Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. XII ZR 190/08

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 5093

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII [X.]/08
Verkündet am:

6. Juli 2011

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 313, 730 ff., 812 Abs.
1 Satz 2 Alt. 2
1.
Bei der Prüfung der Frage, ob wegen einer in einer nichtehelichen [X.] erfolgten gemeinschaftsbezogenen Zuwendung (hier: Leistungen für ein Wohnhaus) ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage besteht, gebieten es [X.] und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszuordnung im Hinblick auf die während des Zusammenlebens günstigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. [X.] Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit die Vermö-gensmehrung noch vorhanden ist.
2.
Die im Rahmen eines Anspruchs nach §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2 [X.] behauptete Zweckabrede, der Leistende habe die Erwartung gehegt, an dem mit seiner Hilfe ausgebauten Haus langfristig partizipieren zu können, kann nicht mit der [X.] abgelehnt werden, die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Einer solchen Zweckabrede steht auch weder entge-gen, dass der Leistungsempfänger Alleineigentümer der Immobilie ist, noch dass das Errichten eines Eigenheims der Befriedigung des [X.] und damit letztlich dem Unterhalt der Familie gedient hat.
[X.], Urteil vom 6. Juli 2011 -
XII [X.]/08 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 18.
Mai 2011 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne
und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling
und Dr.
Ne[X.]en-Boeger
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 14.
Zivilsenats des [X.] Oberlandesgerichts
in [X.]
vom 31.
Oktober 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlan-desgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer nichteheli-chen Lebensgemeinschaft.
Sie lebten ca. 13
Jahre lang bis Juli 2003 zusammen und haben eine gemeinsame Tochter, die im Februar 1995 geboren wurde. Anfang 1994 erwarb die [X.] ein Grundstück zu Alleineigentum, auf dem ein Familienheim er-richtet werden sollte. Am 11.
Januar 1994 schlossen die Parteien eine notarielle 1
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Vereinbarung, in der sie die Ansprüche des [X.] im Falle einer Trennung regelten. Die Vereinbarung sah vor, dass die [X.] an den Kläger einen Wertausgleich für die eingebrachten Bar-, Sach-
und Arbeitsleistungen zu [X.] hat; zur Absicherung des Anspruchs wurde ein Wohnrecht vereinbart. Die Regelung sollte
gelten, so lange aus der Beziehung keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. In der [X.] war festgelegt, dass das Hausgrundstück gemeinsam finanziert und mit persönlichen Leistungen des [X.] fertig ge-stellt werden soll.
Der Rohbau wurde von einem Bauunternehmen
erstellt und in der [X.] unter Mitwirkung des [X.], der als selbständiger Handwerker tätig ist, ausgebaut. Grundstück und Rohbau wurden im Wesentlichen über Kredite [X.], die die [X.] allein aufnahm. Das Haus wurde bereits vor
der [X.] Ende 1994 bezogen. Nach der Geburt der Tochter wurde das Wohn-recht eingetragen.
Der Kläger hat die [X.] auf Zahlung von 60.000

in Anspruch genommen. Zur Begründung hat er vorgetragen, Eigenmittel in Höhe von 29.143,64

(in Teilbeträgen von 2
x
15.000
DM und 27.000
DM, ins-gesamt 57.000
DM) aufgebracht zu haben; ferner habe er Baumaterial im Wert von rund 22.820

und Arbeitsleistungen im Wert von 63.400

n-vestiert. Ausgehend von einem Wert des [X.]
bei der Trennung von 230.000

utierender Darlehen in Höhe von 100.800

nspruch in Höhe von 51
% des Restbetrages von 129.200

65.892

Die [X.] ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den behaupteten Umfang der Leistungen des [X.] bestritten und geltend gemacht, auch selbst am Ausbau des Hauses mitgearbeitet zu haben.
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4
-
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] blieb erfolglos. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.

I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt: Ein Anspruch des [X.] ergebe sich nicht aus dem notariellen Vertrag vom 11.
Januar 1994, denn die Regelung habe nur so lange gelten sollen, wie aus der Beziehung keine Kinder hervorgegangen seien. Ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die [X.] bestehe ebenfalls nicht. Die Parteien hätten weder ausdrücklich noch konkludent einen Gesellschaftsvertrag geschlossen. Dagegen spreche bereits, dass für den Fall der Trennung bei Kinderlosigkeit eine Ausgleichsregelung vereinbart worden sei. Der Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung als Min-destvoraussetzung eines Gesellschaftsvertrages stehe aber insbesondere ent-gegen, dass die Parteien die rechtliche Ausgestaltung in Bezug auf das [X.] bewusst so gewählt hätten, dass die [X.] Alleineigentümerin werde, während dem Kläger
nur ein Wohnrecht zur Absicherung seines [X.] habe zustehen sollen. Vor diesem Hintergrund könne es sich bei den Leistungen des [X.] für das Haus auch um Beiträge handeln, die im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung und mit Rücksicht auf die beabsich-6
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tigte Mitbenutzung erfolgt seien, zumal die [X.] im Jahr 1994 erheblich hö-here Mittel als der Kläger aufgewandt habe.
Auch ein Anspruch nach §
812 Abs.
1
Satz
2
Alt.
2 [X.] sei nicht gege-ben; eine Zweckabrede über die Erwartungen des [X.] lasse sich nicht fest-stellen. Soweit er geltend mache, die Leistungen wegen des Wohnrechts und der damit verbundenen langfristigen Nutzungsmöglichkeit erbracht zu haben, sei es nicht zu einer Übereinstimmung mit der [X.]n gekommen. Die Grundlage für das Wohnrecht sei mit der Geburt des Kindes entfallen. Wenn der Kläger gleichwohl in der irrigen Annahme eines Wohnrechts Leistungen erbracht habe, so habe die [X.] nicht von dieser Vorstellung ausgehen müssen. Ebenso wenig stehe fest, dass der Kläger in der Erwartung geleistet habe, im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft länger als tatsächlich geschehen in dem Haus leben zu können. Die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung könne nie ausgeschlossen werden. Dies sei den Parteien auch [X.] gewesen, wie die für den Fall einer Trennung bei Kinderlosigkeit ge-troffene Ausgleichsregelung zeige. Im Übrigen hätten die Parteien davon abge-sehen, das Hausgrundstück zu Miteigentum zu erwerben, auch wenn die Grün-de hierfür unterschiedlich dargestellt würden. Nach dem Vorbringen des [X.] habe das Haus vor dem Zugriff eventueller Gläubiger geschützt werden sollen; nach den Angaben der [X.]n habe die Immobilie ihr für den Fall der Geburt eines Kindes finanzielle Sicherheit geben sollen. Letztlich könne auch aus dem Umfang der Leistungen des [X.] nicht auf eine Zweckabrede [X.] werden. Denn seine Zahlungen hätten dem Unterhalt der Familie gedient, indem sie das Wohnen in dem Haus ermöglicht hätten. Zum Unterhalt habe der Kläger sonst nur unregelmäßig beigetragen. Auch die Aufwendungen für Baumaterial sowie die Arbeitsleistungen stellten bezogen auf die Dauer des Zusammenlebens keinen so außergewöhnlichen Beitrag dar, dass ihnen für die 9
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[X.] erkennbar der Zweck einer langfristigen Nutzung des Hauses [X.] gelegen haben müsse.
Schließlich scheide auch ein Anspruch
nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage hinsichtlich der Zahlungen und der Material-einkäufe aus, weil dem Kläger die Beibehaltung der hierdurch geschaffenen Vermögensverhältnisse zuzumuten sei. Die Leistungen seien über den [X.]-raum von achteinhalb Jahren betrachtet nicht so erheblich, dass dem Kläger hierfür ein Ausgleich zuzubilligen sei, denn der prozentuale Anteil seines [X.] zu den Gesamtkosten sei nicht höher gewesen als sein Anteil am [X.] der Parteien. Außerdem habe er in der genannten [X.] auch von den Aufwendungen profitiert. Andererseits habe die [X.] noch erhebli-che [X.] zu tilgen. Letztlich stehe auch nicht fest, dass der Kläger die Leistungen allein in der Erwartung des [X.] der
nichteheli-chen Lebensgemeinschaft erbracht habe oder ob er nicht eine finanzielle Absi-cherung der [X.]n im Blick gehabt habe. Hinsichtlich der Arbeitsleistungen geböten [X.] und Glauben ebenfalls keinen Ausgleich. Insoweit sei zu [X.], dass
sich auch die [X.] am Ausbau des Hauses beteiligt habe und zudem in weitaus größerem Umfang als der Kläger mit der Betreuung des Kindes und der Haushaltsführung beschäftigt gewesen sei.

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass sich der [X.] nicht aus dem notariellen Vertrag vom 11.
Januar 10
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1994 ergibt. Denn die seinerzeit getroffene Vereinbarung sollte nur gelten, so lange aus der Beziehung keine gemeinsamen Kinder hervorgehen. Die Rege-lung stand folglich unter einer auflösenden Bedingung, die mit der Geburt der gemeinsamen Tochter eingetreten ist. Die Wirkung der Abrede war damit been-det (§
158 Abs.
2 [X.]). Gegen diese
rechtliche Beurteilung erinnert auch die Revision nichts.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch einen Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die [X.] verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des [X.] kann ein Ausgleich nach den §§
730 ff. [X.] in Betracht kommen, wenn die Partner einer [X.] Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten ei-nen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben (vgl. [X.]Z 84, 388, 390 =
FamRZ 1982, 1065;
Urteil vom 24.
Juni 1985 -
II
ZR
255/84
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FamRZ 1985, 1232; vom 25.
Februar 1991 -
II
ZR
46/90
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NJW-RR 1991, 898; vom 4.
Novem-ber 1991 -
II
ZR
26/91
-
[X.], 906; vom 25.
September 1997 -
II
ZR
269/96
-
FamRZ 1997, 1533 und Senatsurteil [X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dage-gen nicht aus (Senatsurteil [X.]Z 165, 1, 10 =
[X.], 607, 609). Die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen kann in Frage kommen, wenn die Partner die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegen-standes, etwa einer Immobilie, einen -
wenn auch nur wirtschaftlich
-
gemein-schaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.
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b) Nach den getroffenen Feststellungen sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein gesellschafts-rechtliches Zusammenwirken der Partner in Betracht zu ziehen ist, hier nicht vorliegen.
[X.]) Der konkludente Abschluss eines Gesellschaftsvertrages kann nach den vorliegenden Umständen nicht angenommen werden. Wenn die Parteien, wie hier, einen Zweck verfolgen, der nicht über die Verwirklichung der [X.] Lebensgemeinschaft hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Punkt haben die Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer [X.] hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (Senatsurteil [X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822 Rn.
22). Hinzu kommt, dass die Parteien bereits am 11.
Januar 1994 eine [X.] über den Ausgleich der Leistungen des [X.] getroffen hatten, wenn auch unter der Bedingung der Kinderlosigkeit der Beziehung. Dass sie nach der Geburt des Kindes andere Vorstellungen über ihr Zusammenwirken entwickelt hätten, ist nicht erkennbar.
[X.]) Abgesehen davon ist das Berufungsgericht aber auch zu Recht da-von ausgegangen, dass die formal-dingliche Alleinberechtigung der [X.]n von dem Kläger bewusst akzeptiert worden ist, um das [X.] einer In-solvenz vor dem Zugriff von Gläubigern zu schützen. Da der Kläger mithin be-reit war, einen Wert zu schaffen, der den Partnern nicht gemeinsam gehören sollte, kann auch aus diesem Grund nicht auf einen konkludent zustande ge-kommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden.
3. Einen Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
313 [X.]) hat das Berufungsgericht allerdings mit unzutreffenden Erwägungen abgelehnt.
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a) Ein solcher Anspruch kommt in Betracht, soweit den gemeinschafts-bezogenen Zuwendungen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben
(Senatsurteile [X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822 Rn.
33; [X.]Z 183, 242 =
[X.], 277 Rn.
25).
Die Rückabwicklung hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. [X.] sind [X.] die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ohne die Erwartung des [X.] der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbrachten Leistungen. Ebenso zu beurteilen sind die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendun-gen den täglichen Bedarf decken oder sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31.
Oktober 2007 -
XII
ZR
261/04
-
[X.], 247, 249).
b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinn handelt es sich indessen nicht, soweit Arbeitsleistungen des [X.] in Frage stehen. Solche Leistungen können begrifflich nicht als Zuwendungen angese-hen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von [X.] kommt. Gleichwohl können Arbeitsleistungen nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft zu Ausgleichsansprüchen führen, denn wirtschaftlich be-trachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar
wie die Übertragung von [X.].
Nach der Rechtsprechung des Senats kann deshalb davon auszugehen sein, dass Arbeitsleistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. Das kann in Betracht kommen, wenn die Arbeitsleistungen erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das 19
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tägliche Zusammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben (Senatsurteil [X.]Z 177,
193 =
[X.], 1822 Rn.
41, 43).
c) Das Berufungsgericht hat einen Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Unrecht mit der Begründung verneint, dem Kläger sei auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens unter Berück-sichtigung der vorliegenden Umstände noch zuzumuten, keinen Ausgleich zu erhalten. Dabei hat es bezüglich der finanziellen Leistungen maßgeblich auf die Dauer der Nutzung des [X.] durch den Kläger sowie darauf abge-stellt, dass er über das höhere Einkommen verfügt habe, weshalb es gerecht-fertigt sei, dass er mehr zu den Gesamtkosten der nichtehelichen [X.] beigetragen habe.
[X.]) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zu-wendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müs-sen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistung geschaffenen Vermögensverhältnisse nach [X.] und Glau-ben nicht zuzumuten ist. Insofern ist es sachgerecht, auf den Maßstab der Un-billigkeit zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehe-gatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben. Das Merkmal der Unbil-ligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeu-tung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des [X.] (Senatsurteil [X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822 Rn.
44).
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Ob und gegebenenfalls inwieweit ein Anspruch besteht, hängt mithin ins-besondere von der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Alter der Parteien, Art und Umfang der erbrachten Leistungen, der Höhe der dadurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung sowie von den Einkommens-
und Ver-mögensverhältnissen ab (vgl. etwa Senatsurteil [X.]Z 84,
361, 368).
[X.]) Danach kommt den Einkommens-
und Vermögensverhältnissen der Partner zwar Bedeutung zu. Diese können sich während des Bestehens einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dahin auswirken, dass der Partner mit dem höheren Einkommen in größerem Umfang als der andere zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung beiträgt. Soweit er damit aber einen Vermögens-zuwachs des anderen bewirkt hat und die Geschäftsgrundlage hierfür weggefal-len ist, gebieten es [X.] und Glauben nicht zwangsläufig, die Vermögenszu-ordnung mit dem Hinweis auf die während der [X.] des Zusammenlebens güns-tigeren Einkommensverhältnisse des Zuwendenden beizubehalten. [X.] Bedeutung kommt vielmehr auch dem Umstand zu, inwieweit eine Vermö-gensmehrung noch vorhanden ist.
Nach dem Vorbringen der [X.]n belief sich der Wert des Hauses zur [X.] der Trennung auf ca. 230.000

100.800

s-zuwachs von rund 130.000

n. Ob es dem Kläger mit Rücksicht darauf zuzumuten ist, keinen Ausgleich zu erlangen, obwohl er seinem Vorbrin-gen zufolge nur über eine geringe Altersversorgung verfügt, hat das Berufungs-gericht nicht in seine Beurteilung einbezogen. Andererseits hat es berücksich-tigt, dass nicht feststehe, dass der Kläger die Leistungen allein in der Erwartung des [X.] der Lebensgemeinschaft erbracht habe; möglicherweise habe er auch eine finanzielle Absicherung der Klägerin beabsichtigt. Dies steht mit dem Vorbringen des [X.] nicht in Einklang und durfte ohne Feststellun-24
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gen zu den Motiven für seine Leistungen nicht zu seinem Nachteil herangezo-gen werden. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungs-gericht zu einem dem Kläger günstigeren [X.] gelangt wäre, wenn es die vorstehend genannten Gesichtspunkte berücksichtigt hätte.
d) Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Aus-gleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die [X.] Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann. Der [X.] ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur [X.] des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Ar-beitskraft (Senatsurteil [X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822 Rn.
45).
Das Berufungsgericht, das die Arbeitsleistungen des [X.] als über bloße Gefälligkeiten
hinausgehend bewertet hat, hat hinsichtlich eines [X.] allein darauf abgestellt, dass die [X.] sich in erheblichem Umfang an dem Ausbau des Hauses beteiligt habe und zudem in weitaus größerem Umfang mit der Führung des Haushalts und der Betreuung des Kindes befasst gewesen sei. Damit hat das Berufungsgericht auch in diesem Punkt keine Ab-wägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Vermögenszuwachses der [X.]n, vorgenommen.
4. Die Revision wendet sich ferner mit Erfolg dagegen, dass das [X.] einen Anspruch nach §
812 Abs.
1 Satz
2 Alt.
2
[X.] abgelehnt hat.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats kommt zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auch ein Bereicherungsanspruch wegen
Zweckverfehlung in Betracht, soweit Leistungen in Rede stehen, die über das 27
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hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der [X.] überdauernden Vermögenswerten geführt haben (Senatsurteile
[X.]Z 177,
133 =
[X.], 1822 Rn.
33 und [X.]Z 183, 242 =
[X.], 277 Rn.
32).

b) Nach §
812 Abs.
1 Satz
2
Alt.
2 [X.] besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leis-tung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetreten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine Willensüberein-stimmung erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine still-schweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der an-dere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu widersprechen (Senatsurteile [X.]Z 115, 261, 263 =
[X.], 160, 161 und [X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822 Rn.
34).
Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen [X.] allerdings nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen
lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die [X.] [X.] benötigt. Sie kann auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zu-sammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (Senatsurteil [X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822 Rn.
35).
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c) Eine solche Zweckabrede hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
Die Ausführungen hierzu halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung allerdings ebenfalls nicht stand.
[X.]) Soweit das Berufungsgericht sich darauf gestützt hat, die [X.] habe nicht erkennen können, dass der Kläger seinem Vorbringen zufolge mit Rücksicht auf das als fortbestehend angenommene Wohnrecht geleistet habe, erscheint diese Beurteilung nicht zweifelsfrei. Es trifft zwar zu, dass das Wohn-recht der Absicherung der Ansprüche des [X.] aus dem notariellen Vertrag vom 11.
Januar 1994 dienen sollte, der
mit dem Eintritt der auflösenden Bedin-gung seine Wirkung verloren hatte. Ungeachtet dessen ist das Wohnrecht aber erst nach der Geburt des Kindes im Grundbuch eingetragen und erst im Zuge der Auseinandersetzungen der Parteien nach der Trennung gelöscht worden. Deshalb kann nicht ausgeschlossen werden, dass die [X.] das Wohnrecht als Zweck der Leistungen des [X.] erkannt und diese entgegengenommen hat, ohne zu widersprechen. Letztlich kann das aber dahinstehen.
[X.]) Die Auffassung des Berufungsgerichts, es lasse sich schon nicht feststellen, dass der Kläger in Übereinstimmung mit der [X.]n in der Erwar-tung einer langfristigen Nutzung des Hauses geleistet habe, begegnet jedenfalls durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es ist zwar richtig, dass die Möglichkeit des Scheiterns einer Beziehung nicht ausgeschlossen werden kann. Das ändert aber nichts daran, dass einer erheblichen Zuwendung an den Partner regelmä-ßig die Erwartung zugrunde liegen wird, die Lebensgemeinschaft werde [X.] haben und der Zuwendende werde auch selbst langfristig an dem betref-fenden Vermögenswert teilhaben. Die gegenteilige Annahme lässt sich nicht mit der Ausgleichsvereinbarung vom 11.
Januar 1994 begründen. Eine solche [X.] kommt -
ebenso wie ein Ehevertrag
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grundsätzlich nicht aufgrund der konkreten Erwartung des Scheiterns der Beziehung zustande, sondern aus der 33
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Befürchtung, dass dieser Fall möglicherweise eintreten werde. Es wäre im Üb-rigen nicht verständlich, dass der Kläger über mehrere Jahre hinweg [X.] und Geld in den Ausbau des Hauses investiert hat, wenn er von einem Scheitern der Beziehung ausgegangen wäre.
[X.]) Als weiteres Argument gegen das Vorliegen der vom Kläger behaup-teten Zweckabrede hat das Berufungsgericht die rechtliche Gestaltung des Grundstückserwerbs -
die Begründung von Alleineigentum der [X.]n an-statt von Miteigentum der Parteien
-
angesehen. Deshalb sei es nicht gerecht-fertigt anzunehmen, die Parteien seien davon ausgegangen, dem Kläger werde eine Rechtsposition eingeräumt, die es ihm ermögliche, auch nach einer Tren-nung an dem
Wertzuwachs des Grundstücks zu partizipieren.
Mit dieser Begründung kann eine Zweckabrede nicht ausgeräumt wer-den. Die fehlende dingliche Beteiligung des Zuwendenden ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, für Fallgestaltungen der vorliegenden Art typisch. [X.] der Kläger Miteigentümer des Hauses, könnte er im Falle des Scheiterns der Beziehung nach den §§
749
ff. [X.] die Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft verlangen und seinen Anteil am Erlös beanspruchen.
Abgesehen davon hat das Berufungsgericht das Vorbringen des [X.] in diesem Punkt aber auch nicht ausgeschöpft. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der Kläger geltend gemacht, dass die [X.] auch nach der Geburt der gemeinsamen Tochter von seinem [X.] ausgegangen sei und diesen gebilligt habe. Er hat sich hierzu auf ein Schreiben der [X.]n vom 16.
Oktober 2003 bezogen, in dem diese
ausgeführt hat, es sei den Parteien bewusst gewesen, dass der notarielle Vertrag nicht mehr gelte, die Vereinba-rung habe jedoch sinngemäß übertragen und mit entsprechenden Veränderun-gen und Ausgleichen weiterhin angewendet werden sollen. Mit Rücksicht darauf 36
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kann eine Zweckabrede nicht mit der Begründung verneint werden, die Parteien hätten vor dem Hintergrund der dinglichen Zuordnung des Grundstücks einen Ausgleich des [X.] nicht in Betracht gezogen. Nicht berücksichtigt hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ferner das Vorbringen des [X.], das Haus habe der Alterssicherung der Parteien dienen sollen; er sei als Selb-ständiger nach achtzehnjähriger Beitragszahlung aus der gesetzlichen Renten-versicherung ausgeschieden und wegen der zu erwartenden geringen Rente auf eine zusätzliche Vorsorge für das Alter angewiesen.
[X.]) Das Berufungsgericht hat es schließlich mit unzutreffenden Erwä-gungen abgelehnt, aus dem Umfang der hier erbrachten Leistungen auf eine übereinstimmende Zweckabrede zu schließen.
Von einem bereicherungsrechtlichen Ausgleich sind zwar grundsätzlich solche Leistungen auszunehmen, die die Erfüllung der laufenden [X.] bezwecken. Das Errichten eines Eigenheims dient aber nicht nur der Befriedigung des [X.], sondern zugleich der Vermögensbildung. Wenn einer der Partner Geld und Arbeitskraft in eine Immobilie des anderen investiert, geht damit regelmäßig ein Vermögenszuwachs auf Seiten des anderen einher. Bei solchen Leistungen kann eine Zweckabrede dergestalt vorliegen, dass die Zuwendung in der Erwartung langfristiger Partizipation an der betreffenden Sa-che erfolgt
(Senatsurteil [X.]Z 177, 193 =
[X.], 1822 Rn.
35). Eine hiervon abweichende Beurteilung würde im Übrigen zu einer Verkürzung der [X.] führen, die bereits nach der früheren [X.] Rechtsprechung bestanden (vgl. etwa [X.]Z 84, 388, 390). Dies wäre nicht
gerechtfertigt.
Soweit das Berufungsgericht in die betreffende Beurteilung einbezogen hat, dass der Kläger 1994 außer der Zahlung von zweimal 15.000
DM keine 39
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Beiträge zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten erbracht habe, rügt die Re-vision zu Recht, dass der Vortrag des [X.], während der nichtehelichen [X.] Gesamtleistungen in Höhe von insgesamt ca. 553.000
DM erbracht zu haben, nicht berücksichtigt worden ist.
5. Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben. Der [X.] ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da es hier-zu weiterer Feststellungen bedarf. Das Berufungsgericht wird die Abwägung, ob dem Kläger ein Anspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage zuzubilligen ist, unter Nachholung der hierfür erforderlichen Feststellungen erneut vorzunehmen haben. Falls ein solcher Anspruch nicht bestehen sollte, wird abermals der Frage einer Zweckabrede nachzugehen sein. Abgesehen davon hat das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen zu der streitigen Höhe der Zuwendungen des 42
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[X.] durch Materialbeschaffung und Arbeitsleistungen getroffen. Auch diese werden erforderlichenfalls nachzuholen sein. Die Sache ist deshalb an das Be-rufungsgericht zurückzuverweisen.

Hahne

Weber-Monecke

Dose

Schilling

Ne[X.]en-Boeger

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.12.2007 -
12 O 453/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 31.10.2008 -
14 [X.] -

Meta

XII ZR 190/08

06.07.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. XII ZR 190/08 (REWIS RS 2011, 5093)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5093

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XII ZR 190/08

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