Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. X ZR 135/11

X. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5843

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X [X.]
Verkündet am:

6. Mai 2014

Wermes

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB § 313, § 516 Abs. 1
a)
Die Zuwendung eines Vermögenswerts, die der Absicherung des anderen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall dienen soll, dass der Zuwendende während des Bestands der Lebensgemeinschaft ver-stirbt, ist regelmäßig keine Schenkung, sondern eine gemeinschaftsbezoge-ne Zuwendung.
b)
Die Zuwendung kann wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zurückzuge-währen sein, wenn die Lebensgemeinschaft nach der Zuwendung scheitert.
[X.], Urteil vom 6. Mai 2014 -
X [X.] -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 6. Mai
2014
durch [X.], den
Richter
Gröning,
die Richterin Schuster,
den Richter Dr. Deichfuß
und die Rich-terin Dr. Kober-Dehm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 18.
Oktober 2011 aufgehoben.
Die Berufung des
[X.] gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des
[X.]s Cottbus vom 29. Oktober 2010 wird [X.].
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der
Beklagte.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der Kläger verlangt Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die wäh-rend des Verfahrens verstorbene vormalige
Beklagte (nachfolgend: die [X.])
während der
Dauer einer
nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat.
Die Parteien
lebten ab 2003 zunächst in der Wohnung der [X.] und von Mitte 2005 bis 2008 in der Wohnung des [X.] in nichtehelicher [X.]. Der Kläger war Inhaber eines [X.]
in Höhe von 50.000

Im Mai 2007 begaben sich die Parteien
auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Am 9.
Mai 2007, kurz vor der
geplanten Abreise, veranlasste der Kläger
die Teilung des
[X.]. Ein
neuer [X.]
über einen Betrag von 25.000

und für eine Laufzeit bis zum 27.
Oktober 2009 wurde auf den Namen des [X.], ein zweiter mit dem gleichen Inhalt
auf die Beklagte
ausgestellt
und ein Zeichnungsschein von ihr unterschrieben.
Am 10.
Mai 2007 errichtete der Kläger ein notarielles Testament, in dem er die Beklagte
mit einem Ver-mächtnis von 15.000

e, ihn
orts-
und standesüblich zu beerdigen und die Grabstätte in ortsüblicher Weise zu pflegen.
Anfang Oktober 2008 zog die Beklagte
aus der Wohnung des [X.] aus. Die-ser forderte sie nach der Trennung erfolglos auf, den auf ihren Namen lauten-den [X.] zurückzugeben. Mit der Klage hat er zunächst dessen
Herausga-be begehrt
und verlangt
nunmehr
nach Auflösung des [X.] und Gutschrift des Geldbetrags auf
einem Konto der [X.]
die Zahlung
von 25.000

u-züglich Zinsen.
Das [X.] hat nach Beweisaufnahme der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht
nach erneuter Beweisauf-nahme die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelasse-1
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ne Revision des [X.], mit der er den Antrag auf Zurückweisung der [X.] weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen
Ent-scheidung des Berufungsgerichts
und Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils

563 Abs. 3 ZPO).
I.
Das Berufungsgericht hat angenommen, es spreche viel dafür, dass es sich bei der Zuwendung des [X.]
an die Beklagte
um eine Schenkung und nicht um eine unbenannte Zuwendung unter Lebenspartnern handle. Der Kläger habe nach seinen Angaben die Vorstellung gehabt, mit seiner
Zuwen-dung eine Absicherung der [X.]
vorzunehmen, falls ihm auf der bevorste-henden Europareise etwas zustoßen sollte. Danach habe die Zuwendung nicht der Verwirklichung oder Ausgestaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen und ihm selbst denknotwendig nicht mehr zugutekommen sollen. Sofern man eine Schenkung bejahen wolle, ließen sich jedenfalls die Voraussetzungen eines [X.] wegen groben Undanks
(§§
530 Abs.
1, 531 Abs.
2 BGB)
nicht feststellen.
Auch wenn die Überlassung des [X.]
als unbenannte Zuwendung zu werten sein sollte, bestehe kein
Rückforderungsanspruch gegen die [X.]. Die Voraussetzungen eines [X.] wegen [X.] nach §
812 Abs.
1 Satz
2, 2.
Alt. BGB seien nicht erfüllt. Voraussetzung hierfür sei, dass mit dem Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung
über einen mit der Leistung verfolgten Zweck
erzielt worden sei. Der Kläger ha-be
den ihm obliegenden Nachweis für eine entsprechende konkrete Zweckver-einbarung zwischen den Parteien nicht erbracht. Auch nach der erneuten Ver-4
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-
nehmung der hierzu vom [X.] gehörten Bankangestellten
sei der ge-naue Ablauf des Geschehens am 9.
Mai 2007 unklar
geblieben. Bei der Unter-zeichnung des Zeichnungsscheins
seien jedenfalls keine näheren Gespräche über den Zweck der Zuwendung an die Beklagte
geführt worden. Auch nach dem Vorbringen des [X.] könne nicht angenommen werden, dass er die Zuwendung des [X.] an die Fortdauer der nichtehelichen [X.] habe knüpfen wollen. Nach seiner
Vorstellung hätte die [X.] während der Europareise durch seinen Tod beendet werden
können,
und für diesen Fall habe er eine Absicherung der [X.]
gewünscht. Der Kläger könne seinen Rückforderungsanspruch auch nicht auf den Wegfall der Ge-schäftsgrundlage stützen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem eigenen Vortrag des [X.] lasse sich nicht feststellen, dass [X.] der Zuwendung des [X.]
die für die Beklagte
erkennbare Erwartung gewesen sei, die nichteheliche Lebensgemeinschaft werde über die [X.] hinaus dauerhaften Bestand haben. Mit der Zuwendung habe der Kläger vielmehr für eine Absicherung der [X.]
für den Fall seines Todes sorgen wollen. Die Möglichkeit eines späteren Scheiterns der nichtehelichen [X.] habe der Kläger, der bei seiner Anhörung immer wieder betont habe, mit der [X.]
über die Reise hinaus in einer schönen [X.] gelebt zu haben,
erkennbar nicht in
seine Überlegungen aufgenommen.
II. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis offen gelassen, ob es sich nach dem Vortrag des [X.] bei der Übertragung des [X.]guthabens auf die Beklagte um eine Schenkung oder um eine unbenannte Zuwendung im Rahmen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft handelte. Die rechtliche Wür-digung ergibt, dass letzteres zutreffend ist.
a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] liegt eine Schen-kung unter Ehegatten vor, wenn die Zuwendung nach deren Willen unentgelt-7
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lich im Sinne echter Freigiebigkeit erfolgt und nicht an die Erwartung des Fort-bestehens der Ehe geknüpft, sondern zur freien Verfügung des Empfängers geleistet wird. Demgegenüber
handelt es sich um eine
ehebezogene Zuwen-dung, wenn ein Ehegatte
dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe wil-len und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Si-cherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die [X.] oder Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser [X.] am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Die Zuwendung führt mithin nicht zu einer frei disponiblen Bereicherung ([X.], Urteil vom 9. Juli 2008

[X.], [X.]Z 177, 193 Rn.
16). Dass die Zuwendung in diesem Sinn der ehelichen [X.] dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung ([X.], Urteil vom 13. November 2012

[X.], NJW-RR 2013, 618
= MDR 2013, 138
Rn. 8; Urteil vom 28. März 2006

[X.], [X.], 2330).
Für Zuwen-dungen zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft [X.] die gleichen Grundsätze.
b)
Mit der Übertragung des [X.], mit der der Kläger der [X.] zu seinen Lebzeiten einen beträchtlichen Teil seines damaligen Geldvermögens zugewandt hat, wollte er seine Lebensgefährtin für einen denkbaren Unglücks-fall absichern. Der zugewandte Betrag war nicht zur freien Verfügung und nicht zum Verbrauch bestimmt, sondern diente der Vorsorge für den Lebensunterhalt seiner Partnerin, sollte die Lebensgemeinschaft unvorhergesehen durch den Tod des [X.] enden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt in einem solchen Fall dem Umstand keine entscheidende Bedeutung zu, dass der Zuwendende nach seinem Ableben an dem zugewandten [X.] nicht mehr partizipieren könnte. Entscheidend ist vielmehr der auf die Lebensgemeinschaft bezogene Zweck, der zum Zeitpunkt der Zuwendung mit dieser verfolgt wird. Dass der Kläger im Streitfall

jedenfalls primär

das Ziel verfolgt hat, die Beklagte für den Fall eines während der unmittelbar [X.]
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henden Reise und damit kurzfristig eintretenden [X.] abzusichern, darf nicht den Blick dafür verstellen, dass der zugewandte Betrag während der be-stehenden Lebensgemeinschaft mit dem Kläger in das Vermögen der [X.]n übergehen und sie damit gerade als seine Lebensgefährtin vor den finanzi-ellen Folgen eines die Lebensgemeinschaft treffenden Schicksalsschlages ge-schützt werden sollte. Ein solches Verhalten ist Ausdruck einer gegenüber der Partnerin empfundenen Fürsorglichkeit und Verantwortung, die auf Vertrauen und auf einer aus der gelebten Beziehung resultierenden besonderen persönli-chen Bindung beruht. Die Zuwendung war somit ein
Akt der über den für [X.] gehaltenen Tod hinausreichenden Solidarität unter den Lebensgefährten und stärkte deren Bindung aneinander. In diesem Sinne kam der zugewendete Gegenstand der Lebensgemeinschaft und auch dem Kläger selbst im [X.] mit der [X.] zugute.
2.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Geschäftsgrundlage der Zuwendung sei nicht weggefallen, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a)
Nach ständiger Rechtsprechung sind Geschäftsgrundlage eines [X.] die nicht zum Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss zutage ge-tretenen gemeinsamen Vorstellungen der Vertragsparteien sowie die der einen Partei erkennbaren und von ihr nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Partei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, so-fern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut ([X.], Urteil vom 25. November 2009

[X.], [X.]Z 183, 242 Rn. 18, 24; [X.]Z 177, 193 Rn. 40, 44 mwN). Ein Ausgleichsanspruch aufgrund Wegfalls der Geschäftsgrundlage kommt bei gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen sonach in Betracht, soweit diesen die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft werde Bestand haben ([X.], Urteil vom 6. Juli 2011

[X.]/08, [X.], 2880 Rn. 19).
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b)
Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht zu Unrecht mit der Erwägung verneint, der Kläger, der mit der Zuwendung für eine Absicherung der [X.] für den Fall seines Todes habe sorgen wollen, habe die Möglich-keit eines Scheiterns der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erkennbar nicht in Betracht gezogen. Dass der Zuwendende die Möglichkeit eines Scheiterns der Ehe oder Lebensgemeinschaft nicht in Betracht zieht, ist gerade typisch für Zu-wendungen, die in der Vorstellung einer fortdauernden Lebensgemeinschaft erbracht werden, die erst durch den Tod eines Partners aufgelöst wird. [X.] sollte die Beklagte auch gerade für diesen Fall abgesichert wer-den.
III. Das Berufungsurteil ist hiernach aufzuheben. Da weitere tatsächliche Feststellungen
weder erforderlich noch zu erwarten sind und sich die Klage auf Grundlage der getroffenen Feststellungen als begründet erweist, kann der Se-nat abschließend in der Sache entscheiden und die Berufung der [X.] zurückweisen.
1.
Nach dem im landgerichtlichen Urteil und dem Berufungsurteil wie-dergegebenen Vorbringen der Parteien ist der rechtlichen Beurteilung zugrunde zulegen, dass der Kläger mit der Zuwendung der [X.]

für diese erkenn-bar

einen Betrag zuwenden wollte, der ihr im Falle seines vorzeitigen [X.] während der gemeinsamen Reise für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stehen sollte. Zwar bezeichnet das Berufungsurteil dies als Vortrag des [X.]. Es nimmt jedoch auch Bezug auf ein Schreiben der [X.] vom 24. September 2007, das sie in einem anderen Verfahren an das Amtsgericht K.

gerichtet hat
und in dem sie die Absicht ihrer
"finanzielle(n)

(dem Kläger)
alleine was zustoßen, damit ich gut abgesichert bin", ausdrücklich bestätigt. Ersichtlich hat
das Berufungsgericht das [X.] nur deshalb als streitig darge-stellt, weil die Beklagte, wie sich aus dem landgerichtlichen Urteil ergibt, weiter 13
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vorgetragen
hat, sie sei nahezu fassungslos gewesen, als sie in der [X.] habe, dass der Kläger seinen [X.] geteilt habe und ihr eine Hälfte zu-wenden wolle, und der Kläger habe nach dem [X.] geäußert, er habe ihr das Geld geschenkt, weil "ihr Geld überall drinstecke".
Diese behauptete Äußerung
des
[X.] steht jedoch nicht in Widerspruch zum Zweck der Zu-wendung, die Beklagte für einen möglichen Unglücksfall abzusichern, sondern bestätigt vielmehr den Zusammenhang mit der Lebensgemeinschaft der [X.]. Denn für eine solche ist es gerade typisch, dass die Partner nach ihren
je-weiligen
Möglichkeiten
zum Lebensunterhalt beitragen.
Dass der Kläger die Zuwendung "Schenkung" genannt hat, besagt nichts gegen ihre rechtliche [X.] als gemeinschaftsbezogene Zuwendung.
2.
Mit dem Scheitern der
Lebensgemeinschaft ist die Grundlage für das weitere Behaltendürfen des [X.]guthabens durch die [X.]. Der Kläger konnte von dem Vertrag, mit dem er der [X.] das
Spar-guthaben
übertragen hat, zurücktreten und die Rückgewähr des Geleisteten und gegebenenfalls Ersatz dessen Wertes verlangen

313 Abs.
1, Abs.
3 Satz
1, §
346 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB).
a)
Der gemeinschaftsbezogene Zweck einer Zuwendung hat allerdings nicht notwendig zur Folge, dass die Zuwendung bei Scheitern der Beziehung
auszugleichen ist. Insbesondere bei Beiträgen zu laufenden Kosten, die im täg-lichen Leben regelmäßig anfallen oder durch größere Einmalzahlungen begli-chen werden, scheidet ein Ausgleich regelmäßig aus ([X.]Z 177, 193 Rn. 40). Bei der Abwägung, ob und in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistun-gen zu gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich
nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach [X.] und Glauben nicht zuzumuten ist. Das 16
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Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen sol-cher Leistungen in Betracht kommt, denen nach den jeweiligen Verhältnissen unter Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Bedeu-tung zukommt ([X.]Z 177, 193
Rn. 44; [X.],
[X.], 2880 Rn. 23).
b)
Danach ist im Streitfall eine
Rückgewähr geboten. Diente die
Zu-wendung der Absicherung der [X.] für den Fall, dass dem Kläger
auf der beabsichtigten Reise etwas zustoßen sollte, war sie nicht zur freien Verfügung der [X.] und insbesondere nicht zum Verbrauch bestimmt, solange der Absicherungsfall nicht eintrat.
Demgemäß haben die Parteien
auch nach der des [X.] fest angelegt war. Der Absicherungszweck
galt insoweit fort. Wie bereits
das [X.] zutreffend ausgeführt hat,
hätte die Zuwendung
bei
Fortbestehen
der Lebensgemeinschaft bis zum Tod des [X.]
der [X.] weiterhin als Altersvorsorge gedient und bei ihr verbleiben können (vgl. zum Behaltendürfen der Zuwendung beim Tod des Zuwendenden [X.], Urteil vom 25. November 2009
-
[X.], [X.]Z 183, 242
Rn. 26).
Nachdem die [X.] jedoch nicht bis zum Tod des [X.] angedauert
hat, ist nicht nur der Anlass für die
Zuwendung, die die Lebensgemeinschaft ausgestal-ten sollte, weggefallen; die Beklagte konnte nach dem Grund für die Zuwen-dung auch
nicht damit rechnen, diese weiterhin behalten zu dürfen.
Die Lebensgemeinschaft hat auch nicht so lange gedauert, dass aus ei-ner
langjährigen engen
persönlichen
Bindung eine moralische Verpflichtung des [X.] hätte resultieren können, der [X.] den Vermögenswert der Zu-wendung
auch bei Scheitern der Beziehung zu überlassen. Die Beziehung hat vielmehr nur etwa fünf Jahre gehalten, so dass es unbillig erschiene, der [X.] den zugewendeten Betrag trotz der Trennung zu belassen
und sie auf Kosten des [X.] bereichert aus der gescheiterten Lebensgemeinschaft her-vorgehen zu lassen (vgl. [X.], 6.
Aufl., nach §
1302 18
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Rn.
65).
Dies gilt jedenfalls in Anbetracht des Umstands, dass die Zuwendung einen nicht unerheblichen Teil des Gesamtvermögens
des [X.] ausmacht, dem es mit Blick auf sein
fortgeschrittenes
Alter kaum
möglich sein wird, [X.] Vermögen aufzubauen.
-
12
-
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1
und §
97 Abs. 1 ZPO.

Meier-Beck
Gröning
Schuster

Deichfuß
Kober-Dehm
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.10.2010 -
3 [X.]/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.10.2011 -
10 U 6/10 -

20

Meta

X ZR 135/11

06.05.2014

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2014, Az. X ZR 135/11 (REWIS RS 2014, 5843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5843

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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X ZR 135/11

X ZR 80/11

XII ZR 190/08

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