(1) Die Geldleistung für den Lebensunterhalt soll eingeschränkt werden
(2) Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet werden, wenn
(3) Eine Aufrechnung nach Absatz 2 kann auch erfolgen, wenn Leistungen für einen Bedarf übernommen werden, der durch vorangegangene Leistungen der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person bereits gedeckt worden war.
(4) Eine Aufrechnung erfolgt nicht, soweit dadurch der Gesundheit dienende Leistungen gefährdet werden.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 1 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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31.12.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
23.01.2020 | Synopse |
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