Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2014, Az. X ZR 135/11

10. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5847

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ZIVIL- UND ZIVILVERFAHRENSRECHT BUNDESGERICHTSHOF (BGH) EHE SCHENKUNG NICHTEHELICHE LEBENSGEMEINSCHAFT SCHEIDUNG TRENNUNG ZUWENDUNGEN

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Gegenstand

Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Rückforderung einer zur Absicherung für den Todesfall eines Lebensgefährten dem anderen zugewendeten Vermögenswertes


Leitsatz

1. Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft verstirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezogene Zuwendung.

2. Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzugewähren sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 18. Oktober 2011 aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 29. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die während des Verfahrens verstorbene vormalige Beklagte (nachfolgend: die Beklagte) während der Dauer einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat.

2

Die Parteien lebten ab 2003 zunächst in der Wohnung der Beklagten und von Mitte 2005 bis 2008 in der Wohnung des [X.] in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Der Kläger war Inhaber eines [X.] in Höhe von 50.000 €. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Am 9. Mai 2007, kurz vor der geplanten Abreise, veranlasste der Kläger die Teilung des [X.]. Ein neuer [X.] über einen Betrag von 25.000 € und für eine Laufzeit bis zum 27. Oktober 2009 wurde auf den Namen des [X.], ein zweiter mit dem gleichen Inhalt auf die Beklagte ausgestellt und ein Zeichnungsschein von ihr unterschrieben. Am 10. Mai 2007 errichtete der Kläger ein notarielles Testament, in dem er die Beklagte mit einem Vermächtnis von 15.000 € bedachte, verbunden mit der Auflage, ihn orts- und standesüblich zu beerdigen und die Grabstätte in ortsüblicher Weise zu pflegen. Anfang Oktober 2008 zog die Beklagte aus der Wohnung des [X.] aus. Dieser forderte sie nach der Trennung erfolglos auf, den auf ihren Namen lautenden [X.] zurückzugeben. Mit der Klage hat er zunächst dessen Herausgabe begehrt und verlangt nunmehr nach Auflösung des [X.] und Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 € zuzüglich Zinsen.

3

Das [X.] hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht nach erneuter Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des [X.], mit der er den Antrag auf Zurückweisung der Berufung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Berufungsgerichts und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO).

5

Das Berufungsgericht hat angenommen, es spreche viel dafür, dass es sich bei der Zuwendung des [X.] an die Beklagte um eine Schenkung und nicht um eine unbenannte Zuwendung unter Lebenspartnern handle. Der Kläger habe nach seinen Angaben die Vorstellung gehabt, mit seiner Zuwendung eine Absicherung der [X.] vorzunehmen, falls ihm auf der bevorstehenden Europareise etwas zustoßen sollte. Danach habe die Zuwendung nicht der Verwirklichung oder Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen und ihm selbst denknotwendig nicht mehr zugutekommen sollen. Sofern man eine Schenkung bejahen wolle, ließen sich jedenfalls die Voraussetzungen eines [X.] wegen groben Undanks (§§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 BGB) nicht feststellen.

6

Auch wenn die Überlassung des [X.] als unbenannte Zuwendung zu werten sein sollte, bestehe kein Rückforderungsanspruch gegen die Beklagte. Die Voraussetzungen eines [X.] wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2, [X.]. BGB seien nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür sei, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung über einen mit der Leistung verfolgten Zweck erzielt worden sei. Der Kläger habe den ihm obliegenden Nachweis für eine entsprechende konkrete Zweckvereinbarung zwischen den Parteien nicht erbracht. Auch nach der erneuten Vernehmung der hierzu vom [X.] gehörten Bankangestellten sei der genaue Ablauf des Geschehens am 9. Mai 2007 unklar geblieben. Bei der Unterzeichnung des Zeichnungsscheins seien jedenfalls keine näheren Gespräche über den Zweck der Zuwendung an die Beklagte geführt worden. Auch nach dem Vorbringen des [X.] könne nicht angenommen werden, dass er die Zuwendung des [X.] an die Fortdauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe knüpfen wollen. Nach seiner Vorstellung hätte die Lebensgemeinschaft während der Europareise durch seinen Tod beendet werden können, und für diesen Fall habe er eine Absicherung der [X.] gewünscht. Der Kläger könne seinen Rückforderungsanspruch auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage stützen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem eigenen Vortrag des [X.] lasse sich nicht feststellen, dass Geschäftsgrundlage der Zuwendung des [X.] die für die Beklagte erkennbare Erwartung gewesen sei, die nichteheliche Lebensgemeinschaft werde über die Europareise hinaus dauerhaften Bestand haben. Mit der Zuwendung habe der Kläger vielmehr für eine Absicherung der [X.] für den Fall seines Todes sorgen wollen. Die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe der Kläger, der bei seiner Anhörung immer wieder betont habe, mit der [X.] über die Reise hinaus in einer schönen [X.] gelebt zu haben, erkennbar nicht in seine Überlegungen aufgenommen.

7

II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

8

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis offen gelassen, ob es sich nach dem Vortrag des [X.] bei der Übertragung des [X.]guthabens auf die Beklagte um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelte. Die rechtliche Würdigung ergibt, dass letzteres zutreffend ist.

9

Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine Schenkung unter Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des [X.] der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Demgegenüber handelt es sich um eine ehebezogene Zuwendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser [X.] am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung ([X.], Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.], [X.]Z 177, 193 Rn. 16). Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung ([X.], Urteil vom 13. November 2012 - [X.], NJW-RR 2013, 618 = [X.], 138 Rn. 8; Urteil vom 28. März 2006 - [X.], [X.], 2330). Für Zuwendungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten die gleichen Grundsätze.

Mit der Übertragung des [X.], mit der der Kläger der [X.] zu seinen Lebzeiten einen beträchtlichen Teil seines damaligen Geldvermögens zugewandt hat, wollte er seine Lebensgefährtin für einen denkbaren Unglücksfall absichern. Der zugewandte Betrag war nicht zur freien Verfügung und nicht zum Verbrauch bestimmt, sondern diente der Vorsorge für den Lebensunterhalt seiner Partnerin, sollte die Lebensgemeinschaft unvorhergesehen durch den Tod des [X.] enden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in einem solchen Fall dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Zuwendende nach seinem Ableben an dem zugewandten Vermögenswert nicht mehr partizipieren könnte. Entscheidend ist vielmehr der auf die Lebensgemeinschaft bezogene Zweck, der zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser verfolgt wird. Dass der Kläger im Streitfall - jedenfalls primär - das Ziel verfolgt hat, die Beklagte für den Fall eines während der unmittelbar bevorstehenden Reise und damit kurzfristig eintretenden [X.] abzusichern, darf nicht den Blick dafür verstellen, dass der zugewandte Betrag während der bestehenden Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in das Vermögen der [X.] übergehen und sie damit gerade als seine Lebensgefährtin vor den finanziellen Folgen eines die Lebensgemeinschaft treffenden Schicksalsschlages geschützt werden sollte. Ein solches Verhalten ist Ausdruck einer gegenüber der Partnerin empfundenen Fürsorglichkeit und Verantwortung, die auf Vertrauen und auf einer aus der gelebten Beziehung resultierenden besonderen persönlichen Bindung beruht. Die Zuwendung war somit ein Akt der über den für möglich gehaltenen Tod hinausreichenden Solidarität unter den Lebensgefährten und stärkte deren Bindung aneinander. In diesem Sinne kam der zugewendete Gegenstand der Lebensgemeinschaft und auch dem Kläger selbst im Zusammenleben mit der [X.] zugute.

Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage der Zuwendung sei nicht weggefallen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut ([X.], Urteil vom 25. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 242 Rn. 18, 24; [X.]Z 177, 193 Rn. 40, 44 mwN). Ein Ausgleichsanspruch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen sonach in Betracht, soweit diesen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben ([X.], Urteil vom 6. Juli 2011 - [X.]/08, [X.], 2880 Rn. 19).

Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zu Unrecht mit der Erwägung verneint, der Kläger, der mit der Zuwendung für eine Absicherung der [X.] für den Fall seines Todes habe sorgen wollen, habe die Möglichkeit eines Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erkennbar nicht in Betracht gezogen. Dass der Zuwendende die Möglichkeit eines Scheiterns der Ehe oder Lebensgemeinschaft nicht in Betracht zieht, ist gerade typisch für Zuwendungen, die in der Vorstellung einer fortdauernden Lebensgemeinschaft erbracht werden, die erst durch den Tod eines Partners aufgelöst wird. Dementsprechend sollte die Beklagte auch gerade für diesen Fall abgesichert werden.

III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind und sich die Klage auf Grundlage der getroffenen Feststellungen als begründet erweist, kann der Senat abschließend in der Sache entscheiden und die Berufung der [X.] zurückweisen.

Nach dem im landgerichtlichen Urteil und dem Berufungsurteil wiedergegebenen Vorbringen der Parteien ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zulegen, dass der Kläger mit der Zuwendung der [X.] - für diese erkennbar - einen Betrag zuwenden wollte, der ihr im Falle seines vorzeitigen Ablebens während der gemeinsamen Reise für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollte. Zwar bezeichnet das Berufungsurteil dies als Vortrag des [X.]. Es nimmt jedoch auch Bezug auf ein Schreiben der [X.] vom 24. September 2007, das sie in einem anderen Verfahren an das [X.]         gerichtet hat und in dem sie die Absicht ihrer "finanzielle(n) Absicherung durch einen [X.] von 25.000 €, sollte (dem Kläger) alleine was zustoßen, damit ich gut abgesichert bin", ausdrücklich bestätigt. Ersichtlich hat das Berufungsgericht das [X.] nur deshalb als streitig dargestellt, weil die Beklagte, wie sich aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt, weiter vorgetragen hat, sie sei nahezu fassungslos gewesen, als sie in der Bank erfahren habe, dass der Kläger seinen [X.] geteilt habe und ihr eine Hälfte zuwenden wolle, und der Kläger habe nach dem [X.] geäußert, er habe ihr das Geld geschenkt, weil "ihr Geld überall drinstecke". Diese behauptete Äußerung des [X.] steht jedoch nicht in Widerspruch zum Zweck der Zuwendung, die Beklagte für einen möglichen Unglücksfall abzusichern, sondern bestätigt vielmehr den Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft der Parteien. Denn für eine solche ist es gerade typisch, dass die Partner nach ihren jeweiligen Möglichkeiten zum Lebensunterhalt beitragen. Dass der Kläger die Zuwendung "Schenkung" genannt hat, besagt nichts gegen ihre rechtliche Qualifikation als gemeinschaftsbezogene Zuwendung.

Mit dem Scheitern der Lebensgemeinschaft ist die Grundlage für das weitere Behaltendürfen des [X.]guthabens durch die Beklagte weggefallen. Der Kläger konnte von dem Vertrag, mit dem er der [X.] das Sparguthaben übertragen hat, zurücktreten und die Rückgewähr des Geleisteten und gegebenenfalls Ersatz dessen Wertes verlangen (§ 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Der gemeinschaftsbezogene Zweck einer Zuwendung hat allerdings nicht notwendig zur Folge, dass die Zuwendung bei Scheitern der Beziehung auszugleichen ist. Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täglichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen beglichen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus ([X.]Z 177, 193 Rn. 40). Bei der Abwägung, ob und in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach [X.] und Glauben nicht zuzumuten ist. Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeutung zukommt ([X.]Z 177, 193 Rn. 44; [X.], [X.], 2880 Rn. 23).

Danach ist im Streitfall eine Rückgewähr geboten. Diente die Zuwendung der Absicherung der [X.] für den Fall, dass dem Kläger auf der beabsichtigten Reise etwas zustoßen sollte, war sie nicht zur freien Verfügung der [X.] und insbesondere nicht zum Verbrauch bestimmt, solange der Absicherungsfall nicht eintrat. Demgemäß haben die Parteien auch nach der gemeinsamen Reise es dabei belassen, dass der Betrag von 25.000 € in Form des [X.] fest angelegt war. Der [X.] galt insoweit fort. Wie bereits das [X.] zutreffend ausgeführt hat, hätte die Zuwendung bei Fortbestehen der Lebensgemeinschaft bis zum Tod des [X.] der [X.] weiterhin als Altersvorsorge gedient und bei ihr verbleiben können (vgl. zum Behaltendürfen der Zuwendung beim Tod des Zuwendenden [X.], Urteil vom 25. November 2009 - [X.], [X.]Z 183, 242 Rn. 26). Nachdem die Lebensgemeinschaft jedoch nicht bis zum Tod des [X.] angedauert hat, ist nicht nur der Anlass für die Zuwendung, die die Lebensgemeinschaft ausgestalten sollte, weggefallen; die Beklagte konnte nach dem Grund für die Zuwendung auch nicht damit rechnen, diese weiterhin behalten zu dürfen.

Die Lebensgemeinschaft hat auch nicht so lange gedauert, dass aus einer langjährigen engen persönlichen Bindung eine moralische Verpflichtung des [X.] hätte resultieren können, der [X.] den Vermögenswert der Zuwendung auch bei Scheitern der Beziehung zu überlassen. Die Beziehung hat vielmehr nur etwa fünf Jahre gehalten, so dass es unbillig erschiene, der [X.] den zugewendeten Betrag trotz der Trennung zu belassen und sie auf Kosten des [X.] bereichert aus der gescheiterten Lebensgemeinschaft hervorgehen zu lassen (vgl. [X.], 6. Aufl., nach § 1302 Rn. 65). Dies gilt jedenfalls in Anbetracht des Umstands, dass die Zuwendung einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtvermögens des [X.] ausmacht, dem es mit Blick auf sein fortgeschrittenes Alter kaum möglich sein wird, weiteres Vermögen aufzubauen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck                      Gröning                             Schuster

                    Deichfuß                     [X.]

Meta

X ZR 135/11

06.05.2014

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 18. Oktober 2011, Az: 10 U 6/10, Urteil

§ 313 BGB, § 516 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2014, Az. X ZR 135/11 (REWIS RS 2014, 5847)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5847

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