Die Träger von Leistungen nach diesem Buch dürfen Ansprüche erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 7 G v. 23.12.2024 I Nr. 449
G. Neugefasst durch Bek. v. 13.5.2011 I 850, 2094;
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