Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2016, Az. 4 AZR 80/14

4. Senat | REWIS RS 2016, 8677

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Dezember 2013 - 6 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über [X.]nsprüche des [X.] auf ein höheres [X.]ruttoentgelt und eine weitere [X.]bfindungszahlung.

2

Der Kläger war seit dem 2. Jan[X.]r 1986 bei der [X.] zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im [X.]etrieb [X.] in [X.] gegen ein [X.]ruttomonatsentgelt von zuletzt 6.962,00 Euro beschäftigt. Eine durch die [X.]eklagte zu 2. geplante [X.]etriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden [X.]etriebsrat und der zuständigen [X.] ([X.]), deren Mitglied der Kläger nicht war, teilweise abgewendet werden.

3

Hierzu schlossen die [X.]eklagte zu 2. und die [X.] am 4. [X.]pril 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]), der [X.]. regelte:

        

„§ 1   

        

GELTUNGS[X.]EREI[X.]H

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den [X.]etrieb der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München.

                 

(2)     

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten des [X.]. in München, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den [X.]nspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.

                 

…       

        
        

§ 2     

        

[X.] EINER [X.]EE

        

Die Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München beauftragt die [X.]bteilung [X.] der [X.] mit der Einrichtung einer [X.] für die vom persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten [X.]eschäftigten.

        

...     

        

§ 5     

        

[X.] DER TR[X.]NSFER[X.]R[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Der Übertritt in die Transfergesellschaft erfolgt auf [X.]asis eines [X.] (= drei Vertragsparteien), der die [X.]eendigung des mit der Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG bestehenden [X.]rbeitsvertrages und die [X.]egründung eines befristeten Transferarbeitsverhältnisses bei der [X.] beinhaltet.

        

Wesentliche [X.]estandteile dieses [X.] sind:

        

(1)     

Mindestlaufzeit des Transferarbeitsverhältnisses von vierundzwanzig Monaten

        

(2)     

ein Jahresurlaubsanspruch von 20 Tagen auf [X.]asis einer 5-Tagearbeitswoche

        

(3)     

Die [X.]eschäftigten erhalten innerhalb der [X.] - unter [X.]nrechnung der Zahlungen der [X.]gentur für [X.]rbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 70 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf.

        

…       

        
        

(11)   

Das auf [X.]asis des bisherigen [X.]rbeitsvolumens berechnete Transferentgelt ist zum letzten eines Monats auszuzahlen.

        

(12)   

[X.]eschäftigte, die nach dem dritten Monate vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der Transfergesellschaft ausscheiden, erhalten eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges [X.]usscheiden aus der Maßnahme freigeworden ist als (weiteren [X.]estandteil der) [X.]bfindung (Sprinterprämie). Das ersparte Entgelt ist das Entgelt, das der [X.]rbeitgeber zu leisten hat, also das Entgelt ohne das [X.].

        

…       

        
        

In dem [X.] wird der [X.]nspruch auf [X.]bfindung und deren Fälligkeit festgehalten (§ 7).

        

...     

        

§ 7     

        

[X.][X.]FINDUNG

        

(1)     

[X.]lle vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfassten [X.]eschäftigten haben mit Unterzeichnung des [X.] (Zustimmung zum Eintritt in die [X.]) einen [X.]nspruch auf eine aus dem individuellen [X.]ruttomonatsentgelt errechnete [X.]bfindung:

                          

a.    

[X.]eschäftigte, die vor 01.04.2007 in die Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG oder deren Rechtsvorgängerin eingetreten sind, erhalten ein Jahresgehalt als [X.]bfindung ([X.]asis 12 Monatsgehälter).

                          

…       

        
                          

e.    

[X.]eschäftigte, die zwischen dem 01.04.2010 und vor 01.04.2011 … eingetreten sind, erhalten zwei Monatsgehälter als [X.]bfindung.

        

(2)     

Der Höchstbetrag für eine [X.]bfindung nach [X.]bs. 1 beträgt [X.] 110.000,00, …

        

(4)     

Die [X.]bfindung ist mit dem [X.]usscheiden aus der [X.] zur Zahlung fällig.

        

…       

        
        

(7)     

Der [X.]nspruch auf [X.]bfindung und deren Fälligkeit ist in den [X.] aufzunehmen.

        

§ 8     

        

T[X.]RIFS[X.]HIEDSSTELLE

        

[X.]ei [X.] über die [X.]uslegung der [X.]estimmungen dieses Tarifvertrages entscheidet eine aus jeweils 2 [X.]eisitzern/-innen ([X.]rbeitgeberin / Gewerkschaft [X.]) und einem neutralen Vorsitzenden bestehende [X.]. …“

4

Ebenfalls am 4. [X.]pril 2012 vereinbarten die [X.]eklagte zu 2. und der [X.]etriebsrat für den [X.]etrieb [X.] einen „Interessenausgleich“, der [X.]. die Gründung von vier neuen Unternehmen als Rechtsnachfolgerinnen einzelner betroffener Unternehmensbereiche, die Überleitung von [X.]rbeitnehmern und eine Namensliste iSd. § 1 [X.]bs. 5 [X.] zum Gegenstand hatte. Weiterhin ist unter der Überschrift „5. Sozialplan“ geregelt:

        

„Der [X.]etriebsrat und das Unternehmen stimmen dahingehend überein, dass ein gesonderter Sozialplan nicht aufgestellt wird, weil in dem als

        

- [X.]nlage 7

        

bezeichneten Transfer- und Sozialtarifvertrag vom 04.04.2012 Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen enthalten sind, die beide [X.]etriebsparteien als [X.]usgleichsmaßnahmen i.S.d. § 112 [X.] anerkennen und die sie für alle betroffenen [X.]eschäftigten abschließend übernehmen. …“

5

Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] am gleichen Tag einen [X.] und Sozialtarifvertrag (E[X.]), der wie folgt lautet:

        

„§ 1   

        

GELTUNGS[X.]EREI[X.]H

        

Dieser Tarifvertrag gilt

                 

(1)     

räumlich für den [X.]etrieb [X.]. der Firma Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG in München.

                 

(2)     

Persönlich: Für alle [X.]eschäftigten, die bis einschließlich 23.03.2012, 12.00 Uhr Mitglied der [X.] geworden sind, sofern sie die individuellen Voraussetzungen für den [X.]nspruch auf [X.] gemäß den §§ 169 ff SG[X.] III erfüllen.

                 

(3)     

Sachlich: Für die Rechte, Regelungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit ([X.]).

        

§ 2     

        

ERGÄNZUNG ZU DEN [X.] DER TR[X.]NSFER[X.]R[X.]EITSVERHÄLTNISSE

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten unter [X.]nrechnung ihrer [X.]nsprüche aus § 5 [X.]bs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrages innerhalb der [X.] - unter [X.]nrechnung der Zahlungen der [X.]gentur für [X.]rbeit - ein [X.]-Monatsentgelt von monatlich 80 Prozent ihres [X.]. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf. Die weiteren Leistungen nach § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages werden von dieser Regelung nicht berührt.

        

§ 3     

        

ERGÄNZUNG ZU DER HÖHE DER [X.][X.]FINDUNG

        

Vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasste [X.]eschäftigte erhalten als weiteren [X.]estandteil der [X.]bfindung nach § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages [X.] 10.000,00 unabhängig vom Zeitpunkt ihres Unternehmenseintritts. Für diese [X.]eschäftigten gilt ein Höchstbetrag von [X.] 120.000,00.

        

…“    

6

Mit Schreiben vom 4. [X.]pril 2012 erhielt der Kläger von den [X.] einen „[X.]“ (nachfolgend [X.]), der [X.]. folgenden Inhalt hat:

        

Dreiseitiger Vertrag

        

zwischen

        

       

        

([X.])

        

und     

        

Nokia Siemens Networks GmbH & [X.]o. KG ([X.])

        

       

        

sowie 

        

[X.] mbH

        

([X.])

        

       

        

Präambel

        

1.    

[X.]m 04.04.2012 wurden ein Transfer- und Sozialtarifvertrag und ein Interessenausgleich abgeschlossen. Die [X.]estimmungen dieser Vereinbarungen sind dem/der [X.] bekannt. Dem/der [X.] ist auch bekannt, dass sein/ihr [X.]rbeitsplatz bei [X.] entfällt und insoweit das [X.]rbeitsverhältnis bei [X.] mit [X.]blauf vom 30.04.2012 aus betriebsbedingten Gründen beendet werden muss. [X.]us diesem Grund wird dem/der [X.] ein befristetes Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis mit der [X.] angeboten, um eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden.

        

…       

        
        

[X.]uf dieser Grundlage werden folgende Regelungen getroffen:

                 
        

[X.]bschnitt [X.]: [X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

[X.]eendigung des [X.]rbeitsverhältnisses

                 

Das zwischen dem/der [X.] und [X.] bestehende [X.]rbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit [X.]blauf des 30.04.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der/die [X.] tritt zum 01.05.2012 in die [X.] [X.] über.

        

2.    

[X.]bfindungszahlung

                 

2.1.   

Die Höhe der [X.]bfindung ist gem. § 7 [X.]bs. 1 des

                          

Transfer- und Sozialtarifvertrags abhängig von der Dauer der [X.]etriebszugehörigkeit. Der Höchstbetrag für die [X.]bfindung beträgt gem. § 7 [X.]bs. 2 Transfer- und Sozialtarifvertrag [X.] 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 [X.]bs. 3 [X.]nwendung.

                          

[X.]rbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags fallen, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags als weiteren [X.]estandteil der [X.]bfindung zusätzlich [X.] 10.000,00, der Höchstbetrag für die [X.]bfindung beträgt [X.] 120.000,00.

                          

Die [X.]bfindungszahlung ist nach [X.]bschluss des [X.]s und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die [X.]bfindung ist mit dem [X.]usscheiden aus der [X.] fällig.

                          

…       

                 

2.2.   

[X.]rbeitnehmer, die nach dem dritten Monat vor

                          

dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der [X.] ausscheiden, erhalten gem. § 5 [X.]bs. 12 des Transfer- und Sozialtarifvertrags eine Prämie in Höhe von 50 Prozent des individuell ersparten Entgelts, das durch vorzeitiges [X.]usscheiden aus der Transfergesellschaft freigeworden ist als weiteren [X.]estandteil der [X.]bfindung (Sprinterprämie).

                          

…       

        

[X.]bschnitt [X.]: [X.]egründung eines Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnisses mit [X.]

        

1.    

Vertragsdauer

                 

Der/die [X.] und [X.] vereinbaren den [X.]bschluss eines befristeten Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsvertrages ab dem [X.] Das Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis endet mit [X.]ustritt aus der [X.], spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der [X.]eschäftigungsanspruch entfällt.

        

…       

        
        

4.    

Monatliche Vergütung

                 

Der/die [X.] erhält gemäß § 5 [X.]bs. 3 des Transfer- und Sozialtarifvertrags auf der [X.]asis der von [X.] an die [X.] zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die [X.] - unter [X.]nrechnung von Zahlungen der [X.]gentur für [X.]rbeit - bis zu ihrem/seinem [X.]usscheiden monatlich 70 % ihres/seines [X.]ruttoMonatsEinkommens. Das [X.]ruttoMonatsEinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttoMonatsEinkommens dividiert durch zwölf.

                 

Der/die [X.], die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag fallen, erhalten gem. § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags ab Eintritt in die [X.] - unter [X.]nrechnung von Zahlungen der [X.]gentur für [X.]rbeit - monatlich 80 % ihres/seines [X.]ruttoMonatsEinkommens.

                 

...     

        

[X.]bschnitt [X.]: [X.]llgemeine Regelungen

        

…       

        
        

5.    

[X.]edingung

                 

Dieser [X.] steht unter dem Vorbehalt, dass die schriftliche [X.]nnahme des Vertragsangebots entsprechend § 3 [X.]bs. 4 des Interessenausgleichs vom 04.04.2012 durch den/die [X.] spätestens am 13.04.2012 bis 12.00 Uhr vorliegt.“

7

Der Kläger nahm den [X.]ntrag fristgemäß an. Er erhielt eine [X.]bfindung nach [X.] 2.1. [X.]bs. 1 [X.]. Sein [X.]-Monatsentgelt berechnete die [X.]eklagte zu 1. als [X.] auf der [X.]asis von 70 % des letzten [X.] des [X.] (errechnet aus dem 13,5-fachen Monatsbetrag) unter Heranziehung der persönlichen Sozialversicherungs- und Steuermerkmale. Von diesem [X.] wurde das [X.] des [X.] abgezogen, die Differenz zahlte die [X.]eklagte zu 1. als [X.]ufstockungsleistung. Diese [X.]ufstockungsleistung wurde zu einem [X.]ruttobetrag hochgerechnet.

8

Die [X.] rief bezüglich der [X.]erechnung des [X.]-Monatsentgelts die [X.] nach § 8 [X.] an, um feststellen zu lassen, sowohl der [X.] als auch der E[X.] enthielten „eine Regelung, die [X.]eschäftigten auch für die Zeit des [X.]ezuges von KuG eine [X.]ruttomonatsvergütung“ iHv. 70 % ([X.]) und von 80 % (E[X.]) „des 13,5-fachen des bisherigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“ zusage. Mit Schiedsspruch vom 14. Dezember 2012 wurden die [X.]nträge zurückgewiesen.

9

Mit seiner Klage hat der Kläger die [X.]uffassung vertreten, die Differenzierung im E[X.] sei unwirksam, so dass ihm Leistungen auf Grundlage des E[X.] zustünden. Er müsse aus [X.] so behandelt werden, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der [X.]. Die in den [X.] übernommene Unterscheidung verstoße gegen die negative Koalitionsfreiheit ([X.]rt. 9 [X.]bs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit ([X.]rt. 2 [X.]bs. 1, [X.]rt. 12 [X.]bs. 1 GG). Der „Interessenausgleich“ vom 4. [X.]pril 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 [X.]. Rechtsfolge sei eine „[X.]npassung nach oben“. Im Übrigen sei das Monatsentgelt von der [X.] zu 1. unrichtig berechnet worden.

Der Kläger hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, beantragt,

        

1.    

die [X.]eklagte zu 1. zu verurteilen, an ihn 62.658,00 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 35.658,60 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen;

        

2.    

die [X.] gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn eine weitere [X.]bfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto zu bezahlen;

        

3.    

festzustellen, dass die [X.]eklagte zu 1. verpflichtet ist, an ihn über die im [X.] vom 4. [X.]pril 2012 vereinbarten Leistungen hinausgehend gemäß Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag vom 4. [X.]pril 2012 monatlich weitere 6.265,80 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. [X.]pril 2014 zu bezahlen.

Die [X.] haben zur [X.]egründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem dreiseitigen Vertrag der Parteien ergebe sich kein [X.]nspruch des [X.] auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des E[X.]. Die vorgenommene Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. [X.]uch sei der geleistete Zuschuss zum [X.] zutreffend berechnet. Geschuldet sei eine Vergütung gemäß § 5 [X.]bs. 3 [X.], der von einem „[X.]-Monatsentgelt“ handele.

Das [X.]rbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]egehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

[X.]. Die Revision ist nur hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. zulässig. [X.]ezüglich des [X.]ntrags zu 3. ist sie mangels ausreichender [X.]useinandersetzung mit der Urteilsbegründung des [X.] unzulässig.

I. Zur ordnungsgemäßen [X.]egründung der Revision müssen die Revisionsgründe angegeben werden, § 72 [X.]bs. 5 [X.]rbGG iVm. § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO. [X.]ei Sachrügen sind diejenigen Umstände bestimmt zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, § 551 [X.]bs. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.]uch[X.]a ZPO. Die Revisionsbegründung muss die Rechtsfehler des [X.] so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine [X.]useinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit [X.]lickrichtung auf die Rechtslage genau durchdacht hat. [X.]ußerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des angefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht beitragen ([X.]Rspr., etwa [X.] 8. Juli 2015 - 4 [X.] - Rn. 8; 24. März 2009 - 9 [X.] - Rn. 16, [X.]E 130, 119). Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne jede [X.]useinandersetzung mit den Gründen des [X.]erufungsurteils genügt den [X.]nforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung nicht ([X.] 18. Mai 2011 - 10 [X.] - Rn. 10 [X.]; 28. Januar 2009 - 4 [X.] - Rn. 11 [X.]).

II. Diesen [X.]nforderungen wird die Revisionsbegründung des [X.] nur teilweise gerecht.

1. Der Kläger setzt sich bezüglich der [X.]nträge zu 1. und 2. eingehend mit der [X.]egründung des [X.] auseinander und legt dar, warum das [X.] nach seiner [X.]uffassung rechtsfehlerhaft einen [X.]nspruch auf eine um 10.000,00 Euro höhere [X.]bfindung und auf ein [X.]eE-Monatsentgelt nach dem [X.] iHv. 80 % verneint hat.

2. Hinsichtlich des Feststellungsantrags zu 3. fehlt es dagegen an einer [X.]useinandersetzung mit der Entscheidung des [X.]. Zwar kündigt der Kläger in seiner Revisionsbegründung vom 9. [X.]pril 2014 erneut den Feststellungsantrag an, legt sodann aber nicht dar, warum das [X.] diesem [X.]ntrag hätte stattgeben müssen. So gibt er auf Seite 9 der Revisionsbegründung unter I 3 die [X.]erufungsentscheidung nur mit den Worten wieder: „Das [X.] hielt, ebenso wie das [X.], die geltend gemachten Zahlungsansprüche für unbegründet.“ Hieraus könnte geschlossen werden, dass die Revision nur beschränkt auf die [X.] eingelegt werden sollte. [X.]llerdings heißt es dann auf Seite 10 unter II: „Zu Unrecht hat das [X.] nicht ausgeurteilt bzw. festgestellt, dass der [X.] eine weitere um 10% erhöhte monatliche [X.]ruttovergütung für die Monate Mai 2012 bis [X.]pril 2014 in Höhe von jeweils [X.] 6.265,80 brutto zusteht.“ In der folgenden [X.]egründung der Revision erläutert der Kläger an keiner Stelle, warum es einen revisiblen Rechtsfehler darstellen soll, dass das [X.] nicht festgestellt habe, dass die [X.]eklagte zu 1. verpflichtet sei, an ihn über die im [X.] vom 4. [X.]pril 2012 vereinbarten Leistungen hinaus gemäß [X.] und Sozialtarifvertrag vom 4. [X.]pril 2012 monatlich weitere 6.265,80 Euro brutto für den Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. [X.]pril 2014 zu bezahlen. Unter III 1, 2 und 3 spricht der Kläger jeweils nur von den mit den „Zahlungsanträgen“ geforderten monatlichen [X.]eE Gehältern von 6.265,80 Euro brutto und der um 10.000,00 Euro brutto erhöhten [X.]bfindung. [X.]uf Seite 21 unter VI der Revisionsbegründung lässt er weiter ausführen: „Die [X.] hat [X.]nspruch auf einen [X.]ruttolohn im [X.] (1.5.2012 bis 30.4.2013).“ Der Feststellungsantrag bezieht sich dagegen auf einen Zeitraum vom 1. März 2013 bis zum 30. [X.]pril 2014. Im Übrigen macht der Kläger mit seinen weiteren [X.]usführungen geltend, das [X.] habe den [X.] rechtsfehlerhaft ausgelegt. Mit dem Feststellungsantrag begehrt der Kläger dagegen „über die im [X.] vom 4. [X.]pril 2013 (gemeint 2012) vereinbarten Leistungen hinausgehend“ Zahlungen.

[X.]. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Revision des [X.] unbegründet. Er hat gegen die [X.]eklagten keinen [X.]nspruch auf eine weitere [X.]bfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto nach [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 3 [X.] ([X.]ntrag zu 2.). Weiterhin besteht gegen die [X.]eklagte zu 1. weder ein [X.]nspruch auf ein [X.]eE-Monatsentgelt von 80 % des [X.] nach [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 2 Satz 1 [X.] noch ein [X.]nspruch auf eine andere [X.]erechnung von 70 % des vormaligen, nach § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] berechneten [X.] nach [X.] 4. [X.]bs. 1 [X.] ([X.]ntrag zu 1.; vgl. zum Ganzen schon: [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - [X.]E 151, 235 und 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 -).

I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 3 [X.] keine weitere [X.]bfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen ([X.]ntrag zu 2.). Er wird nicht vom „Geltungsbereich des [X.] und Sozialtarifvertrags“ gemäß [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Er war zu keinem Zeitpunkt, insbesondere nicht zum tariflich wirksam geregelten Stichtag, Mitglied der tarifschließenden [X.]. Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, ob die [X.]eklagten - wie der Kläger meint - für die Zahlung der [X.]bfindung gesamtschuldnerisch einzustehen haben.

1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 [X.] (zu den Kriterien der [X.]uslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags etwa [X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.]ZR 430/09 - Rn. 21 [X.]) werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche [X.]nspruchsvoraussetzung festgelegt ([X.]. zu dieser [X.]uslegung bereits [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 26 ff., [X.]E 151, 235; 21. [X.]ugust 2013 - 4 [X.]ZR 861/11 - Rn. 19; 5. September 2012 - 4 [X.]ZR 696/10 - Rn. 28 ff.). [X.]nders als § 7 [X.]bs. 1 [X.] setzt ein [X.]nspruch nach § 3 Satz 1 [X.] nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] voraus, sondern verlangt für den ergänzenden [X.]bfindungsanspruch nach § 3 [X.] eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende [X.]smitgliedschaft ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 26, aaO).

a) Durch § 1 Nr. 2 [X.] und § 1 Nr. 2 [X.] differenzieren die beiden Tarifverträge nicht zwischen Mitgliedern einer [X.] einerseits und „Unorganisierten“ oder „[X.]ußenseitern“ andererseits, sondern unterscheiden zwischen verschiedenen Gruppen von Mitgliedern der [X.] [X.] und damit allein zwischen tarifgebundenen [X.]rbeitnehmern, also denjenigen, für die ein Tarifvertrag ohnehin nur Rechtsnormen über [X.]bschluss, Inhalt und [X.]eendigung von [X.]rbeitsverhältnissen nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] setzen kann ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 16 unter Hinweis auf 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 26 [X.], [X.]E 151, 235 zur Rechtsprechung des Senats).

b) Entgegen der [X.]uffassung der Revision handelt es sich nicht um eine sog. einfache Differenzierungsklausel (zum [X.]egriff [X.] 18. März 2009 - 4 [X.]ZR 64/08 - Rn. 31 ff., [X.]E 130, 43). Wie der Senat bereits ausgeführt hat ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 17; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 42, [X.]E 151, 235) entsteht ein [X.]nspruch auf eine [X.]bfindungszahlung nach § 5 [X.] iVm. § 7 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] erst „mit Unterzeichnung des [X.] (Zustimmung zum Eintritt in die [X.])“, der nach [X.] 5. [X.] bis zum 13. [X.]pril 2012, 12:00 Uhr angenommen werden konnte. De[X.]alb sind von der Stichtagsregelung auch neben den nach [X.]bschluss der Tarifverträge beitretenden [X.]rbeitnehmern bereits alle diejenigen [X.]smitglieder betroffen, die zwischen dem Stichtag bis zur Unterzeichnung der beiden Tarifverträge in die [X.] eingetreten sind. Der Kläger verkennt, dass sich ohne eine solche Stichtagsregelung der Regelungszweck, allein einem bestimmten „berechenbaren“ Kreis von Mitgliedern einen [X.]nspruch auf die Ergänzungsleistungen mit ihrer [X.]usgleichs- und Überbrückungsfunktion zu vermitteln, nicht erreichen lässt, wenn er meint, hier werde [X.]ußenseitern die Möglichkeit genommen, an den tariflich geregelten [X.]nsprüchen zu partizipieren. Es wäre sonst nicht verlässlich zu bestimmen und planbar gewesen, wie viele Mitglieder einen [X.]nspruch auf ergänzende Leistungen in den nachfolgenden beiden Jahren - erhöhte [X.]bfindungszahlung zum einen sowie ein höheres [X.]eE-Monatsentgelt zum anderen - tatsächlich haben könnten und nach welchen abstrakten Kriterien das ausgehandelte Tarifvertragsvolumen des [X.] bei den ergänzenden Leistungen zu ermitteln gewesen wäre bzw. in welchem Umfang das Volumen („der Topf“) hätte erweitert werden müssen. Insofern wären die [X.]eklagte zu 2. und die [X.]eklagte zu 1. als abhängiges Unternehmen sehr wohl von nachfolgenden [X.]eitritten zur [X.] bzw. von einer umfassenden [X.]usdehnung des [X.] der [X.]ezugsberechtigten betroffen gewesen.

Im Übrigen hat jede Stichtagsregelung für eine tarifliche Leistung zur Folge, dass bei einem erst zeitlich danach erfolgenden [X.]sbeitritt ein [X.]nspruch des betreffenden [X.]rbeitnehmers kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit grundsätzlich nicht mehr entstehen kann. Weiterhin ist in [X.]nbetracht der Höhe der im [X.] geregelten Leistungen entgegen der [X.]uffassung der Revision auch nicht ersichtlich, dass vorliegend der [X.]rbeitgeber „als Sachwalter der [X.]ußenseiterinteressen“ ausfällt und die sog. [X.]ußenseiter „billig abgespeist“ wurden ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 18; vgl. auch bereits 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 40, 67, [X.]E 151, 235).

2. Diese von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen [X.]smitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des [X.] verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 19).

a) Die Stichtagsregelung verletzt nicht [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG (ausf. bereits [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 29 ff., 37 ff., [X.]E 151, 235).

aa) Die Revision kann sich nicht darauf stützen, Tarifvertragsregelungen nach § 1 [X.]bs. 1 [X.] müssten geeignet sein, an die Stelle einer staatlichen Regelung über [X.]rbeitsbedingungen zu treten, und daher angemessene und ausgewogene Regelungen für seinen Geltungsbereich enthalten, die Rücksicht auf die Interessen von [X.]ußenseitern nehmen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Erwägungen des Senats in der Entscheidung vom 18. März 2009 (- 4 [X.]ZR 64/08 - Rn. 60 ff., [X.]E 130, 43; [X.]. auch 23. März 2011 - 4 [X.]ZR 366/09 - Rn. 22, [X.]E 137, 231). Insoweit handelte es sich um nicht tragende, nicht entscheidungserhebliche Erwägungen. Sie standen zur tragenden [X.]egründung in einem rechtlichen [X.]lternativverhältnis. [X.]n ihnen hat der Senat, wie in der Entscheidung vom 15. [X.]pril 2015 bereits ausführlich begründet (- 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 50 ff., [X.]E 151, 235), - klarstellend - nicht mehr festgehalten. [X.]uch die Ordnungsfunktion von Tarifverträgen ist entsprechend der von [X.] wegen vorgegebenen mitgliedschaftlichen Struktur der Koalitionen nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] auf die unmittelbar [X.] beschränkt ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 21; ausf. 7. Juli 2010 - 4 [X.]ZR 549/08 - Rn. 68, [X.]E 135, 80).

bb) Es ist rechtlich ohne [X.]elang, einerseits zusätzliche Leistungen nur für diejenigen [X.]smitglieder vorzusehen, die zum Stichtag der [X.] bereits beigetreten waren, andererseits aber nicht zu berücksichtigen, dass der Sonderkündigungsschutz auch bei gewerkschaftlich nicht organisierten [X.]rbeitnehmern aufgrund arbeitsvertraglicher [X.]ezugnahmen entfallen ist. Ebenso wie sich die Unzulässigkeit einer Tarifnorm nur aus übergeordnetem Recht, nicht aber aus einer vertraglichen [X.]ezugnahmeregelung der Individualvertragsparteien ergeben kann ([X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 49 [X.], [X.]E 151, 235), sind die Tarifvertragsparteien rechtlich grundsätzlich nicht gehalten, die Ziele des tarifautonomen [X.] und den Inhalt des gefundenen Verhandlungskompromisses an bestehenden individuellen [X.]rbeitsvertragsvereinbarungen zu orientieren ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 24).

b) Die Stichtagsregelung in § 1 Nr. 2 [X.] verletzt weiterhin nicht die sog. negative Koalitionsfreiheit des [X.] bzw. das von ihm so bezeichnete „Fernbleiberecht“ ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 25; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 45 ff., [X.]E 151, 235). In den hier maßgebenden Regelungen liegen keine nach [X.]rt. 9 [X.]bs. 3 Satz 2 GG nichtigen [X.]breden. Die mit ihnen erfolgte „[X.]innendifferenzierung“ zwischen [X.]smitgliedern schränkt weder die Handlungs- und insbesondere Vertragsfreiheit des [X.]rbeitgebers noch die der sog. [X.]ußenseiter ein. Kann der [X.]rbeitnehmer in [X.]usübung der individuellen Privatautonomie aufgrund der strukturellen Unterlegenheit seine Interessen nicht durchsetzen, ist von [X.] wegen die Tarifautonomie darauf angelegt, diese Unterlegenheit durch kollektives Handeln auszugleichen und ein annähernd gleichgewichtiges [X.]u[X.]andeln von [X.] und [X.]rbeitsbedingungen zu erzielen ([X.]VerfG 26. Juni 1991 - 1 [X.]vR 779/85 - zu [X.] I 3 b aa der Gründe, [X.]VerfGE 84, 212). Mögliche rechtliche [X.]uswirkungen für die „Unorganisierten“ beruhen nicht auf der normativen Wirkung der Tarifverträge, sondern auf der für das [X.]rbeitsverhältnis privatautonom getroffenen Vereinbarung. [X.] ein [X.]rbeitnehmer am Inhalt eines [X.] partizipieren, muss er, wenn er in den individuellen Vertragsverhandlungen seine Interessen nicht durchsetzen kann, in die tarifschließende [X.] eintreten ([X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 49, aaO mit umfangr. Nachw. aus der Literatur).

3. Schließlich ergibt sich der begehrte [X.]nspruch auf eine höhere [X.]bfindung auch nicht bei [X.]erücksichtigung der [X.]rgumentation des [X.], die differenzierende vertragliche Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] verstoße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. sei überraschend und intransparent.

a) Entgegen der [X.]uffassung der Revision sind die vertraglichen Regelungen in [X.] 2.1. [X.]bs. 1 und [X.]bs. 2 [X.] nicht am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu messen (ausf. zu dessen Inhalt [X.] 21. Mai 2014 - 4 [X.]ZR 50/13 - Rn. 19 ff., [X.]E 148, 139). Sie unterliegen als Teil der vertraglich erforderlichen Umsetzung der [X.]bfindungs- und Mindestbedingungsregelungen des [X.] und des [X.] durch den tariflich vorgegebenen dreiseitigen Vertrag keiner Kontrolle anhand der Kriterien des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Sie dienen allein der vertraglichen Umsetzung der im [X.] und im [X.] genannten [X.]estimmungen über die [X.]bfindungszahlung (vgl. [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 54 ff., [X.]E 151, 235). [X.]uch kommt den hinsichtlich der [X.]bfindung differenzierenden tariflichen Regelungen entgegen der [X.]nsicht der Revision die Vermutung der [X.]ngemessenheit zu. Insbesondere regelt der [X.] keine [X.]ußenseiter-[X.]rbeitsbedingungen, denen eine von dem Kläger so bezeichnete „Unangemessenheitsvermutung“ zukommen soll. Nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] konnte die IG Metall auch mit dem [X.] nur Regelungen für ihre Mitglieder treffen, in der Sache also für solche [X.]rbeitnehmer, die ihre [X.]smitgliedschaft nach dem 23. März 2012, 12:00 Uhr, begründeten. Damit kommt auch dem [X.] die Vermutung der [X.]ngemessenheit zu.

b) Die vertragliche Regelung im [X.], dass nur solche [X.]rbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des [X.] fallen, eine höhere [X.]bfindung nach § 3 [X.] erhalten, ist entgegen der [X.]nsicht des [X.] weder überraschend iSd. § 305c [X.]bs. 1 [X.]G[X.] noch intransparent iSd. § 307 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]. Die Revision behauptet insoweit nur pauschal die Unvereinbarkeit mit dem [X.]G[X.]-Recht. Sie legt weder dar, von welchen Erwartungen der [X.]rbeitnehmer die Regelung deutlich abweicht und warum diese mit ihr nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen brauchten, noch zeigt die Revision auf, welche vermeidbaren Unklarheiten und Spielräume die Regelung enthält. Entsprechende [X.]nhaltspunkte sind nicht ersichtlich.

c) Im Übrigen ist der weitere Hinweis der Revision auf die [X.]ürgschaftsentscheidung des [X.]undesverfassungsgerichts ([X.]VerfG 19. Oktober 1993 - 1 [X.]vR 567/89, 1 [X.]vR 1044/89 - [X.]VerfGE 89, 214) fernliegend. Sie betrifft Fälle, in denen „der Inhalt des Vertrages für eine Seite ungewöhnlich belastend und als Interessenausgleich offensichtlich unangemessen“ ist ([X.]VerfG 19. Oktober 1993 - 1 [X.]vR 567/89, 1 [X.]vR 1044/89 - zu [X.] II 2 c der Gründe, aaO). Die Regelung in [X.] 2.1. [X.] begründet keine Pflichten der vertragschließenden [X.]rbeitnehmer, sondern betrifft einen [X.]nspruch auf [X.]bfindungszahlung. [X.]llein der Umstand, dass nach [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] die Zahlung einer erhöhten [X.]bfindung von einer [X.]edingung abhängig gemacht wird, die der Kläger nicht erfüllt, macht die Klausel nicht zu einer ungewöhnlich belastenden Regelung im Sinne der Rechtsprechung des [X.]undesverfassungsgerichts.

II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen (ausf. [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 59 bis 68, [X.]E 151, 235). Die [X.]etriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die [X.]estimmungen des [X.] - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der [X.] differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet. Die von [X.] (NZ[X.] 2016, 10, 14) zu der hier streitigen Vereinbarung vertretene [X.]uffassung, die betriebsverfassungsrechtlichen Kontrollmechanismen, insbesondere § 75 [X.]etrVG würden ausgeschaltet, indem das „durch § 112 [X.]etrVG eigentlich den [X.]etriebsparteien anvertraute [X.] auf [X.] verlagert“ werde und dies ein „klassischer Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, der Gesetzesumgehung“ sei, trifft nicht zu. Sie verkennt das grundsätzlich mögliche „Nebeneinander“ von Tarifverträgen mit sozialplanähnlichem Inhalt und Sozialplänen nach § 112 [X.]etrVG sowie den Umstand, dass für beide unterschiedliche [X.]kteure verantwortlich sind und unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten ([X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 26; vgl. bereits 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 64 ff. [X.], aaO).

In der Sache rügt der Kläger, dass der [X.]etriebsrat eine zu geringe [X.]bfindungszahlung verhandelt habe, indem „nur“ die Regelungen des [X.] und nicht die des [X.] übernommen wurden. Das [X.]etrVG schreibt jedoch lediglich vor, dass durch die Regelungen des Sozialplans die wirtschaftlichen Nachteile, die den [X.]rbeitnehmern infolge der geplanten [X.]etriebsänderung entstehen, ausgeglichen oder gemildert werden (§ 112 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]etrVG). Eine Mindesthöhe der Sozialplanleistungen ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Die Vorgaben des § 112 [X.]bs. 5 [X.]etrVG gelten nur für die [X.]ufstellung eines Sozialplans durch die Entscheidung der Einigungsstelle. Über die Vereinbarung vom 4. [X.]pril 2012 haben sich die [X.]etriebsparteien ohne die [X.]nrufung der Einigungsstelle geeinigt. Dass die Leistungen nach dem [X.] nicht genügten, um die wirtschaftlichen Nachteile der [X.]etriebsänderung zumindest zu mildern, macht der Kläger - zu Recht - nicht geltend.

III. Der Klageantrag zu 1. ist ebenfalls ohne Erfolg (vgl. [X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 27 ff.). Der [X.]ntrag ist zwar unter [X.]erücksichtigung der [X.]usführungen des [X.] in den Vorinstanzen hinreichend bestimmt iSd. § 253 [X.]bs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl weder dem Urteil des [X.] selbst noch der Revisionsbegründung die [X.]ngabe zu entnehmen ist, für welche Zeitabschnitte Vergütung in welcher bestimmten Höhe verlangt wird. Das [X.] hat jedoch in seinem Tatbestand ergänzend ua. auf die [X.]erufungsbegründung des [X.] vom 5. September 2013 [X.]ezug genommen. Nach dieser umfasst der Klageantrag zu 1. „die Monate Mai 2012 bis Februar 2013, d.h. 10 Monate á [X.] 6.265,80 = [X.] 62.658,00 brutto abzgl. gezahlter [X.] 35.658,60 netto.“ Den [X.]bzugsbetrag hat der Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 14. Februar 2013 erläutert. Danach hat die [X.]eklagte zu 1. monatlich 3.565,86 Euro netto geleistet, für zehn Monate mithin 35.658,60 Euro. Der Klageantrag ist jedoch unbegründet.

1. Der Kläger hat aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] keinen [X.]nspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 [X.] („monatlich 80 Prozent ihres [X.]“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart ([X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 72 f. iVm. Rn. 25 bis 53, [X.]E 151, 235), die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann sich der Kläger auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen ([X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 74 bis 77, aaO).

2. Der Kläger kann auch nicht die Zahlung der monatlichen Vergütung nach [X.] 4. [X.]bs. 1 [X.] auf der [X.]asis seines (bi[X.]erigen) [X.] iHv. 70 % unter Heranziehung des [X.]erechnungsfaktors in § 5 [X.]bs. 3 Satz 2 [X.] („13,5-fache des bi[X.]erigen [X.]ruttomonatsgehaltes dividiert durch zwölf“) beanspruchen, auf das erst dann etwaige Nettoleistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit anzurechnen sind (dazu bereits [X.] 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 78 bis 82, [X.]E 151, 235; sowie weiterhin ausf. 16. Dezember 2015 - 5 [X.]ZR 567/14 - Rn. 14 ff. [X.]). Die Parteien haben in [X.] 4. [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] nicht lediglich ein [X.]ruttomonatseinkommen iHv. 70 % der nach Satz 2 maßgebenden [X.]ezugsgröße vereinbart. Die ausdrückliche [X.]ezugnahme auf § 5 [X.]bs. 3 [X.] bringt hinreichend klar zum [X.]usdruck, dass die dort von den Tarifvertragsparteien getroffene Regelung maßgebend sein soll. Damit wird zur [X.]erechnung der Höhe des monatlichen Entgelts ein „Referenz“-[X.]ruttoeinkommen benannt, welches sich aus den Entgeltzahlungen der [X.]rbeitgeberin und - sofern eine Zahlung erfolgt - aus den netto gewährten Leistungen der [X.]gentur für [X.]rbeit nach Maßgabe des § 5 [X.]bs. 3 [X.] zusammensetzt.

IV. Schließlich bedurfte es in dieser Sache auch keiner Vorlage gemäß § 45 [X.]rbGG an den [X.] [X.]undesarbeitsgerichts ([X.]. auch [X.] 27. Januar 2016 - 4 [X.]ZR 830/13 - Rn. 30; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.]ZR 796/13 - Rn. 70, [X.]E 151, 235).

1. Es liegt keine [X.]bweichung in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des [X.] vor.

a) Eine Vorlagepflicht nach § 45 [X.]bs. 2 [X.]rbGG besteht nur, wenn eine entscheidungserhebliche [X.]bweichung zu der identischen Rechtsfrage vorliegt. Diese Voraussetzung betrifft die zu treffende Entscheidung wie die vorhergehende Entscheidung, von der abgewichen werden soll ([X.] 22. Oktober 2014 - 5 [X.]ZR 731/12 - Rn. 45 [X.], [X.]E 149, 343; GK-[X.]rbGG/[X.] Stand Juni 2016 § 45 Rn. 26).

b) Dies berücksichtigend ist eine Divergenz nicht gegeben. [X.]ei der vom [X.] in der Entscheidung vom 29. November 1967 behandelten Rechtsfrage (- [X.] 1/67 - [X.]E 20, 175) handelt es sich um eine andere als die hier infrage stehende nach der Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Differenzierung zwischen verschiedenen Gruppen von [X.]smitgliedern (oben [X.] I 2 a; ausf. zu den behandelten Rechtsfragen [X.] 18. März 2009 - 4 [X.]ZR 64/08 - [X.]E 130, 43). Dem [X.] waren seinerzeit vom [X.] sechs Fragen vorgelegt worden ([X.] 21. Februar 1967 - 1 [X.]ZR 495/65 -), von denen er nur die Fragen 1, 2 und 4 beantwortet hat. Unter [X.]erücksichtigung des Vorlagebeschlusses des [X.]s und des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts wird die im Streitfall zu entscheidende Rechtsfrage von keiner der damals gestellten Fragen erfasst. Im Übrigen befasst sich auch die [X.]ntwort des [X.] jedenfalls nicht mit einer der hier vorliegenden Klausel vergleichbaren Regelung, bei der lediglich die [X.]smitgliedschaft zu einem bestimmten Stichtag als eigenständige Tatbestandsvoraussetzung für einen tariflichen [X.]nspruch ausdrücklich aufgeführt ist, ohne eine Regelung für nicht oder anders gewerkschaftlich organisierte [X.]rbeitnehmer zu treffen.

2. Entgegen der [X.]nsicht der Revision liegen auch die Voraussetzungen einer Vorlagepflicht an den [X.] [X.] nach § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG nicht vor (zu den [X.]nforderungen vgl. [X.] 7. Juli 2010 - 4 [X.]ZR 549/08 - Rn. 105 [X.], [X.]E 135, 80). Das Erfordernis der [X.]szugehörigkeit als Voraussetzung der unmittelbaren und zwingenden Geltung der Tarifnormen, die den Inhalt, den [X.]bschluss oder die [X.]eendigung von [X.]rbeitsverhältnissen ordnen, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.]). Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Stichtags für bestimmte Leistungen hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Revision meint zwar, eine Vorlage an den [X.] nach § 45 [X.]bs. 4 [X.]rbGG sei geboten, vermag es aber schon nicht, eine konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung zu formulieren. Der bloße Hinweis des [X.] (Seite 24 des Schriftsatzes vom 28. Juni 2016), „das vorliegende Verfahren“ sei dem [X.] zur Entscheidung vorzulegen, um den Vorwurf der [X.]kür zu entkräften, verkennt den Regelungszweck und -gegenstand dieses Vorlageverfahrens.

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    [X.]reutzfeldt    

        

    Klose    

        

        

        

    Steding    

        

    Wuppermann    

                 

Meta

4 AZR 80/14

06.07.2016

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 22. März 2013, Az: 33 Ca 5277/12, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2016, Az. 4 AZR 80/14 (REWIS RS 2016, 8677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 AZR 378/15 (Bundesarbeitsgericht)


4 AZR 996/13 (Bundesarbeitsgericht)

Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder


4 AZR 113/14 (Bundesarbeitsgericht)


4 AZR 966/13 (Bundesarbeitsgericht)

Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder


4 AZR 834/14 (Bundesarbeitsgericht)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.