Bundessozialgericht, Urteil vom 09.03.2016, Az. B 14 AS 20/15 R

14. Senat | REWIS RS 2016, 14861

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Aufrechnung in Höhe von 30 % des Regelbedarfs mit einer Erstattungsforderung für 3 Jahre - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Die Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen gegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 30 % des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

[X.] ist eine Aufrechnung nach § 43 [X.] in Höhe von 30 % des Regelbedarfs.

2

Der 1961 geborene, alleinstehende Kläger bezog seit 2005 vom beklagten Jobcenter [X.] Aufgrund von zwei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden ist er dem Beklagten zur Erstattung von Leistungen nach dem [X.] in Höhe von 8352,03 Euro verpflichtet, die ihm zwischen Januar 2005 und September 2007 zu Unrecht erbracht worden waren (Bescheide vom 21.8.2007 und 10.12.2007). Anlass hierfür war der Bezug von Einkommen, den der Kläger dem Beklagten vorsätzlich nicht mitgeteilt hatte, weshalb er vom Amtsgericht (AG) [X.] rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist. Nach erfolglosem Klageverfahren gegen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide sind diese bestandskräftig geworden (Entscheidungen des SG [X.] vom 10.4.2012).

3

Im Juli 2012 hörte der Beklagte den Kläger zu einer beabsichtigten Aufrechnung mit seinem Erstattungsanspruch gegen dessen Anspruch auf [X.] an. Nachdem der Kläger sich hierauf nicht geäußert hatte, erklärte der Beklagte die Aufrechnung gegenüber dem dem Kläger zustehenden Regelbedarf ab 1.12.2012 in monatlichen Raten in Höhe von 112,20 Euro zur Beitreibung der Erstattungsforderung (Bescheid vom 20.11.2012): Da keine Umstände ersichtlich seien, welche sich im Rahmen der Ermessensentscheidung günstig für den Kläger hätten auswirken können, sei von einer Aufrechnung auch nicht nur teilweise abzusehen. Mit seinem Widerspruch machte der Kläger ua geltend, es sei unberücksichtigt geblieben, dass er laufend [X.] beziehe. Der Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.12.2012): Im Rahmen des [X.] sei allein der Leistungsbezug kein ausreichender Grund, auf eine Aufrechnung zu verzichten, da für diese Fälle die Möglichkeit der Aufrechnung geschaffen worden sei. In der Person des [X.] bestehende besondere Gründe seien von diesem nicht geltend gemacht worden. Sie seien auch vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilung des [X.] durch das AG [X.] nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Höhe der Aufrechnung werde in § 43 [X.] kein Ermessen eingeräumt. Aus dem hier auf § 45 Abs 2 [X.] beruhenden Erstattungsanspruch nach § 50 [X.] folge eine [X.] von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs, mithin von derzeit 112,20 Euro monatlich. Durch Änderungsbescheid vom [X.] passte der Beklagte ab [X.] die [X.] an die geänderte Höhe des Regelbedarfs an; es ergebe sich eine Aufrechnung in Höhe von 114,60 Euro monatlich.

4

Klage und Berufung gegen die Aufrechnung blieben erfolglos (Gerichtsbescheid des [X.]; Urteil des [X.]). Zur Begründung hat das [X.] ausgeführt, dass ihre gesetzlichen Voraussetzungen nach § 43 [X.] vorlägen, die Aufrechnungserklärung des Beklagten Ermessensfehler nicht erkennen lasse und die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung mit dem Grundrecht des [X.] auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG) vereinbar sei.

5

Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger die Verfassungswidrigkeit von § 43 [X.] geltend.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2014 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [X.] vom 19. August 2013 sowie den Bescheid des Beklagten vom 20. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Dezember 2012 und den Änderungsbescheid vom 3. Januar 2013 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 [X.] 1 Satz 1 [X.]G). Zutreffend hat das [X.] entschieden, dass die Aufrechnung rechtmäßig ist.

9

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind der klageabweisende Gerichtsbescheid des [X.] und das die Berufung zurückweisende Urteil des [X.] sowie der Bescheid des [X.]n vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 und der nach Erlass des Widerspruchsbescheides, aber vor [X.]lageerhebung erlassene Änderungsbescheid vom [X.] (zur Anwendbarkeit von § 96 [X.]G in dieser [X.]onstellation vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 96 Rd[X.]), durch die der [X.] gegenüber dem [X.]läger die Aufrechnung erklärt hat.

2. Zutreffende [X.]lageart ist die Anfechtungsklage (§ 54 [X.] 1 Satz 1 [X.]G; vgl B[X.] Urteil vom [X.] [X.]/14 R - juris Rd[X.]1). Der [X.]läger begehrt die Aufhebung der Aufrechnung, die vom [X.]n ihm gegenüber durch Verwaltungsakt erklärt worden ist (§ 43 [X.] 4 Satz 1 [X.]B II).

Angefochten ist neben dem Ausgangsbescheid vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 auch der Änderungsbescheid vom [X.]. Dieser ist ein weiterer anfechtbarer Verwaltungsakt, denn er ersetzt iS des § 96 [X.] 1 [X.]G mit Wirkung vom [X.] einen der beiden Verfügungssätze des [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides, den dieser bei Auslegung der Bescheide enthält (zur [X.], die auch dem Revisionsgericht obliegt, vgl B[X.] Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - B[X.]E 67, 104, 110 = [X.] 3-1300 § 32 [X.]). Durch diese Bescheide ist zum einen im Sinne eines [X.]s die monatliche Aufrechnung ab 1.12.2012 in Höhe von 30 % des für den [X.]läger jeweils maßgebenden Regelbedarfs unter Bezugnahme auf § 43 [X.]B II erklärt worden, zum anderen ist im Sinne eines Ausführungsverwaltungsakts die Aufrechnung ab 1.12.2012 in Höhe von 112,20 Euro monatlich (Berechnungsgrundlage: 30 % von 374 Euro Regelbedarf) erklärt worden. Nur diesen zweiten Verfügungssatz ersetzt der Bescheid vom [X.], denn durch diesen ist die Aufrechnung ab [X.] in Höhe von 114,60 Euro monatlich (Berechnungsgrundlage: 30 % von 382 Euro Regelbedarf) erklärt worden.

3. Verfahrensrechtliche Hindernisse stehen einer Sachentscheidung des [X.]s nicht entgegen, weil von Amts wegen zu beachtende Verfahrensmängel nicht vorliegen und von Seiten der Beteiligten keine Verfahrensrügen erhoben wurden. Insbesondere liegt kein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel darin, dass das [X.] in der Besetzung durch den sog kleinen [X.] nach § 153 [X.] 5 [X.]G (Berichterstatter, [X.]) über die Berufung entschieden, der erkennende [X.] aber auf die Beschwerde des [X.] die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Denn selbst wenn das [X.] durch den kleinen [X.] die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hätte, würde hierin kein absoluter Revisionsgrund liegen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 153 Rd[X.]5b; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 153 Rd[X.] 45).

Aufgrund von § 153 [X.] 5 [X.]G kann das [X.] nach seinem Ermessen in den Fällen einer Entscheidung des [X.] durch Gerichtsbescheid durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des [X.]s die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Nähere inhaltliche Anforderungen hierfür formuliert das Gesetz nicht. Vielmehr überantwortet es die Entscheidung über die Übertragung dem [X.] als berufsrichterliches [X.]ollegium, ohne die Möglichkeit einer Rückübertragung auf den [X.] zu regeln (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 153 Rd[X.]5a; eine Rückübertragung dennoch erwägend [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 153 Rd[X.] 47). Dies zeigt, dass die Verantwortung für die Übertragung vom [X.] getragen wird und eine Übertragung zur Entscheidung durch den Berichterstatter unter Mitwirkung [X.] auch in Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (anders - regelmäßig ein absoluter Revisionsgrund - bei Entscheidungen "am [X.] vorbei" durch den Einzelrichter nach § 155 [X.] 3 und 4 [X.]G unter Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung B[X.] Urteil vom 8.11.2007 - [X.]/9a [X.] 3/06 R - B[X.]E 99, 189 = [X.] 4-1500 § 155 [X.], Rd[X.]1 ff). Entsprechend hält sich eine Entscheidung des kleinen [X.]s, durch die wie vorliegend die Revision nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wird, im Rahmen des § 153 [X.] 5 [X.]G und begründet keinen Verstoß gegen das grundrechtsgleiche Recht auf [X.] nach Art 101 [X.] 1 Satz 2 GG.

4. Rechtsgrundlage der streitbefangenen Aufrechnung ist § 43 [X.]B II (in der Fassung der Neubekanntmachung vom 13.5.2011, [X.] 850).

a) § 43 [X.]B II findet in der seit 1.4.2011 geltenden und nicht in der früheren, am [X.] außer [X.] getretenen Fassung Anwendung, obwohl der Erstattungsanspruch des [X.]n vor dem 1.4.2011 entstanden war. Denn für die erstmals durch Bescheid vom 20.11.2012 erklärte Aufrechnung ist auf das zum Zeitpunkt der [X.] geltende Recht abzustellen. Der [X.] bedarf für seine [X.] durch Verwaltungsakt einer Ermächtigung, die grundsätzlich nur im geltenden Recht bestehen kann. Eine Übergangsregelung, die für vor dem 1.4.2011 entstandene Erstattungsansprüche ausnahmsweise die weitere Anwendung des früheren Rechts anordnet, enthält der insoweit einschlägige § 77 [X.]B II nicht. Auch § 43 [X.]B II selbst in der seit 1.4.2011 geltenden Fassung ist nicht zu entnehmen, dass diese Regelung Geltung nur für nach dem [X.] neu entstandene Erstattungsansprüche beansprucht (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, 3. Aufl 2011, § 43 Rd[X.]0; [X.] in G[X.]-[X.]B II, § 43 Rd[X.]4, Stand: Januar 2015). Dies unterscheidet die Aufrechnung nach § 43 [X.]B II von der nach § 42a [X.] 2 Satz 1 [X.]B II für Darlehen, denn bei dieser stellt das seit dem 1.4.2011 geltende Gesetz auf eine Aufrechnung "ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt", ab und beansprucht damit Geltung nur für "neue" Darlehen (so B[X.] Urteil vom 25.6.2015 - [X.] AS 28/14 R - vorgesehen für [X.] 4-4200 § 42a [X.] Rd[X.]7 ff). Einziger zeitlicher Bezugspunkt in § 43 [X.]B II ist demgegenüber nach [X.] 4 Satz 2 der Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über den Erstattungsanspruch - hier aufgrund der Entscheidungen des [X.] vom 10.4.2012 -, der den Beginnzeitpunkt für die längstmögliche Dauer einer - nicht notwendig schon erklärten - Aufrechnung bezeichnet und damit das Ende einer Aufrechnung regelt.

b) Durch § 43 [X.]B II wird den Leistungsträgern nach dem [X.]B II die erleichterte Durchsetzung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen ermöglicht. Leistungsberechtigte nach dem [X.]B II sind hierdurch vor der Durchsetzung dieser Ansprüche weniger geschützt, als dies nach §§ 51 und 54 [X.]B I sonst im Sozialrecht und nach § 394 BGB iVm §§ 850 ff ZPO im Zivilrecht der Fall ist. Aufgrund dieser Sonderregelung iS des § 37 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]B I greift - ungeachtet zunächst der Frage nach ihrer Verfassungsmäßigkeit - der Einwand des [X.] nicht, als Bezieher von [X.] sei er zivilrechtlich vor einer Pfändung geschützt und es müsse dieser Schutz auch gegenüber der streitbefangenen Aufrechnung greifen (zur Pfändbarkeit von [X.] vgl [X.] Beschluss vom 25.10.2012 - VII ZB 31/12 - juris; [X.] Beschluss vom 25.11.2010 - [X.]/09 - juris; vgl auch B[X.] Urteil vom 16.10.2012 - [X.] [X.]88/11 R - B[X.]E 112, 85 = [X.] 4-4200 § 11 [X.] 55).

c) Nach § 43 [X.] 1 [X.]B II können die Träger von Leistungen nach dem [X.]B II gegen Ansprüche von Leistungsberechtigten auf Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aufrechnen mit ihren [X.] nach § 42 [X.] 2 Satz 2, § 43 [X.] 2 Satz 1 [X.]B I, § 328 [X.] 3 Satz 2 [X.]B III oder § 50 [X.]B X ([X.]) oder Ersatzansprüchen nach den §§ 34 oder 34a [X.]B II ([X.]). Nach § 43 [X.] 2 [X.]B II beträgt die Höhe der Aufrechnung bei [X.], die auf den §§ 42 und 43 [X.]B I, § 328 [X.] 3 Satz 2 [X.]B III oder § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] iVm § 50 [X.]B X beruhen, 10 % des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 % (Satz 1). Die Höhe der monatlichen Aufrechnung ist auf insgesamt 30 % des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt (Satz 2). Soweit die Erklärung einer späteren Aufrechnung zu einem höheren monatlichen Aufrechnungsbetrag als 30 % führen würde, erledigen sich die vorherigen [X.]en (Satz 3).

§ 43 [X.] 3 [X.]B II regelt das Verhältnis mehrerer Aufrechnungen nach dem [X.]B II zueinander. § 43 [X.] 4 [X.]B II enthält Verfahrensregeln: Die Aufrechnung ist gegenüber der leistungsberechtigten Person schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (Satz 1). Sie endet spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in § 43 [X.] 1 [X.]B II genannten Entscheidungen folgt (Satz 2). Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum entsprechend (Satz 3).

5. Die angefochtenen Bescheide erfüllen die formellen und materiellen gesetzlichen Voraussetzungen.

a) Der [X.]läger ist vor Erlass des [X.] vom 20.11.2012, der in dessen Recht auf Auszahlung der bewilligten Leistungen an ihn (§ 41 [X.] 1 Satz 4, § 42 Satz 1 [X.]B II) eingreift, angehört worden (§ 24 [X.] 1 [X.]B X). Die Aufrechnung ist ihm gegenüber als leistungsberechtigter Person schriftlich durch diesen Aufrechnungsverwaltungsakt in der Gestalt des Widerspruchsbescheides erklärt worden (§ 43 [X.] 4 Satz 1 [X.]B II).

Einer erneuten Anhörung vor Erlass des Änderungsbescheides vom [X.] bedurfte es nicht, weil hierdurch weder erstmals in Rechte des [X.] eingegriffen noch ein weiterer eigenständiger Eingriff vorgenommen worden ist, der eine erneute [X.] auslöste. Der Bescheid vom [X.] knüpft an die fortbestehende [X.] an und passt lediglich die Höhe der monatlichen Aufrechnung von bislang 112,20 Euro auf 114,60 Euro ab [X.] an, ohne durch diese mit der geänderten Regelbedarfshöhe begründete Anpassung der bereits erklärten Aufrechnung einen neuen Eingriff iS des § 24 [X.] 1 [X.]B X hinzuzufügen (eine erneute Anhörung vor Anpassungsbescheiden erwägend vgl aber [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 43 Rd[X.]50, Stand: Februar 2013).

b) Die [X.] ist inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 [X.] 1 [X.]B X). Sie nimmt auf die [X.] vom 21.8.2007 und 10.12.2007 Bezug. Der die [X.] enthaltende Verfügungssatz des [X.] vom 20.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 erklärt eine Aufrechnung ab 1.12.2012 in Höhe von 30 % des für den [X.]läger jeweils maßgebenden Regelbedarfs und bleibt insoweit durch den Änderungsbescheid vom [X.] unverändert. Der weitere Verfügungssatz des [X.] erklärt eine Aufrechnung ab 1.12.2012 in Höhe von 112,20 Euro monatlich und wird durch den [X.] ersetzt, der eine Aufrechnung ab [X.] in Höhe von 114,60 Euro monatlich erklärt. Jeweils ist hierdurch klar und unzweideutig zu erkennen, mit welcher Forderung aufgerechnet wird, ab wann und in welcher Höhe die Aufrechnung greift.

c) Die angefochtenen Bescheide halten die materiellen Vorgaben des § 43 [X.]B II ein.

aa) Der [X.] konnte als [X.]B II-Leistungsträger gegen Ansprüche des [X.] auf [X.] aufrechnen und hat vorliegend gegen den [X.]-Anspruch des [X.] in Höhe von 30 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs aufgerechnet. Ihm standen nach den Feststellungen des [X.] iS des § 43 [X.] 1 [X.], [X.] 4 Satz 2 [X.]B II bestandskräftige Erstattungsansprüche nach § 50 [X.]B X gegen den [X.]läger zu, weshalb die erforderliche Aufrechnungslage iS des § 43 [X.]B II gegeben war. Dieser steht weder entgegen, dass die Ansprüche des [X.]n vor Inkrafttreten der Neufassung des § 43 [X.]B II am 1.4.2011 entstanden waren (s dazu unter 4. a), noch, dass der Anspruch des [X.] auf [X.] für künftige Monate noch nicht fällig war, denn es genügt, dass diese Hauptforderung, gegen die aufgerechnet wird, lediglich erfüllbar ist (vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 43 Rd[X.] 72, Stand: Februar 2013).

bb) Die Erklärung einer Aufrechnung steht im Ermessen der Leistungsträger (vgl [X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 43 Rd[X.]9). § 43 [X.] 1 [X.]B II bringt mit der Formulierung "können … aufrechnen" nicht nur ein rechtliches Dürfen zum Ausdruck (sog [X.]ompetenz-[X.]ann), sondern stellt das Ob einer Aufrechnung in das Ermessen der Leistungsträger (sog Ermessens-[X.]ann). Das dem [X.]n hierdurch eingeräumte Entschließungsermessen, ob er aufrechnet, hat er erkannt und ermessensfehlerfrei ausgeübt. Seine Ermessensentscheidung ist gerichtlich nur eingeschränkt darauf zu prüfen (§ 39 [X.] 1 [X.]B I, § 54 [X.] 2 Satz 2 [X.]G), ob er sein Ermessen überhaupt ausgeübt, ob er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder ob er von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat ("Rechtmäßigkeits-, aber keine Zweckmäßigkeitskontrolle").

Dass der [X.] sein Ermessen erkannt hat, ergibt sich aus den angefochtenen Bescheiden. Aus den entsprechenden Begründungen ergibt sich zudem, dass der [X.] die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des [X.] berücksichtigt und mit dem Interesse der [X.], bestehende Forderungen mit den zur Verfügung stehenden Mitteln beizutreiben, abgewogen hat. Im Ausgangsbescheid konnten diese Berücksichtigung und Abwägung auf die Aktenlage Bezug nehmen, nachdem der [X.]läger auf die Anhörung nicht reagiert hatte und sich dem [X.]n offensichtliche Umstände, die bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen waren, nicht aufdrängten. Im Widerspruchsbescheid hat sich der [X.] mit den vom [X.]läger vorgetragenen Gründen gegen die Aufrechnung auseinandergesetzt. Dessen Vorbringen, er beziehe laufend [X.], hat der [X.] für keinen ausreichenden Grund gehalten, auf eine Aufrechnung zu verzichten, da für eben diese Situation die Aufrechnungsmöglichkeit geschaffen worden sei. Gründe, von einer Aufrechnung auch nur teilweise abzusehen, hat der [X.] nicht erkennen können. Sie sind auch für den [X.] nicht ersichtlich. Der [X.] hat zudem ohne Ermessensfehler bei seiner Entscheidung berücksichtigt, dass der [X.]läger wegen seiner Veranlassung der zu Unrecht erbrachten Leistungen rechtskräftig wegen Betruges verurteilt worden ist.

cc) Die Höhe der vom [X.]n im [X.] erklärten monatlichen Aufrechnung in Höhe von 30 % des für den [X.]läger jeweils maßgebenden Regelbedarfs entspricht der ein Ermessen ausschließenden Vorgabe in § 43 [X.] 2 Satz 1 [X.]B II. Danach beträgt die Höhe der Aufrechnung bei [X.], die nicht auf §§ 42 und 43 [X.]B I, § 328 [X.] 3 Satz 2 [X.]B III oder § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] iVm § 50 [X.]B X beruhen, 30 % des für den Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs. Aufgrund dieser Regelung ziehen alle anderen Erstattungsansprüche nach § 50 [X.]B X, die nicht einer Aufhebung nach § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.]B X folgen, eine Aufrechnung in Höhe von 30 % nach sich (BT-Drucks 17/4095 S 35).

Vorliegend beruhten die Erstattungsansprüche des [X.]n gegen den [X.]läger auf keiner dieser abschließend benannten rechtlichen Grundlagen, sondern nach den Feststellungen des [X.] auf Aufhebungs- und [X.]n wegen vorsätzlich nicht mitgeteilten Einkommens und damit nicht auf § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.], sondern auf § 45 [X.] 1, [X.] 2 Satz 3 [X.] iVm § 50 [X.]B X. Die Höhe einer Aufrechnung ist danach mit 30 % des für den [X.]läger maßgebenden Regelbedarfs gesetzlich bindend vorgegeben und knüpft daran an, dass die der Aufrechnung zugrunde liegende Aufhebungsentscheidung auf einem dem Leistungsberechtigten vorwerfbaren Verhalten beruht (BT-Drucks 17/3404 [X.]).

Bezug genommen ist für die Höhe der Aufrechnung auf den jeweils maßgebenden Regelbedarf (§ 20 [X.]B II). Zwar stimmt die Höhe der Aufrechnung in den [X.] des [X.]n weder durchgehend mit der gesetzlichen Vorgabe noch mit der [X.] im [X.] überein. Denn obwohl sich die Höhe des für den [X.]läger jeweils maßgebenden Regelbedarfs während der streitbefangenen Aufrechnung zum 1.1. eines jeden neuen Jahres erhöhte, erklärte der [X.] für Dezember 2012 und Januar 2013 eine Aufrechnung in Höhe von 112,20 Euro monatlich (was für Dezember 2012, nicht aber für Januar 2013 30 % des Regelbedarfs entsprach) und ab Februar 2013 in Höhe von 114,60 Euro monatlich (was in 2013, nicht aber ab 1.1.2014 30 % des Regelbedarfs entsprach). Doch führt dies auf die Anfechtungsklage des [X.] nicht zur teilweisen Aufhebung der [X.]. Denn der [X.]läger ist nicht dadurch beschwert, dass die Höhe der Aufrechnung in den [X.] zeitweise die im [X.] zutreffend umgesetzte gesetzliche Vorgabe unterschritt.

dd) Da vom [X.] keine weiteren Aufrechnungen festgestellt worden sind, sind § 43 [X.] 2 Satz 2 und 3 sowie [X.] 3 [X.]B II vorliegend nicht als Maßstäbe für die Überprüfung der streitbefangenen Aufrechnung heranzuziehen.

ee) Dass die [X.] des [X.]n keinen Endzeitpunkt der erklärten Aufrechnung bestimmen, wahrt die Vorgaben des § 43 [X.]B II. Nach § 43 [X.] 4 Satz 2 [X.]B II endet die Aufrechnung spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft der in [X.] 1 genannten Entscheidungen folgt; Bezug genommen ist damit auf Entscheidungen der Leistungsträger über ihre Ansprüche iS des § 43 [X.] 1 [X.]B II. Dieser Vorgabe ist nicht zu entnehmen, dass das Ende der Aufrechnung im Verwaltungsakt iS des § 43 [X.] 4 Satz 1 [X.]B II zu regeln ist. Dagegen spricht vielmehr, dass nach § 43 [X.] 4 Satz 3 [X.]B II Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, den Aufrechnungszeitraum entsprechend verlängern. Das Eintreten solcher Zeiten, etwa aufgrund von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufrechnung, lässt sich indes im Zeitpunkt der [X.] nicht bereits absehen (zu den Verlängerungstatbeständen vgl [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 43 Rd[X.]64, Stand: Februar 2013). Der Regelungssystematik des § 43 [X.] 4 [X.]B II ist daher zu entnehmen, dass das Ende der Aufrechnung nicht zwingend im Verwaltungsakt zu regeln ist, durch den die Aufrechnung erklärt wird. Der Endzeitpunkt ergibt sich vielmehr aus dem Gesetz ("spätestens drei Jahre nach dem Monat, der auf die Bestandskraft" der Entscheidung über den Anspruch "folgt"; Zeiten fehlender Vollziehbarkeit "verlängern den Aufrechnungszeitraum"), es sei denn, im Rahmen des Auswahlermessens ("endet spätestens") wird vom Leistungsträger von vornherein eine vom Gesetz abweichende kürzere Dauer der Aufrechnung erklärt; § 43 [X.] 4 Satz 2 [X.]B II zwingt nicht zu einer Ausschöpfung der längstmöglichen Aufrechnungsdauer (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]: Aufrechnung kann "längstens bis zum Ablauf von drei Jahren erklärt und vollzogen werden"; vgl auch [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 43 Rd[X.] 43, 45; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 43 Rd[X.]06, 111, 161, Stand: Februar 2013; Hölzer in [X.], [X.]B II, § 43 Rd[X.] 60, Stand: Mai 2015; [X.]allert in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 43 [X.]B II Rd[X.]7, Stand: Dezember 2012; [X.] in G[X.]-[X.]B II, § 43 Rd[X.] 41, 66, Stand: Januar 2015).

Wird - wie hier - eine kürzere Dauer nicht erklärt, ist der gesetzliche Endzeitpunkt der laufenden Aufrechnung vom Leistungsträger unter [X.]ontrolle zu halten. Dass der [X.] sich vorliegend dieser zeitlichen Begrenzung bewusst war und er sich nicht für eine von vornherein verkürzte Aufrechnung entschieden hat, ergibt sich aus den Begründungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid; in diesen wird auf die gesetzliche Regelung und "die maximal mögliche Aufrechnungsdauer von drei Jahren" Bezug genommen. Gründe, weshalb vorliegend die gesetzlich zulässige Aufrechnungsdauer von längstens drei Jahren ermessensfehlerhaft sein könnte, drängen sich dem [X.] nicht auf.

6. Die gemessen an den gesetzlichen Voraussetzungen rechtmäßige streitbefangene Aufrechnung verletzt den [X.]läger auch nicht in seinen Grundrechten.

a) Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für eine Aufrechnung in Höhe von 30 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs über bis zu drei Jahre bei einer auf vorwerfbarem Verhalten des Leistungsberechtigten beruhenden Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen steht mit Verfassungsrecht in Einklang.

aa) Sie ist mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art 1 [X.] 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 [X.] 1 GG) vereinbar, das durch das [X.] näher konturiert worden ist ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1, 3, 4/09 - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2; [X.] Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 2/11 - [X.]E 132, 134 = [X.] 4-3520 § 3 [X.]; [X.] Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10, 12/12, 1 BvR 1691/13 - [X.]E 137, 34).

(1) Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums ist als Gewährleistungsrecht von vornherein auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt (vgl näher [X.], [X.], in [X.]/[X.], Linien der Rechtsprechung des [X.] - erörtert von den wissenschaftlichen Mitarbeitern, Band 2, 2011, 273; [X.], Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Gewährleistungsrecht als leistungsrechtliche Grundrechtsdimension, in [X.], [X.], 2012, 1451). Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss durch einen gesetzlichen Leistungsanspruch eingelöst werden, der indes der [X.]onkretisierung und stetigen Aktualisierung durch den Gesetzgeber bedarf. Das Gewährleistungsrecht bedingt nicht, dass existenzsichernde Leistungen voraussetzungslos zur Verfügung gestellt werden müssten, und es fordert nicht, die gesetzliche Ausgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende in Richtung auf ein bedingungsloses Grundeinkommen zu entwickeln. Bei der Ausgestaltung des Grundrechts steht dem Gesetzgeber vielmehr ein Gestaltungsspielraum zu, innerhalb dessen er die zu erbringenden Leistungen an dem jeweiligen Entwicklungsstand des Gemeinwesens und den bestehenden Lebensbedingungen auszurichten hat (vgl bereits B[X.] Urteil vom 29.4.2015 - [X.] [X.]9/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-4200 § 31a [X.], Rd[X.] 51, 53 mwN).

Gegenstand der Ausgestaltung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Gewährleistungsrecht durch den Gesetzgeber sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung und Anpassung. Gegenstand können vielmehr auch Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse (vgl § 7 [X.]B II), [X.] (vgl §§ 31 ff [X.]B II) und Leistungsmodalitäten (vgl §§ 37, 41 und 42 [X.]B II) sein. Bei der Aufrechnung nach § 43 [X.]B II handelt es sich um eine Leistungsmodalität in diesem Sinne. Unmittelbarer Maßstab für ihre verfassungsrechtliche Prüfung ist nicht, ob die Leistungen evident unzureichend sind und ob sie, sind sie nicht evident unzureichend, durch den Gesetzgeber verfahrensgerecht bemessen worden sind (zur Beantwortung dieser Fragen vgl bereits B[X.] Urteil vom 12.7.2012 - [X.] [X.]53/11 R - B[X.]E 111, 211 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]7; B[X.] Urteil vom [X.] [X.]2/12 R - [X.] 4-4200 § 20 [X.]8; [X.] Beschluss vom 23.7.2014 - 1 BvL 10, 12/12, 1 BvR 1691/13 - [X.]E 137, 34). Vielmehr bedarf verfassungsrechtlicher Prüfung, ob gegen bewilligte existenzsichernde Leistungen in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs über bis zu drei Jahre aufgerechnet werden kann mit bestandskräftigen [X.] wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen, die auf einem dem Leistungsberechtigten vorwerfbaren Verhalten beruhen. Insoweit ist dem Grundrecht als Gewährleistungsrecht zu entnehmen, dass dem Gesetzgeber das [X.]nüpfen negativer [X.]onsequenzen an vorwerfbares Verhalten von Leistungsberechtigten jedenfalls solange nicht verwehrt ist, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl bereits B[X.] Urteil vom 29.4.2015 - [X.] [X.]9/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-4200 § 31a [X.], Rd[X.] 54).

(2) Die Aufrechnung nach § 43 [X.]B II, die die Höhe der [X.] unberührt lässt, aber die bewilligten Leistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, ist eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts (anderer Auffassung: [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 43 Rd[X.]3). Sie ist vereinbar sowohl mit der aus diesem Recht folgenden Verpflichtung des Staates dafür Sorge zu tragen, dass den wegen Fehlens der notwendigen materiellen Mittel Hilfebedürftigen diejenigen Mittel zur Verfügung stehen, die für ihre physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind, als auch mit der durch dieses Recht geforderten Befriedigung des elementaren Lebensbedarfs eines Menschen in dem Augenblick, in dem er besteht (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1, 3, 4/09 - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]34, 140 sowie Leitsatz 1 dieses Urteils; [X.] Urteil vom 18.7.2012 - 1 BvL 10/10, 2/11 - [X.]E 132, 134 = [X.] 4-3520 § 3 [X.] Rd[X.] 98).

Zunächst ist zu berücksichtigen, dass bei der Regelung einer Aufrechnung der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers größer ist, wenn - wie vorliegend - für die Aufrechnung an einen Erstattungsanspruch des Leistungsträgers nach § 45 [X.] 2 iVm § 50 [X.]B X angeknüpft wird. Denn anders als bei einem Erstattungsanspruch nach § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] iVm § 50 [X.]B X wird insoweit nicht nur an einen bloßen Zahlungszufluss beim Leistungsberechtigten angeknüpft, sondern an einen Aufhebungssachverhalt, der von einem dem Leistungsberechtigten vorwerfbaren Verhalten mitgeprägt ist (BT-Drucks 17/3404 [X.]; vgl auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2011, Rd[X.] 483: Unterscheidung bei der Höhe der Aufrechnung "zwischen sozialwidrigen Fällen und schlichten Überzahlungen"). Zwar dient die Aufrechnung weder der Ahndung dieses Verhaltens noch der Erziehung des Leistungsberechtigten, doch bezieht sie sich auf eine vorwerfbare Veranlassung der Erstattungsforderung durch den Leistungsberechtigten. § 43 [X.]B II knüpft damit an seine Eigenverantwortung als Mensch, der sein Handeln in Freiheit selbst bestimmt, an. Auch diese Eigenverantwortlichkeit ist Teil der Art 1 [X.] 1 GG zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen (vgl dazu zuletzt [X.] Beschluss vom 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14 - juris Rd[X.] 53 f mwN). Mit Blick hierauf steht das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch einer Minderung des [X.]-Anspruchs um 30 % des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate bei Pflichtverletzungen nach § 31 [X.]B II oder [X.] nach § 32 [X.]B II nicht entgegen (B[X.] Urteil vom 29.4.2015 - [X.] [X.]9/14 R - vorgesehen für B[X.]E und [X.] 4-4200 § 31a [X.], Rd[X.] 50 ff; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden: [X.] 1. [X.] 3. [X.]ammer Beschluss vom 11.12.2015 - 1 BvR 2684/15).

Im Einzelnen hält sich die Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs in dem durch das Gewährleistungsrecht vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen, weil ihre Ausgestaltung durch den Gesetzgeber in § 43 [X.]B II selbst als auch durch weitere anwendbare gesetzliche Vorschriften Regelungen aufweist, die die Berücksichtigung persönlicher Umstände des Leistungsberechtigten vor Erklärung und während einer Aufrechnung ermöglichen, und die hinreichend sicherstellen, dass den Betroffenen trotz Einbehaltung von bewilligten Leistungen zur Rückführung vorwerfbar veranlasster [X.] die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen:

Zum einen steht die Entschließung zur Aufrechnung im Ermessen der Jobcenter und es kann von diesen von einer Aufrechnung ua bei in der Person des Leistungsberechtigten liegenden Gründen abgesehen werden; diese Gründe können so gewichtig sein, dass die allein ermessensfehlerfreie Entscheidung das [X.]ehen von einer Aufrechnung ist (Ermessensreduzierung auf null). Entsprechend hat der Leistungsberechtigte die Möglichkeit, vor der Ermessensentscheidung des [X.] Gründe geltend zu machen, die für ein [X.]ehen von der Aufrechnung streiten können und die im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen sind. Neben einem [X.]ehen von der Aufrechnung kommt als Ermessensbetätigung auch die Erklärung nur einer zeitlich verkürzten Aufrechnung in Betracht. Bei den Ermessenserwägungen zu berücksichtigende Umstände können [X.] sein das Ausmaß der [X.] für die Veranlassung der Erstattungsforderung und die Höhe der Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen, die Bereitschaft zu freiwilligen Teilzahlungen oder Ratenzahlungen zur Rückführung der Erstattungsforderung sowie entsprechende Zahlungsbemühungen, die Durchführung von Aufrechnungen bereits in der Vergangenheit oder noch laufende Aufrechnungen, die sich durch eine neue Aufrechnung erledigen würden, das Zusammentreffen von Aufrechnung und Minderung nach §§ 31 ff [X.]B II und das Zusammenleben mit minderjährigen [X.]indern in einer Bedarfsgemeinschaft.

Zum anderen kann die erklärte Aufrechnung vor Ablauf ihrer längstmöglichen Dauer iS des § 43 [X.] 4 Satz 2 und 3 [X.]B II vorzeitig beendet werden. Denn sie ist ein Dauerverwaltungsakt und unterliegt als solcher den Vorgaben des § 48 [X.]B X, insbesondere des § 48 [X.] 1 Satz 2 [X.] [X.]B X, § 40 [X.] 2 [X.] [X.]B II iVm § 330 [X.] 3 Satz 1 [X.]B III, weshalb bei einer wesentlichen Änderung in den Verhältnissen zugunsten des Betroffenen (hier: Eintritt von gegen die Fortdauer der Aufrechnung sprechenden Umständen) die Aufrechnung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist.

Zudem sehen § 43 [X.] 2 Satz 2 und 3 sowie [X.] 3 [X.]B II Regelungen vor, die zu jedem Zeitpunkt ein Aufsummieren von Aufrechnungen auf über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs vermeiden und so eine gesetzliche Höchstgrenze einziehen.

Schließlich enthält das [X.]B II Regelungen, auf deren Grundlage sonst nicht gedeckte, aber aus verfassungsrechtlichen Gründen tatsächlich zu deckende existenznotwendige Bedarfe während der Aufrechnung durch ergänzende Leistungen gedeckt werden können. Für einmalige Bedarfsspitzen vom Regelbedarf umfasster Bedarfe sieht insoweit § 24 [X.] 1 [X.]B II zur Vermeidung von Deckungslücken eine darlehensweise Leistung vor; nach § 44 [X.]B II kann der Rückzahlungsanspruch des [X.] dem Leistungsberechtigten erlassen werden, wenn dessen Einziehung nach Lage des Falles unbillig wäre; eine Aufrechnung nach § 42a [X.] 2 [X.]B II ist neben einer Aufrechnung in Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs nach § 43 [X.]B II ohnehin ausgeschlossen (§ 43 [X.] 3 Satz 2 [X.]B II). Für [X.] sieht § 21 [X.] 6 [X.]B II einen zusätzlichen Leistungsanspruch zum Regelbedarf vor, der als Zuschuss geleistet wird. Mit diesen gesetzlichen [X.]ompensationsmöglichkeiten bei besonderen Bedarfslagen kann verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall begegnet werden.

Berücksichtigung verdient letztlich auch, dass im Existenzsicherungsrecht mit § 43 [X.]B II als § 51 [X.]B I verdrängender Sonderregelung kein Neuland betreten worden ist (vgl Eicher in Eicher/Spellbrink, [X.]B II, 2. Aufl 2008, § 43 Rd[X.] 4 f). Vielmehr steht diese Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts in einer Regelungstradition. Mit § 43 [X.]B II sollte in Anlehnung an § 25a [X.] die gegenüber § 51 [X.]B I verschärfte Haftung "bis auf das [X.]" geregelt werden (so zur ersten Entwurfsfassung BT-Drucks 15/1516 [X.]), wenn es sich um Ansprüche des Leistungsträgers auf Erstattung oder auf Schadenersatz handelt, die der Hilfebedürftige durch vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben veranlasst hat. Mit § 25a war dem [X.] ab [X.] eine Aufrechnungsregelung hinzugefügt worden (F[X.]PG vom 23.6.1993, [X.] 944). Erfasst werden sollte der typische Fall des § 45 [X.] 2 Satz 3 [X.] iVm § 50 [X.]B X (BT-Drucks 12/4401 [X.]). An § 25a [X.] knüpft zudem nicht nur § 43 [X.]B II, sondern seit 1.1.2005 auch die Aufrechnung nach § 26 [X.]B XII an. Deren Anwendungsbereich ist gegenüber der Vorgängerregelung im [X.] noch erweitert worden (BT-Drucks 15/1514 S 58).

bb) Soweit in der Aufrechnung gegen den Willen des Leistungsberechtigten ein eigenständiger Eingriff in dessen Dispositionsfreiheit als Ausdruck seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art 2 [X.] 1 GG liegt, weil ihm die bewilligten Leistungen nicht in voller Höhe zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung gestellt werden, ist dieser Eingriff verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Denn er wahrt die Vorgaben des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Aufrechnung nach dem [X.]B II dient mit der Privilegierung der Leistungsträger als Gläubiger einer Erstattungsforderung gegen einen Leistungsberechtigten, der durch vorwerfbares Handeln zu Unrecht existenzsichernde Leistungen erhalten hat, zum einen einem verfassungsrechtlich legitimen Zweck. Zum anderen ist die Aufrechnung gegen einen Anspruch auf existenzsichernde Leistungen mit einem Erstattungsanspruch geeignet, diesen Zweck zu erreichen, ohne dass ein gleich geeignetes, aber den Betroffenen weniger belastendes Mittel zur Rückführung einer Erstattungsforderung gegen einen Leistungsberechtigten zur Verfügung steht. Seine Heranziehung zur Erstattung ihm zu Unrecht erbrachter Leistungen gegen seinen Willen wahrt zudem die Grenzen der Angemessenheit. Denn auch im Rahmen der hier vorzunehmenden verfassungsrechtlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen einerseits des Leistungsträgers und derjenigen, die zu Unrecht erbrachte Leistungen mit ihren Steuern finanzieren, und andererseits der Leistungsberechtigten ist zu beachten, dass die gesetzlichen Regelungen für eine Aufrechnung eine Ermessensausübung und die Möglichkeit ergänzender Leistungen während einer Aufrechnung vorsehen. Den Interessen des Leistungsberechtigten kann durch diese [X.]orrekturoptionen im Einzelfall hinreichend Rechnung getragen werden.

cc) Von vornherein scheidet ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 [X.] 1 GG aus. Das Gleichheitsrecht vermag für die gesetzliche Ausgestaltung des Existenzminimums keine weiteren Maßstäbe zu setzen ([X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1, 3, 4/09 - [X.]E 125, 175 = [X.] 4-4200 § 20 [X.]2 Rd[X.]45).

Soweit mit der Revision die Privilegierung der Leistungsträger durch die Sonderregelung in § 43 [X.]B II als gleichheitswidrig im Vergleich zur Aufrechnung gegen andere Sozialleistungen sowie zur Zwangsvollstreckung zwischen Gläubigern und Schuldnern im Zivilrecht gerügt wird, ist darauf hinzuweisen, dass das Gleichheitsrecht nicht schlechterdings vor der unterschiedlichen Behandlung vergleichbarer Situationen in unterschiedlichen Rechtsregimen schützt. Die Aufrechnung im Sozialrecht und die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung kennen [X.] für [X.]B II-Leistungsberechtigte, denen die Aufrechnung im [X.]B II zwischen Leistungsträgern und Leistungsberechtigten eben deshalb nicht entspricht, weil ohne diese Sonderregelung [X.] des Leistungsträgers wegen zu Unrecht erbrachter existenzsichernder Leistungen bei laufendem Bezug dieser Leistungen nie gegen den Leistungsberechtigten durchgesetzt werden könnten. Dieser Sachgrund rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung im [X.]B II; ihre gesetzliche Ausgestaltung ist nicht an Art 3 [X.] 1 GG zu messen, sondern - wie geschehen - am Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

dd) Alles in allem kann sich der [X.] nicht die notwendige Überzeugung verschaffen, dass die gesetzliche Ermächtigung des § 43 [X.]B II zur Aufrechnung in Höhe von 30 % des jeweils maßgebenden Regelbedarfs über bis zu drei Jahre bei einer auf vorwerfbarem Verhalten des Leistungsberechtigten beruhenden Erstattungsforderung wegen zu Unrecht erbrachter Leistungen verfassungswidrig ist (wie hier: [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom [X.] [X.]/13 - juris Rd[X.]8 ff; [X.] in jurisP[X.]-[X.]B II, 4. Aufl 2015, § 43 Rd[X.]7; [X.] in [X.]/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 43 [X.]B II Rd[X.] 6, Stand: April 2013; [X.] in Eicher, [X.]B II, 3. Aufl 2013, § 43 Rd[X.]3; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, [X.] § 43 Rd[X.]22, Stand: Februar 2013; [X.] in G[X.]-[X.]B II, § 43 Rd[X.] 64 ff, Stand: Januar 2015; [X.] in BeckO[X.]-[X.]B II, § 43 Rd[X.]1, Stand: September 2015; anderer Auffassung: [X.] in LP[X.]-[X.]B II, 5. Aufl 2013, § 43 Rd[X.]3; zweifelnd: [X.]allert in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 43 [X.]B II Rd[X.] ff, Stand: Dezember 2012; für eine restriktive Auslegung: Hölzer in [X.], [X.]B II, § 43 Rd[X.] 63 ff, Stand: Mai 2015). Eine Vorlage nach Art 100 [X.] 1 GG kommt deshalb nicht in Betracht.

b) Eine Grundrechtsverletzung des [X.] ergibt sich auch nicht aus dem und für den hier zu entscheidenden Fall.

Der [X.]läger hat sich im Anhörungsverfahren nicht geäußert und im Widerspruchsverfahren keine Gründe gegen die Aufrechnung geltend gemacht, die für ein [X.]ehen von der Aufrechnung oder für eine nur zeitlich verkürzte Aufrechnung streiten könnten. Weder den Feststellungen des [X.] noch dem Vorbringen des [X.] ist zu entnehmen, dass eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen des [X.] eingetreten ist, die für eine Aufhebung der laufenden Aufrechnung sprechen könnte. Auch ist weder erkennbar noch vom [X.]läger im Rahmen einer Rüge vorgetragen, dass während der Aufrechnung Bedarfslagen eingetreten und vom [X.]läger geltend gemacht worden sind, die Ansprüche nach § 24 [X.] 1 oder § 21 [X.] 6 [X.]B II auslösten und denen vom [X.]n nicht entsprochen worden ist. Es fehlen damit Anhaltspunkte dafür, dass die zur Überzeugung des [X.]s verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage des § 43 [X.]B II im konkreten Fall in einer Weise angewandt worden sein könnte, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang steht.

Die [X.]ostenentscheidung beruht auf § 193 [X.] 1 [X.]G.

Meta

B 14 AS 20/15 R

09.03.2016

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Osnabrück, 19. August 2013, Az: S 22 AS 66/13, Gerichtsbescheid

§ 43 Abs 1 Nr 1 SGB 2 vom 24.03.2011, § 43 Abs 2 S 1 SGB 2, § 43 Abs 2 S 2 SGB 2, § 43 Abs 2 S 3 SGB 2, § 43 Abs 3 SGB 2, § 43 Abs 4 S 1 SGB 2, § 43 Abs 4 S 2 SGB 2, § 43 Abs 4 S 3 SGB 2, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 09.03.2016, Az. B 14 AS 20/15 R (REWIS RS 2016, 14861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 14861

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VII ZB 31/12

VII ZB 111/09

1 BvL 10/10

2 BvR 2735/14

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