Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2017, Az. 4 AZR 834/14

4. Senat | REWIS RS 2017, 10786

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Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 12. November 2014 - 11 [X.] - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Ansprüche des [X.] auf weitere Abfindungen und ein höheres Transferentgelt.

2

Der Kläger war seit 1983 bei der [X.] zu 2. und deren Rechtsvorgängerin im [X.]etrieb [X.] in [X.] gegen ein [X.]ruttomonatsentgelt von zuletzt 7.262,33 Euro beschäftigt. Eine von der [X.] zu 2. geplante [X.]etriebsschließung konnte durch Verhandlungen mit dem bei ihr bestehenden [X.]etriebsrat und der zuständigen [X.] ([X.]), deren Mitglied der Kläger zu keinem Zeitpunkt geworden ist, teilweise abgewendet werden. In diesem Zusammenhang schlossen die [X.]eklagte zu 2. und die [X.] am 4. April 2012 einen Transfer- und Sozialtarifvertrag (nachfolgend [X.]), der [X.]. die Einrichtung der [X.] zu 1. sowie die Zahlung einer Abfindung und eines Transferentgelts ([X.]) bzw. bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus der [X.] zu 1. als weiteren [X.]estandteil der Abfindung eine „Sprinterprämie“ vorsah. Am gleichen Tag vereinbarten die [X.]eklagte zu 2. und der [X.]etriebsrat für den [X.]etrieb [X.] einen „Interessenausgleich“, in dem [X.]. die Regelungen zur Milderung der wirtschaftlichen und [X.] Folgen des [X.] „für alle betroffenen [X.]eschäftigten abschließend“ übernommen wurden. Schließlich schlossen die Tarifvertragsparteien des [X.] am gleichen Tag einen [X.] und Sozialtarifvertrag (E[X.]), der zusätzliche Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen regelte; über den Wortlaut dieser Kollektivvereinbarungen, die auszugsweise in den Urteilen des Senats vom 15. April 2015 (- 4 [X.] - Rn. 5 ff., [X.] 151, 235) und 6. Juli 2016 (- 4 [X.] 966/13 - Rn. 3 ff.) wiedergegeben sind, besteht zwischen den Parteien kein Streit.

3

Ein erstes Angebot der [X.] zum Abschluss eines dreiseitigen Vertrags lehnte der Kläger im April 2012 ab. Daraufhin kündigte die [X.]eklagte zu 2. das Arbeitsverhältnis des [X.]. Im Kündigungsschutzprozess erfolgte eine vergleichsweise Einigung, dass dem Kläger der Wechsel zur [X.] zu 1. trotz des abgelehnten Angebots doch noch ermöglicht werden sollte.

4

Unter dem Datum des 6./12. Dezember 2012 schlossen die Parteien einen „[X.]“ (nachfolgend [X.]), nach dem das Arbeitsverhältnis zwischen der [X.] zu 2. und dem Kläger mit Ablauf des 31. Dezember 2012 endete. Infolge des [X.] trat der Kläger zum 1. Jan[X.]r 2013 zur [X.] zu 1. über. [X.] wurde für den Kläger nicht gezahlt. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und der [X.] zu 1. endete mit dem 31. August 2013. Mit dem Entgelt für den Monat August 2013 erhielt der Kläger eine Abfindung sowie eine Sprinterprämie.

5

Der [X.] enthält unter Abschnitt A [X.]. folgende Regelungen:

        

1.    

[X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses

                 

Das zwischen dem Arbeitnehmer und [X.] bestehende Arbeitsverhältnis wird aus betriebsbedingten Gründen mit Ablauf des 31.12.2012 enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Der Arbeitnehmer tritt zum 01.01.2013 in die [X.] über.

        

2.    

Abfindungszahlung

                 

2.1.   

Abfindung gem. § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages vom 04.04.2012

                          

Arbeitnehmer erhalten eine Abfindung gem. § 7 des Transfer- und Sozialtarifvertrages.

                          

Der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt gem. § 7 Abs. 2 Transfer- und Sozialtarifvertrag [X.] 110.000,00. Im Übrigen findet § 7 Abs. 3 Anwendung.

                          

Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags fallen, erhalten gem. § 3 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags als weiteren [X.]estandteil der Abfindung zusätzlich [X.] 10.000,00, der Höchstbetrag für die Abfindung beträgt [X.] 120.000,00.

                          

Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des [X.]es und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der [X.] fällig. ...

                 

2.2.   

Abfindung gem. § 5 des Transfer- und Sozialtarifvertrages vom 04.04.2012

                          

Arbeitnehmer, die vor dem vereinbarten Ende des Transferarbeitsverhältnisses aus der [X.] ausscheiden, erhalten gem. § 5 (12) des Sozialplans eine Sprinterprämie.“

6

Unter Abschnitt [X.] waren [X.]. folgende Regelungen enthalten:

        

1.    

Vertragsdauer / Kurzarbeit Null

                 

Der Arbeitnehmer und die [X.] [X.] vereinbaren den Abschluss eines befristeten Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsvertrages ab dem 01.01.2013. Das Vermittlungs- und Q[X.]lifizierungsverhältnis endet mit Austritt aus der [X.] [X.] Mch, spätestens am 30.04.2014, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

                 

Es wird Kurzarbeit Null angeordnet und der [X.]eschäftigungsanspruch entfällt. …

        

4.    

Monatliche Vergütung

                 

Der Arbeitnehmer erhält auf der [X.]asis der von [X.] an die [X.] zur Verfügung gestellten Gehaltsdaten, ab Eintritt in die [X.] bis zu seinem Ausscheiden monatlich 70 % seines [X.]ruttomonatseinkommens. Das [X.]ruttomonatseinkommen ist das 13,5-fache des bisherigen [X.]ruttomonatseinkommens dividiert durch zwölf.

                 

Arbeitnehmer, die die Voraussetzung von § 2 des Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrags erfüllen, erhalten ab Eintritt in die [X.] monatlich 80 % ihres [X.]ruttoMonatsEinkommens.“

7

Mit seiner Klage hat der Kläger auf der [X.]asis des E[X.] weitere Abfindungszahlungen und ein höheres Entgelt von der [X.] zu 1. begehrt und hierzu die Auffassung vertreten, dass die [X.]eschränkung im Geltungsbereich des E[X.] unwirksam sei. Die im [X.] in [X.]ezug genommene tarifliche Regelung verstoße gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und gegen die Vertragsfreiheit (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG). Ihm stünden deshalb die weiteren Leistungen des E[X.] zu. Er sei aus [X.] so zu behandeln, wie ein bereits zum tariflich vorgesehenen Stichtag eingetretenes Mitglied der [X.]. Der „Interessenausgleich“ vom 4. April 2012, bei dem es sich um einen wirksam zustande gekommenen Sozialplan handele, missachte § 75 [X.]etrVG. Rechtsfolge sei eine „Anpassung nach oben“.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt:

        

1.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres [X.]eE Gehalt für den Lohnmonat Jan[X.]r 2013 iHv. 6.536,09 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.831,18 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Febr[X.]r 2013 zu bezahlen.

        

2.    

Die [X.] werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger eine weitere Abfindung iHv. 10.000,00 Euro brutto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit Klageerhebung zu bezahlen.

        

3.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres [X.]eE Gehalt für den Lohnmonat Febr[X.]r 2013 iHv. 6.536,09 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.994,64 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. März 2013 zu bezahlen.

        

4.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres [X.]eE Gehalt für den Lohnmonat März 2013 iHv. 6.536,09 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.386,47 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. April 2013 zu bezahlen.

        

5.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres [X.]eE Gehalt für den [X.] iHv. 27.039,72 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 14.202,46 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Mai 2013 zu bezahlen.

        

6.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres [X.]eE Gehalt für den [X.] iHv. 6.536,09 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.674,31 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Juni 2013 zu bezahlen.

        

7.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres [X.]eE Gehalt für den [X.] iHv. 6.536,09 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.674,31 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. Juli 2013 zu bezahlen.

        

8.    

Die [X.]eklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger weiteres [X.]eE Gehalt für den [X.] iHv. 6.536,09 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 3.674,31 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. August 2013 zu bezahlen.

        

9.    

Die [X.] werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 119.828,41 Euro brutto abzüglich hierauf bezahlter 60.895,08 Euro netto [X.] fünf Prozentpunkte Zinsen über dem [X.]asiszinssatz der EZ[X.] hieraus seit 1. September 2013 zu bezahlen.

9

Die [X.] haben zur [X.]egründung ihrer Klageabweisungsanträge ausgeführt, aus dem [X.] ergebe sich kein Anspruch des [X.] auf höhere Leistungen. Er unterfalle nicht dem persönlichen Geltungsbereich des E[X.]. Die Differenzierung anhand des Stichtags sei zulässig. Im Übrigen falle der Kläger, der das erste Angebot zum Wechsel zur [X.] zu 1. abgelehnt habe, nicht unter die ausgleichspflichtige Maßnahme.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein [X.]egehren weiter. Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 21. bzw. 22. Febr[X.]r 2017 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das [X.] hat die [X.]erufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.]rbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Der Kläger hat gegen die [X.]eklagten keinen [X.]nspruch auf eine weitere [X.]bfindungszahlung iHv. 10.000,00 Euro brutto. Weiterhin besteht gegen die [X.]eklagte zu 1. kein [X.]nspruch auf ein [X.]eE-Monatsentgelt von 80 % des [X.]. Vor diesem Hintergrund ist auch der geltend gemachte [X.]nspruch auf Zahlung einer höheren [X.]bfindung wegen vorzeitigen [X.]usscheidens (Sprinterprämie) unbegründet.

Der Senat hat sich mit der zugrunde liegenden Konstellation in mehreren Entscheidungen, von denen auch die hier beteiligten Prozessbevollmächtigten betroffen waren, intensiv auseinandergesetzt (vgl. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 -; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 -; [X.]. auch 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13 - [X.]E 151, 235). [X.]n den dort dargelegten Rechtsauffassungen hält der Senat auch nach nochmaliger Überprüfung fest. Im Einzelnen:

I. Der Kläger kann auf Grundlage der Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] iVm. § 3 [X.] keine weitere [X.]bfindung iHv. 10.000,00 Euro verlangen. Er wird nicht vom „Geltungsbereich des [X.] und Sozialtarifvertrags“ gemäß [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] erfasst. Die Voraussetzungen nach § 1 Nr. 2 [X.] sind nicht erfüllt. Er war zum Zeitpunkt des tariflich wirksam geregelten Stichtags nicht Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft.

1. Mit der Regelung über den persönlichen Geltungsbereich in § 1 Nr. 2 [X.] werden nicht nur „deklaratorisch“ die Voraussetzungen für eine normative Wirkung des Tarifvertrags nach § 4 [X.]bs. 1 [X.] wiederholt, sondern es wird vielmehr eine zusätzliche [X.]nspruchsvoraussetzung festgelegt. [X.]nders als § 7 [X.]bs. 1 TS-TV setzt ein [X.]nspruch nach § 3 Satz 1 [X.] nicht nur eine Mitgliedschaft in der [X.] im Sinne einer Tarifgebundenheit nach § 3 [X.]bs. 1, § 4 [X.]bs. 1 [X.] voraus, sondern verlangt für den ergänzenden [X.]bfindungsanspruch nach § 3 [X.] eine zum vorgesehenen Stichtag bestehende [X.] (st. Rspr. vgl. iE [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 22; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 15; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 26, [X.]E 151, 235).

2. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen [X.] orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des [X.] verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 19).

3. Die differenzierende vertragliche Regelung in [X.] 2.1. [X.]bs. 2 [X.] verstößt im Übrigen weder gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie überraschend oder intransparent (vgl. zu einer entsprechenden vertraglichen Regelung im Einzelnen [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 31 ff. [X.]).

II. Weiterhin kann sich der Kläger nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen. Dabei kann zu Gunsten des [X.] unterstellt werden, dass er, obwohl sein [X.]rbeitsverhältnis nach der [X.]blehnung des ersten [X.]ngebots zum [X.]bschluss eines [X.] zunächst von der [X.]eklagten zu 2. gekündigt worden war, [X.]nsprüche aus Ziffer 5 des „Interessenausgleichs“ vom 4. [X.]pril 2012 ableiten kann. Es liegt kein Verstoß gegen § 75 [X.]etrVG vor. Die [X.]etriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die [X.]estimmungen des [X.] - mit denen zwischen bestimmten Mitgliedern der [X.] differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der darauf abzielt, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 35 f.; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 59 bis 68, [X.]E 151, 235).

III. Die weiteren Klageanträge sind ebenfalls ohne Erfolg.

1. [X.]us der arbeitsvertraglichen Verweisungsregelung in [X.] 4. [X.]bs. 2 [X.] folgt kein [X.]nspruch auf eine Ergänzung der monatlichen Zahlungen zu den Mindestbedingungen seines Transferarbeitsverhältnisses nach § 2 Satz 1 [X.] („monatlich 80 Prozent ihres [X.]“). Die Tarifvertragsparteien haben in § 1 Nr. 2 [X.] eine wirksame Geltungsbereichsbestimmung vereinbart, die den Kläger nicht erfasst. Weiterhin kann er sich auch insoweit weder auf den arbeitsrechtlichen noch auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 [X.]etrVG stützen (vgl. [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 38; ausf. 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 72 bis 77, [X.]E 151, 235).

2. Daher meint die Revision ferner zu Unrecht, es bestehe ein [X.]nspruch auf Zahlung einer höheren Sprinterprämie. Der [X.]nspruch aus [X.] 2.2. [X.] iVm. § 5 [X.]bs. 12 TS-TV wurde zutreffend berechnet und vollständig erfüllt (§ 362 [X.]G[X.]).

IV. Schließlich bedurfte es auch keiner Vorlage gemäß § 45 [X.]rbGG an den [X.] des [X.]undesarbeitsgerichts, worauf der erkennende Senat bereits mehrfach in vergleichbaren Entscheidungsfällen hingewiesen hat ([X.]. näher [X.] 6. Juli 2016 - 4 [X.] 966/13 - Rn. 40 ff.; 27. Januar 2016 - 4 [X.] 830/13 - Rn. 30; 15. [X.]pril 2015 - 4 [X.] 796/13 - Rn. 70, [X.]E 151, 235).

V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 [X.]bs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Rinck    

        

    Klose    

        

        

        

    Steding    

        

    Mayr    

                 

Meta

4 AZR 834/14

17.05.2017

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG München, 8. April 2014, Az: 17 Ca 3278/13, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2017, Az. 4 AZR 834/14 (REWIS RS 2017, 10786)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10786

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