Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.05.2023, Az. 26 W (pat) 40/20

26. Senat | REWIS RS 2023, 3715

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 109 726.4

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 22. Mai 2023 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

2

[X.] BRÄU

3

ist am 26. Oktober 2016 unter der Nummer 30 2016 109 726.4 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren der Klassen 32, 33 und 43 angemeldet worden.

4

Mit Beschlüssen vom 18. Mai 2017 und 30. März 2020, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für [X.] des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen der

5

[X.]: Biere;

6

Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung.

7

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich aus den beiden Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen. Der Begriff „Basalt“ bezeichne ein dunkles Ergussgestein, das hauptsächlich im [X.] zum Einsatz komme. Es könne aber auch beim [X.]bierbrauverfahren Verwendung finden, bei dem das Brauen unter Zugabe von erhitzten [X.]en, [X.] oder Basalt erfolge, um die Würze damit zu kochen. Das Wort „[X.]“ sei im Wesentlichen im süd[X.]n und [X.] Raum mit der Bedeutung „Bier“ verbreitet und werde ansonsten eher im Sinne einer „Brauerei“ verstanden. Das Anmeldezeichen werde vom Verkehr entweder als ein im [X.]bierbrauverfahren mit Basaltsteinen hergestelltes Bier oder als Brauerei, die mit Basaltsteinen braut, verstanden. Wie eine Internetrecherche ergeben habe, seien bereits zum Anmeldezeitpunkt die mit „[X.]“ bedeutungsgleichen Begriffe „Basaltbier“, „[X.]“ und „Granitbier“ verwendet worden. Die angemeldete Wortfolge bezeichne daher die Art und Beschaffenheit der beanspruchten Biere, indem sie darauf hinweise, dass diese im [X.]brauverfahren mit Basaltsteinen hergestellt und dadurch geschmacklich beeinflusst würden, oder dass sie von einer Brauerei stammten, die das [X.]brauverfahren mit Basaltsteinen anwende. Die angemeldeten Verpflegungsdienstleistungen könnten mittels dieser Getränke erbracht werden. Über diesen beschreibenden Sinngehalt hinaus könne dem Anmeldezeichen kein Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen entnommen werden. Entgegen der Ansicht der Anmelderin sei für das Verständnis als rein sachbezogene Angabe kein extremes, beim Durchschnittsverbraucher nicht vorhandenes Spezialwissen Voraussetzung. Denn der Verkehr sei durch die sog. Craftbeer-Bewegung an verschiedenste neuartige Brauverfahren und Geschmacksrichtungen sowie an das Wiederaufleben alter Brauverfahren wie dem [X.]bierbrauverfahren gewöhnt, so dass er der Wortbildung von „[X.]“ mit einem vorangestellten Sachbegriff wie hier „Basalt“ lediglich eine sachbezogene Bedeutung beimessen werde. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen mit dem Bestandteil „[X.]“ enthielten im Gegensatz zum vorliegenden Fall keinen Hinweis auf ein [X.]brauverfahren.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, das Anmeldezeichen sei ein origineller, kurzer und prägnanter Gesamtbegriff ohne Sachaussage über die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen. Eine Biersorte namens „Basaltbier“ existiere nicht. „[X.]“ sei außerhalb [X.] und [X.] nur ein Synonym für Brauerei, wie die Beispiele „[X.]“, „[X.]“, „Franziskaner-[X.], „[X.]“ und „[X.]“ zeigten. Dieser Auffassung folge offenbar auch der 26. Senat des [X.] in seinen Entscheidungen zu „Maxl [X.]“ (26 W (pat) 93/09 – [X.]/Maxl [X.]/Maxl) und „Wilhelmsbader [X.]“ (26 W (pat) 558/11). Lediglich am Wortanfang werde „[X.]“ im Sinne von Bier verwendet, wie beispielsweise bei den Kombinationen „[X.]-Rosl“ oder „[X.]stüberl“. Beim [X.]bierbrauverfahren, das Anfang des 20. Jahrhunderts fast gänzlich verschwunden war und bei dem eine spezielle Granitart und üblicherweise keine Basaltsteine eingesetzt würden, handele es sich um extremes Spezialwissen, das beim Durchschnittsverbraucher nicht vorhanden sei. Der [X.] enthalte keine Eintragung zu „[X.]bier“. Daher verstehe er das Anmeldezeichen als Hinweis auf die Herkunft aus einer bestimmten Brauerei. Die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen richteten sich an den normalen Endverbraucher, der Bier regelmäßig im Supermarkt, beim Getränkehändler oder am Kiosk kaufe bzw. dieses zum Verzehr direkt vor Ort in Restaurants, Cafés oder Bars bestelle und nicht an ein Fachpublikum. Das historische [X.]bierbrauverfahren sei sehr zeit- und kostenintensiv und für eine Massenherstellung ungeeignet, so dass lediglich Bierhersteller und Braumeister dieses kennen würden. Selbst in der Craftbeer-Bewegung stellten [X.]biere eine absolute Seltenheit dar. Zudem treffe der Konsument seine Kaufentscheidung nicht nach dessen Herstellungsprozess, sondern vornehmlich nach Art des Biers und dem damit verbundenen Geschmack. Der Begriff „[X.]“ sei lexikalisch nicht nachweisbar und finde sich auch nicht in den wenigen [X.] der Markenstelle, die allesamt aus dem regional begrenzten Gebiet [X.]/[X.] stammten und in denen nur von „Basaltbier“ und „[X.]“ gesprochen werde, die auch wegen der getrennten Schreibweise nicht mit „[X.] [X.]“ gleichgesetzt werden könnten. Die Anmelderin verweist auf 20 als Marke für überwiegend dieselben Klassen eingetragene vergleichbare Wortkombinationen mit dem nachgestellten Bestandteil „[X.]“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Seiten 4 und 5 des Schriftsatzes vom 21. Februar 2017 Bezug genommen. Noch 2006 sei die Marke Abbildung

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deutlich auf Gestein Bezug. Ein [X.] sei zu verneinen, weil den Konkurrenten die Begriffe „Basaltbier“ und „[X.]“ zur Verfügung stünden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für [X.] des [X.] vom 18. Mai 2017 und 30. März 2020 aufzuheben.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 26. Januar 2022 und 28. Juli 2022 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] ([X.] 1 bis 4c, [X.]. 26 – 60 GA; Anlagen(konvolute) 4d bis 35, [X.]. 91 - 178 GA) auf die Schutzunfähigkeit des [X.] hingewiesen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Eintragung der angemeldeten Wortfolge „[X.] BRÄU“ als Marke stehen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 32 und 43 die Schutzhindernisse der Freihaltebedürftigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der [X.] oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Diese Bestimmung verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die ein Merkmal oder mehrere Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.] GRUR 2011, 1035 [X.]. 37 – [X.] [X.]/[X.] [1000]; [X.], 1166 [X.]. 13 f. – [X.]ack Friday; [X.], 186 [X.]. 38 – [X.]werke Bremen).

Ein [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] setzt nicht voraus, dass die Zeichen und Angaben nach dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bestehenden Verkehrsverständnis bereits tatsächlich zur Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden. Wie sich aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, genügt es, dass die Zeichen oder Angaben diesem Zweck dienen können. Ein [X.] liegt deshalb auch vor, wenn die Benutzung der angemeldeten Marke als [X.] noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann (vgl. [X.] GRUR 2010, 534 [X.]. 52 – Prana Haus/[X.] [[X.]]; [X.], 146 [X.]. 32 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.], 680 [X.]. 38 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] a. a. O. – [X.]ack Friday; a. a. O. [X.]. 42 – [X.]werke Bremen).

Ob ein Zeichen oder eine Angabe beschreibend ist, bestimmt sich nach dem Verständnis der [X.]e, die als Abnehmer oder Interessenten der betroffenen Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommen (vgl. [X.], [X.], 723

[X.]. 29 – [X.] [[X.]]; [X.] a. a. O. [X.]. 14 – [X.]ack Friday; [X.], 669 [X.]. 16 – [X.]). Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] als maßgebliche [X.]e zum Anmeldezeitpunkt abzustellen (vgl. [X.] [X.], 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 682 [X.]. 23 - 25 – [X.]; a. a. O. – [X.] [[X.]]; [X.] a. a. O. [X.]. 19 – [X.]ack Friday; a. a. O. – [X.]werke Bremen).

b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das angemeldete Wortzeichen „[X.] BRÄU“ aus Sicht breiter inländischer [X.]e schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. Oktober 2016, geeignet gewesen, die Beschaffenheit der zurückgewiesenen Waren der [X.] und den Gegenstand der versagten Dienstleistungen der Klasse 43 unmittelbar zu beschreiben.

aa) Die von den vorgenannten Waren und Dienstleistungen angesprochenen breiten [X.]e sind sowohl der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch der Getränkefachhandel sowie der Gastronomiefachverkehr (vgl. ständige Rspr.: [X.] 26 W (pat) 514/21 – Ei, Ei, Ei, Ei, Ei; 26 W (pat) 56/20 – [X.]; 26 W (pat) 1/20 – [X.]; 26 W (pat) 504/19 – Mauerblümchen; 26 W (pat) 508/19 – [X.]; 26 W (pat) 513/18 – [X.]; 26 W (pat) 554/18 – [X.]; 26 W (pat) 541/16 – Schwaben [X.]; 27 W (pat) 32/16 – [X.]/[X.]/[X.] Bier; 26 W (pat) 25/14 – [X.]; 26 W (pat) 28/12 – Destillationsapparat/Destillationsapparat).

[X.]) Sowohl die zurückgewiesenen (Fertig-)Produkte „Biere“ der [X.] als auch die „Dienstleistungen zur Verpflegung“ der Klasse 43 richten sich an den Durchschnittsverbraucher.

(1) Dieser ist nicht als eine Gesamtheit tatsächlicher Personen zu verstehen, deren Verständnis möglicherweise empirisch ermittelt werden könnte, sondern eine normative Kunstfigur, die dazu dient, die Interessen der Marktakteure angemessen zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen. Dies ist ohne eine wertende richterliche Beurteilung nicht möglich, so dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die einer Beweiserhebung nicht zugänglich ist.

(2) Der Senat kann das Verständnis des [X.] selbst feststellen, weil seine Mitglieder zu dem angesprochenen [X.] gehören. Die Zugehörigkeit der Tatrichter zum für die Beurteilung maßgeblichen [X.] führt dazu, dass es im Allgemeinen keines durch eine Meinungsumfrage untermauerten Sachverständigengutachtens zur Ermittlung des Verkehrsverständnisses bedarf (vgl. [X.] GRUR 2019, 522 [X.]. 33 – [X.]; 2016, 83 [X.]. 52 – Amplidect/ampliteq; [X.], 215 [X.]. 14 – Zertifizierter Testamentsvollstrecker; [X.]Z 194, 314 [X.]. 32 – [X.] Urt. v. 14. Januar 2010 - [X.]/08 [X.]. 23 – [X.]; [X.]Z 156, 250, 255 – Marktführerschaft).

bbb) Obwohl Biere zu den Produkten des täglichen Lebens zählen, kommt es entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht allein auf das Verständnis des [X.] an.

(1) Denn für die Beurteilung der Frage, ob einem Zeichen die Unterscheidungskraft fehlt oder ob es die Waren oder Dienstleistungen beschreibt, ist nach der maßgeblichen Rechtsprechung des [X.] auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] als maßgebliche [X.]e abzustellen (vgl. [X.] [X.], 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 682 [X.]. 23 - 25 – [X.]; [X.], 723 [X.]. 29 – [X.] [[X.]]).

(2) Biere und Brauereiprodukte werden auch vom Getränkefachhandel und von [X.] nachgefragt, weil sie diese Waren selbst einkaufen und für den Weiterverkauf oder die Veräußerung an den Endkunden anbieten.

(3) Auch bei diesen Fachkreisen kommt es nicht auf das Verständnis einzelner konkreter Personen an, die diesem Kreis zuzurechnen sind, sondern auf den Durchschnittsadressaten, weil auch der [X.] eine normative Kunstfigur darstellt. Auch in diesem Fall hat die tatrichterliche Feststellung eines bestimmten Verkehrsverständnisses stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Wege einer juristischen Bewertung der auffindbaren Nachweise zu erfolgen ([X.] 25 W (pat) 10/16 – Sallaki; [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 13. Aufl., § 8 [X.]. 49; [X.]/Rhonke, [X.], 4. Aufl., § 14 [X.]. 455). Das erforderliche Erfahrungswissen kann das Gericht grundsätzlich auch in einem solchen Fall haben ([X.] GRUR 2014, 1211 [X.]. 19 – [X.]). Denn die eigene Sachkunde kann sich aus der beruflichen Tätigkeit des Richters als Mitglied eines für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Spezialspruchkörpers ergeben ([X.] GRUR 2013, 1052 [X.]. 29 – [X.]; GRUR 1976, 698, 699 – [X.]). Der hiesige Senat, dem die Leitklasse 32 seit Jahrzehnten zur Entscheidung zugewiesen ist, und dessen Mitglieder seit Jahren mit [X.] befasst sind, hat aufgrund seiner besonderen Erfahrung die erforderliche Sachkunde erworben, um das Verkehrsverständnis der vorgenannten Fachkreise selbst beurteilen zu können. Er stützt sich zudem bei der Bestimmung des Verkehrsverständnisses auf umfangreiche Recherchebelege.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

[X.]) Das Substantiv „[X.]“ bezeichnet ein dunkles Ergussgestein (https://www.duden.de/rechtschreibung/Ergussgestein; [X.] 30 W (pat) 10/91 – my basalt), das besonders im [X.] verwendet wird, bzw. ein schwärzliches Vulkangestein in charakteristischen säulenförmigen Absonderungen ([X.] 1 zum ersten gerichtlichen Hinweis; alle im Folgenden genannten Anlagen(konvolute) sind solche zu den Senatshinweisen).

bbb) Das Nomen „[X.]“ stammt vom mittelhoch[X.]n „[X.]“ für „Brauen, Gebrautes“ ab und bedeutet sowohl „Bier“, „Brauerzeugnis“, „gebrautes Getränk“, „mit [X.] gebraute Biermenge“ als auch „Brauerei“, „Brauhaus“, „[X.]“, „brauereieigene Gastwirtschaft“ ([X.] 1; [X.] 26 W (pat) 541/16 – Schwaben [X.]). Der 26. Senat hat bereits in den beiden jüngeren Entscheidungen zum Wortzeichen „Schwaben [X.]“ (26 W (pat) 507/14 und 541/16) festgestellt, dass „[X.]“ entweder „Bier“ oder „Brauerei“ bedeutet. Damit sind die Beschlüsse des 26. Senats von 2009 und 2012 zu „[X.]/Maxl [X.]/Maxl“ (26 W (pat) 93/09) und „Wilhelmsbader [X.]“ (26 W (pat) 558/11), in denen der Eindruck entstanden sein kann, dass „[X.]“ nur im Sinne von Brauerei verstanden wird, überholt. Der Begriff „[X.]“ ist vielmehr schon lange vor dem Anmeldetag, dem 26. Oktober 2016, nicht nur im süd[X.]n Raum oder in [X.], sondern auch bundesweit für das gebraute Getränk bzw. Bier verwendet worden, wie die Internetrecherche des Senats gezeigt hat:

- „Klosterbier kommt jetzt aus [X.] – Das neue Produkt heißt St. Marienthaler Klosterbräu. …“ (30.07.2008, [X.], [X.] 4b);

- „Passend zur Jahreszeit – Rogg´s Winterbräu ist wieder da …“ (26. November 2012, [X.], [X.] 4c);

- „Allgäuer Büble Edelbräu … Im Angebot von [X.] seit 7. Juli 2015 …“ ([X.], Anlage 30);

- „Fürstenberg Edelbräu … Das „Edelbräu“ der Donaueschinger Fürstlich Fürstenbergischen Brauerei bildet eine äußerst zurückhaltende Schaumkrone, …“ (28. Juli 2010, [X.]/, Anlage 31);

- „Lenzkircher Winterbräu … Der Winterbräu hat einen kräftig würzigen Geschmack … (3. Dezember 2010, https://[X.]/01_aktuell_101203_01.html, Anlage 32);

- „RANK-A-Bier: die besten Biere 2015 sind nachhaltig … Bestes Beispiel dafür ist Neumarkter Lammsbräu, das im [X.] 2015 als klarer Sieger abschneidet …“ (21. August 2015, https://utopia.de/bier-ranking-2015-nachhaltig-5040/, Anlage 33);

- „Panter-Bräu – die [X.] macht Bier! … handwerklich gebraut von Flessa Bräu in [X.] entstand ein naturtrübes, wunderbar süffiges Vollbier …“ (1. Juli 2015, https://[X.].de/01072015/!160724/, Anlage 34);

- „Kein Bier mehr aus [X.] … Seit diesem Jahr wird dort kein „Wentzler-Bräu“ mehr produziert. Stattdessen bezieht [X.] nun Bier von der [X.] Kleinbrauerei Kuchem. Es soll Mitte nächster Woche als „[X.]-Bräu“ in die Regale der Märkte kommen. … (15. Januar 2016, [X.], Anlage 35);

- „Die Augustiner-[X.] Wagner KG ist die älteste noch bestehende Brauerei in [X.]. Augustiner-Bräu ist gleichzeitig der Markenname der dort produzierten Biere (https://de.wikipedia.org/wiki/Augustiner-Bräu).

ccc) In der Gesamtheit kommen der angemeldeten Wortfolge die Bedeutungen „Basaltbier“, „Basaltbrauerei/brauhaus“ oder „mit dunklem Vulkangestein gebrautes Getränk/Brauerzeugnis“ zu.

cc) Die [X.] zusammengesetzte Wortfolge „[X.] [X.]“ hat daher aus Sicht aller beteiligten [X.]e bereits zum Anmeldezeitpunkt, dem 26. Oktober 2016, darauf hingewiesen, dass die so gekennzeichneten Biere im [X.]brauverfahren unter Einsatz von Basaltsteinen hergestellt worden sind bzw. dass derart produzierte Biere Gegenstand der in Rede stehenden Bewirtungsdienstleistungen sind. Denn aufgrund der allgemeinen Berichterstattung ist das sog. [X.]bierbrauverfahren nicht nur den Fachkreisen, sondern auch einem erheblichen Teil der Endverbraucher schon vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt bekannt gewesen.

[X.]) Bei der „[X.] mit [X.]en“ bzw. beim sog. [X.]bierbrauen wird die Maische, auch Würze, vermittels heißer [X.]e erhitzt. Nach dem Abkühlen kommen die [X.]e, an denen die [X.] der Maische karamellisiert sind, zusammen mit dem [X.] in den [X.]. Dort wird der an den [X.]en karamellisierte Zucker wieder gelöst und anschließend vergoren. Der karamellisierte Zucker führt zu einem malzig-runden Geschmack. In Zeiten, bevor es feste Metallgefäße und [X.]pfannen gab, waren glühende [X.]e die einzige Möglichkeit, größere Flüssigkeitsmengen zu erhitzen. Noch bis zum 20. Jahrhundert braute man in [X.] und der [X.] nach diesem Verfahren. Obwohl die Technik durch die Einführung von Kupferkesseln überflüssig geworden war, wurde sie wegen ihrer Wirkung auf den Geschmack beibehalten (vgl. www.kochwiki.org/wiki/Bier:[X.]bier, Anlage 20; https://www.tz.de/muenchen/stadt/tz-serie-geheimnis-steinbiers-451851.html, [X.], Anlage 22; [X.], [X.], 1994, [X.], Anlage 4e; [X.] zu „[X.]bier“, [X.] 4i).

bbb) 2007 begann das [X.]: aus [X.] in [X.] wieder mit der [X.]bierherstellung. Über diese [X.]bierbrauerei wurde sowohl in der allgemeinen Presse als auch in Foren fachlich interessierter Bierkonsumenten vor dem Anmeldezeitpunkt berichtet:

- [X.]bier original des [X.]:“ – Eigentlich wollte ich bei meinem heutigen Kurztrip nach [X.] mal ein Bier der [X.] mitbringen. Doch wie ich so durch den Einkaufsmarkt bummle um noch was zu besorgen, kann ich meine Augen nicht von dieser Flasche lösen. [X.], was is des. Ein [X.]bier! Das Brauhaus L: braut ja richtig interessante Biere! …“ (https://[X.]/2009/05/steinbier-original-des-brauhauses-leikeim/, Mai 2009, Anlage 6);

- „tz-Serie: Das Geheimnis des [X.]biers – Eines der ältesten Brauverfahren der Welt drohte in Vergessenheit zu geraten – im oberfränkischen [X.] lässt die Brauerei L: es wieder aufleben (https://www.tz.de/muenchen/stadt/tz-serie-geheimnis-steinbiers-451851.html, 23. August 2009, Anlage 22);

- „Brauerei L:/[X.]: [X.]bier ([X.]) … Last but not least: Der [X.] (www.bierclub.de) wählte das [X.]bier zum Bier des Jahres 2010. Wenn das mal kein Happy-End einer langen [X.] ist.“, ([X.]/, 13. Januar 2011, Anlage 18);

- „Geschaffen durch Feuer und [X.]“ … Den Anfang unserer Serie „[X.]“ über Biere im [X.] macht ein Bier aus einer der bekanntesten Brauereien im Landkreis, das [X.]bier des [X.]: in [X.] ([X.] Tagblatt vom 22. Januar 2016, https://www.obermain.de/lokal/lichtenfels/art2414,386289, Anlage 23);

- Am 3. März 2012 zeigte ein Film des [X.] unter dem Titel „[X.]bier und [X.]“, wie das [X.]bier dort gebraut wird (vgl. https://www.abseits-bamberg.de/2008/08/steinbier.html, Café Abseits vom 26. August 2008, Anlage 4d).

ddd) Diese alte Bierbrautechnik ist vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 16. Oktober 2016, über die Berichterstattung über die [X.] hinaus Gegenstand zahlreicher Berichte in allgemein zugänglichen Medien gewesen. Neben den bereits unter [X.]) und bbb) genannten Veröffentlichungen (tz-Serie; [X.] Tagblatt; Film des [X.]) und Besprechungen fachlich interessierter Bierkonsumenten ([X.]; bierscout.de) wird auf die mit Hinweis vom 28. Juli 2022 übersandte Internetrecherche hingewiesen:

- „hallo wollte inhaltlich darauf zurückkommen, daß versucht wird ein „[X.]bier“ zu brauen. …“ (https://hobbybrauer.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthread&tid=3997, 20. Dezember 2006, Anlage 25);

- „Bier: Handwerk hat goldenen Boden … Aber auch alte [X.] Biersorten wie [X.]bier oder Gose, ein ost[X.]s Sauerbier, so Walthall, wollen sie bald nachbrauen …“ (https://archiv.berliner-zeitung.de/bier-handwerk-hat-goldenen-boden-3196238, 19. Juli 2013, Anlage 21);

- „[X.] Studenten brauen zweitbestes Bier der Welt – Mit ihrem [X.]bier errangen zwölf Mitglieder der [X.] "Carl-Wilhelms-Bräu" den zweiten Platz beim vierten internationalen Brauwettbewerb in [X.].“ (https://www.braunschweiger-zeitung.de/braunschweig/article151164195/[X.]-Studenten-brauen-zweitbestes-Bier-der-Welt.html, 24. September 2013, Anlage 24);

- „Bier: [X.]bier … Mit den modernen Braumethoden verschwand das [X.]bier immer mehr, bis in den letzen Jahrzehnten der Trend zu traditionellen Bieren einsetzte, in deren Zug auch das [X.]bier wieder hergestellt wurde. Als Hochburg des [X.]bieres kann man im [X.] Raum [X.] und auch Baden-Württemberg ansehen.“ (https://www.kochwiki.org/wiki/Bier:[X.]bier, 30. Januar 2015, Anlage 20);

- „Spiel mit dem Feuer: [X.] [X.]bier“; Rekonstruktion eines Brauverfahrens – Im Gegensatz zum heutigen [X.]bier, bei dem fertige Bierwürze mit glühenden [X.]en „gestachelt“ wird, wurde beim historischen Kärntner [X.]bier auch die Maische nur mithilfe heißer [X.]e erhitzt, dafür wurde auf eine anschließende Würzekochung verzichtet. …“, https://braumagazin.de/article/spiel-mit-dem-feuer-kaerntner-steinbier-rekonstruiert/, [X.] 2016, Anlage 5 u. [X.] 2);

- „Die [X.] hat mit ihrer über 400jährigen Geschichte eine lange Brautradition. Seit dem Jahre 1607 wird vor den Toren der [X.] Klagenfurt Schleppe Bier gebraut. In einem Zehentverzeichnis der Pfarre [X.] aus dem Jahre 1607 wird das Anwesen "Schleppe" erstmalig als Brauerei erwähnt. Das Bier, das damals dort gebraut wurde, war - nach [X.] Gepflogenheit - ein [X.]bier. Das [X.]bier war schon damals Volksgetränk Nummer 1 und in jeder Munde. …“ (http://www.schleppe.at/1607-1827-schleppe.html, 2. August 2016, Anlage 26);

- „Brauereifest und Hammerseelauf – Mehr als Bier und Brotzeit … Im Hof der Brauerei war eine [X.] Brauerei aufgebaut. Da packte der erste Braumeister von 1758, [X.] ([X.]) extra seine [X.] Brauerei aus, um ein besonderes [X.]bier "köcheln". Zu den Klängen der "Spielleut von [X.]" genossen viele Gäste, die den ganzen Sonntag über den Biergarten gut füllten, am historischen Eck einen Weizenbock. So könnte der bereits 1760 verblichene Braumeister [X.], mit seinem Neffen, dem berühmten Pater [X.] (beide aus [X.]) im Schlepptau, gebraut haben. Die "Grusligen Hammerschmiedsgselln" vom Ring der Eisenzeit passten gut dazu. …“, ([X.]; 20. August 2016, Anlage 8).

eee) Hinzu kommt, dass [X.]bier vor dem Anmeldezeitpunkt auch vertrieben und beworben worden ist, wie nachfolgende Belege verdeutlichen:

- Geschaffen durch Feuer und [X.] – Nach einem der ältesten Brauverfahren der Welt wird die Bierwürze durch Zugabe von glühenden [X.]en erhitzt. Bei diesem Brauverfahren karamellisiert ein Teil des [X.] und verleiht so unserem [X.]bier eine einzigartige Karamelnote. Gebraut nach dem [X.] Reinheitsgebot. Einzigartig, karamellig – das [X.]bier von L: ([X.], 27. April 2008, Anlage 17; [X.], 11. Juli 2010, Anlage 14; [X.], 12. Februar 2016, Anlage 13);

- „Riesenerfolg für das Brauhaus [X.] aus [X.]! Aus über 200 Bieren wurden mit dem [X.]bier, dem Hanfbier und der [X.] gleich drei Biere von Braumeister [X.] ausgezeichnet: das [X.]bier wurde neuer Staatsmeister in der Königsklasse “[X.]”, das Hanfbier gewann den Staatsmeistertitel in der Kategorie “Kreativbiere” knapp vor der [X.] auf Platz 2! …“ ([X.]/, 29. Juni 2011, Anlage 11);

- Steel & Oak Brewing and Freigeist Bierkultur [X.]bier Lager” ([X.]/, 6. November 2016, Anlage 19).

fff) Aufgrund der nachgewiesenen Berichterstattung vor dem Anmeldezeitpunkt kann entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht davon ausgegangen werden, dass das [X.]bierbrauverfahren nur einzelnen, wenigen Spezialisten bekannt gewesen ist. Vielmehr ist das – wenn auch seltene – Brauverfahren mit historischem Hintergrund durch allgemeine Medienberichte breiten Bevölkerungskreisen nahegebracht worden, so dass einem erheblichen Teil der Endverbraucherkreise ein Verfahren, bei dem Bier in irgendeiner Weise unter Einsatz von [X.]en gebraut wird, bekannt gewesen ist. Es muss daher davon ausgegangen, dass auch Durchschnittsverbraucher „[X.]bier/-bräu“ oder „Basaltbier/-bräu“ schon vor dem 26. Oktober 2016 nicht als Fantasiebegriffe, sondern als unmittelbar beschreibende Angaben wahrgenommen haben, dass beim Brauen der so gekennzeichneten Biere (Basalt-)[X.]e eine Rolle spielen.

ggg) Dies gilt erst recht für den [X.], dem das alt hergebrachten [X.]bierbrauverfahren geläufig ist, das in der Fachliteratur zu Bier und Braukunst unter dem Begriff „[X.]bier(e)“ behandelt und beschrieben worden ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. 1993, [X.]: „… Rauchenfels [X.]bier … es wird nämlich mit durch glühende [X.] erhitzten [X.] gebraut. …“, Anlage 4h; [X.], [X.] Brauer & Mälzer, 8. Aufl. 1998, [X.], Anlage 4f; [X.], BIER – [X.] und Europäische Braukunst, 1997, S. 49,

Anlage 4g; [X.], [X.], 1994, S. 238 f., Anlage 4e). Im Übrigen genügt die allgemeine Berichterstattung über das wiederbelebte, historische Brauverfahren vor dem maßgeblichen Anmeldetag erst recht für eine ausreichende Information der Fachkreise.

hhh) Auch der mit dem Anmeldezeichen gleichzusetzende Begriff des „Basaltbiers“ bzw. der Einsatz von Basaltsteinen im [X.]bierbrauverfahren ist den inländischen [X.]en aufgrund allgemeiner Berichterstattung vor dem Anmeldezeitpunkt geläufig gewesen:

- „Der Bier-Rebell – Braumeister [X.] … Jetzt im September gibt es den „[X.]“, ein sogenanntes [X.]bier. Früher waren [X.]pfannen aus Holz und konnten nicht direkt beheizt werden. Das [X.]bierverfahren war die einzige Möglichkeit zum Erhitzen des [X.]es in Holzgefäßen. [X.] verwendet dazu Rhöner Basalt, die er über Holzfeuer auf 800°C erhitzt und dann in die Würze lässt, um diese zum Kochen zu bringen. Am heißen [X.] karamellisiert der Malzzucker und bildet eine feine Schicht. Bei der Nachgärung und Reifung des Bieres werden die karamellisierten Basalt-Säulen in die Lagertanks gehängt, der Zucker löst sich dann wieder. Das gibt dem [X.] dann den typischen, unverwechselbaren Geschmack. …“, ([X.], 14. September 2016, Anlage 7).

- „… Unser Hoffest im Mai 2016 … Es gibt Gegrilltes, Weschnitztaler-Basalt-Bier vom Fass, Pfälzer Weine, … “ ([X.], Anlage 27);

- „Braukunst als Lust am Biermachen … [X.], Chef der [X.] in [X.] … hat im vergangenen Jahr die Lamm-Saison

ausgerufen mit … dem mit [X.] gebrauten Basaltbier im Winter. …“ (www.schwaebische-post.de/ostalb/ostalbkreis/braukunst-als-lust-am-biermachen-90395549.html., 2. März 2017, Anlage 28);

- „[X.]ick Aktuell: [X.] hatte beim Neujahrsempfang wieder volles Haus … Kommen diese … wegen des lukullischen Geheimtipps, den leckeren … [X.], die auch in diesem Jahr, in Verbindung mit einem kühlen „Bier der steinernen Heimat“, mit „Basaltbier“, wieder bestens mundeten. …“ ([X.]/, 7.1.2014, Anlage 29; vgl. auch Bericht zum Neujahrsempfang 2016: [X.], [X.], [X.] 3);

- „[X.] braut Basalt-Bier …“ (16.1.2007, [X.], [X.] 3);

- „Schon lange hat es [X.] gereizt, ein [X.]bier herzustellen. Glühende Kohlen und flammende Buchenholzscheite, Basaltsteine aus den Vulkanen der Rhön, … Hier gibt´s das Rezept für das [X.], welches ich gebraut habe …“ (10.9.2012, https://hobbybrauer.de/modules.php?name=eBoard&file=viewthread&tid=15090, [X.] 3);

- „Spätestens beim Bier wird der [X.] religiös“ … Mit diesem Verfahren, bei dem beim Eintauchen des heißen [X.]es sehr viel Flüssigkeit verdampft, entstand das Basaltbier der Paxbräu …“ (27.10.2015, https://osthessen-news.de/n11514878/spätestens-beim-bier-wird-der-rhöner-religiös.html, [X.] 3);

- „[X.] – [X.] Basaltbier …“ (5. Februar 2013, [X.]/, [X.] 3).

dd) Die Wortfolge „[X.] [X.]“ hat sich damit schon lange vor dem maßgeblichen Anmeldezeitpunkt aus Sicht der angesprochenen [X.]e in der unmittelbar beschreibenden Angabe erschöpft, dass die so gekennzeichneten Biere bzw. der Gegenstand der so bezeichneten Verpflegungsdienstleistungen im [X.]brauverfahren unter Einsatz von Basaltsteinen hergestellt worden sind und über den damit verbundenen durch Rauch- und Karamellnoten geprägten Geschmack verfügen.

ee) Aber selbst wenn nur der [X.] die angemeldete Wortfolge im vorgenannten beschreibenden Sinne verstünde, wäre dies für die Annahme der Schutz-unfähigkeit ausreichend, weil dessen Verständnis allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. [X.] [X.] 2013, 110 [X.]. 71 – [X.]/[X.] [[X.]]; GRUR 2010, 534 [X.]. 30 – Prana Haus/[X.] [[X.]]; [X.], 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 682 [X.]. 26 – [X.]; [X.] 26 W (pat) 507/17 – [X.]; 24 W (pat) 18/13 – [X.]; 26 W (pat) 550/10 – Responsible Furniture; [X.] 2007, 527, 529 f. – Rapido).

c) Allein der Umstand, dass die angemeldete Wortfolge „[X.] [X.]“ lexikalisch nicht nachweisbar ist, steht der Annahme eines Schutzhindernisses nicht entgegen. Der Verkehr ist daran gewöhnt, im Geschäftsleben ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen vermittelt werden sollen. Er wird daher auch bisher noch nicht verwendete, ihm aber gleichwohl verständliche Sachaussagen als solche und damit nicht als betriebliche Herkunftshinweise auffassen ([X.]. 2019, 356 – Vermögensmanufaktur; [X.] GRUR 2014, 1204 [X.]. 16 – [X.]; [X.] 28 W (pat) 33/15 – Traumtomaten).

d) Dem Anmeldezeichen fehlt es auch an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die eine Schutzfähigkeit begründen könnten ([X.] [X.], 674 [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; [X.], 680 [X.]. 39 - 41 – [X.]/[X.] [[X.]]; [X.] [X.], 949 [X.]. 13 – [X.]). Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der [X.] wegführt. Die angemeldete Kombination beschränkt sich lediglich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile. Denn sie ist [X.] wie die Begriffe „[X.]bier“, „Kellerbier“, „Rauchbier“ oder „Dampfbier“ (Anlagen 4e, 4f und 15) aus zwei Substantiven, nämlich der vorangestellten Bezeichnung für eine bestimmte Gesteinsart und einer nachgestellten Angabe für Bier, zusammengesetzt.

e) Die Ausführung der beanspruchten Wortfolge „[X.] [X.]“ in Versalien kann ebenfalls keine Schutzfähigkeit begründen, weil der Verkehr an die willkürliche und nicht den grammatikalischen Regeln folgende Groß- und Kleinschreibung von Wörtern in der Werbung gewöhnt ist ([X.] GRUR 2008, 710 [X.]. 20 – [X.]; [X.] 25 W (pat) 69/17 – digitale zimmermappe; 30 W (pat) 562/17 – [X.]; 26 W (pat) 528/17 – [X.]; 24 W (pat) 8/14 – [X.] [X.]; 30 W (pat) 56/12 – [X.]; 26 W (pat) 2/09 – [X.]); [X.] 30 W (pat) 22/17 – Naturell; 27 W (pat) 89/11 – !Solid; 29 W (pat) 25/09 – Turkey Today).

f) Die Getrenntschreibung hat lediglich die Funktion eines werbeüblichen Stilmittels, um zusätzliche Aufmerksamkeit zu erregen. Sie besitzt keine kennzeichnende Eigenart und vermag daher nichts an dem ausschließlich sachbezogenen Verständ

nis zu ändern (vgl. [X.] GRUR 2003, 963, 965 – [X.]/[X.]us; 24 W (pat) 522/16 – MILK BITS; 26 W (pat) 152/09 – [X.]; 25 W (pat) 9/09 – Winter Apfel; 32 W (pat) 20/05 – Der Frauen Versteher).

g) Dass den Konkurrenten andere Bezeichnungen wie „Basaltbier“ oder „[X.]“ zur Verfügung stehen, ändert an dem [X.] nichts. Der beschreibende Charakter der angemeldeten Wortfolge im Zusammenhang mit den fraglichen Waren und Dienstleistungen begründet ein Eintragungshindernis, gleichgültig ob mögliche Wettbewerber der Anmelderin derzeit auf diesen Begriff zur Beschreibung ihres Angebots angewiesen sind oder nicht (vgl. [X.] [X.], 674 [X.]. 57, 61 u. 101 – Postkantoor; [X.] GRUR 2008, 900, [X.]. 22 – [X.]; [X.], 760 [X.]. 13 – LOTTO).

2. Wegen seines unmittelbar beschreibenden Charakters hat dem Anmeldezeichen zum maßgeblichen Anmeldezeitpunkt darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] die erforderliche Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen gefehlt.

3. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Wegen der Einzelheiten wird auf die gerichtlichen Hinweise vom 26. Januar 2022 und 28. Juli 2022 Bezug genommen.

Meta

26 W (pat) 40/20

22.05.2023

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.05.2023, Az. 26 W (pat) 40/20 (REWIS RS 2023, 3715)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 3715

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