Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2917

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]Verkündet am: 9. Juli 2008
Küpferle,
[X.]
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja
[X.]§§ 313, 530 Abs. 1, 531 Abs. 2, 730 ff., 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. a) Nach Beendigung einer nichtehelichen Le[X.]kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von er-heblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtli-che Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Be-reicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, vgl. etwa [X.]Urteile vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94 und vom 8. Juli 1996 - [X.]- NJW-RR 1996, 1473 f.). b) Zur Abgrenzung von gemeinschaftsbezogener Zuwendung und Schenkung unter Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. BGH, Urteil vom 9. Juli 2008 - [X.]- [X.]

- 2 - Der XI[X.]Zivilsenat des [X.]hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, [X.]und Dose für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.]in [X.]vom 18. Oktober 2005 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des [X.]wegen der den Betrag von 5.112,92 • zuzüglich Zinsen (hälftiger Kaufpreis für das landwirtschaftliche Grundstück) über-steigenden Widerklageforderung zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das [X.]zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Parteien, die bis 2003 auf einem der Klägerin gehörenden [X.]zusammenlebten, haben nach Beendigung ihrer nichtehelichen [X.]wechselseitig Forderungen gegeneinander erhoben. Wegen des auf Räumung und Herausgabe des Grundstücks gerichteten Klagebegeh-rens ist der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden, nachdem der [X.]aus dem Haus ausgezogen war. Hinsichtlich 1 - 3 - der mit der Widerklage unter anderem erstrebten Herausgabe von [X.]haben die Parteien sich vergleichsweise geeinigt. Im Streit steht im Revisi-onsverfahren noch eine vom [X.]erhobene Forderung in Höhe von noch [X.]• zuzüglich Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Parteien lernten sich 1990 kennen und nahmen in der Folgezeit eine nichteheliche Le[X.]in der Form auf, dass sie ihre jeweiligen Wohnungen beibehielten und sich regelmäßig besuchten. [X.]erwarb die Klägerin ein Grundstück, das mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwoh-nung bebaut wurde. Das Anwesen sollte den Parteien als gemeinsame Woh-nung dienen; außerdem sollte dort die Tochter der Klägerin einziehen und der Beklagte, der als Mitarbeiter einer Bausparkasse tätig war, seine Büroräume einrichten. Zur Realisierung des Bauvorhabens, dessen Kosten mit 320.000 DM veranschlagt waren, trugen beide Parteien sowohl durch finanzielle Leistungen als auch durch Arbeitsleistungen bei. Im Februar 2000 wurde das Haus bezo-gen. Nachdem Anfang 2003 Spannungen in der Beziehung der Parteien aufge-treten waren, ließ die Klägerin den [X.]auffordern, das Anwesen bis [X.]September 2003 zu räumen und an sie herauszugeben. Dem Begehren kam der [X.]nach Klageerhebung nach. Mit seiner Widerklage verlangt er unter anderem einen Ausgleich für die von ihm für den Hausbau aufgewendeten finanziellen Mittel sowie für seine Ar-beitsleistungen. Er hat - nach teilweiser Rücknahme der Widerklage - geltend gemacht, Zahlungen in Höhe von 163.910,77 DM (= 83.806,25 •) und [X.]im Umfang von jedenfalls 1.000 Stunden, für die er jeweils 10 • an-setzt, erbracht zu haben. Wegen der finanziellen Leistungen habe er auf seine Anlagen und Ersparnisse zur Alterssicherung zurückgegriffen, nachdem die 2 3 4 - 4 - Klägerin ihm die Einräumung eines lebenslangen Wohnrechts versprochen ha-be. Die Klägerin ist der Widerklage entgegengetreten. Sie hat die Auffassung vertreten, die Zuwendungen des [X.]seien als dessen Beitrag zu der nichtehelichen Le[X.]zu werten, und bestritten, die Einräumung eines Wohnrechts zugesagt zu haben. Das [X.]hat die Widerklage abgewiesen; die Berufung des [X.]blieb ohne Erfolg. Dagegen richtet sich dessen Revision, die der [X.]in Höhe der Forderung von [X.]• zuzüglich Zinsen zugelassen hat.
Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. [X.]Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, dem [X.]stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Zahlungsanspruch zu. Zur [X.]hat es im Wesentlichen ausgeführt: Ein gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsanspruch nach den §§ 730 ff. [X.]scheide aus, weil zwischen den Parteien als Partnern einer 5 6 7 8 9 - 5 - nichtehelichen Le[X.]keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet worden sei. Die insofern zu fordernde Willensübereinstimmung, die zumindest stillschweigend erfolgen müsse, setze voraus, dass die Partner ei-nen über den typischen Rahmen der Le[X.]hinausgehenden Zweck verfolgt hätten und dass ihnen nach ihrer Vorstellung der geschaffene Wert gemeinschaftlich hätte zustehen sollen. Diene die [X.]hingegen nur der Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft, so könne darin keine [X.]gesehen werden, weil andernfalls jede [X.]eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wäre. Da die Schaffung eines Familienheims im typischen Rahmen dessen liege, was normalerweise in einer Le[X.]angestrebt werde, sei damit keine [X.]worden. Ein Anspruch aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 [X.](Schenkungswiderruf wegen groben Undanks) sei ebenso wenig gegeben, denn eine Schenkung lie-ge nicht vor. Zuwendungen unter Lebensgefährten erfolgten in der Regel zur Verwirklichung oder Ausgestaltung der Le[X.]und hätten keinen Schenkungscharakter. Anders als bei einer Schenkung würden sie nämlich nicht allein gegenüber dem anderen Partner erbracht, sondern zugunsten der Le[X.]und damit auch an den Leistenden selbst. Davon sei auch bei größeren Zuwendungen, wie hier, auszugehen. Abgesehen davon liege auch kein Fall groben Undanks vor. Der [X.]könne auch nach § 812 Abs. 1 BGB keinen Ausgleich ver-langen. Die Rückforderung unbenannter Zuwendungen sei bei der nichteheli-chen Le[X.]grundsätzlich ausgeschlossen. Ein solcher Anspruch könne nur ausnahmsweise bestehen, wenn über das in einer nichtehelichen Le[X.]übliche Maß hinausgehende Leistungen oder ein gemein-samer Vermögenseinsatz zur Bereicherung nur eines Partners geführt hätten. 10 11 - 6 - Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt; vielmehr hätten beide Parteien durch Geld- und Arbeitsleistungen etwa hälftig dasjenige erbracht, was übli-cherweise zur Schaffung eines gemeinsam genutzten Einfamilienhauses [X.]sei. Der [X.]habe den Wert des Anwesens mit 400.000 DM bis 450.000 DM angegeben. Wenn er - entsprechend seiner Widerklageforderung - etwa 100.000 • beigesteuert habe, müsse der Rest von der Klägerin - bzw. ih-ren Eltern oder Geschwistern - aufgebracht worden sein. Darüber hinaus könne eine Bereicherung nur in dem Wertzuwachs liegen, den das Haus durch die Leistungen des [X.]erfahren habe. Diesen Wertzuwachs habe er nicht dargelegt. Die Frage nach ersparten Aufwendungen der Klägerin stelle sich erst, wenn die ursprüngliche Bereicherung nicht mehr vorhanden sei. [X.]werde die nichteheliche Le[X.]auch nicht als Rechtsgrund i.S. des § 812 BGB verstanden, sondern als tatsächlicher, außerrechtlicher Vorgang begriffen. Die Parteien erbrächten keine Leistungen zur Erfüllung ei-nes in Wirklichkeit nicht bestehenden oder später weggefallenen Rechtsgrun-des. Von daher komme ohnehin nur ein Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. [X.]in Betracht. Der [X.]habe es zwar für möglich gehal-ten, dass trotz formal-dinglicher Alleineigentümerstellung eines Partners das gemeinsam gebaute Haus bei wirtschaftlicher Betrachtung eine gemeinsame Wertschöpfung darstelle. Die insofern im Einzelfall zu treffende Entscheidung führe hier aber zu dem Ergebnis, dass nicht von der Absicht einer gemeinsa-men Wertschöpfung ausgegangen werden könne. Unstreitig habe die Klägerin dem [X.]kein Miteigentum einräumen wollen, damit nicht dessen Kinder aus geschiedener Ehe als Erben auf das Haus zugreifen könnten. Bei dieser Sachlage würde es der Interessenlage zuwiderlaufen, wenn dem [X.]ein bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch zugebilligt werde. Ihm stehe auch kein Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu. Die nichteheliche Le[X.]sei dadurch gekennzeichnet, dass 12 - 7 - die Partner sich jederzeit voneinander trennen könnten. Sie stelle deshalb keine Geschäftsgrundlage dar, auf die vertraut werden könne. Deshalb gelte im Grundsatz, dass Leistungen, die ein Partner für das dem Zusammenleben die-nende Wohnhaus erbringe, nicht auszugleichen seien. Etwas anderes gelte nur bei Vorliegen einer - hier nicht festzustellenden - Vereinbarung. Der [X.]habe lediglich die Bereitschaft der Klägerin behauptet, ihm ein Wohnrecht ein-zuräumen, nicht hingegen, das Angebot auch angenommen und dessen Voll-ziehung gefordert zu haben. Die Begründung eines dinglichen Wohnrechts sei seinem Vortrag zufolge daran gescheitert, dass die Klägerin die Unterzeichnung des seit 1999 vorliegenden notariellen Entwurfs einer Wohnrechtsbestellung immer wieder hinausgezögert habe. Gegen die Einräumung eines nur schuld-rechtlichen Wohnrechts als Ausgleich spreche der Umstand, dass der [X.]per Dauerauftrag eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung und den Angrif-fen der Revision nicht in allen Punkten stand. I[X.]1. Soweit das Berufungsgericht allerdings einen auf Herausgabe eines Geschenks gerichteten Anspruch des [X.]aus §§ 530 Abs. 1, 531 Abs. 2 [X.]verneint hat, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken. Von einer Schenkung des [X.]kann nicht ausgegangen werden. Nach der Rechtsprechung des Senats liegt eine Schenkung unter Ehe-gatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgeltlich im Sinne ech-ter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des [X.]der Ehe 13 14 15 - 8 - geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. [X.]stellt eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Le[X.]Bestand haben werde, oder die sonst um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Aus-gestaltung der ehelichen Le[X.]erbracht wird und darin ihre [X.]hat, keine Schenkung, sondern eine ehebedingte Zuwendung dar ([X.]116, 167, 169 f. = FamRZ 1992, 300 f.; Senatsurteile vom 17. Januar 1990 - [X.]ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; [X.]129, 259, 263 = FamRZ 1995, 1060, 1061 und vom 23. April 1997 - [X.]ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933). Diese Differenzierung kann auf Zuwendungen zwischen den Partnern [X.]nichtehelichen Le[X.]übertragen werden. Hier wie dort erfol-gen Zuwendungen, die der Verwirklichung der Le[X.]dienen, zwar aufgrund der bestehenden persönlichen Beziehungen und Bindungen. Sie führen aber regelmäßig nicht zu einer den Empfänger einseitig begünstigenden und frei disponiblen Bereicherung, sondern sollen der Le[X.]und damit auch dem [X.]selbst zugute kommen (so auch Hausmann/[X.]Das Recht der nichtehelichen Le[X.]2. Aufl. Kap. 4 Rdn. 45 f.). Mit Rücksicht darauf hat das Berufungsgericht bei den der nichtehelichen [X.]dienenden Leistungen des [X.]zutreffend keinen Schenkungscharakter angenommen. Auch die Revision erhebt hiergegen keine Einwendungen. 2. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des [X.]wer-den gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der Partner jedoch grundsätzlich nicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichteheli-chen Le[X.]stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die [X.]betreffende [X.]- zogene Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich keine [X.]bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern [X.]aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei - ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Aus-gleich" oder "Entschädigung" verlangt werden ([X.]77, 55, 58 f.; [X.]Urteile vom 4. November 1991 - [X.]- FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - [X.]- NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - [X.]- FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94). 3. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des [X.]ein Ausgleich nach den Vorschriften über die [X.]in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Le[X.]ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden [X.]geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zu-sammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche Lebensge-meinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen dar-stellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Regelungen erforderlich (Senatsurteil [X.]165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermö-gensgegenstandes, etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partner-schaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer [X.]- 10 - lung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung, Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Ge-samtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen ([X.]Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543). 4. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen hierzu halten [X.]nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Han-deln der Partner einer nichtehelichen Le[X.]setzt, wie die Revi-sion zu Recht rügt, nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser [X.]hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche [X.]geltend gemacht werden (vgl. hierzu Senatsurteil [X.]142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe. Ehegatten sind zur ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§ 1353 Abs. 1 Satz 2, 1356 Abs. 2 Satz 2, 1360 BGB). Inso-weit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätzlich bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Le[X.]bestehen dagegen weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung ge-sellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln ([X.]84, 388, 391; Senats-19 20 - 11 - urteil [X.]142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/[X.][X.][2007] Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 95). b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent ei-nen Gesellschaftsvertrag in Bezug auf die Errichtung des Hauses geschlossen haben. Verfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Le[X.]hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in [X.]Bereich haben Partner regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer [X.]hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/ [X.]aaO 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/[X.]aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 99). Davon abgesehen hat das Berufungsgericht aber auch festgestellt, dass die formal-dingliche Alleinberechtigung der Klägerin von dem [X.]vor dem Hintergrund akzeptiert worden ist, dass ihm kein Ausgleichsanspruch zu-stehen solle, dessentwegen seine Kinder aus geschiedener Ehe als Erben in das Haus vollstrecken könnten. War der [X.]jedoch bereit, einen Wert zu schaffen, der von den Partnern nur gemeinsam genutzt, ihnen indessen nicht gemeinsam gehören sollte, kann trotz des Umfangs der behaupteten Leistun-gen nicht auf einen konkludent zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag geschlossen werden. 5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den [X.]über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) hat der [X.]grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer [X.]nichtehelichen Le[X.]ihre persönlichen und wirtschaftli-chen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Le[X.]lasse die [X.]für die bisher erbrachten Leistungen entfallen. Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Le[X.]zusammen-schlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe ([X.]Urteile vom 8. Juli 1996 - [X.]- FamRZ 1996, 1141, 1142 und - [X.]- NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - [X.]- FamRZ 1997, 1533, 1534). a) Diese Rechtsprechung ist, wie der [X.]bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (- [X.]ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat, nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung über-wiegend die Auffassung geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen aus-zuscheiden, die, wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das [X.]in der gewollten Art erst ermöglicht hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur [X.]beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könn-ten nach der Beendigung der nichtehelichen Le[X.]nicht rückwir-kend als zwecklos erachtet werden (Soergel/[X.][X.]12. Aufl. [X.]Rdn. 26; Hausmann/[X.]aaO Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/[X.]aaO An-hang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85; [X.]Nichteheliche Le[X.]4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/[X.]FamR 5. Aufl. § 44 Rdn. 20; [X.]in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 7.16 f.; [X.]JZ 2008, 315 f.; [X.]2008, 251355; [X.]FamRZ 2007, 593, 594). 25 - 13 - b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die Beendigung der [X.]überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche Ansprüche hinaus ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die Entscheidung für eine nichteheliche Le[X.]be-deute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel/[X.]aaO Rdn. 6; [X.]2008, 251355). Wenn die Annahme einer gänzlichen [X.]des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde, so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendun-gen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen zumindest ding-lich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der [X.]sei aber bei [X.]im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die Änderung der Eigentumszuordnung einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalge-schäfts nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/[X.]aaO Kap. 4 Rdn. 3). Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligati-onsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese nicht auf dem Ehe-recht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem (stillschweigenden) "familienrechtlichen Kooperationsvertrag sui generis", wo-nach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der [X.]beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der faktischen [X.]27 - 14 - bensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Part-nern bedeute nur, dass diese untereinander keinen Anspruch auf Zuwendungen hätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrund-los. Aufgabe des familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, einen [X.]für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe aber auch die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebens-gemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife beim gesetzlichen Güterstand oder bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmög-lichkeit fehle bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei ([X.]JZ 2008, 315; Lüderitz/[X.]28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln [X.]seien, könnten indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt hätten ([X.]FamRZ 2007, 593, 594). Darüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des [X.]als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen Störung der Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Le[X.]grundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen werde aber die Abgrenzung zwi-schen einem familienrechtlichen Kooperationsvertrag - und damit die Lösung über die Grundsätze der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer [X.]- also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend bezeichnet (Lüderitz/[X.]aaO § 8 Rdn. 34). c) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. [X.]sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/[X.]aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel/[X.]aaO Rdn. 91, 95; Hausmann/[X.]aaO Kap. 4 Rdn. 153 ff.; [X.]aaO § 5 Rdn. 42; Gernhuber/[X.]aaO § 24 28 29 - 15 - Rdn. 24; Lüderitz/[X.]aaO § 8 Rdn. 35; [X.]FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; [X.]NJW-RR 1993, 1475, 1477; [X.]NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beant-wortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Le[X.]in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen. 6. Nach der Rechtsprechung des I[X.]Zivilsenats des [X.]konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher Grund-sätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensge-meinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend einen entsprechenden Ge-sellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (so etwa [X.]Urteile vom 25. September 1997 - [X.]- FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - [X.]- NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - [X.]- FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende [X.]hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 ([X.]165, 1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung [X.]Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein faktische Willensübereinstimmung nicht als [X.]erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurtei-lung, an der der [X.]festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher [X.]führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung des nichtehelichen [X.]- 16 - lebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der Le[X.]hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein. Eine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtspre-chung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen im Ergebnis nicht gerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. [X.]sprechen gewichtige Gesichtspunkte dafür, ein Bedürfnis nach einem nicht auf die §§ 730 ff. [X.]beschränkten Ausgleich anzuerkennen. In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im [X.]und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der Ehegatten, ohne dass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen würde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung, zu [X.]nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/[X.]aaO Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Le[X.]habe deren Scheitern bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger zu überzeugen. Der Partner weiß zwar, dass die Le[X.]jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen, dass die [X.]von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut hat, erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die le-benslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich geschützt ist (§ 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch Hausmann/[X.]aaO 4. Kap. Rdn. 156 f. und [X.]FamRZ 2007, 593, 595). 31 32 - 17 - Mit Rücksicht hierauf hält der [X.]nicht daran fest, Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder die [X.]Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Le[X.]grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zu-sammenleben erst ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein [X.]unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet ist. Dies gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern wür-de auch für andere Formen des gemeinschaftlichen Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an. 7. a) Nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. [X.]besteht für den Empfänger einer Leistung die Pflicht zur Herausgabe der Zuwendung, sofern der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetre-ten ist. Ein Bereicherungsanspruch wegen Fehlschlagens dieser Erwartung setzt voraus, dass darüber mit dem Empfänger der Leistung eine [X.]erzielt worden ist; einseitige Vorstellungen genügen nicht. Eine stillschweigende Einigung in diesem Sinne kann aber angenommen werden, wenn der eine Teil mit seiner Leistung einen bestimmten Erfolg bezweckt und der andere Teil dies erkennt und die Leistung entgegennimmt, ohne zu wider-sprechen (Senatsurteil [X.]115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.). Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg wird sich innerhalb einer nichtehelichen [X.]oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgehen, was die [X.][X.]benötigt. Sie kann 33 34 35 - 18 - auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern ist vielmehr eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen kann, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen [X.]schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt hat, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipie-ren zu können (Hausmann/[X.]aaO 4. Kap. Rdn. 140 ff.; Staudinger/ [X.]aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 115, 118). b) Eine solche [X.]hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Es hat darauf abgehoben, dem [X.]sei zur Vermeidung eines Vollstre-ckungszugriffs seiner Kinder als Erben eines Ausgleichsanspruchs bewusst kein Miteigentum an dem Haus eingeräumt worden. Deshalb verbiete es die Interessenlage, ihm einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch zuzu-billigen. Damit wird der Sachvortrag des [X.]indessen nicht ausge-schöpft. Nach dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Urteil des [X.]hat der [X.]geltend gemacht, die Klägerin habe ihm ein le-benslanges Wohnrecht in dem Haus eingeräumt; deshalb habe er die erhebli-chen Mittel zugunsten des Bauvorhabens aufgewendet, zu diesem Zweck als Altersvorsorge gedachte Ersparnisse aufgelöst und darüber hinaus umfangrei-che Eigenleistungen erbracht. Das Berufungsgericht, das in anderem Zusam-menhang auf den betreffenden Vortrag eingegangen ist, hat diesen als für die Bestellung eines Wohnrechts unzureichend erachtet, weil der [X.]sich nicht dazu erklärt habe, ob er das Angebot der Klägerin angenommen habe. Gegen die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts spreche der Um-stand, dass der [X.]eine monatliche Miete von 500 DM an die Klägerin gezahlt habe. 36 37 - 19 - Mit dieser Begründung kann die behauptete [X.]indessen nicht ausgeräumt werden. Der Vollziehung eines zugesagten Wohnrechts bedurfte es insoweit nicht, vielmehr reicht es aus, wenn die Zuwendung des [X.]- für die Klägerin erkennbar - diesem Zweck gedient hat und von ihr, ohne in-soweit zu widersprechen, entgegengenommen worden ist. Hinsichtlich der Mietzahlungen des [X.]hat die Revision im Übrigen zu Recht gerügt, nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Klägerin seien diese Zahlungen im Verhältnis zwischen den Parteien als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung betrachtet worden. Dann können die Zahlungen aber nicht als dem Vorbringen des [X.]entgegenstehend gewertet werden. c) Soweit das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der [X.]habe den Wertzuwachs, den das Haus durch seine Zuwendungen erfahren habe, nicht dargelegt, hat es die Anforderungen an die Darlegungslast über-spannt. Für das Bauvorhaben waren unstreitig Kosten von 320.000 DM veran-schlagt. Die behaupteten Leistungen des [X.]lassen sich hierzu in [X.]setzen. Da das Haus seinen Angaben zufolge einen Wert von 400.000 DM bis 450.000 DM hat, liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, die Leistungen des [X.]hätten sich nicht in dem Wert niedergeschlagen. Mit der gegebenen Begründung kann ein Bereicherungsanspruch danach nicht abgelehnt werden. 8. a) Daneben kommt ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) in Betracht, soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient hat, werde [X.]haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit etwa Fälle, in denen es mangels Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes nicht zu ge-sellschaftsrechtlichen [X.]kommt oder in denen eine [X.]39 40 - 20 - abrede im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. [X.]nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen wären. [X.]sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Auf-wendungen den täglichen Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - [X.]ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249). b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten [X.]handelt es sich allerdings nicht, soweit Arbeitsleistungen des [X.]in Frage stehen. Solche Leistungen, die ein Partner zugunsten des anderen er-bringt und mit denen er dessen Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung von [X.]kommt ([X.]84, 361, 365; Senatsurteil [X.]127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeitsleistungen - im Gegensatz zu ge-meinschaftsbezogenen Leistungen - nach dem Scheitern einer [X.]nicht zu [X.]führen können, denn wirtschaftlich be-trachtet stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. Der [X.]hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bejaht, wenn ein Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen ste-henden [X.]in erheblichem Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbeson-dere über das, was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflich-41 42 [X.]zur ehelichen Le[X.]an Beistandsleistungen geschuldet wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen still-schweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist ([X.]84, 361, 367 ff.). Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen [X.]oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der Fallgestaltung ausscheidet, die [X.]aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zu-sammenleben erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vor-handenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da nicht-eheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann - anders als im Verhältnis von Ehegatten zueinander - hier freilich nicht gefor-dert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Er-bringt einer der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der [X.]erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage haben. c) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zu-wendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müs-sen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach [X.]und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht, auf den Maß-stab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten 43 44 - 22 - gilt, die im Güterstand der Gütertrennung leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 - [X.]ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistun-gen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls, in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu [X.]ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist. Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden, dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten verlangt werden kann ([X.]84, 361, 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des anderen zur Zeit des Wegfalls der [X.]noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Jo-hannsen/Henrich/[X.]Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; [X.]FamRZ 2002, 205, 216, [X.]FamRB 2005, 142, 145 f.). Eine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurtei-lung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage der bishe-rigen Rechtsprechung des [X.]- nicht vorgenommen. 9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen, das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zu-wendungen, nachzuholen haben wird. 10. Für das weitere Verfahren weist der [X.]auf folgendes hin: 45 46 47 48 - 23 - Falls ein Bereicherungsanspruch dem Grunde nach zu bejahen sein soll-te, dürfte § 815 BGB eine Kondiktion nicht ausschließen, denn eine [X.]lebenszeitliche Dauer der nichtehelichen Le[X.]war nicht von Anfang an unmöglich. Die Vorschrift greift allenfalls dann ein, wenn der [X.]selbst die Verbindung wider [X.]und Glauben gelöst hat. Eine ver-schärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB dürfte ebenfalls nicht in Betracht kommen. Der Bestand der nichtehelichen Le[X.]stellt keinen beabsichtigten Erfolg dar, dessen Eintritt ungewiss war. Die Partner wissen zwar um die jederzeitige Auflösbarkeit ihres Verhältnisses und konnten damit gegebenenfalls auch die Beendigung der gemeinsamen Nutzung vorhersehen. In der Regel wird es sich aber aus der Sicht des Empfängers nur um eine als entfernt angesehene Möglichkeit handeln, dass alles anders als erwartet [X.]könne. Dies ist jedoch noch keine Ungewissheit im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB. 49 - 24 - Im Übrigen dürfte die Saldotheorie bei den hier in Rede stehenden [X.]nicht anwendbar sein (vgl. Staudinger/[X.]aaO Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 120 f.; Soergel/[X.]aaO Rdn. 94). [X.] [X.] [X.] [X.] Dose
Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 24.02.2005 - 4 O 2404/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2005 - 8 U 278/05 - 50

Meta

XII ZR 179/05

09.07.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2008, Az. XII ZR 179/05 (REWIS RS 2008, 2917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2917

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 39/06 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 190/08 (Bundesgerichtshof)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Ausgleichsanspruch nach einer gemeinschaftsbezogenen Zuwendung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw. bereicherungsrechtlicher Zweckverfehlung


XII ZR 190/08 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 261/04 (Bundesgerichtshof)


XII ZR 189/06 (Bundesgerichtshof)

Behandlung von Zuwendungen der Eltern an das Schwiegerkind nach Scheitern der Ehe: Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.