Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.06.2023, Az. 26 W (pat) 12/18

26. Senat | REWIS RS 2023, 3533

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 032 656.1

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. März 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] [X.]

3

ist am 17. November 2016 unter der Nummer 30 2016 032 656.1 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 21, 25, 28, 32, 33 und 43 angemeldet worden.

4

Mit Beschlüssen vom 8. August 2017 und 20. März 2018, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für [X.] des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise zurückgewiesen, nämlich für Waren und Dienstleistungen der

5

[X.]: Biere; [X.]; Craftbier; aromatisiertes Bier; Schwarzbier; alkoholfreies Bier; [X.]; Brauereiprodukte;

6

[X.]: Dienstleistungen zur Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants, Bars und Cocktail-Bars.

7

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den beiden [X.] Wörtern „[X.]“ für [X.]“ und „[X.]“ für „Bierbrauen, [X.]“ zusammen. Als [X.] der [X.] Sprache müssten sie dem inländischen Durchschnittsverbraucher bekannt sein. Das Wort „brewing“ werde im [X.] oft unübersetzt verwendet, [X.] im Begriff „Homebrewing“ für das Selbstbrauen von Bier sowie beim Gütesiegel „Slow Brewing“, mit dem [X.] Brauereien ausgezeichnet werden. Die [X.] Wortfolge könne mit [X.]brauen“, [X.]bierbrauen“ oder [X.]brautechnik“ übersetzt werden. Sie weise daher auf eine althergebrachte Technik des Brauens hin, bei der die Würze durch Zugabe von [X.]en, [X.] Basaltsteinen, gekocht werde. Die Biere und Brauereiprodukte könnten im [X.]brauverfahren hergestellt und die Verpflegungsdienstleistungen mittels dieser Getränke erbracht werden. In der [X.] würden gerne alte Brauverfahren aufgegriffen und neu belebt. Auch in Museen und Ausstellungen zur Braukunde würden alte Brauverfahren demonstriert und die so hergestellten Biere verkauft oder Gäste damit verpflegt.

8

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Ansicht, die kreative und originelle Wortneuschöpfung „[X.] [X.]“ sei ein unterscheidungskräftiger Kunstbegriff. Schon das Wort „stone“ sei hochgradig mehrdeutig. [X.]e dienten als Baumaterial, Werkzeug oder Waffe. Im [X.] symbolisiere [X.], [X.] und Festigkeit. Auch die Anmelderin verwende ihn als Symbol der Stärke, Natürlichkeit und [X.] für ihre Produkte und Dienstleistungen. „[X.]“ bedeute „Brauen“ und [X.] die Herstellungstechnik eines Getränks. Das [X.] „[X.] [X.]“ mit der wörtlichen Übersetzung „STElN [X.]“ oder „[X.]“ sei mangels Zusammenschreibung grammatikalisch unzulässig und daher in syntaktischer Hinsicht ungewöhnlich. Es entstehe der unklare semantische Eindruck, dass [X.]e gebraut werden“, was unmöglich sei. Dies verursache einen hohen Analyseaufwand beim maßgeblichen [X.], um nach der Übersetzung des Kombinationsbegriffs dessen Syntax zu entschlüsseln und dann eine unmittelbare Verbindung mit den zurückgewiesenen Produkten und Dienstleistungen herzustellen. Weder [X.]brauen“ noch [X.]brautechnik“ oder [X.]bier“ seien lexikalisch nachweisbare oder gängige [X.] Begriffe. „[X.] [X.]“ werde im [X.] nicht als Fachausdruck für die antike Technik des [X.]bierbrauens verwendet. [X.]bier werde mit „stone beer“ übersetzt. Da die Verfahrenstechnik des [X.]bierbrauens vollkommen veraltet sei, sei auch nicht damit zu rechnen, dass sich dieser Begriff künftig in der [X.]n Sprache etablieren werde. Derzeit gebe es nur eine einzige Brauerei in [X.], nämlich die Brauerei [X.] in [X.], die geringfügige Mengen an [X.]bier braue. Zwei weitere [X.]bierbrauereien würden seit Jahrzehnten nicht mehr betrieben. Weder dem verständigen Durchschnittsverbraucher noch den Fachkreisen – mit Ausnahme einzelner Spezialisten – sei daher die Technik des [X.]bierbrauens, das Produkt des [X.]biers und die einzige verbliebene [X.] [X.]bierbrauerei bekannt. In den Nachschlagewerken zu Bier von [X.] ([X.], 1998) und [X.] (Bier – [X.], 2001) würden die Begriffe [X.]bier“, [X.]bierbrauen“ und [X.]brautechnik“ nicht erwähnt. Außerdem komme es allein auf das Verständnis des [X.] an, weil Bier Massenware sei. Soweit dennoch auf den [X.] abzustellen sei, dürften nur Brauer und [X.] den Begriff [X.]bier“ kennen. Diese seien aber keine Abnehmer der Biere, sondern der Getränkefachhandel. Da das Gericht diesem nicht angehöre, bleibe offen, wie es dessen Verkehrsverständnis ermitteln wolle ([X.], Urt. v. 12.1.2010 – [X.]/08 [X.]. 23). Spezielle Kenntnisse eines kleinen Teils des Getränkefachhandels, etwa der [X.] seien für die Bewertung unmaßgeblich ([X.] GRUR 2013, 631 [X.]. 65 – [X.]/Marulablu). Soweit der Senat sich auf Nachweise aus [X.] Quellen stütze, spreche dies gegen eine Kenntnis der [X.]n Fachkreise. Entgegen der Ansicht des [X.] gleiche der technische Vorgang des „[X.] in seinen Grundlagen dem industriellen Bierbrauen, so dass [X.] gerade nicht nach traditionellen Maßstäben produziert werde. Auch die vom [X.] benannten Museen produzierten oder verkauften kein [X.]bier, wie eine Nachfrage ergeben habe. Zudem sei die Wortmarke „[X.]“ (1 015 144) für Waren der [X.] eingetragen. Dabei handele es sich nicht um ein nach dem Prinzip des [X.]bierbrauverfahrens“ produziertes Bier.

9

Auf die Hinweise des Senats im Schreiben vom 30. September 2019, im [X.] vom 2. Januar 2020 und in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2020, jeweils unter Beifügung bzw. Überreichung von [X.] (Anlagen 1 bis 26, [X.]. 90 - 130, 154 – 194, 213 - 228 GA) hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 1. September 2020 das Verzeichnis in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der [X.] wie folgt eingeschränkt:

[X.]: Biere, [X.], [X.], [X.], Stout, Porter, [X.], Altbier, [X.], [X.], [X.] (Bier), Tripel, [X.], [X.], Schwarzbier, Eisbockbier, Export, Gose, [X.], Kölsch, Lager, Weizen, Light Bier, Diätbier, Alkoholfreies Bier, Pilsener, Roggenbier.

Sie trägt dazu vor, beim Brauen dieser Biersorten spiele die Verwendung heißer [X.]e bzw. die Technik des [X.] Bierbrauens“ keine Rolle. Verbraucher und Fachkreise unterteilten „Bier“ in eine Vielzahl von Bierstilen bzw. -typen, die sie über Alkoholgehalt, Optik, Stammwürzegehalt, Geschmack, Aroma, Mundgefühl oder Herstellungsverfahren voneinander abgrenzten. Das Brauen von [X.]bier geschehe nach einem besonderen Brauverfahren, bei dem der Schritt des Würzekochens entfalle, weil die Maische mittels heißer [X.]e erhitzt werde. Außerdem werde der Hopfen schon während des [X.] beigefügt. Nach dem Abkühlen kämen die [X.]e, an denen die [X.] der Maische karamellisiert seien, zusammen mit dem [X.] in den [X.] zur Nachgärung. Nur dieser spezielle Brauprozess führe zu einer Biersorte mit einem charakteristischen malzig-runden Geschmack, der durch Rauch- und Karamellnoten geprägt sei. [X.]bier sei goldbraun bis bernsteinfarben und habe einen durchschnittlichen Alkoholgehalt, eine leicht-unterdurchschnittliche Bitterkeit sowie eine durchschnittliche Stammwürze. Die angemeldete Wortfolge „[X.] [X.]“ werde von den angesprochenen [X.]en jedoch nicht mit der Herstellung von [X.]bier assoziiert. Aufgrund der üblichen Praxis im englischsprachigen Raum, den Bestandteil „Brewing“ im Brauereinamen zu verwenden, wie z. [X.] oder [X.] würden sie das Anmeldezeichen in erster Linie als Hinweis auf eine Brauerei namens „[X.] [X.]“ verstehen und nicht nur rein beschreibend im Sinne von [X.]bier Brauen“. Dies habe auch die Geschäftsführerin des [X.] in einer E-Mail vom 11. August 2020 wie folgt bestätigt:

„Wir können aber aus fachlicher Sicht die Lage so einschätzen, dass tendenziell die meisten Leute in [X.] und auch in [X.] ,[X.]' als Marke kennen und nicht mit der Herstellung von [X.]bier assoziieren. Dies aber als informelle Einschätzung.“

Die nunmehr in [X.] beanspruchten Biersorten würden nicht unter Verwendung erhitzter [X.]e gebraut und wegen abweichenden Geschmacks und anderer Farbe nicht mit [X.]bier in Verbindung gebracht. Sie könnten auch gar nicht im [X.]bierbrauverfahren hergestellt werden. Sie würden ihre Charakteristika verlieren und nicht mehr in ihre Kategorie fallen. Gerade Fachkreise würden bei ihnen keinen Bezug zum [X.]bierbrauverfahren herstellen. Wegen der Einzelheiten zu Herstellungsverfahren, Alkohol- und Stammwürzegehalt, Farbe und Geschmack der einzelnen Biersorten [X.], [X.], [X.], Stout, Porter, Altbier, [X.], [X.], [X.] (Bier), Tripel, [X.], Schwarzbier, Eisbockbier, Export, Gose, Lager und Pilsener wird auf die Seiten 14 bis 53 des Schriftsatzes vom 1. September 2020 ([X.]. 250 - 289 GA) Bezug genommen. Die darin gemachten Ausführungen seien auf die Biersorten „[X.], [X.], [X.], Kölsch, Weizen, Light Bier, Diätbier, Alkoholfreies Bier, Roggenbier“ übertragbar.

Auf den Hinweis des Senats vom 3. März 2022, dass dem in [X.] eingeschränkten Verzeichnis das Schutzhindernis der ersichtlichen [X.] entgegenstehe, erwidert die Anmelderin, es sei nicht zu erwarten, dass die nunmehr beanspruchten, gängigen Biersorten als [X.]bier“ hergestellt, vermarktet oder so bezeichnet würden. Soweit der [X.] [X.]bier kenne, sei ihm bekannt, dass es sich um einen eigenen Bierstil handele, der nicht auf die angemeldeten Biersorten übertragen werden könne. „[X.] [X.]“ sei nicht gleichbedeutend mit [X.]bier“. Da das Brauen von [X.]bier eine seltene und fachspezifische [X.] sei, die nur ein kleiner Kreis ausgewiesener Experten kenne, unterlägen weder Fachhandel noch Gastronomieverkehr einer Fehlvorstellung über die Natur der noch beanspruchten Biere. Das Wort „[X.]“ werde im Zusammenhang mit Personen- oder Ortsnamen zur Bezeichnung einer „Brauerei“ benutzt, wie [X.] bei den Brauereien „[X.]“, „[X.]”, „[X.]”, „[X.]”, „[X.]“, „[X.] Co.“ oder „[X.]“. Diese in [X.] übliche Kennzeichnungspraxis sei dem [X.]n Verkehr mit [X.]ick auf englischsprachige Marken nicht fremd. Jedenfalls sei es naheliegender, dass der [X.] Verbraucher in einer Kennzeichnung mit dem Bestandteil „Brewing“ einen Hinweis auf eine „Brauerei“ erkenne, als dass er hieraus auf die Brauart bzw. die [X.] schließe. Aufgrund der fremdsprachigen Form einer, in der [X.]n Sprache möglicherweise irreführenden Bezeichnung könne eine Irreführungsgefahr nicht begründet werden ([X.]. 1998, 371 – [X.]). Soweit der Durchschnittsverbraucher das Wort „Brewing“ überhaupt übersetze, werde er dies im Sinne von „[X.]“ oder „Brau“ tun, weil er an diese Begriffe im Zusammenhang mit Bieren gewöhnt sei, nicht aber auf einen Herstellungsprozess schließen. Auch das Wort „[X.]“, das als Grundbegriff der [X.] Sprache sowohl als Nachname als auch als generischer Markenbegriff, der Härte, Kühle oder Beständigkeit suggerieren soll, dem [X.]n Verkehr bekannt sei, werde nicht übersetzt, sondern als „kernige Markenbotschaft“ wahrgenommen. Hinzu komme, dass [X.]bier“ als absolut unübliche, [X.] Form der Braukunst nur einem „sehr kleinen, hochspezialisierten Kreis von [X.], [X.] und studierten [X.]“ bekannt sei. Ihm sei aufgrund seiner immens hohen Fachkenntnis aber auch bekannt, dass der Stil des [X.]biers sich auf keine der nunmehr in [X.] angemeldeten Waren anwenden lasse, da diese in komplett unterschiedlichen Verfahren hergestellt würden. Dieser Expertenkreis von wenigen 100 Personen mache zudem nur einen verschwindend geringen Prozentsatz von unter 1 % des [X.]s aus, so dass die in der Literatur angenommene [X.] des § 8 Abs. 2 [X.] [X.] von 10 % bis 15 % (BeckOK [X.]/[X.], 28. [X.] 1.1.2022, § 8 [X.]. 583; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 [X.]. 259) nicht überschritten werde. Selbst wenn die Kenntnis von [X.]bier in Fachkreisen verbreiteter wäre, würde nicht ansatzweise die [X.] von 10 % erreicht. Außerdem täusche sich dieses Fachpublikum nicht, weil ihm „[X.] [X.]“ als Marke bekannt sei. Insbesondere in den [X.] und in der [X.] in [X.] genieße die Anmelderin, die [X.], eine hohe Bekanntheit, weil
sie eine der zehn größten [X.] Brauereien in [X.] sei. Da „[X.] [X.]“ von den angesprochenen [X.]en nicht im Sinne von [X.]bier“, sondern als Eigenname verstanden werde, sei die [X.] auch nicht ersichtlich im Sinne des § 37 Abs. 3 [X.]. Insofern weiche die Sachlage von der „Kombucha“-Entscheidung des [X.] (26 W (pat) 37/01) ab, in der es nicht um die Übersetzung eines Eigennamens gegangen sei. Selbst wenn eine [X.] vorläge, beträfe sie keinen erheblichen Teil der angesprochenen [X.]e. Missverständnisse einzelner Verbraucher reichten dafür nicht aus ([X.] GRUR-RR 2013, 184 – über 400 Jahre Brautradition).

In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin ergänzend vorgetragen, dass weder der [X.] noch der Durchschnittsverbraucher das Anmeldezeichen übersetzten. Wenn den [X.]skreisen unterstellt werde, dass sie das [X.]bierbrauverfahren kennen, dann wüssten sie auch, dass die Anmelderin eine der zehn größten [X.] Brauereien in [X.] sei, so dass sie gar keine Übersetzung vornähmen, sondern die beanspruchte Wortfolge sofort als Eigenname aus der Kombination des Namens „[X.]“ und der [X.] Bezeichnung für „Brauerei“ auffassten. Hinzu komme, dass nur der kleine Kreis der Bierexperten das Anmeldezeichen richtig zu übersetzen wisse. Dieser wisse aber auch, dass [X.]bier ein Nischenprodukt sei, dass nur von sehr wenigen Brauereien produziert werde, so dass die beanspruchte Wortfolge aus deren Sicht nur auf ein bestimmtes Unternehmen hinweise, zumal diesem kleinen Kreis von [X.] auch bekannt sei, dass die noch beschwerdegegenständlichen Biersorten nicht im [X.]bierbrauverfahren hergestellt werden. Nur wenige Endverbraucher übersetzten das Anmeldezeichen und diejenigen, die es täten, übersetzten „[X.]“ mit dem im Inland geläufigen Begriff „[X.]“ und hielten „[X.]“ daher ebenfalls für einen Eigennamen. Auch bei „[X.]“ und „[X.]“ gingen diese nicht davon aus, dass das Bier aus Grieß oder Hirschteilen hergestellt werde, sondern dass es sich um vorangestellte Namen handele. Wenn die Verbraucher das Zeichen als Hinweis auf das [X.]bierbrauverfahren auffassen sollten, wüssten sie auch, dass es sich nur für bestimmte Biersorten eigne und dass auf den Bieretiketten der Begriff [X.]bier“ verwendet werde. Denn [X.]bier“ sei ein feststehender, eindeutiger Begriff, der auch im englischsprachigen Raum zur Bezeichnung dieser Biersorte benutzt werde und nur zur Erläuterung mit „[X.] Beer“ übersetzt werde. Eine [X.] sei ausgeschlossen, weil auch diejenigen Verkehrsteilnehmer, die die [X.]brautechnik kennen, wüssten, dass „[X.]“ für Brauerei stehe.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 8. August 2017 und 20. März 2018 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat trotz Einschränkung der beschwerdegegenständlichen Waren der [X.] keinen Erfolg.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „[X.] [X.]“ als Marke steht für die noch beanspruchten Waren der [X.] das Schutzhindernis der ersichtlichen Täuschungsgefahr gemäß §§ 8 Abs. 2 [X.], 37 Abs. 3 [X.] entgegen, und für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.] fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]).

1. Das Anmeldezeichen ist in Bezug auf die noch verfahrensgegenständlichen Produkte der [X.] ersichtlich täuschend.

a) Nach § 8 Abs. 2 [X.] [X.] sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen. Die Täuschungseignung muss dabei ersichtlich sein (§ 37 Abs. 3 [X.]). Dies ist sie dann, wenn sie im Rahmen des registerrechtlichen Verfahrens für die prüfenden Stellen aus den Anmeldeakten unter Zuhilfenahme ihres Fachwissens, des vorhandenen Prüfungs- und [X.] sowie aufgrund von Auskünften der üblichen Informationsquellen ohne weiteres erkennbar ist ([X.] 28 W (pat) 263/07 – [X.] IN 1900 dt TRADE MARK). Bei der Beurteilung, ob ein solches Schutzhindernis besteht, geht es um die Irreführung durch den [X.] und nicht um die Prüfung, ob das Zeichen bei einer besonderen Art der Verwendung im Geschäftsverkehr geeignet sein kann, irreführende Vorstellungen zu erwecken. Dabei wird der [X.] im Wesentlichen geprägt durch die Waren oder Dienstleistungen, für die der markenrechtliche Schutz beansprucht wird ([X.] GRUR 2002, 540, [X.]. 24 – [X.]). Ist für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eine Markenbenutzung möglich, bei der keine Irreführung des Verkehrs erfolgt, liegt das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 [X.] [X.] insoweit nicht vor (vgl. [X.] GRUR 2017, 186 [X.]. 21 – [X.]; a. a. O., [X.]. 25 – [X.]). Maßgeblich für die Bejahung oder Verneinung der [X.] ist die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e im Anmeldezeitpunkt.

b) Eine solche [X.] hat am 17. November 2016, dem maßgeblichen Anmeldetag, vorgelegen, weil die durch die Bezeichnung „[X.] [X.]“ bei den inländischen [X.]en hervorgerufene Vorstellung eines im [X.]bierbrauverfahren hergestellten Bieres mit dem typischen rauchigen Karamellgeschmack nicht der tatsächlichen Beschaffenheit und Herstellungsweise der im eingeschränkten Verzeichnis aufgeführten Biere der [X.] entspricht. Das Anmeldezeichen hat daher schon am Anmeldetag beim angesprochenen Verkehr den irreführenden Eindruck vermittelt, die damit gekennzeichneten Waren seien mittels [X.]brautechnik produzierte ([X.]-)Biere, obwohl sie in einem völlig anderen Verfahren hergestellt worden sind (vgl. auch [X.]E 45, 1, 3 – [X.]: Bier ohne Zusatz von Kombucha).

aa) Von den noch beschwerdegegenständlichen [X.] werden breite inländische [X.]e angesprochen, zu denen sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Getränkefachhandel sowie der Gastronomiefachverkehr gehören (vgl. ständige Rspr.: [X.] 26 W (pat) 514/21 – Ei, Ei, Ei, Ei, Ei; 26 W (pat) 56/20 – [X.]; 26 W (pat) 1/20 – [X.]; 26 W (pat) 504/19 – Mauerblümchen; 26 W (pat) 508/19 – [X.]; 26 W (pat) 513/18 – [X.]; 26 W (pat) 554/18 – [X.]; 26 W (pat) 541/16 – Schwaben [X.]; 27 W (pat) 32/16 – [X.]/[X.]/[X.] Bier; 26 W (pat) 25/14 – [X.]; 26 W (pat) 28/12 – Destillationsapparat/Destillationsapparat).

[X.]) Die in Rede stehenden Biere richten sich als Endprodukte an den Durchschnittsverbraucher.

(1) Dieser ist nicht als eine Gesamtheit tatsächlicher Personen zu verstehen, deren Verständnis möglicherweise empirisch ermittelt werden könnte, sondern eine normative Kunstfigur, die dazu dient, die Interessen der Marktakteure angemessen zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen. Dies ist ohne eine wertende richterliche Beurteilung nicht möglich, so dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist.

(2) Der Senat kann das Verständnis des [X.] selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu dem angesprochenen [X.] gehören. Die Zugehörigkeit der Tatrichter zum für die Beurteilung maßgeblichen [X.] führt dazu, dass es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses bedarf (vgl. [X.] GRUR 2019, 522 [X.]. 33 – [X.]; 2016, 83 [X.]. 52 – Amplidect/ampliteq; [X.], 215 [X.]. 14 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker; [X.]Z 194, 314 [X.]. 32 – [X.] Urt. v. 14. Januar 2010 - [X.]/08 [X.]. 23 – [X.]; [X.]Z 156, 250, 255 – Marktführerschaft).

bbb) Obwohl Biere zu den Produkten des täglichen Lebens zählen, kommt es entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht allein auf das Verständnis des [X.] an.

(1) Denn für die Beurteilung der Frage, ob ein absolutes Schutzhindernis vorliegt, ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.] auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] als maßgebliche [X.]e abzustellen (vgl. [X.] [X.], 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 682 [X.]. 23 - 25 – [X.]; GRUR 1999, 723 [X.]. 29 – [X.] [[X.]]).

(2) Biere und Brauereiprodukte werden auch vom Getränkefachhandel und von [X.] nachgefragt, weil sie diese Waren selbst einkaufen und für den Weiterverkauf oder die Veräußerung an den Endkunden anbieten.

(3) Auch bei diesen Fachkreisen kommt es nicht auf das Verständnis einzelner konkreter Personen an, die diesem Kreis zuzurechnen sind, sondern auf den Durchschnittsadressaten, weil auch der [X.] eine normative Kunstfigur darstellt. Auch in diesem Fall hat die tatrichterliche Feststellung eines bestimmten Verkehrsverständnisses stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Wege einer juristischen Bewertung der auffindbaren Nachweise zu erfolgen ([X.] 25 W (pat) 10/16 – Sallaki; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 [X.]. 49; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 14 [X.]. 455). Das erforderliche Erfahrungswissen kann das Gericht grundsätzlich auch in einem solchen Fall haben ([X.] GRUR 2014, 1211 [X.]. 19 – [X.]). Denn die eigene Sachkunde kann sich aus der beruflichen Tätigkeit des Richters als Mitglied eines für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Spezialspruchkörpers ergeben ([X.] GRUR 2013, 1052 [X.]. 29 – [X.]; GRUR 1976, 698, 699 – [X.]). Der hiesige Senat, dem die Leitklasse 32 seit Jahrzehnten zur Entscheidung zugewiesen ist, und dessen Mitglieder seit Jahren mit [X.] befasst sind, hat aufgrund seiner besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben, um das Verkehrsverständnis der vorgenannten Fachkreise selbst beurteilen zu können. Er stützt sich zudem bei der Bestimmung des Verkehrsverständnisses auf umfangreiche Recherchebelege.

bb) Die angemeldete Wortfolge „[X.] [X.]“ setzt sich aus den [X.] Wörtern „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

[X.]) Das Substantiv „[X.]“ mit der Bedeutung [X.]“ gehört zum [X.] Grundwortschatz (www.dict.leo.org/englisch-deutsch/stone; [X.], Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 2. Aufl. 1977, [X.]) und ist daher auch dem inländischen Durchschnittsverbraucher bekannt (vgl. [X.] GRUR 2018, 89 [X.]. 113 – [X.]), dessen [X.] Sprachkenntnisse auch wegen der Häufigkeit von Reiseaufenthalten in [X.] und [X.] sowie der Verbreitung der [X.] Sprache in der Werbung und im [X.] nicht zu gering veranschlagt werden können ([X.] 27 W (pat) 515/17 – cream; 26 W (pat) 501/15 – [X.]). Vorliegend kommt für ein erleichtertes Verständnis hinzu, dass das [X.] Wort [X.]“ nur im Vokal abweicht. Diese Bedeutung ist dem [X.]n Verbraucher derart präsent und geläufig, dass er entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht auf die Idee kommt, noch zusätzliche Gedankenschritte vorzunehmen, um zu einer „kernigen Markenbotschaft“ zu gelangen. Als [X.]“ wird eine „feste mineralische Masse (die einen Teil der Erdkruste ausmacht)“ oder ein mehr oder weniger großes Stück davon, das sich in großer Zahl in und auf der Erdoberfläche befindet, bezeichnet (vgl. [X.] 33 W (pat) 188/01 – Art of [X.]; https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]). Das [X.] Substantiv kann aber auch „Baustein“ bedeuten und stellt die Kurzform für „Schmuckstein“, „Edelstein“, „Grabstein“ oder „Spielstein“ dar. Es kann ferner [X.] der [X.]frucht“ bedeuten. Im Rasenkraftsport wird ein „Quader aus Metall, mit dem beim [X.]stoßen gestoßen wird“, als [X.]“ benannt. In der Medizin bezeichnet er ein „Konkrement ([X.] Gallenstein, [X.])“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/[X.]). In [X.] und in [X.] ist es ein häufig vorkommender Orts- und Familienname (https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]_(Familienname); https://de.wikipedia.org/wiki/[X.]).

bbb) Das [X.] Wort „Brewing“ wird als Nomen mit „Brauen“, „Bierbrauen“, „Brauereitechnik“, „[X.]“ oder „[X.]“ übersetzt (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/brewing; www.linguee.de/deutsch-englisch/search?source=auto&query=brewing; https://en.wikipedia.org/wiki/Brewing). Als Partizip Präsens des [X.] Verbs „to brew“ bedeutet es „gärend“, „[X.]“, „ziehend“, „kochend“, „aufbrühend“ oder „brauend“ https://www.linguee.de/deutsch-englisch/search?source=auto&query=brew; https://dict.leo.org/englisch-deutsch/brew). Wie die Markenstelle bereits festgestellt hat, ist das Wort „brewing“ vor allem im Zusammenhang mit dem Bierbrauen bereits vor dem Anmeldezeitpunkt in den [X.]n Sprachgebrauch eingegangen, wie [X.] im Begriff „Homebrewing“ für das Selbstbrauen von Bier oder beim Gütesiegel „Slow Brewing“, mit dem seit 2011 u. a. [X.] Brauereien ausgezeichnet werden. Dies belegt auch eine weitere, vom Senat durchgeführte und in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2020 überreichte [X.]recherche ([X.]. 213 – 228 GA):

- „HOME[X.]: Kann jeder, eigentlich. … die Grundlagen des Homebrewing sind nicht schwer. [X.], leidenschaftliche Hobbybrauerin und [X.] Freundin aus [X.], erklärt sie. (https://www.hopfenhelden.de/craft-beer-homebrewing/);

- „Bier selber brauen – Infos, Tipps und Tricks für leidenschaftliche Hobbybrauer und alle, die Homebrewing einfach mal ausprobieren wollen. …“ (https://www.hopfenhelden.de/tag/bier-selber-brauen/);

- „Bier-Brauen auf Knopfdruck … Die Nachfrage nach [X.] hält ebenso an wie der Trend zum Homebrewing. …“ (13. Juli 2016, https://www.falstaff.de/nd/bier-brauen-auf-knopfdruck/);

- „Homebrewer aus Kronesien – [X.] … Bitter! Er war unglaublich bitter. Der erste Homebrew, den [X.] in Flaschen abfüllte, … fast untrinkbar war. … Als ich dann noch ein Haus mit Terrasse bezog und die Hombrewer-Szene in [X.] so richtig Fahrt aufnahm, da wurde ich dann mehr und mehr zum Homebrewer mit Leib und Seele!“ … Mit seiner erfolgreichen Heimbrauerei will [X.] nun auch Preise gewinnen. …“ (3.6.2015, https://blog.krones.com/craftbeer/de/homebrewer-aus-kronesien-joerg-wekenborg/;

- „Craft Bier – Have Fun (Teil 1 [X.]) … Homebrewing – Die Anfänge des Craft Bier Brauens … lagen im Homebrewing. Daher ist es aus meiner Sicht mehr als legitim, den Craft Bier [X.]og mit einem [X.]ick auf das Homebrewing zu starten. … Leider wurde das Homebrewing in vielen Ländern aber gesetzlich reglementiert bzw. erschwert. …“ (10. April 2013, https://www.craftbierblog.de/craft-bier-have-fun-teil-1-von-2/).

Vor diesem Hintergrund allgemein zugänglicher Informationsquellen hat auch der Durchschnittsverbraucher „Brewing“ mit der Tätigkeit „Brauen“, nicht aber mit dem Endprodukt „[X.]“ oder „Brau“ in Verbindung gebracht, wie die Anmelderin meint. Erst recht weiß der inländische Durchschnittsverbraucher nicht, dass es, wie es die Beschwerdeführerin behauptet, in [X.] übliche Kennzeichnungspraxis ist, das Wort „Brewing“ im Zusammenhang mit Personen- oder Ortsnamen zur Bezeichnung einer „Brauerei“ zu benutzen. Ebenso wenig ist ihm die Brauerei der [X.] Anmelderin selbst bekannt. In der Verbindung mit „Brewing“ und im Zusammenhang mit Biersorten wird „[X.]“ vom inländischen Verbraucher nicht als Eigenname wahrgenommen.

cc) Das angemeldete Gesamtzeichen „[X.] [X.]“ mit den Bedeutungen [X.] Brauen“, [X.] Bierbrauen“, [X.] [X.]“ oder [X.] Brauereitechnik“ ist schon vor dem maßgeblichen Anmeldetag vom angesprochenen Durchschnittsverbraucher und erst recht vom [X.] im Sinne von [X.]bierbrauen“, [X.]brautechnik“ oder [X.](bier)brauverfahren“ übersetzt und verstanden worden. Denn aufgrund der Berichterstattung in allgemeinen Medien vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt ist das sog. [X.]bierbrauverfahren nicht nur den Fachkreisen wieder ins Bewusstsein gebracht, sondern auch einem erheblichen Teil der Endverbraucher bekannt gemacht worden.

[X.]) Bei der „[X.] mit [X.]en“ bzw. beim sog. [X.]bierbrauen, deren Produkt als [X.]bier“ bezeichnet wird, wird die Maische, auch Würze, vermittels heißer [X.]e erhitzt. Nach dem Abkühlen kommen die [X.]e, an denen die [X.] der Maische karamellisiert sind, zusammen mit dem [X.] in den [X.]. Dort wird der an den [X.]en karamellisierte Zucker wieder gelöst und anschließend vergoren. Der karamellisierte Zucker führt zu einem malzig-runden Geschmack, der sich gut mit der zart-bitteren Hopfennote des [X.]biers paart. In Zeiten, bevor es feste Metallgefäße und [X.]pfannen gab, waren glühende [X.]e die einzige Möglichkeit, größere Flüssigkeitsmengen zu erhitzen. Noch bis zum 20. Jahrhundert braute man in [X.] und der [X.] nach diesem Verfahren. Obwohl die Technik durch die Einführung von Kupferkesseln überflüssig geworden war, wurde sie wegen ihrer Wirkung auf den Geschmack beibehalten (vgl. www.kochwiki.org/wiki/Bier:[X.]bier, Anlage 20 zum zweiten gerichtlichen Hinweis; alle im Folgenden genannten Anlagen(konvolute) sind solche zu den Senatshinweisen); https://www.tz.de/muenchen/stadt/tz-serie-geheimnis-steinbiers-451851.html, [X.], Anlage 22; [X.], [X.], 1994, [X.], Anlage 4).

bbb) 2007 begann das Familien-Brauhaus [X.] aus [X.] in [X.] wieder mit der [X.]bierherstellung. Über diese [X.]bierbrauerei wurde sowohl in der allgemeinen Presse als auch in Foren fachlich interessierter Bierkonsumenten vor dem Anmeldezeitpunkt berichtet:

- [X.]bier original des Brauhauses [X.]“ – Eigentlich wollte ich bei meinem heutigen Kurztrip nach [X.] mal ein Bier der [X.] mitbringen. Doch wie ich so durch den Einkaufsmarkt bummle um noch was zu besorgen, kann ich meine Augen nicht von dieser Flasche lösen. Allmächd, was is des. Ein [X.]bier! Das Brauhaus [X.] braut ja richtig interessante Biere! …“ (https://[X.]/2009/05/steinbier-original-des-brauhauses-leikeim/, Mai 2009, Anlage 6);

- „tz-Serie: Das Geheimnis des [X.]biers – Eines der ältesten Brauverfahren der Welt drohte in Vergessenheit zu geraten – im oberfränkischen [X.] lässt die Brauerei [X.] es wieder aufleben (https://www.tz.de/muenchen/stadt/tz-serie-geheimnis-steinbiers-451851.html, 23. August 2009, Anlage 22);

- „Brauerei [X.]/[X.]: [X.]bier ([X.]) … Last but not least: Der [X.] (www.bierclub.de) wählte das [X.]bier zum Bier des Jahres 2010. Wenn das mal kein Happy-End einer langen [X.] ist.“, ([X.]/, 13. Januar 2011, Anlage 18);

- „Geschaffen durch Feuer und [X.]“ … Den Anfang unserer Serie „[X.]“ über Biere im [X.] macht ein Bier aus einer der bekanntesten Brauereien im Landkreis, das [X.]bier des Familienbrauhauses [X.] in [X.] ([X.] Tagblatt vom 22. Januar 2016, https://www.obermain.de/lokal/lichtenfels/art2414,386289, Anlage 23);

- Am 3. März 2012 zeigte ein Film des [X.] unter dem Titel „[X.]bier und Kirschmännla“, wie das [X.]bier dort gebraut wird (vgl. https://www.abseits-bamberg.de/2008/08/steinbier.html, Café Abseits vom 26. August 2008, Anlage 1).

ccc) Diese alte Bierbrautechnik ist vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 17. November 2016, über die Berichterstattung über die [X.]-Brauerei hinaus Gegenstand zahlreicher Berichte in allgemein zugänglichen Medien gewesen. Neben den bereits unter [X.]) und bbb) genannten Veröffentlichungen (tz-Serie; [X.] Tagblatt; Film des [X.]) und Besprechungen fachlich interessierter Bierkonsumenten ([X.]; bierscout.de) wird auf die mit Hinweis vom 30. September 2019 und mit [X.] vom 2. Januar 2020 ([X.]. 151 – 153 GA) übersandte [X.]recherche des Senats hingewiesen:

- „hallo wollte inhaltlich darauf zurückkommen, daß versucht wird ein „[X.]bier“ zu brauen. …“ (https://hobbybrauer.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthread&tid=3997, 20. Dezember 2006, Anlage 25);

- „Bier: Handwerk hat goldenen Boden … Aber auch alte [X.] Biersorten wie [X.]bier oder Gose, ein ost[X.]s Sauerbier, so Walthall, wollen sie bald nachbrauen …“ ([X.], 19. Juli 2013, Anlage 21);

- „[X.] Studenten brauen zweitbestes Bier der Welt – Mit ihrem [X.]bier errangen zwölf Mitglieder der [X.] "Carl-Wilhelms-Bräu" den zweiten Platz beim vierten internationalen Brauwettbewerb in [X.].“ (https://www.braunschweiger-zeitung.de/braunschweig/article151164195/[X.]-Studenten-brauen-zweitbestes-Bier-der-Welt.html, 24. September 2013, Anlage 24);

- „Bier: [X.]bier … Mit den modernen Braumethoden verschwand das [X.]bier immer mehr, bis in den letzten Jahrzehnten der Trend zu traditionellen Bieren einsetzte, in deren Zug auch das [X.]bier wieder hergestellt wurde. Als Hochburg des [X.]bieres kann man im [X.] Raum [X.] und auch Baden-Württemberg ansehen.“ (https://www.kochwiki.org/wiki/Bier:[X.]bier, 30. Januar 2015, Anlage 20);

- „Spiel mit dem Feuer: [X.] [X.]bier“; Rekonstruktion eines Brauverfahrens – Im Gegensatz zum heutigen [X.]bier, bei dem fertige Bierwürze mit glühenden [X.]en „gestachelt“ wird, wurde beim historischen Kärntner [X.]bier auch die Maische nur mithilfe heißer [X.]e erhitzt, dafür wurde auf eine anschließende Würzekochung verzichtet. …“ (https://braumagazin.de/article/spiel-mit-dem-feuer-kaerntner-steinbier-rekonstruiert/, [X.] 2016, Anlage 5);

- „Die [X.] hat mit ihrer über 400jährigen Geschichte eine lange Brautradition. Seit dem Jahre 1607 wird vor den Toren der [X.] Klagenfurt Schleppe Bier gebraut. In einem Zehentverzeichnis der Pfarre [X.] aus dem Jahre 1607 wird das Anwesen "Schleppe" erstmalig als Brauerei erwähnt. Das Bier, das damals dort gebraut wurde, war - nach [X.] Gepflogenheit - ein [X.]bier. Das [X.]bier war schon damals Volksgetränk Nummer 1 und in jeder Munde. …“ (http://www.schleppe.at/1607-1827-schleppe.html, 2. August 2016, Anlage 26);

- „Brauereifest und Hammerseelauf – Mehr als Bier und Brotzeit … Im Hof der Brauerei war eine [X.] Brauerei aufgebaut. Da packte der erste Braumeister von 1758, [X.] ([X.]) extra seine [X.] Brauerei aus, um ein besonderes [X.]bier "köcheln". Zu den Klängen der "Spielleut von [X.]" genossen viele Gäste, die den ganzen Sonntag über den Biergarten gut füllten, am historischen Eck einen Weizenbock. So könnte der bereits 1760 verblichene Braumeister [X.], mit seinem Neffen, dem berühmten Pater [X.] (beide aus [X.]) im Schlepptau, gebraut haben. Die "Grusligen Hammerschmiedsgselln" vom Ring der Eisenzeit passten gut dazu. …“ ([X.]; 20. August 2016, Anlage 8);

- „Der Bier-Rebell – Braumeister [X.] … Jetzt im September gibt es den „[X.]“, ein sogenanntes [X.]bier. Früher waren [X.]pfannen aus Holz und konnten nicht direkt beheizt werden. Das [X.]bierverfahren war die einzige Möglichkeit zum Erhitzen des [X.]es in Holzgefäßen. [X.] verwendet dazu Rhöner Basalt, die er über Holzfeuer auf 800°C erhitzt und dann in die Würze lässt, um diese zum Kochen zu bringen. Am heißen [X.] karamellisiert der Malzzucker und bildet eine feine Schicht. Bei der Nachgärung und Reifung des Bieres werden die karamellisierten Basalt-Säulen in die Lagertanks gehängt, der Zucker löst sich dann wieder. Das gibt dem [X.] dann den typischen, unverwechselbaren Geschmack. …“ ([X.], 14. September 2016, Anlage 7).

ddd) Hinzu kommt, dass [X.]bier vor dem Anmeldezeitpunkt auch vertrieben und beworben worden ist, wie die nachfolgenden mit dem [X.] vom 2. Januar 2020 übersandten Belege verdeutlichen:

- Geschaffen durch Feuer und [X.] – Nach einem der ältesten Brauverfahren der Welt wird die Bierwürze durch Zugabe von glühenden [X.]en erhitzt. Bei diesem Brauverfahren karamellisiert ein Teil des [X.] und verleiht so unserem [X.]bier eine einzigartige Karamelnote. Gebraut nach dem [X.] Reinheitsgebot. Einzigartig, karamellig – das [X.]bier von [X.] ([X.], 27. April 2008, Anlage 17; [X.], 11. Juli 2010, Anlage 14; [X.], 12. Februar 2016, Anlage 13);

- „[X.] für das Brauhaus [X.] aus [X.]! Aus über 200 Bieren wurden mit dem [X.]bier, dem Hanfbier und der [X.] gleich drei Biere von Braumeister [X.] ausgezeichnet: das [X.]bier wurde neuer Staatsmeister in der Königsklasse “[X.]”, das Hanfbier gewann den Staatsmeistertitel in der Kategorie “Kreativbiere” knapp vor der [X.] auf Platz 2! …“ ([X.]/, 29. Juni 2011, Anlage 11);

- „Steel & Oak Brewing and Freigeist Bierkultur [X.]bier Lager” ([X.]/, 6. November 2016, Anlage 19).

Abgesehen davon, dass die meisten Belege aus [X.] stammen, bestehen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine Bedenken, auch Belege heranzuziehen, die nicht von [X.]n [X.]seiten stammen. Die [X.] und internationalen [X.]seiten können im Inland aufgerufen werden, sind in [X.]r bzw. [X.]r Sprache gehalten und richten sich auch an den [X.]n Verkehr. Aufgrund der immer weiter voranschreitenden Mobilität der Verbraucher und der größeren Internationalisierung des Handels in einem geeinten [X.] ist anzunehmen, dass sich der Verkehr auch für Produkte aus dem ([X.]) grenznahen Ausland interessiert (vgl. [X.] 26 W (pat) 6/15 – Urban Drinks; 26 W (pat) 545/13 – Lust auf Farbe; 33 W (pat) 38/10 – Bimber).

dd) Aufgrund der nachgewiesenen Berichterstattung vor dem Anmeldezeitpunkt trifft es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu, dass dieses Brauverfahren nur einzelnen, wenigen Spezialisten bzw. einem „sehr kleinen, hochspezialisierten Kreis von [X.], [X.] und studierten [X.]“ bekannt gewesen ist. Vielmehr ist das – wenn auch seltene – Brauverfahren mit historischem Hintergrund durch allgemeine Medienberichte breiten Bevölkerungskreisen nahegebracht worden, so dass einem erheblichen Teil der Endverbraucherkreise ein Verfahren, bei dem Bier in irgendeiner [X.]e unter Einsatz von [X.]en gebraut wird, bekannt gewesen ist. Es muss daher davon ausgegangen, dass auch Durchschnittsverbraucher „[X.] [X.]“ nicht als eine Fantasieangabe, sondern als einen im Vordergrund stehenden Sachhinweis darauf wahrgenommen haben, dass beim Brauen der so gekennzeichneten konkreten Biersorten [X.]e irgendeine Rolle spielen, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist, wie die Anmelderin selbst ausgeführt hat. Denn der Durchschnittsverbraucher kennt die genauen Herstellungsprozesse der in Rede stehenden Biersorten nicht und kann deren Brauen mithilfe von [X.]en nicht ausschließen. Das Anmeldezeichen eignet sich somit bereits zur Täuschung des objektiv abgrenzbareren [X.]es der Durchschnittsverbraucher.

ee) Das Anmeldezeichen vermittelt aber auch dem angesprochenen [X.], dem das alt hergebrachte [X.]bierbrauverfahren erst recht geläufig ist, den Eindruck, es handele sich um Biere, die nach diesem Verfahren gebraut worden sind und über den damit verbundenen durch Rauch- und Karamellnoten geprägten Geschmack verfügen, obwohl dies nicht den Tatsachen entspricht, weil die nunmehr beanspruchten Biersorten ohne [X.]e und in anderer [X.]e gebraut werden.

[X.]) Soweit im „großen Lexikon vom Bier von 1998 von [X.] und in der „Illustrierten BIER ENZYKLOPÄDIE“ von [X.] von 2001 die Begriffe [X.]bier“, [X.]bierbrauen“ oder [X.]brautechnik“ nicht auftauchen, ist dem entgegenzuhalten, dass das Verfahren der [X.]bierherstellung in anderen Fachbüchern zu Bier und Braukunst unter dem Begriff [X.]bier(e)“ behandelt und beschrieben worden ist (vgl. [X.]/[X.], Die Biere [X.]s, 2. Aufl. 1993, [X.]: „… Rauchenfels [X.]bier … es wird nämlich mit durch glühende [X.] erhitztem [X.] gebraut. …“, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2020; [X.], [X.] Brauer & [X.], 8. Aufl. 1998, [X.], Anlage 2; [X.], BIER – [X.] und Europäische Braukunst, 1997, [X.], Anlage 3; [X.], [X.], 1994, S. 238 f., Anlage 4). Im Übrigen genügt die allgemeine Berichterstattung über das wiederbelebte, historische Brauverfahren vor dem maßgeblichen Anmeldetag erst recht für eine ausreichende Information der Fachkreise.

bbb) Damit ist das Anmeldezeichen am 17. November 2016 geeignet gewesen, auch den [X.] über ein wesentliches Kriterium der Beschaffenheit und Herstellungsweise der konkret aufgeführten Biersorten zu täuschen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsadressat des angesprochenen Getränkefachhandels und des Gastronomiefachverkehrs am Anmeldetag über alle Einzelheiten der verschiedenen Herstellungsverfahren sämtlicher [X.]r und ausländischer Biersorten informiert gewesen ist mit der Folge, dass er die Verwendung von [X.]en beim Brauvorgang dieser Bierstile sofort und mit Bestimmtheit ausschließt.

(1) Das kann, wenn überhaupt, nur von einem sehr kleinen Kreis von [X.] erwartet werden.

(1.1) Die Studiengänge Brau- und Getränketechnologie oder Brauwesen werden nur an wenigen [X.]n Hochschulen angeboten, die jährlich nur etwa 50 Absolventen haben (https://ranking.zeit.de/che/de/studiengang/41057?wt_ref=https%3A%2F%2Fwww.google.com%2F&wt_t=1645885228750).

(1.2) Daneben gibt es sog. [X.], die sich in ein- oder mehrwöchigen Kursen bei [X.] nur ein Grundwissen aneignen, das sie ständig erweitern müssen (https://de.wikipedia.org/wiki/Biersommelier). Der wohl wichtigste Aspekt dieser Kurse ist dabei aber nicht das jeweilige Herstellungsverfahren, sondern vor allem die Sensorikschulung ([X.]). Biersommelier ist zudem auch gegenwärtig noch ein relativ junges Berufsbild in [X.] ([X.]/). Zum Anmeldezeitpunkt war die Zahl der [X.]n Biersommeliers daher noch sehr überschaubar. Bei der [X.]n Meisterschaft nahmen 2017 nur ca. 70 Personen teil (https://welt-der-biere.com/2017/02/15/[X.]-meisterschaft-der-biersommeliers/).

(1.3) Die Spezialkenntnisse dieser wenigen [X.] können daher nicht dem Durchschnittsadressaten des Getränkefachhandels und Gastronomiefachverkehrs zugerechnet werden.

(2) Ferner ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der „craft beer“ - Bewegung, die sich mit handwerklich hergestelltem Spezialbier befasst, auch schon vor dem Anmeldezeitpunkt eine Vielzahl neuer Bierkreationen auf den Markt gelangt war (https://slow-brewing.com/blog_post/internationaler-craft-beer-award-2016/; [X.]/), die selbst dem Getränkefachhandel und dem Gastronomiefachverkehr nicht geläufig sein konnten und bei deren Herstellung auch [X.]e hätten zum Einsatz gekommen sein können.

ff) Mit der Täuschung von Durchschnittsverbraucher und [X.] wird die von der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Literatur (BeckOK [X.]/[X.], 28. [X.] 1.1.2022. § 8 [X.]. 583 = BeckOK [X.]/[X.], 32. [X.] 1.1.2023, § 8 [X.]. 608 und [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 [X.]. 259 = [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 8 [X.]. 259) angenommene [X.] von 10 % bis 15 % sogar weit überschritten. Im Übrigen

reicht es aus, wenn ein erheblicher Teil der angesprochenen Kreise getäuscht wird. Eine quantitative Festlegung ist weder möglich noch erforderlich.

c) Die Täuschungseignung ist auch ersichtlich im Sinne von § 37 Abs. 3 [X.], weil sie unter Zuhilfenahme des vorliegenden [X.] ohne weiteres erkennbar ist (28 W (pat) 263/07 – [X.] IN 1900 dt TRADE MARK) und keine Verwendung des [X.] in einem sachlichen Zusammenhang mit Bieren denkbar ist, die nicht täuschend wäre (vgl. [X.] 30 W (pat) 246/04 – cashbox; 26 W (pat) 36/01 – [X.] = [X.]E 45, 1, 3; 30 W (pat) 170/00 – [X.] schnell & einfach; 30 W (pat) 517/19 – JobDate). Dies gilt auch unter Berücksichtigung einschlägiger Kennzeichnungsgewohnheiten. Bei Bieren werden Angaben auf der Vorder- und Rückseite der Flaschen-, Dosen- oder Fassetiketten angebracht. In jedem Fall wird der angesprochene Verkehr das Anmeldezeichen auf den Etiketten als Hinweis auf eine [X.] mit [X.]en auffassen. Ein in der angemeldeten Form täuschendes Wortzeichen wird nicht dadurch eintragbar, dass möglicherweise mittels erläuternder Zusätze bei der Benutzung die Irreführungsgefahr ausgeschlossen werden könnte ([X.] 28 W (pat) 546/10 – [X.]; 26 W (pat) 37/01 = [X.]E 45, 1, 3 – [X.]). Selbst wenn es zutreffen sollte, dass auf den Etiketten von Bier, das mittels [X.]brautechnik erzeugt worden ist, regelmäßig der Begriff [X.]bier“ verwendet wird, würde dies von den inländischen [X.]en nur als übersetzende und/oder wiederholende Erläuterung des [X.] aufgefasst, sie aber nicht zur Wahrnehmung der Bezeichnung „[X.] [X.]“ als Unternehmenshinweis veranlassen.

d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die angemeldete Wortfolge „[X.] [X.]“ zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt nicht einmal vom [X.] als Eigenname verstanden worden, weshalb die Sachlage nicht von der „Kombucha“-Entscheidung des [X.] (26 W (pat) 37/01 = [X.]E 45, 1) abweicht.

Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass dem inländischen [X.] die Anmelderin selbst, also die [X.], zum Anmeldezeitpunkt, dem 17. November 2016, bekannt gewesen ist. Der einzige Beleg in Form der nur informellen Einschätzung der Geschäftsführerin des [X.] in der E-Mail vom 11. August 2020

„Wir können aber aus fachlicher Sicht die Lage so einschätzen, dass tendenziell die meisten Leute in [X.] und auch in [X.],[X.]' als Marke kennen und nicht mit der Herstellung von [X.]bier assoziieren. Dies aber als informelle Einschätzung.“

reicht dafür nicht aus. Sie ist keine offizielle Stellungnahme des Verbandes und enthält keine Begründung. Ferner handelt es sich nur um die Kenntnis eines sehr kleinen Kreises von [X.] und die Erklärung ist ca. vier Jahre nach dem maßgeblichen Anmeldetag erfolgt. Außerdem liegt nur bei der vollständigen Bezeichnung „[X.] Company“ durch den Zusatz „Company“ ein Hinweis auf eine bestimmte Brauerei nahe, während der angemeldeten Wortfolge dieser Zusatz fehlt. Selbst wenn zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführerin eine der zehn größten [X.] Brauereien in [X.] ist, hat sie eine hohe Bekanntheit im Inland nicht belegt.

e) Ein Verständnis als Eigenname aufgrund der besonderen Kennzeichnungsgewohnheiten in [X.], wonach es üblich sei, das Wort „Brewing“ im Brauereinamen zu verwenden, kommt auch aus Sicht des [X.]s nicht in Betracht. Die von der Beschwerdeführerin aufgeführten [X.] Brauereinamen, wie [X.] „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]”, „[X.]”, „[X.]”, „[X.]“, „[X.] Co.“ oder „[X.]“ sind vom Aufbau her nicht vergleichbar, weil es sich bei den dem Wort „Brewing“ vorangestellten Personen- und Ortsnamen nicht – wie hier „[X.]“ – um eine zweideutige Angabe handelt. Die wenigen Firmenbezeichnungen lassen schon mangels zeitlicher Angaben nicht auf eine allgemeingültige Kennzeichnungsgewohnheit in [X.] zum Anmeldezeitpunkt schließen. Ferner lassen sie keine Rückschlüsse darauf zu, dass eine solche zumindest dem angesprochenen [X.] in [X.] zu diesem Zeitpunkt geläufig gewesen ist.

f) Aber selbst wenn der Durchschnittsadressat des [X.]s die angemeldete Wortfolge als Namen einer (bekannten) Brauerei auffasste und/oder das konkrete Herstellungsverfahren eines jeden der nunmehr betroffenen Biersorten kennen würde, änderte dies nichts an der [X.] für den objektiv abgrenzbaren [X.] des [X.], dessen Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. für den [X.]: [X.] [X.] 2013, 110 [X.]. 71 – [X.]/[X.] [[X.]]; GRUR 2010, 534 [X.]. 30 – Prana Haus/[X.] [[X.]]; [X.], 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 682 [X.]. 26 – [X.]; [X.] 26 W (pat) 507/17 – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – Rapido).

g) Das Anmeldezeichen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht mit der Wortmarke „[X.]“ ([X.]. 1998, 371) vergleichbar. Dort ist eine Irreführungsgefahr verneint worden, weil das [X.] Wort „[X.]“ als Phantasiewort aufgefasst werden könne und der mehrdeutige Begriffsgehalt des [X.]n Wortes „Kristall“, geschliffenes Glas oder eine bestimmte, von regelmäßigen Flächen gebildete Form, für die beanspruchten Kunststoffwaren für Haushalt und Küche wegen der weiten Abweichung in ihrer stofflichen Beschaffenheit nicht täuschend wirken könne.

h) Auch ohne gesonderten Vortrag oder Nachweise der Anmelderin geht der Senat in Übereinstimmung mit ihr davon aus, dass die Ausführungen über die von der [X.]brautechnik abweichenden Herstellungsprozesse auch für die Waren „[X.], [X.], [X.], Kölsch, Weizen, Light Bier, Diätbier, Alkoholfreies Bier, Roggenbier“ gelten, so dass auch insoweit aus Sicht der angesprochenen inländischen [X.]e eine ersichtliche Täuschung vorliegt.

Aber selbst dann, wenn eine Produktion dieser Biersorten im [X.]bierbrauverfahren möglich wäre, wäre zwar eine [X.] gemäß § 8 Abs. 2 [X.] [X.] zu verneinen, aber es wäre das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) gegeben, weil dann das Anmeldezeichen nur darauf hinweisen würde, dass es sich um ([X.]-)Biere handele, die mittels dieser traditionellen [X.] produziert worden sind. Damit würde sich die beanspruchte Wortfolge in einer schlagwortartigen Sachaussage über Beschaffenheit und Herstellungsweise der Produkte erschöpfen und nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen wahrgenommen.

2. Für die zurückgewiesenen Dienstleistungen der [X.] ist die angemeldete Wortfolge „[X.] [X.]“ nicht unterscheidungskräftig.

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] GRUR 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.] GRUR 2018, 932 [X.]. 7 – #darferdas? I; GRUR 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 15 – Pippi-Lang-strumpf-Marke).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] GRUR 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen [X.]e lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] a. a. [X.]. 8 – #darferdas? I; [X.], 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.]n Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. [X.]. 12 – [X.]; GRUR 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] a. a. O. – #darferdas? I; a. a. O. – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.], 146 [X.]. 32 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 16 – [X.]).

b) Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das Anmeldezeichen in Bezug auf die versagten „Dienstleistungen zur Verpflegung; Verpflegung von Gästen in Restaurants, Bars und Cocktail-Bars“ der [X.] nicht. Denn die angesprochenen [X.]e haben ihm schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 17. November 2016, ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur eine Sachaussage über deren Gegenstand entnommen, es aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis aufgefasst.

aa) Die zurückgewiesenen Dienstleistungen aus dem Bereich der Gastronomie richten sich an breite [X.]e (vgl. [X.] 27 W (pat) 533/18 – [X.]; 27 W (pat) 552/16 – DER [X.] [X.]; 25 W (pat) 514/13 – Wo Genuss entsteht; 27 W (pat) 547/10 – [X.]), nämlich sowohl an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher als auch an gewerbliche Kunden.

bb) Im Rahmen dieser Verpflegungsdienstleistungen der [X.] können in einem [X.]brauverfahren produzierte Biere, sog. [X.]biere, angeboten werden.

cc) Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit sowohl des Elements „[X.]“ als auch des Bestandteils „[X.]“ beruft, steht dem entgegen, dass die angesprochenen [X.]e das Anmeldezeichen in seiner konkreten Kombination „[X.] [X.]“ und im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Verpflegungsdienstleistungen auf Anhieb und ausschließlich als Hinweis auf ein Bier verstehen, das in einem Brauverfahren hergestellt worden ist, bei dem [X.]e in irgendeiner [X.]e zum Einsatz kommen. Aber selbst wenn der inländische [X.] „Brewing“ als Hinweis auf eine Brauerei und „[X.]“ als Eigenname und/oder das Unternehmen der Anmelderin unter dieser Bezeichnung kennen würde, reicht es für die Verneinung der Unterscheidungskraft aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet ([X.] [X.], 146 [X.]. 32 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 680 [X.]. 38 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] GRUR 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]).

dd) Allein der Umstand, dass die angemeldete Wortfolge „[X.] [X.]“ lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht der Annahme eines Schutzhindernisses nicht entgegen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen ([X.]. 2019, 356 – Vermögensmanufaktur; [X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 16 – [X.]; [X.] 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten).

ee) Dem Anmeldezeichen fehlt es auch an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten ([X.] [X.], 674 [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; [X.], 680 [X.]. 39 - 41 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] GRUR 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]). Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der [X.] wegführt. Sie ist nach [X.]m Verständnis sprachüblich gebildet, weil sie dem bekannten Begriff „Homebrewing“ ähnelt. Die angemeldete Kombination beschränkt sich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile, weil sie im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Verpflegungsdienstleistungen nur schlagwortartig deren Gegenstand charakterisiert, nämlich Biere, die mittels [X.](en) gebraut bzw. im [X.](bier)brauverfahren hergestellt werden. Die getrennte Schreibweise hat lediglich die Funktion eines werbeüblichen Stilmittels, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen. Sie besitzt keine kennzeichnende Eigenart und vermag daher nichts

an dem ausschließlich sachbezogenen Verständnis zu ändern (vgl. [X.] GRUR 2003, 963, 965 – [X.]/[X.]us; 24 W (pat) 522/16 – MILK BITS; 26 W (pat) 152/09 – [X.]; 25 W (pat) 9/09 – Winter Apfel; 32 W (pat) 20/05 – [X.]). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann aufgrund des vorliegenden Dienstleistungszusammenhangs und mangels Sinnhaftigkeit bei den angesprochenen [X.]en nicht der unklare semantische Eindruck entstehen, dass [X.]e gebraut werden“.

ff) Die Ausführung der Wortfolge „[X.] [X.]“ in Versalien kann ebenfalls keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist ([X.] GRUR 2008, 710 [X.]. 20 – [X.]; [X.] 26 W (pat) 521/20 – [X.]; 30 W (pat) 562/17 – [X.]; 26 W (pat) 528/17 – [X.]; 24 W (pat) 8/14 – [X.] [X.]; 30 W (pat) 56/12 – [X.]; 26 W (pat) 2/09 – LINKRANK).

3. Da schon die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4 [X.] vorliegen, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zum Anmeldezeitpunkt für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig gewesen ist.

4. Die von der Anmelderin angeführte Voreintragung rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die am 9. März 1981 für „Bier, [X.] und Porter“ der [X.] erfolgte Eintragung der Wortmarke „[X.]“ (1 015 144) liegt schon mehr als 34 Jahre zurück, so dass ihr noch ein anderes Verkehrsverständnis zugrunde gelegt worden sein dürfte. Hinzu kommt, dass diese Voreintragung vor der Rechtsprechungsänderung durch den [X.] in den Entscheidungen zu „[X.]” ([X.], 146 [X.]. 32) und „[X.]” ([X.], 680 [X.]. 38 – 42) ergangen ist, wonach ein Wortzeichen schon dann von der Eintragung ausgeschlossen werden kann, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreibt. Vor dieser Rechtsprechungsänderung konnte man die Auffassung vertreten, dass das Wortzeichen „[X.]“ mehrdeutig und daher unterscheidungskräftig ist. Denn es kann eine andere Bezeichnung für [X.]bier“ sein, aber auch ein (Bier-)Lager im [X.], wie [X.] einen Eiskeller, oder ein Lager aus [X.]en bezeichnen.

5. Auch die von der Beschwerdeführerin genannten Beschlüsse des [X.] zu „[X.]“ ([X.] 28 W (pat) 35/17 9 und „[X.]“ ([X.] 29 W (pat) 527/13) führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Wegen der Einzelheiten wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 3. März 2022 Bezug genommen.

6. Soweit die Anmelderin mit ihrem Vorbringen, dass sie als eine der zehn größten [X.] Brauereien in [X.] dort und in der [X.] in [X.] eine hohe Bekanntheit genieße, Verkehrsdurchsetzung geltend machen sollte, liegen die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vor.

a) Die Frage, ob eine Marke sich in den beteiligten [X.]en infolge ihrer Benutzung für die Waren und Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs. 3 [X.] durchgesetzt hat, ist aufgrund einer Gesamtschau der Gesichtspunkte zu beurteilen, die zeigen können, dass die Marke die Eignung erlangt hat, die in Rede stehende Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware damit von den Waren anderer Unternehmen zu unterscheiden ([X.] GRUR 1999, 723 [X.]. 54 – [X.] [[X.]]; GRUR 2014, 776 [X.]. 40 f. – [X.]r Sparkassen- und Giroverband/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 1167 [X.]. 31 – [X.]). Zu berücksichtigen sind dabei der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geografische Verbreitung, die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für die Marke sowie Erklärungen von Industrie- und Handelskammern und von anderen Berufsverbänden ([X.] a. a. [X.]. 51 – [X.] [[X.]]; a. a. [X.]. 41 – [X.]r Sparkassen- und Giroverband/[X.] [[X.]]; [X.] a. a. O. –[X.]). Wenn die Beurteilung der Verkehrsdurchsetzung besondere Schwierigkeiten aufwirft, kann die Frage der Unterscheidungskraft der Marke durch eine Verbraucherbefragung geklärt werden ([X.] a. a. [X.]. 53 – [X.] [[X.]]; [X.] a. a. [X.]. 32 – [X.]), die häufig das zuverlässigste Beweismittel zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung ist (vgl. [X.] a. a. [X.]. 32 – [X.]; [X.] GRUR 2014, 483 [X.]. 32 – test).

b) Zu diesen Gesichtspunkten fehlen sowohl hinreichender Vortrag der Beschwerdeführerin als auch Nachweise. Die E-Mail des [X.] reicht dafür nicht aus.

Meta

26 W (pat) 12/18

01.06.2023

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.06.2023, Az. 26 W (pat) 12/18 (REWIS RS 2023, 3533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3533

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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