Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.10.2017, Az. 26 W (pat) 518/17

26. Senat | REWIS RS 2017, 3520

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "modulmaster" – zur Prüfung absoluter Schutzhindernisse – Würdigung aller beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen – zur Begründungspflicht – zur Möglichkeit einer globalen Begründung – Fehlen einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angemeldeten Warenverzeichnis – Zurückverweisung an das DPMA – Kostenentscheidung – Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 022 261.8

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 23. Oktober 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

1. Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

modulmaster

3

ist am 2. August 2016 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für folgende Waren der

4

Klasse 11: Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugnis-, Koch-, Kühl-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Abzugshauben für Küchen; Grillgeräte [Küchengeräte]; Küchenherde;

5

Klasse 20: Möbel; Spiegel; Bilderrahmen; Briefkästen; Buchstützen; Container, nicht aus Metall; Dosen, Kästen und Kisten aus Holz oder Kunststoff; Garderobe; Garderobenständer; Garderobenkleiderhaken; Kleiderbügel und Kleiderhaken; Schränke; Hocker; Kissen; Kisten; Kommoden [Möbelstücke]; Truhen [Möbel]; Körbe; Korbwaren; Küchenmöbel; Küchenschränke; Küchenunterschränke; Küchenhänge-schränke; Küchenregale; Küchentische; Küchenstühle; [X.]; Geschirrschränke; Anrichten [Möbel]; Paravents [Möbel]; Regale [Möbel]; Regalelemente; Buffets [Möbel]; [X.] [Möbel]; Schirmständer; Schlüsselkästen [Möbel]; Schlüsselhalter [Möbel]; Servierwagen [Möbel]; Stühle; Tische; Schreibtische; Schulmöbel; Zeitungsständer; Zeitungshalter; Aktenschränke; Bänke [Möbel]; Büromöbel; Schlafzimmermöbel; Polstermöbel; Sofas; Vitrinen; Betten; Lattenroste; [X.] [Möbel]; Wickeltische; Matratzen; Matratzenauflagen; Fachböden für Möbel; Flaschenkästen; Wohnzimmermöbel; Badmöbel; Badschränke; Waschtische [Möbel]; aufblasbare Möbel; Blumentische [Möbel]; Kleiderständer; Möbeltüren; Raumteiler; Regale für Aktenordner; Schubladen; Kindermöbel; Stehpulte; Campingmöbel [Möbel]; Gartenmöbel; Sitzsäcke; Schlafsofas; ausklappbare Polstermöbel; Couchtische; Nachttische; Konsolen [Möbel]; Rollcontainer; Möbel für [X.]; Hochstühle; Laufgitter; Behälter, nicht aus Metall; Bücherregale; Bücherborde; Garderobenhaken, nicht aus Metall; Ladentische; Lesepulte; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Möbelfächer aus Holz; Möbelrollen, nicht aus Metall; Scharniere, nicht aus Metall; Schemel; Schlüsselbretter; Spinde; Strohgeflechte; Tischplatten; Spiegelschränke; Raffrosetten [für Gardinen]; Gardinenhaken; Gardinenhalter [nicht aus textilem Material]; [X.]; [X.]; [X.]; Jalousien [Rollos] für Fenster; Rollos; [X.]; Vorhangrollen aus Kunststoff; Vorhangschienen; Vorhangstangen; [X.]; [X.], nicht aus Metall; Betten für Tiere; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; Bottiche, nicht aus Metall; Büsten aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Flaschenkorken, -stöpsel; [X.], nicht aus Metall; Handtuchständer [Möbel]; Hausnummern, nicht leuchtend, nicht aus Metall; Knöpfe [Griffe], nicht aus Metall; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; [X.]; luftgefüllte Kopfkissen, nicht für medizinische Zwecke; Luftkissen, nicht für medizinische Zwecke; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Messergriffe, nicht aus Metall; [X.]; Ständer für Blumentöpfe; Tabletts, nicht aus Metall; Teigkörbe; Teppichstangen für [X.]; versilbertes Glas [Spiegel]; Rahmenleisten [Einrahmung]; Schilder aus Holz oder Kunststoff; Schilfrohr [Flechtmaterial]; Schlafsäcke für Campingzwecke; Kopfkissen; Kästen, Kisten nicht aus Metall

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Klasse 21: Grillroste [Küchengeräte]; Küchengeräte [nicht aus Edelmetall].

7

Mit Beschluss vom 24. Januar 2017 hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Zeichen setze sich aus den Bestandteilen „modul“ und „master“ zusammen. „Modul“ bezeichne ein austauschbares, komplexes Element innerhalb eines Gesamtsystems, eines Geräts oder einer Maschine, das eine geschlossene Funktionseinheit bilde. Das aus dem [X.] Grundwortschatz stammende Substantiv „master“, das auch in akademischen Titeln wie „Master of Arts“ oder „Master of Science“ in den [X.] Sprachgebrauch eingegangen sei, bedeute [X.], Könner“ und stehe für jemanden oder etwas, der oder das seine Tätigkeit oder Funktion meisterhaft erfülle. Wortverbindungen mit „master“ seien [X.] und würden vom Verkehr als Qualitätsversprechen aufgefasst. Sowohl die Klein- als auch die Zusammenschreibung seien in der Werbung üblich. Das Zeichen weise daher in seiner Gesamtheit auf ein meisterliches Produkt hin, das als Modul oder im Rahmen eines Modulsystems erhältlich sei oder seine Modulfunktion besonders gut erfülle. Damit enthalte es eine unmittelbar beschreibende Aussage über Art und Funktion der beanspruchten Waren, bei denen eine Modulbauweise oder zumindest die Zugehörigkeit zu einem Modulsystem vorstellbar seien. Dass es sich um eine lexikalische Wortneuschöpfung handele, begründe nicht seine Schutzfähigkeit, weil der Verkehr daran gewöhnt sei, ständig mit neuen sachbezogenen Begriffen konfrontiert zu werden. Eine Mehrdeutigkeit sei ebenfalls nicht festzustellen, zumal es genüge, dass es in einer seiner möglichen Bedeutungen beschreibend sei. Die von der Anmelderin angeführten Voreintragungen seien nicht mit dem angemeldeten Zeichen vergleichbar und hätten ohnehin keine Indiz- oder Bindungswirkung.

8

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, ein beschreibender Gehalt des Anmeldezeichens lasse sich allenfalls nach mehreren Gedankenschritten erkennen. Es sei kein lexikalisch nachweisbares oder auch nur gebräuchliches Wort, sondern eine kreative Wortneuschöpfung, die mehrdeutig und interpretationsbedürftig sei. Das Wort „modul“ in Kleinschreibung komme weder in der [X.] noch in einer bekannten Fremdsprache vor. Der Verbraucher sei nicht zwangsläufig daran gewöhnt, die beanspruchten Waren aus dem Bereich der Möbel und Einrichtungsgegenstände als Modul bzw. im Rahmen eines Modulsystems zu erhalten. Daher werde der Verkehr auch keine konkreten Waren mit dem Begriff „modulmaster“ assoziieren. Die Markenstelle habe es versäumt, das Anmeldezeichen in Bezug auf jede einzelne beanspruchte Ware zu untersuchen. Eine Vielzahl der Waren sei aufgrund ihrer üblichen Beschaffenheit, ihrer fehlenden Komplexität oder wegen ihrer gewöhnlichen Verwendung nicht modulfähig. Die Zurückweisung der Anmeldung widerspreche auch der Entscheidungspraxis des [X.], das in der Vergangenheit vergleichbare Wortmarken mit den Bestandteilen „modul“ oder „master“ in das Register eingetragen habe.

9

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.] vom 24. Januar 2017 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] und Markenamt.

1. Das Verfahren vor dem [X.] leidet an einem wesentlichen Mangel, weil die Entscheidung auf eine ungenügend zwischen den einzelnen Waren differenzierende Begründung gestützt worden ist.

a) Nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] kann das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung aufheben, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, wenn das Verfahren vor dem Patent- und Markenamt an einem wesentlichen Mangel leidet. Von einem wesentlichen Mangel des Verfahrens im Sinne des § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist auszugehen, wenn es nicht mehr als ordnungsgemäße Grundlage für die darauf beruhende Entscheidung des [X.] anzusehen ist ([X.], 86, 87 – [X.]). Das gilt insbesondere für völlig ungenügende oder widersprüchliche Begründungen (BPatGE 7, 26, 31 ff.; 21, 75).

b) Bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 [X.] sind grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen ([X.] GRUR 2007, 425 Rdnr. 32, 36 – MT&C/[X.]; [X.], 952 Rdnr. 9 – [X.]), wobei eine globale Begründung ausreicht, soweit dieselben Erwägungen eine Kategorie oder Gruppe der angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen betreffen ([X.] a. a. [X.]. 37 – MT&C/[X.]; [X.], 339 Rdnr. 91 – [X.]/[X.]). Das bedeutet aber nur, dass dieselbe für verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen maßgebliche Begründung nicht für jede einzelne Position des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses wiederholt werden muss, sondern dass Gruppen von Waren und/oder Dienstleistungen zusammengefasst beurteilt werden können. Gegen diese Begründungspflicht wird daher verstoßen, wenn verschiedene Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden.

c) Die Markenstelle hat nur pauschal behauptet, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Wortzeichen „modulmaster“ den verständlichen beschreibenden Aussagegehalt entnähmen, die so gekennzeichneten Produkte würden als Modul oder im Rahmen eines Modulsystems angeboten und erfüllten ihre Funktion meisterhaft. Dabei hat sie beispielhaft Belege für Modul(kinder)möbel, Modulküchen, Modulbetten, [X.], [X.], Modultische, Spiegelmodule, [X.], [X.] und [X.] angeführt. Eine Begründung zum Bedeutungsgehalt der beanspruchten Wortkombination für die übrigen zahlreichen Waren des angemeldeten Verzeichnisse fehlt dagegen völlig.

d) Das Amt hat sich nicht damit befasst, ob auch die folgenden beanspruchten Produkte als Modul oder im Rahmen eines Modulsystems angeboten werden:

aa) Sowohl die in Klasse 11 aufgeführten „Koch-„ und „Kühlgeräte“, „Abzugshauben für Küchen“, „Grillgeräte [Küchengeräte], Küchenherde“ als auch die in Klasse 21 genannten „Grillroste [Küchengeräte]; Küchengeräte [nicht aus Edelmetall]“ können zwar austauschbare Elemente eines Modulsystems, z. B. einer Modulküche, darstellen. Ob und inwieweit dies aber auch für „Heizungs-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen“ gilt, wird weder erläutert noch belegt. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da es sich nicht ohne weiteres um unmittelbare Küchengeräte handelt.

bb) Bei den Waren der Klasse 20 „Buchstützen; Garderobenständer; Kleiderbügel und Kleiderhaken; Korbwaren; Schlüsselkästen [Möbel]; Schlüsselhalter [Möbel]; Matratzenauflagen; aufblasbare Möbel; Bettzeug [ausgenommen Bettwäsche]; luftgefüllte Kopfkissen, nicht für medizinische Zwecke; Luftkissen, nicht für medizinische Zwecke; Luftmatratzen, nicht für medizinische Zwecke; Teppichstangen für [X.]“ liegt es fern, dass sie auch in Modulbauweise angeboten werden oder Teil eines Modulsystems sind.

cc) Bei den Waren „Strohgeflechte; Schilfrohr [Flechtmaterial]“ handelt es sich um Rohmaterialien. Inwiefern diese Produkte für ein Modulsystem geeignet sein sollen, wird vom [X.] nicht näher erläutert.

dd) Auch inwieweit „Raffrosetten [für Gardinen]; Gardinenhaken; Gardinenhalter [nicht aus textilem Material]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Vorhangrollen aus Kunststoff; Vorhangschienen; Vorhangstangen; [X.]“ in Modulbauweise angeboten werden, bedarf eingehender Recherche.

ee) Die Waren „Büsten aus Holz, Wachs, Gips oder Kunststoff; Figuren [Statuetten] aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; Kunstgegenstände aus Holz, Wachs, Gips oder aus Kunststoff; [X.]“ stammen in der Regel aus Künstlerhand und zeichnen sich durch individuelle Gestaltung aus, was gegen eine modulhafte Anordnung oder das Einfügen in ein Modulsystem spricht.

ff) Bei den Waren „Flaschenkorken, -stöpsel; [X.], nicht aus Metall; [X.], nicht aus Metall; Messergriffe, nicht aus Metall; [X.]; Teigkörbe“ handelt es sich um einfache Haushaltswaren, die entweder regelmäßig als Einzelstücke angeboten werden oder nur Teil eines einfachen Systems sind, wie z. B. einer Flasche oder eines Besens, und nicht als Module bezeichnet werden.

gg) Bei einer Vielzahl weiterer einzelner Einrichtungsgegenstände in Klasse 20 hat das [X.] ebenfalls pauschal auf die Vorstellbarkeit einer Modulbauweise verwiesen, ohne dies in Bezug auf die konkreten Waren oder Warengruppen näher zu erläutern und/oder zu belegen.

Die Markenstelle hat es damit vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss zu begründen (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.]).

e) Da eine inhaltliche Auseinandersetzung der Markenstelle mit dem angemeldeten [X.] in der beanspruchten Breite nicht erkennbar ist, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das [X.] zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der [X.] im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem [X.] obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen (vgl. [X.] W (pat) 524/15 – kerzenzauber). Dabei sind ferner sowohl der sonst eintretende Verlust einer Entscheidungsinstanz als auch die Belastung des Senats mit einem hohen Stand an vorrangigen Altverfahren zu berücksichtigen, der eine zeitnahe Behandlung des vorliegenden, erst im Jahr 2017 anhängig gewordenen Verfahrens nicht zulässt.

Die Markenstelle wird daher erneut in die Prüfung einzutreten haben, ob und gegebenenfalls für welche konkreten Waren ein Freihaltebedürfnis bzw. eine fehlende Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens festzustellen ist.

2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war nach § 71 Abs. 3 [X.] anzuordnen. Dies entspricht der Billigkeit, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerde bei korrekter Sachbehandlung vermieden worden wäre.

Meta

26 W (pat) 518/17

23.10.2017

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG, § 61 Abs 1 S 1 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.10.2017, Az. 26 W (pat) 518/17 (REWIS RS 2017, 3520)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3520

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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