Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2019, Az. 26 W (pat) 1/15

26. Senat | REWIS RS 2019, 4995

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2013 017 421

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 29. Juli 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 32 des [X.] vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben, soweit der Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen „Kraftwerk“ für die Dienstleistungen der

Klasse 43: Dienstleistungen zur Bewirtung und Verpflegung von Gästen

zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird das [X.] angewiesen, die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus dem Unternehmenskennzeichen „Kraftwerk“ zu löschen.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 15. Februar 2013 angemeldet und am 4. April 2013 unter der Nummer 30 2013 017 421 in das beim [X.] ([X.]) geführte Register eingetragen worden für Waren und Dienstleistungen der

4

[X.]lasse 32: Bier, bierähnliche Getränke, Biermischgetränke, [X.] (Bier), Porter (Bier), Triple (Bier) (alle vorgenannten Waren auch in alkoholfreier, alkoholarmer oder alkoholreduzierter Form);

5

[X.]lasse 43: Dienstleistungen zur Bewirtung und Verpflegung von Gästen.

6

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 10. Mai 2013 veröffentlicht worden ist, hat der Beschwerdeführer Widerspruch erhoben

7

1. aus der Wortmarke

8

[X.]RAFTWOR[X.]

9

die am 7. Oktober 2005 angemeldet und am 18. April 2008 unter der Nummer 305 59 992 in das beim [X.] geführte Register für Waren der [X.]lassen 9, 15, 25 und 28 sowie Dienstleistungen der

[X.]lasse 41: Produktion von Tonwerken für Tonträger, Herausgabe von Tonträgern; Tonvorführungen; Herausgabe von Tonträgern; Musikdarbietung; Veranstaltung von [X.]onzerten und Musikaufführungen; Betrieb eines Ton- und Videostudios

eingetragen worden ist. Ein gegen die Streitmarke gerichtetes Widerspruchsverfahren ist am 14. Januar 2011 mit der Zurückweisung des Widerspruchs abgeschlossen worden. Der Widerspruch richtet sich im Beschwerdeverfahren nur noch gegen die Dienstleistungen der [X.]lasse 43.

2. Ferner hat der Beschwerdeführer aus dem Unternehmenskennzeichen

[X.]raftwerk

Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, das Unternehmenskennzeichen werde von ihm seit 1970 ununterbrochen in der [X.] und im Ausland benutzt. Er sei Gründungsmitglied und Produzent des im Jahre 1970 gegründeten und seitdem international bekannten [X.] [X.]werk“, dem die Zeitschrift „musikexpress.“ im [X.] des Jahres 2009 ein 12-seitiges Musik Dossier unter dem Titel „Musik-Arbeiter“ gewidmet habe (Anlagen [X.]). Seit Mitte der 1970er Jahre trete [X.]werk“ laufend in der ganzen Welt auf (Anlage [X.]). [X.]werk“ habe viel beachtete und von einem enormen Medienecho begleitete [X.]onzerte gegeben, u. a. acht [X.]onzerte im April 2012 im [X.] in [X.], über die in der Zeitschrift „[X.]“ und in der „[X.] Times“ berichtet worden sei (Anlagen [X.] u. W 5). [X.]werk“ sei für die „[X.]“, die US-Ruhmeshalle des [X.], nominiert worden (Anlagen [X.] u. [X.]). [X.] habe [X.]werk“ eine „triumphale Heimkehr nach [X.]“ gefeiert. In Fernsehsendungen (Anlage [X.] und Presseberichten (Anlagen [X.] bis [X.]) im Jahr 2013 sei darauf hingewiesen worden, dass [X.]werk“ in der ganzen Welt eine große Nummer sei und den Elektropop erfunden habe. Gerichte und Markenämter hätten zudem anerkannt, dass das Unternehmenskennzeichen des Widersprechenden einen hohen Bekanntheitsgrad besitze (zuletzt: [X.], [X.]. v. 3. Juli 2012 – 312 O 260/11, Anlage [X.]).

Mit [X.]uss vom 27. Oktober 2014 hat die Markenstelle für [X.]lasse 32 des [X.] eine Verwechslungsgefahr verneint und beide Widersprüche zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Waren und Dienstleistungen der Vergleichsmarken wiesen keine Berührungspunkte auf. Hersteller von alkoholfreien und alkoholischen Getränken träten zwar regelmäßig als Sponsoren von Veranstaltungen, nicht aber selbst als Veranstalter auf. Der Verkehr gehe nur von einem Imagetransfer, nicht aber von einem [X.]now-How-Transfer aus. Eine durchschnittliche Ähnlichkeit bestehe aber zwischen den für die angegriffene Marke registrierten Dienstleistungen der [X.]lasse 43 und der Widerspruchsdienstleistung „Musikdarbietung“ der [X.]lasse 41. Es handele sich um einander ergänzende Dienstleistungen, da im Rahmen von Musikveranstaltungen regelmäßig auch Gäste bewirtet und verpflegt würden. Die [X.]ennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei normal. Die Vergleichsmarken seien nicht ähnlich. Anders als bei der älteren Marke sei die zweite Silbe der jüngeren Marke durch einen Bindestrich deutlich von der ersten Silbe abgetrennt. Ein weiterer Unterschied bestehe im Vokal der zweiten Silbe, der aber wenig ins Gewicht falle, da die zweite Silbe der Widerspruchsmarke englisch und damit wie „[X.]“ ausgesprochen werde. „[X.]“ sei wie das „e“ der angegriffenen Marke ein heller Vokal, so dass zwar ein sicheres [X.] nicht gewährleistet sei, aber die klangliche Wiedergabe werde auch durch die graphische Gestaltung beeinflusst. Es erscheine daher nicht unwahrscheinlich, dass erhebliche Teile des Verkehrs den Bindestrich der angegriffenen Marke artikulierten, was zu einem deutlich unterschiedlichen phonetischen Gesamteindruck führe. Aufgrund des [X.] falle der abweichende Vokal in der angegriffenen Marke auch schriftbildlich deutlich auf. Schließlich seien die Vergleichsmarken begrifflich nicht verwechselbar. Selbst wenn der Verkehr eine Anlehnung an den Ausdruck „craft beer“ für eine weltweite Bewegung, die sich mit in [X.] hergestelltem Spezialbier befasse, erkenne, erschließe sich ein klarer Bedeutungsgehalt der Wortkombination „[X.]“ nicht ohne Weiteres, insbesondere nicht für die angegriffenen Verpflegungsdienstleistungen.

Beim Unternehmenskennzeichen müsse nicht abschließend geprüft werden, ob die innerhalb der Widerspruchsfrist übermittelten Angaben des Widersprechenden den Anforderungen des § 30 Abs. 1 [X.] genügten und eine ausreichende Spezifizierung des geltend gemachten Rechts zuließen. Selbst wenn man dies unterstelle, sei ein bundesweiter Unterlassungsanspruch gemäß §§ 5 Abs. 2 i. V. m. 12 [X.] nicht gegeben. Denn trotz [X.] reichten die Unterschiede in den [X.] [X.]werk“ und „[X.]“ aufgrund des mittig angeordneten [X.] in der angegriffenen Marke und des darüber hinaus unterschiedlichen [X.]onsonanten „[X.]“ bzw. „[X.]“ am stärker beachteten Wortanfang zur Verneinung einer Verwechslungsgefahr aus. Hinzu komme, dass die geschäftliche Bezeichnung [X.]werk“ als „Anlage zur Gewinnung elektrischer Energie“ über einen eindeutigen Begriffsgehalt verfüge. Ein Bekanntheitsschutz gemäß § 15 Abs. 3 [X.] scheitere an einer relevanten Zeichenähnlichkeit, so dass dahingestellt bleiben könne, ob es sich um eine bekannte geschäftliche Bezeichnung handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung innovativer Vermarktungssysteme, bei denen gerade (alkoholische) Getränke wie Bier und Biermischgetränke zu Funktionseinheiten mit sportlichen und kulturellen Veranstaltungen zusammengefasst und entsprechend vermarktet würden, eine Ähnlichkeit zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten Getränken und den Widerspruchsdienstleistungen der [X.]lasse 41 bestehe. Bei dieser Art der Vermarktung funktionell miteinander verbundener Waren und Dienstleistungen finde bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein Imagetransfer statt. Der Verkehr werde angesichts der praktisch identischen [X.]ollisionsmarken annehmen, dass eine Lizenzierung stattgefunden habe. Selbst wenn der Bindestrich der jüngeren Marke in der Aussprache tatsächlich zu einem Innehalten führte, könnte dies keinen unterschiedlichen klanglichen Gesamteindruck begründen.

Der Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ erfülle die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 [X.]. Er habe das Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ gemeinsam mit seinem damaligen Partner im Jahre 1970 in Gebrauch genommen. Sie hätten die Musikband gemeinsam gegründet und [X.] das erste Album unter dem Titel [X.]werk“ veröffentlicht. Eine konkretere Festlegung des Datums der Benutzungsaufnahme sei nicht möglich. Seit Ende 2008 führe er das Unternehmen [X.]werk“ alleine fort (Anlagen [X.] bis [X.]). Gemäß der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 19. November 2008 (Anlage [X.]) habe er sämtliche Verträge übernommen und seien alle Marken auf ihn umgeschrieben worden. Sein Unternehmen werde mit „Musik- und Performance-Projekt“ präzise bezeichnet. Es gebe viele [X.], die entweder selbst Bier oder bierähnliche Getränke herstellten und/oder vertrieben oder in Lizenz produzieren oder vertreiben ließen. Die [X.] „A[X.]/D[X.]“, „[X.]“, „[X.][X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]s“, „[X.]“ und viele andere sowie Paul Mc[X.]artney seien als Produzenten von Bier tätig (Anlagen [X.] u. [X.]). Etliche Musiker seien schon vor 2013 ins [X.]raft-Beer-Geschäft eingestiegen (Anlage [X.]). Ein Online-Shop unter der Domain https://[X.]/bier/ biete diverse Biere an, die von Musikbands produziert würden (Anlage [X.]). Auch auf Festivals, [X.]onzerten und in bandeigenen Online-Shops könnten diese Getränke erworben werden (Anlagen [X.] u. [X.]). Da die Gruppe [X.]werk“ als Pionier der elektronischen Musik gelte, sei nicht fernliegend, dass sich [X.]werk“ (auch) auf dem Gebiet der aufstrebenden [X.]raft-Bier-Szene wieder einmal als Pionier betätige. Für Außenstehende sei es deshalb nicht ausgeschlossen, dass auch der Widersprechende ein eigenes Bier herstelle oder zumindest die Bezeichnung [X.]werk“ dafür lizenziere, zumal die Inhaberin der angegriffenen Marke ein [X.]raft-Bier unter der Bezeichnung „[X.]“ anbiete, einer auf dem Gebiet der elektronischen Musik tätigen Gruppe (Anlage Bf2). Der Getränkefachhandel kenne die von [X.] selbst oder in Lizenz hergestellten Biere oder wisse zumindest, dass es derartige Angebote gebe. Aber auch Brauereien veranstalteten Feste, schickten eigene [X.]höre zu [X.]onzerten oder ließen [X.]Ds aufnehmen (Anlagen BF 16 bis [X.]). Das Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ sei bekannt. Dies sei vom [X.] für Ton- und Bildtonträger sowie musikalische Aufführungen festgestellt worden (Urt. v. 3. Juli 2012 – 12 O 260/11, Anlage [X.]). Zudem sei das [X.] von einer gesteigerten [X.]ennzeichnungskraft der Unternehmensbezeichnung [X.]werk“ für Musikdarbietungen (27 W (pat) 88/09 – [X.]ulturkraftwerk/[X.]raftwerk) ausgegangen. Zum weiteren Nachweis seien von Steuerberatern bestätigte Aufstellungen der Toureinnahmen von 2003 bis 2010 sowie der Einnahmen aus verkauften Ton- und Tonbildträgern von 2003 bis 2012 (Anlagen [X.] – [X.]), eine eidesstattliche Versicherung vom 2. Dezember 2013 (Anlage [X.]) sowie eine Übersicht über die von 2011 bis September 2018 auch im Inland gegebenen [X.]onzerte (Anlage [X.]) vorgelegt worden. Die Musikgruppe [X.]werk“ habe Musikgeschichte geschrieben und sei Vorbild für unzählige Musiker (vgl. [X.] vom 27. Januar 2014, Anlage [X.]). 2014 sei ihr ein [X.] für ihr Lebenswerk verliehen worden (Anlagen [X.] u. [X.]). Für ihr 2017 veröffentlichtes Box-Set „3D – Der [X.]atalog“ mit Audio- und Videoaufnahmen von Liveauftritten aus den Jahren 2012 bis 2015 habe die Gruppe 2018 den [X.] für das beste [X.] bekommen (Anlagen [X.] u. [X.]). Sie seien für das [X.] in [X.] 2018 als Headliner angekündigt worden (Anlage [X.]), hätten im Juli 2018 vor etwa 7.000 Besuchern des [X.] Jazz Open gespielt und ein interstellares Duett mit dem auf der Raumstation [X.] stationierten Astronauten [X.]xander Gerst dargeboten (Anlagen [X.] u. [X.]). Es bestehe eine hochgradige Zeichenähnlichkeit. Der Bindestrich in der angegriffenen Marke habe weder in klanglicher noch in schriftbildlicher oder gar in begrifflicher Hinsicht Bedeutung. Vielmehr überwögen die Übereinstimmungen in [X.], [X.] und Betonung diesen Unterschied bei weitem. Die [X.]ollisionszeichen seien in ihrer [X.]langwirkung praktisch identisch. Das unterschiedliche Schriftbild der Anfangsbuchstaben sei unerheblich, weil es sich in der [X.]langwirkung nicht auswirke. Das dem Buchstaben „[X.]“ nachfolgende „R“ führe zur Aussprache des „[X.]“ als „[X.]“. Der Strich zwischen „[X.]RAFT“ und „WER[X.]“ verbinde beide Wörter zu einem Gesamtbegriff. Zwischen den [X.] bestünden keine begrifflichen Unterschiede, weil sich das [X.] Wort „craft“ in [X.] nicht als Bezeichnung eines bestimmten Bieres durchgesetzt habe, sondern mit [X.]“ übersetzt werde. Zwischen den [X.]ollisionszeichen „[X.]“ und [X.]werk“ bestehe sowohl eine unmittelbare Verwechslungsgefahr als auch eine durch gedankliche Verbindung. Infolge der in den beteiligten Verkehrskreisen bekannten „[X.]“ der Gruppen „[X.]“ und [X.]werk“, die sich bei den Biersorten wiederfinde, gingen die Verkehrskreise davon aus, dass der Widersprechende den Namen „([X.])[X.]RAFT(-)WER[X.]“ lizenziert habe oder selbst einsetze und eine Art „Gedenk-Getränk“ in Anlehnung an die musikalische Verwandtschaft kreiert habe. Der Verkehr fasse die jüngere Marke als Abwandlung des [X.] und naheliegendes Wortspiel auf und nehme an, dass unter dem Dach „([X.])[X.]RAFT(-)WER[X.]“ weitere nach Musikgruppen benannte Sorten entwickelt würden. Das Unternehmenskennzeichen könne auch Bekanntheitsschutz nach § 15 Abs. 3 [X.] beanspruchen. Zwischen der für Waren der [X.]lasse 32 geschützten Marke „[X.]“ und dem Widerspruchskennzeichen [X.]werk“ sei eine „gedankliche Verknüpfung“ gegeben, weil der Begriff [X.]werk“ im Inland über seine generische Bedeutung hinaus fast ausschließlich vom Widersprechenden genutzt werde. Bei Eingabe des Begriffs [X.]werk“ in die Suchmaske von [X.] erscheine an erster Stelle die Homepage des Widersprechenden ([X.]), gefolgt vom Wikipedia-Eintrag zur Band des Widersprechenden (Anlage BF 1).

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren am 18. Januar 2016 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke „[X.]RAFTWOR[X.]“ gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] bestritten. [X.] sind nicht vorgelegt worden.

[X.] beantragt sinngemäß,

den [X.]uss der Markenstelle für [X.]lasse 32 des [X.] vom 27. Oktober 2014 aufzuheben, soweit der Widerspruch aus der Marke 305 59 992 für die Dienstleistungen der [X.]lasse 43 und der Widerspruch aus der geschäftlichen Bezeichnung [X.]werk“ insgesamt zurückgewiesen worden sind, und das [X.] anzuweisen, die angegriffene Marke im vorgenannten Umfang zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke vertritt die Auffassung, der Widersprechende habe eine Benutzung der älteren Marke nicht glaubhaft gemacht. Zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen sowie den Musikdarbietungen des Widersprechenden bestehe absolute Unähnlichkeit. Getränkeausschank bei sportlichen und kulturellen Veranstaltungen werde vom Veranstalter unabhängig von den teilnehmenden Sportlern oder den auftretenden [X.]ünstlern durchgeführt. Einem Vermarktungssystem werde kein rechtlicher Einfluss auf die Beurteilung der [X.] zuerkannt. Der Widerspruch aus dem Unternehmenskennzeichen sei unzulässig. [X.] habe es versäumt, innerhalb der Widerspruchsfrist substantiierte Angaben zum Gegenstand des [X.], seiner Inhaberschaft und zum Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme vorzutragen. Die Beschränkung auf die Angabe „Musik- und Performance-Projekt“ verstoße gegen § 30 Abs. 1 [X.], weil es an einer eindeutigen Bestimmung der Waren und Dienstleistungen fehle. Auch die Aktivlegitimation des Widersprechenden sei unklar. Bei Bands stünden die Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung regelmäßig den Mitgliedern zur gesamten Hand oder als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu. Aus der vom Widersprechenden vorgelegten Auseinandersetzungsvereinbarung gehe hervor, dass die zwischen den Gründungsmitgliedern von [X.]werk“ bestehende [X.]raftwerk GbR mit Wirkung zum 30. November 2008 auseinandergesetzt und aufgelöst worden sei. Die Fortsetzung der GbR als alleiniger Gesellschafter sei jedoch rechtlich nicht möglich, so dass kein Unternehmen im Sinne von § 5 Abs. 2 [X.] mehr bestehe, für das ein Unternehmenskennzeichen geführt werden könne. Mit der Angabe „1970“ für den Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme sei der Zeitrang nicht hinreichend genau konkretisiert.

Der Widerspruch sei wegen fehlender Verwechslungsgefahr jedenfalls unbegründet. Es fehle an der erforderlichen [X.]. Die Verbraucher hätten keinen Anlass, davon auszugehen, dass die mit der angegriffenen Marke gekennzeichneten Bierprodukte in Lizenz mit dem Widersprechenden hergestellt worden seien. Auch Brauereien engagierten sich nicht selbst im musikalischen Bereich. Aus den vom Widersprechenden vorgelegten Anlagen [X.] und [X.] gehe weder eine tatsächliche Übung von Musikern oder Musikgruppen hervor, Bier selbständig herzustellen, noch könne daraus auf eine Lizenzierungspraxis zwischen Musikern und Bierherstellern oder umgekehrt geschlossen werden. Es werde bestritten, dass die in Anlage [X.] abgebildeten Produkte überhaupt auf den Markt gekommen seien und den [X.] Verbraucher erreicht hätten. Das Produkt „[X.]“ sei lediglich bei zwei [X.]onzerten im Jahr 2015 im [X.] [X.] verkauft worden. Aus Anlage [X.] folge, dass die unter [X.] angebotenen Biersorten in [X.] nicht oder nur schwer erhältlich seien. Die Musikgruppe „[X.]“ sei Verbrauchern nicht bekannt, sondern werde lediglich als Hinweis auf ein Getränk mit Fruchtgeschmack wahrgenommen, weil die Bezeichnung auf die darin verwendete Hopfensorte „Mandarina Bavaria“ und deren traumhaften Geschmack anspiele. Genau in diesem Sinne werde das Produkt auf ihrer Website www.craftwerk.de beschrieben (Anlage 12). Ähnlich originelle Anspielungen auf die verwendete Hopfensorte oder die Farbe seien die übrigen Produktbezeichnungen (Anlagen 13 bis 16), die keinen Bezug zu Musik, Musikern oder Musikgruppen herstellten. Eine Ähnlichkeit zwischen (alkoholischen) Getränken und Musikdarbietungen könne auch nicht mittels eines funktionellen Zusammenhangs hergestellt werden, weil Getränke für die Musikdarbietung weder unentbehrlich noch wichtig seien. Die Herstellung und der Vertrieb von Bier zählten ebenso wenig zur [X.]erntätigkeit von Bands wie die Veranstaltung von [X.]onzerten zu den [X.]erntätigkeiten von Brauereien zähle. Die Anlagen [X.] bis [X.] beträfen zum einen Wein und Whisky und zum anderen ausschließlich Rock- und Metal-Bands und nicht den Bereich elektronischer Musik. Ferner sei zweifelhaft, ob und in welchem Umfang diese Produkte im Inland vertrieben würden. Bei einem Brauereifest gehe der Verbraucher nicht davon aus, dass die Musik von der Brauerei selbst stamme. Es werde bestritten, dass Brauereien tatsächlich eigene [X.]höre beschäftigten. Allein die angegriffene Marke werde als geistreiches Wortspiel im Hinblick auf [X.]raft-Biere verstanden. Eine solche Assoziation sei bei [X.]werk“ ausgeschlossen. Die allgemeinen Verbraucher vermuteten auch keine Lizenzverbindungen zwischen den Verfahrensbeteiligten. Zudem lehne der [X.] in gefestigter Rechtsprechung eine branchenübergreifende Lizenzierungspraxis zur Bejahung einer Verwechslungsgefahr ab. Auch wenn Teilnehmer von Musikdarbietungen nicht nur unterhalten, sondern auch verpflegt würden, begründe dies noch keine Dienstleistungsähnlichkeit ([X.] W (pat) 189/09 – Mama/[X.]). Unterhaltungs- und Bewirtungsdienstleistungen würden unabhängig voneinander jeweils von darauf spezialisierten Unternehmen angeboten. Hotels, Bars und Restaurants benötigten kein Unterhaltungsprogramm. Der Umstand, dass Musikdarbietungen mit einem Getränkeausschank einhergingen, verleite den Verbraucher nicht dazu, denselben wirtschaftlichen Ursprung anzunehmen, weil sich Vertriebs- und Erbringungsart, Beschaffenheit, Verwendungszweck und Nutzung deutlich unterschieden. Die einzige Verbindung sei das zeitgleiche Angebot auf Veranstaltungen bei völliger wirtschaftlicher Unabhängigkeit. Dem Widerspruchszeichen komme allenfalls durchschnittliche [X.]ennzeichnungskraft zu. Eine Steigerung habe der Widersprechende nicht nachgewiesen. Die [X.]onzertwoche in [X.] im Jahr 2013 sei nicht geeignet, eine über das [X.] hinaus fortgeführte kontinuierliche Benutzung des [X.] in [X.] bis mindestens 2018 nachzuweisen, zumal nur 870 Zuschauer pro [X.]onzert anwesend gewesen seien. Für die neun Jahre zwischen den Jahren 2009 und 2018 fehle es an einem Nachweis der fortgeführten Benutzung von [X.]werk“ für Musikdarbietungen in [X.]. Selbst wenn eine erhöhte [X.]ennzeichnungskraft für das [X.] unterstellt würde, lasse dies neun Jahre später keine Rückschlüsse auf das [X.] zu. Die vom Widersprechenden vorgelegte Übersicht über die von 2011 bis September 2018 auch im Inland gegebenen [X.]onzerte (Anlage [X.]) sei verspätet erfolgt. Die Presseartikel (Anlagen [X.] bis [X.]) würden nur von Musikliebhabern eines gewissen fortgeschrittenen Alters wahrgenommen. [X.]langlich bestehe keine Ähnlichkeit zwischen den [X.]ollisionszeichen. Die angegriffene Marke werde zweisprachig ausgesprochen, nämlich „[X.]RAFT“ englisch und „WER[X.]“ deutsch. Die Betonung bei „[X.]RAFT“ liege auf dem langgezogenen Vokal „A“ und der [X.]onsonant „[X.]“ werde weich ausgesprochen. Demgegenüber werde der Vokal „A“ in dem Wort [X.]“ nur kurz gesprochen und nicht betont. Schließlich führe der in der angegriffenen Marke mittig enthaltene Bindestrich zu einer lautsprachlichen Trennung. Die schriftbildliche Aufteilung der angegriffenen Marke in zwei nahezu identisch kurze Bestandteile führe dazu, dass dem Verbraucher die Unterschiede in der Aussprache der unterschiedlichen Wortanfänge stärker im Gedächtnis blieben. Der klangliche Unterschied werde durch den eindeutigen Begriffsgehalt von [X.]werk“ im Sinne von „einer Anlage zur Energiegewinnung“ derart verstärkt, dass eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei. „[X.]raft“ für „Handwerk“ oder „von Hand fertigen“ sei von „[X.]raft Beer“ abgeleitet, einer weltweiten, auch in [X.] schon vor 2013 bekannten Bewegung, die sich mit in [X.] hergestelltem Spezialbier befasse, bei dem vom „Mainstream“ abweichende Zutaten und Methoden angewendet würden (Anlagen 4, 7 bis 11). Die jüngere Marke bedeute „Handwerk“, ersetze den Bestandteil „Hand“ durch „[X.]raft“ und führe so in origineller Weise zu einer Verdoppelung des Begriffs „Handwerk“. Die [X.] Übersetzung von [X.]werk“ wäre „power plant“. Eine visuelle Ähnlichkeit werde durch den mittig angeordneten Bindestrich und die unterschiedlichen Anfangskonsonanten verhindert. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne scheitere daran, dass die angegriffene Marke die geschäftliche Bezeichnung nicht übernommen habe. Für einen Bekanntheitsschutz fehle es neben der Bekanntheit an präzise bezeichneten Waren und/oder Dienstleistungen sowie an der erforderlichen Zeichenähnlichkeit. Ferner lägen weder Rufausbeutung noch ein Imagetransfer vor. Die jüngere Marke sei weder geeignet, das Widerspruchszeichen in Erinnerung zu rufen, noch schmälere ihre Benutzung dessen Anziehungskraft. Die von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen hätten keine Eigenschaften, die sich negativ auf das Bild des [X.] auswirken könnten, zumal sie auch für alkoholfreie Getränke geschützt sei. Deshalb werde das Widerspruchszeichen nicht durch andere unpassende Assoziationen - im Rahmen eines sogenannten inkompatiblen Zweitgebrauchs - in seinem Wert unangemessen beeinträchtigt.

Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden seien, nämlich die Rechtsfrage der [X.] zwischen einer durch einen Bindestrich getrennten, dementsprechend aus zwei Wörtern bestehenden Marke und einer Einwortmarke, sowie die Rechtsfrage der [X.] auf Grund eines feststehenden Bedeutungsgehaltes des älteren Zeichens, der sich in der angegriffenen Marke nicht wiederfinde. Ferner erfordere die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Denn eine dem [X.]uss der Markenstelle widersprechende Entscheidung wiche von anderen Entscheidungen des [X.] (29 W (pat) 553/10 – [X.]/[X.] [X.]ollection; 32 W (pat) 230/02 – [X.]/dito) zur Beurteilung der Unähnlichkeit von Marken ab, bei denen das Gesamtbild durch einen Bindestrich geprägt werde.

Mit Schreiben vom 24. April 2018 hat der [X.] die Beteiligten unter Übersendung von Recherchebelegen (Anlagen 1 bis 5, [X.]. 168 - 179 [X.]) auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen.

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2018, bei Gericht eingegangen an demselben Tage, hat die Inhaberin der angegriffenen Marke ihre [X.] gegen die [X.]ostenentscheidung des [X.], den Antrag, dem Widersprechenden die [X.]osten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sowie den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nicht mehr aufrechterhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist hinsichtlich des Widerspruchs aus der Wortmarke „[X.]RAFTWOR[X.]“ unbegründet, während sie hinsichtlich des Widerspruchs aus dem Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ im tenorierten Umfang Erfolg hat.

Da es sich vorliegend um ein Verfahren über Widersprüche handelt, die nach dem 1. Oktober 2009, aber vor dem 14. Januar 2019 erhoben worden sind, sind die Bestimmung des § 42 Absatz 1 und 2 [X.] und im Falle des Bestreitens der Benutzung die Vorschriften der §§ 26, 43 Abs. 1 [X.] jeweils in der bis zum 13. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (§ 158 Abs. 3 bis 5 [X.]).

[X.]RAFTWOR[X.]“ (305 59 992)

[X.]RAFTWOR[X.]“ weder dargelegt noch glaubhaft gemacht.

1. Die von der Inhaberin der angegriffenen Marke nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] am 18. Januar 2016 erhobene Einrede ist zulässig. Wegen eines gegen sie gerichteten Widerspruchs unterlag die ältere Marke gemäß § 26 Abs. 5 [X.] der Benutzungspflicht erst fünf Jahre nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Das Widerspruchsverfahren hat am 14. Januar 2011 geendet, so dass die fünfjährige Benutzungsschonfrist bereits am 14. Januar 2016 abgelaufen ist.

2. Der daraus resultierenden Obliegenheit zur Darlegung und Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke nach Art, Ort und Umfang innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung des Gerichts über den Widerspruch (§ 43 Abs. 1 Satz 2 [X.]), also für den Zeitraum von Juli 2014 bis Juli 2019, ist der Widersprechende nicht nachgekommen.

a) Zur Glaubhaftmachung muss von dem Widersprechenden konkret angegeben werden, wer die Marke auf welche Weise für welche Waren und Dienstleistungen in welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat und wie viel Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. Dabei müssen die detaillierten Angaben zu den Umsatzzahlen entweder in Geldbeträgen oder in Stück- bzw. [X.] konkret auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen bezogen und in die jeweiligen für die Benutzung rechtserheblichen Zeiträume aufgeteilt sein. Das Erfordernis einer derartigen, auf einzelne Waren und/oder Dienstleistungen bzw. entsprechende Gruppen bezogenen Glaubhaftmachung der Benutzung ergibt sich im Widerspruchsverfahren aus § 43 Abs. 1 Satz 3 [X.] (vgl. im Übrigen die entsprechenden Vorschriften für andere Verfahrensarten: § 25 Abs. 2 Satz 3, § 55 Abs. 3 Satz 4 [X.]; [X.] 24 W (pat) 69/08 – Butterfly by [X.]/Butterfly; 30 W (pat) 505/15 – Universal Nutrition).

b) Die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 [X.] unterliegt abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschenden Untersuchungsgrundsatz dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz ([X.] GRUR 2006, 152 [X.]. 19 – [X.]; [X.] GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken).

c) Unter Anwendung dieser Grundsätze hat der Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Denn er hat zur Benutzung der Widerspruchsmarke „[X.]RAFTWOR[X.]“ weder etwas vorgetragen noch Unterlagen vorgelegt.

d) Mangels Glaubhaftmachung der Benutzung ist eine Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke „[X.]RAFTWOR[X.]“ gemäß § 9 [X.] schon aus diesem Grund ausgeschlossen.

[X.]raftwerk

1. Der Widerspruch ist zulässig.

Die obligatorischen Angaben, die nach § 65 Abs. 1 Nr. 4 [X.] i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] zur Identifizierung des geltend gemachten [X.], insbesondere dessen Art, Wiedergabe, Form, Zeitrang, Gegenstand und Inhaber, innerhalb der Widerspruchsfrist verlangt werden, sind im [X.] vom 12. August 2013, in dessen Anlage sowie in den beigefügten Unterlagen (Anlagen [X.] bis [X.], [X.]. 40 – 107 [X.]) enthalten, die per Telefax vorab an demselben Tag beim [X.] eingegangen sind.

a) Die dreimonatige Widerspruchsfrist gemäß § 42 Abs. 1 [X.] hat am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen Marke, also am 10. Mai 2013, zu laufen begonnen (§ 187 Abs. 1 BGB) und hat mit Ablauf des 10. August 2013 geendet. Da der 10. August 2013 ein Samstag gewesen ist, hat sich das Fristende auf Montag, den 12. August 2013, verschoben (§§ 188 Abs. 2, 193 BGB). An diesem Tag ist der Widerspruch per Telefax vorab eingelegt worden.

b) Als Art des [X.] hat der Widersprechende eine geschäftliche Bezeichnung gemäß §§ 5, 12 [X.], nämlich ein Unternehmenskennzeichen, angekreuzt und mit dem Wort [X.]werk“ wiedergegeben.

c) Angaben zur Zeichenform fehlen zwar, ergeben sich aber aus der Wiedergabe des Wortes [X.]werk“.

d) Als Zeitrang hat der Widersprechende im Formular das Jahr „1970“ eingetragen. Diese Jahreszahl erläutert er in der Anlage zum [X.] mit dem Gründungsdatum des [X.] [X.]werk“. Aus der [X.]raftwerk-Discographie im Dossier der Zeitschrift „musikexpress.“ von 2009 (Anlage [X.], [X.]. 55 [X.]) ergibt sich, dass das mit „[X.]RAFTWER[X.]“ betitelte [X.] erschienen ist. In den Stationen der [X.]raftwerk-[X.]hronologie dieses Dossiers ist angegeben, dass dieses Album [X.] veröffentlicht worden ist ([X.]. 52 [X.]). Ein konkreteres Datum lässt sich den innerhalb der Widerspruchsfrist eingereichten Unterlagen nicht entnehmen. Ob, wie der Wortlaut von § 6 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 und 3 [X.] nahe legen könnte, eine taggenaue Zeitangabe erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben. Da es zur Feststellung des [X.] bei dem vorliegenden zeitlichen Abstand von mehreren Jahrzehnten auf den taggenauen Zeitpunkt nicht ankommt, der Widersprechende es aber unterlassen hat, insoweit konkretere Angaben zu machen, ist zugunsten der Markeninhaberin vom Zeitrang 31. Dezember 1970 auszugehen.

e) Gegenstand des [X.] ist laut Anlage zum [X.] ein Musik- und Performance-Projekt, wobei der Widersprechende auf die Discographie (Anlage [X.], [X.]. 55 f. [X.]) und [X.]onzertauftritte seit Mitte der 1970er Jahre (Anlage [X.], [X.]. 58 – 63 [X.]) verweist. Da es bei einem Unternehmenskennzeichen ausreicht, als Gegenstand den Geschäftsbetrieb oder die Branche anzugeben, genügt die Angabe „Musik- und Performance-Projekt“ zur formalen Identifizierung des Unternehmensgegenstandes.

f) Als Inhaber des [X.] ist der Widersprechende aufgeführt. Damit erfüllt der Widerspruch die in § 30 Abs. 1 Satz 2 [X.] vorgesehene Formalie der Inhaberangabe. Ob der Widersprechende rechtlich wirksam der alleinige Inhaber des [X.] geworden ist, was die Markeninhaberin bestreitet, ist eine Frage der Begründetheit des Widerspruchs.

g) [X.] hat in der Anlage zum [X.] zudem das Vorliegen eines hohen Bekanntheitsgrades des [X.] [X.]werk“ unter Bezugnahme auf mehrere beigefügte Presse- und Fernsehberichte (Anlagen [X.] bis [X.]2, [X.]. 64 – 87 [X.]) sowie das Urteil des [X.] vom 3. Juli 2012 – 312 O 260/11 (Anlage [X.], [X.]. 88 ff. [X.]) geltend gemacht.

2. Der Widerspruch ist aber nur teilweise begründet.

Die Voraussetzungen für die (Teil-)Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus dem Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ nach §§ 43 Abs. 2 Satz 1, 42 Abs. 2 Nr. 4, 2. Alt. i. V. m. §§ 12, 5 Abs. 2 Satz 1, 12, 15 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 [X.] sind nur für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.]lasse 43 „

a) Ein Löschungsanspruch besteht, wenn ein anderer vor dem für den Zeitrang der eingetragenen Marke maßgeblichen Tag Rechte an einer geschäftlichen Bezeichnung im Sinne des § 5 [X.] erworben hat und diese ihn berechtigen, die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet der [X.] zu untersagen ([X.] 29 W (pat) 25/13 – ned tax/NeD Tax/NeD Tax [X.]anzlei [X.]; 26 W (pat) 2/14 – [X.]/[X.]). Das ältere [X.]ennzeichenrecht muss wirksam entstanden sein, zum [X.]ollisionszeitpunkt, also im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke, noch bestanden haben und im Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch noch fortbestehen ([X.] 30 W (pat) 26/12 – eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

b) Ungeachtet des im patentgerichtlichen Verfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes obliegt es in Fällen, in denen ein Widerspruch aus einem nicht registrierten, sondern durch Benutzung entstandenen Recht erhoben wurde, dem Widersprechenden, die Voraussetzungen für das Bestehen des älteren Rechts, seinen Zeitrang und seine Inhaberschaft an diesem Recht darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Soweit vorgetragene Tatsachen nicht liquide sind, sind diese also durch die in den §§ 371 ff. ZPO vorgesehenen Beweismittel zu belegen (vgl. [X.] 25 W (pat) 94/14 – [X.]/[X.]; 29 W (pat) 25/13 – ned tax/NeD Tax/NeD Tax [X.]anzlei [X.]; 24 W (pat) 25/14 – Lumi[X.]ell/lumicell; 26 W (pat) 88/13 – [X.]/[X.] am Stadtrand Dirk [X.]).

c) Nach § 5 Abs. 1 [X.] werden als geschäftliche Bezeichnungen neben Werktiteln auch Unternehmenskennzeichen geschützt. Das sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

d) Bei dem Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ handelt es sich nicht um eine Firma im Sinne von § 17 Abs. 1 HGB, also nicht um den vollständigen Namen eines [X.]aufmanns, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt, weil der Widersprechende zu keinem Zeitpunkt den in § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB zwingend vorgesehenen Zusatz [X.]“, „e.[X.].“, „e.[X.]fm“ hinzugefügt hat. Ohne diesen Zusatz ist davon auszugehen, dass es sich um einen [X.]leingewerbetreibenden handelt, dessen Unternehmen nach Art und Umfang keine kaufmännische Einrichtung erfordert (vgl. § 1 HGB). Das Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ ist aber als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs anzusehen, weil es bei Musikdarbietungen eine Namensfunktion erfüllt.

e) Die besondere Geschäftsbezeichnung [X.]werk“ verfügt über originäre Unterscheidungskraft.

aa) [X.] ist eine geschäftliche Bezeichnung allgemein dann, wenn der Verkehr sie als namensmäßigen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen versteht, wobei es genügt, dass sich ein ausschließlich unternehmensbeschreibender Sinngehalt nicht feststellen lässt ([X.] GRUR-RR 2010, 205 [X.]. 22 – [X.]; [X.], 1108 [X.]. 32 – [X.] III).

bb) Das Substantiv [X.]werk“ bezeichnet eine „Anlage zur Gewinnung elektrischer Energie“ (www.duden.de, Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis). Über ein Musik- und Performance-Projekt trifft der Begriff keine beschreibende Aussage. Da an die Unterscheidungskraft von Unternehmenskennzeichen keine hohen Anforderungen gestellt werden, ist die besondere Geschäftsbezeichnung [X.]werk“ aus Sicht der angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise jedenfalls hinreichend geeignet, sich namensmäßig von anderen Unternehmen zu unterscheiden.

f) Dieses originär unterscheidungskräftige Unternehmenskennzeichen ist spätestens am 31. Dezember 1970 durch Benutzungsaufnahme entstanden.

aa) Das [X.] entsteht im Falle einer originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung durch ihre tatsächliche namensmäßige und nach außen in Erscheinung tretende Benutzung, die auf den Beginn einer dauerhaften wirtschaftlichen Betätigung schließen lässt, ohne dass es schon ein bestimmtes Maß an Anerkennung im Verkehr gefunden haben muss ([X.] [X.], 1066 [X.]. 23 – [X.]; GRUR 2013, 1150 [X.]. [X.] [X.]; [X.], 1099 [X.]. 16, 36 – afilias.de; [X.], 903, 905 – [X.]). Die Entstehung setzt nicht voraus, dass das Unternehmen bereits gegenüber allen Marktbeteiligten oder auch nur seinen künftigen [X.]undenkreisen in Erscheinung getreten ist ([X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – afilias.de). Der Schutz entsteht selbst dann, wenn die Betriebseröffnung erst zeitlich nachfolgt und die [X.] in einem geschäftlichen [X.] erfolgt sind ([X.] GRUR 1980, 114 [X.]. 15 – [X.]oncordia; GRUR 1971, 517, 519 – [X.]), sofern diese Vorbereitungshandlungen nach außen im Rechtsverkehr auftreten. [X.] interne Vorbereitungshandlungen, wie z. B. die Ausarbeitung einer geschäftlichen [X.]onzeption, reichen nicht aus ([X.] [X.], 1108 [X.]. 42 – [X.] III).

bb) Der innerhalb der Widerspruchsfrist angegebene und belegte Unternehmensgegenstand „Musik- und Performance-Projekt“ betrifft nur das Geschäftsfeld „

Produktion und Herausgabe von Bild-, Ton- und Datenträgern sind weder im [X.] noch in dessen Anlage behauptet worden. Die Bezugnahme auf die beigefügte Discographie (Anlage [X.], [X.]. 55 f. [X.]) reicht dafür nicht aus, weil dieser nicht zu entnehmen ist, ob die Musikband [X.]werk“ diese Tonträger selbst hergestellt und vertrieben hat. Dagegen spricht, dass in der Discographie erläutert wird, dass die ersten Platten der Musikgruppe beim [X.] veröffentlicht worden sind und diejenigen ab dem Album „[X.]“ über [X.]ling [X.]lang/[X.] erworben werden können ([X.]. 56 [X.]). Die Auflistung von Einnahmen aus verkauften Ton- und Tonbildträgern von 2003 bis 2012 (Anlagen [X.] bis [X.], [X.]. 205 – 209 [X.]) sowie die eidesstattliche Versicherung vom 2. Dezember 2013 (Anlage [X.], [X.]. 210 f. [X.]) sind erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist vorgelegt worden. Damit ist der Verkauf von Ton- und Tonbildträgern nicht rechtzeitig als Gegenstand des [X.] geltend gemacht worden. Zur Wahrung der Interessen der Inhaberin der angegriffenen Marke ist es geboten, bei der Prüfung des Widerspruchs aus einem Unternehmenskennzeichen nur die Geschäftsfelder zu berücksichtigen, die bereits innerhalb der Widerspruchsfrist genannt worden sind ([X.] 30 W (pat) 26/12 – eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit).

Allerdings stellen das [X.]omponieren von Musik und das Veröffentlichen dieser auf von [X.] hergestellten und herausgegebenen Schallplatten von 1970 bis 1991 unter dem Bandnamen [X.]werk“ bereits nach außen im Rechtsverkehr auftretende Vorbereitungshandlungen für die anschließenden kontinuierlichen Musikdarbietungen in Form weltweiter [X.]onzertauftritte dar, auch wenn diese innerhalb der Widerspruchsfrist in der Anlage [X.] ([X.]. 58 - 63 [X.]) erst ab dem 23. September 2002 substantiiert dargelegt worden sind. Denn es ist gerichts- und senatsbekannt, dass die Band [X.]werk“, die maßgeblich die Entwicklung elektronischer Musik beeinflusst hat, seit über 40 Jahren Musikdarbietungen erbringt (vgl. [X.] W (pat) 88/09 – [X.]ulturkraftwerk/[X.]raftwerk).

Daher ist davon auszugehen, dass das [X.] mit der originär kennzeichnungskräftigen Bezeichnung [X.]werk“ spätestens am 31. Dezember 1970, also am Ende des Erscheinungsjahrs des mit „[X.]RAFTWER[X.]“ betitelten Debütalbums der gleichnamigen Musikgruppe, entstanden ist. Der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme bestimmt zugleich den Zeitrang des Rechts (§ 6 Abs. 3 [X.]). Der Umstand, dass es sich in erster Linie um eine künstlerische Tätigkeit handelt, hindert nicht das Entstehen eines [X.], da künstlerische Tätigkeit im Regelfall wie auch im vorliegenden Fall geschäftlicher Natur ist (vgl. Hacker in: [X.]/Hacker/Thiering, [X.], 12. Aufl., § 14 [X.]. 51; [X.], [X.]UR 2007, 135, 136).

g) Dieses Unternehmenskennzeichen hat auch am Anmeldetag der angegriffenen Marke, dem 15. Februar 2013, noch bestanden und der Widersprechende ist zu diesem Zeitpunkt bereits Inhaber dieser besonderen Geschäftsbezeichnung gewesen.

aa) Wie die Firma sind auch die anderen Unternehmenskennzeichen in Entstehung und Fortbestand an ein konkretes lebendes Unternehmen gebunden (Akzessorietätsprinzip: [X.] GRUR 2002, 967 – [X.]; [X.] GRUR 2002, 972 – [X.]; [X.], 419, 420 – [X.]). Die prioritätswahrende Erhaltung des [X.]ennzeichenschutzes nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] setzt daher grundsätzlich die Fortbenutzung des [X.]ennzeichens für das Unternehmen oder den Geschäftsbetrieb voraus, für den der Schutz begründet worden ist. Die Voraussetzung für eine wirksame Übertragung des Rechts an der Geschäftsbezeichnung ist daher der gleichzeitige Übergang des Geschäftsbetriebs. Dazu bedarf es nicht der Übertragung des gesamten Geschäftsbetriebs, aber es ist erforderlich, dass der Unternehmenskern, also die Werte übertragen werden, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten den Schluss rechtfertigen, dass die mit dem [X.]ennzeichen verbundene Geschäftstradition vom Erwerber fortgesetzt wird ([X.] GRUR 2004, 790, 792 – Gegenabmahnung; GRUR a. a. O., 975 – [X.]). Der Schutz endet mit der endgültigen Aufgabe des [X.]ennzeichengebrauchs bzw. mit der endgültigen Aufgabe des Geschäftsbetriebs ([X.] GRUR 2013, 1150 [X.]. 29 – [X.]; GRUR 2005, 871, 872 – Seicom; [X.], 1066 [X.]. 22 – [X.]; [X.], 749, 752 – L'Orange; GRUR 1985, 567 – [X.]; [X.], 419, 420 – [X.]; OLG [X.] GRUR-RR 2003, 8, 10 – [X.]; [X.], 80, 81 – Mannesmann).

bb) Mit dem Auszug aus der notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung vom 19. November 2008 (Anlage [X.], [X.]. 190 - 196 [X.]) hat der Widersprechende nachgewiesen, dass die beiden Gründer und Produzenten des Musikprojekts „[X.]RAFTWER[X.]“ ihre im Jahre 1970 gegründete Gesellschaft bürgerlichen Rechts „[X.]RAFTWER[X.] GbR“ mit Wirkung zum 30. November 2008 einvernehmlich aufgelöst haben und der Widersprechende gemäß Präambel Ziffer 4 der Vereinbarung den Geschäftsbetrieb als Alleininhaber fortführt, sämtliche Vermögenswerte übernimmt und den Partner dafür abfindet. Entgegen der Auffassung der Markeninhaberin ist damit nicht vereinbart worden, dass die GbR nach Ausscheiden der übrigen Gesellschafter vom verbleibenden Gesellschafter als GbR weitergeführt wird. Diese Regelung ist bei einer Zwei-Personen-GbR vielmehr dahingehend auszulegen, dass die Parteien wollten, dass das gesamte Gesellschaftsvermögen dem verbleibenden Gesellschafter zuwächst und dieser den Geschäftsbetrieb als Einzelunternehmen fortführt.

cc) Von einem befugten Gebrauch des [X.] (vgl. [X.] GRUR 2002, 706, 707 – vossius.de; [X.] 29 W (pat) 25/13 – ned tax/NeD Tax/NeD Tax [X.]anzlei [X.]) durch den Beschwerdeführer ist auch deshalb auszugehen, weil ihm unter Ziffer [X.] der Vereinbarung das alleinige und übertragbare, zeitlich, örtlich und gegenständlich unbeschränkte Recht übertragen worden ist, u. a. die Bezeichnung „[X.]RAFTWER[X.]“ im geschäftlichen Verkehr zu nutzen und in jeglicher Form zu verwerten sowie gegenüber rechtswidrigen Benutzungen durch Dritte zu verteidigen. Ferner ist er danach berechtigt, unter der Bezeichnung „[X.]RAFTWER[X.]“ auf Veranstaltungen jeglicher Art allein oder mit [X.] aufzutreten und Tourneen durchzuführen.

dd) Damit steht fest, dass der Widersprechende seit Ablauf des 30. November 2008 alleiniger Inhaber des [X.] [X.]werk“ ist. Dieses hat für Musikdarbietungen auch noch zum Anmeldezeitpunkt, dem 15. Februar 2013, bestanden, wie sich aus der Aufstellung der regelmäßigen jährlichen [X.]onzertauftritte vom 23. September 2002 bis zum 28. Juni 2013 (Anlage [X.], [X.]. 58 - 63 [X.]), den [X.] in Nachrichten- und [X.]ulturmagazinen im Januar 2013 (Anlage [X.] sowie einer Vielzahl von Berichten in der allgemeinen Presse, wie etwa [X.], [X.] oder [X.], im Januar 2013 (Anlagen [X.] bis [X.], [X.]. 74 – 87 [X.]) ergibt.

h) [X.] hat das Unternehmenskennzeichen zudem bundesweit im Sinne von § 12 [X.] benutzt. Der räumliche Schutzbereich einer von Hause aus unterscheidungskräftigen Bezeichnung gemäß § 5 Abs. 2 [X.] erfasst regelmäßig das gesamte Bundesgebiet.

i) [X.] hat auch dargelegt und nachgewiesen, dass das Unternehmenskennzeichen – ohne relevante Unterbrechung – noch im gegenwärtigen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch fortbesteht.

Er hat eine Übersicht über die von 2011 bis September 2018 auch im Inland gegebenen [X.]onzerte (Anlage [X.], [X.]. 287 – 303 [X.]) eingereicht. Laut einer Vielzahl vorgelegter Presseberichte hat die Musikgruppe [X.]werk“ mit der Erfindung des Elektropop Musikgeschichte geschrieben und unzählige Musiker weltweit musikalisch beeinflusst (Anlagen [X.] bis [X.], [X.]. 74 – 87 [X.]; Anlage [X.], [X.]. 304). 2014 ist ihr ein [X.] für ihr Lebenswerk verliehen worden (Anlagen [X.] u. [X.], [X.]. 304 – 307 [X.]). Für ihr 2017 veröffentlichtes Box-Set „3D – Der [X.]atalog“ mit Audio- und Videoaufnahmen von Liveauftritten aus den Jahren 2012 bis 2015 hat die Gruppe 2018 den [X.] für das beste [X.] bekommen (Anlagen [X.] u. [X.], [X.]. 308 f. [X.]). Für das [X.] in [X.] 2018 ist sie als Headliner angekündigt worden (Anlage [X.], [X.]. 310 f. [X.]). Im Juli 2018 hat sie vor etwa 7.000 Besuchern des [X.] Jazz Open gespielt und ein interstellares Duett mit dem auf der Raumstation [X.] stationierten Astronauten [X.]xander Gerst dargeboten (Anlagen [X.] u. [X.], [X.]. 312 – 316 [X.]). Anhaltspunkte für eine Aufgabe der Geschäftstätigkeit sind weder vorgetragen worden noch ersichtlich.

j) Entgegen der Auffassung der Markenstelle hat der Widersprechende aufgrund dieses besseren Rechts in Bezug auf die von der angegriffenen Marke beanspruchten Dienstleistungen der [X.]lasse 43 „

Die Beurteilung, ob eine Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem [X.] der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen, der [X.]ennzeichnungskraft des [X.] und der wirtschaftlichen Nähe der Tätigkeitsgebiete (st. Rspr.: [X.] GRUR 2010, 738 [X.]. 22 – Peek & [X.]loppenburg I; [X.], 1104 [X.]. 21 – [X.] II; [X.], 801 [X.]. 20 – [X.]). Die genannten [X.]riterien stehen zueinander in einem Wechselwirkungsverhältnis derart, dass ein Weniger in einem Bereich durch ein Mehr in einem anderen Bereich kompensiert werden kann und umgekehrt ([X.] GRUR 2012, 635 [X.]. 12 – [X.]/[X.]; OLG [X.]öln WRP 2015, 630). Als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist von einer fiktiven Benutzung der eingetragenen angegriffenen Marke auszugehen ([X.] 29 W (pat) 25/13 – ned tax/NeD Tax/NeD Tax [X.]anzlei [X.]).

aa) Für die Beurteilung der [X.] kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die sich gegenüberstehenden Unternehmen sind. Anhaltspunkte für eine [X.] können ausreichend sachliche Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien ([X.] [X.], 484 [X.]. 73 – [X.]BUS). Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein. Von einer Unähnlichkeit der Branchen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der [X.]ennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine (absolute) Branchenunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte [X.]ennzeichnungskraft des prioritätsälteren [X.] ausgeglichen werden kann ([X.] GRUR 2011, 831 [X.]. 23 – B[X.][X.]). Bei gegebener Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit nach markenrechtlichen Grundsätzen als dem sachlich engeren [X.]riterium kann regelmäßig auch von [X.] ausgegangen werden ([X.] 30 W (pat) 26/12 – eSPIRIT/E-SPIRIT/e-Spirit)).

[X.]) Eine markenrechtliche Ähnlichkeit ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die sich gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus demselben Unternehmen oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] GRUR-RR 2009, 356 [X.]. 65 – [X.]/[X.] [[X.]/[X.]]; [X.] GRUR 2014, 488 [X.]. 12 – [X.]/[X.]; [X.], 176 [X.]. 16 – ZOOM).

bbb) Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den von der angegriffenen Marke beanspruchten „

(1) Von „

(2) Das mit dem Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ gekennzeichnete Geschäftsfeld „

(3) Die angesprochenen Verkehrskreise begegnen sowohl Bewirtungs- und Verpflegungsdienstleistungen als auch Musikdarbietungen in der Regel mit durchschnittlicher bis leicht erhöhter Aufmerksamkeit.

bb) Die [X.]ollisionsdienstleistungen sind normal ähnlich, weil sie demselben Zweck dienen und einander funktionell ergänzen.

Bei Musikdarbietungen ist es schon lange vor dem [X.]ollisionszeitpunkt, dem 15. Februar 2013, üblich gewesen, die [X.]onzertbesucher auch zu verpflegen. Umgekehrt haben Bars, [X.]lubs, Restaurants und Hotels neben ihren Bewirtungsdienstleistungen auch [X.]onzerte und Musikaufführungen angeboten ([X.] W (pat) 513/11 – [X.] - Frische die ankommt/[X.]; 32 W (pat) 337/99 – [X.]´s/PARIS/[X.]). Wie eine Internetrecherche des [X.]s ergeben hat, sind vor dem Anmeldetag der angegriffenen Marke in vielen [X.] sowohl

Diese markenrechtliche Dienstleistungsähnlichkeit indiziert eine entsprechende [X.] ([X.] GRUR 2011, 831 [X.]. 23 – B[X.][X.]). Soweit die Markeninhaberin auf die Entscheidung des [X.] zu „[X.]/MAMA“ vom 19. Januar 2010 (27 W (pat) 189/09) verweist, in welcher der 27. [X.] eine Ähnlichkeit zwischen Unterhaltungs- und Verpflegungsdienstleistungen wegen ihrer unterschiedlichen Art verneint hat, hat er an dieser Rechtsauffassung im [X.]uss vom 10. November 2011 zu „[X.] - Frische die ankommt/[X.]“ (27 W (pat) 513/11) nicht mehr festgehalten.

cc) Die originär durchschnittliche [X.]ennzeichnungskraft des [X.] [X.]werk“ für den Geschäftsbereich „Musikdarbietungen“ ist gerichtsbekannt durch jahrzehntelange Benutzung schon vor dem Anmeldetag der Streitmarke gesteigert gewesen und diese erhöhte [X.]ennzeichnungskraft hat bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt angehalten (vgl. [X.] W (pat) 88/09 – [X.]ulturkraftwerk/[X.]raftwerk; [X.] am Werk/[X.]raftwerk; [X.], [X.]. v. 3. Juli 2012 – 312 O 260/11, Anlage [X.], [X.]. 88 ff. [X.]).

[X.]) Seit Mitte der 1970er Jahre tritt [X.]werk“ in der ganzen Welt auf (Anlage [X.], [X.]. 58 – 63 [X.]). Dieser Musikgruppe hat die Zeitschrift „musikexpress.“ im [X.] des Jahres 2009 ein 12-seitiges Musik Dossier unter dem Titel „Musik-Arbeiter“ gewidmet (Anlagen [X.], [X.]. 46 – 56 [X.]). [X.]werk“ ist für die „[X.]“, die US-Ruhmeshalle des [X.], nominiert worden (Anlagen [X.] u. [X.], [X.]. 69 – 73 [X.]). In Fernsehsendungen (Anlage [X.] und Presseberichten im Januar 2013 (Anlagen [X.] bis [X.], [X.]. 74 – 87 [X.]) ist darauf hingewiesen worden, dass [X.]werk“ den Elektropop erfunden, damit Musikgeschichte geschrieben und unzählige Musiker weltweit musikalisch beeinflusst hat (Anlagen [X.] bis [X.], [X.]. 74 – 87 [X.]; Anlage [X.], [X.]. 304).

bbb) Aufgrund der vorgelegten Übersicht über die von 2011 bis September 2018 auch im Inland von der Musikgruppe [X.]werk“ unter dem gleichnamigen Unternehmenskennzeichen gegebenen [X.]onzerte (Anlage [X.], [X.]. 287 – 303 [X.]), den von Steuerberatern bestätigten Aufstellungen der Toureinnahmen von 2003 bis 2010 (Anlage [X.], [X.]. 205 f. [X.]), der eidesstattlichen Versicherung des Widersprechenden vom 2. Dezember 2013 (Anlage [X.], [X.]. 210 f. [X.]) sowie der 2014 für ihr Lebenswerk (Anlagen [X.] bis [X.], [X.]. 304 – 307 [X.]) und 2018 für das beste [X.] 2017 verliehenen [X.]s (Anlagen [X.] bis [X.], [X.]. 308 f. [X.]) einschließlich des interstellaren Duetts mit dem Astronauten [X.]xander Gerst (Anlagen [X.] u. [X.], [X.]. 312 – 316 [X.]) verfügt das Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ für „

dd) Die jüngere Marke hält bei durchschnittlicher [X.] zwischen Verpflegungsdienstleistungen und Musikdarbietungen, gesteigerter [X.]ennzeichnungskraft des [X.] sowie durchschnittlicher bis leicht erhöhter Aufmerksamkeit der angesprochenen Verkehrskreise den zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen Abstand wegen überdurchschnittlicher klanglicher Zeichenähnlichkeit nicht mehr ein.

[X.]) Maßgeblich für die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der Gesamteindruck der Vergleichsmarken unter Berücksichtigung der unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente ([X.] GRUR 2013, 922 [X.]. 35 – Specsavers/Asda; [X.] GRUR 2013, 833 [X.]. 30 – [X.]ulinaria/Villa [X.]ulinaria), wobei von dem allgemeinen Erfahrungsgrundsatz auszugehen ist, dass der Verkehr eine Marke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. [X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch). Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.] GRUR 2005, 1042 [X.]. 28 f. – [X.] LIFE; [X.] GRUR 2012, 64 [X.]. 14 – Maalox/[X.]). Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im ([X.], im [X.]lang und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, wobei für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten [X.] ausreicht ([X.] GRUR 2007, 700 [X.]. 35 – [X.]/LIMON[X.]HELO; [X.] [X.], 382 [X.]. 37 – [X.]). Zu berücksichtigen ist, dass der Verbraucher nur selten die Möglichkeit hat, verschiedene Zeichen unmittelbar miteinander zu vergleichen. Deshalb fallen die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck regelmäßig stärker ins Gewicht als die Unterschiede ([X.] GRUR Int. 1999, 734 [X.]. 26 – [X.]; [X.] [X.], 1114 [X.]. 20 - Springender Pudel). Bei der mündlichen Wiedergabe der Zeichen sind alle naheliegenden Aussprachevarianten zu beachten (vgl. [X.] 29 W (pat) 537/15 – [X.]/[X.]; OLG Stuttgart GRUR-RR 2005, 307, 308 – e-motion/iMotion).

bbb) Die angegriffene Marke, die sich aus den beiden mit einem Bindestrich verbundenen Elementen „[X.]RAFT“ und „WER[X.]“ zusammensetzt, wird durch keinen Bestandteil geprägt.

(1) Das Substantiv „craft“ gehört zum [X.]n Grundwortschatz ([X.], 1986, S. 70) und wird mit „([X.]unst-)Handwerk, ([X.]unst-)Fertigkeit, Geschicklichkeit, ([X.], Gewerbe, Gewerk“ übersetzt (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/craft). Die Wortzusammensetzungen „[X.]raft Beer“, „[X.]raft-Bier“ oder „[X.]raftbier“ haben für ein handwerklich von einer konzernunabhängigen Brauerei hergestelltes Bier schon vor dem [X.]ollisionszeitpunkt Eingang in den [X.] Sprachgebrauch gefunden, wie die von der Markeninhaberin vorgelegten Anlagen 4, 7 und 9 ([X.]. 140 – 146, 251, 256, 263 f., 271 ff., 278 f., 330, 333 ff., 336 ff. [X.]) zeigen.

(2) Das Hauptwort „Werk“ bedeutet „einer bestimmten [größeren] Aufgabe dienende Arbeit, Tätigkeit; angestrengtes Schaffen, Werken“. Es bezeichnet das „Produkt schöpferischer Arbeit“ oder die „Gesamtheit dessen, was jemand in schöpferischer Arbeit hervorgebracht hat“. Auch ein „mit Wall und Graben befestigter, in sich geschlossener [äußerer] Teil einer größeren Festung“ stellt ein „Werk“ dar. Es bezeichnet aber auch eine „technische Anlage, Fabrik, [größeres] industrielles Unternehmen“ oder einen „Mechanismus, durch den etwas angetrieben wird; Antrieb, Uhrwerk o. Ä.“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/Werk, Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis). Das Suffix „-werk“ bezeichnet in Bildungen mit Substantiven entweder die Gesamtheit von etwas, wie z. B. „[X.]ätter-, [X.]arten-, Mauerwerk“, oder kennzeichnet ein Werk, das etwas darstellt oder herbeiführt, als groß, umfangreich, wie z. B. „[X.], Reform-, Vertragswerk“ (https://www.duden.de/rechtschreibung/_werk).

(3) Der Bindestrich zwischen beiden Begriffen entspricht der in der [X.] Rechtschreibung üblichen [X.]opplung fremdsprachiger oder entlehnter Wörter (vgl. [X.] 26 W (pat) 33/15 – Supra-[X.]omfort; 26 W (pat) 8/07 – [X.]omfort-Panel).

ccc) In der Gesamtheit kommen der lexikalisch nicht nachweisbaren Streitmarke „[X.]“ die Bedeutungen „Handwerk-Tätigkeit“, „Handwerk-Fabrik“, „Handwerk-Antrieb“ oder „Handwerk-Werk“ zu, von denen keine eine sinnvolle Aussage über Bewirtungs- und Verpflegungsdienstleistungen trifft. Aufgrund des [X.] ist von einem fantasievollen Gesamtbegriff auszugehen.

[X.]“ und das Widerspruchskennzeichen „[X.]raftwerk“ sind klanglich überdurchschnittlich ähnlich.

(1) Bei [X.] Aussprache der Streitmarke stimmen sie in der [X.], der Vokal- und [X.]onsonantenfolge sowie in der zweiten Silbe vollkommen überein. Der jeweils abweichende Anfangsmitlaut bewirkt keine Veränderung, weil die beiden [X.]onsonanten „[X.]“ und „[X.]“ im inländischen Sprachgebrauch klanglich identisch sind (vgl. „[X.]ousine/[X.]usine“, „[X.]ord/[X.]ord“, „[X.]alcium/[X.]alzium“, „[X.]reme/[X.]reme“, „[X.]lown/[X.]lown“, [X.] 28 W (pat) 15/16 – [X.]/INJE[X.]T/INJE[X.]T). Wegen desselben Sprech- und Betonungsrhythmus wird bei [X.] Aussprache der angegriffenen Marke eine phonetische Identität mit dem Widerspruchskennzeichen [X.]werk“ erreicht. Abgesehen davon, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass die Streitmarke aufgrund des [X.] mit einer kurzen Sprechpause ausgesprochen wird, würde dieser marginale Unterschied in der vagen Erinnerung völlig in den Hintergrund treten. Auf jeden Fall kann ausgeschlossen werden, dass der angesprochene Verkehr den Bindestrich als „Strich“ oder „Bindestrich“ artikulieren wird, weil er stets zur kürzesten und üblichsten Aussprache neigt.

(2) Eine geringfügig hörbare Abweichung bewirkt demgegenüber die ebenfalls mögliche [X.] Aussprache der ersten Silbe [kra:ft], weil dann der langgezogene Vokal „a“ dem nur kurz betonten [X.] „a“ des [X.] Begriffs [X.]werk“ gegenübersteht, so dass dann nur noch von einer überdurchschnittlichen klanglichen Zeichenähnlichkeit ausgegangen werden kann.

(3) Im Hinblick darauf, dass die zweite Silbe „WER[X.]“ ein sofort erkennbares [X.] Wort ist, liegt die [X.] Aussprache auch der zweiten Silbe der angegriffenen Marke nicht nahe.

eee) Begriffliche Unterschiede der [X.] wirken sich nicht verwechslungsmindernd aus.

Zwar verfügt das im [X.] Sprachgebrauch geläufige Widerspruchszeichen [X.]werk“ als „Anlage zur Gewinnung elektrischer Energie“ für die angesprochenen Verkehrskreise über einen klaren Bedeutungsgehalt, während die lexikalisch nicht nachweisbare Marke „[X.]“ aus Elementen der [X.]n und [X.] Sprache keinen klaren Sinngehalt vermittelt. Aber wegen der überdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit der [X.] kommt ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt nicht in Betracht. Den angesprochenen Verkehrskreisen nützt die begriffliche Abgrenzung nichts, wenn sie sich wegen der großen [X.]langähnlichkeit verhören ([X.] [X.] 2011, 22 [X.]. 47 – [X.]lina/[X.]LINAIR; [X.] GRUR 1986, 253, 255 – [X.]; [X.] GRUR 2007, 154, 155 [X.]hrisma/[X.]harisma).

fff) [X.] war damit zum [X.]ollisionszeitpunkt und ist auch aktuell aus seinem Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ wegen unmittelbarer Verwechslungsgefahr berechtigt, die Benutzung der angegriffenen Marke für die beanspruchten Dienstleistungen der [X.]lasse 43 im gesamten Gebiet der [X.] zu untersagen (§ 12 [X.]), weshalb die Löschung der angegriffenen Marke in diesem Umfang nach § 43 Abs.2 Satz 1 [X.] anzuordnen war.

3. Die weitergehende Beschwerde ist hingegen unbegründet, weil ein Unterlassungsanspruch insoweit nicht festgestellt werden kann.

a) Hinsichtlich der für die angegriffene Marke registrierten Waren der [X.]lasse 32 „

aa) Die vorgenannten Getränke richten sich an breite Verkehrskreise, nämlich sowohl an normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher als auch an Gastronomiebetriebe und den Getränkefachhandel.

bb) Die von der angegriffenen Marke beanspruchten Biere, bierähnlichen Getränke und Biermischgetränke weisen zu „Musikdarbietungen“ des Widersprechenden keine im markenrechtlichen Sinne maßgebliche Ähnlichkeit auf.

Brauereien mögen zwar Förderer und mitunter Veranstalter von Musikdarbietungen sein. In erster Linie sind sie aber nur Lieferant der dort konsumierten Getränke. Als solche nimmt sie der Verbraucher auch wahr, womit die Überschneidungen dieser Waren und Dienstleistungen viel zu gering und zu selten sind, als dass von einer gemeinsamen Produkt- bzw. [X.] ausgegangen werden könnte (vgl. [X.] 28 W (pat) 165/04 – O[X.]TOBIERFEST/O[X.]TOBERFEST-BIER; 28 W (pat) 246/02 – [X.]/[X.]). Zu einer anderen Auffassung gelangt man auch nicht aufgrund der vom Widersprechenden angeführten Entscheidung des [X.] [X.] ([X.]) zur [X.]ollision der [X.] „[X.]/O[X.]TOBERFEST-BIER“ ([X.]/2004-1 u. [X.]), in der eine geringe Ähnlichkeit zwischen „Musikdarbietungen“ und „Bier“ angenommen worden ist. Denn die Regelungen über die [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] stellen ein aus einer Gesamtheit von Vorschriften bestehendes autonomes System dar, mit dem ihm eigene Ziele verfolgt werden und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist, so dass die vom [X.] aufgrund der [X.]verordnung getroffenen Entscheidungen für Verfahren in anderen Mitgliedstaaten unverbindlich sind (vgl. [X.], 1146 [X.]. 72 – [X.]). Sie vermögen nicht einmal eine Indizwirkung zu entfalten (vgl. zum Eintragungsverfahren: [X.] GRUR 2014, 569 [X.]. 30 – [X.]; [X.], 778 [X.]. 18 – Willkommen im Leben).

cc) Allerdings geht der Begriff der [X.] über den der markenrechtlichen Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit hinaus, so dass eine zur Verwechslungsgefahr führende [X.] auch zwischen Unternehmen bestehen kann, deren Waren bzw. Dienstleistungen nicht ähnlich sind ([X.] GRUR 2006, 937 [X.]. 38 – [X.]). Das [X.]riterium der gemeinsamen betrieblichen Herkunft tritt bei der [X.] hinter der Vermutung von geschäftlichen Zusammenhängen zurück.

dd) Der Verkehr ist zum [X.]ollisionszeitpunkt jedoch nicht davon ausgegangen, dass Musikbands zugleich wirtschaftlich selbständig Brauereien betreiben bzw. ernsthaft ins Biergeschäft einsteigen und Bier oder bierähnliche Getränke herstellen und/oder vertreiben. Es ist im Februar 2013 auch nicht üblich gewesen, dass Unternehmen, die Bier herstellen oder vertreiben zugleich Musikdarbietungen erbringen. Selbst wenn vereinzelt Musiker ihr eigenes [X.]raft-Bier produziert und veräußert hätten, wäre dadurch noch keine Branchenübung begründet worden.

[X.]) Die vom Widersprechenden eingereichten Belege über einen Ex-Rockmusiker, der [X.]raft Beer in einem [X.] Restaurant anbietet (Anlage [X.], [X.]. 90 ff. [X.]), sowie über die [X.] „A[X.]/D[X.]“, „[X.]“, „[X.][X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“, „[X.]“ u. a., die unter ihren Bandnamen in Online-Shops Bier anbieten (Anlage [X.], [X.]. 217 – 223 [X.]; [X.], [X.]. 225 – 227 [X.]; [X.] [X.], [X.]. 325 – 327, Anlage [X.], [X.]. 333 – 344, 349 – 353, 356 – 357 [X.]), ebenso wie Paul Mc[X.]artney, der Bier mit Zutaten aus eigenem Anbau produziert ([X.], [X.]. 224 [X.]), oder wie die „[X.]s“ Wein oder Spirituosen mit ihrem Namen kennzeichnen ([X.] [X.], [X.]. 317 – 324, Anlage [X.], [X.]. 345 – 348, 354 – 355, 358 [X.]), stammen alle aus einer Zeit nach dem 15. Februar 2013 und können daher die Verkehrsauffassung zum [X.]ollisionszeitpunkt nicht beeinflusst haben. Hinzu kommt, dass die „[X.]“ ihr Bier lediglich als „Fanartikel“ vertreiben und Paul Mc[X.]artney sein Bier für private Zwecke herstellt („[X.] in [X.]“, Anlage [X.], [X.]. 224 [X.]). Dass in [X.] schon lange vor dem Anmeldezeitpunkt Musiker gleichzeitig als Mitarbeiter in einer [X.]raft-Bier-Brauerei tätig gewesen sind (Anlage [X.], [X.]. 88 [X.]), oder ein Bandsänger 1996 in [X.] eine [X.]raft Brewerie gegründet hat (Anlage [X.], [X.]. 94 ff. [X.]), ist dem inländischen Verkehr nicht bekannt gewesen. Abgesehen davon, dass nur ein Teil der angesprochenen Verkehrskreise die ebenfalls auf dem Gebiet der elektronischen Musik tätige [X.] „[X.]“ kennen dürfte, ist nur für den 29. Juni 2016 und damit lange nach dem Anmeldezeitpunkt nachgewiesen, dass die Inhaberin der angegriffenen Marke ein [X.]raft-Bier unter der Bezeichnung „[X.]RAFTWER[X.] [X.]“ in ihrem Online-Shop angeboten hat (Anlage Bf2, [X.].86 f. [X.]; Anlage 12, [X.]. 110 - 112 [X.]). Hinzu kommt, dass sie dieses nicht einmal damit beworben hat, dass „[X.]“ eine Musikband ist, sondern sie hat vielmehr den raffiniert fruchtigen Geschmack des Mandarina Bavaria Hopfens hervorgehoben, der auf der Zunge explodiere und zum Träumen verführe. Da die [X.] Wortkombination „[X.]“ mit „Mandarine Traum“ übersetzt wird (https://dict.leo.org/englisch-deutsch/tangerine%20dream), haben die Verbraucher die Bezeichnung nur als beschreibenden Hinweis auf den zauberhaften Fruchtgeschmack, aber nicht als Hinweis auf die gleichnamige Musikband aufgefasst. Ähnlich originelle Anspielungen auf die verwendete Hopfensorte oder die Farbe sind die übrigen Produktbezeichnungen (Anlagen 13 bis 16, [X.]. 113 - 125), die ebenfalls keinen Bezug zu Musik, Musikern oder Musikgruppen herstellen.

bbb) Es hat daher nicht festgestellt werden können, dass zum [X.]ollisionszeitpunkt bekannte Musikgruppen im Inland in marktrelevantem Umfang selbst Bier hergestellt und zur Erzielung von Einnahmen vertrieben haben. Auch die wenigen Belege des Widersprechenden über das von der [X.] veranstaltete Fest mit Musik von Punk bis Rock, den [X.]hor der [X.] in [X.], der auch schon mehrere [X.]Ds aufgenommen hat, sowie den Bitburger Brauerei-[X.]hor (Anlagen BF 16 bis [X.], [X.]. 359 – 364 [X.]) sind nicht geeignet, eine Nähe zum Geschäftsfeld des Widersprechenden herzustellen. Abgesehen davon, dass bei dem genannten Brauereifest die Brauerei nicht selbst Musikdarbietungen, sondern Veranstalterdienstleistungen erbringt, genügen zwei Brauereichöre nicht, um beim Publikum den Eindruck zu erwecken, dass Brauereien auch Musikdarbietungen anbieten.

Damit ist eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen.

ccc) Im Rahmen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne müssen die Geschäftsbereiche der Unternehmen für die Annahme einer [X.] nur gewisse Berührungspunkte aufweisen, die zu einer irrtümlichen Annahme vertraglicher, organisatorischer oder sonstiger wirtschaftlicher Beziehungen zwischen den konkurrierenden Unternehmen führen ([X.] GRUR 2011, 831 [X.]. 23 – B[X.][X.]; [X.], 484 [X.]. 52, 79 – Metrobus). Hierfür reicht es nach der bisherigen Rechtsprechung bereits aus, wenn das Publikum zu der Annahme gelangen kann, das eine Unternehmen benutze das [X.]ennzeichen des anderen als dessen Lizenznehmer ([X.] GRUR 1986, 402, 403 f. – [X.]; GRUR 1999, 582, 582 – [X.]). Daran fehlt es hier.

ccc) Für ein „[X.]ennzeichen-Merchandising“, also die Vermarktung von [X.]ennzeichen weit über das eigentliche [X.]erngeschäft hinaus im Wege von Lizenzverträgen, das eine relevante [X.] begründen könnte, während im Markenrecht eine branchenübergreifende Lizensierungspraxis für die Annahme eine Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit nicht ausreicht, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Denn es ist nicht ersichtlich und vom Widersprechenden auch nicht substantiiert vorgetragen worden, dass und in welchem Umfang es in der Branche der „

Da dem überwiegenden Teil der beteiligten Verkehrskreise die „[X.]“ zwischen den Gruppen „[X.]“ und [X.]werk“ nicht bekannt ist, wird bei ihnen entgegen der Annahme des Widersprechenden weder der Eindruck erweckt, dass der Widersprechende den Namen „([X.])[X.]RAFT(-)WER[X.]“ lizenziert habe oder selbst einsetze und eine Art „Gedenk-Getränk“ in Anlehnung an die musikalische Verwandtschaft kreiert habe, noch dass unter dem Dach „([X.])[X.]RAFT(-)WER[X.]“ weitere nach Musikgruppen benannte Sorten entwickelt würden.

Nach alledem ist eine Verwechslungsgefahr wegen Branchenunähnlichkeit ausgeschlossen.

b) Ein Unterlassungsanspruch kann insoweit auch nicht aus § 15 Abs. 4 i. V. m. Abs. 3 [X.] hergeleitet werden.

aa) Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren, im Inland bekannten geschäftlichen Bezeichnung zu löschen, wenn zwar keine Verwechslungsgefahr besteht, ihre Benutzung aber geeignet ist, die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise auszunutzen oder zu beeinträchtigen.

bb) Bei dem Widerspruchskennzeichen [X.]werk“ dürfte es sich um ein bekanntes Unternehmenskennzeichen für Musikdarbietungen handeln.

[X.]) Ein Unternehmenskennzeichen ist bekannt, wenn es einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von dem Tätigkeitsgebiet betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des Bekanntheitsgrades zu fordern sind. Erforderlich ist eine Bekanntheit gerade als Unternehmenskennzeichen. Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Benutzungsdauer sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zur Bekanntheitsförderung getätigt hat (vgl. [X.] [X.], 1158 [X.]. 25 – PAGO/Tirolmilch; [X.] GRUR 2017, 75 [X.]. 37 – [X.]). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer geschäftlichen Bezeichnung ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291 ZPO sein.

bbb) Dass dem Unternehmenskennzeichen [X.]werk“ für Musikdarbietungen nach diesen [X.]riterien eine entsprechende Bekanntheit zukommt, ist gerichtsbekannt, wird aber auch glaubhaft gemacht durch die zahlreichen vom Widersprechenden eingereichten Unterlagen, auf die bereits ausführlich Bezug genommen worden ist. Aufgrund der nachgewiesenen langjährigen und fortdauernden Benutzung sowie der anhaltenden, ausgeprägten medialen Rezeption der [X.] [X.]werk“, die als Erfinderin des Elektropop Musikgeschichte geschrieben hat, dürfte das ältere Widerspruchskennzeichen einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein, was sowohl für den Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke im Februar 2013 als auch für den gegenwärtigen Zeitpunkt gelten dürfte. Letztlich kann das jedoch dahinstehen. Denn selbst wenn man von einer Bekanntheit ausginge, sind die übrigen Voraussetzungen für den Bekanntheitsschutz nicht erfüllt, weil es in Bezug auf die Waren der [X.]lasse 32 schon an der erforderlichen gedanklichen Verknüpfung fehlt.

ccc) Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei [X.]ennzeichen stattfindet, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden [X.]ennzeichen, die Art der Branchen einschließlich des Grades ihrer Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit des älteren [X.]ennzeichens sowie dessen originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft zählen (vgl. [X.] GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 – TiMi [X.]INDERJOGHURT/[X.]INDER; [X.], 56 [X.]. 60 – Intel [X.]orporation/[X.]PM United [X.]ingdom; [X.] GRUR 2019, 165 [X.]. 18 – [X.]; [X.], 1114 [X.]. 33 – Springender Pudel).

[X.]“ und dem bekannten Unternehmenskennzeichen „[X.]raftwerk“ erschließt sich dem Publikum in Bezug auf die angegriffenen Biere, bierähnlichen Getränke und Biermischgetränke einerseits und die Musikdarbietungen des [X.] andererseits nicht.

Da der im Bereich des Elektropop bekannten [X.] [X.]werk“ ein deutlich geringerer Bekanntheitsgrad zukommt als weltweit erfolgreicheren Musikgruppen wie beispielsweise The [X.]s, [X.], [X.], [X.] oder [X.], und zwischen der Herstellung von Brauereiprodukten und Musikdarbietungen im [X.]ollisionszeitpunkt eine ganz erhebliche [X.] bestanden hat, kann trotz überdurchschnittlicher klanglicher Zeichenähnlichkeit nicht davon ausgegangen werden, dass die angesprochenen breiten Verkehrskreise die angegriffene Marke mit dem bekannten Widerspruchskennzeichen assoziieren. Die Verwendung der Streitmarke nutzt daher weder die Unterscheidungskraft der bekannten geschäftlichen Bezeichnung aus, noch liegt eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft vor. Auch die Wertschätzung des bekannten [X.] wird durch die Benutzung der angegriffenen Marke weder ausgenutzt noch beeinträchtigt.

Die vom Widersprechenden verlangte Abwehr eines sog. inkompatiblen Zweitgebrauchs, also negativer Einflüsse auf ein positives Markenimage des bekannten [X.] ([X.] GRUR 2011, 1124 [X.]. 73 – [X.]/[X.]; a. a. O. [X.]. 40 – [X.]/[X.]), ist nicht erforderlich. Die Benutzung der Marke „[X.]“ für Bierprodukte kann sich schon mangels gedanklicher Verknüpfung nicht negativ auf den Ruf des bekannten [X.] für Musikdarbietungen auswirken. Ferner ist die Streitmarke auch für alkoholfreie oder alkoholarme [X.] geschützt. Schließlich ist der Genuss alkoholischer Getränke, insbesondere von Bieren, bierähnlichen Getränken und Biermischgetränken vor, während oder in Pausen von Musikdarbietungen üblich und gesellschaftlich akzeptiert, so dass es an einem negativen Imagetransfer fehlt. Eher weist die [X.]ennzeichnung der [X.] mit der angegriffenen Marke auf etwas Besonderes, Exklusives, nämlich auf handwerklich hergestellte Spezialbiere hin.

III.

Hinsichtlich der [X.]osten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 [X.], da [X.] für die Auferlegung der [X.]osten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Auf den gerichtlichen Hinweis hat die Inhaberin der angegriffenen Marke am 1. Juni 2018 ihren Antrag, dem Widersprechenden die [X.]osten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sowie ihren Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes konkludent zurückgenommen.

[X.]

Auch die [X.] gegen die [X.]ostenentscheidung des [X.] hat sie auf den gerichtlichen Hinweis am 1. Juni 2018 konkludent zurückgenommen.

V.

Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 [X.]. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der [X.] weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben.

1. Die von der Markeninhaberin angeführte Frage der [X.] zwischen einer durch einen Bindestrich getrennten, dementsprechend aus zwei Wörtern bestehenden Marke und einer Einwortmarke war nicht entscheidungserheblich, weil eine klangliche Zeichenähnlichkeit angenommen worden ist, bei der sich die schriftbildliche Ein- oder Mehrgliedrigkeit und der Bindestrich nicht ausgewirkt haben.

2. Einer Zulassung der Rechtsbeschwerde zu der von der Beschwerdegegnerin aufgeworfenen Frage der [X.] auf Grund eines feststehenden Bedeutungsgehaltes des älteren Zeichens, der sich in der angegriffenen Marke nicht wiederfindet, bedarf es nicht, weil der [X.] auf der Grundlage der [X.]- und [X.]-Rechtsprechung entschieden hat, dass wegen der überdurchschnittlichen klanglichen Ähnlichkeit der [X.] ein Ausschluss der Verwechslungsgefahr durch einen abweichenden Sinngehalt nicht in Betracht kommt.

3. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Mit der vorliegend getroffenen Entscheidung setzt sich der [X.] nicht in Widerspruch zu den von der Markeninhaberin angeführten Entscheidungen.

a) Der 32. Marken-Beschwerdesenat des [X.] hat dem Bindestrich in der Widerspruchsmarke „[X.]“ ausschließlich in schriftbildlicher Hinsicht eine Bedeutung beigemessen (32 W (pat) 230/02 – [X.]/dito).

b) Auch in der Entscheidung des [X.] (29 W (pat) 553/10 – [X.] [X.]ollection/[X.]), in der sich klanglich „[X.]“ und „[X.]“ gegenüberstanden, ist der Bindestrich in phonetischer Hinsicht nicht beachtet worden. Hinzu kommt, dass die Fallkonstellation schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil der Bindestrich dort nicht zwei Wörter eines Gesamtbegriffs getrennt, sondern einen einzelnen Buchstaben an ein vollständiges Wort angebunden hat.

Meta

26 W (pat) 1/15

29.07.2019

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2019, Az. 26 W (pat) 1/15 (REWIS RS 2019, 4995)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4995

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