weil sich aus dem [X.] keine Einschränkung der Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien ergibt ([X.] 6. Dezember 2006 - 4 [X.] 798/06 - Rn. 30, [X.]E 120, 281), ist auch die Auffassung der Klägerin unzutreffend, die Betriebsparteien seien zur inhaltsgleichen Übernahme aller tariflichen Regelungen verpflichtet, die Inhalt von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt anlässlich einer Betriebsänderung geworden sind. Dem steht bereits entgegen, dass den Betriebsparteien angesichts der Vielfalt ausgleichsfähiger und ausgleichsbedürftiger Nachteile ein Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum zusteht (vgl. nur [X.] 1. [X.]ebruar 2011 - 1 [X.] 472/09 - Rn. 17).

cc) Es ist schließlich nicht erkennbar, dass sich für nicht in einer [X.] organisierte Arbeitnehmer mittelbar ein Nachteil dadurch ergeben hat, dass aufgrund des Tarifvertragsabschlusses des [X.] für den betrieblichen Sozialplan keine oder erheblich geringere Mittel vorhanden gewesen wären, es also zu einer „Aufzehrung“ der zur Verfügung stehenden Mittel durch die beiden Tarifverträge gekommen wäre. Alle Arbeitnehmer haben nach dem Vorbringen der Parteien einen Anspruch auf eine Abfindung von bis zu 110.000,00 Euro brutto und ein „[X.]-Monatsentgelt“ iHv. [X.] des bisherigen [X.] für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses bei der [X.] zu 1. Zudem ist eine etwaige Ungleichbehandlung von sog. Außenseitern und [X.]smitgliedern in einer auf die Bildung von Zwangsorganisationen verzichtenden Tarifvertragsordnung immanent ([X.]. zu [X.] Nr. 2 zu § 1 [X.] Sozialplan [X.]). Eine Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien scheidet deshalb nicht aus ([X.] 24. April 2007 - 1 [X.] 252/06 - Rn. 85, [X.]E 122, 134).

dd) Soweit die Revision schließlich anführt, der bei der [X.] zu 2. bestehende Betriebsrat habe „anstatt einen Interessenausgleich und Sozialplan selbst zu verhandeln“, der [X.] ein „Mandat erteilt“, handelt es sich um einen in der Revisionsinstanz unzulässigen neuen Vortrag, der sich zudem auf eine pauschale und nicht durch nähere Tatsachen gestützte Behauptung beschränkt. Hinzu kommt, dass der Betriebsrat gesetzlich noch nicht einmal verpflichtet gewesen ist, überhaupt eine Sozialplanregelung zu vereinbaren.

4. Die Klägerin kann sich für ihren Anspruch schließlich nicht auf § 3 Abs. 2 [X.] stützen. Entgegen ihrer Auffassung ist die Stichtagsregelung in § 1 Abs. 2 [X.] wirksam. Deshalb kann dahinstehen, ob die Auffassung der Klägerin, im [X.]alle der Unwirksamkeit dieser Regelung sei der [X.] insgesamt nichtig und bei den dann allein noch verbleibenden Regelungen des [X.] handele es sich nunmehr um Betriebsnormen iSd. § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.], von denen auch die Klägerin erfasst werde, auch nur im Ansatz zutreffend sein könnte.

5. Einer Vorlage an den [X.] des [X.] nach § 45 Abs. 3 ArbGG bedurfte es nicht. Bei der vom [X.] in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (- [X.] 1/67 - [X.]E 20, 175) handelt sich um eine andere als diejenige nach der Zulässigkeit einer Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von [X.]smitgliedern (ausf. zu den behandelten Rechtsfragen [X.] 18. März 2009 - 4 [X.] - Rn. 86 ff., [X.]E 130, 43).

III. Der Klägerin steht auch gegen die - nicht tarifgebundene - Beklagte zu 1. weder einen Anspruch auf weitere Leistungen nach [X.] 2 [X.] iVm. § 2 [X.] noch auf Zahlung eines [X.] iHv. [X.] des nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 [X.] ermittelten [X.] zu.

1. Die Klägerin hat auf Grund der Regelung in [X.] 2 [X.] keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgelts nach Maßgabe des § 2 Satz 1 [X.] (Ergänzung der Mindestbedingungen der [X.]). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart (oben [X.] 1 a bis c). Deshalb kann die Klägerin auch auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Verweisung in [X.] 2 [X.] nicht die in § 2 [X.] vorgesehene Leistung verlangen.

Bei dem „[X.]-Monatsentgelt“ handelt es sich um eine Überbrückungsleistung anlässlich einer Betriebsänderung sowie der damit verbundenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zu 2., die lediglich auf die Dauer des bestehenden [X.]s verteilt ist, und nicht um ein Entgelt (s. auch [X.] 1 b cc (2)). Entgegen der Auffassung der Revision greift daher die „Ergänzung zu den Mindestbedingungen der [X.]“ nach § 2 [X.] nicht differenzierend in das arbeitsvertragliche [X.] ein. In dem mit der [X.] zu 1. begründeten befristeten Transferarbeitsverhältnis (§ 5 [X.]) ist „Kurzarbeit Null angeordnet“ (B. 1. Abs. 2 [X.]) und der [X.] entfallen. Es ist gerade keine (produktive) Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. [X.] 19. März 2014 - 5 [X.] 299/13 ([X.]) -
Rn. 21).

2. Die Klägerin kann sich für einen Anspruch auf eine erhöhte Zahlung nach § 2 Satz 1 [X.] nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Dessen Anwendungsbereich ist auch bezogen auf die tarifungebundene Beklagte zu 1. nicht eröffnet. Die Regelungen in [X.] 1 und Abs. 2 [X.] unterliegen als tarifvertraglich vorgesehene notwendige Umsetzung von zwischen tariffähigen Vertragspartnern vereinbarten Regelungen nicht der Kontrolle anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (zu den Grundsätzen ausf. [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 29 ff. [X.], [X.]E 148, 139; sowie oben [X.] 2 a).

a)  Der von der [X.] zu 1. der Klägerin in Umsetzung der beiden Tarifverträge angebotene und von ihr angenommene Arbeitsvertrag (nach Abschnitt B. des [X.]) dient vor allem der rechtlich erforderlichen Umsetzung der im [X.] unter § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 12 festgelegten „Mindestbedingungen der [X.]“ sowie der in § 2 [X.] vorgesehenen Ergänzung zu den Mindestbedingungen der [X.]. Hierfür ist nach § 5 Abs. 1 [X.] - der vermittelt über § 4 Satz 1 [X.] auch für die dort geregelten Ergänzungsleistungen gilt - der Abschluss eines dreiseitigen Vertrags des [X.]eiligen Arbeitnehmers mit dem bisherigen Arbeitgeber - der [X.] zu 2. - zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Transfergesellschaft - der [X.] zu 1. - zur Begründung eines sich unmittelbar anschließenden [X.]s (Teil B. [X.]) vorgesehen. Die Transfergesellschaft war nach § 2 [X.] von der [X.] zu 1. als betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit ([X.]) auf „Basis einer mit der [X.] abgestimmten Kooperationsvereinbarung“ (§ 4 Abs. 2 [X.]), deren wesentliche Bestandteile zudem in § 4 Abs. 3 [X.] geregelt sind, zu errichten. Die Begründung eines [X.]s mit der [X.] zu 2. als Träger der Transfermaßnahme und damit einem „Dritten“ entsprechend § 110 Abs. 1 Satz 1 SG[X.]I (id[X.] vom 20. Dezember 2011, in [X.] getreten am 1. April 2012, [X.] [X.]011, 2854; s. auch BT-Drucks. 15/1515, S. 91) schafft die betrieblichen Voraussetzungen für den Anspruch auf [X.] (s. auch Geschäftsanweisungen der [X.] [X.] Stand Juni 2013 S. 217 f.).

b) Aufgrund dieser rechtlichen Vorgaben des [X.] und des [X.] hinsichtlich der Ausgestaltung der [X.] handelt es sich bei den differenzierenden Vergütungsregelungen B. 4. [X.] um eine Umsetzung von verbindlichen tariflichen Vorgaben der zwischen der [X.] zu 2. und der [X.] vereinbarten Transfer- und Sozialtarifverträge. Dabei ist unbeachtlich, dass die weitere Durchführung der [X.] allein durch die Beklagte zu 1. ohne zwingende rechtliche Beteiligung der [X.] als Organisation erfolgt ist (vgl. auch [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.] 50/13 - Rn. 35, 45, [X.], [X.]E 148, 139).

3. Soweit sich die Klägerin weiterhin für ihren Anspruch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.] sowie auf eine Geltung der Regelungen nach § 3 Abs. 2 [X.] stützt, verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine vorstehenden Ausführungen (unter [X.] 3 und 4). Zudem übersieht die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass die Beklagte zu 1. an die beiden Tarifverträge nicht gebunden ist, weshalb eine Geltung der Regelungen nach § 3 Abs. 2 [X.] auch deshalb ausscheiden würde.

4. Der Klägerin kann von der [X.] zu 1. auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach [X.] 1 [X.] auf der Basis ihres (bisherigen) [X.] in Höhe von [X.] unter Heranziehung des Berechnungsfaktors in § 5 Abs. 3 Satz 2 [X.] („13,5 fache des bisherigen [X.] dividiert durch 12“) beanspruchen. Das ergibt die Auslegung der im [X.]ormulararbeitsvertrag enthaltenen vertraglichen Regelung (zu den Maßstäben der Auslegung [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 15, [X.]E 134, 283).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Parteien in [X.] 1 Satz 2 [X.] nicht lediglich ein Bruttomonatseinkommen iHv. [X.] der nach [X.] 1 Satz 2 [X.] maßgebenden Bezugsgröße vereinbart. Zwar spricht die vertragliche Bestimmung von einem „BruttoMonatsEinkommen“. Dieses ist aber „gemäß §  Abs. 3 des Transfers- und Sozialtarifvertrags“ zu zahlen, der von einem „BeE-Monatsentgelt“ und gerade nicht von einem Bruttomonatseinkommen - insbesondere dem bisherigen der Klägerin - handelt. Die ausdrückliche Bezugnahme auf § 5 Abs. 3 [X.] bringt dabei hinreichend klar zum Ausdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll („erhält gemäß § 5 Abs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags … - unter Anrechnung von Zahlungen der [X.] monatlich 70 % ihres/seines [X.]). Damit wird zur Berechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „[X.] benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der Arbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der [X.] nach Maßgabe des § 5 Abs. 3 [X.] zusammensetzt.

b) Die Klägerin kann sich nicht auf die Unklarheitenregelung des § 305c BGB stützen. Auf diese kann nur zurückgegriffen werden, wenn nach Ausschöpfung aller anerkannten Auslegungsmethoden „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen ([X.] 16. Mai 2012 - 4 [X.] 224/10 - Rn. 22; 21. Oktober 2009 - 4 [X.] 880/07 - Rn. 36 [X.]). Derartige Zweifel bestehen, wie die Auslegung zeigt, vorliegend nicht. Allein die entfernte Möglichkeit, auch zu einem anderen Auslegungsergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung von § 305c Abs. 2 BGB nicht ([X.] 10. Dezember 2008 -  10 [X.] 1/08  -
Rn. 15 ).

c) Die Beklagte zu 1. hat in rechtsfehlerfreier Anwendung von § 5 Abs. 3 [X.] das der Klägerin zustehende Bruttomonatseinkommen berechnet.

Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die den Parteien bekannte Begründung des Spruchs der tariflichen Schiedsstelle vom 14. Dezember 2012. Deshalb kann es dahinstehen, ob dem Schiedsstellenspruch eine rechtliche Bindungswirkung nach § 108 Abs. 4 ArbGG iVm. § 9 [X.] zukommt (so [X.]/[X.]/ Voßkühler ArbGG 3. Aufl. § 108 Rn. 28; GMP/ Germelmann ArbGG 8. Aufl. § 108 Rn. 29 f.; [X.]/ Mikosch ArbGG Stand 2013 § 108 Rn. 18; [X.]/[X.]/ Zimmerling ArbGG 4. Aufl. § 108 Rn. 23; alle unter Hinweis auf die Entscheidung des [X.] vom 20. Mai 1960 - 1 [X.] 268/57 - zu 1 b der Gründe; [X.]Reinecke [X.] 3. Aufl. § 9 Rn. 33; [X.]/Rieble [X.] 3. Aufl. § 9 Rn. 49 f.).

[X.]. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

[X.]

        

Rinck 

        

Treber

        
                 

Hannig

        

Kriegelsteiner

                 

Meta

4 AZR 796/13

15.04.2015

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 22. Januar 2013, Az: 25 Ca 8656/12, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 9 Abs 3 GG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 111 BetrVG, § 112 BetrVG, § 1 Abs 1 TVG, § 3 Abs 1 TVG, § 3 Abs 2 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.04.2015, Az. 4 AZR 796/13 (REWIS RS 2015, 12642)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12642

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