Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2020, Az. B 4 AS 7/20 R

4. Senat | REWIS RS 2020, 2582

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Einbeziehung von Verwaltungsakten in das Vorverfahren - fehlender zumindest teilidentischer Streitgegenstand im neuen Verwaltungsakt - Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Minderung der Leistungen für Unterkunft und Heizung bei Betriebs- und Heizkostenguthaben bzw -rückzahlungen - keine Ausnahme von der Bedarfsminderung bei Vorauszahlungen aus Zeiten ohne Leistungsbezug - verfassungskonforme Auslegung - sachlich gerechtfertigte Ungleichbehandlung


Leitsatz

1. Ein Verwaltungsakt wird jedenfalls im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht kraft Gesetzes Gegenstand eines anhängigen Vorverfahrens gegen einen Verwaltungsakt, der einen anderen Zeitraum betrifft.

2. Nebenkostenerstattungen, die nicht die Kosten für Haushaltsenergie betreffen, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur dann nicht, wenn und soweit sie auf Zahlungen des Leistungsempfängers beruhen, die dieser während des Leistungsbezugs aus eigenen Mitteln erbracht hat, weil der Leistungsträger statt der tatsächlichen nur die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. September 2019 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Das Revisionsverfahren betrifft die Frage, ob [X.] aus [X.]en, in denen der Kläger keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] bezogen hatte, auf seinen Bedarf anzurechnen sind. Konkret geht es um die Höhe der Leistungen für Oktober bis Dezember 2018.

2

Der Beklagte bewilligte dem 1969 geborenen Kläger, der jedenfalls in der [X.] vom 1.1. bis 30.11.2017 nicht im Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestanden hatte, Leistungen für Unterkunft und Heizung für Dezember 2017 in Höhe von 213,47 [X.] (Bescheid vom 24.4.2018). Er berücksichtigte hierbei die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) in Höhe von insgesamt 392,90 [X.], denen aber nach Anrechnung auf den Regelbedarf noch zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 179,43 [X.] gegenüberstand. Aus der bisher bewohnten Wohnung zog der Kläger am 1.6.2018 in eine neue Wohnung.

3

Auf den Weiterbewilligungsantrag des [X.] bewilligte der Beklagte ihm (neben dem Regelbedarf) Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten in Höhe von monatlich insgesamt 300 [X.] für den [X.]raum vom 1.8.2018 bis [X.] (Bescheid vom 26.7.2018).

4

Am 31.8.2018 rechnete die Vermieterin der früheren Wohnung des [X.] die Heizkosten für das [X.] ab. Hiernach stand dem Kläger ein Guthaben in Höhe von 483,66 [X.] zu, welches ihm am 12.9.2018 zufloss. Der Beklagte änderte daraufhin seine Bewilligung und bewilligte für Oktober 2018 keine Leistungen für Unterkunft und Heizung, für November 2018 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 116,34 [X.] sowie für Dezember 2018 bis Juli 2019 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von (unverändert) monatlich 300 [X.]; den Bescheid vom 26.7.2018 hob er "insoweit" auf (Bescheid vom 14.9.2018). Dabei berücksichtigte er das [X.] im Oktober 2018 in Höhe von 300 [X.] und im November 2018 in Höhe von 183,66 [X.] als die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mindernd. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 10.10.2018 Widerspruch.

5

Am 5.11.2018 rechnete die Vermieterin der früheren Wohnung des [X.] die sonstigen Betriebskosten für das [X.] ab. Hiernach stand dem Kläger ein Guthaben in Höhe von 25,56 [X.] zu, welches ihm am 14.11.2018 zufloss. Der Beklagte änderte daraufhin seine Bewilligung für Dezember 2018 und bewilligte dem Kläger für diesen Monat Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 274,44 [X.]; die bisherigen Bescheide wurden "insoweit" aufgehoben (Bescheid vom 15.11.2018). Der Bescheid enthielt die Belehrung, dass hiergegen der Rechtsbehelf des Widerspruchs erhoben werden könne.

6

Die Prozessbevollmächtigte des [X.] führte mit Schreiben vom 20.11.2018 aus, der Änderungsbescheid vom 15.11.2018 sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 14.9.2018 geworden. Inhaltlich sprächen dieselben Gründe gegen die Anrechnung des Betriebskostenguthabens wie gegen die Anrechnung des [X.]s. Der Beklagte wies den gegen den Bescheid vom 14.9.2018 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 19.12.2018). Der Bescheid vom 15.11.2018 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden.

7

Das [X.] hat den Änderungsbescheid vom 14.9.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 hinsichtlich der Änderungen für November 2018 aufgehoben und hinsichtlich der Änderungen für Oktober 2018 dahingehend abgeändert, dass nur ein [X.] in Höhe von 22,25 [X.] die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mindernd angerechnet wird (Urteil vom [X.]). Zudem hat es den Änderungsbescheid vom 15.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 dahingehend abgeändert, dass im Dezember 2018 nur ein Betriebskostenguthaben in Höhe von 1,18 [X.] die Bedarfe für Unterkunft und Heizung mindernd angerechnet wird. [X.] dürften nicht als bedarfsmindernd berücksichtigt werden, wenn sie vom Leistungsempfänger in [X.]en selbst "erwirtschaftet" worden seien, in denen er nicht im Leistungsbezug gestanden habe. Die Auslegung, dass unter nicht anerkannte Aufwendungen iS des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 [X.] in der seit dem 1.8.2016 geltenden Fassung auch solche Aufwendungen fielen, die ein später [X.] außerhalb des [X.] getätigt habe, folge aus einer verfassungskonformen Auslegung der neu gefassten Vorschrift. Es würde eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Leistungsberechtigten darstellen, die ein Guthaben durch "Eigenmittel" aus der Regelleistung, und solchen, die ein Guthaben durch außerhalb des [X.] eingenommene Mittel erwirtschaftet hätten. Nicht zu berücksichtigen sei im vorliegenden Fall der Anteil der Rückzahlung von Heiz- und Betriebskosten an den Kläger, der auf [X.]räume zurückgehe, in denen er nicht im Leistungsbezug gestanden habe (Januar bis November 2017), und ein Anteil im Kalendermonat Dezember 2017. Dieser Anteil sei, da im Falle des [X.] die Unterkunftskosten vollumfänglich berücksichtigt worden seien, aber aufgrund Einkommens des [X.] insofern nur teilweise Leistungen erbracht worden seien, nach dem Bruchteil der Leistungserbringung zu errechnen.

8

Der Beklagte rügt mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision eine Verletzung des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 [X.]. Diese Norm sei dahingehend auszulegen, dass nur solche Rückzahlungen außer Betracht blieben, die aufgrund von Eigenleistungen während des [X.] erbracht worden seien. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Regelung. Diese Auslegung führe auch zu keinem Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG.

9

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 19. September 2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,
die Revision des Beklagten zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des [X.]. Aus § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 [X.] als lex specialis folge, dass die dort genannten Guthaben/Rückzahlungen nicht als Einkommen iS des § 11 [X.] angerechnet werden dürften. Die Regelung bezwecke letztlich, dass ein Guthaben bzw eine Rückzahlung aus einer Nebenkosten- oder Heizkostenabrechnung dem Leistungsträger dann zustehe, wenn dieser auch zuvor die entsprechenden Vorauszahlungen gegenüber dem Leistungsberechtigten erbracht habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Beklagten, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 124 Abs 2 [X.]G durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist begründet (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G). Das [X.] hat die [X.] vom 14.9.2018 und vom 15.11.2018 zu Unrecht teilweise abgeändert. Die Klage ist unbegründet, denn diese [X.] sind rechtmäßig.

1. Die Sprungrevision ist zulässig. Nach § 161 Abs 1 Satz 1 [X.]G steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und sie vom [X.] im Urteil oder auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird; nach § 161 Abs 1 Satz 3 [X.]G ist die Zustimmung des Gegners der Revisionsschrift beizufügen, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

2. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind neben dem Urteil des [X.] die [X.] vom 14.9.2018 und vom 15.11.2018, jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2018 (§ 95 [X.]G), soweit hierdurch die mit dem Bescheid vom 26.7.2018 erfolgte Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober bis Dezember 2018 teilweise aufgehoben und Leistungen für Unterkunft und Heizung (zur Abtrennbarkeit dieses Streitgegenstandes siehe nur B[X.] vom 19.10.2016 - [X.] [X.]/15 R - [X.] 4-1500 § 75 [X.] Rd[X.]6 mwN) in geringerer Höhe bewilligt worden sind. Hiergegen richtete sich die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 [X.]G), deren Ziel die Aufhebung der genannten [X.] war, sodass der Bescheid vom 26.7.2018 wieder wirksam geworden wäre.

a) Gegenstand des Vorverfahrens war ursprünglich der Bescheid vom 14.9.2018, soweit darin der Bescheid vom 26.7.2018 aufgehoben worden ist, nämlich hinsichtlich der Bewilligung von Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2018 in voller Höhe (von 300 Euro) und für November 2018 teilweise (in Höhe von 183,66 Euro), und entsprechend geringere Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligt worden sind (für Oktober 2018 keine Leistungen und für November 2018 in Höhe von 116,34 Euro). Hiergegen richtete sich der Widerspruch des [X.] vom 10.10.2018. Soweit in dem Bescheid vom 14.9.2018 unverändert Leistungen für Dezember 2018 bis Juli 2019 bewilligt worden sind, handelt es sich um eine wiederholende Verfügung (vgl B[X.] vom 29.4.2015 - [X.] [X.]/14 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.] Rd[X.]4; B[X.] vom 12.12.2017 - [X.] AS 33/16 R - B[X.]E 125, 29 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]2), die mangels Verwaltungsaktsqualität nicht zulässigerweise mit dem Widerspruch hätte angefochten werden können.

b) [X.] vom 15.11.2018 ist nicht nach § 86 Halbsatz 1 [X.]G kraft Gesetzes Gegenstand des Verfahrens geworden.

Wird während des Vorverfahrens der Verwaltungsakt abgeändert, so wird gemäß § 86 Halbsatz 1 [X.]G auch der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Vorverfahrens. Dabei wird nur der neue Verwaltungsakt iS des § 31 [X.]B X - nicht aber der Bescheid als solcher - Gegenstand des Vorverfahrens. Dieser neue Verwaltungsakt muss zudem gerade einen Verwaltungsakt abändern, der bereits Gegenstand des Vorverfahrens ist. Enthält ein Bescheid also mehrere Verwaltungsakte oder teilbare Verwaltungsakte und wird nur ein Teil dieser Verwaltungsakte mit dem Widerspruch angefochten, knüpft die Regelung des § 86 Halbsatz 1 [X.]G nur an den Verwaltungsakt an, der auch Gegenstand des Vorverfahrens geworden ist (vgl zu § 96 Abs 1 [X.]G B[X.] vom [X.] - 4 RA 23/95 - juris Rd[X.]3, insoweit in B[X.]E 80, 149 und [X.] 3-8585 § 2 [X.] nicht abgedruckt; B[X.] vom 18.8.1999 - [X.] RA 25/99 B - [X.] 3-1500 § 96 [X.] f, juris Rd[X.]4). Dabei liegt eine Abänderung nur vor, wenn der zweite Verwaltungsakt den Regelungsgehalt des Ausgangsverwaltungsaktes erweitert oder modifiziert (B[X.] vom [X.] [X.]/03 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]0 = juris Rd[X.]7; [X.] in [X.], [X.]G, § 86 Rd[X.] ) oder ihn ersetzt (B[X.] vom [X.] [X.]/03 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]0 = juris Rd[X.]7; B[X.] vom 5.7.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]9 ff). Erforderlich ist eine zumindest teilweise Identität des durch die Regelungen erfassten Streitgegenstandes (B[X.] vom [X.] [X.]/03 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]0 mwN; [X.] in [X.], [X.]G, § 86 Rd[X.] ). Ein bloß thematischer Zusammenhang oder eine Entscheidung sachlich gleichen Inhalts, jedoch für andere [X.]räume als im angegriffenen Verwaltungsakt, reicht nicht aus.

[X.] vom 15.11.2018 enthält eine Regelung lediglich für Dezember 2018. Da Gegenstand des Vorverfahrens nur die Regelungen im Bescheid vom 14.9.2018 über die (teilweise) Aufhebung der Leistungsbewilligung für Oktober und November 2018 waren, konnte der Bescheid vom 15.11.2018 daher nicht gemäß § 86 Halbsatz 1 [X.]G Gegenstand des Vorverfahrens gegen den Bescheid vom 14.9.2018 werden.

Für eine analoge Anwendung des § 86 Halbsatz 1 [X.]G bei fehlender Teilidentität ist mangels Regelungslücke (zu diesem Erfordernis etwa B[X.] vom [X.] KR 15/16 R - B[X.]E 123, 10 = [X.] 4-1300 § 107 [X.], Rd[X.]8; B[X.] vom 11.9.2018 - B 1 KR 7/18 R - B[X.]E 126, 277 = [X.] 4-7610 § 812 [X.], Rd[X.]5 mwN; B[X.] vom 23.10.2018 - [X.] [X.] 20/17 R - [X.] 4-6065 Art 61 [X.] Rd[X.]9) jedenfalls im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende kein Raum (wie hier auch für vertragsärztliche Honorarstreitigkeiten B[X.] vom [X.] [X.]/03 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]3 mwN; vgl auch B[X.] vom 25.11.2015 - [X.] KR 12/15 R - [X.] 4-5420 § 9 [X.] Rd[X.]6; im Ergebnis einhellige Meinung in der Literatur, siehe stellvertretend nur: [X.] in [X.]/[X.], BeckOGK, § 86 Rd[X.]4, Stand [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 13. Aufl 2020, § 86 [X.]G Rd[X.]; [X.] in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]G, 2017, § 86 Rd[X.]1, 23 mwN; aA für das Sozialhilferecht für die Einbeziehung von Erstattungsbescheiden in ein Vorverfahren B[X.] vom 28.8.2018 - [X.] [X.] 31/16 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]5 und für Folgezeiträume in einem obiter dictum zuletzt B[X.] vom 9.12.2016 - [X.] [X.] 14/15 R - juris Rd[X.]1; ferner B[X.] vom 17.6.2008 - [X.] AY 11/07 R - juris Rd[X.]0; B[X.] vom 14.4.2011 - [X.] [X.] 12/09 R - juris Rd[X.]1, insoweit in B[X.]E 108, 123 ff = [X.] 4-3500 § 82 [X.] nicht abgedruckt; wie hier hingegen bereits zu § 96 Abs 1 [X.]G aF B[X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 242 = [X.] 4-4200 § 20 [X.], Rd[X.]0; B[X.], Urteil vom 31.10.2007 - [X.]/11b [X.]/06 R - juris Rd[X.]3; B[X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.]7; vgl zum Gleichlauf von § 86 Halbsatz 1 [X.]G und § 96 Abs 1 [X.]G auch B[X.] vom 5.7.2017 - [X.] [X.]/16 R - [X.] 4-1500 § 86 [X.] Rd[X.]9 ff); die bloße Zweckmäßigkeit oder - ohnehin ambivalente - Gesichtspunkte der [X.] allein rechtfertigen die analoge Anwendung einer Rechtsnorm nicht.

c) [X.] vom 15.11.2018 ist aber - wovon auch das [X.] zu Recht ausgegangen ist - gleichwohl Gegenstand des Vorverfahrens geworden. Denn der Kläger hat gegen diesen Bescheid durch das anwaltliche Schreiben vom 20.11.2018 jedenfalls konkludent Widerspruch erhoben, da er in diesem Schreiben zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich auch gegen die Änderung der Leistungsbewilligung für Dezember 2018 wendet. Der Beklagte hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 19.12.2018 auch über diesen Widerspruch entschieden. Dass er im Widerspruchsbescheid von dessen Einbeziehung nach § 86 Halbsatz 1 [X.]G ausging, ist unschädlich; die Sachurteilsvoraussetzung der Durchführung eines Vorverfahrens ist jedenfalls dann erfüllt, wenn der Verwaltungsakt Gegenstand einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde über seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit (vgl § 78 Abs 1 Satz 1 [X.]G) war; dies ist hier auch in Bezug auf den Bescheid vom 15.11.2018 der Fall.

3. Die Revision des Beklagten ist auch begründet. Das [X.] hat die [X.] vom 14.9.2018 und vom 15.11.2018 zu Unrecht teilweise abgeändert. Diese [X.] sind rechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in § 40 Abs 2 [X.] [X.]B II iVm § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]B III und § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X.

Gemäß § 40 Abs 2 [X.] [X.]B II sind die Vorschriften des [X.] über die Aufhebung von Verwaltungsakten 330 Abs 2, Abs 3 Satz 1 und 4 [X.]B III) entsprechend anwendbar. [X.] ist im vorliegenden Fall § 330 Abs 3 Satz 1 [X.]B III. Danach ist, wenn die in § 48 Abs 1 Satz 2 [X.]B X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben.

§ 48 Abs 1 Satz 1 [X.]B X bestimmt, dass, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die im Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Der Verwaltungsakt soll gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 [X.] [X.]B X ua dann mit Wirkung vom [X.]punkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde.

a) Bei dem Bescheid vom 26.7.2018, der durch die [X.] vom 14.9.2018 und vom 15.11.2018 teilweise geändert worden ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung.

Nach Erlass des [X.]s vom 26.7.2018 ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich - zugunsten oder zulasten des Betroffenen - auf den Grund oder die Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (B[X.] vom 9.8.2001 - [X.] [X.] 17/01 R - [X.] 3-4300 § 119 [X.] S 17, juris Rd[X.]4 mwN; B[X.] vom [X.] - B 7a [X.] 14/05 R - B[X.]E 97, 73 = [X.] 4-4300 § 144 [X.]5, Rd[X.]5). Dies ist hier der Fall, denn der Kläger hat nach Erlass des genannten [X.]s Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II erzielt, das in dem Bescheid vom [X.] noch nicht berücksichtigt war, und war daher in vermindertem Umfang leistungsberechtigt.

Nach § 19 Abs 1 Satz 1 und § 7 Abs 1 Satz 1 [X.] [X.]B II in der im streitgegenständlichen [X.]raum geltenden Fassung erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte [X.], wenn sie - neben weiteren, hier nicht streitigen Voraussetzungen - hilfebedürftig sind. [X.] ist nach § 9 Abs 1 [X.]B II ua, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann.

Gemäß § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b [X.]B II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a [X.]B II genannten Einnahmen als Einkommen zu berücksichtigen. Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen iS des § 12 Abs 1 [X.]B II ist demgegenüber das, was jemand vor der Antragstellung bereits hatte. Es ist vom tatsächlichen Zufluss auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (modifizierte Zuflusstheorie; stRspr; siehe nur B[X.] vom 23.8.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]2 Rd[X.]0; zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/18 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]6 Rd[X.]4).

Bei der Erstattung von Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen im Rahmen von [X.] handelt es sich um Einkommen iS des § 11 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (stRspr seit B[X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.]7; zuletzt B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - Rd[X.]3). Von der Maßgeblichkeit des tatsächlichen Zuflusses als [X.] zwischen Einkommen und Vermögen ist hier nicht abzuweichen (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]5, Rd[X.]6; B[X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.]32/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6). Solche Rückzahlungen erfolgen nicht aus bereits erlangten Einkünften, mit denen ein gezielter "Vermögensaufbau" betrieben wurde und sind daher nicht etwa mit einem Sparguthaben vergleichbar, das bei Auszahlung Vermögen bleibt (B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]5, Rd[X.]6).

b) Allerdings unterliegen Nebenkostenerstattungen dem Sonderregime des § 22 Abs 3 [X.]B II (hier anwendbar in der seit dem [X.] geltenden Fassung des Art 1 [X.]0 Buchst b des Neuntes Gesetzes zur Änderung des [X.] - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom [X.], [X.] 1824). Danach mindern Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift (Halbsatz 1); Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht (Halbsatz 2).

Die dem Kläger zugeflossenen Erstattungszahlungen unterfallen dem § 22 Abs 3 [X.]B II, da Heizkosten- und sonstige [X.]en den KdU iS des § 22 Abs 3 [X.]B II zuzuordnen sind (vgl B[X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.]7; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]5, Rd[X.]3; B[X.] vom 16.10.2012 - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 112, 85 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]3; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - juris Rd[X.]5). Ihrer Berücksichtigung als [X.] steht weder der Umstand entgegen, dass die Erstattung teilweise aus einer [X.] resultiert, in der der Kläger gar keine Leistungen nach dem [X.]B II bezogen hat, noch dass die Erstattung teilweise aus einer [X.] resultiert, in der der Beklagte dem Kläger wegen eigenen Einkommens nur für einen Teil seines Bedarfs für Unterkunft und Heizung [X.] gedeckt hat.

Ursprünglich bestimmte § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Art 1 [X.]1 Buchst a Doppelbuchst bb des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], [X.] 1706), dass Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen mindern, und dass Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, insoweit außer Betracht bleiben. Diese Regelung wurde - redaktionell geändert (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - juris Rd[X.]6) - mit Wirkung zum 1.1.2011 in § 22 Abs 3 [X.]B II verortet (idF des Art 2 [X.]1 des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] vom 24.3.2011, [X.] 453). Das B[X.] hat zu § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF und zu § 22 Abs 3 [X.]B II aF wiederholt dargelegt, dass hierdurch für Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen sind, die in § 19 Satz 3 [X.]B II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung (seit dem 1.1.2011 § 19 Abs 3 Satz 2 [X.]B II) bestimmte Reihenfolge der Berücksichtigung von Einkommen, der [X.]punkt der Berücksichtigung des Zuflusses als Einkommen und - durch die ausdrückliche gesetzliche Zuordnung zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - die Regeln des § 11 Abs 2 [X.]B II aF (jetzt § 11b Abs 1 [X.]B II) modifiziert werden (etwa B[X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.]32/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7 mwN; B[X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.]9/11 R - juris Rd[X.]5; B[X.] vom 16.10.2012 - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 112, 85 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]3).

§ 22 Abs 3 [X.]B II stellt (wie zuvor § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF) zum einen insoweit eine Ausnahme von § 19 Abs 3 Satz 2 [X.]B II (§ 19 Satz 3 [X.]B II aF) dar, als hierdurch die Rangfolge der Leistungen, bei deren Berechnung das Einkommen Berücksichtigung findet, modifiziert wird (zu § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]5, Rd[X.]7 - auch zum Folgenden; B[X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.]32/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]7; zu § 22 Abs 3 [X.]B II aF B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - juris Rd[X.]0). Bis zum 31.12.2010 galt gemäß § 19 Satz 3 [X.]B II aF grundsätzlich, dass das zu berücksichtigende Einkommen (und Vermögen) die Geldleistungen der [X.] mindert; soweit Einkommen (oder Vermögen) darüber hinaus zu berücksichtigen war, minderte es die Geldleistungen der kommunalen Träger. Seit dem 1.1.2011 enthält § 19 Abs 3 Satz 2 [X.]B II eine wirkungsgleiche Regelung, nach der Einkommen und Vermögen zunächst die Bedarfe nach den §§ 20, 21 und 23 [X.]B II deckt, (und erst dann) darüber hinaus die Bedarfe nach § 22 [X.]B II (vgl dazu Söhngen in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 19 Rd[X.]5 ff). § 19 Abs 3 Satz 2 [X.]B II wirkt sich damit entlastend für den [X.] aus (Söhngen in [X.]/Voelzke, jurisPK-[X.]B II, 5. Aufl 2020, § 19 Rd[X.]9).

Auf diesen Vorrang der Einkommensberücksichtigung zugunsten der [X.] hat der Gesetzgeber zunächst mit der Schaffung des § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF mit Wirkung zum 1.8.2006 reagiert, weil ihm der Nachrang zulasten des kommunalen Trägers unbillig erschien (vgl B[X.] vom 15.4.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 9 [X.] Rd[X.]7; B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]4 Rd[X.]2; B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] Rd[X.]7; zu den Motiven Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom [X.], BT-Drucks 16/1696, [X.]). Nach § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF und § 22 Abs 3 Halbsatz 1 [X.]B II mindern Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Es findet demnach eine direkte Anrechnung auf die nach Maßgabe der § 6 Abs 1 Satz 1 [X.], § 46 Abs 5 bis 7 [X.]B II von den kommunalen Trägern zu tragenden KdU statt. Dies führt vor dem Hintergrund der Kostentragung im Ergebnis zu einer Entlastung der kommunalen Träger (Beschlussempfehlung und Bericht des [X.] vom [X.], BT-Drucks 16/1696, [X.]; B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - juris Rd[X.]0). § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF und § 22 Abs 3 [X.]B II sind damit [X.] in Bezug auf die Anrechnung von Einkommen aus Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzurechnen sind.

Ebenso modifiziert § 22 Abs 3 [X.]B II (wie zuvor § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF) den [X.]punkt des Zuflusses des Einkommens (zu § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]5, Rd[X.]8). Abweichend vom tatsächlichen "Zufluss" des Einkommens bestimmt § 22 Abs 3 [X.]B II als lex specialis zu § 11 Abs 3 [X.]B II (dazu auch Senatsurteil vom heutigen Tag - [X.] [X.]/20 R), dass für die Einkommensanrechnung und Minderung der entstehenden Aufwendungen erst die [X.] ab dem Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift maßgeblich ist.

Das B[X.] hat zu § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF und zu § 22 Abs 3 [X.]B II aF wiederholt entschieden, dass nicht entscheidend ist, wie das Einkommen erwirtschaftet wurde und für welche [X.] die Kosten angefallen sind, sondern allein die Verhältnisse im [X.]punkt der Berücksichtigung (zu § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]5, Rd[X.]9 - auch zum Folgenden; zu § 22 Abs 3 [X.]B II aF B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - juris Rd[X.]1). § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF und § 22 Abs 3 [X.]B II aF differenzierten nicht nach dem Ursprung der Rückzahlungen oder Guthaben. Nach dessen Wortlaut minderten Rückzahlungen und Guthaben, die den KdU zuzuordnen sind, die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen. Eine Beschränkung auf Abrechnungen, die allein aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultieren, war den Normen nicht zu entnehmen. Genauso wie Guthaben, die aus [X.]en stammten, in denen keine [X.]keit bestanden hatte, zu berücksichtigen waren, war es auch unerheblich, wer die Zahlungen getätigt hatte (zu § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/11 R - B[X.]E 110, 294 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]5, Rd[X.]9; zu § 22 Abs 3 [X.]B II aF B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - juris Rd[X.]1). Der Anwendung des § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF und des § 22 Abs 3 [X.]G aF stand auch nicht entgegen, wenn Betriebskostenguthaben aus einem früheren Mietverhältnis stammten (B[X.] vom 16.5.2012 - [X.] [X.]32/11 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.]9).

Der [X.] Berücksichtigung der dem Kläger im Oktober und November 2018 zugeflossenen [X.] steht § 22 Abs 3 Halbsatz 1 [X.]B II also nicht entgegen, weil sowohl der Umstand, dass sich diese Rückzahlungen zum Teil auf einen [X.]raum außerhalb des Leistungsbezuges und auf eine frühere Wohnung bezogen haben, als auch der Umstand, dass sich die Rückzahlungen zum Teil auf vom Beklagten wegen vorhandenen Einkommens nur anteilig übernommene Unterkunfts- und Heizungskosten bezogen haben, für die Anwendung der genannten Vorschriften unschädlich waren.

c) Etwas anderes folgt auch nicht aus § 22 Abs 3 Halbsatz 2 [X.]B II, wonach (Variante 1) Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie (die hier ohnehin nicht betroffen sind) oder (Variante 2) nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben. Dass die Erstattungen (überwiegend) aus [X.]en stammen, in denen der Kläger nicht im Bezug von Leistungen nach dem [X.]B II stand, steht der Berücksichtigung als Einkommen nach Maßgabe des § 22 Abs 3 [X.]B II nicht entgegen. Rückzahlungen aus [X.]en des [X.] werden nicht durch § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 [X.]B II ausgenommen (ebenso [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 22 RdNr 97 ).

Der Gesetzgeber hat § 22 Abs 3 Halbsatz 2 [X.]B II mit Wirkung zum [X.] (lediglich) dahingehend geändert, dass auch Rückzahlungen, die sich auf nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, außer Betracht bleiben. Er ließ sich hierbei von der Erkenntnis leiten, dass Leistungsberechtigte nach § 20 Abs 1 Satz 4 [X.]B II über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen eigenverantwortlich entscheiden, wodurch deutlich werde, dass Leistungsberechtigte ihren Lebensunterhalt in eigener Budgetverantwortung regeln sollen (Begründung des Entwurfs der [X.]esregierung für ein Neuntes Gesetz zur Änderung des [X.]B II vom [X.], BT-Drucks 18/8041, [X.] - auch zum Folgenden). Wenn die Bedarfe für Unterkunft und Heizung auf die angemessenen Aufwendungen beschränkt würden, entschieden sich Leistungsberechtigte bislang häufig dafür, den nicht als Bedarf anerkannten Teil der Aufwendungen entweder eigenverantwortlich aus dem Regelbedarf oder aus vorhandenem Einkommen oder Vermögen zu erbringen. Dies sei teilweise verbunden mit einem möglichst sparsamen Verbrauchsverhalten, um beispielsweise bei der späteren Betriebskostenabrechnung die aus Eigenmitteln verauslagten Beträge erstattet zu bekommen. Nach bisheriger Rechtslage mindere die Rückzahlung oder das Guthaben die (unangemessenen) Aufwendungen im Monat der Berücksichtigung, sodass ein Teil der Rückzahlung oder des Guthabens auch den anerkannten Teil der Bedarfe mindere. Das sei unbillig, soweit der rückgezahlte Betrag der Höhe nach zuvor erbrachten Eigenmitteln entspreche. Durch die Änderung sei künftig der Betrag der Rückzahlung anrechnungsfrei, der sich auf Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Bedarfe für Unterkunft und Heizung beziehe.

Bereits der Wortlaut des § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 [X.]B II legt dessen Erstreckung auf Rückzahlungen aus [X.]en des [X.] nicht nahe. Mit der Wendung "nicht anerkannte Aufwendungen" knüpft die Norm ersichtlich an die Formulierungen "in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt" in § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II, den Begriff "anerkannt" in § 22 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 [X.]B II und an "anzuerkennen" in § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II an. § 22 Abs 3 [X.]B II ist damit auf Konstellationen ausgerichtet, in denen Leistungen nach dem [X.]B II erbracht wurden, Bedarfe für Unterkunft und Heizung aber wegen Unangemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen nicht oder nur teilweise anerkannt wurden (in diesem Sinne auch [X.] in Knickrehm/[X.]/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl 2019, § 22 [X.]B II Rd[X.]9). Dieser Befund deckt sich mit dem aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlichen Regelungsmotiv und der Regelungsintention des Gesetzgebers (siehe oben), der gerade die Situation vor Augen hatte, dass ein Leistungsbezieher seinen Regelbedarf für den nicht anerkannten Teil der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung verwendet hat, und ihm durch den Zufluss einer hierauf bezogenen Erstattung nicht nachträglich im Ergebnis ein Teil des Regelbedarfs gekürzt werden soll.

Entsprechend steht § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 [X.]B II auch der Berücksichtigung von Rückzahlungen nicht entgegen, die sich auf [X.]räume beziehen, in denen Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen vorhandenen Einkommens nicht oder nur teilweise erbracht worden sind. Entgegen der Auffassung des [X.] schließt daher § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 [X.]B II die Berücksichtigung der Erstattungszahlungen an den Kläger nicht aus, soweit sich diese Zahlungen auf Dezember 2017 bezogen. Denn der Beklagte hatte bei der Anspruchsberechnung für Dezember 2017 die tatsächlichen KdU in voller Höhe als Bedarf anerkannt. Dass der Beklagte wegen vorhandenen Einkommens im Dezember 2017 nur einen Teil des Bedarfs für Unterkunft und Heizung als Leistung bewilligte, erfüllt das Tatbestandsmerkmal "nicht anerkannte Aufwendungen" nicht. § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 [X.]B II schließt nur Rückzahlungen, die sich auf "nicht anerkannte Aufwendungen" beziehen, von der Berücksichtigung aus. Damit erfasst werden nur solche Aufwendungen, die mangels Angemessenheit nicht erkannt werden. Wird der Bedarf für die angemessenen Aufwendungen teilweise durch Einkommen gedeckt und führt deswegen teilweise nicht zu einem Leistungsanspruch, berührt dies die Anerkennung als angemessene Aufwendungen nicht.

d) Entgegen der Auffassung des [X.] ist § 22 Abs 3 Halbsatz 2 Variante 2 [X.]B II nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Rückerstattungen aus [X.]en des [X.] außer Betracht zu bleiben hätten. Unabhängig davon, dass auch eine verfassungskonforme Auslegung den allgemeinen methodischen Grenzen der Gesetzesauslegung unterworfen ist ([X.] vom 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - [X.]E 148, 69, 130 f = juris Rd[X.]50; [X.], Beschluss vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris Rd[X.]18 - zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen), die unter anderem der Wortlaut einer Norm und der eindeutige Willen des Gesetzgebers bilden (etwa [X.] vom 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11 - [X.]E 138, 64, 93 ff = juris Rd[X.]6, 93 mwN; [X.] vom 22.3.2018 - 2 BvR 780/16 - [X.]E 148, 69, 130 f = juris Rd[X.]50 mwN; [X.], Beschluss vom 14.1.2020 - 2 BvR 1333/17 - juris Rd[X.]18 - zur Veröffentlichung in [X.]E vorgesehen), sodass hier fraglich ist, ob bereits Normwortlaut und Entstehungsgeschichte einer anderen Auslegung entgegenstehen, gibt Verfassungsrecht jedenfalls keinen Anlass für die vom [X.] favorisierte Auslegung (vgl zu § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF bereits B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] Rd[X.]2-23).

Der allgemeine Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (stRspr; siehe nur [X.] vom 15.7.1998 - 1 BvR 1554/89 ua - [X.]E 98, 365, 385; [X.] vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - [X.]E 149, 50, 76, Rd[X.]4). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen ([X.] vom 11.10.1988 - 1 BvR 777/85 ua - [X.]E 79, 1, 17; [X.] vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - [X.]E 149, 50, 76, Rd[X.]4). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss ([X.] vom [X.] - 2 BvL 39/93 ua - [X.]E 93, 386, 396; [X.] vom [X.] - 2 BvL 17/99 - [X.]E 105, 73, 133 = [X.] 3-1100 Art 3 [X.]76), bei dem eine Vergünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird ([X.] vom [X.] - 2 BvL 5/00 - [X.]E 110, 412, 431; [X.] vom 11.1.2005 - 2 BvR 167/02 - [X.]E 112, 164, 174 = [X.] 4-7410 § 32 [X.]). Dabei gilt nach der Rechtsprechung des [X.] ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen ([X.] vom 22.5.2018 - 1 BvR 1728/12 ua - [X.]E 149, 50, 76, Rd[X.]4 mwN). Der Gesetzgeber hat allerdings bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Einkommen oder Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird (vgl [X.] vom 2.2.1999 - 1 BvL 8/97 - [X.]E 100, 195, 205 zur Vermögensberücksichtigung; vgl zur Einkommensberücksichtigung [X.] vom [X.] - 1 BvR 2556/09 - [X.] 4-4200 § 11 [X.]3 - juris Rd[X.]8; B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] Rd[X.]0).

Der hier die Differenzierung rechtfertigende Grund liegt darin, dass demjenigen, der nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Mittel aus seinem Regelbedarf finanziert hat, nicht im weiteren Verlauf des Leistungsbezuges der Regelbedarf im Ergebnis "gekürzt" werden soll. Zwar ist der Gesetzgeber zu einer solchen Regelung nicht verpflichtet gewesen, weil auch in dieser Konstellation dem Betroffenen im [X.]punkt des Zuflusses der Erstattungszahlung diese Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen und im Einklang mit dem Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 2 [X.]B II; dazu zuletzt B[X.] vom 19.3.2020 - [X.] [X.]/20 R - Rd[X.]6, 28) deren Verwendung erwartet werden darf (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - juris Rd[X.]2 mwN). Indes bewegt es sich im Rahmen des gesetzgeberischen Ausgestaltungsermessens, hiervon aus dem genannten nachvollziehbaren Grund eine Ausnahme zu machen. Der Gesetzgeber ist dabei nicht verpflichtet gewesen, diese Ausnahme auch auf Rückerstattungen aus [X.]en des [X.] zu erstrecken (vgl auch B[X.] vom 2.12.2014 - [X.] [X.]/13 R - [X.] 4-4200 § 40 [X.] Rd[X.]2-23, wo zu § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF auf den Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung abgestellt wird), zumal er damit in Konflikt mit Konstellationen gekommen wäre, in denen Zahlungen ebenfalls aus [X.]en des [X.] resultieren, etwa Nachzahlungen aus einem früheren Arbeitsverhältnis (B[X.] vom 24.4.2015 - [X.] AS 32/14 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]2 Rd[X.]4), Steuererstattungen (B[X.] vom 30.9.2008 - [X.] AS 29/07 R - B[X.]E 101, 291 = [X.] 4-4200 § 11 [X.]5, Rd[X.]7 f; B[X.] vom 16.12.2008 - [X.] AS 48/07 R - juris Rd[X.]0 f) oder Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung (B[X.] vom 20.2.2020 - [X.] [X.]/18 R - Rd[X.]7 - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen). Insofern ist in der Rechtsprechung des B[X.] anerkannt, dass es für die Einkommensberücksichtigung unerheblich ist, ob die Nachzahlung bereits zu einem früheren [X.]punkt "erarbeitet" wurde (B[X.] vom 24.4.2015 - [X.] AS 32/14 R - [X.] 4-4200 § 11 [X.]2 Rd[X.]4). Dass damit bereichsspezifisch Personen schlechter behandelt werden, die von [X.] profitieren, die etwa aus einer eigenen Arbeitsleistung resultieren, liegt im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende begründet, das gerade bei fehlendem eigenem Einkommen aktiviert wird und in dem selbst erwirtschaftetes Einkommen grundsätzlich anspruchsschädlich ist (vgl B[X.] vom [X.] - [X.] [X.]/17 R - juris Rd[X.]2 mwN).

e) Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Zufluss vom 12.9.2018 in Höhe von 483,66 Euro den Bedarf des [X.] für Unterkunft und Heizung im Folgemonat minderte. Da der Zufluss vom 12.9.2018 den Bedarf des [X.] für Unterkunft und Heizung im Oktober 2018 von 300 Euro überschreitet, war der Differenzbetrag von 183,66 Euro im November 2018 [X.] zu berücksichtigen. § 22 Abs 3 [X.]B II bestimmt nicht, dass Rückzahlungen und Guthaben die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung "in" dem Monat nach der Rückzahlung oder Gutschrift mindern, sondern dass sie dies "nach" dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift tun. Eine zeitliche Begrenzung der Berücksichtigung auf einen einzelnen Monat lässt sich also bereits dem Normwortlaut nicht entnehmen. Eine solche Begrenzung würde auch der Intention des § 22 Abs 3 [X.]B II nicht gerecht. Diese Regelung soll nicht die Position des Leistungsberechtigten verbessern, sondern - wie dargelegt - die kommunalen Träger der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Verhältnis zum [X.] entlasten. Aus diesem Grund sind die Rückzahlungen in den Folgemonaten [X.] zu berücksichtigen, bis sie vollständig "verbraucht" sind (ebenso etwa [X.] in [X.], [X.]B II/[X.]B III, § 22 [X.]B II RdNr 99 ; [X.] in Eicher/[X.], [X.]B II, 4. Aufl 2017, § 22 Rd[X.]74; so wohl auch schon B[X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]4 Rd[X.]1).

Der Zufluss der [X.] in Höhe von 25,56 Euro am 14.11.2018 minderte den Bedarf des [X.] für Unterkunft und Heizung im Dezember 2018, sodass in diesem Monat dieser Bedarf nur noch in Höhe von 274,44 Euro bestand; dem trägt der Änderungsbescheid vom 15.11.2018 zutreffend Rechnung.

Auf die Frage, ob § 11 Abs 3 Satz 4 [X.]B II im Anwendungsbereich des § 22 Abs 3 [X.]B II entsprechend anwendbar ist, kommt es im vorliegenden Fall nicht an (siehe hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - [X.] [X.]/20 R). Denn die Voraussetzungen des § 11 Abs 3 Satz 4 [X.]B II sind nicht erfüllt: Selbst im Oktober 2018 ist der [X.]-Leistungsanspruch des [X.] nicht vollständig, sondern nur hinsichtlich der Leistungen für Unterkunft und Heizung entfallen; er war hinsichtlich des Regelbedarfs weiterhin leistungsberechtigt und hat entsprechende Leistungen auch erhalten.

Meta

B 4 AS 7/20 R

24.06.2020

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Bayreuth, 19. September 2019, Az: S 17 AS 7/19, Urteil

§ 86 Halbs 1 SGG, § 22 Abs 3 Halbs 2 Alt 2 SGB 2, § 22 Abs 3 Halbs 1 SGB 2, § 11 Abs 1 S 1 SGB 2, § 19 Abs 3 S 2 SGB 2, Art 3 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.06.2020, Az. B 4 AS 7/20 R (REWIS RS 2020, 2582)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2582

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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